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Bern Verwaltungsgericht 12.12.2024 100 2022 335

12 dicembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,662 parole·~23 min·5

Riassunto

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2022; 2022.SIDGS.375) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2022.335U STN/SPM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Spiess A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2022; 2022.SIDGS.375)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1989), Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 30. April 2007 zwecks Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz. Diese hatte im Jahr 2004 einen Schweizer Bürger geheiratet. A.________ erhielt zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 17. Mai 2017 die Niederlassungsbewilligung. Am 1. Juli 2018 reiste A.________ nach Kamerun und wurde von seinem Stiefvater bei der Wohnsitzgemeinde abgemeldet. Am 12. September 2020 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um «Reaktivierung» der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen ist, verweigerte ihm die (ermessensweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ab. B. Dagegen erhob A.________ am 10. Juni 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2022 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 26. November 2022. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen fehlender Prozessarmut ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 27. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zugleich hat er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat A.________ am 26. März 2024 aktuelle Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen eingereicht. Die SID hat dazu am 4. April 2024 Stellung genommen. A.________ hat sich am 30. April und 29. Oktober 2024 erneut geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner Beschwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer war Inhaber einer Niederlassungsbewilligung (vgl. vorne Bst. A). Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) oder wenn die ausländische Person, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 AIG; vgl. hierzu BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_693/2021 vom 25.10.2021 E. 2.2; BVR 2019 S. 314 E. 3.2; VGE 2022/28 vom 22.12.2023 E. 2 [bestätigt durch BGer 2C_76/2024 vom 4.9.2024]; JTA 2022/198 vom 20.9.2023 E. 3.1). Nach konstanter Rechtsprechung kommt es für das Erlöschen weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der betroffenen Person an (BGE 149 I 66 E. 4.7; BGer 2C_693/2021 vom 25.10.2021 E. 2.2). – Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 1. Juli 2018, angeblich ferienhalber, nach Kamerun verlassen und ist erst am 12. September 2020 in die Schweiz zurückgekehrt. Selbst wenn die Abmeldung durch den Stiefvater entgegen dem Willen des Beschwerdeführers erfolgt sein sollte (vgl. vorne Bst. A), ist die Niederlassungsbewilligung in Folge Ablaufs der sechsmonatigen Frist erloschen, zumal der Beschwerdeführer auch kein (rechtzeitiges) Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (Art. 61 Abs. 2 AIG). Das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ist unbestritten (Beschwerde S. 4 f.; angefochtener Entscheid E. 3; Vernehmlassung vom 7.11.2022 [act. 4]). 3. Mit Blick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), ist Folgendes zu erwägen: 3.1 Was das Recht auf Achtung des Familienlebens angeht, hat die Vorinstanz die Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewendet (angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist volljährig; daher sind seine Mutter und Geschwister sowie sein Stiefvater nicht Teil seiner Kernfamilie, welche in erster Linie durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist (Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern). Ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts wäre daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen den betreffenden Personen und dem Beschwerdeführer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_318/2024 vom 24.6.2024 E. 2.5; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Der SID ist beizupflichten, dass ein solches hier nicht ersichtlich ist, was vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr bestritten wird (angefochtener Entscheid E. 4.2). 3.2 Betreffend das Recht auf Schutz des Privatlebens hat die SID argumentiert, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Verlängerung bzw. den Widerruf eines bestehenden Aufenthaltsrechts gehe, sondern um dessen Begründung. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK vermittle gerade keinen Anspruch auf Wiedereinreise (angefochtener Entscheid E. 4.4). Zudem seien auch keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, die auf eine besonders ausgeprägte Integration hindeuteten, weshalb Art. 8 EMRK nicht angerufen werden könne (Stellungnahme vom 4.4.2024 im Licht des zwischenzeitlich ergangenen BGE 149 I 207 [act. 9]). 3.2.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Privatlebensschutz kann eine ausländische Person nach zehnjähriger rechtmässiger Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen. Nach dieser Zeitspanne kann im Sinn einer Vermutung regelmässig davon ausgegangen werden, die sozialen Beziehungen seien hier so eng geworden, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (grundlegend BGE 144 I 266 E. 3.9; aus der kantonalen Rechtsprechung BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). Diese Praxis bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (BGE 149 I 72 E. 2.1.3; vgl. auch bereits BGE 149 I 66 E. 4.6). Das bedeutet umgekehrt indes nicht, dass illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer in jedem Fall vom Anwendungsbereich der Konventionsgarantie ausgeschlossen sind. Vielmehr kann sich auch in einem solchen Fall ein Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK ergeben, wenn die betreffende ausländische Person in der Schweiz besonders verwurzelt ist, weil sie Beziehungen unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 [Pra 113/2024 Nr. 9]). Insoweit bleibt die Rechtsprechung massgebend, welche vor BGE 144 I 266 ergangen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]). Erforderlich sind danach besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art (BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1) bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1; VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.2; JTA 2022/198 vom 20.9.2023 E. 4.2.1). 3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis zu seiner Ausreise 2018 während rund 11 Jahren in der Schweiz gelebt hat. Seit September 2020 hält er sich wieder in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Er verfügt jedoch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mehr, da diese wegen mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen ist (vgl. vorne E. 2). Im Streit liegt mithin die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung. 3.2.3 Ob Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt, ist aufgrund einer (umfassenden) Interessenabwägung zu entscheiden, wobei die Anwesenheitsdauer ein Element neben anderen bildet (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 144 I 266 E. 3.4, 130 II 281 E. 3.2.1; VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.4). Das gilt nach dem Erwogenen auch bei illegal in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern. Im Rahmen der geforderten Interessenabwägung sind namentlich die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zu überprüfen, auch wenn diese das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art. 8 EMRK,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, sondern nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k und b AIG geprüft hat (erleichterte Wiederzulassung und schwerwiegender persönlicher Härtefall; angefochtener Entscheid E. 5 f.). 3.2.4 Der Beschwerdeführer ist nicht im Strafregister verzeichnet (Auszug Kamerun vom 5.10.2020, Akten MIDI pag. 167; Auszug Schweiz vom 15.3.2024, Beschwerdebeilage [BB] 17 [act. 7A]). Der Betreibungsregisterauszug enthält die Betreibung eines Krankenversicherers über Fr. 455.55 von 2019. Diese dürfte inzwischen gelöscht sein, zumal der Beschwerdeführer die Rechnung sowie die Löschungsgebühr beglichen hat (Betreibungsregisterauszug vom 15.3.2024, BB 18 [act. 7A] und Schreiben des Krankenversicherers vom 25.3.2024, BB 19 [act. 7A]). Nach eigenen Angaben und soweit aktenkundig hat er auch nach seiner Wiedereinreise nie Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI pag. 131; Beschwerde S. 6). Er beherrscht die französische Sprache (Muttersprache) und verfügt aufgrund seiner Berufsausbildung in der deutschsprachigen Schweiz vermutlich auch über gute Deutschkenntnisse (Akten MIDI pag. 156 ff., 163). Diese Integrationsleistungen sind anzuerkennen, gehen aber nicht über das hinaus, was nach einem (faktischen) Aufenthalt von rund 15 Jahren in der Schweiz erwartet werden darf. 3.2.5 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2010 berufsvorbereitende Schuljahre besucht (Akten MIDI pag. 159 ff.). Vom 13. August 2012 bis 1. Juli 2014 hat er eine Vorlehre für Erwachsene und vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 die Ausbildung zum Schreinerpraktiker absolviert (Akten MIDI pag. 157 f.). Ab 15. Januar 2018 bis zu seiner Ausreise am 1. Juli 2018 arbeitete er als Mitarbeiter Holzfertigung in einer geschützten Werkstätte (Akten MIDI pag. 156). Nach seiner Wiedereinreise am 12. September 2020 hat er am 4. Juni 2021 eine Stelle als Küchenmitarbeiter im Stundenlohn angetreten (Arbeitsvertrag vom 9.6.2021, BB 14 [act. 7A]). Der Beschwerdeführer hat somit seine ganze berufliche Ausbildung in der Schweiz absolviert. Obwohl er sich regelmässig (weiter)gebildet hat, weist seine Bildungs-/Berufslaufbahn diverse Lücken auf, nämlich zwischen berufsvorbereitenden Schuljahren und Vorlehre rund zwei Jahre und zwischen Vorlehre und Ausbildung zum Schreinerpraktiker rund ein Jahr, wobei er damals für unbekannte Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, als Küchenangestellter arbeitete (Akten MIDI pag. 109). Auch nach der Ausbildung zum Schreinerpraktiker und nach der Wiedereinreise vergingen mehrere Monate, bis er eine Stelle antrat. Schliesslich arbeitete der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung als Schreinerpraktiker (nur) knapp ein halbes Jahr auf dem erlernten Beruf. Insgesamt kann nicht von einer überdurchschnittlichen beruflich-wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. 3.2.6 Der Beschwerdeführer hat eine Tochter (Jg. 2016), die bei ihrer Mutter in Kamerun lebt; er und die Kindsmutter sind getrennt (Akten MIDI pag. 207). In der Schweiz sind seine wichtigsten Bezugspersonen seine Mutter, sein Stiefvater, seine (Stief-)Geschwister, sowie seine Tante mütterlicherseits und deren Familie. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen engen Freund im Kanton … und pflegt weitere freundschaftliche Kontakte zu Personen aus dem Umfeld des Stiefvaters (Schreiben vom 30.4.2024 [act. 11]). Allerdings scheinen mehrere dieser Personen aus dem Ausland zu stammen (u.a. aus Kamerun) oder stehen in einer familiären Verbindung zum Beschwerdeführer. Vereinsmitgliedschaften sind nicht nachgewiesen und werden auch nicht behauptet. Insgesamt pflegt der Beschwerdeführer somit familiäre und freundschaftliche Kontakte in der Schweiz. Vertiefte Beziehungen zu (nicht verwandten) Schweizerinnen und Schweizern bzw. eine besondere Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft sind jedoch nicht erstellt. Dem Beschwerdeführer hilft auch der Hinweis nichts, dass er Aktivitäten in der Freizeit meide wegen seiner Hautfarbe und der Angst vor «Racial Profiling» (Eingabe vom 30.4.2024 [act. 11]). 3.2.7 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er verbrachte somit die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend grösstenteils in seinem Heimatland Kamerun. Während seines Aufenthalts in der Schweiz reiste er nach eigenen Angaben regelmässig nach Kamerun (Akten MIDI pag. 120, 151). Ab 2018 lebte er für mehr als zwei Jahre dort. Damit ist er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut. Gemäss eigenen Angaben hat er zu seiner in Kamerun lebenden Tochter regelmässigen Kontakt. So kam sie während seines Aufenthalts in Kamerun oft an den Wochenenden zu ihm auf Besuch (Akten MIDI pag. 207). Ausserdem möchte er sie in die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Schweiz nachziehen (Akten MIDI pag. 199). Sodann ist anzunehmen, dass er während seines zweijährigen Aufenthalts noch andere soziale Kontakte knüpfen konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er ein soziales Umfeld in seinem Heimatland hat, an das er anknüpfen kann, auch wenn seine Grossmutter inzwischen verstorben ist und er getrennt von der Kindsmutter lebt (Beschwerde S. 7; Akten MIDI pag. 200, 207). Eine Rückkehr nach Kamerun mag für den Beschwerdeführer angesichts der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage nicht einfach sein. Mit seinen 35 Jahren befindet er sich jedoch in einem Alter mit intakten Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. Er kann auf seine Ausbildung und auf seine Berufserfahrungen in der Schweiz zurückgreifen. Der Beschwerdeführer machte vorinstanzlich geltend, während seines Aufenthalts in Kamerun psychisch erkrankt zu sein. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist inzwischen stabil, so dass er in der Schweiz keine ärztliche Behandlung mehr in Anspruch nimmt (Akten MIDI pag. 207; Eingabe vom 30.4.2024 S. 3 [act. 11]). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer eine vergleichsweise günstige Ausgangslage für die Reintegration in seinem Heimatland hat (angefochtener Entscheid E. 5.4). 3.2.8 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gewisse Integrationsleistungen erbracht hat. Eine besondere, über die normale Integration hinausgehende persönliche oder gesellschaftliche Verbundenheit mit der Schweiz bzw. der schweizerischen Gesellschaft ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, auch wenn er recht lange hier gelebt hat. 4. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zur erleichterten Wiederzulassung zu Unrecht verweigert worden (Beschwerde S. 5 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen unter anderem abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Solchen Personen können laut Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur im Sinn von Art. 34 Abs. 5 AIG war (Bst. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Bst. b). Gestützt auf diese Vorschriften entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Bewilligungserteilung (Kann-Vorschrift; BVR 2019 S. 314 E. 6.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). 4.2 Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise am 1. Juli 2018 rund 11 Jahre in der Schweiz gelebt. Seine freiwillige Ausreise lag jedoch mehr als zwei Jahre zurück, als er sich nach seiner Rückkehr das erste Mal wieder bei den Behörden meldete und seinen Aufenthaltsstatus regeln wollte (vgl. vorne Bst. A). Somit erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 VZAE grundsätzlich nicht. Die starre Obergrenze von zwei Jahren gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b VZAE wird jedoch mitunter kritisch gesehen; das gilt namentlich bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – früher über eine Niederlassungsbewilligung verfügten. Es wird die Ansicht vertreten, Art. 49 Abs. 1 VZAE sei nicht abschliessend zu verstehen, sondern es seien sämtliche Umstände des konkreten Falles in die Würdigung miteinzubeziehen (ausführlich BVR 2019 S. 314 E. 6.3 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]; vgl. auch JTA 2022/198 vom 20.9.2023 E. 6.2; VGE 2017/160 vom 21.8.2017 E. 4.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 3. Aufl. 2022, N. 9.334). Wird eine Aufenthaltsbewilligung nicht bereits aufgrund der (unerfüllten) Zweijahresfrist verweigert, sondern Art. 49 Abs. 1 VZAE als nicht abschliessend verstanden, ist somit im Rahmen des mit Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG eröffneten Ermessensspielraums unter anderem das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu berücksichtigen (Straffälligkeit, Schulden usw.). Ebenfalls ist von Bedeutung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, ob sie ihren Lebensunterhalt künftig allein finanzieren kann oder auf finanzielle Unterstützung (Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe) angewiesen ist (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 6.4 mit Hinweisen). – Ob dem Beschwerdeführer aufgrund enger Beziehungen zur Schweiz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Anwesenheit zu bewilligen ist, wurde bereits unter dem Aspekt des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens geprüft. Massgeblich ist die Intensität der Beziehung zur Schweiz bzw. der Grad der Integration (vorne E. 3.2.1). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zusätzlich zu dem bei Art. 8 EMRK Gesagten zu berücksichtigen wären. Nachdem die Verweigerung des Aufenthaltstitels mit dem Recht auf Privatleben vereinbar ist (vgl. vorne E. 3.2.8), ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE erteilt hat. 5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltend (Beschwerde S. 8). 5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt bei der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vorgaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4, u.a. mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1; neuerdings zum Ganzen etwa VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 4.1). 5.2 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat. Der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben in der Schweiz allein begründet praxisgemäss keinen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (BVR 2019 S. 314 E. 6.5, 2015 S. 391 E. 8.1 mit Hinweisen). Was die familiäre bzw. persönliche und soziale Situation des Beschwerdeführers angeht, kann auf die Ausführungen zur Anspruchsbewilligung verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.2.6). Sie ist unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls nicht anders zu würdigen. Andere, bei der Prüfung des Privatlebensschutzes noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz ermessensweise in ihre Beurteilung hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Überzeugend ist sie zum Schluss gekommen, die Lebensund Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute in einer vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2 f.). Ist der Aufenthalt weder nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Privat- und Familienleben) noch nach Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG (erleichterte Wiederzulassung) zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG zu verweigern Die SID hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG somit zu Recht verweigert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlicher Anwältin ersucht. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 7.2 Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchenmitarbeiter im Stundenlohn (Arbeitsvertrag vom 9.6.2021, BB 14 [act. 7A]). Gemäss den aktuellsten Lohnabrechnungen von Dezember 2023 bis Februar 2024 hat er in diesem Zeitraum einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 2'896.85 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn; vgl. KS 1 Bst. B) erzielt nach Abzug der Quellensteuer (vgl. BB 15 [act. 7A]). 7.3 Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % erweiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 1'105.-auszugehen (halber Grundbetrag Konkubinat für alleinstehenden Gesuchsteller in kostensenkender Wohngemeinschaft Fr. 850.-- zuzüglich 30 %; KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Hinzuzurechnen sind Wohnkosten von Fr. 500.-- (BB 9 [act. 1C]) und Fr. 299.55 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (BB 22 [act. 13A]; vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. a und b i.V.m. KS B 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, Beilage 1 Ziff. II./1 und 3). Für die geltend gemachten Kindesunterhaltszahlungen für die Tochter gilt Folgendes: Berücksichtigt werden grundsätzlich nur rechtlich geschuldete Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge. Ausnahmsweise können jedoch auch moralisch geschuldete Beiträge berücksichtigt werden, soweit dem Einkommen angemessen und deren Bezahlung über mindestens 6 Monate nachgewiesen ist (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. f). Der Beschwerdeführer weist seit Oktober 2021 immer wieder Unterhaltszahlungen nach, zuletzt regelmässig über sechs Monate von Oktober 2023 bis März 2024 (BB 10 [act. 1C], BB 20 [act. 7A]). Deshalb sind monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 186.-- zu berücksichtigen (Durchschnitt Oktober 2023 bis März 2024). Nicht berücksichtig werden die Auslagen für die auswärtige Verpflegung. Der Gesuchsteller wohnt und arbeitet im selben Dorf. Ausserdem weist er keine Mehrauslagen nach (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d i.V.m. KS B 1 Ziff. II/4). Nicht angerechnet werden zudem die geltend gemachten Steuerzahlungen, zumal sie nicht nachgewiesen werden und der Beschwerdeführer ohnehin quellenbesteuert ist (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. g mit Verweis auf BGE 135 I 221 E. 5.2.2 [Pra 99 (2010) Nr. 25]; vgl. E. 7.2 hiervor). Nach dem Gesagten setzt sich der prozessuale Zwangsbedarf wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 850.00 Zuschlag von 30 % Fr. 255.00 Wohnkosten Fr. 500.00 Krankenkassenprämien Fr. 299.55 Unterhalt Fr. 186.00 --------------------prozessualer Zwangsbedarf Fr. 2'090.55 7.4 Dem Zwangsbedarf von Fr. 2'090.55 steht ein Einkommen von Fr. 2'896.85 gegenüber, womit für den Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich Fr. 806.30 bzw. jährlich Fr. 9'675.60 resultiert. Die hier zu erhebende reduzierte Pauschalgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beträgt Fr. 500.-- (vgl. E. 7.5 hiernach). Die Rechtsanwältin hat eine Kostennote über Fr. 2'833.60 (inkl. Auslagen und MWSt) eingereicht (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, act. 13A1). Damit resultieren gesamthaft Kosten von rund Fr. 3'333.60, welche der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln innert Jahresfrist tilgen kann. Er gilt demnach nicht als prozessarm. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessaussichten zu prüfen wären. 7.5 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. Februar 2025. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2024, Nr. 100.2022.335U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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