100.2022.68U STN/MIL/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Generalsekretariat, Rechtsabteilung, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Genugtuung (Verfügung der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2022; 2007- 001173)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1949) ging am 28. Mai 2005 mit seinem Hund spazieren und traf dabei auf eine Gruppe Jugendlicher. Weil er diese auf die am Boden liegenden Glasscherben aufmerksam machte, kam es zu einem Wortgefecht und in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung. A.________ stürzte und zog sich am rechten Unterschenkel eine Verletzung zu. Das Jugendgericht B.________ sprach den Täter wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig und verpflichtete ihn zu einer Arbeitsleistung von einem Tag. Das Urteil des Jugendgerichts B.________ ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 24. Mai 2007 stellte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF; heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI]) zwecks Fristwahrung ein opferhilferechtliches Gesuch um Genugtuung und um Entschädigung. Aufgrund der laufenden haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Täter sistierte die GEF das Verfahren. Die SUVA sprach A.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 substanziierte A.________ sein Gesuch um Genugtuung auf Fr. 9'320.-- (Genugtuung von Fr. 20'000.-- abzüglich der erhaltenen Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--) und sein Gesuch um Entschädigung auf Fr. 13'339.--. Das Gesuch um Entschädigung zog A.________ mit Eingabe von 15. November 2021 wieder zurück. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch um Genugtuung ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Das Gesuch um Entschädigung schrieb er infolge Rückzugs als gegenstandslos ab (Ziff. 2 des Dispositivs).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2022 beantragt A.________, Ziff. 1 der Verfügung vom 1. Februar 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'320.-- zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 schliesst die GSI namens des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde die Verfügung, soweit sein Gesuch um Entschädigung als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Ziff. 2 des Dispositivs). Insoweit ist die angefochtene Verfügung rechtsbeständig geworden. 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzelrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, ter. Der Streitwert liegt bei Fr. 9'320.--; die Sache ist demnach einzelrichterlich zu behandeln. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Das geltende OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG. Die Straftat ereignete sich am 28. Mai 2005 und damit mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsanspruchs ist demnach das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung massgebend (Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Mit der Gesuchseinreichung am 24. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer die 2-jährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG eingehalten. Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichenden Übergangsrechts mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und im vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das geltende OHG zur Anwendung, da dessen Übergangsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, 3. 3.1 Hilfe nach aOHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist und ob sie sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 aOHG). Art. 12 Abs. 2 aOHG sieht vor, dass dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gegebenen Voraussetzungen ein entsprechender Anspruch besteht (BGE 122 II 211 E. 1b, 121 II 369 E. 3c). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2005 bei einer Auseinandersetzung mit einem Jugendlichen verletzt. Er zog sich dabei eine doppelte Fraktur im oberen Sprunggelenk zu. Im Juni 2008 musste er sich aufgrund einer posttraumatischen Arthrose mit verbundenen Schmerzen einer Operation mit Prothesenimplantation unterziehen. Wegen fortbestehender Schmerzen (Zystenbildung) musste er sich im Oktober 2016 erneut behandeln lassen. Dabei wurden operativ eine Revision des Gelenks mit Débridement und Zystenfüllung vorgenommen. Damit sind die opferhilferechtlichen Voraussetzungen für eine Genugtuung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 aOHG grundsätzlich erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 19. Januar 2015 von der SUVA für die Folgen des erlittenen Unfalls eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'680.-- zugesprochen. Es ist unbestritten, dass diese an die Genugtuung anzurechnen ist. 4. Umstritten ist die Höhe der opferhilferechtlichen Genugtuung. 4.1 Nach geltendem Recht ist die Genugtuung für das Opfer auf maximal Fr. 70'000.-- beschränkt (Art. 23 Abs. 2 Bst. a OHG). Das aOHG sah keinen solchen Höchstbetrag vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, Gemäss Art. 12 Abs. 2 aOHG kann einem Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände dies rechtfertigen. Das aOHG enthält keine Bestimmungen zur Bemessung der Genugtuung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuziehen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1, 128 II 49 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Genugtuung nach Opferhilferecht braucht aber nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht von der Täterin oder dem Täter, sondern – im Sinn eines Akts der Solidarität zugunsten einer von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird. 4.2 Im Anhang zum Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom Oktober 2008 (nachfolgend: Leitfaden OHG) ist ein «Bemessungsrahmen» im Sinn einer Richtlinie vorgesehen. Die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, sollen sich demnach in folgenden Bandbreiten bewegen (Anhang Ziff. 1): «Grad 1: Bis zu Fr. 20ʹ000.-- für mässig schwere Beeinträchtigungen (z.B. Verlust eines Fingers oder des Geruchssinns) Grad 2: Fr. 20ʹ000.-- bis Fr. 40ʹ000.-- für eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) Grad 3: Fr. 40ʹ000.-- bis Fr. 55ʹ000.-- für starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) Grad 4: Fr. 55ʹ000.-- bis Fr. 70ʹ000.-- für sehr starke Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und/oder der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (z.B. Tetraplegie).» Nach dem Leitfaden OHG können innerhalb der massgebenden Bandbreite sodann gewisse «Erhöhungs- und Reduktionsfaktoren» bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe eine Rolle spielen (vgl. Leitfaden OHG S. 6). Praxisgemäss wendet das Verwaltungsgericht den im Leitfaden OHG vorgesehenen Bemessungsrahmen für Opfer an, die in ihrer physischen Integrität verletzt wurden (BVR 2017 S. 105 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, Unbestritten ist, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung als mässig schwere Beeinträchtigung (Grad 1) zu qualifizieren ist. 4.3 Aus der Bernischen Praxis sind folgende Vergleichsfälle zu berücksichtigen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.4.3): Fr. 2ʹ000.-- für ein Opfer, das vom Fahrrad stürzte, weil zuvor die Bremsbacken von unbekannter Täterschaft entfernt wurden. Es erlitt einen Knochenbruch am linken Fuss, einen Kapselriss an der Ferse und eine Halswirbelsäulendistorsion zweiten Grades, hat seither chronische Kopfschmerzen, verbunden mit Konzentrationsstörungen, war während ca. 2 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig und musste längere Zeit Physiotherapie in Anspruch nehmen (Verfügung GEF 2010-10843 vom 25.8.2010). Fr. 2ʹ000.-- für einen Polizisten, der anlässlich einer Personenkontrolle verletzt wurde und dabei einen Bruch des Wadenbeins und einen Bänderriss an derselben Stelle, diverse Hautabschürfungen am Handrücken und an beiden Kniegelenken erlitt. Es waren zwei Operationen notwendig, er war während 2,5 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig, trug sechs Wochen einen Gips und ging knapp ein halbes Jahr in die Physiotherapie (Verfügung GEF 2008-10122 vom 18.5.2011). Fr. 3ʹ500.-- für ein Opfer, das von zwei Jugendlichen grundlos angegriffen wurde und mit Faustschlägen und Fusstritten gegen Körper und Kopf eingedeckt wurde und sich dabei eine ca. 3 cm lange Rissquetschwunde im Stirnbereich mit bleibender Narbe und eine laterale Sprunggelenkfraktur am linken Fuss zuzog. Das Opfer war rund 1,5 Monate zu 100 % und rund einen Monat zu 50 % arbeitsunfähig; es musste sich zweimal am Fuss operieren lassen und litt an einer reaktiven Depression mit Angstsymptomatik und Verunsicherung (Verfügung GEF 1768.04 vom 10.8.2005). Weitere Hinweise auf die altrechtliche Kasuistik zu Genugtuungssummen nach physischen Beeinträchtigungen finden sich auch im Kommentar zum Opferhilfegesetz (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl. 2005, Art. 12 N. 39):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, Fr. 2ʹ500.-- für ein Opfer, welches eine Zertrümmerung des Zeigefingers mit Teilamputation, Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunden und Prellungen erlitt (Opferhilfestelle Zürich vom 23.5.2002). Fr. 3ʹ000.-- für ein Opfer nach einem Nasenbeinbruch, einer Hirnerschütterung und Prellungen (Opferhilfestelle Zürich vom 22.3.2002). 4.4 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die keine schematische Berechnung zulässt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Möglichkeit, die Beeinträchtigung durch Zahlung einer Geldsumme zu mildern (BGE 123 III 306 E. 9b [Pra 86/1997 Nr. 170]). Nach der zum aOHG entwickelten Praxis des Verwaltungsgerichts sind für die Bewertung der immateriellen Unbill im Sinn der sog. Zweiphasentheorie in einem ersten Schritt objektivierbare Elemente der Integritätsverletzung herauszuarbeiten, welche zur Festlegung eines Basisbetrags als Orientierungspunkt (Basisgenugtuung) führen, und in einem zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation der geschädigten Person) für die Bestimmung der Genugtuung im konkreten Fall zu ermitteln (BVR 2006 S. 241 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 4.5 Die Vorinstanz hat die Zweiphasentheorie angewendet und unter Berücksichtigung der angeführten Vergleichsfälle eine Basisgenugtuung von Fr. 2'000.-- als angemessen erachtet. Aufgrund des langwierigen und schmerzhaften Heilungsverlaufs und zwei durchgeführten Operationen hat sie die Basisgenugtuung um Fr. 3'000.-- auf insgesamt Fr. 5'000.-- erhöht (angefochtener Entscheid E. 3.4.3). 4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schwere der Betroffenheit und die besonderen Umstände würden mit der vorinstanzlich festgesetzten Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- nicht gebührend berücksichtigt. Angemessen erscheine eine Basisgenugtuung von Fr. 15'000.--, welche angesichts des langen und schmerzhaften Heilungsverlaufs um Fr. 5'000.-- auf insgesamt Fr. 20'000.-- zu erhöhen sei. Dies ergebe unter Anrechnung der ausgerichteten Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- einen Genugtuungsbetrag von Fr. 9'320.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, 4.7 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz ist methodisch korrekt vorgegangen (Zweiphasentheorie) und hat die opferhilferechtlich massgebenden Umstände ausreichend gewürdigt. Die Basisgenugtuung von Fr. 2ʹ000.-- fügt sich in die zitierte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ein. Des Weiteren hat die Vorinstanz den besonderen Umständen des schmerzhaften und langwierigen Heilungsverlaufs mit einer Erhöhung um Fr. 3'000.-- ausreichend Rechnung getragen. Die errechnete Genugtuung von insgesamt Fr. 5ʹ000.-- bewegt sich somit innerhalb des der Behörde bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums, den das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz grundsätzlich respektiert. 4.8 Die angefochtene Verfügung hält der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren ist unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beschwerde ist nicht als mutwillig zu bezeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.12.2023, Nr. 100.2022.68U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.