100.2022.27U STN/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti 1. A.________ 2. B.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 17. Dezember 2021; 2021.BKD.18987/18988)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Prozessgeschichte: A. Am 27. August bzw. 3. September 2019 ersuchten die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002), je separat und mit Unterzeichnung durch ihre damalige Beiständin, die Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2019/2020. Mit Verfügungen vom 5. November 2019 gewährte das AZD A.________ einen Ausbildungsbeitrag von Fr. 14ʹ914.-- und B.________ einen Ausbildungsbeitrag von Fr. 2ʹ616.--. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 passte die AAB beide Beitragsverfügungen an und forderte die A.________ und B.________ für das Ausbildungsjahr 2019/2020 gewährten Ausbildungsbeiträge vollumfänglich zurück. B. Gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2021 erhoben A.________ und B.________ am 10. Juli 2021 je separat Beschwerde bei der AAB, welche die Beschwerden an die BKD weiterleitete. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 vereinigte die BKD die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 17. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der AAB seien aufzuheben und es sei auf eine Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge zu verzichten. Am 6. Februar 2022 haben A.________ und B.________ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Vernehmlassung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, 28. Februar 2022 hat die BKD beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ und B.________ haben sich am 22. März, 15. Mai, 15. Juni, 31. Juli, 10. September 2022 und 24. September 2023 erneut geäussert und Beweismittel eingereicht. Die BKD hält mit Eingaben vom 31. März, 29. Juni, 4. August 2022, 15. September und 6. Oktober 2023 an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Beschwerdeentscheid der BKD vom 17. Dezember 2021. Er hat die Verfügung des AZD vom 6. Juli 2021 ersetzt (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführer auch die Aufhebung dieser Verfügung beantragen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Im Streit liegt die Rückerstattung von Stipendien im Gesamtbetrag von Fr. 17ʹ530.--. Der Streitwert liegt mithin unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 2.1 Die Zwillinge A.________ und B.________ (geb. … 2002) stammen aus der Ukraine und leben seit 2009 in der Schweiz. Nach dem Tod ihrer Mutter (März 2011) wurden die Zwillinge bei ihren Grosseltern (nachfolgend: Pflegeeltern) untergebracht. Am 5. April 2011 ordnete das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Einwohnergemeinde (EG) Bern eine Vertretungsbeistandschaft zur Vertretung der Kinder wegen Verhinderung der Eltern gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) an (vgl. Ernennungsurkunde in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). Das EKS schloss mit den Pflegeeltern einen Pflegevertrag ab und richtete ihnen für die Unterbringung der Beschwerdeführer ein Pflegegeld aus (vgl. Pflegeverträge vom 18.5.2016 und Kontoauszug vom 2.4.2020 in «Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B; Berechnungsblatt Pflegegeld in Vorakten AAB, Akten BKD 8B). A.________ und B.________ beziehen zudem eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; monatlich je Fr. 88.--). Im Sommer 2018 begann A.________ eine vierjährige (nicht entlöhnte) Ausbildung als … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). B.________ absolvierte ab Sommer 2018 einen (entlöhnten) Ausbildungsgang als …. Beide erhielten Ausbildungsbeiträge im Ausbildungsjahr 2018/2019 (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und BKD 8B). 2.2 Ende August/Anfang September 2019 ersuchten die Beschwerdeführer je separat und mit Unterzeichnung durch die damalige Beiständin die AAB um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, 2019/2020. Die Beiständin ergänzte in beiden Formularen die Spalte «Ergänzungsleistungen» mit dem Vermerk «beantragt, noch in Bearbeitung». Anfang September 2019 meldete die Beiständin beide Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Dem Gesuch um Ausbildungsbeiträge legten die Beschwerdeführer (je separat) einen Zahlungsauftrag an das EKS bei. In diesem wurde die AAB ermächtigt, sämtliche ihnen zustehenden Stipendien an das EKS zu überweisen (vgl. Zahlungsauftrag vom 26.8.2019 [B.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8B und Zahlungsauftrag vom 27.8.2019 [A.________] in Vorakten AAB, Akten BKD 8A). Je mit Verfügung vom 5. November 2019 gewährte das AZD ein Stipendium für zwölf Monate: Fr. 14ʹ914.-- für A.________ und Fr. 2ʹ616.-- für B.________. Der Betrag werde in zwei Teilen (je hälftig) auf das Konto des EKS überwiesen, der erste Teil in den kommenden Wochen und der zweite zu Beginn des nächsten Semesters. Beide Verfügungen enthielten den fett hervorgehobenen Hinweis, dass der Stipendienanspruch neu überprüft werde, sobald der Entscheid über die Ergänzungsleistungen vorliege (vgl. Verfügungen AZD vom 5.11.2019, Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B). 2.3 Mit Erreichen der Volljährigkeit von A.________ und B.________ am 27. März 2020 endeten von Gesetzes wegen beide Beistandschaften und das Amt der Beiständin (vgl. Entscheid vom 24.11.2020, in «Beweismittel betreffend EKS», Beilage zu act. 10, Akten BKD 8B). Ab 1. April 2020 unterstützte der Sozialdienst der EG Bern beide Beschwerdeführer wirtschaftlich. Die Stipendien von A.________ (monatlich Fr. 1ʹ226.15) rechnete der Sozialdienst im Budget unter «Erwerbseinkommen» an (vgl. Verfügung vom 1.4.2020 in BB 4, act. 1C). Betreffend B.________, der einen Lehrlingslohn bezog, hielt der Sozialdienst fest, dass die Stipendien (monatlich Fr. 218.-entsprechend einem Zwölftel des verfügten Betrags) bereits beim Sozialdienst seien und nicht monatlich als «Einnahme» abgezogen, sondern mit der geleisteten Sozialhilfe verrechnet würden (vgl. Verfügung vom 7.4.2020 in BB 4, act. 1C). 2.4 Die AKB sprach A.________ und B.________ rückwirkend ab 1. September 2019 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie hierzu mehrere Verfügungen erliess. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 sprach die AKB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, B.________ rückwirkend Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 11ʹ369.-für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. März 2020 zu (inkl. Direktauszahlung an den Krankenversicherer). Ebenfalls mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurden A.________ für denselben Zeitraum Ergänzungsleistungen von Fr. 15ʹ784.-- zugesprochen. In einer weiteren Verfügung, ebenfalls datiert auf den 7. Juli 2020 und ausschliesslich an A.________ adressiert, wurden ihm Ergänzungsleistungen von Fr. 6ʹ808.-- für den Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2020 zugesprochen. Die Berechnung für diesen Zeitraum nahm die AKB gemeinsam für beide Brüder vor, da damals beide im selben Haushalt lebten (vgl. Verfügung der AKB vom 7.7.2020 betr. Periode ab 1.4.2020 in BB 5 und 6, act. 1C). Die AKB zahlte für die Zwillinge Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- (1.9.2019-31.7.2020; ohne Direktauszahlung an den Krankenversicherer) dem Sozialdienst aus. Die Beschwerdeführer hatten bereits vorgängig (4. bzw. 13.4.2020) ein Drittauszahlungsgesuch unterzeichnet (Gesuch um Auszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ an eine Drittperson oder Behörde, «Beweismittel betreffend Sozialamt», Beilage zur Eingabe vom 9.9.2021, Akten BKD 8B). Im Oktober 2020 konnten die Zwillinge von der Sozialhilfe abgelöst werden; ab Dezember 2020 vergütete die AKB ihnen die Ergänzungsleistungen direkt (vgl. Schreiben der AKB vom 17.9.2021 in BB 10, act. 1C). 2.5 Nachdem die AAB Kenntnis davon erhalten hatte, dass den Beschwerdeführern rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden waren, passte sie die Beitragsverfügungen für das Ausbildungsjahr 2019/2020 für beide an und forderte die ihnen gewährten Ausbildungsbeiträge vollumfänglich zurück. In den beiden Berechnungsblättern war die ABB zum Schluss gelangt, dass aufgrund des rückwirkenden Erhalts von Ergänzungsleistungen kein Fehlbetrag mehr vorliege. Hinsichtlich B.________ ging die AAB von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 26ʹ886.-- aus (davon Fr. 13ʹ618.-- Ergänzungsleistungen), welchen anerkannte Ausgaben von Fr. 16ʹ370.-- gegenüberstehen. Hinsichtlich A.________ bezifferte die AAB die anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 21ʹ796.-- (davon Fr. 20ʹ340.-- Ergänzungsleistungen) und die anerkannten Kosten auf Fr. 16ʹ370.-- (Vorakten AAB, Akten BKD 8A und 8B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, 3. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Neuberechnung des Stipendienanspruchs und die damit verbundene Rückforderung des AZD zu Recht bestätigt hat. Ob die AKB die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführenden korrekt berechnet hat (vgl. Beschwerde S. 1), ist hier nicht zu prüfen. Davon abgesehen ist der Einspracheentscheid der AKB vom 13. Juni 2022 betreffend die Verfügung der AKB vom 7. Juli 2020 inzwischen in Rechtskraft erwachsen (act. 25A). 3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. Für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge sind die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden massgebend (Art. 16 Abs. 1 ABG). Die Ausbildungsbeiträge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln andererseits (Art. 16 Abs. 2 ABG). Die massgeblichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten werden im Rahmen einer sog. Fehlbetragsrechnung ermittelt (Art. 16 Abs. 3 ABG). Diese ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget der Auszubildenden (Art. 13 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden erfasst (Art. 17 Abs. 3 ABG i.V.m. Art. 25 ABV). In diesem werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt (Art. 26 Abs. 1 ABV). Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, von Gemeinden oder anderen Institutionen (Art. 26 Abs. 2 ABV). Im Familienbudget werden Ergänzungsleistungen zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen (Art. 15 Abs. 2 ABV). 3.2 Es ist unbestritten, dass die AKB den Beschwerdeführern rückwirkend ab September 2019 Ergänzungsleistungen zugesprochen hat (vgl. vorne E. 2.4). Wie hiervor erwähnt, sind Ergänzungsleistungen den Einkünften zuzurechnen. Folglich werden auch rückwirkend ausbezahlte Ergänzungsleistungen als Einkünfte im persönlichen Budget erfasst. Die AAB hat die Berechtigung und Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge damit zu Recht überprüft. Aufgrund dieser Nachzahlung weisen sowohl das Budget von B.________ als auch jenes von A.________ im Ausbildungsjahr 2019/2020 keinen Fehlbetrag mehr auf (vorne E. 2.5). Anders als die Beschwerdeführer meinen (vgl. Beschwerde S. 1), verhält es sich bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen gerade umgekehrt: Dort werden Stipendien und Ausbildungsbeiträge ausdrücklich nicht als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführern (vgl. Beschwerde S. 2 ff., 5), hat die AAB die Neuberechnung einzig aufgrund der ausbezahlten Ergänzungsleistungen vorgenommen und nicht, weil allfällige Meldepflichten verletzt worden wären. Nach Art. 19 Abs. 1 ABG werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst, wenn sich die Verhältnisse ändern. Zu viel bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. Bei der Rückerstattung handelt es sich nicht um eine Sanktion für einen Verstoss gegen die Meldepflicht (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG und Art. 37 ABV). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. act. 8 S. 3), kommt es nicht darauf an, auf welchem Weg die AAB von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erhalten hat. 3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren weiter das Vorgehen der AAB. Diese habe am 28. Juni 2021 von der AKB die Verfügungen über die Ergänzungsleistungen erhalten und sich «beeilt» am 6. Juli 2021 und «noch inner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, halb einer Jahresfrist», die Rückforderung der Ausbildungsbeiträge zu verfügen, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Beschwerde S. 4). – Das Vorgehen der AAB ist nicht zu beanstanden. Das AZD wies beide Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 5. November 2019 ausdrücklich darauf hin, dass nach Erhalt des Entscheids über die Ergänzungsleistungen der Stipendienanspruch neu überprüft werde (vgl. vorne E. 2.2). Der Sozialdienst bediente die AAB am 21. Juli 2020 mit Kopien der Verfügungen vom 7. Juli 2020 der AKB. Je mit Schreiben vom 19. April 2021 ersuchte die AAB beide Beschwerdeführer um Angaben zum Stand der Ausbildung sowie um Kopien der Berechnungsblätter der AKB. Nach einer Mahnung (20.5.2021) liessen beide Beschwerdeführer Anfang Juni 2021 der AAB Unterlagen zukommen (vgl. Vorakten AAB, Akten BKD 8A und Akten BKD 8B). Zusätzlich holte die AAB Dokumente bei der AKB ein. Die Beschwerdeführer mussten mithin mit einer Überprüfung ihres Stipendienanspruchs rechnen. Eine vorgängige Anhörung (vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2021) war nicht erforderlich. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. 4. Die Beschwerdeführer weisen weiter daraufhin, sie seien bis zu ihrer Volljährigkeit verbeiständet gewesen. Nicht sie, sondern das EKS und der Sozialdienst hätten die Ausbildungsbeiträge und die Ergänzungsleistungen ausbezahlt erhalten. Es sei daher stossend, dass sich die Beitragsverfügung an sie richtet und sie zur Rückerstattung verpflichtet werden (vgl. Beschwerde S. 4; vgl. auch act. 14 S. 2). 4.1 Es trifft zu, dass die damalige Beiständin für beide Beschwerdeführer am 9. September 2019 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge gestellt hat. Beide Beschwerdeführer haben den Antrag auf Ausbildungsbeiträge mitunterzeichnet. Ebenso haben beide dem Zahlungsauftrag zugestimmt (vgl. vorne E. 2.2). Die Behauptung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 1), sie hätten keine Kenntnis vom Antrag um Ausbildungsbeiträge gehabt, ist damit nicht nachvollziehbar. Weiter ist unbestritten, dass die Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 dem EKS vergütet wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, (vorne E. 2.2). Bis zu ihrer Volljährigkeit kam das EKS für den Unterhalt der Beschwerdeführer auf bzw. den Pflegeeltern wurde ein Pflegegeld ausbezahlt (vorne E. 2.3). Ende März 2020 endeten beide Vertretungsbeistandschaften von Gesetzes wegen. Wie das EKS Ende März 2020 die Übergabe an den Sozialdienst abgewickelt hat, ist nicht bekannt; die Schlussberichte des EKS liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor (vgl. Entscheid KESB vom 24. November 2020 in BB 3, act. 1C). Hingegen ergibt sich aus den aktenkundigen Sozialhilfebudgets ab April 2020, dass der Sozialdienst die Ausbildungsbeiträge, welche dem EKS ausbezahlt worden waren, in seine Budgetberechnung einbezogen hat (vgl. vorne E. 2.3). Allem Anschein nach hat das EKS somit den Restbetrag der Ausbildungsbeiträge (April bis Juli 2020) dem Sozialdienst weitergeleitet. Anders als die Beschwerdeführer vorbringen (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht plausibel, dass das EKS und der Sozialdienst ihnen «nur» Unterhaltsgelder und Sozialhilfe, nicht aber Ausbildungsbeiträge ausbezahlt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jeweils ein Zwölftel der zugesprochenen Stipendien für das Ausbildungsjahr 2019/2020 in die monatlichen Unterhaltszahlungen eingeflossen ist. 4.2 Die Rückerstattungsverfügung knüpft sodann zu Recht an die beiden Beschwerdeführer an: Ausbildungsbeiträge werden gemäss Art. 1 Abs. 1 ABG bei anerkanntem Bedarf den Auszubildenden zugesprochen (vgl. auch Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004 [nachfolgend: Tagblatt], Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG], S. 13), um ihnen den Besuch einer anerkannten Ausbildung zu ermöglichen (Art. 6 Abs. 1 ABG); sie werden auf Gesuch hin nur Personen gewährt, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben und weitere persönliche Voraussetzungen erfüllen (Art. 12 f. ABG; Art. 35 ABV). Dementsprechend hat sich die Anpassung der Beitragsverfügung bzw. die Verfügung betreffend die Rückerstattung der Beiträge wie die ursprüngliche Verfügung wiederum an die auszubildende Person zu richten. Für den Fall des vorzeitigen Ausbildungsabbruchs hält Art. 19 Abs. 3 ABG ausdrücklich fest, dass die Auszubildenden die Beiträge zurückzuerstatten haben. Indes finden sich im ABG keine Hinweise darauf, dass dieser Grundsatz nur bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung gelten soll. Folglich gelangt er auch bei den übrigen Rückerstattungsgründen zur Anwendung. Nach den im ABG festgelegten Grundsätzen sind somit die Auszubildenden beitragsberechtigt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, gegebenenfalls rückerstattungspflichtig für die empfangenen Ausbildungsbeiträge (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.2). Art. 42-44 ABV konkretisieren die in Art. 19 des übergeordneten ABG geregelte Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen (vgl. Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 ABG; Vortrag ABG, S. 17; Vortrag ERZ zur ABV vom 5. April 2006, S. 11). Nach Art. 44 ABV haftet als Schuldnerin diejenige Person oder Institution, an die der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist. Aus Art. 44 ABV lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das EKS, welches die Ausbildungsbeiträge ausbezahlt erhalten hatte, für die Rückerstattung haftet. Art. 44 ABV kann zum vornherein nicht über das hinausgehen, was vom Gesetzestext erfasst ist. Als Vollziehungsverordnung kann die ABV das im Gesetz Gesagte soweit verdeutlichen, dass eine sichere und gleichmässige Anwendung des Gesetzes gewährleistet ist. Hingegen darf sie keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten einführen (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 315). Mit Blick darauf, dass das ABG die auszubildende Person als rückerstattungspflichtig bezeichnet, kann der Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen somit grundsätzlich nicht erweitert werden. Art. 19 ABG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die Rückerstattung von den Beschwerdeführern zu verlangen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/324 vom 12.4.2013 E. 3.4). 4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abtretung allfälliger Stipendienleistungen an eine Gemeinde bzw. an eine ihrer Institutionen kein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen diesen und der AAB bewirkt (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 7). – In VGE 2012/324 vom 12. April 2013 E. 3.3 hat das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen, ob eine Forderungsabtretung von Beitragsansprüchen zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abtretung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen beurteilt sich nach dem öffentlichen Recht, wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (Daniel Girsberger, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 164 OR N. 30 mit Hinweis auf BGE 111 Ib 150 E. 1d). Im ABG findet sich keine Bestimmung zur Übertragbarkeit von Beitragsansprüchen. Zudem ist fraglich, ob die Rechtsnatur der Ausbildungsbeiträge einer Übertragung auf Dritte nicht entgegensteht (vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 817, 826). Diese Frage kann auch hier dahin gestellt bleiben: Die Beschwerdeführer haben je eine Zahlungsanweisung unterzeichnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, (vgl. vorne E. 2.2) und bringen nicht vor, sie hätten die Ausbildungsbeiträge an das EKS abgetreten. 4.4 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die AAB die Ausbildungsbeiträge von den Beschwerdeführern zurückfordert. Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass die AKB dem Sozialdienst für beide Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 31ʹ117.-- für den Zeitraum 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ausbezahlt hatte (ohne Direktauszahlungen an den Krankenversicherer). Ob der Sozialdienst nach Eingang dieser Zahlungen oder jedenfalls nach Ablösung von der Sozialhilfe (vgl. vorne E. 2.3) eine Schlussabrechnung über die Verrechnung von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe erstellt und einen allfälligen Überschuss den Beschwerdeführern ausbezahlt hat, ist nicht aktenkundig. Bei der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit nachbezahlten Leistungen von Sozial- oder Privatversichern, Zusatzleistungen, Haftpflichtversicherern, aber auch bei Nachzahlungen von anderen Dritten ist immer der Grundsatz der Zeitidentität zu berücksichtigen: Es dürfen nur diejenigen Sozialhilfeleistungen verrechnet werden, die für denselben Zeitraum ausgerichtet worden sind, für den nun nachträglich Leistungen von Dritten eingegangen sind (Pierre Heusser, Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht - Band III Soziale Sicherheit, 2020, § 22 N. 27; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], einsehbar unter: <www.bernerkonferenz.ch/bereiche/ arbeitsgruppe-handbuch> Stichwort «Rückerstattungspflicht», Ziff. 5.5.1). Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz ist es Sache der Beschwerdeführer, mit dem EKS und dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen und sich über das praktische Vorgehen bei der Rückzahlung zu verständigen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4). Sollte sich ergeben, dass die Beschwerdeführer die Rückzahlung effektiv selber zu leisten haben, steht es ihnen frei, ein Härtefallgesuch nach Art. 43 Abs. 4 ABV zu stellen (vgl. act. 8). Inwiefern dieses Ergebnis gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht erkennbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, 5. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C). 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Mit Blick auf die Vertretungsbeistandschaft bis zur Volljährigkeit und den Umstand, dass sowohl die Ausbildungsbeiträge als auch die Ergänzungsleistungen nicht direkt den Beschwerdeführern ausbezahlt worden waren, kann die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Prozessbedürftigkeit ist zu bejahen (vgl. act. 6A). 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführer sind gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.05.2024, Nr. 100.2022.27U, 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde Bern, Sozialdienst - Einwohnergemeinde Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.