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Bern Verwaltungsgericht 25.11.2022 100 2022 76

25 novembre 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,860 parole·~14 min·2

Riassunto

Sozialhilfe; Anrechnung einer Haushaltsentschädigung (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 18. Februar 2022; vbv 52/2021) | Sozialhilfe

Testo integrale

100.2022.76U HAM/ISD/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. November 2022 Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; Anrechnung einer Haushaltsentschädigung (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 18. Februar 2022; VBV 52/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Prozessgeschichte: A. A.________ wird seit Oktober 2019 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unterstützt. Am 1. September 2021 bezog sie mit ihrer Schwester, C.________, eine gemeinsame Wohnung. Die EG B.________ verfügte am 28. Oktober 2021, dass A.________ ein Entschädigungsanspruch gegenüber ihrer Schwester für das Führen des gemeinsamen Haushalts (nachfolgend: Haushaltsentschädigung) von monatlich Fr. 309.85 zusteht, und rechnete ihr diesen Betrag ab dem 1. November 2021 im Sozialhilfebudget als Einnahme an. B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 24. November 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun ein. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun (Regierungsstatthalterin) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab. C. Dagegen hat A.________ am 14. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihr im Sozialhilfebudget eine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werde. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA Thun schliesst mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Mit Blick auf den Streitwert fällt die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1), Anspruch auf Hilfe, Betreuung und Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2 Die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG; BVR 2019 S. 383 E. 2.2 und 2021 S. 530 E. 4.1; Coullery/Mewes, Sozialhilferecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 754 N. 31 ff.). 2.3 Mit Blick auf die sozialhilferechtliche Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinie A.4.1 Rz. 8) wird von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen (SKOS-Richtlinie D.4.5 Rz. 1; VGE 2019/92/93 vom 16.12.2019 E. 2.3). Eine Haushaltsentschädigung ist nicht bereits dann anzurechnen, wenn die unterstützte Person den üblicherweise auf sie entfallenden Anteil der Haushaltsarbeiten (weiterhin) übernimmt. Vielmehr ist eine Haushaltsentschädigung nur dann und insoweit anzurechnen, als die Aufwendungen einen wirtschaftlich messbaren Vorteil zugunsten einer nicht unterstützten, erwerbstätigen Person bewirken (vgl. BKSE-Handbuch Stichwort «Entschädigung für die Haushaltsführung» Ziff. 1). 2.4 Eine Pflicht zur Haushaltsführung durch die von der Sozialhilfe unterstützte Person kann nur dann verlangt werden, wenn sie in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt, sie zeitlich und persönlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, zur Haushaltsführung in der Lage ist und ihre Mitbewohner selber voll erwerbstätig sind (zum Ganzen: SKOS-Richtlinie D.4.5 Erläuterungen Bst. a; BKSE-Handbuch Stichwort «Entschädigung für Haushaltsführung» Ziff. 1). Zu den Haushaltsdiensten zählen etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ist von vornherein nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Haushaltsarbeiten tatsächliche geldwerte Vorteile erzielt werden und die nicht unterstützte Person zur Leistung eines Entgelts finanziell überhaupt in der Lage ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien beurteilt, insbesondere Arbeitspensa und Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen (vgl. VGE 2019/92/93 vom 16.12.2019 E. 2.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit [nachfolgend: Bedürftigkeit], Diss. Basel 2014, S. 471 f.). 2.5 Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner abhängig. Deren finanzielle Leistungsfähigkeit wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets bestimmt, allenfalls unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs. Von einem daraus resultierenden Überschuss kann der unterstützten Person bis zu dessen Hälfte als Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, maximal jedoch Fr. 950.-- für jede leistungspflichtige Mitbewohnerin resp. jeden leistungspflichtigen Mitbewohner (SKOS-Richtlinie D. 4.5 Abs. 2 und Erläuterungen Bst. b; BKSE-Handbuch Stichwort «Entschädigung für Haushaltsführung» Ziff. 3; VGE 2019/92/93 vom 16.12.2019 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wohnt seit dem 1. September 2021 zusammen mit ihrer Schwester in einer 4.5-Zimmerwohnung in B.________ (act. 3A pag. 16-30). Hinsichtlich des Mietzinses sowie gewisser Haushaltsund Lebenshaltungskosten besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine (nicht abschliessende) Regelung über die von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, Schwester übernommenen Auslagen der Beschwerdeführerin. Insgesamt übernimmt die Schwester Fr. 695.-- pro Monat an Auslagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 3A pag. 5). Eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Haushaltsarbeiten besteht soweit aus den Akten ersichtlich hingegen nicht. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschwerde vor Vorinstanz act. 3A pag. 83 f.; Beschwerdeantwort vor Vorinstanz act. 3A S. 94) bestreitet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr, dass sie mit ihrer Schwester seit September 2021 in einer familienähnlichen Wohnsituation lebt, sondern anerkennt diese explizit (Beschwerde S. 2 a.E.). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist gelernte Bekleidungsgestalterin EFZ und seit dem 1. August 2019 arbeitslos (act. 4A Register 7 Lebenslauf und Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum vom 30.7.2019). Sie ist seit dem 29. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. 4A Register 4 Atteste Psychiatrischen Dienste Spital STS AG). 4. Die Vorinstanz (wie bereits die EG B.________) hat die Höhe der Haushaltsentschädigung ohne Kenntnis der Einkommenssituation der Schwester der Beschwerdeführerin festgesetzt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz von Art. 18 Abs. 1 VRPG verletzt. 4.1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die persönliche und wirtschaftliche Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären: Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist (Art. 18 Abs. 1 VRPG und Art. 50 Abs. 1 SHG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 1 mit weiteren Hinweisen). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsverletzung dar (Art. 66 Bst. a und Art. 80 Bst. a VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 31). 4.2 Die Parteien haben ihrerseits an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, kungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auskünfte haben wahrheitsgetreu zu erfolgen (vgl. auch BGer 8C_50/2015 vom 17.6.2015 E. 3.2; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 225 E. 4; VGE 2021/188 vom 13.5.2022 E. 2.7.1; allgemein zu den Mitwirkungspflichten: Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 141 ff.; SKOS-Richtlinie A.4.1 Rz. 4 f. und Erläuterungen Bst. c). 4.3 Nach Art. 57e Abs. 1 Bst. c SHG (vormals Art. 8c Abs.1 Bst. c SHG [aufgehoben per 1.1.2022, BAG 21-121]) sind Personen, die mit einer Sozialhilfeempfängerin oder einem Sozialhilfeempfänger in Hausgemeinschaft leben, unter Vorbehalt der beruflichen Schweigepflicht verpflichtet, den mit dem Vollzug des SHG betrauten Personen mündliche und schriftliche Auskünfte, auch betreffend besonders schützenswerte Personendaten, zu erteilen. 4.4 Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung setzt voraus, dass die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner der unterstützten Person (voll) erwerbstätig sowie finanziell zur Leistung einer Entschädigung in der Lage sind (vgl. vorne E. 2.4). In den Akten befinden sich keine Angaben zur Beschäftigungs- und Lohnsituation der Schwester. Die EG B.________ hat die Beschwerdeführerin wiederholt dazu aufgefordert, Lohnunterlagen ihrer Schwester einzureichen (vgl. act. 4A Aktennotizen vom 12.10.2011, 11.10.2021 und 01.09.2021 S. 4-7). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine Liste mit von ihrer Schwester übernommenen Haushaltsauslagen ein (vgl. act. 3A pag. 5) und gab an, ihre Schwester wolle ihre Lohnabrechnungen nicht offenlegen (vgl. act. 4A Protokoll S. 5 Aktennotiz vom 11.10.2021). Gestützt auf diese Angaben verfügte die EG B.________ am 28. Oktober 2021 gegenüber der Beschwerdeführerin die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung von Fr. 309.85 (Maximale Haushaltsentschädigung von Fr. 950.-- abzüglich dem Anteil an Auslagen, welche C.________ für die Beschwerdeführerin übernimmt; act 3A pag. 10) und rechnete ihr diesen Betrag ab dem 1. November 2021 als Einnahme im Sozialhilfebudget

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, an. Die EG B.________ stellte zudem fest, dass angesichts der fehlenden Lohnabrechnungen eine Anrechnung einer Haushaltsentschädigung von bis zu Fr. 950.-- (ohne Berücksichtigung von Abzügen) möglich gewesen wäre (act. 3A pag. 11). Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Gemeinde wäre es durchaus zumutbar gewesen, die erforderlichen Angaben zur Einkommenssituation der Schwester direkt bei dieser einzuholen. Nichtsdestotrotz habe es letztlich die Beschwerdeführerin versäumt, die benötigten Angaben einzureichen, weshalb auch der Höchstbetrag hätte angerechnet werden können. Die von der Gemeinde gewählte Berechnungsmethode entspreche zwar nicht der gefestigte BKSE-Praxis, sei aber im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 20 f.). 4.5 Anders als die EG B.________ hat die Vorinstanz die Bemessung der Haushaltsentschädigung wie folgt begründet: Sie subtrahierte nicht die von der Schwester übernommenen Auslagen vom Maximalbetrag, der für die Haushaltsentschädigung angerechnet werden kann, sondern hielt fest, der von der Gemeinde verfügte Betrag von Fr. 309.85 entspreche bei einem moderaten Stundensatz von Fr. 25.-- rund 12.4 Stunden Haushaltsarbeit pro Monat oder gut drei Stunden pro Woche. Dieser Wert stehe zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Anzahl Haushaltsarbeitsstunden, welche sich aus der Monatsplanung der Beschwerdeführerin ergäben (vgl. angefochtener Entscheid E. 21). 4.6 Die Bemessung der Haushaltsentschädigung hat sich grundsätzlich auf konkrete Beschäftigungs- und Lohnangaben zu beziehen und nicht auf Annahmen (BKSE-Handbuch Stichwort «Entschädigung für Haushaltsführung» Ziff. 3). Die Annahme oder Schätzung eines Betrags für die Haushaltsentschädigung kann sich unter Umständen bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können, und die Betroffenen vorgängig über die Konsequenzen ihrer Weigerung, die geforderten Unterlagen herauszugeben, aufgeklärt worden sind (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5; zur Schätzung von Einkommensbeträgen: vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 33). Die Vorinstanz hat ihre Berechnungen auf eigene Annahmen abgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 21). Entgegen der Vorinstanz ist die Anrechnung ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, ner hypothetischen Haushaltsentschädigung (Annahme bezüglich Aufwand und Höhe der Entschädigung) hier unzulässig. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Schwester in das Verfahren miteinbeziehen und versuchen müssen, die fehlenden Lohnunterlagen direkt bei ihr einzufordern; auch sie unterliegt der Mitwirkungspflicht (vorne E. 4.3). Es wäre der Vorinstanz denn auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und die fehlenden Unterlagen selber einzuholen. Indem die Vorinstanz auf diese Abklärung verzichtet hat, hat sie es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. vorne E. 4.1). 4.7 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat die ausstehenden Abklärungen nachzuholen und dabei namentlich die Erwerbs- und Einkommensunterlagen direkt bei der Schwester der Beschwerdeführerin einzufordern sowie ein erweitertes SKOS-Budget für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester aufzustellen (vgl. vorne E. 2.5). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Schwester der Beschwerdeführerin zum Verfahren hätte beiladen müssen (vgl. BVR 2006 S. 366 E. 1.3). 5. Die Beschwerdeführerin selber rügt einzig, dass sie aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, eine Mehrbelastung im Haushalt zu bewältigen. 5.1 Entgegen der Vorinstanz ist ein Anspruch auf Haushaltsentschädigung nicht bereits dann anzunehmen, wenn die unterstützte Person den üblicherweise auf sie entfallenden Anteil der Haushaltsarbeiten übernimmt (angefochtener Entscheid E. 18; vorne E. 2.3). Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich genügend Zeit hätte, den gesamten Haushalt zu führen (angefochtener Entscheid E. 17). Die behandelnde Psychologin, MSc …, von den … hält aber in ihrer «Bestätigung» vom 16. September 2021 fest, es sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin eine Mehrbelastung im Haushalt auf sich nehmen würde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer gesundheit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, lichen Situation in der Alltagsbewältigung und Führung des Haushaltes eingeschränkt (act. 3A pag. 4 Bestätigung vom 16.9.2021). 5.2 Die Vorinstanz hat diesem Umstand zu wenig Rechnung getragen: Anders als sie meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin zusätzliche Haushaltsaufgaben zumutbar sind. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der von den … attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. 4A Register 4) nicht direkt darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin keine (zusätzlichen) Haushaltsaufgaben übernehmen kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 18). Aus der Bestätigung der behandelnden Psychologin vom 16. September 2021 geht demgegenüber unzweideutig hervor, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Mehrbelastung im Haushalt nicht bewältigen kann (act. 3A pag. 4). Es bestehen demnach Zweifel, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, zusätzliche Haushaltsaufgaben zu erledigen. Diese Zweifel können auch nicht durch die Angaben der Beschwerdeführerin in den Monatsplänen zu geplanten (eigenen) Haushaltsarbeiten beseitigt werden (vgl. act. 4A Register 3 Interner Übertragungsbericht Stand 24.1.2022 und Zusammenarbeitsvereinbarung vom 8.12.2021; zu den Monatsplänen siehe act. 4A Register 7). Ohne zusätzliche (medizinischen) Abklärungen ist demnach nicht erstellt, ob oder wie viel zusätzliche Hausarbeit die Beschwerdeführerin übernehmen kann. Die Vorinstanz hat diese Sachverhaltserhebungen im Rahmen der Rückweisung ebenfalls nachzuholen, will sie an der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung festhalten. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Sie ist dahin gutzuheissen, dass der Entscheid der Regierungsstatthalterin aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Vorinstanz ist es unbenommen, die Sache ihrerseits zurückzuweisen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 16 und Art. 72 N. 9). 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022 , Nr. 100.2022.76U, Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 8. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. etwa BGE 138 I 143 E. 1.2), weshalb die Beschwerde insoweit nur zulässig ist, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Thun vom 18. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.11.2022, Nr. 100.2022.76U, - Regierungsstatthalteramt Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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