100.2022.309U publiziert in BVR 2024 S. 505 DAM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Tochter (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. September 2022; 2021.SIDGS.681)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, Sachverhalt: A. Die verwitwete israelische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1942) stellte am 31. August 2020 bei der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv, Israel, einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Verbleibs bei ihrer Tochter mit Schweizer Staatsangehörigkeit, B.________ (Jg. 1969). Die Tochter lebt mit ihrem Ehemann C.________ (Jg. 1956) im Kanton Bern. Mit Verfügung vom 9. September 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Oktober 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2022 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die «angefochtene Verfügung» sei aufzuheben und ihr sei ein Visum für den langfristigen Aufenthalt bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 14. November 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt. A.________ hat in der Folge weitere Unterlagen zu den Akten gereicht (Eingaben vom 14.11.2022 sowie vom 23.1. und 13.4.2023). Die SID hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist so zu verstehen, dass die Aufhebung des Entscheids der SID – und nicht der «Verfügung» des ABEV – beantragt wird (vorne Bst. C; sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Strittig ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin als Rentnerin nach Art. 28 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die Beschwerdeführerin leitet zu Recht keinen Aufenthaltsanspruch ab aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Insbesondere steht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer hier lebenden (erwachsenen) Tochter zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.2 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Entscheidung ist vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (BVR 2022 S. 93 E. 4.1 mit vielen Hinweisen). Näheres regelt Art. 25 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Danach beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre (Abs. 1). Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Abs. 2) liegen insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (Bst. a), oder wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; Bst. b). Weiter darf die ersuchende Person im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 3). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer und allenfalls ihre oder seine Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 4). 2.3 Die heute 81-jährige Beschwerdeführerin hat das geforderte Mindestalter erreicht. Aufgrund ihres Alters ist nicht anzunehmen, dass sie in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Näher zu prüfen ist jedoch, ob sie besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz hat (E. 3) und ob die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (E. 4). 3. 3.1 Die besondere persönliche Beziehung zur Schweiz (Art. 28 Bst. b AIG) darf sich nicht bloss aus Beziehungen zu hier lebenden Verwandten ergeben, sondern muss in weiteren Bezugspunkten zum Ausdruck kommen, die eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz aufzeigen, beispielsweise in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, Form von Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkten Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung (BVR 2022 S. 93 E 4.4.1; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM, Stand: 1.6.2024, Ziff. 5.3 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»; nachfolgend: Weisungen AIG]). Unter Ermessensgesichtspunkten ist es auch bei Vorliegen verwandtschaftlicher Beziehungen gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE nicht unstatthaft, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge an die Sozialwerke, Krankenkassenbeiträge oder Steuern geleistet haben, im Licht der einschlägigen öffentlichen Interessen zurückhaltend zu regeln (Art. 28 i.V.m. Art. 3 Abs. 3, Art. 4 und 96 AIG; vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE 2022/85 vom 12.3.2024 E. 4.2.1). 3.2 Insgesamt räumt Art. 28 AIG Beurteilungsspielräume und Ermessen ein. Das Rechtsverständnis der SID hält sich an den gesetzlichen Rahmen und steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht wendet bei diesen Gegebenheiten den vergleichsweise strengen Massstab der Vorinstanz an, weil es im Rahmen der Rechtskontrolle nicht seine Aufgabe ist, eine andere Praxis anstelle der primär verantwortlichen Behörden zu setzen, wenn eine Praxis strenger oder entgegenkommender sein kann (vgl. BVR 2022 S. 93 E. 4.4.3, 2010 S. 1 E. 3.4; weiterführend allgemein hierzu Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 25). 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am … 1942 in …, Russland, geboren (Akten MIDI pag. 4, 7). Gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden erwachsenen Kindern D.________ (Jg. 1966) und B.________ (Jg. 1969) emigrierte sie im Jahr 1992 nach Israel. Die Beschwerdeführerin ist heute israelische Staatsbürgerin. Seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2009 lebt sie allein in Israel (Akten MIDI pag. 14, 33, 55). Die Tochter B.________ übersiedelte im Jahr 2002 in die Schweiz und ist mit C.________ (Jg. 1956) verheiratet. Beide verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. B.________ ist Mutter von drei Kindern (geb. 1995, 2000 und 2005); die beiden jüngeren Söhne leben im gemeinsamen Haushalt (Stand Oktober 2022; Akten MIDI pag. 16, 29 ff., 35; Beschwerde S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Tochter und deren Familie seit 2002 mindestens einmal pro Jahr für mehrere Wochen besucht. Sie pflege aber nicht nur zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen eine enge Beziehung, sondern unterhalte auch Kontakte zu Freunden und Nachbarinnen bzw. Nachbarn der Familie. Daraus hätten sich eigenständige Beziehungen entwickelt (vgl. Beschwerde S. 3). Als Nachweis hat sie im Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht zahlreiche Schreiben von Drittpersonen ins Recht gelegt (vgl. Akten SID 5A1 Beilagen 2-8, 16; Beschwerdebeilagen [BB] 4, 6 [act. 1C] sowie 10 und 12 [z.T. besser lesbare Kopien der BB 2 und 4], 13-15 und 17-18 [act. 4A]). 3.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren regelmässig ist die Schweiz gereist ist (vgl. BB 2 und 3 [act. 1C] sowie 10 und 11 [act. 4A]; ferner Ein- und Ausreisenachweis des israelischen Innenministeriums vom 6.11.2022 [BB 19, act. 7A], der allerdings noch nichts darüber aussagt, dass sich die Beschwerdeführerin in jedem Fall in der Schweiz aufgehalten hat). Sie selber hat in ihrem Antrag zur Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt eine Besuchszeit von jeweils 5-6 Wochen angegeben (Akten MIDI pag. 6). Zweck dieser Reisen war stets der Besuch der hier lebenden Tochter und deren Familie. Wie die eingereichten Referenzschreiben deutlich machen, hat die Beschwerdeführerin während ihren Besuchsaufenthalten zahlreiche Bekanntschaften geschlossen. Es scheint ihr leicht zu fallen, in Kontakt mit der hiesigen Bevölkerung zu treten und sich am Sozialleben im Wohnort ihrer Tochter zu beteiligen (vgl. z.B. BB 13 und 14, 18 [act. 4A]). Die Referenzschreiben vermitteln das Bild einer aktiven und interessierten Seniorin. Allerdings sind die ausserfamiliären Kontakte grösstenteils auf Besuche ihres familiären Umfelds zurückzuführen. Nahezu alle Referenzpersonen bestätigen, mit der Tochter der Beschwerdeführerin bzw. deren Familie befreundet, bekannt oder benachbart (gewesen) zu sein. Insofern trifft die Feststellung der Vorinstanz zu, wonach sich der Grossteil der Kontakte durch die Tochter und deren Familie ergeben haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5). Das schliesst zwar nicht aus, dass sich derartige Kontakte zu eigenständigen Beziehungen entwickeln können (vgl. Beschwerde S. 5). Tiefergehende und regelmässig gepflegte Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie sind indes nicht durch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, wegs belegt (z.B. Begegnungen an einem Quartierfest oder an einer 1. Augustfeier; vgl. BB 6 [act. 1C] und 15 [act. 4A]). Soweit die Referenzschreiben solche nahe legen, etwa mit … (Akten SID 5A1 Beilage 2; BB 4 [act. 1C] und 12 [besser lesbare Kopie der BB 4; act. 4A), mit dem Ehepaar … (Akten SID 5A1 Beilage 6) und mit … (Akten SID 5A1 Beilage 16), wurden sie durch die gemeinsame Sprache bzw. Herkunft begünstigt (vgl. auch Beschwerde S. 6). Obschon die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit über 20 Jahren regelmässig in die Schweiz reist, sind ihre Deutschkenntnisse bescheiden geblieben (vgl. z.B. Akten SID 5A1 Beilagen 3 und 8; BB 6 [act. 1C]). Erst im hohen Alter hat sie begonnen, in ihrer Heimat Deutschunterricht zu nehmen (Grundwortschatz und einfache Grammatik; BB 5 [act. 1C]). Für soziale Bindungen auch ausserhalb des angestammten Kulturkreises und familiären Umfelds sind Kenntnisse einer Landessprache aber von erheblicher Bedeutung (vgl. auch Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG). 3.6 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat (angefochtener Entscheid E. 4.5), nennt die Beschwerdeführerin keine anderen Gründe als ihre gelegentlichen Besuchsaufenthalte mit persönlichen Kontakten, die einen besonderen Bezug zu Land und Leuten herstellen könnten. Sie war in der Schweiz nie erwerbstätig oder steuerpflichtig. Insgesamt vermag sie damit keine besonderen Beziehungen zur Schweiz nachzuweisen. 4. 4.1 Die nach Art. 28 Bst. c AIG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE verlangten notwendigen finanziellen Mittel müssen den Betrag übersteigen, der Schweizerinnen und Schweizer mit ihren Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vorne E. 2.2). Die Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Rentnerinnen und Rentner, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit nicht in jedem Fall vermitteln, weil ihre Durchsetzbarkeit fraglich ist. Die Verfügbarkeit von all-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, fälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (Marc Spescha, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 28 AIG N. 4). Die Weisungen AIG stimmen damit überein und nennen beispielhaft die Sicherung in Form einer Bankgarantie (Ziff. 5.3). Wenn Rentnerinnen und Rentner aus Drittstaaten nicht genügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (zum Ganzen BVR 2022 S. 93 E. 4.6 mit Hinweisen; zur weniger strengen freizügigkeitsrechtlichen Regelung BGE 135 II 265 E. 3.3; ferner BGE 142 II 35 E. 5.1). 4.2 Am 1. Januar 2021 sind die Änderungen vom 22. März 2019 des ELG und vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall sind die aktuellen Bestimmungen anzuwenden (vgl. allgemein BGE 148 V 162 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8), zumal sich aus den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nichts anderes ergibt. Gemäss Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben regelt auf Gesetzesstufe Art. 10 ELG, während Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen aufführt. 4.3 Zunächst sind die anerkannten Ausgaben einschliesslich der Wohnkosten zu bestimmen (Art. 10 ELG). – Allgemeiner Lebensbedarf: Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG beläuft sich der Betrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 20ʹ100.-- pro Jahr. – Mietzins und Nebenkosten: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Mietkosten nicht mit null Franken zu beziffern, weil sie bei ihrer Tochter und deren Familie kostenlos wohnen dürfe (vgl. Beschwerde S. 9; Stellungnahme vom 13.4.2023 S. 2 [act. 12]). Die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, leistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z.B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (BVR 2022 S. 93 E. 4.7.2; vgl. auch VGer ZH VB.2023.00385 vom 4.10.2023 E. 3.3; VGer AG WBE.2023.197 vom 29.1.2024 E. 4.4.2.1). Das ist nicht der Fall (vgl. Grundbuch-Auszug). Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der näheren Umgebung ihrer Tochter wohnen würde, ist für den Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung jährlich von einem Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- auszugehen, da der Wohnort der Tochter zur Region 2 zählt (EG …; vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV; Mietzinsregionen einsehbar unter: <www.bsv.admin.ch>, Rubriken «Sozialversicherungen/Ergänzungsleistungen EL/Grundlagen & Gesetze/Grundlagen/Mietkosten in den EL»). – Obligatorische Krankenpflegeversicherung: Beim Pauschalbetrag ist gemäss der aktuellen kantonalen Durchschnittsprämie ein Betrag von Fr. 6ʹ708.-- pro Jahr für die Prämienregion 2 zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG i.V.m. Art. 3 Bst. b der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 19. Oktober 2023 über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]; Prämienregionen einsehbar unter: <www.bag.admin.ch>; Rubriken «Versicherungen/Krankenversicherung/ Versicherer und Aufsicht/Prämienregionen»). Zusammengerechnet fallen für die Beschwerdeführerin somit jährliche Ausgaben gemäss ELG von Fr. 43ʹ848.-- an. 4.4 In Bezug auf die Einnahmen der Beschwerdeführerin (Art. 11 ELG) ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Die Beschwerdeführerin steht in Israel wirtschaftlich offenbar auf eigenen Füssen und musste bis anhin nicht von ihren Verwandten unterstützt werden (vgl. Akten MIDI pag. 35 f.). Laut den eingereichten Unterlagen verfügt sie über Renteneinkommen (nachfolgende Angaben mit Wechselkurs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, gemäss dem Rechner OANDA per 2.9.2024, einsehbar unter: <www.oanda.com/currency-converter>; zur Berücksichtigung des Geldwechselkurses als notorische Tatsache BGE 135 III 88 E. 4.1 [Pra 98/2009 Nr. 89]). Zunächst bezieht sie eine Alters- bzw. Hinterbliebenenrente des israelischen Staates von ILS 1ʹ807.-- pro Monat, ausmachend ILS 21'684.-bzw. rund Fr. 5'071.-- pro Jahr (Akten MIDI pag. 53), weiter eine Rente der Russischen Föderation von monatlich rund RUB 5ʹ322.--, ausmachend RUB 63'864.-- bzw. rund Fr. 598.-- pro Jahr (Akten MIDI pag. 49), sowie eine Rente des israelischen Staates von NIS bzw. ILS 2ʹ000.-- pro Monat als Ehegattin eines Holocaust-Überlebenden (verstorbener Ehemann), ausmachend ILS 24'000.-- bzw. rund Fr. 5'612.-- pro Jahr (Akten MIDI pag. 46). Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, jedenfalls die israelische Alters- bzw. Hinterbliebenenrente ausserhalb ihres Heimatlands zu beziehen; hinsichtlich der russischen Rente ist eine entsprechende Berechtigung nicht ausgewiesen (Akten MIDI pag. 53 f.). Die Rente als Ehegattin eines Holocaust-Überlebenden dürfte bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz entfallen. Gemäss dem Schreiben der zuständigen israelischen Behörde wird die Rente nicht mehr ausgerichtet, wenn die berechtigte Person die israelische Staatsbürgerschaft verliert oder ihren Wohnsitz nicht mehr in Israel hat (vgl. Akten MIDI pag. 46). Weshalb es sich entgegen dieser Information anders verhalten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 8 und 3). In der Schweiz hätte die Beschwerdeführerin damit Renteneinkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG von umgerechnet maximal rund Fr. 5'669.-- pro Jahr. 4.4.2 Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang weitere Einnahmen im Sinn von Art. 11 ELG anzurechnen sind (nachfolgende Angaben mit Wechselkurs gemäss dem Rechner OANDA per 2.9.2024; vgl. dazu E. 4.4.1 hiervor): Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin einer 3½-Zimmerwohnung in Israel. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b ELG). Gemäss der notariell beglaubigten Erklärung der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2022 beträgt der Mietwert ILS 3ʹ900.-- pro Monat, umgerechnet ILS 46'800.-- bzw. Fr. 10'944.-- pro Jahr (vgl. Stellungnahme vom 13.4.2023 S. 2 [act. 12]; BB 16 [act. 4A]). Nach dem ELG fliesst weiter das Vermögen in die Berechnung ein. Dazu gehören insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, bewegliche und unbewegliche Sachen wie Bankguthaben und Liegenschaften, aber auch Vermögen, auf das verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Art. 11a ELG; vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 572). Die Wohnung der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten notariellen Erklärung einen Verkaufswert von ILS 900ʹ000.-- (BB 16 [act. 4A]), was Fr. 210ʹ464.-- entspricht. Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt der massgebliche anrechenbare Anteil am Reinvermögen einen Zehntel (Altersrentnerin) und der Freibetrag Fr. 30ʹ000.-- (Alleinstehende; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG). Damit sind jährlich rund Fr. 18ʹ046.-- anzurechnen (Fr. 210ʹ464.-- abzüglich Fr. 30ʹ000.--, ausmachend Fr. 180’464.--, geteilt durch 10). Dabei handelt es sich um eine rein fiktive Anrechnung, da keine Handhabe besteht, die Person zu einem tatsächlichen Verzehr zu zwingen (vgl. Meier/Renker, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, in SZS 2020 S. 1 ff., 2). 4.5 Nach dem vorstehend Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin über Renteneinkommen von rund Fr. 5'669.-- pro Jahr (E. 4.4.1). Werden der jährliche Mietertrag der Wohnung zugunsten der Beschwerdeführerin im vollen Umfang von Fr. 10'944.-- sowie der Vermögensverzehr von Fr. 18ʹ046.-hinzugerechnet (E. 4.4.2), so betragen die jährlichen Einnahmen nach dem ELG höchstens Fr. 34ʹ659.--. Diese Einnahmen genügen nicht, um die Ausgaben von Fr. 43ʹ848.-- (E. 4.3) zu decken (Fehlbetrag von über Fr. 9'000.--; E. 4.2), selbst unter Berücksichtigung der üblichen Wechselkursschwankungen. Nicht zielführend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- für alleinstehende Personen gemäss Art. 9a Abs. 1 Bst. a ELG (Stellungnahme vom 13.4.2023 S. 2 [act. 12] und «Berechnungstool Ergänzungsleistungen» [BB 21; act. 12A]). Da die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft in Israel bei einem Umzug in die Schweiz nicht (mehr) selber bewohnen, sondern vermieten würde, wäre diese Bestandteil des zu berücksichtigenden Reinvermögens, womit die Vermögensschwelle überschritten wäre. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 9a Abs. 2 ELG im Umkehrschluss). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin verfüge über hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 Bst. c AIG. Das wäre nur der Fall, wenn sie ihre Wohnung veräussern würde. Mit dem Verkauf der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, Wohnung wäre sie allenfalls in der Lage, ihren Lebensunterhalt während einigen Jahren zu finanzieren. Indes ist unklar, ob die Wohnung tatsächlich zum angegebenen Verkaufswert von Fr. 210ʹ464.-- veräussert werden könnte. Konkrete Kaufofferten sind nicht aktenkundig. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einem Verkauf weitere Kosten anfallen (etwa Maklerprovisionen, Steuern und sonstige Auslagen). Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereit wäre, ihre Wohnung zu verkaufen, kann jedenfalls nicht auf genügend eigene finanzielle Mittel geschlossen werden (vgl. auch VGer ZH VB.2023.00385 vom 4.10.2023 E. 4.3). 4.6 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, auch das Einkommen ihrer Tochter und deren Ehemanns seien zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 8 f.). 4.6.1 Die Tochter hat mit der Beschwerdeführerin einen Bürgschaftsvertrag gemäss Art. 492 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geschlossen und sich verpflichtet, für die Erfüllung einer allfälligen künftigen Forderung im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe bis zu einem Betrag von Fr. 40ʹ000.-- einzustehen. Ihr Ehemann hat der Bürgschaft zugestimmt (Akten SID 5A1 Beilage 13). Bei dieser Bürgschaft handelt es sich um ein formgerecht eingegangenes und damit rechtlich durchsetzbares privatrechtliches Verpflichtungsgeschäft. Sie kommt damit als Sicherungsmittel zur Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit in Frage (vgl. VGE 2021/75 vom 25.4.2023 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024]; ferner Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, N. 516 Fn. 1755 mit Hinweis). Mit Fr. 40ʹ000.-- wäre der erhebliche Fehlbetrag von über Fr. 9'000.-- pro Jahr (vorne E. 4.5) nur für eine beschränkte Zeit gedeckt, selbst wenn die Lebenserwartung der nunmehr 81-jährigen Beschwerdeführerin berücksichtigt wird (vgl. Beschwerde S. 9). Zu bedenken ist zudem, dass gerade im hohen Alter im Fall der Pflegebedürftigkeit erhebliche Kosten anfallen können, die ebenfalls mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden müssten. 4.6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Tochter und der Schwiegersohn leisteten über den verbürgten Betrag hinaus Beiträge an ihren Unterhalt (Beschwerde S. 8), kann darauf mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit nicht abgestellt werden. Diese Zusage kann jederzeit widerrufen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, werden. Namentlich ist ausgeschlossen, dass die Tochter und der Schwiegersohn im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gesetzlich zur finanziellen Unterstützung verpflichtet werden könnten. Die Tochter und ihr Ehemann verfügten gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen im Jahr 2021 zwar über ein Nettoeinkommen von Fr. 194ʹ164.-- (vgl. Akten SID 5A1 Beilagen 14 und 15). Zur Leistung von Verwandtenunterstützung sind aber nur Personen in guten finanziellen Verhältnissen verpflichtet. Gemäss den SKOS-Richtlinien D.4.3, konkretisiert durch die Praxishilfe «Berechnung der Verwandtenunterstützung» vom April 2021 (einsehbar unter: <www.skos.ch>, Rubriken «Publikationen/Merkblätter und Empfehlungen»), beträgt der anrechenbare Bedarf bei einem 2-Personenhaushalt monatlich Fr. 15'000.-- (Pauschale), ausmachend Fr. 180'000.-- pro Jahr (Ziff. 5 und zur Berechnung der indirekten Unterstützung bei Schwiegereltern in einer Notlage Ziff. 6.2 des Merkblatts; BVGer F- 3989/2022 vom 22.4.2024 E. 7.7.1). Dieser Pauschalbetrag dürfte hier nicht erreicht sein, liegt das steuerbare Einkommen, auf das vorrangig abzustellen ist (vgl. dazu Ziff. 3 des Merkblatts), doch regelmässig unter dem effektiven Einkommen (Berücksichtigung von Sozialabzügen und von Abzügen für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten usw.). Hinzu kommt, dass der Ehemann (Jg. 1956) inzwischen das ordentliche Pensionsalter erreicht hat. Sodann ist kein genügend hohes Vermögen ausgewiesen. Laut den vorhanden Unterlagen verfügen die Tochter und ihr Ehemann zwar über liquide Mittel auf verschiedenen Bankkonten (vgl. Beschwerde S. 9; BB 8 [act. 1C]). Für die Berechnung des Vermögensverzehrs ist vom massgebenden Vermögen jedoch ein Freibetrag von Fr. 500'000.-- (Ehepaar) abzuziehen (Ziff. 4 des Merkblatts). Das Vermögen liegt hier deutlich unter dieser Freibetragsgrenze. Ob es der Tochter und deren Ehemann zumutbar wäre, das Einfamilienhaus zu veräussern oder mit (zusätzlichen) Schulden zu belasten (amtlicher Wert von Fr. 625ʹ900.-- gemäss Steuererklärung 2021; BB 9 [act. 1C]), ist fraglich und jedenfalls nicht erstellt. 4.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht erkannt, dass nicht von genügend sichergestellten Drittmitteln im nötigen Umfang ausgegangen werden kann. Das Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht als vernachlässigbar bezeichnet werden (vorne E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, 5. Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz die ermessensweise Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 28 AIG zu Recht bestätigt. Einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG hat die SID verneint (angefochtener Entscheid E. 5) und macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2024, Nr. 100.2022.309U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.