100.2022.47U ARB/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Februar 2022 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Liniger A.________ (alias B.________) zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Februar 2022; KZM 22 141)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, Sachverhalt: A. Der aus Algerien stammende A.________ (geb. …1985) reiste im August 2015 in die Schweiz ein und stellte unter Verwendung einer falschen Identität (B.________, aus Marokko stammend, geb. …1985) am 11. Februar 2016 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 18. März 2016 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylverfahren infolge Rückzugs des Asylgesuchs als gegenstandslos geworden ab. Mit Urteil vom 4. Februar 2020 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ unter anderem wegen mehrfach gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahls im Sinn einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und 15 Tagen (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 14.12.2017) und stellte fest, dass das (angefochtene) Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. November 2018 (unter anderem) insofern in Rechtskraft erwachsen war, als dass dieses gegen A.________ eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen hatte. Am 2. Februar 2022 wurde er durch die Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl vorläufig festgenommen. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI) ordnete am 3. Februar 2022 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Prüfung und Gutheissung von deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit. B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 4. Februar 2022 gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 1. Mai 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, C. Hiergegen hat A.________ mit einer vom 12. Februar 2022 datierten Eingabe (Posteingang: 15.2.2022) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem (sinngemässen) Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Das ABEV (MIDI) stellte am 3. Februar 2022 beim ZMG Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft für die Dauer von drei Monaten (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 3.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141; vorne Bst. A). Das ZMG führte am 4. Februar 2022 um 10.00 Uhr die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 1. Mai 2022 (Protokoll Haftverhandlung vom 4.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141; vorne Bst. B). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 2.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. Februar 2022 in Ausschaffungshaft, womit die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Soweit er einwendet, er sei bereits «40 Monate» in Haft gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Strafvollzug gehandelt hatte. Ein solcher wird auf ausländerrechtlich begründete Freiheitsentzüge nicht angerechnet (BGer 2C_368/2020 vom 4.6.2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, 2.4 Mit Urteil vom 28. November 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für fünf Jahre aus (vgl. OGer SK 19 176/177/178/179 vom 4.2.2020 E. I./2.2, unpag. Haftakten ZMG 22 141; vorne Bst. A). Es liegt damit eine (rechtskräftige) Landesverweisung nach Art. 76 Abs. 1 AIG vor, deren Vollzug mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann, sofern die nachfolgend zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 2.3, 2021/165 vom 11.6.2021 E. 2.3). 3. Das ZMG hat bei der Anordnung der Ausschaffungshaft die Haftgründe der Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG) und der tatsächlichen Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG) bejaht. 3.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2020 unter anderem wegen mehrfach gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und 15 Tagen verurteilt (OGer SK 19 176/177/178/179 vom 4.2.2020, unpag. Haftakten ZMG 22 141; vorne Bst. A). Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB wird gewerbsmässiger Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Beim (mehrfach) gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Diebstahl handelt es sich demnach um ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 1 StGB). Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu bejahen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, 3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG liegt eine Untertauchensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz mit insgesamt 34 strafrechtlichen Verurteilungen im Strafregister verzeichnet (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 3.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141). Er ist mithin erheblich straffällig geworden, was darauf schliessen lässt, dass er grosse Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten, mit Behörden zu kooperieren und behördliche Anordnungen zu befolgen. Weiter deuten auch seine Aussagen an der Haftverhandlung, wonach er bei einer Haftentlassung die Schweiz zwar verlassen, aber zu seinem Cousin nach Frankreich gehen möchte (Protokoll Haftverhandlung vom 4.2.2022 S. 2 f., unpag. Haftakten ZMG 22 141; vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde), auf eine Untertauchensgefahr hin, zumal weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, rechtmässig nach Frankreich einzureisen. Zu einer illegalen Einreise in ein anderes Land dürfen die Schweizer Behörden nicht Hand bieten (vgl. Art. 115 Abs. 2 AIG). Sodann hat sich der Beschwerdeführer nicht um die Papierbeschaffung bemüht, weshalb die Behörden für seine Rückführung nach Algerien ein Ersatzreisepapier («Laissez-Passer») organisieren müssen (Anordnung Ausschaffungshaft vom 3.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141; hinten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, E. 4.4.2). Die wiederholte Verschleierung seiner Identität nach der Einreise in die Schweiz (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 3.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141; vorne Bst. A und E. 3.4 hiernach), seine Mittellosigkeit (vgl. Protokoll Haftverhandlung vom 4.2.2022 S. 2, unpag. Haftakten ZMG 22 141, auch zum Folgenden) sowie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts und von familiären Bindungen in der Schweiz sind zusätzliche Indizien, die für das Bestehen einer konkreten Untertauchensgefahr sprechen. Das ZMG ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG sei ebenfalls erfüllt. 3.4 Es liegen somit mehrere Gründe vor, um den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu versetzen. Ob in Anbetracht der Tatsache, dass er im Asylverfahren und offenbar auch in den zahlreichen Strafverfahren (wiederholt) falsche Identitäten angegeben hat (vgl. Schreiben SEM vom 22.7.2020 und Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 3.2.2022, beides in unpag. Haftakten ZMG 22 141), auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt wäre, kann unter diesen Umständen ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegt, weil der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 119 Abs. 1 AIG wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 AIG strafrechtlich verurteilt wurde (Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]; vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 3.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141). 4. 4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz nicht über Familienangehörige (vgl. vorne E. 3.3). Er befindet sich derzeit im Regionalgefängnis Moutier. Hinweise dafür, dass die dortigen Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden, bestehen keine. Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Umständen entsprechend bei guter Gesundheit (vgl. Protokoll Haftverhandlung vom 4.2.2022 S. 2, unpag. Haftakten ZMG 22 141; vgl. auch Meldung der Kantonspolizei betreffend vorläufige Festnahme vom 2.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141). 4.3 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3.3) ist auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich seine erhebliche Straffälligkeit sowie seine Äusserung an der Haftverhandlung vom 4. Februar 2022, nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern nach Frankreich gehen zu wollen (vgl. vorne E. 3.3), ist davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Das ZMG hat daher zu Recht erwogen, dass Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht in Betracht kommen (angefochtener Entscheid S. 3; vgl. BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.3, 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 4.4 Weiter darf der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Mög-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, lichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1). 4.4.1 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung bzw. der Landesverweisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Einzelfall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei. Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona- Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug (vgl. BGE 147 II 49 E. 3.1 f.; VGE 2021/226 vom 11.8.2021 E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Der Beschwerdeführer wurde als algerischer Staatsangehöriger anerkannt (Schreiben SEM vom 22.7.2020, unpag. Haftakten ZMG 22 141). Der MIDI bemüht sich zurzeit in Zusammenarbeit mit dem SEM um die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers («Laissez-Passer»). Zu diesem Zweck soll der Beschwerdeführer bereits am 23. Februar 2022 einer algerischen Delegation vorgeführt werden (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen MIDI und SEM vom 3.2.2022 und Anordnung Ausschaffungshaft vom 3.2.2022, beides in unpag. Haftakten ZMG 22 141). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass im Anschluss nicht innert nützlicher Frist ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden kann. Dass die Papierbeschaffung eine gewisse Zeit beansprucht, macht die Ausschaffung im Übrigen nicht bereits undurchführbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Des Weiteren schliessen weder die aktuell geltenden Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie noch die pandemiebedingte Gefährdungslage im Heimatland eine Rückführung des Beschwerdeführers derzeit aus. In Algerien bestehen zwar nach wie vor Einreisebeschränkungen, anders als noch bis ins Jahr 2021 finden heute aber wieder Linienflüge von der Schweiz nach Algerien statt und ist eine Einreise über den Luftweg möglich (vgl. <https://algier.diplo.de>, Rubrik «Aktuelle Corona-Massnahmen in Algerien»; <www.auswaertiges-amt.de>, Rubriken «Sicher Reisen/ Ihr Reiseland/Algerien»; vgl. auch VGer SG B 2021/252 vom 20.12.2021 E. 4.2; insofern überholte Einschätzung in BGer 2C_518/2020 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, 10.7.2020 E. 5 mit Hinweisen). Gemäss Auskunft des SEM können dementsprechend auch wieder sog. DEPU- oder DEPA-Flüge nach Algerien organisiert werden (vgl. Anordnung Ausschaffungshaft vom 3.2.2022, unpag. Haftakten ZMG 22 141). Wie zur Zeit des angefochtenen Entscheids liegen nach dem Gesagten auch heute hinreichend konkrete Hinweise vor, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien (auch während der Corona-Pandemie) in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Der Haftbeendigungsgrund der Undurchführbarkeit ist demnach nicht gegeben. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG) erkennbar. 5. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.02.2022, Nr. 100.2022.47U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.