100.2022.361U STE/GRS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. September 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ handelnd durch ihren Präsidenten vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen 1. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern 2. Pro Natura Bern Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern 3. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz handelnd durch die statutarischen Organe, Verein, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel alle p.A. Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern Beschwerdegegnerschaft und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, sowie Einwohnergemeinde Lauterbrunnen handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen betreffend Baubewilligung; Neubau eines Erschliessungswegs auf die Alp «B.________» (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2022; BVD 110/2022/37) Prozessgeschichte: A. Die A.________ ist Eigentümerin der Alp B.________ in der Einwohnergemeinde (EG) Lauterbrunnen. Mit Baugesuch vom 26. November 2018 ersuchte sie um die Bewilligung für einen 3,2 km langen und 3 m breiten, einspurigen Alpweg ab Mederalp (oberhalb von Isenfluh-Sulwald) via Chüebodmi bis zur Alp B.________ und einen einfachen Maschinenweg ab Weglinie zu den Alphütten Chüebodmi sowie für Verbesserungs- bzw. Ergänzungsarbeiten an den Viehtriebwegen auf Sousegg. Das Vorhaben betrifft die Parzellen Lauterbrunnen Gbbl. Nrn. 1________, 2________ und 3________, die sich in der Landwirtschaftszone und teilweise im Wald befinden. Abgesehen von Wald tangiert das Projekt weitere Schutzzonen, darunter einen Trockenstandort von regionaler Bedeutung. Gegen das Vorhaben erhoben die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Pro Natura Bern sowie Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz Einsprache. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hielt mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 fest, die Zonenkonformität könne nicht bestätigt werden und eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone werde verweigert. In der Folge erteilte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli dem Vorhaben mit Gesamtentscheid vom 28. Januar 2022 den Bauabschlag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, B. Dagegen gelangte die A.________ mit Beschwerde vom 2. März 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 wies die BVD die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der BVD hat die A.________ am 24. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Baugesuch seien die Gesamtbewilligung sowie die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erteilen. Eventuell sei der Entscheid der BVD aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt die A.________ die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), allenfalls bei einer Instruktionsverhandlung mit Augenschein. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und Pro Natura Bern, auch im Namen von Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, beantragen mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Lauterbrunnen hat sich nicht vernehmen lassen. Am 14. Juni 2024 wurde eine öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Parteivorträgen gemäss Art. 6 EMRK durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat am 3. Juli 2024 Schlussbemerkungen eingereicht und an ihren Anträgen festgehalten. Die EG Lauterbrunnen hat am 5. Juli 2024 eine Stellungnahme eingereicht; die BVD hat mit Eingabe vom 20. Juni 2024 auf Schlussbemerkungen verzichtet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der damalige Abteilungspräsident hat der Beschwerdegegnerschaft 1 und 3 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeantwort gegeben (Unterschrift zeichnungsberechtigter Organe; Verfügung vom 23.12.2022, act. 6). Die Beschwerdegegnerin 1 hat davon Gebrauch gemacht (act. 8); der Beschwerdegegner 3 dagegen hat mit Eingabe vom 4. Januar 2023 mitgeteilt, er habe den Beschwerdegegner 2 gehörig bevollmächtigt. Eine eigene Unterzeichnung der Beschwerdeantwort sei daher nicht erforderlich. Stattdessen hat der Beschwerdegegner 3 um «Widererwägung» der Verfügung vom 23. Dezember 2022 oder um Erlass eines Zwischenentscheids samt neuer Frist zur Verbesserung ersucht (act. 7). – Ob eine Vertretung des Beschwerdegegners 3 durch den Beschwerdegegner 2 im Verfahren vor den Verwaltungsjustizbehörden des Kantons Bern zulässig ist (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG), bedarf im Rahmen des vorliegenden Urteils keiner näheren Beurteilung. Die gemeinsam eingereichte Beschwerdeantwort ist mindestens in Bezug auf die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 formgültig unterschrieben und daher ohnehin zu beachten (vgl. auch Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 40). Es bestand daher weder Veranlassung für eine «Wiedererwägung» der Verfügung vom 23. Dezember 2022 noch für den Erlass einer weiteren Zwischenverfügung. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist eine Alpkorporation im Sinn von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) und Eigentümerin der Alp B.________. Bei der B.________alp handelt es sich um eine dreistaflige Alp mit den beiden Bewirtschaftungseinheiten B.________- Sousegg und Syleren (EG Wilderswil). Die Alp wird von zwei Pächterfamilien betrieben und während rund 100 Alptagen bestossen; die Anzahl Normalstösse beträgt 167. Gesömmert werden rund 90 Milchkühe, 150 Stück Galtvieh, 50 Schafe sowie ca. 25 Vormastschweine. Darüber hinaus werden jährlich rund 5'000 kg Käse und 150 kg Butter hergestellt. Das Gebiet Chüebodmi wird als Vorweide für die benachbarte Sousalp genutzt und gehört der EG Lauterbrunnen (zum Ganzen Beschwerde S. 5; Vorprojekt Alperschliessung B.________, Technischer Bericht vom 3.7.2018 [im Folgenden: Technischer Bericht], Ziff. 2.7 f., act. 3B pag. 7 f.; Verfügung AGR vom 16.12.2021 S. 2, act. 3B pag. 71; Beilagen 4 und 5 zum Parteivortrag, act. 12B). 2.2 Die Erschliessung der Alp erfolgt aktuell über die Forststrasse Guferwald und weiter zu Fuss über einen Bergweg. Schwere Geräte und Materialien, erkrankte Tiere und der produzierte Käse werden mit dem Helikopter transportiert. Eine durchgängig befahrbare Alperschliessung besteht nicht. Alpintern finden je nach Witterung kurze Fahrten auf Karr- und Viehtriebwegen zum Ausbringen von Gülle statt. Weiter bestehen zwischen B.________ und Sousegg ein Fussweg und eine Seilbahn, die auch für den Personentransport zugelassen ist. Zur Bewirtschaftungseinheit auf Syleren besteht ebenfalls ein Fussweg. Von Syleren führt schliesslich eine weitere Seilbahn Richtung Krummeney ins Tal (Technischer Bericht Ziff. 2.2, 2.8 f., act. 3B pag. 5, 7 f.; Bewirtschaftungsplan Alp B.________, Gemeinde Lauterbrunnen vom 19.10.2017 Ziff. 2.1 f., act. 3B pag. 47; Verfügung AGR vom 16.12.2021 S. 2, act. 3B pag. 71). 2.3 Um die Erreichbarkeit der Alp B.________ zu verbessern, plant die Beschwerdeführerin den Bau eines rund 3,2 km langen und 3 m breiten Alpwegs (plus beidseitig Bankette von jeweils 0,5 m) ab Mederalp via Chüebodmi (vorne Bst. A). Das Projekt ist unterteilt in eine Haupterschliessung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, von der Mederalp bis zu den Alphütten B.________ (ca. 2,3 km), eine kurze Nebenerschliessung bei Chüebodmi (ca. 200 m Maschinenweg) und einen Viehtriebweg oberhalb der Alpgebäude B.________ (ca. 750 m). Der geplante Weg soll einzig die Alp B.________ erschliessen; die beiden Stafel auf Sousegg und Syleren liegen abseits der Linienführung. Vom Ausgangspunkt unterhalb der Mederalp bis zur Alp Chüebodmi soll der geplante Weg durch den Guferwald gebaut werden, einem grossflächigen und bewirtschafteten Blockschutt-Fichtenwald. Bei der Alp Chüebodmi würde er samt der Zufahrt Chüebodmi auf einem kurzen Abschnitt über einen Trockenstandort von regionaler Bedeutung verlaufen, oberhalb von Chüebodmi weiter durch Wald und ausgedehnte Borstgrasweiden, wo er auch auf Karstelemente wie Karrenfelder träfe. Auf dem obersten Abschnitt soll der Weg schliesslich durch eine offene Milchkrautweide führen (zum Ganzen Baugesuch vom 26.11.2018, act. 3B pag. 1; Baugesuchsplan, hinter pag. 462; Verfügung AGR vom 16.12.2021 S. 2, act. 3B pag. 71; Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 der Bauherrschaft Ziff. 5.12, act. 3B pag. 251 ff.; angefochtener Entscheid E. 5a). Der Weg soll insbesondere den Transport der Milchkühe zur und von der Alp B.________ ermöglichen. Als Viehtransportfahrzeuge sind grosse Lastwagen vorgesehen (Technischer Bericht Ziff. 4, ferner 2.8 und 7, act. 3B pag. 7 f., 11 ff.; Bewirtschaftungsplan Alp B.________, Gemeinde Lauterbrunnen vom 19.10.2017 Ziff. 6.4.2, act. 3B pag. 50; Verfügung AGR vom 16.12.2021 Ziff. 2, act. 3B pag. 71). 2.4 Die Vorinstanzen haben dem Vorhaben die Bewilligung verweigert, wogegen sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zur Wehr setzt. 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den beantragten Augenschein mit Instruktionsverhandlung zu Unrecht abgelehnt und sich dadurch kein richtiges Bild vor Ort machen können. Ausserdem hätte ein Augenschein dazu dienen kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, nen, die sich teilweise widersprechenden Amts- und Fachberichte zu bereinigen (Beschwerde S. 9 f., 15). – Der Gehörsanspruch wird nicht verletzt, wenn eine Behörde auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, weil sie in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2017 S. 255 E. 5.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). Die Vorinstanz hat auf einen Augenschein verzichtet und den betreffenden Beweisantrag abgewiesen, weil die massgebenden Sachverhaltselemente aus den Akten hinreichend klar hervorgingen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c, 15b). Dies ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht zu beanstanden; ob die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und insoweit zu Recht auf den Augenschein verzichtet hat, ist vorab eine Frage der materiellen Richtigkeit des angefochtenen Entscheids (VGE 2021/245 vom 3.5.2022 E. 5.3, 2013/224 vom 9.3.2015 E. 2). 4. 4.1 Der geplante Alpweg benötigt eine Baubewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) bzw., soweit er in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und im Wald nicht forstlichen Zwecken dient, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Für die Abschnitte im Wald ist überdies eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) notwendig (Baugesuch vom 26.11.2018, act. 3B pag. 2; angefochtener Entscheid E. 6a f.). Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht sind Ausnahmebewilligungen erforderlich, weil das Vorhaben Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beeinträchtigt oder zerstört, namentlich einen Trockenstandort von regionaler Bedeutung. Schliesslich ist eine kantonale Gewässerschutzbewilligung notwendig, weil sich der geplante Weg im Gewässerschutzbereich Au befindet (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1; Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters vom 28.1.2022 S. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, [«Ausnahmen»], act. 3B pag. 453; Beschwerde S. 6; Technischer Bericht Beilage A, act. 3B pag. 23). 4.2 Mit Blick auf die verschiedenen erforderlichen Bewilligungen ist zu beachten, dass der Lebensraum eine Einheit bildet und die ihn betreffenden Regelungen daher koordiniert anzuwenden sind. Verlangen die massgebenden Vorschriften – wie Art. 22 und 24 RPG – eine umfassende Interessenabwägung, dürfen einzelne Schutzinteressen daher nicht isoliert den Nutzungsinteressen gegenübergestellt werden (oder umgekehrt), sondern es sind sämtliche Interessen möglichst gleichzeitig zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu einem gesamthaft sinnvollen Ergebnis zu gelangen. Dennoch ist im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung gewissermassen zweistufig vorzugehen: Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regelt, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Erst wenn sich zeigt, dass nach diesen Sondernormen das Vorhaben nicht verhindert wird, ist die Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen koordiniert durchzuführen (zum Ganzen BGE 134 II 97 E. 3.1, 117 Ib 28 E. 2 f.; BGer 1C_528/2018 vom 17.10.2019 in URP 2020 S. 190 E. 4.1; BGer 1A.122/2004 vom 30.5.2005, in URP 2005 S. 529 E. 2.1; BVR 2009 S. 87 E. 3.4, 2006 S. 385 E. 3.2; VGE 2014/214 vom 22.7.2015 E. 2.5, 22313 vom 3.4.2006 E. 3.1 f.; Pierre Tschannen, in Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N. 11). 5. 5.1 Hier sind zahlreiche Sondernormen zu beachten. Dazu gehören vorab forstrechtliche Vorschriften. Denn der Alpweg verläuft auf einer Strecke von 1'614 m durch Waldareal und erfordert eine Rodung von 20'379 m2. Davon sollen 14'372 m2 temporär und 6'007 m2 definitiv gerodet werden (Rodungsgesuch vom 20.2.2020, act. 3B pag. 98 ff.). 5.2 Rodungen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Nach Art. 5 Abs. 2 WaG dürfen sie nur ausnahmsweise bewilligt werden, sofern wichtige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Gründe für die Rodung nachgewiesen sind (Peter M. Keller, in Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 5 N. 12). Weiter muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG [sog. Standortgebundenheit; vgl. E. 5.3 hiernach]). Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG müssen sodann die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sein, wodurch eine minimale Koordination zwischen dem waldrechtlichen Rodungsbewilligungsverfahren und dem Baubewilligungsverfahren sichergestellt werden soll (BVR 2014 S. 451 E. 7.4 mit Hinweisen). Des Weiteren darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c WaG). Schliesslich ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG; zum Ganzen BGE 120 Ib 400 E. 2c, 119 Ib 397 E. 6a [jeweils betreffend Planungen]; BGer 1A.168/170/172/ 174/2005/1P.368/2005 vom 1.6.2006, in URP 2006 S. 705 und ZBl 2007 S. 338 E. 2.1 f. mit Kommentar von Arnold Marti; BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1; BVR 2014 S. 451 E. 7.1; VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 2.2). 5.3 Die Standortgebundenheit eines Werks im Wald ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen (BGE 120 Ib 400 E. 4c, 119 Ib 397 E. 6a; BGer 1A.168/170/172/174/ 2005/1P.368/2005 vom 1.6.2006, in URP 2006 S. 705 und ZBl 2007 S. 338 E. 3.1 mit Kommentar von Arnold Marti, 1A.79/2002 vom 25.4.2003 E. 7.2). Die Bejahung dieser relativen Standortgebundenheit setzt nicht nur eine Beurteilung von Alternativstandorten voraus, sondern auch von Alternativlösungen, d.h. von Alternativen zum nachgesuchten Projekt im Allgemeinen; auch der Verzicht ist eine Option (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2; 129 II 63 E. 3; BGer 1C_567/568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.4; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 244; Alexander Ruch, Umwelt – Boden – Raum, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band VI, 2010, N. 67). In die Standortevaluation sind indessen nur ernsthaft in Betracht fallende Varianten einzubeziehen; ausgeklammert werden dürfen dagegen solche Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen (BGer 1C_567/2020 und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 6.3; 1C_528/2018 vom 17.10.2019 in URP 2020 S. 190 E. 4.1; Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 18). 5.4 Dem Befund über die Standortgebundenheit allgemein wie auch im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung geht eine eigene, spezifisch auf die Evaluation von Alternativen ausgerichtete Interessenabwägung voraus (Pierre Tschannen, Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben, in URP 2018 S. 111 ff., 122 f.). Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die überwiegenden Interessen nach Art. 5 Abs. 2 WaG stehen daher in engem Zusammenhang (zum Ganzen BVR 2014 S. 451 E. 6.5 mit Bemerkungen von Peter Ludwig; VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 2.2; ferner BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 5.4, 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1; Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 13). Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als gegenüberstehende Interessen an der Rodung; das Walderhaltungsinteresse hat nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann (BGE 118 Ib 599 E. 7e mit Hinweisen [noch zum Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei {FPolG; BS 9 S. 521}]; BVR 2014 S. 451 E. 7.1). Für die Standortgebundenheit im Wald ist daher entscheidend, ob Alternativen bestehen, die das gesetzlich geschützte Waldinteresse weniger tangieren (vgl. Stephan Wullschleger, Interessenabwägung im Umweltrecht, URP 1995 S. 75, 93 f.). Die Prüfung der Interessen im Rahmen von Art. 5 WaG ist insoweit vorstrukturiert (BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 ff. E. 5.4; Peter M. Keller, a.a.O. Art. 5 N. 13; 125 ff.). Die waldrechtliche Interessenabwägung unterscheidet sich damit von der umfassenden, raumplanungsrechtlichen Interessenabwägung, die frei vorzunehmen ist und erst zum Tragen kommt, wenn dem Vorhaben keine Sondernorm wie das Rodungsverbot entgegensteht (vorne E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 6. 6.1 Die Bauherrschaft hat sich einlässlich mit verschiedenen Varianten zum schlussendlich geplanten Weg befasst und namentlich Abklärungen zur Erschliessung der Alp B.________ mittels einer Transportseilbahn getätigt (Technischer Bericht, Ziff. 3, act. 3B pag. 9, 11; Vorprojekt Variantenentscheid Alperschliessung B.________, Zusatzbericht vom 24.4.2019, act. 3B pag. 263 ff. [im Folgenden: Zusatzbericht]). Insbesondere im Zusatzbericht werden die Vor- und Nachteile einer Weg- und Seilbahnerschliessung erörtert. Demnach würden die Erstellungskosten für eine Seilbahn mindestens Fr. 1'633'000.-- betragen (respektive Fr. 1'415'000.-- ohne Unvorhergesehenes), jene für den Alpweg dagegen «lediglich» rund Fr. 1'300'000.--. Der Alpweg weise zudem betriebliche Vorteile auf: Im Unterschied zu einer Seilbahnerschliessung wären die Alp B.________ und die Vorweide Chüebodmi direkt erreichbar, die Fahrzeit relativ kurz, Transporte zur Alpzeit grundsätzlich jederzeit und unabhängig von Witterung und Betriebspersonal möglich und ein Umsteigen und Umladen nicht nötig. Schliesslich könnten die an den Alpweg angrenzenden Flächen bei Bedarf einfach erreicht werden, was einen alpwirtschaftlichen Zusatznutzen darstelle. Als Nachteile eines Alpwegs nennt der Zusatzbericht den grösseren Flächenbedarf sowie den grösseren Verlust von Wald- und Trockenstandortfläche sowie Weideland. Ausserdem sei eine Störung von Wildtieren möglich. Als Fazit hält der Bericht fest, eine Seilbahn führe ebenso wie ein Alpweg zu Auswirkungen auf die Umwelt, so dass kein Erschliessungsmittel als generell vorteilhafter angesehen werden könne. Mit Blick auf die Gesamtbilanz befürworte die Bauherrschaft daher den Wegbau (Zusatzbericht insb. Ziff. 4.1, 5.1, 6, act. 3B pag. 265 ff.). 6.2 Die BVD ist zum Schluss gelangt, dem Alpweg stünden überwiegende Interessen entgegen. In Bezug auf den Wald hat sie festgehalten, angesichts der grossen Rodungsfläche in einem wertvollen Waldgebiet sowie der Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes handle es sich um einen beträchtlichen Eingriff (angefochtener Entscheid E. 10e). Weiter bestehe eine alternative Erschliessungsmöglichkeit in Form einer Seilbahn. Im Vergleich dazu weise der Alpweg zwar betrieblich und kostenmässig klare Vorteile auf, eine Seilbahn schneide aber hinsichtlich der Umweltauswirkungen deutlich besser ab. Welche Variante im Gesamtvergleich besser sei,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, müsse nicht abschliessend geprüft werden. Jedenfalls stehe mit einer Seilbahnerschliessung eine realistische und machbare Alternative im Raum, was zuungunsten des Bauvorhabens zu gewichten sei (angefochtener Entscheid E. 12, insb. 12d). Als Fazit hat die Vorinstanz festgehalten, dass überwiegende öffentliche Interessen namentlich der benötigten Rodungsbewilligung entgegenstünden, weshalb die Standortgebundenheit offenbleiben könne (angefochtener Entscheid E. 13b). 6.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, der betroffene Wald sei nicht derart wertvoll, wie ihn die Vorinstanz darstelle. Zudem habe die Vorinstanz die Schutzfunktion überbewertet und den vorgesehenen Rodungsersatz ungenügend berücksichtigt. Im Übrigen nehme die Waldfläche in der betroffenen Region stetig zu. Für den Vergleich mit einer Seilbahn habe die Vorinstanz sodann notwendige Abklärungen unterlassen und zu Unrecht offengelassen, welche Variante im Gesamtvergleich besser abschneide. Während die Auswirkungen auf Flora und Fauna bei einer Seilbahn und dem Alpweg vergleichbar seien, werde die Landschaft durch eine Seilbahn stärker beeinträchtigt. Die Seilbahn sei zudem teurer und weniger praktisch. Insgesamt sei daher der Alpweg vorzuziehen (Beschwerde S. 13 ff., 23 ff.; Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 2 ff., act. 15). 7. 7.1 Zuständig für das Erteilen einer Rodungsbewilligung ist das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN; Art. 6 Abs. 1 Bst. b WaG; Art. 48 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11]; Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Weil die Rodungsfläche mehr als 5ʹ000 m2 beträgt (vorne E. 5.1), hat dieses zur Frage der Rodungsbewilligung das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört (Art. 6 Abs. 2 Bst. a WaG). 7.2 Das BAFU hat mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe beim Vergleich zwischen einem Alpweg und einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seilbahn die Umwelteinwirkungen nicht gebührend berücksichtigt. Der Alpweg tangiere die seltene Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald aufgrund der vorgesehenen Rodungsfläche von rund 8ʹ500 m2 ausserordentlich stark, wogegen mit einer Seilbahn die Waldflächenbeanspruchung um ein Mehrfaches reduziert werden könnte. Durch den Alpweg würden zudem weitere schützenswerte Lebensräume wie Borstgrasweiden, Zwergstrauchheiden und Rostseggenhalden teilweise erheblich beeinträchtigt und rund 2ʹ700 m2 Halbtrockenrasen eines Trockenstandorts von regionaler Bedeutung zerstört. Ausserdem handle es sich beim Projektgebiet um einen wertvollen Lebensraum für Wildtiere und Vögel, darunter Gämse, Rotwild, Dreizehenspecht, Sperlingskauz sowie fünf prioritäre Hühnerarten. Durch die Neuerschliessung eines bisher ungestörten Waldgebiets und die damit verbundene Intensivierung der Störungen werde das Projekt auch über die Bauphase hinaus deutlich negative Auswirkungen auf die wildlebenden Tierarten nach sich ziehen. Eine Seilbahnerschliessung sei deutlich naturverträglicher. Die Bauherrschaft habe diesen Umstand bei der Variantenprüfung nicht ausreichend gewichtet und stattdessen finanziellen und betrieblichen Aspekten ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Weil mit einer Seilbahn eine realisierbare und wesentlich waldschonendere Variante bestehe, könnten die Standortgebundenheit und ein Interesse am Alpweg, das die Interessen der Walderhaltung überwiege, nicht bejaht werden. Das BAFU stellte daher den Antrag, auf die Erstellung des Alpwegs zu verzichten (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021, act. 3B pag. 85 ff., insb. 86, 88 f.). 7.3 In Kenntnis dieser Stellungnahme hat das AWN dem Vorhaben namentlich unter der Bedingung der Zustimmung durch die Leitbehörde aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zugestimmt (Amtsbericht Wald vom 2.8.2021, act. 3B pag. 81 ff.). Zwar seien die betroffenen Waldflächen teilweise als Gerinneschutzwald oder als Objektschutzwald Bund ausgewiesen, der gegenüber Hangmuren, Rutschungen, Steinschlag und Lawinen Schutzfunktion erfülle. Ausserdem gehöre ein grosser Teil der Waldfläche zum Waldnaturinventar und enthalte strukturreiche Fichtenblockschuttwälder. Die gerodeten Waldflächen würden allerdings zu einem grossen Teil vor Ort wieder ersetzt und die Schutzwaldfunktion mittelfristig wiederhergestellt. Zur Erhaltung dezentraler Arbeitsplätze im Berggebiet sowie für die langfristige Landschaftspflege durch regelmässige Beweidung sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, eine zeitgemässe Erschliessung unerlässlich. Im Rahmen der Voruntersuchung sei eine terrestrische Erschliessung einer Seilbahnvariante gegenübergestellt worden. Eine Seilbahn sei für die Kuhalpung eher ungünstig und führe nicht zu einer Vereinfachung der Alpbewirtschaftung. Für Unterhaltsarbeiten an Infrastrukturteilen würden ebenfalls oft nicht Seilbahnen verwendet. Die Investitionskosten seien höher und der Gesamtnutzen deutlich geringer. Damit habe eine Interessenabwägung stattgefunden und sei der Vorzug eines Alpwegs gegenüber einer Seilbahnerschliessung begründet worden, weshalb die Standortgebundenheit gegeben sei. 7.4 Das AWN hat mithin einen im Ergebnis positiven Amtsbericht verfasst. Allerdings fehlt jegliche Gewichtung des Flächenverlusts und der langfristigen Auswirkungen auf die wertvollen Lebensräume sowie geschützten Tier- und Pflanzenarten. Auch mit der klar ablehnenden Haltung des BAFU setzt sich das AWN nicht auseinander, sondern gibt diese lediglich zusammengefasst und ohne Würdigung wieder. Stattdessen wiederholt das AWN zu einem grossen Teil die Ausführungen in seinem ersten, noch vor der Anhörung des BAFU verfassten Bericht (Bericht AWN vom 8.4.2020, act. 3B pag. 91 ff.). Zudem stellt es massgeblich auf die Schlussfolgerungen im Zusatzbericht der Bauherrschaft zum Variantenentscheid ab und übernimmt die von der Bauherrschaft vorgenommenen Wertungen ungeprüft (vgl. Zusatzbericht, act. 3B pag. 263 ff.). In diesem Zusatzbericht hält die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich fest, dass mit einer Seilbahn weniger Wald- und kaum Trockenstandort- sowie Weideflächen verloren gingen (Ziff. 5.1, act. 3B pag. 266). Sie anerkennt auch, dass der mit Abstand gewichtigste Verlust für die Natur durch die geplante Wegfläche im Wald entsteht (Bericht zu den Auswirkungen auf Landschaft und Natur der Beschwerdeführerin vom 24.9.2018 Ziff. 3.2, act. 3B pag. 37). Weshalb sie im Zusatzbericht dennoch zum Schluss gelangt, eine Seilbahn führe ebenso wie ein Alpweg zu Auswirkungen auf die Umwelt, so dass kein Erschliessungsmittel als generell vorteilhafter angesehen werden könne, leuchtet nicht ein (ebenso angefochtener Entscheid E. 12d). Insoweit überzeugen auch die darauf gestützten Schlussfolgerungen zur Standortgebundenheit im Bericht des AWN nicht. 7.5 Der geplante Alpweg führt auf 1'614 m durch Waldareal und erfordert eine Rodungsfläche von 20'379 m2 (6'007 m2 definitiv, 14'372 m2 temporär;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, vorne E. 5.1). Von der geplanten Rodung betroffen ist zu grossen Teilen der Guferwald, der im Waldnaturinventar (WNI) verzeichnet ist (Nr. 584009; vgl. Geoportal des Kantons Bern, Naturschutzkarte, einsehbar unter: <www.map.apps.be.ch/pub>). Im WNI werden die aus Sicht der Waldbiodiversität bedeutenden, naturnahen Waldbiotope und Waldbestände erfasst und beschrieben (vgl. Ergebnisbericht 1994 bis 2012 des Amtes für Landwirtschaft und Natur, Abteilung Naturförderung [ANF], und des ehemaligen Amtes für Wald [KAWA; heute AWN], Bern 2015, S. 2 [einsehbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen/Umwelt/Wald/Informationen für Waldbesitzer/innen/Beratung»). Rund 8'500 m2 der Rodungsfläche entfallen zudem auf die Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald, bei dem es sich um einen strukturreichen, ökologisch wertvollen Lebensraum handelt (zum Ganzen Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 82; Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 insb. S. 2, 4 f., act. 3B pag. 85 ff.; Bericht der Bauherrschaft zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 Ziff. 5.11, 5.12.1, act. 3B pag. 250 ff.; Rodungsgesuch vom 20.2.2020, act. 3B pag. 98 f.). Die für den Alpweg erforderliche Rodungsfläche von insgesamt 20'379 m2 ist beträchtlich. Bei einer Seilbahn liesse sich diese um fast 80 % auf 4'186 m2 reduzieren (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 5, act. 3B pag. 89; vgl. auch Zusatzbericht Anhang 2, act. 3B pag. 271). Der Grundsatz der Walderhaltung wird mit einer Seilbahnerschliessung somit deutlich weniger beeinträchtigt als mit dem Alpweg. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob für das Trassee der Seilbahn überhaupt eine vollständige Rodung notwendig wäre oder ob ein Niederhalteservitut ausreichen würde (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 2, act. 3B pag. 86). 7.6 An der Betroffenheit des Walderhaltungsinteresses ändern auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nichts, wonach die betroffene Waldgesellschaft Blockschutt-Fichtenwald im Berner Oberland nicht selten und der Wald daher nicht besonders geschützt sei. Zudem nehme der Waldbestand seit Jahren erheblich zu (Beschwerde S. 13, 15, 24). – Zwar beinhaltet der Grundsatz der Walderhaltung neben quantitativen auch qualitative Aspekte und stehen diese Elemente gleichwertig nebeneinander (Roland Norer, in Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 1 N. 9). Der Wald kann seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG), indessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, nur erfüllen, wenn die Waldfläche vorab quantitativ bestehen bleibt. Entsprechend sieht Art. 3 WaG vor, dass die Waldfläche nicht vermindert werden soll (Norer, a.a.O., Art. 1 N. 15; Anne Petitpierre Sauvain, in Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 3 N. 5 f., 12 f.; zum Rodungsersatz vgl. hinten E. 7.9). Der betroffene Wald ist damit unabhängig von seiner Qualität und Ausbreitung zu erhalten. Abklärungen zum Aufnahmezeitpunkt des Guferwalds in das WNI und zum aktuellen Zustand des Waldes sind daher nicht notwendig; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (Beschwerde S. 15). 7.7 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, für die Schutzfunktion des Waldes sei ein Alpweg sogar vorteilhafter. Bei fachgerecht ausgeführten Rodungen könne eine Strasse, die einem steilen Lawinenhang entlangführe, der Naturgefahr entgegenwirken und zusammen mit dem Wald die Schutzwirkung verbessern. Demgegenüber verschlimmere eine in der Falllinie verlaufende Schneise für eine Transportseilbahn die Situation eher. Für forstliche Eingriffe sei ein Weg zudem hilfreich, das Seil einer Bahn dagegen störend (Beschwerde S. 24 f.; vgl. ferner Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 3, act. 15). – Nach den unbestrittenen Ausführungen des AWN handelt es sich beim betroffenen Wald teilweise um Gerinneschutzwald bzw. um einen Objektschutzwald Bund, der gegenüber Hangmuren, Rutschungen, Steinschlag und Lawinen Schutzfunktion erfüllt. Das AWN und auch die Vorinstanz haben nachvollziehbar dargelegt, dass diese Schutzfunktion durch die vorgesehene Rodung mindestens vorübergehend beeinträchtigt würde (Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 82; angefochtener Entscheid E. 10e). Das BAFU hat zwar festgehalten, aus Sicht der Gefahrenprävention könne dem Vorhaben unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zugestimmt werden (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 3 f., act. 3B pag. 87 f.). Dass der Alpweg die Schutzfunktion des Waldes aber sogar verbessern würde, lässt sich selbst der insoweit positiven Stellungnahme des BAFU nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin gänzlich unbelegt sind, leuchtet auch in der Sache nicht ein, weshalb eine Rodung von 20'379 m2 die Schutzfunktion des Waldes weniger beeinträchtigen sollte als eine Rodung von 4ʹ186 m2. Sogar das AWN, das dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenübersteht, hat mit Blick auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, die Schutzwirkung ausgeführt, der flächenmässige Eingriff durch den Strassenbau sei beträchtlich (Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 82). Der Alpweg zieht also nicht nur eine grössere Rodungsfläche nach sich, er erscheint auch mit Blick auf die Schutzfunktion des Waldes nicht vorteilhafter als eine Transportseilbahn. 7.8 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass die Waldinteressen auch durch den Bau einer Seilbahn tangiert würden. Zur Begründung verweist sie in einer Klammerbemerkung namentlich auf Waldein- bzw. -rückschnitte sowie auf grosse Umschlag- und Verladeplätze sowie Lager für Viehcontainer, die bei einer Seilbahn notwendig würden (Beschwerde S. 14). Im Übrigen sei für forstliche Eingriffe der Weg sogar hilfreich, wogegen eine Seilbahn störend wirke (Beschwerde S. 25). – Es trifft zu, dass auch für eine Seilbahn Waldeingriffe erforderlich wären. Diese gingen mit Blick auf das Gesagte aber deutlich weniger weit als bei einem Alpweg. Aus dem allgemein gehaltenen Verweis auf «grosse Umschlag- und Verladeplätze» sowie «Lager für Viehcontainer» wird sodann nicht klar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, zumal es sich bei der von ihr geprüften Seilbahn um eine reine Personentransportseilbahn handelt (hinten E. 9.2 f.). Solche Bauten und Anlagen werden im Zusatzbericht, der die Vor- und Nachteile einer Seilbahn einlässlich darlegt, denn auch mit keinem Wort erwähnt. Sollte die Beschwerdeführerin damit einen zusätzlichen Platzbedarf im Wald ansprechen, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass die beanspruchte Fläche bei einem Alpweg dennoch um ein Vielfaches grösser wäre als bei einer Seilbahn. Soweit die Beschwerdeführerin sodann der Ansicht ist, der Alpweg sei aus forstrechtlicher Sicht sogar die bessere Variante, weil damit Arbeiten im Wald erleichtert würden, verfängt die Argumentation bereits deshalb nicht, weil der Alpweg nicht zu forstlichen Zwecken bestimmt ist. 7.9 Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin einen Rodungsersatz vorsieht, der sowohl vom BAFU als auch vom AWN als genügend beurteilt wurde (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 6, act. 3B pag. 90, Amtsbericht AWN vom 2.8.2021, act. 3B pag. 83): Der Rodungsersatz gemäss Art. 7 WaG stellt keine (primäre) Rodungsvoraussetzung dar (VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 1.5.3). Er ist vielmehr Folge des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Entscheids über die Zulässigkeit einer Rodung (Nina Dajcar, in Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 7 N. 41). 7.10 Eine Seilbahn tangiert die Interessen der Walderhaltung somit deutlich weniger als der geplante Alpweg. 8. 8.1 Des Weiteren ist im Rodungsbewilligungsverfahren dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG; vorne E. 5.2). Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftsschutz ist nicht nur die Waldrodung selbst, sondern sind auch jene des geplanten Werks mit Einschluss des Rodungsersatzes einzubeziehen (Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 42 mit Hinweisen). 8.2 Die ANF hat festgehalten, das Strassenprojekt werde zu sehr grossen Eingriffen in geschützte und schützenwerte Biotope führen und geschützte Pflanzen sowie Lebensräume geschützter Tierarten zerstören. Sehr stark betroffen seien die Blockschutt-Fichtenwälder im Umfang von 8'500 m2, der Halbtrockenrasen im Umfang von 2'700 m2 und die extensiv genutzten Weideflächen im Umfang von 5'900 m2. Ein grosser Teil der wertvollen Lebensräume gehe durch den Bau der Strasse definitiv verloren und könne aufgrund der langen Entwicklungsgeschichte der Lebensräume und ihrer hohen Qualität nicht wiederhergestellt werden. Betrachte man nur den Bereich Flora, Fauna und Lebensräume, werde sofort klar, dass die Erschliessung der Alp B.________ mit einer Transportseilbahn weit naturverträglicher wäre und nur unwesentliche Eingriffe in Biotope und Arten erfordern würde. Es obliege der Leitbehörde, gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung zu beurteilen, ob dem Vorhaben zugestimmt werden könne. Sofern dies der Fall sei, könnten die naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (Amtsbericht ANF vom 7.4.2020, act. 3B pag. 142 ff.; vgl. ferner den vorgängigen Fachbericht Naturschutz vom 8.1.2019, act. 3B pag. 149 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 8.3 Das Jagdinspektorat hat sodann ausgeführt, der Bau der Erschliessung werde vor allem im Bereich des Blockschuttwalds einen massiven Eingriff in den wertvollen, heute relativ ruhigen Lebensraum zur Folge haben. Der zusätzliche (auch unberechtigte) Verkehr wirke störend in diesem Raum und bringe eine Beeinträchtigung der Qualität des Wildtierhabitats mit sich. Das Jagdinspektorat habe sich bereits früher gegen eine Alperschliessung mittels Strasse und für eine Seilbahn ausgesprochen, dies im Wissen, dass auch die Variante Bahn gewisse unvermeidbare Beeinträchtigungen mit sich bringe, allerdings seien diese eher lokaler denn flächiger Natur. Die Beschwerdeführerin habe allerdings versucht, das Projekt zu optimieren und die vom Bau und Betrieb des Weges ausgehenden Beeinträchtigungen zu minimieren. In Anerkennung dieser Bemühungen habe das Jagdinspektorat schliesslich das «Nein» in ein «Ja aber» umwandeln können. Das Jagdinspektorat stimmte dem Vorhaben daher unter mehreren Auflagen zu (Fachbericht Jagdinspektorat vom 5.12.2019, act. 3B pag. 141 f.). 8.4 Diese Einschätzungen zur Naturverträglichkeit überzeugen. Entsprechend geht auch aus den Bilanztabellen zum Lebensraumverlust hervor, dass die Variante Seilbahn mit wesentlich geringeren Auswirkungen auf den Lebensraum verbunden ist als der Alpweg (vgl. act. 3B pag. 257, 271). Damit übereinstimmend hat bereits das BAFU die Seilbahn als naturverträglicher beurteilt (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 4 f., act. 3B pag. 88 f.; vorne E. 7.2). Selbst die Beschwerdeführerin räumt ein, dass mit einer Seilbahn kaum Trockenstandort- und Weideflächen verloren gingen (Zusatzbericht, act. 3B pag. 266; vorne E. 6.1). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass eine Seilbahn auch hinsichtlich Auswirkungen auf Flora und Fauna deutlich besser abschneidet als der Alpweg (angefochtener Entscheid E. 12d). 8.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 8.5.1 Zunächst ist sie der Auffassung, die BVD hätte die positiv lautenden Amts- und Fachberichte nicht negativ würdigen dürfen (Beschwerde S. 16). – Zwar trifft zu, dass die ANF und das Jagdinspektorat dem Vorhaben letztlich zugestimmt haben. Die Zustimmung der ANF ist aber bereits insoweit zu relativieren, als diese die naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen nur unter Vorbehalt der Zustimmung der Leitbehörde aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, umfassenden Interessenabwägung in Aussicht gestellt hat. Dabei hat sie ausdrücklich auch auf die Vorteile einer Seilbahnerschliessung hingewiesen (Amtsbericht vom 7.4.2020, act. 3B pag. 144 f.). Ein früherer Bericht der ANF vom 8. Januar 2019 lautete zudem noch klar negativ (act. 3B pag. 149 ff.). Im neuen Bericht vom 7. April 2020 bezeichnet die ANF die Eingriffe in geschützte und schützenswerte Biotope weiterhin als sehr gross. Weshalb sie dennoch zu einem anderen Ergebnis gelangt, begründet sie nicht. Auch das Jagdinspektorat hat sich aufgrund der Auswirkungen auf das Wildtierhabitat ausdrücklich für eine Seilbahnvariante ausgesprochen. «In Anerkennung der Bemühungen der Bauherrschaft» hat es das ursprüngliche «Nein» zum Alpweg zwar in ein «Ja aber» umgewandelt (vorne E. 8.3). Daraus kann mit Blick auf das Gesagte nicht geschlossen werden, das Jagdinspektorat erachte den Alpweg nunmehr sogar als naturverträglicher als eine Seilbahn. Insgesamt wird aus den Berichten der ANF und des Jagdinspektorats vielmehr deutlich, dass eine Seilbahn den Interessen des Naturschutzes besser Rechnung trägt. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei einem Weg sei nur von wenigen Fahrten pro Woche auszugehen und Wildtiere würden sich gut an Alpstrassen gewöhnen, zumal die damit verbundenen menschlichen Aktivitäten für die Wildtiere mit der Zeit «quasi vorhersehbar» und ihre störende Wirkung verlieren würden. Demgegenüber befänden sich bei einer Seilbahn Seile im Luftraum von Vögeln (Beschwerde S. 12 ff.). – Es liegt auf der Hand und wurde vom Jagdinspektorat auch ausdrücklich erwähnt, dass mit einer Seilbahn ebenfalls gewisse Beeinträchtigungen für Wildtiere einhergehen (vgl. vorne E. 8.3). Dass diese Beeinträchtigungen aber insgesamt stärker wären als bei einem Alpweg, ist nicht anzunehmen, zumal schon der Lebensraumverlust deutlich kleiner wäre (vorne E. 7.4 f.). Daran vermag die Beschwerdeführerin weder mit der unbelegten Behauptung, wonach die Störungen durch den Weg mit der Zeit abnehmen würden, noch mit dem pauschalen Hinweis auf Seile im Luftraum von Vögeln etwas zu ändern. Dies gilt umso mehr, als selbst aus den Baugesuchsunterlagen hervorgeht, dass v.a. Vögel von den mit dem Alpweg einhergehenden, technischen Eingriffen betroffen wären (Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 Ziff. 5.12.2, act. 3B pag. 258 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 8.5.3 Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die behördlichen Annahmen zum betroffenen Wildtierbestand nicht korrekt seien. Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass ein Vorkommen von fünf prioritären Hühnerarten bestehe (Beschwerde S. 12 ff., ferner S. 25). – Das BAFU hat festgehalten, das Projektgebiet sei u.a. Lebensraum von fünf prioritären Hühnerarten, zu denen auch das Auerhuhn gehöre. Dieses werde auf der roten Liste als stark gefährdet geführt und sei besonders störungsempfindlich. Die Anwesenheit dieser Art gelte als guter Indikator für einen vielfältigen und ressourcenreichen Lebensraum (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 5, act. 3B pag. 89). Zur Begründung, weshalb diese Feststellungen falsch sein sollen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf einen blossen Verweis auf frühere Rechtsschriften (Beschwerde S. 12). Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Berichte der Fachbehörden eindeutig sind und der Alpweg unabhängig von einem allfälligen Vorkommen prioritärer Hühnerarten einen weitgehenden Eingriff in wertvolle Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt darstellt (angefochtener Entscheid E. 9f). Entsprechend hat auch die ANF ausgeführt, der Bau der Strasse werde einen sehr hohen Verlust an ökologisch wertvollen Lebensgemeinschaften sowie von vielen seltenen, gefährdeten und geschützten Pflanzen und Tieren nach sich ziehen (Amtsbericht ANF vom 7.4.2020, act. 3B pag. 144). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht substanziiert infrage gestellt. Im Gegenteil geht selbst aus den Baugesuchsunterlagen hervor, dass das Projektgebiet insgesamt ein wertvoller Lebensraum für Wildtiere und Vögel ist und geschützte, seltene oder gefährdete Arten betroffen sind (Bericht zu den Auswirkungen auf die Umwelt vom 19.9.2019 Ziff. 5.1, act. 3B pag. 35, pag. 251 ff.). Entscheidend für die Standortgebundenheit des Alpwegs im Wald ist zudem nur, dass der Vergleich mit einer Seilbahn nachteilig ausfällt. Es ist daher unerheblich, ob der Alpweg neben dem Trockenstandort von regionaler Bedeutung noch weitere geschützte Lebensräume tangieren würde (vgl. Beschwerde S. 13). Die Seilbahn bewirkt so oder anders einen geringeren Verlust an Trockenstandort- und Weidelandfläche, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (vgl. vorne E. 6.1). Auf Erhebungen zu Flora und Fauna im betroffenen Gebiet kann daher verzichtet werden; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 8.5.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, die Auswirkungen einer Seilbahn auf das Landschaftsbild seien schwerwiegender als bei einem Alpweg. Zur Begründung verweist sie namentlich auf die hohen Masten einer Seilbahnanlage (Beschwerde S. 14). – Zu den Belangen des Natur- und Heimatschutzes gehören an sich auch die Anliegen des Ortsbildschutzes. In der Rodungsbewilligungspraxis kommt diesem Teilbereich jedoch kaum Bedeutung zu (vgl. Peter M. Keller, a.a.O., Art. 5 N. 38). Die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) hat den Alpweg im Fachbericht vom 28. Juni 2021 aufgrund des steilen Geländes und der hohen Qualität der Mosaiklandschaft als ausserordentlich heikel eingeschätzt und festgehalten, das Vorhaben werde zu erheblichen Landschaftsverletzungen führen (act. 3B pag. 155). Auch die Vorinstanz hat die Auswirkungen auf das Landschaftsbild entsprechend kritisch beurteilt (angefochtener Entscheid E. 8, insb. E. 8f). Es ist daher fraglich, ob der Alpweg ästhetischen Anforderungen genügt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ändert sich dadurch aber nichts am Bestehen einer realistischen Alternativlösung: Eine Seilbahn samt den notwendigen Masten ist mit dem Schutz des Landschaftsbilds nicht zum vornherein unvereinbar, andernfalls könnten Seilbahnen nie gebaut werden. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass im fraglichen Gebiet bereits mehrere Seilbahnen bestehen (Beschwerde S. 10; vorne E. 2.2). Der Landschaftsschutz vermag die Seilbahn im Rahmen der Variantenprüfung somit nicht als echte Alternative auszuschliessen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung des Alpwegs muss daher nicht weiter eingegangen werden, so dass sich weitere Abklärungen wie der beantragte Augenschein erübrigen; der Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 9, 15). 8.6 Als Zwischenfazit steht damit fest, dass eine Seilbahn aus Sicht der Walderhaltung deutlich vorteilhafter ist und dem Naturschutz wesentlich besser Rechnung trägt als der umstrittene Alpweg. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Seilbahn machbar und gleichwertig «(inkl. Tiertransporte!)» sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Seilbahnen seien dort geeignet, wo für relativ wenig Gewicht und Volumen viele Höhenmeter in kurzer Distanz überwunden werden müssten, was hier nicht der Fall sei. Weiter sei nicht erhoben worden, ob eine Seilbahn kostenmässig tragbar sei. Die Erstellungskosten seien um 25 % höher und auch die Unterhaltskosten seien deutlich höher als bei einer Wegerschliessung (Beschwerde S. 14). 9.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die Seilbahn deshalb nicht als ernsthafte Alternative infrage kommt, weil sie gewichtige betriebliche und finanzielle Nachteile aufweist. Diesbezüglich lässt sich dem Zusatzbericht entnehmen, dass die Bauherrschaft drei Offerten für Seilbahnen zur Personenbeförderung eingeholt hat. Zur Begründung wird im Bericht ausgeführt, eine Personenbeförderungsanlage stelle aus Sicht der Bauherrschaft den Mindeststandard dar. Materialtransporte könnten während langer Zeit weiterhin mittels Helikopter erfolgen, bis die Kosten für eine Seilbahn, mit der auch Material transportiert werden könnte, erreicht wären. Für den Transport von Kühen würden in der Praxis zudem kaum Kleinanlagen, sondern Helikopter benützt. Auch für Unterhaltsarbeiten an Infrastrukturteilen würden oft nicht Seilbahnen verwendet. Schliesslich seien jegliche baulichen Verbesserungen für ein vereinfachtes Umladen mit entsprechenden Kostenfolgen verbunden (Zusatzbericht, act. 3B pag. 266). Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Bauherrschaft einlässlich mit einer Seilbahnerschliessung befasst hat (vgl. auch vorne E. 6.1). 9.3 Mit Blick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hat die Beschwerdeführerin einer reinen Personenbeförderungsanlage somit bewusst den Vorzug gegenüber anderen Seilbahntypen gegeben, wobei sie sich im Klaren darüber war, dass Tier- und grössere Materialtransporte weiterhin mittels Helikopterflügen stattfinden müssten. Die drei eingeholten Offerten für eine Personentransportbahn sollten trotz grundsätzlich grossen Vorbehalten gegenüber der Vergleichbarkeit der beiden Erschliessungsarten «einen fairen Vergleich der Erstellungskosten einer Wegvariante mit einer vergleichbaren Seilbahnvariante [...] ermöglichen» (Technischer Bericht Ziff. 3.2, act. 3B pag. 11). Schlussendlich waren für den Entscheid zugunsten des Alpwegs vorab Kosten- und Komfortüberlegungen ausschlaggebend (vgl. Zusatzbericht Ziff. 6, act. 3B pag. 268; Technischer Bericht Ziff. 3, act. 3B pag. 9, 11;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, ferner vorne E. 6.1). Obgleich eine Seilbahn zweifellos einen geringeren Nutzen hat als ein Alpweg, ist die Beschwerdeführerin aber wie erwähnt selber nicht davon ausgegangen, dass es sich bei der von ihr untersuchten Personentransportseilbahn um eine gänzlich ungeeignete Lösung für eine verbesserte Erschliessung und einen vereinfachten Alpbetrieb handelt. Die Beschwerdeführerin verhält sich insoweit widersprüchlich, wenn sie nunmehr vorbringt, es hätten Abklärungen zur Gleichwertigkeit einer Seilbahnlösung «inkl. Tiertransporte» (Beschwerde S. 14) bzw. zu «einer Seilbahnerschliessung mit einer Kabine für Tiere» (Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 6, act. 15) vorgenommen werden müssen. Der beschwerliche und gefährliche Alpauf- und -abzug bliebe den Bewirtschaftenden zudem auch mit einer Transportseilbahn für Tiere nicht vollständig erspart. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gelangen rund 240 Kühe und Rinder vom Talboden auf die Alp B.________ (Schlussbemerkungen vom 3.7.2014 S. 3, act. 15). Es ist nicht anzunehmen, dass sämtliche Tiere mit der Seilbahn transportiert würden. Der Zusatznutzen einer für Tiertransporte zugelassenen Seilbahn gegenüber einer Personentransportseilbahn wäre entsprechend klein, weshalb einleuchtet, dass diese deutlich kostenintensivere Variante nicht weiter abgeklärt worden ist und im bisherigen Verfahren kein Thema war. 9.4 Betreffend die finanziellen Aspekte geht aus dem Zusatzbericht hervor, dass der Bau einer Personentransportseilbahn zwar rund Fr. 330ʹ000.-teurer wäre als der geplante Weg. Die Höhe der Unterhaltskosten ist soweit ersichtlich aber vergleichbar (Zusatzbericht Ziff. 4.2, 5.2, act. 3B pag. 266 f.). Zudem hat die ANF die Bauherrschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten am Weg aufgrund von dauernden Bodenbewegungen im Vergleich zu ähnlichen Anlagen deutlich grösser ausfallen dürften (Fachbericht Naturgefahren vom 27.12.2018, act. 3B pag. 111). Das BAFU hat überdies festgehalten, dass eine Seilbahn von Bund und Kanton mit Subventionen für Strukturverbesserung unterstützt werden kann (Stellungnahme BAFU vom 22.7.2021 S. 5, act. 3B pag. 89). Die Beschwerdeführerin weist schliesslich neu auf Unterhaltskosten von Fr. 20ʹ000.-- bis Fr. 40ʹ000.-- für die bestehende Transportseilbahn Krummeney- Syleren hin, die bei einem Alpweg wegfielen, da die Transportseilbahn abgebrochen werden könnte (Beschwerde S. 14; Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 3, act. 15). – Finanzielle Interessen sind im Rahmen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Rodungsbewilligung nicht ausschlaggebend (Art. 5 Abs. 3 WaG; BGer 1C_1/2021 vom 30.7.2021 E. 4.1; Pierre Tschannen, a.a.O., S. 125). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, dass der Alpweg günstiger wäre als eine Seilbahn, nicht jedoch, dass die Kosten einer Seilbahn geradezu untragbar wären. Solches lässt sich weder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch dem Technischen Bericht oder dem Zusatzbericht zum Variantenentscheid entnehmen. Auch betreffend die neu erwähnten Unterhaltskosten der Transportseilbahn Krummeney-Syleren belässt es die Beschwerdeführerin bei einer blossen (unbelegten) Schätzung der Mehrkosten ohne weitere Ausführungen dazu. Abgesehen davon wäre ein allfälliger Rückbau der Transportseilbahn Krummeney-Syleren ebenfalls mit Kosten verbunden und steht der Abbruch soweit ersichtlich noch nicht endgültig fest, würde doch der Stafel Syleren auch beim Bau des Alpwegs für die Sömmerung von Galtvieh weiterbetrieben (Technischer Bericht Ziff. 2.8, act. 3B pag. 7 f.). Eine Seilbahnerschliessung fällt somit auch aus Kostengründen nicht zum vornherein ausser Betracht. 9.5 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht einfach, Pächterinnen oder Pächter zu finden und sie müsse sich die Frage stellen, ob und wie die Alp ohne Wegerschliessung bewirtschaftet werden könne. Nachdem der Pächter im Jahr 2022 krankheitsbedingt ausgefallen sei, habe kurzfristig eine Ersatzperson gesucht werden müssen. Dies habe einschneidende Folgen für den Talbetrieb gehabt, da ein Hin und Her in Notsituationen völlig ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 11). – Diese Ausführungen unterstreichen den Wunsch nach einer verbesserten Erschliessung. Es geht aber nicht daraus hervor, weshalb eine Personentransportseilbahn in Krankheitsfällen ausser Betracht fallen sollte. Darüber hinaus wäre selbst bei einem Alpweg vorgesehen, in Notfällen nach wie vor auf Helikopterflüge zurückzugreifen (Technischer Bericht Ziff. 7, act. 3B pag. 10). 9.6 Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, dass der Alpbetrieb eine Vergandung verhindere, Arbeitsplätze im Berggebiet erhalte und der Landschaftspflege, dem Natur- und Tierschutz, der Ernährungssicherheit, der Tourismusförderung sowie der Nachhaltigkeit diene (Beschwerde S. 11,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 16 ff.). – Die Alpwirtschaft ist zweifellos mit Vorteilen wie den geltend gemachten verbunden. Entsprechend unterstützt auch die EG Lauterbrunnen die Bewirtschaftung und will, dass die Alp von künftigen Generationen weiterbetrieben werden kann (Stellungnahme vom 5.7.2014, act. 16). Nach dem Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass die Fortführung des Alpbetriebs bei einer Seilbahnerschliessung gefährdet wäre. Folglich sind die Argumente der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fortbestand des Alpbetriebs unerheblich für die hier vorgenommene Variantenprüfung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 9.7 Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 14. Juni 2024 neu auf Vorbehalte des Schweizer Tierschutzes STS zum Alpauf- und -abzug von Schweinen hingewiesen hat. Wohl geht aus den entsprechenden Berichten hervor, dass Schweine, die zur Verwertung der Schotte (Nebenprodukt der Käseherstellung) ebenfalls auf die Alp getrieben werden, sowohl beim Alpaufzug als auch beim -abzug deutliche Erschöpfungszeichen zeigen und der Aufstieg für sie nicht zumutbar ist. Der STS erachtete es daher als wünschenswert, dass die Alp durch eine befahrbare Strasse erschlossen wird («Schweinestrasse»). Allerdings zeigte der STS auch auf, wie der Transport (ohne Wegerschliessung) tiergerecht erfolgen kann, indem er empfahl, maximal 50 kg schwere Vormastschweine von einem Freilandbetrieb zu beziehen, damit die Tiere bereits an Bewegung und äussere Reize gewöhnt seien. Des Weiteren regte der STS an abzuklären, ob die Vormastschweine mit einem Helikopter auf die Alp geflogen werden könnten (Berichte STS vom 29.8.2023 und 7.11.2023, jeweils insb. S. 5 und 6, Beilagen 4 und 5 in act. 12B; vgl. auch Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 3.7.2024 S. 3, act. 15). Dass eine Wegerschliessung alternativlos wäre, lässt sich folglich auch gestützt darauf nicht ableiten. 9.8 Vor dem Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, es seien Gutachten einzuholen zur Zukunft der Alp B.________ ohne Wegerschliessung sowie zum Vergleich zwischen dem Alpweg und einer Seilbahn (Beschwerde S. 15). Wie dargelegt vermag die Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu erklären, weshalb sie sich im Baubewilligungsverfahren einlässlich mit einer Seilbahnerschliessung befasst hat, obwohl diese angeblich weder betrieblich geeignet noch finanzierbar sei. Dass die Würdigung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen nicht in ihrem Sinn ausgefallen ist, stellt jedenfalls keinen Anlass für weitere Beweismassnahmen dar. Dies gilt umso mehr, als es nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 WaG der gesuchstellenden Person selber obliegt, den Nachweis eines überwiegenden Rodungsinteresses für ihr Vorhaben zu erbringen (VGE 2017/278 vom 19.3.2019 E. 2.2). Der Sachverhalt gilt unter diesen Umständen als hinreichend erstellt und die Beweisanträge zum Einholen der verlangten Gutachten werden abgewiesen. Aus demselben Grund war auch die Vorinstanz nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 14 f., 25). 10. 10.1 Mit Blick auf das Gesagte stellt eine Seilbahnlösung eine ernsthafte Alternative zum geplanten Alpweg dar, die das gesetzlich geschützte Waldinteresse deutlich weniger tangiert. Der Alpweg kann folglich nicht als standortgebunden im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG gelten und ist bereits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Alpbewirtschaftung ohne direkte Zufahrt umständlich und namentlich der Alpauf- und -abzug mit grosser Anstrengung und gewissen Gefahren für Mensch und Tier verbunden sind. Insbesondere den anspruchsvollen Alpaufzug über die Voralp Syleren hat die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 14. Juni 2024 anschaulich illustriert. Eine Seilbahn für den Personentransport würde unbestrittenermassen nicht jederzeit jegliche Transportbedürfnisse decken. Namentlich müssten Tierund andere Schwertransporte weiterhin mit dem Helikopter und der Transfer der Herde wie bislang auf die traditionelle Weise erfolgen. Die entsprechende Route benützen die Pächterfamilien jedoch seit vielen Jahren. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass dies aufgrund veränderter Verhältnisse künftig nicht mehr möglich sein soll. Dass eine Seilbahnerschliessung für die Beschwerdeführerin betrieblich und finanziell nicht gleich vorteilhaft ist wie der geplante Weg, ändert nach dem Erwogenen nichts daran, dass eine Seilbahn eine valable Alternative für eine bessere Erreichbarkeit der Alp darstellt und aus waldrechtlicher Sicht vorzuziehen ist. Die für den Weg erforderliche Rodungsbewilligung kann daher nicht erteilt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, 10.2 Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine Seilbahnerschliessung bei einer abschliessenden Beurteilung als zulässig erweisen würde: Es war die Beschwerdeführerin selber, die sich dazu entschieden hat, den Behörden die Variante Alpweg zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Bewilligungsfähigkeit einer Seilbahn ist daher nicht Streitgegenstand (zum Begriff des Streitgegenstands BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2). Im Rahmen der geprüften Rodungsbewilligung für den Alpweg ist nur massgebend, ob eine Seilbahn eine ernsthafte Alternative zum nachgesuchten Wegprojekt darstellt (vorne E. 5.3; vgl. auch BGer 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 6.3). Dies ist wie dargelegt der Fall, weshalb eine Seilbahnerschliessung nicht bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verworfen werden darf (BGer 1C_567/568/2020 vom 1.5.2023, in URP 2023 S. 521 E. 6.3; vorne E. 5.3). Zudem ist bereits im Rahmen eines früheren Erschliessungsprojekts im Jahr 1999 ein Weg vonseiten der Behörden abgelehnt, eine Transportseilbahn dagegen als möglicherweise unterstützungswürdig bezeichnet worden. Damals hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen noch keine Seilbahn zur Personenbeförderung vorgesehen, sondern lediglich eine reine Transportseilbahn zwischen Chüebodmi und der Alp B.________ für Fr. 140'000.-- (Bewirtschaftungsplan Alp B.________, Gemeinde Lauterbrunnen vom 19.10.2017 Ziff. 2.3, act. 3B pag. 48; Technischer Bericht Ziff. 3.2, act. 3B pag. 9). Der abschliessende Entscheid über die Zulässigkeit einer konkreten Seilbahn bleibt dem einschlägigen Plangenehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfahren vorbehalten. 10.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine raumplanerisch umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vorne E. 4.2, 5.4; vgl. ebenso VGE 2014/214 vom 22.7.2015 E. 6, 11). Auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Interessenabwägung ist daher nicht weiter einzugehen (Beschwerde S. 16 ff.; Schlussbemerkungen vom 3.7.2024 S. 4 ff., act. 15). 11. Anders als die Beschwerdeführerin schliesslich meint (Beschwerde S. 26), verletzt der angefochtene Entscheid weder die Eigentumsgarantie (Art. 26
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) noch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 23 KV). Wie dargelegt, haben die Vorinstanzen dem Wegprojekt zu Recht den Bauabschlag erteilt. Soweit damit überhaupt ein Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit einhergeht (vgl. BVR 2020 S. 17 E. 7.1, VGE 2020/230 vom 7.9.2021 E. 3.8), ist dieser mit Blick auf das Gesagte gerechtfertigt (Art. 36 BV und Art. 28 KV). 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin stellt sodann weitere Beweisanträge. So sei von der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) des Amts für Landwirtschaft und Natur und vom Amt für Wirtschaft jeweils eine Stellungnahme zum Projekt einzuholen (Beschwerde S. 11 f., 15). Auch vom AGR sei eine Stellungnahme einzuholen zur Praxis bei Alperschliessungen (Beschwerde S. 16, 26). Ausserdem beantragt die Beschwerdeführerin, einen Sachverständigen der Universität Bern zum Zusammenhang zwischen Landwirtschaft und Artenvielfalt anzuhören (vgl. Beschwerde S. 21, 26). – Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweismassnahmen etwas am Ergebnis ändern könnten, wonach der geplante Alpweg nicht standortgebunden ist und die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung nicht erfüllt sind. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 3). 12.2 Gründe für eine Rückweisung bestehen mit Blick auf das Gesagte ebenfalls nicht (Eventualbegehren; vorne Bst. C). 13. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2024, Nr. 100.2022.361U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'500.--, auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerschaft - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Lauterbrunnen - Bundesamt für Umwelt - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - Amt für Gemeinden und Raumordnung - Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Abteilung Naturförderung Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.