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Bern Verwaltungsgericht 15.04.2024 100 2022 243

15 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,107 parole·~11 min·1

Riassunto

Ausbildungsbeitrag 2021/2022 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 7. Juli 2022; 2022.BKD.2850) | Ausbildungsbeiträge

Testo integrale

100.2022.243 STN/CHM/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. April 2024 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Christen 1. A.________ 2. B.________ Beschwerdeführerinnen gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeitrag 2021/2022 (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 7. Juli 2022; 2022.BKD.2850)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, Prozessgeschichte: A. A.________ absolviert seit August 2020 eine Berufslehre zur ... mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Am 23. Dezember 2021 (Poststempel 2.1.2022) stellte sie beim Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD), Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB), ein Gesuch um Gewährung eines Ausbildungsbeitrags für das Ausbildungsjahr 2021/22. Mit Verfügung vom 24. März 2022 gewährte ihr die AAB für das Ausbildungsjahr 2021/22 einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'251.-- für sieben Monate, wobei sie darauf hinwies, dass die Berechnung noch provisorisch sei und diese nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung der Eltern von A.________ überprüft werde. Die AAB nahm in der Verfügung eine Kürzung von zwölf Monaten auf sieben Monate vor, weil das Gesuch verspätet eingereicht worden sei. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. April 2022 Beschwerde bei der BKD. Sie beantragte, die verfügte Kürzung des Stipendienanspruchs von fünf Monaten aufzuheben und die Anspruchsberechtigung für das gesamte Ausbildungsjahr 2021/22 anzuerkennen. Mit Entscheid vom 7. Juli 2022 wies die BKD die Beschwerde ab (Dispositiv- Ziff. 1). Verfahrenskosten erhob die BKD keine (Dispositiv-Ziff. 2). C. Dagegen haben A.________ und die Einwohnergemeinde (EG) B.________ am 3. August 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der AAB, soweit darin der Stipendienanspruch um fünf Monate

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, gekürzt worden sei. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 4. August 2022 hat der Abteilungspräsident die B.________ aufgefordert, ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung darzutun bzw. einen Gemeinderatsbeschluss zur Beschwerdeführung einzureichen. Die BKD beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ hat am 25. August 2022 einen Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 24. August 2022 zu den Akten gereicht, worin dem Regionalen Sozialdienst die Genehmigung zur Beschwerdeführung erteilt wird. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 1.2.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 79 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, 1.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Sie ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2.3 Die BKD hat der B.________ keine Parteistellung eingeräumt, weil der Regionale Sozialdienst B.________ angegeben habe, dass er die Beschwerdeführerin 1 lediglich in der Beschwerdeführung unterstütze (angefochtener Entscheid E. 1.2). Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht beanstandet die B.________ die fehlende Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht; sie rügt nicht, ihr sei zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt worden. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist mangels formeller Beschwer nicht einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht bildet einzig der Entscheid der BKD vom 7. Juli 2022. Dieser ist an die Stelle der Verfügung der AAB vom 24. März 2022 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Beschwerdeführerin 1 auch die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2022 beantragt (vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Im Streit liegen Stipendienbeiträge für fünf Monate (ausmachend mutmasslich rund Fr. 464.-- pro Monat). Die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- ist daher nicht erreicht. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, 2. Strittig ist, ob die AAB den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungsbeiträge (Stipendien) für das Ausbildungsjahr 2021/22 zu Recht von zwölf Monaten auf sieben Monate gekürzt hat. Die BKD begründet die Kürzung damit, dass das Gesuch nicht fristgerecht bis am 31. Dezember 2021, sondern verspätet eingereicht worden sei (Poststempel 2.1.2022). 2.1 Wer einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen will, hat für jedes Ausbildungsjahr ein amtliches Gesuchformular bei der ABB einzureichen (Art. 35 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Der Eingabetermin für Gesuche um Ausbildungsbeiträge, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen, ist gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b ABV der 31. Dezember. Bei Gesuchen, die mit einer Verspätung von bis zu drei Monaten eingehen, werden die Ausbildungsbeiträge entsprechend gekürzt und nur für ganze Monate ausgerichtet (Art. 36 Abs. 2 ABV). Beim Eingabetermin handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung laut Art. 42 VRPG vor deren Ablauf vorgenommen werden (Abs. 1). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Abs. 2). Für die Fristwahrung genügt der Einwurf in einen Briefkasten der Behörde, der Post oder der schweizerischen Vertretung bis Mitternacht des letzten Tages der Frist. Die Absenderin bzw. der Absender trägt die Beweislast für diese Tatsache, wobei für das rechtzeitige Ausüben eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts der volle Beweis erbracht werden muss (BVR 2015 S. 301 E. 2.3; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 42 N. 2 f. und 6 f.). In der Regel kann der Nachweis rechtzeitiger Übergabe durch den Poststempel erbracht werden. Dabei wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Diese Möglichkeit scheidet beim Einwurf in den Briefkasten am letzten Tag nach Schalterschluss aus. Wer behauptet, sie bzw. er habe eine Eingabe schon vor dem Tag seiner Abstempelung eingeworfen, kann die Vermutung ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, späteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln widerlegen. Der Beweis der Fristwahrung kann namentlich durch Zeuginnen und Zeugen geleistet werden (Michel Daum, a.a.O., Art. 42 N. 7 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Mutter unterschrieben das Gesuch um Ausbildungsbeiträge am 23. Dezember 2021 (vgl. Gesuch in den nicht paginierten Vorakten) und übergaben es in der Folgewoche dem Sozialdienst Region B.________. Ein Mitarbeiter des Sozialdiensts erklärte schriftlich gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der AAB, er habe den Briefumschlag mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin 1 am 30. Dezember 2021 in den Briefkasten vor dem Gemeindehaus eingeworfen. Der 30. Dezember 2021 war der letzte Arbeitstag vor den Feiertagen; der Sozialdienst Region B.________ war vom 31. Dezember 2021 bis und mit 2. Januar 2022 geschlossen. Der Sachbearbeiter der AAB antwortete, dass er diese Schilderung (Einwurf des Briefes am 30.12.2021) nicht in Zweifel ziehe, dass aber rechtlich einzig der Poststempel massgebend sei (vgl. E-Mail-Verkehr vom 29./30.3.2022, in Beschwerdebeilagen act. 1C). Die Beschwerdeführerin 1 hält in ihrer Beschwerde fest, der besagte Mitarbeiter des Sozialdiensts sei bereit, mittels eidesstaatlicher Erklärung zu bezeugen, dass er den Brief am 30. Dezember 2021 zwischen 14.00 und 15.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfen hat (Beschwerde S. 2 und 4). 2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass entgegen der Auffassung der AAB nicht einzig auf das Datum des Poststempels abzustellen, sondern vielmehr zu prüfen ist, ob die fristwahrende Handlung (Einwurf in den Briefkasten) nachweislich spätestens am 31. Dezember erfolgt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.3). Daran ändert entgegen der AAB nichts, dass auf dem Gesuchsformular (in einer Klammerbemerkung) der Poststempel als «massgeblich» erklärt wird. Entscheidend ist die gesetzliche Regelung, mithin Art. 42 VRPG, und nicht das Gesuchsformular. Im Übrigen kann aus der Formulierung auf dem Gesuchsformular ohnehin nicht geschlossen werden, dass die Vermutung verspäteter Postaufgabe nicht widerlegt werden kann (vgl. vorne E. 2.1 a.E.). Die Vorinstanz vertritt weiter die Auffassung, eine Aussage des Mitarbeitenden des Sozialdiensts stelle «keinen genügenden Beweis» dar, da «seine Handlung von keiner Drittperson bezeugt werden kann» (angefochtener Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, scheid E. 2.3). Der Beweis der Fristwahrung könne durch Zeuginnen oder Zeugen geleistet werden. Vorliegend habe «der Sachbearbeiter die fragliche Handlung jedoch persönlich vorgenommen, weshalb er als Zeuge nicht in Frage» komme (Beschwerdeantwort vom 22.8.2022 E. 2.2). 2.4 Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie den schriftlichen Aussagen des Mitarbeitenden des Sozialdiensts jeglichen Beweiswert abspricht. Die Vermutung verspäteter Postaufgabe kann wie dargelegt (vorne E. 2.1 a.E.) mit allen tauglichen Beweismitteln und nicht einzig, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, durch Zeugenbeweis widerlegt werden. Einer Drittperson, welche den rechtzeitigen Briefeinwurf des Sachbearbeiters bezeugen kann, bedarf es mithin nicht zwingend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussagen des Mitarbeitenden des Sozialdiensts glaubhaft sind. Aufgrund der gesamten Umstände besteht kein Anlass, dessen Darstellung in Zweifel zu ziehen (vgl. bspw. auch VGE 2020/89 vom 21.10.2020 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_976/2020 vom 19.10.2021] betreffend die Aussagen der Ehefrau eines Anwalts). Der Mitarbeitende des Sozialdiensts verfolgt keine persönlichen (insbesondere finanziellen) Interessen. Der Sozialdienst war vom 31. Dezember 2021 bis am 2. Januar 2022 geschlossen und es ist glaubhaft, dass der Mitarbeitende den Brief an seinem letzten Arbeitstag am 30. Dezember 2021 und damit vor Ablauf der Frist in den Briefkasten eingeworfen hat. Im Weiteren zieht auch die AAB diese Darstellung nicht in Zweifel, sondern sie ist fälschlicherweise davon ausgegangen, der Zeitpunkt des Briefeinwurfs sei ohne rechtliche Relevanz. Auf die Aussage des Mitarbeitenden des Sozialdiensts ist abzustellen. 2.5 Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen, das Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2021/22 sei verspätet eingereicht worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Berechnung und Auszahlung der Ausbildungsbeiträge für die Monate August – Dezember 2021 an die AAB zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Rechtsmittel durch. Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da die Beschwerdeführerin 1 nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten (vorne E. 1.2.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gemeinde an sich kostenpflichtig; es erscheint indes gerechtfertigt, insoweit auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 3.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind trotz Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht neu zu verlegen. Die auch vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und ihr wurden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). 4. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) grundsätzlich als Zwischenentscheide, die nur unter einer der (zusätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Hier dient die Rückweisung an die Verwaltung bloss der (rechnerischen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln dürfte (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1, 144 V 280 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2024, Nr. 100.2022.243U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Berechnung und Auszahlung der Ausbildungsbeiträge für die Monate August – Dezember 2021 an das Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, zurückgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandlos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge - Einwohnergemeinde B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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