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Bern Verwaltungsgericht 16.03.2023 100 2022 74

16 marzo 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,070 parole·~20 min·1

Riassunto

Baupolizei; Verpflichtung zum Zurückschneiden einer Hecke (Entscheid des Regierungsstatthalters-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 7. Februar 2022; vbv 23/2021) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2022.74U DAM/BIM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bickel A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken Baupolizeibehörde, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten b. Interlaken Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken betreffend Strassenbaupolizei; Verpflichtung zum Zurückschneiden einer Hecke (Entscheid des Regierungsstatthalters-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 7. Februar 2022; vbv 23/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der Parzelle Matten bei Interlaken Gbbl. Nr. 1________, die mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück wird auf der Nordseite über den C.________weg erschlossen (Gemeindestrasse), der an der nordwestlichen Parzellenecke in die D.________strasse mündet (Kantonsstrasse). Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte die Einwohnergemeinde (EG) Matten A.________ und B.________ mit, dass die kommunale Sicherheitskommission zusammen mit der Kantonspolizei «die Ausfahrtsituation C.________weg/D.________strasse» auf die Verkehrssicherheit überprüft habe. Sie forderte die Eigentümerschaft auf, die Sträucher und Hecken auf dem Grundstück gemäss beigelegtem Situationsplan auf eine Höhe von 60 cm ab Boden zurückzuschneiden. Nachdem A.________ und B.________ dem nicht nachgekommen waren, forderte sie die EG Matten mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nochmals auf, die Pflanzen zurückzuschneiden oder zurückzuversetzen. Am 9. April 2021 führten Mitarbeitende der Gemeinde zusammen mit A.________, einem weiteren Anwohner des C.________wegs sowie einem Vertreter der Kantonspolizei einen Augenschein durch. Am 8. Juni 2021 verfügte die EG Matten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Zurückschneiden der Hecke entlang der D.________strasse auf eine Höhe von max. 0,60 m oder alternativ Zurückversetzen der Hecke). B. Gegen diese Verfügung reichten A.________ und B.________ am 9. Juli 2021 Beschwerde ein bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD; vormals: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [BVE]). Am 13. Juli 2021 leitete die BVD die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli weiter. Mit Verfügung vom 30. September 2021 erklärte sich das Regierungsstatthalteramt zuständig für die Beurteilung der Beschwerde. Am 19. November 2021 führte es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, zusammen mit A.________ und B.________ sowie Vertretern und einer Vertreterin der EG Matten und des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerde ab und setzte die Wiederherstellungsfrist auf zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen fest. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 10. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei anstelle der verfügten Massnahmen ein Verkehrsspiegel bei der Ausfahrt C.________weg/D.________strasse zu errichten; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2022 beantragt die EG Matten die Abweisung der Beschwerde. Der stellvertretende Regierungsstatthalter schliesst mit Vernehmlassung vom 16. März 2022 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind; die Prüfung bezieht sich auch auf die Prozessvoraussetzungen vor der Vorinstanz (Art. 20a VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38), namentlich auf die sachliche Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 1 und 4 VRPG). 2.2 Die BVD hat die ursprünglich bei ihr eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. B). Sie ist davon ausgegangen, dass die baupolizeilichen Regeln nach Art. 45 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) nicht anwendbar sind, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um eine Wiederherstellung nach Art. 93 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gehe. Die Frage wirkt sich nicht nur auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde aus, welche über die Wiederherstellung befindet (Baupolizei- oder Strassenaufsichtsbehörde; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 45-52 N. 4), sondern auch auf die Entscheidkompetenz der erstinstanzlichen Beschwerdebehörde: Während im Baupolizeiverfahren die BVD über Beschwerden gegen kommunale Wiederherstellungsverfügungen entscheidet (Art. 49 Abs. 1 BauG), erfüllt in Angelegenheiten der Strassenbaupolizei das Regierungsstatthalteramt diese Aufgabe. Das ergibt sich aus Art. 92 SG, der für die Rechtspflege im Grundsatz auf das VRPG verweist mit dem Regelinstanzenzug Gemeinde-Regierungsstatthalteramt (vgl. Art. 63 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 63 N. 5 und 15). Anders als nach Art. 84 Abs. 1 des aufgehobenen Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, terhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis 31.12.2008) in der Fassung vom 12. Februar 1985 (GS 1985 S. 53) sind die Bestimmungen des BauG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einschliesslich der Rechtspflege bei strassenbaupolizeilichen Anordnungen gestützt auf das SG nicht mehr sinngemäss anwendbar (vgl. zum alten Recht etwa VGE 22824 vom 9.10.2007 [Zurückschneiden von Bäumen], 22290 vom 26.7.2005 [Zurückschneiden einer Hecke], 18217 vom 18.6.1991 [Zurückschneiden/Versetzen von Pflanzen]). 2.3 Es fragt sich, wie das baupolizeiliche und das strassenbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren voneinander abzugrenzen sind. Pflanzen können (auch) baurechtlich von Bedeutung sein und sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Baugesetzgebung nicht von vornherein ausgenommen, selbst wenn sie nicht baubewilligungspflichtig sind (Art. 1 BauG; vgl. z.B. Art. 9a Abs. 1 Bst. c, Art. 14 Abs. 2 Bst. b und Art. 86 Abs. 1 BauG; Art. 6 Abs. 1 Bst. r des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1] und dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 8 Bst. r mit Hinweisen; ferner BGer 1C_424/2016 vom 27.3.2017, in ZBl 2017 S. 554 E. 2 und 3 mit Bemerkungen von Arnold Marti). Da es hier um eine grüne Hecke im Bereich einer öffentlichen Strasse geht, ist allerdings in erster Linie die Strassengesetzgebung angesprochen (Art. 2 Abs. 1 SG; vgl. auch Art. 5 SG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. f der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die materiell anwendbaren Vorschriften finden sich ebenfalls in diesem Gesetz. Es liegt daher nahe, deren Durchsetzung in das strassenbaupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren zu verweisen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden. Ein allfälliger Zuständigkeitsmangel wäre hier nicht so gewichtig, dass von der absoluten Unwirksamkeit des Entscheids ausgegangen werden müsste (Nichtigkeit; vgl. dazu Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 87 mit Hinweisen; ferner Art. 40 Abs. 2 VRPG zur Kassation von Amtes wegen). Eine Aufhebung des Entscheids wegen eines Verfahrensfehlers mit Überweisung der Sache an die BVD zur Wiederholung des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens wäre sodann aus prozessökonomischen Überlegungen nicht zielführend. So wird die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts von keiner Seite in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Frage gestellt. Die Beschwerdeführenden beantragen vielmehr eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Anliegen. Auch ist es für das Verwaltungsgericht ohne weiteres möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 5.4; Daum/Bieri, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 7 N. 28; allgemein Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 1596 mit Hinweisen). Auf Weiterungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz ist bei dieser Ausgangslage zu verzichten. 3. 3.1 Nach Art. 73 Abs. 1 SG dürfen die Anstösserinnen und Anstösser die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Der Strassenabstand unter anderem für Pflanzen, Bäume und Wälder ist auf Verordnungsstufe geregelt (Bauverbotsstreifen; Art. 80 Abs. 3 SG). Für Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m gilt ein Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand. Gegebenenfalls sind sie um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. An unübersichtlichen Stellen dürfen – auch bestehende – Hecken die Fahrbahn um höchstens 0,6 m überragen (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1-3 SV). 3.2 Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut und wird auf der Nordseite über den C.________weg erschlossen. Der Weg mündet in die D.________strasse, die entlang der westlichen Parzellengrenze verläuft (vorne Bst. A). Der C.________weg ist gegenüber der D.________strasse vortrittsbelastet. Für die Einfahrt in die D.________strasse muss ein Trottoir überfahren werden. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der D.________strasse und auf dem C.________weg betragen 50 km/h bzw. 30 km/h. Über den C.________weg sind mehrere Wohnhäuser erschlossen (Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>; Geoportal des Bundes, Luftbild, einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>; Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 31.8.2021, Akten Regierungsstatthalteramt [RSA] 4A pag. 27; Situationspläne und Fotos zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Beschwerdeführenden haben auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, der ganzen Länge der westlichen Parzellengrenze – also entlang des Trottoirs an der D.________strasse – eine Hecke gepflanzt. Die nordwestliche Ecke des Grundstücks ist mit verschiedenen Sträuchern locker bepflanzt (Umgebungsplan vom 22.4.2015, Beschwerdebeilage [BB] 7; Fotos, BB 4). 3.3 Es ist unbestritten, dass die Hecke entlang der D.________strasse die maximale Höhe von 0,6 m im Sinn von Art. 56 Abs. 3 SV nicht einhält. Die Beschwerdeführenden stellen sachverhaltlich sodann nicht mehr in Frage, dass ihre Hecke die Sichtweiten gemäss der Norm 40 273a «Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS; im Folgenden: VSS- Norm) vom März 2019 bei der Einfahrt vom C.________weg in die D.________strasse beeinträchtigt; anders als im vorinstanzlichen Verfahren kritisieren sie vor Verwaltungsgericht insbesondere die Berechnung der Sichtweiten nicht mehr (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7). Im Übrigen ergibt sich der entscheidwesentliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beweisanträge, welche die Beschwerdeführenden stellen (Parteibefragung, Edition von zusätzlichen Akten, gerichtlicher Augenschein), werden daher abgewiesen (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 3.4 Nach Ansicht der Vorinstanzen gefährdet die hier interessierende Hecke die Verkehrssicherheit und muss deshalb zurückgeschnitten bzw. zurückversetzt werden, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Art. 93 SG; vorne Bst. A und B). Beim Erlass einer Wiederherstellungsverfügung sind die Grundrechte sowie die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 und 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. statt vieler BGE 136 II 359 E. 6; BVR 2020 S. 380 E. 2.1; ferner Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den Vertrauensschutz (E. 4 hiernach), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (hinten E. 5) und die Rechtsgleichheit (hinten E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, 4. Strittig ist zunächst, ob die Wiederherstellungsverfügung den Vertrauensgrundsatz verletzt. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass das Mehrfamilienhaus auf ihrer Parzelle samt Umgebung bewilligt worden sei. Auf dem bewilligten Umgebungsplan vom 22. April 2015 (BB 7) sei die «Hecke Buchs» am Rand des Grundstücks entlang der D.________strasse explizit ausgewiesen. Eingezeichnet seien auch der Sitzplatz, das Bad und das Schlafzimmer. Es verstehe sich von selbst – und sei für die Gemeinde ersichtlich gewesen –, dass die Hecke als Sichtschutz diene, was bei einem «Strauch» bis 60 cm nicht der Fall sei. Die Baubewilligung enthalte keine Auflagen bezüglich der zulässigen maximalen Höhe der Hecke. Zudem sei die um einiges höhere und dichtere Hecke der früheren Eigentümer entlang der D.________strasse während mehrerer Jahrzehnte nicht beanstandet worden. Sie hätten ein berechtigtes Vertrauen, dass sie die Hecke «in diesem vollen Umfang» bzw. in einer Höhe, die einen genügenden Sichtschutz biete, stehen lassen dürften (Beschwerde S. 5 f.). Die Gemeinde führt übereinstimmend mit dem angefochtenen Entscheid (E. 8) aus, die Hecke sei nicht Gegenstand der Baubewilligung gewesen und sie habe nie zugesichert, dass diese in unbeschränkter Höhe bestehen bleiben dürfe. Zudem hätten die Beschwerdeführenden nicht die Hecke des vorherigen Eigentümers beibehalten, sondern eine neue gepflanzt (Beschwerdeantwort S. 2). 4.2 Der Auffassung, die Baubewilligung stehe der Wiederherstellung nicht entgegen, ist beizupflichten. So ergibt sich aus dem Umgebungsplan (BB 7) lediglich die Lage, nicht aber die Höhe der Hecke. Auch kann aus der gewählten Heckenpflanze (Buchsbaum) nicht auf eine bestimmte Heckenhöhe geschlossen werden. Eine entsprechende Auflage war – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht notwendig, ergibt sich die maximal zulässige Höhe der Pflanzen doch direkt aus der Strassengesetzgebung (vorne E. 3.1). Andere möglicherweise vertrauensbegründende Zusicherungen der Gemeinde sind weder erkennbar noch dargetan (zur Duldung des Zustands vgl. E. 4.3 hiernach). Damit fehlt es hier an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführenden mit Erfolg berufen könnten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, (vgl. zu diesem Erfordernis statt vieler Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485, 489 f. und 493). 4.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Einfluss der Hecke auf die Verkehrssicherheit seit Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2012 oder spätestens seit der Fertigstellung des Hauses im Jahr 2014 sei der Gemeinde bekannt oder für diese zumindest erkennbar gewesen. Das Zurückschneiden bzw. Zurückversetzen der Hecke könne nach über fünf Jahren seit Bestehen des angeblich rechtswidrigen Zustands nicht mehr verlangt werden (Beschwerde S. 6 ff.). – Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zwar nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die Beschwerdeführenden übersehen aber, dass hier die Bestimmungen des SG und nicht des BauG zum Wiederherstellungsverfahren massgebend sind (vorne E. 2). Sie können sich deshalb von vornherein nicht auf die Fünfjahresfrist berufen. Abgesehen davon ist diese Frist auf den Bestandesschutz von Bauten und Anlagen zugeschnitten, bei welchen typischerweise erhebliche Investitionen in Frage stehen. Da das natürliche Wachstum einer Bepflanzung keine Investitionen bedingt und sich deren Höhe laufend verändert, ist die Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG hinsichtlich der Pflanzenhöhe nicht anwendbar (VGE 22290 vom 26.7.2005 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11a). Im Übrigen dienen die Sichtweiten der Verkehrssicherheit, weshalb hier von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen wäre (vgl. z.B. VGE 2019/317 vom 12.10.2020 E. 8.1, 2013/55 vom 10.3.2014 E. 6.3; BVE 25.9.2001, in BVR 2002 S. 221 E. 4; allgemein Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 Bst. d; hinten E. 5.5). Auch kann dahingestellt bleiben, ob das Dulden der Hecke seitens der Gemeinde eine genügende Vertrauensgrundlage darstellen könnte. Eine solche ist hier jedenfalls nicht leichthin anzunehmen. Zum einen weist die Gemeinde jeweils im Frühling und Herbst im kommunalen Anzeiger auf die Höhenbegrenzung von Hecken bei unübersichtlichen Strassenstellen hin (vgl. etwa Mitteilung im Anzeiger vom 25.4.2019, abrufbar unter: <www.anzeigerinterlaken.ch>, Rubriken «Gemeindepublikationen/Matten/Amtliche Publikationen/Im Archiv suchen»). Zum andern kann aus Gründen der Verkehrssicherheit sogar in die Besitzstandsgarantie ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, gegriffen werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Damit ist letztlich unerheblich, ab wann die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Hecke erkennbar war und ob die Beschwerdeführenden eine neue Hecke gepflanzt oder die Hecke der früheren Eigentümer beibehalten haben. 4.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen können. 5. Umstritten ist weiter, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist. 5.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die betroffenen Privaten weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleichermassen vertretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünftiges Verhältnis wahren zwischen dem angestrebten Ziel und allfälligen Einschränkungen für die betroffenen Personen (sog. Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; statt vieler BGE 147 I 372 E. 4.2; BVR 2022 S. 515 E. 2.1). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Verkehrssicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse sei auch ohne weitere Massnahmen gewährleistet (Beschwerde S. 7 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass die Sichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a hier durch die Pflanzen auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden beeinträchtigt werden (vorne E. 3.3). Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die Vorinstanz gehen deshalb davon aus, dass Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendig sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Die Vorinstanzen stützen sich dabei auf die Beurteilungen der kommunalen Sicherheitskommission, der Kantonspolizei und des OIK I (vgl. Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; Protokoll über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, von der Einschätzung der kommunalen und kantonalen Behörden abzuweichen. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade hier die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten nicht beachtet werden sollten (zur gerichtlichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von amtlichem Fachwissen z.B. BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2 und zur Verkehrssicherheit im Besonderen BVR 2013 S. 5 E. 5.6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 20). 5.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen mit Verweis auf einen Entscheid der BVE vorbringen, überzeugt nicht (Beschwerde S. 7): Im konkreten Fall war die Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Sichtweiten zu beurteilen. Der OIK I kam – im Unterschied zur hier interessierenden Situation – zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, obwohl die Sichtweiten nicht eingehalten waren. Das Zurückschneiden der Pflanzen auf eine Höhe von maximal 60 cm war nicht bestritten (Entscheid BVE RA Nr. 120/2015/22 vom 17.9.2015, insb. E. 5d, einsehbar unter: <www.bvd.be.ch>, Rubrik «Dienstleistungen/Beschwerdeverfahren/Publizierte Entscheide der BVD»). Die Rüge, der stellvertretende Regierungsstatthalter habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt, ist unbegründet, hat er doch einen Augenschein vor Ort durchgeführt (vorne Bst. B). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. zu den Anforderungen etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Verkehrssicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse aufgrund der Beeinträchtigung der Sichtweiten nicht gewährleistet ist und verbessernde Massnahmen notwendig sind. 5.4 Als mildere Massnahme beantragen die Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt, es sei anstelle der verfügten Massnahmen ein Verkehrsspiegel bei der Ausfahrt C.________weg/D.________strasse zu errichten (vorne Bst. C). 5.4.1 Sie bringen vor, dass ein Verkehrsspiegel hier besonders geeignet sei. Namentlich sei der Abstand zwischen der Haltelinie und einem zukünftigen Spiegel klein, was eine gute Sicht gewährleiste. Ferner sei das Verkehrsaufkommen auf der vortrittsbelasteten Gemeindestrasse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, (C.________weg) gering. Auf der vortrittsberechtigen Strasse (D.________strasse) sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 50 km/h, womit die Fahrzeuge genügend früh gesehen werden könnten. Der Verkehrsspiegel habe weiter den Vorteil, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Verkehrsteilnehmende auf dem Trottoir (z.B. Personen auf Scootern) früher erkannt werden könnten, ohne dass die vortrittsbelasteten Fahrzeuge bis fast an den Trottoirrand vorfahren müssten. Damit werde die Verkehrssicherheit zusätzlich erhöht (Beschwerde S. 10). Die Gemeinde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Zurückschneiden der Vegetation sei gegenüber einem Verkehrsspiegel zu bevorzugen (Beschwerdeantwort S. 2). 5.4.2 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, gemäss einschlägiger VSS- Norm müsse bei «Nichterfüllen der Sichtbedingungen» auf vortrittsbelasteten Einmündungen zuerst geprüft werden, ob die direkte Sicht ermöglicht werden könne, beispielsweise durch Zurückschneiden der Vegetation. Erst wenn dies nicht möglich sei, seien bauliche Massnahmen wie ein Verkehrsspiegel in Betracht zu ziehen. Die Verwendung eines Spiegels müsse die Ausnahme bilden. Hier sei es möglich, die Sichtverhältnisse deutlich zu verbessern, indem die bestehende Hecke zurückgeschnitten oder zurückversetzt werde. Zudem könnte ein Verkehrsspiegel nicht an eine bestehende Baute oder Anlage angebaut werden; vielmehr sei eine Baubewilligung notwendig (angefochtener Entscheid E. 9). 5.4.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen decken sich mit der Einschätzung des OIK I, wonach ein Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Vergleich zu anderen Massnahmen nicht verkehrssicherer mache. Dies sei abhängig von Gebrauch und Witterung. Deshalb sehe die VSS-Norm 40 273a den Verkehrsspiegel als letzte Rückfallebene vor. Andere Massnahmen wie das Zurückschneiden der Vegetation oder das Zurückversetzen der Hecke seien vorzuziehen. Hier sei kein Grund ersichtlich, einen Verkehrsspiegel in Betracht zu ziehen (Protokoll über den Augenschein vom 19.11.2021, Akten RSA 4A pag. 61). 5.4.4 Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, die für die Verkehrssicherheit erforderlichen Massnahmen abweichend von der kantonalen Fachbehörde zu beurteilen, zumal es sich in dieser Hinsicht eine gewisse Zurück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, haltung auferlegt (vorne E. 5.2). Inwiefern ein Verkehrsspiegel die Verkehrssicherheit im Vergleich zum Zurückschneiden oder Zurückversetzen der Hecke erhöhen soll, ist nicht nachvollziehbar. Werden die Sichtweiten eingehalten, erübrigt sich das Vorfahren auf das Trottoir ebenfalls, ist doch die massgebende Beobachtungsdistanz grösser als der Abstand zwischen Fahrzeuglenkerin bzw. -lenker und vorderem Teil des Fahrzeugs (vgl. VSS- Norm 40 273a Ziff. 11; Situationspläne zum Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1). Die Einschätzung des OIK I überzeugt, dass der Verkehrsspiegel eine unübersichtliche Stelle im Vergleich zu anderen Massnahmen nicht verkehrssicherer macht. Es erscheint vorteilhafter, wenn herannahende Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer – darunter auch velofahrende Kinder auf dem Trottoir (vgl. Art. 41 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) – direkt gesehen werden und nicht über ein verzerrtes und verkleinertes Bild durch einen Verkehrsspiegel. Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend zum Schluss gekommen, dass die verfügten Massnahmen erforderlich sind, um die Verkehrssicherheit am Knoten C.________weg/D.________strasse zu gewährleisten. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, den Wiederherstellungsmassnahmen stünden überwiegende private Interessen entgegen. Der Sichtschutz durch die Hecke sei für eine gebührende Privatsphäre notwendig (insb. Schlaf- und Badezimmer). Ein Zurückversetzen der Hecke würde einen unzulässigen Eingriff darstellen, zumal der Raum hinter der Hecke als Rasenfläche oder auch als Gartensitzplatz genutzt werde. Zudem sei das Unfallrisiko hier gering (Beschwerde S. 11). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen Anspruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grundstücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Die Privatsphäre kann hier auch auf andere zumutbare Weise gewährleistet werden (z.B. Vorhänge oder Rollladen, Zurückversetzen der Hecke). Zudem muss der bestehende Sitzplatz unter Berücksichtigung der massgebenden Sichtweiten wohl nicht vollständig aufgehoben werden, wenn die Hecke zurückversetzt würde; abgesehen davon sind weitere Sitzplätze rund um das Haus vorhanden (vgl. Situationspläne zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, Schreiben der Gemeinde vom 16.11.2020, Akten Gemeinde 4A1; BB 7). Inwiefern in diesem Fall die Aussicht und Sonneneinstrahlung im Schlafzimmer im Vergleich zur bestehenden Hecke wesentlich beeinträchtigt würde – wie dies die Beschwerdeführenden meinen –, leuchtet schliesslich nicht ein. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Strasse die Interessen der Beschwerdeführenden am Schutz der Privatsphäre und der optimalen Ausnützung ihres Grundstücks überwiegt (angefochtener Entscheid E. 9). 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erachtet hat. 6. Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), zumal am Knoten E.________weg/F.________strasse ein (doppelter) Verkehrsspiegel angebracht worden sei, obwohl dort ein Zurückschneiden der Hecken möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 12 f.). Die Gemeinde hält dem entgegen, dass sich aus diesem Einzelfall keine rechtsungleiche Behandlung ableiten lasse (Beschwerdeantwort S. 2). Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich bei der entsprechenden Ausfahrt um eine Privatrasse mit geringerem Verkehrsaufkommen handle, weshalb diese Situation nicht vergleichbar sei (angefochtener Entscheid E. 10). – Die Frage, ob am Knoten E.________weg/F.________strasse eine vergleichbare Situation vorliegt, kann letztlich offenbleiben, sind doch die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt (vgl. dazu etwa BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 520 ff.). So ist keine ständige rechtwidrige Praxis der Gemeinde erkennbar, die einen solchen Anspruch begründen könnte. Zudem würde das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit einer rechtswidrigen Begünstigung der Beschwerdeführenden im Weg stehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Ersatzfähigen Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.03.2023, Nr. 100.2022.74U, und mitzuteilen: - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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