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Bern Verwaltungsgericht 02.03.2023 100 2022 388

2 marzo 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·990 parole·~5 min·1

Riassunto

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Beschwerderückzug (Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2022; 2022.SIDG.688) | Andere

Testo integrale

100.2022.388U ARB/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. März 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Beschwerderückzug (Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2022; 2022.SIDG.688)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: – Am 7. Dezember 2022 schrieb die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) das von A.________ anhängig gemachte Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Hiergegen ist A.________ (Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2022 (Eingang der verbesserten, aus drei Beschwerdeschriften bestehenden Beschwerde: 19.1.2023) an das Verwaltungsgericht gelangt. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung, einzutreten. – Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann nur sein, ob die angefochtene Abschreibungsverfügung zu Recht ergangen ist, oder ob das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. – Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde innert angesetzter Nachfrist nicht in verbesserter Form (mit Originalunterschrift) wieder eingereicht hatte. – Verwaltungsbeschwerden müssen unter anderem eine Unterschrift enthalten (Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei eine Originalunterschrift erforderlich ist und eine Fotokopie oder eine maschinelle Unterschrift nicht genügt. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, die qualifizierte elektronische Unterschrift (Art. 14 Abs. 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), sofern die nötigen gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr bestehen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 29 mit Hinweisen). Unvollständige Eingaben sind zur Verbesserung zurückzuweisen mit dem Hinweis darauf, dass sie als zurückgezogen gelten, wenn sie nicht innert der angesetzten Nachfrist wieder eingereicht werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). – Die vom Beschwerdeführer am 8. November 2022 bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde enthielt die elektronischen Unterschriften von ihm und seinem (nicht anwaltlichen) Rechtsvertreter. Mit Verfügung vom 9. November 2022 wies der für die SID instruierende Rechtsdienst die Beschwerde mit Frist bis am 1. Dezember 2022 zur Verbesserung zurück mit dem Hinweis, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder einer bzw. eines zur Prozessvertretung befugten und bevollmächtigen Anwältin bzw. Anwalts eigenmächtig zu unterzeichnen sei; elektronische Unterschriften oder Scans/Kopien würden nicht genügen. Weiter wies der Rechtsdienst darauf hin, dass die Beschwerde als zurückgezogen gelte, wenn sie nicht innert Frist in verbesserter Form wieder eingereicht werde. – Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 8. November 2022 wieder ein. Er bestreitet nicht, dass diese nach wie vor nicht seine Originalunterschrift trug, sondern bloss eine gescannte bzw. kopierte Unterschrift. Er macht jedoch geltend, dass sein Rechtsvertreter bei der SwissID über eine elektronische Identität verfüge, weshalb die elektronische Unterschrift rechtsgenüglich sei. Zusätzlich habe er seine Unterschrift per E-Mail eingereicht (vgl. Beschwerdeschrift 1 S. 8 f.). – Der Beschwerdeführer übersieht, dass in der geltenden bernischen Verwaltungsrechtspflegeordnung eine Rechtsgrundlage für den elektronischen Rechtsverkehr fehlt. Damit fällt von vornherein ausser Betracht, die elektronischen Signaturen mit den eigenhändigen Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, schriften gleichzustellen, selbst wenn der Rechtsvertreter über eine geprüfte Identität bei SwissID verfügen sollte (vgl. BGE 143 I 187 E. 3.1). Kommt hinzu, dass es sich beim mandatierten Rechtsvertreter um keinen Rechtsanwalt handelt, weshalb er ohnehin nicht befugt war, den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu vertreten (Art. 15 Abs. 4 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 21 ff.). Die Beschwerde bedurfte deshalb der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers; die gescannte bzw. kopierte Unterschrift genügte nicht. Die eingeräumte Nachfrist war grosszügig bemessen, so dass es dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 8) – auch von der Türkei aus möglich gewesen wäre, fristgerecht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen oder eine zur Prozessvertretung berechtige Anwältin bzw. einen zur Prozessvertretung berechtigen Anwalt zu mandatieren. Weitere Gründe, die den Beschwerdeführer gehindert haben könnten, fristgerecht zu handeln, sind weder dargetan noch ersichtlich. – Nach dem Erwogenen reichte der Beschwerdeführer innert Nachfrist keine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ein, womit diese von Gesetzes wegen als zurückgezogen galt (sog. Rückzugsfiktion; BVR 2015 S. 301 E. 2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 14). Die Vorinstanz hat damit das Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. – Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). Angesichts der umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise darauf verzichtet, diese der Vorinstanz zuzustellen. Bei Bedarf können die Eingaben beim Gericht eingesehen werden. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.03.2023, Nr. 100.2022.388U, – Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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