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Bern Verwaltungsgericht 26.04.2023 100 2022 52

26 aprile 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,300 parole·~32 min·2

Riassunto

Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 19. Januar 2022; H2021-018) | Subventionen

Testo integrale

100.2022.52U publiziert in BVR 2024 S. 30 BUC/AEN/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 19. Januar 2022; H2021-018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG mit Sitz in … bezweckt die Führung eines Verlagsbetriebs zur Publikation von Presseerzeugnissen, Verlagsprodukten und multimedialen Dienstleistungen. Am 5. Februar 2021 ersuchte sie das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hiess das AWI das Gesuch teilweise gut und sprach der A.________ AG einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 9'856.-- zu. Hiergegen erhob die A.________ AG in zwei separaten Eingaben vom 19. März 2021 Einsprache, die sie am 8. und 28. April 2021 ergänzte. Das AWI wies die Einsprache am 26. Mai 2021 ab. Es hielt sinngemäss fest, die Voraussetzungen für eine Sofortunterstützung gemäss Kantonaler Härtefallverordnung seien nicht erfüllt; der bereits ausgerichtete Betrag von Fr. 9'856.-- werde daher nach Eintritt der Rechtskraft zurückgefordert. B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) am 19. Januar 2022 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 beantragt die A.________ AG, es sei der Entscheid der WEU aufzuheben und ihr Gesuch um Soforthilfe gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 17 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Sofortunterstützung gemäss den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. 2.1 Nach aArt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, besondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022; zum zeitlich massgebenden Recht hinten E. 2.4). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härtefallmassnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regelte die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]; vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]). 2.2 Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1quater und Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz (AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist jeweils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der betroffenen Unternehmen ab: Härtefallmassnahmen zugunsten von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1quater Bst. b Covid-19-Gesetz). Die Anspruchsvoraussetzungen des Bundesrechts müssen für diese sog. «grossen Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1sexies zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041]; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021). Die HFMV 20 enthält insoweit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weitergehender Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert, gilt für diese Unternehmen mithin schweizweit eine einheitliche Regelung (vgl. die einschlä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, gige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 26 f.; Erläuterungen der EFV vom 31.3.2021 zur Änderung der HFMV 20, S. 2 f., einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2021/ 31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 31.3.2021], auch zum Folgenden). Demgegenüber leistet der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1quater Bst. a Covid-19-Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 4 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021] sog. «kleine Unternehmen»). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1sexies erster Satz Covid-19-Gesetz). Darüber hinaus verfügen die Kantone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen Regelungsspielraum, um besonderen Gegebenheiten auf ihrem Kantonsgebiet Rechnung zu tragen. So können sie die in den Abschnitten zwei und drei der HFMV 20 geregelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingrenzen (Botschaft des Bundesrats zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, in BBl 2020 S. 8819 ff., 8824; Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; ferner Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 4, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020» [nachfolgend Vortrag WEU 18.12.2020]; zum Ganzen auch Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 1, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 7.4.2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen» [nachfolgend Vortrag WEU 7.4.2021]; Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 5.5.2021, S. 1 und 2 f. [Erläuterungen zu Art. 12-12c], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 5. Mai 2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen»; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4). 2.3 Um Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, erliess der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf die bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, desrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1) am 18. Dezember 2020 die Kantonale Härtefallverordnung (vgl. Vortrag WEU 18.12.2020, S. 1). Diese trat gleichentags in Kraft; einzelne Bestimmungen galten bis zum 31. Dezember 2021, andere sind noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft (vgl. Art. 18 Kantonale Härtefallverordnung; Änderung vom 23.12.2021 [BAG 21-131]). 2.3.1 Die kantonale Unterstützung erfolgte zunächst im Rahmen von zwei unterschiedlichen Verfahren. In einem ersten Verfahren («Sofortunterstützung») sollten die Unternehmen ausschliesslich à-fonds-perdu-Beiträge erhalten. In einem zweiten, zeitlich verzögert angebotenen Verfahren («Bürgschaften») konnten die Unternehmen ausschliesslich von kantonalen Bürgschaften profitieren. Nach Einführung der neuen Finanzierungsstruktur (vorne E. 2.2) sah der Regierungsrat keinen Bedarf mehr für ein Bürgschaftsprogramm, weshalb er die diesbezüglichen Bestimmungen aufhob (zum Ganzen Vortrag WEU 7.4.2021, S. 1 und 2 [Erläuterungen zu Art. 8, 13 und 15]). Gemäss aArt. 1 (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bezweckte die Kantonale Härtefallverordnung, die Beteiligung des Kantons an den Härtefallmassnahmen des Bundes für Unternehmen sowie den Vollzug zu regeln (Abs. 1) und die Anforderungen an Unternehmen sowie den Umfang der Unterstützung zu konkretisieren (Abs. 2). Mit den Unterstützungsprogrammen sollten sogenannte Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen waren (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 2). 2.3.2 Für kleine Unternehmen waren gemäss Praxis der WEU drei Formen von Sofortunterstützung vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; zum Begriff des kleinen Unternehmens vorne E. 2.2; die nachfolgend zitierten Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung waren in Kraft bis 31.12.2021): Wenn sie eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % in zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ab Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 erlitten hatten, konnten sie erstens ein «Gesuch Härtefall 1» einreichen (vgl. aArt. 12 Abs. 1 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 Bst. c [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] und aArt. 3 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] Kantonale Härtefallverordnung). Mussten sie aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Covid-19-Epidemie ihren Betrieb im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen, war zweitens das «Gesuch Härtefall 2» möglich (vgl. aArt. 12 Abs. 1a [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] i.V.m. aArt. 4a [Änderung vom 7.4.2021; BAG 21- 031] Kantonale Härtefallverordnung). Drittens konnten sie ein «Gesuch Härtefall 3» stellen, wenn sie im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % erlitten hatten und seit dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (kumulative Sofortunterstützung; vgl. aArt. 12 Abs. 1b [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. Abs. 1 und 1a [in den voranstehend genannten Fassungen] Kantonale Härtefallverordnung). 2.3.3 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden (grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Damit ist der Rüge, die kantonale Regelung sei zu restriktiv und verstosse so gegen «Delegationsgrundsätze» bzw. verfüge über keine genügende gesetzliche Grundlage (Beschwerde Rz. 23-27), der Boden entzogen. Auch nach kantonalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) kein Rechtsanspruch auf Unterstützung (Abs. 3). Solche wurde zudem nur im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.4 Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 5. Februar 2021 eingereicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert worden; einige davon sind inzwischen nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, 19-Gesetz; Art. 23 Abs. 2 HFMV 20; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem zeitlich anwendbaren Recht. – Vorbehältlich einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung bzw. – sofern diese angefochten wird – eines Einspracheentscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-Erwerbsersatz]). Die Kantonale Härtefallverordnung enthält Übergangsbestimmungen, die den dargelegten allgemeinen Prinzipien entsprechen. Sie sehen vor, dass Gesuche, die bei Inkrafttreten der jeweiligen Änderung hängig sind, nach neuem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. T1-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 15.1.2021, Art. T2-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 3.2.2021, Art. T3-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 24.2.2021, Art. T4-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 7.4.2021, Art. T5-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 5.5.2021, Art. T6-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 30.6.2021 und Art. T7-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 24.9.2021; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]). Demgegenüber enthalten das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 keine Übergangsbestimmungen (mehr), weshalb insoweit auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen ist. Damit ist auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2021 geltende (materielle) Recht massgebend. 2.5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung). Demnach stellt das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch dadurch eine Einschränkung, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang dieser Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, scheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als das Gericht und welche das Gericht ohne die Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3, 2016 S. 65 E. 2.3, 2013 S. 497 E. 4.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff.). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ist es an den Unternehmen, die erforderlichen Nachweise zu erbringen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. aArt. 5-7 sowie 9 f. [in den hier massgebenden Fassungen; vgl. BAG 20-139, 21-003, 21-011, 21-014, 21-031, 21-041]), zumal sie Leistungen von der Verwaltung verlangen und sich die zu erbringenden Nachweise auf Tatsachen beziehen, die ihnen besser bekannt sind als der Behörde (vgl. BGer 8C_64/2014 vom 21.5.2014 E. 3.4; VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 4.4.2 [jeweils betreffend Sozialhilfe]). Sofern in Bezug auf die zu beweisenden Tatsachen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitern könnte, gilt mangels gesetzlicher Ausnahmen das Regelbeweismass (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19 ff., auch zum Folgenden). Der Beweis gilt demnach als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist (strikter oder voller Beweis; vgl. BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; VGE 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.2 [betreffend Sozialhilfe]). Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ableiten will (objektive Beweislast; vgl. BGE 147 II 309 [BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28.4.2021] nicht publ. E. 6.4, 144 II 332 E. 4.1.3, 142 II 433 E. 3.2.6; BVR 2016 S. 5 E. 5.3). 3. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Beschwerdeführerin die generelle Voraussetzung von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung erfüllt (Änderung vom 5.5.2021 [BAG 21-041]; in Kraft bis 31.12.2021; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint). Nach dieser Bestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, mung hat das Unternehmen nachzuweisen, dass es in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt oder eigenes Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigt (« qu'elle exerce une activité commerciale en Suisse ou y emploie son propre personnel comptant au moins un poste à plein temps »). 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung erlaube an sich den Schluss, dass bloss eines der beiden Kriterien «Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Kanton» oder «Beschäftigung von Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle» nachgewiesen werden müsse. Der Vortrag WEU 18.12.2020 zeige jedoch, dass sich das Erfordernis einer Geschäftstätigkeit lediglich auf Einzelunternehmen bzw. Einpersonen-Gesellschaften beziehe und diese Tätigkeit existenzsichernd sein müsse, wohingegen andere Unternehmungen wie die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft (AG) die Beschäftigung von Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle (in der Schweiz) nachweisen müsse. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Im Übrigen entspreche es auch Sinn und Zweck von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung, wenn die Beschwerdeführerin keine Sofortunterstützung erhalte. Sie übe nachweislich keine existenzsichernde Geschäftstätigkeit aus. Deshalb könne sie auch nicht als profitables Unternehmen bezeichnet werden, das Arbeitsplätze anbiete, die mit Unterstützungsbeiträgen zu sichern wären (angefochtener Entscheid E. 4.4). 3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hält der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung unmissverständlich fest, dass die beiden Nachweise alternativ zu erbringen seien. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Hierfür bestehe im vorliegenden Fall kein Raum, zumal sich auch aus Sinn und Zweck von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung ergebe, dass einer der beiden Nachweise genüge (vgl. Beschwerde Rz. 31-34). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich im Übrigen um eine Einpersonengesellschaft. Selbst wenn für die Auslegung der erwähnte Vortrag WEU herangezogen werden könnte, wäre gemäss dem Verständnis der Vorinstanz deshalb einzig eine Geschäftstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, in der Schweiz nachzuweisen (vgl. Beschwerde Rz. 35-37). Ob diese existenzsichernd sei, könne nicht gestützt auf aArt. 6 Bst. b, sondern müsse nach aArt. 7 Kantonale Härtefallverordnung beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei profitabel und überlebensfähig im Sinn von aArt. 7 Abs. 2 Kantonale Härtefallverordnung. Mit ihrer Definition der existenzsichernden Geschäftstätigkeit verletze die Vorinstanz aArt. 6 Bst. b und aArt. 7 Kantonale Härtefallverordnung (vgl. Beschwerde Rz. 46-49). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, welchen Nachweis die Beschwerdeführerin im Anwendungsbereich von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung zu erbringen hat. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. 4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Element). Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung kann nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.5.2; BGE 148 V 265 E. 5.2, 143 I 272 E. 2.2.3, auch zum Folgenden). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Wille des Gesetzgebers, wie er sich etwa aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung), die Bedeutung der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung) und die dem Text zugrundeliegenden Wertungen (teleologische Auslegung). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler: BVR 2023 S. 109 E. 4.1, 2021 S. 312 E. 2.1). 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (vorne E. 3.1), der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung deute darauf hin, dass ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Unternehmen nur eines der beiden Kriterien – entweder die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder die Beschäftigung von eigenem Personal – nachzuweisen hat. Weder der deutsche noch der französische Normtext (dazu vorne E. 3) sehen jedoch vor, dass sich die Unternehmen aussuchen dürfen, welches der beiden Kriterien sie nachweisen möchten. Ihm lässt sich höchstens entnehmen, dass die Unternehmen nicht kumulativ beide Kriterien nachzuweisen haben. Welche Unternehmen den einen und welche den anderen Nachweis erbringen müssen, regelt die Bestimmung aber gerade nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es insoweit an einem klaren und unmissverständlichen Wortlaut und ist daher unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente zu ermitteln, welchen Nachweis die Beschwerdeführerin als AG zu erbringen hat. Sofern sich keine Verschärfung oder Eingrenzung der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen feststellen lässt (zum entsprechenden Regelungsspielraum der Kantone vorne E. 2.2), ist es sachgerecht, dabei auch die bundesrechtlichen Vorgaben und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. 4.3 In historischer und systematischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Die ursprüngliche Fassung von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 5.5.2021) stimmte weitgehend mit der ursprünglichen Fassung von aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 (AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.3.2021) überein. Diese sah vor, dass sich der Bund nicht an den Kosten oder Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, die im jeweiligen Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen (« l’entreprise n’exerce pas d’activité commerciale et n’emploie pas de personnel dans le canton concerné »; « nel relativo cantone queste imprese non esercitano un’attività né impiegano personale proprio »). Der Bundesrat wollte mit dieser Bestimmung sog. «Briefkastenfirmen» von den Härtefallmassnahmen ausschliessen (vgl. Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]). 4.3.2 Mit dem ab 20. März 2021 geltenden, umformulierten aArt. 12 Abs. 6 Covid-19-Gesetz (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022) führte der Bundesgesetzgeber den Grundsatz ein, wonach alle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln sind, unabhängig davon, in welchem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben (vgl. auch die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 27). Gemäss den hieran angepassten aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 (Änderung vom 31.3.2021 [AS 2021 184]; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint) und aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung genügte es fortan, die Ausübung einer Geschäftstätigkeit bzw. die Beschäftigung von eigenem Personal in der Schweiz nachzuweisen. Das Unternehmen musste jedoch weiterhin Sitz in der Schweiz (aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 19.3.2021; AS 2021 153; in Kraft bis 31.12.2022]; aArt. 2 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021]) bzw. im Kanton Bern (aArt. 5 Bst. a1 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-014]; in Kraft vom 25.2. bis 31.12.2021) haben (vgl. zum Ganzen Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]). Den Materialien zur Kantonalen Härtefallverordnung lässt sich insoweit Folgendes entnehmen (Vortrag WEU 5.5.2021, S. 2 [Erläuterungen zu Art. 6]): «Mit der Revision der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes ist der Kanton Bern verpflichtet, für alle in der Schweiz domizilierten Niederlassungen eines bernischen Unternehmens Härtefallunterstützung auszurichten. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Kanton Bern keine effektive Geschäftstätigkeit ausüben oder Personal beschäftigen, sondern dies nur in anderen Kantonen tun. Mit der Änderung wird diesem Umstand Rechnung getragen». Kantone, die Unternehmen unterstützen, welche in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen, dürfen gemäss aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 nicht mit Bundesbeiträgen rechnen. Im Übrigen waren die Kantone frei, für kleine Unternehmen zusätzliche Anspruchskriterien zu definieren oder die im zweiten und dritten Abschnitt der HFMV 20 aufgeführten Kriterien zu verschärfen bzw. einzugrenzen (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 3 f., und Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [jeweilige Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch vorne E. 2.2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kanton Bern keine Briefkastenfirmen im vorgenannten Sinn unterstützen bzw. insoweit nicht auf Bundesbeiträge verzichten wollte. In den Materialien finden sich denn auch keine Hinweise, die auf Gegenteiliges schliessen lassen. Damit kann der Regierungsrat mit aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung nichts anderes beabsichtigt haben als der Bundesrat mit aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20, nämlich Briefkastenfirmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, von den Härtefallmassnahmen auszunehmen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Als solche gelten aufgrund des Wortlauts von aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 alle Unternehmen, die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen. 4.3.3 Weiter lässt sich den Materialien Folgendes entnehmen (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 6 [Erläuterungen zu Art. 6]): «Kantonale Unterstützung wird nur bernischen Unternehmen gewährt. Darum muss das gesuchstellende Unternehmen seinen Hauptsitz im Kanton Bern haben. Weitere Voraussetzung ist eine existenzsichernde Geschäftstätigkeit (bei Einzelfirmen bzw. Einpersonen-Gesellschaften) oder die Beschäftigung von Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle im Kanton Bern». Mit Blick darauf ist die Annahme der Vorinstanz, das Erfordernis einer Geschäftstätigkeit beziehe sich auf Einzelunternehmen bzw. Einpersonengesellschaften (vorne E. 3.1), vertretbar (vgl. auch die französische Fassung des Vortrags: « Il faut par ailleurs que l’entreprise génère une activité commerciale couvrant les besoins vitaux (pour les entreprises individuelles ou les sociétés unipersonnelles) ou emploie du personnel comptant au moins un poste à plein temps dans le canton de Berne »). Die Beschwerdeführerin behauptet erstmals vor Verwaltungsgericht, dass sie eine Einpersonen-AG sei und daher das Kriterium der Geschäftstätigkeit und nicht jenes der Beschäftigung von eigenem Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle nachzuweisen habe (vorne E. 3.2). Ob eine Einpersonen-AG als Einpersonengesellschaft im Sinn der Materialien zu aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung gilt, erschliesst sich aus diesen nicht. Auch die bundesrechtlichen Bestimmungen bzw. die dazugehörigen Materialien beantworten diese Frage nicht. Klar ist nur, dass die Härtefallmassnahmen Unternehmen zugutekommen sollten, welche die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person haben (aArt. 5 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung [Änderung vom 24.2.2021; BAG 21- 014; in Kraft bis 31.12.2021]; aArt. 2 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021]; vgl. auch aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 19.3.2021; AS 2021 153; in Kraft bis 31.12.2022]; vorne E. 2.1). Aus den Materialien zu den bundesrechtlichen Massnahmen folgt weiter, dass unter anderem die AG als juristische Person bzw. als Unternehmen im härtefallrechtlichen Sinn gilt (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläuterungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, zu Art. 2], mit Hinweis auf den deckungsgleichen Unternehmensbegriff gemäss Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüV; AS 2020 S. 1077, 1207, 1233 Art. 21, 3799; in Kraft bis 19.12.2020]; dazu Erläuterungen EFV vom 14.4.2020 zur Covid-19-SBüV, S. 5 und insb. S. 6 Fn. 8, einsehbar unter: <https://covid19.easygov.swiss>, Rubriken «Rechtsgrundlagen/Erläuterungen zur Notverordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (14.4.2020)»; vgl. auch Erläuternder Bericht EFV vom 1.7.2020 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG; SR 951.26], S. 16, einsehbar unter: <https://covid19.easygov.swiss>, Rubriken «Rechtsgrundlagen/Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (1.7.2020)»). 4.3.4 Privatrechtlich zeichnet sich eine Gesellschaft aus durch die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Das Erfordernis der Personenverbindung spricht an sich gegen die Zulässigkeit von Einpersonengesellschaften. Der Bundesgesetzgeber hat den Grundsatz der Personenvereinigung indessen aus praktischen Gründen in zwei Fällen relativiert. So darf eine AG oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch nur eine Person gegründet werden (vgl. aArt. 625 und 775 OR [AS 2007 S. 4791 und 4822; jeweils in Kraft bis 31.12.2022] bzw. Art. 620 Abs. 1 und Art. 772 Abs. 1 OR) bzw. kann nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern als Einpersonengesellschaft fortbestehen (zum Ganzen Jung/Kunz/ Bärtschi, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2021, § 1 N. 4 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 1 N. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass der Begriff «Einpersonen-Gesellschaften» in den Materialien zu aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung (vgl. E. 4.3.3 hiervor) jedenfalls die Einpersonen- AG und die Einpersonen-GmbH umfasst. 4.4 Die Härtefallprogramme bzw. die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen hingen von dem zum jeweiligen Entstehungs- bzw. Änderungszeitpunkt herr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, schenden, pandemiebedingten Ausnahmezustand ab. Die nämlichen Regelungen sind vergleichsweise jung und teilweise schon wieder ausser Kraft (vgl. vorne E. 2.4). Die aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung zugrundeliegenden Wertungen können daher keine anderen sein, als sie sich aus der systematischen und historischen Auslegung von Gesetz bzw. Verordnungen und den dazugehörigen Materialien ergeben. Im Rahmen des teleologischen Auslegungselements ist insbesondere von Bedeutung, dass mit den Härtefallmassnahmen die Existenz von Unternehmen gesichert werden sollte, die zur Wirtschaftsleistung beitragen und Arbeitsplätze anbieten (vgl. vorne E. 2.3). Kleinstunternehmen wollte der Gesetzgeber hingegen nicht unterstützen (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4, sowie Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 5 f. [jeweilige Erläuterungen zu Art. 3]; vgl. auch Vortrag WEU 7.4.2021, S. 2 [Erläuterungen zu Art. 7]). 4.5 Zusammengefasst ergibt die Auslegung von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung, dass Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit bzw. ohne eigenes Personal (Briefkastenfirmen) keine Sofortunterstützung erhalten sollten. Mit Blick auf den Zweck von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung sollte der insoweit zu erbringende Nachweis ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens gewährleisten, dass Briefkastenfirmen von der Sofortunterstützung ausgenommen bleiben (zum Ganzen vorne E. 4.3.1 f.). Die Interpretation der Vorinstanz, wonach Einzelunternehmen bzw. Einpersonengesellschaften eine (existenzsichernde) Geschäftstätigkeit und andere Unternehmen die Beschäftigung von eigenem Personal nachzuweisen hätten, steht dem Zweck der Norm nicht grundsätzlich entgegen. Indessen ist unter Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts denkbar, Aktiengesellschaften (auch) härtefallrechtlich als Einpersonengesellschaften zu betrachten und von ihnen den Nachweis einer entsprechenden Geschäftstätigkeit zu verlangen (vorne E. 4.3.3 f.). Wie sich im Folgenden zeigt, muss die Frage hier aber nicht abschliessend beantwortet werden. 5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorne E. 3.2) und die Akten sind im Licht des soeben Ausgeführten wie folgt zu würdigen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, 5.1 Die Beschwerdeführerin ist eine AG mit Sitz im Kanton Bern. Ihr Aktienkapital ist in 500'000 Namenaktien zu Fr. 1.-- aufgeteilt. Als einziges Verwaltungsratsmitglied ist B.________ im kantonalen Handelsregister eingetragen (Vorakten AWI [act. 3A] pag. 7). Damit ist entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 36) noch nicht erstellt, dass B.________ auch einziger Aktionär und die Beschwerdeführerin mithin eine Einpersonengesellschaft ist. Die Generalversammlung der Aktionäre wählt zwar die Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR), was bei einem einzigen Verwaltungsratsmitglied durchaus den Schluss zuliesse, dass es gleichzeitig die einzige Aktionärin bzw. der einzige Aktionär ist. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Einem einzigen Verwaltungsratsmitglied können durchaus mehrere Aktionäre gegenüberstehen (vgl. insb. Art. 709 OR, wonach Minderheitsaktionäre nur Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat haben, wenn mehrere Kategorien von Aktien bestehen, die im Hinblick auf Stimm- oder Vermögensrechte rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sind; einlässlicher dazu Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 16 N. 575 ff.). Weiter muss ein Verwaltungsratsmitglied seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr Aktionär sein (vgl. zur altrechtlichen «Pflichtaktie» noch Art. 707 aAbs. 2 [Änderung vom 4.10.1991; AS 1992 S. 733]; in Kraft bis 31.12.2007). Damit ist grundsätzlich denkbar, dass B.________ gar nicht an der Gesellschaft beteiligt ist. Nachdem sie daraus offenbar etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die Alleininhaberschaft nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (zu den Mitwirkungspflichten vorne E. 2.5). Dies umso mehr, als ein entsprechender Nachweis möglich und auch zumutbar gewesen wäre. So hätte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses einreichen können, in welchem sie die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen einzutragen hat (vgl. zum Aktienbuch Art. 686 OR; zur aktienrechtlichen Melde- und Verzeichnispflicht aArt. 697j Abs. 1 [AS 2015 S. 1389; in Kraft von 1.7.2015 bis 30.10.2019] i.V.m. aArt. 697l [AS 2015 S. 1389; in Kraft von 1.7.2015 bis 30.4.2021] OR sowie Art. 697j Abs. 1 [Änderung vom 21.6.2019; AS 2019 S. 3161; in Kraft seit 1.11.2019] i.V.m. Art. 697l [Änderung vom 21.6.2019; AS 2019 S. 3161; in Kraft seit 1.5.2021] OR; weiterführend Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 5 N. 273 ff. und 330 ff.). Alternativ hätte sie das der Steuererklärung beizulegende Wertschriftenverzeichnis (Formular 3) des angeblichen Alleinaktionärs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, B.________ einreichen können. Dieses hätte wohl als Indiz dafür gewertet werden können, dass B.________ wie behauptet alle 500'000 Namenaktien in seinem Eigentum hielt. Unter diesen Umständen genügt es nicht, als Beweismittel lediglich eine Parteibefragung anzubieten, damit das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weiter ermittle (vgl. allgemein dazu BVR 2016 S. 65 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 3.1; ferner VGE 2019/365/366 vom 8.2.2021 E. 3.5 [betreffend Steuerrecht]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Überdies ist nicht zu erkennen, welche Informationen aus persönlichen Befragungen zu gewinnen wären, die nicht auch schriftlich hätten ins Verfahren eingebracht werden können. Angaben von Parteien vermögen das Fehlen von handfesten Sachbeweisen für die wirtschaftliche Berechtigung bzw. das Eigentum an der Beschwerdeführerin nicht zu kompensieren. Auf die beantragte Parteibefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. hierzu statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5). 5.2 Ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine Einpersonen-AG war bzw. ist, erübrigen sich Weiterungen zur Frage einer existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Es bleibt zu prüfen, ob das Kriterium der Beschäftigung von eigenem Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle dargetan ist (vgl. vorne E. 4.3-4.5). 5.2.1 Der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung ist insoweit klar, als das Unternehmen eigenes Personal beschäftigen (« ou y emploie son propre personnel ») und dies auch nachweisen muss. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, in diesem Punkt vom klaren Wortlaut der Norm abzuweichen (zu diesem Erfordernis vorne E. 4.1). Im Gegenteil ist vor dem Hintergrund, dass mit aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung Briefkastenfirmen von den Härtefallmassnahmen ausgenommen werden sollten (dazu vorne E. 4.3.2 und 4.4 f.), am Nachweis der Beschäftigung von eigenem Personal zwingend festzuhalten (vgl. zum Begriff der Briefkastenfirma auch Paolo Bernasconi, Achtung Briefkastenfirmen! Warnzeichen für Unternehmer, Treuhänder und Revisoren sowie für Staatsanwälte und Steuerfahnder, in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 1996 S. 289 ff., 289 Fn. 1; BVR 1999 S. 275 E. 2b; ferner BGer 2C_548/2020 und 2C_551/2020 vom 3.5.2021, in StR 2021 S. 554 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Befragung+beweisantrag&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-361%3Ade&number_of_ranks=0#page361

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, E. 1.5). – Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Unterstützungsantrag vom 5. Februar 2021 an, einschliesslich des im Unternehmen tätigen Inhabers insgesamt eine Person zu beschäftigen (Vorakten AWI [act. 3A] pag. 3). Wie das AWI zutreffend feststellte, geht aus den eingereichten Jahresrechnungen aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Lohn bezahlte oder Arbeitgeberbeiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungen leistete. Die gegenüber dem AWI vorgebrachte Argumentation, wonach aufgrund der Pandemie auf Lohnzahlungen verzichtet worden sei, verfängt nicht, waren doch schon im Geschäftsjahr 2018/2019 wie auch im Jahr davor – und damit lange vor der Pandemie – keine entsprechenden Aufwände verbucht worden. Die Beschwerdeführerin hat es trotz entsprechender Aufforderung des AWI unterlassen, Arbeitsverträge oder andere aussagekräftige Unterlagen nachzureichen (zum Ganzen Vorakten AWI [act. 3A] pag. 13 ff., 35 f., 243-245, 247, 361). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass sie im Sinn von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung eigenes Personal beschäftigte. 5.2.2 Die Frage, in welchem Umfang ein Unternehmen eigenes Personal beschäftigen muss, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Die Feststellung des konkreten Arbeitspensums setzt voraus, dass tatsächlich ein Anstellungsverhältnis bestand. Ein solches ist hier aber wie gesagt nicht erstellt. 5.3 Schliesslich ist anzumerken, dass in den eingereichten Jahresabschlüssen trotz Lagerbeständen auch keine Mietaufwände verbucht sind. Vom AWI hierauf angesprochen machte die Beschwerdeführerin geltend, am Gesellschaftssitz bestünden gemeinsame Büroräumlichkeiten, die von der C.________ AG gemietet würden. Diese habe aufgrund der Corona-Situation darauf verzichtet, die Mietkosten an die Beschwerdeführerin weiter zu verrechnen (zum Ganzen Vorakten AWI [act. 3A] pag. 37 f.). Diese Argumentation überzeugt nicht. Die früheren Jahresabschlüsse (vgl. Vorakten AWI [act. 3A] pag. 13 ff.) enthalten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Pandemie Miete für Büroräume am Gesellschaftssitz bezahlt hätte. Ein Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG ist auch nicht anderweitig substanziiert oder belegt worden. Entgegen der Beschwerdeführerin kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass sie über eine Infrastruktur im Kanton Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, verfügte (gemäss dem amtlichen Formular ist damit gemeint: «eigene oder gemietete, z.B. Büroräume, Gemeinschaftsbüros mit festem Vertrag, Verkaufs- oder Gastronomieräume, Werkstätten usw.»; zum Ganzen Vorakten AWI [act. 3A] pag. 29 [Selbstdeklaration vom 4.2.2021]). Aus dem Kantonalen Handelsregister geht im Übrigen hervor, dass B.________ nicht nur einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, sondern auch Präsident des Verwaltungsrats der (angeblichen Vermieterin) C.________ AG und fünf weiterer Gesellschaften ist, die alle an exakt derselben Adresse ansässig sind und teilweise ähnliche Zwecke verfolgen wie die Beschwerdeführerin. Insgesamt liegen damit genügend Gründe vor, um (auch) an ihrer Beteuerung zu zweifeln, wonach sie keine Briefkastenfirma sei (dazu Beschwerde Rz. 33; Vorakten AWI [act. 3A] pag. 29 [Selbstdeklaration vom 4.2.2021], pag. 245; zum Indiz der fehlenden Räumlichkeiten Paolo Bernasconi, a.a.O, S. 289 Fn. 1). 5.4 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass sie eigenes Personal beschäftigte (vorne E. 5.2). Bei diesem Ergebnis hat sie den generellen Nachweis von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung nicht erbracht. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass bereits eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Härtefallleistungen nicht erfüllt ist. Auch ging sie zutreffend davon aus, dass sich die umstrittene Frage der anrechenbaren Fixkosten nicht mehr stelle. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, 7. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (zur Rechtsnatur der Sofortunterstützung nach kantonalem Recht vorne E. 2.3.3; zur Rechtsnatur der bundesrechtlichen Härtefallhilfen grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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