Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.04.2024 100 2022 183

16 aprile 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,449 parole·~17 min·1

Riassunto

Herausgabe von Baugesuchsunterlagen (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 19. Mai 2022; vbv 38/2021) | Andere

Testo integrale

100.2022.183U STE/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Grossrieder A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Herausgabe von Baugesuchsunterlagen (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 19. Mai 2022; vbv 38/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, Prozessgeschichte: A. Mit E-Mail vom 19. und 31. August sowie 19. September 2021 verlangte die A.________ AG von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend ein Baugesuch, auf das die Gemeinde nicht eingetreten war. Die Gemeinde verweigerte die Herausgabe, weil es sich um archivierungspflichtige Akten handle. Am 21. Oktober 2021 forderte die A.________ AG die Gemeinde auf, eine anfechtbare Verfügung über die Herausgabe sämtlicher Baugesuchsunterlagen Nr. 024/18 zu erlassen. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wies die EG B.________ das Gesuch ab und auferlegte der A.________ AG Kosten von Fr. 400.--. B. Dagegen erhob die A.________ AG am 6. Dezember 2021 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Seeland. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die A.________AG am 20. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 19. Mai 2022 in der Sache vbv 38/2021 sei aufzuheben und a) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren 024/18 eingereichten Unterlagen (Baugesuch inkl. Beilagen vom 23. März 2018 sowie die Belege, eingereicht mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, je in mehrfacher Ausführung) herauszugeben. b) Eventualiter zu a): Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren 024/18 eingereichten Unterlagen (Baugesuch inkl. Beilagen vom 23. März 2018 sowie die Belege, eingereicht mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, je in mehrfacher Ausführung) der Beschwerdeführerin, bis auf ein Exemplar, herauszugeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, c) Subeventualiter zu a): Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin für den Erlass der Verfügung vom 03. November 2021 keine Gebühr zusteht. d) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Betrag von CHF 600.00 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. e) Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung gemäss nachzureichender Kostennote zuzusprechen. 2. Eventualiter zu 1: Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 19. Mai 2022 in der Sache vbv 38/2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese, evtl. an die Beschwerdegegnerin, zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 beantragt die EG B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Seeland verzichtet mit Eingabe vom 30. Juni 2022 auf eine Beschwerdevernehmlassung und hält unter Hinweis auf die Erwägungen am Entscheid fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Als Subeventualantrag zum Hauptbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Gemeinde für den Erlass der Verfügung vom 3. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, 2021 keine Gebühr zustehe (Rechtsbegehren 1c). Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (z.B. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3), erachtet es die Beschwerdeführerin als unrechtmässig, dass die Gemeinde eine Gebühr für ihr Verfahren erhoben hat (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin will mit ihrem Rechtsbegehren 1c demnach erreichen, dass bei Abweisung ihres Hauptantrags auf (gänzliche) Aufhebung des angefochtenen Entscheids dieser jedenfalls insoweit aufgehoben wird, als die Regierungsstatthalterin die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 400.-- durch die Gemeinde bestätigt hat. Diesem Anliegen der Beschwerdeführerin könnte mit einer teilweisen Aufhebung des angefochtenen Entscheids vollständig Rechnung getragen werden. Es fehlt deshalb an einem darüber hinausgehenden schutzwürdigen Feststellungsinteresse (vgl. allgemein z.B. BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2 mit Hinweisen); auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 23. März 2018 ein nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung von Lagerräumen zu Gewerbe und Büros bei der EG B.________ ein. Am 23. Juli 2018 forderte diese die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen, u.a. Baugesuchspläne in sechsfacher Ausfertigung, nachzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2018 teilweise nach. Mit Verfügung vom 9. September 2020 trat die Gemeinde nicht auf das Baugesuch ein, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Fristverlängerungen nicht sämtliche nötigen Unterlagen eingereicht habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die BVD am 20. April 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 19. August 2021 forderte die Beschwerdeführerin von der Gemeinde dann erstmals die Herausgabe sämtlicher Baugesuchsunterlagen Nr. 024/18.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, 2.2 Die Akten zum Baugesuch Nr. 024/18 (act. 11A), welche die Gemeinde dem Verwaltungsgericht nach mehrmaligem Nachfragen eingereicht hat, enthalten nebst Korrespondenz (Register 2) und der Verfügung der Gemeinde vom 9. September 2020 (Register 3) die Baugesuchsformulare 1.0, 2.0, 2.1, 3.0, 3.3 und NG (Naturgefahren) sowie einen Situations- und einen Grundrissplan einmal im Original (Register 6 und act. 11A1/A2), einmal als Doppel (act. 11A3) und viermal als Kopien («überzählige Exemplare» act. 11A4-A7). 3. Umstritten ist, ob die Gemeinde verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die Originalunterlagen zum Baugesuch Nr. 024/18 komplett (Rechtsbegehren 1a) oder allenfalls mit Ausnahme eines Exemplars (Rechtsbegehren 1b) herauszugeben. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Gemeinde sei gestützt auf das Gesetz vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG; BSG 108.1) verpflichtet, die Baugesuchsunterlagen im Original zu archivieren. Eine Kopie genüge nicht und die Beschwerdeführerin habe folglich keinen Anspruch, sämtliche Originale zurückzuerhalten (angefochtener Entscheid E. 10.1 und 10.3). Weiter bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche die Gemeinde verpflichte, überzählige (nicht für die Archivierung benötigte) Originale beliebig lange aufzubewahren oder der Beschwerdeführerin unaufgefordert zurückzusenden. Es sei vielmehr üblich, dass die für die Archivierung nicht benötigten Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens vernichtet würden, sofern nicht zeitnah von den Gesuchstellenden die Herausgabe verlangt werde. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe des Baugesuchs das Eigentum an den dazugehörigen Unterlagen aufgegeben, die für verschiedene am Verfahren beteiligte Behörden und Parteien bestimmt gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 11). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, die Archivierung einer Kopie genüge, weshalb ihr sämtliche Originale auszuhändigen seien. Die Vorinstanz habe das ArchG falsch angewendet. Sinngemäss führt sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, aus, es liege ein Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, da keine gesetzliche Grundlage für das Zurückbehalten der Unterlagen bestehe. Ausserdem sei Art. 18 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) verletzt (Beschwerde S. 4 f.). Jedenfalls seien ihr aber die nicht für die Archivierung benötigten Exemplare auszuhändigen (Beschwerde S. 5 f.). 3.3 Die Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Geschäftstätigkeit jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann; zu diesem Zweck haben sie für eine geordnete Archivierung ihrer Unterlagen (Archivführung) zu sorgen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ArchG sowie Art. 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Archivierung [ArchV; BSG 108.111]). Diese Verpflichtung erfasst auch Unterlagen von Organen der Einwohnergemeinden (Art. 4 Abs. 1 ArchG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 Bst. b ArchG und Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Sowohl beim Baugesuch mit den dazugehörigen Unterlagen als auch bei der Verfügung der Gemeinde handelt es sich um archivwürdige Unterlagen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ArchG und Art. 1 Abs. 2 Bst. b ArchV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 4 der Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten [ArchDV Gemeinden; BSG 170.711]; vgl. BVR 2015 S. 557 E. 3.6 betreffend baurechtliche Voranfrage). Insbesondere für die Sicherung der Interessen der Gemeinde aber auch der Beschwerdeführerin sowie für die Dokumentierung der Tätigkeit der Gemeinde sind die Unterlagen von dauerndem Wert (vgl. Art. 3 Abs. 4 Bst. a, b und e ArchDV Gemeinden). Damit die Geschäftstätigkeit der Behörden jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden kann, bewahren die Behörden nur vollständige und verlässliche Unterlagen auf (Art. 5 Abs. 1 ArchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArchV). Es sind demnach beweiskräftige Originale, nicht bloss Kopien zu archivieren (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum ArchG, in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 14 S. 9). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, dass nach Abschluss des Verfahrens ein Satz der Baugesuchsunterlagen im Original zu archivieren ist und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Originale hat (vorne E. 3.1). Inwiefern darin ein Eingriff in die Eigentumsgarantie liegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich ein Herausgabeanspruch sämtlicher Originalakten aus Art. 18 Abs. 1 BewD (vgl. dazu Beschwerde insb. S. 5 5. Abschnitt). Diese Bestimmung bezieht sich auf die vorläufige Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde und steht in keinem Zusammenhang mit der verlangten Aktenrückgabe. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe sämtlicher Originalakten verlangt. 3.4 Um die Geschäftstätigkeit der Gemeinde nachzuvollziehen bzw. nachzuweisen, genügt es allerdings, wenn ein Exemplar des Baugesuchs (ein Satz Formulare und Pläne) im Original archiviert wird. Wohl trifft zu, dass die Gemeinde nicht verpflichtet gewesen wäre, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens überzählige Doppel (und Kopien) aufzubewahren oder der Beschwerdeführerin von sich aus zurückzuschicken (angefochtener Entscheid E. 10.3). Die Beschwerdeführerin hat aber ein ausdrückliches Gesuch um Herausgabe gestellt, und obwohl dies erst vier Monate nach dem Entscheid der BVD erfolgte, hatte die Gemeinde das überzählige Doppel und die Kopien noch nicht vernichtet. Diese macht nicht geltend, dass sie das noch vorhandene Doppel oder die Kopien weiterhin benötigt und deshalb nicht herausgeben kann. Vielmehr hat sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ausgeführt, es spreche grundsätzlich nichts gegen die Herausgabe der «fünf Kopien» (vgl. Beschwerdeantwort, act. 4A pag. 20 Ziff. 2.3 f.). Die Gemeinde hätte dem Gesuch der Beschwerdeführerin somit teilweise, nämlich im Umfang des überzähligen Doppels und der Kopien des Baugesuchs (Formulare und Pläne) entsprechen sollen. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Baugesuchsunterlagen mit Ausnahme eines Originalsatzes verlangt. 4. Weiter ist umstritten, ob die Vorinstanz die Verfügung der Gemeinde im Kostenpunkt zu Recht geschützt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, 4.1 Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin für den Erlass der Verfügung vom 3. November 2021 gestützt auf Anhang V Ziff. 5.2 (Titel «Baukontrollen») der kommunalen Verordnung zum Reglement über Gebühren und Entgelte vom 9. Oktober 2018 (nachfolgend: GebV) eine Gebühr von Fr. 400.-- auferlegt. Das Verfassen der Verfügung habe vier Stunden in Anspruch genommen und es sei die Aufwandgebühr II von Fr. 100.-- pro Stunde anwendbar. Die Vorinstanz hat erwogen, die Verfügung der Gemeinde habe keinen baupolizeilichen Inhalt, weshalb sich die Gebührenerhebung nicht auf Anhang V Ziff. 5.2 GebV stützen lasse. Es handle sich aber um «ausserordentliche Aufwendungen» im Sinn von Anhang V Ziff. 5.3 GebV (angefochtener Entscheid E. 13.7 f.). Die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin sei als qualifizierte Tätigkeit einzustufen, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, die Aufwandgebühr II von Fr. 100.-- pro Stunde gemäss Art. 11 des Reglements über Gebühren und Entgelte der Gemeinde vom 5. November 2018 (nachfolgend: GebR) i.V.m. Art. 4 und Anhang V Ziff. 5.3 GebV anzuwenden; die Höhe der Gebühr von Fr. 400.-entspreche dem Äquivalenzprinzip. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage durch die Gemeinde. Weder im GebR noch in der GebV werde die Herausgabe eingereichter Akten erwähnt und die Aufzählung in Anhang V Ziff. 5.3 sei abschliessend (Beschwerde S. 7 f.). 4.3 Gemäss dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche diese in den Grundzügen umschreibt (Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV und Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BVR 2015 S. 441 E. 3.1, 2015 S. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, E. 3.4 je mit weiteren Hinweisen; zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht statt vieler BGE 143 I 227 E. 4 [Pra 107/2018 Nr. 25]). 4.4 Gemäss Art. 107 Abs. 1 VRPG setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (vgl. auch Art. 103 VRPG). Die Kostenpflicht fusst dabei auf dem Verursacherprinzip. Wer Aufwand verursacht, soll diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen (vgl. allgemein Art. 56 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 [FHG; BSG 620.0]). Verwaltungsverfahren, die auf Gesuch hin durchgeführt werden oder die eine Person durch ihr Verhalten veranlasst hat, sind für die verursachende Adressatin bzw. den verursachenden Adressaten der Verfügung daher regelmässig mit Verfahrenskosten verbunden, es sei denn, das Spezialrecht sehe eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenpflicht vor (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 9). Die EG B.________ hat die Gebührenerhebung dem Verursacherprinzip entsprechend geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Art. 4 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 GebR). Die Beschwerdeführerin will mit ihrem Gesuch die Herausgabe von Baugesuchsakten im Original erreichen. Sie hat damit kein Akteneinsichtsgesuch gestellt, für welches gemäss Art. 31 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04) keine und gemäss Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden (vgl. BVR 2023 S. 201 E. 6.2 zum IG). Nach welcher anderen spezialgesetzlichen Regelung hier entgegen dem Verursacherprinzip keine Verfahrenskosten erhoben werden dürften, ist nicht ersichtlich. 4.5 Gegenstand und Bemessungsgrundlage sind im GebR wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 GebR werden mit der Aufwandgebühr die Personal- sowie die allgemeinen Verwaltungskosten abgegolten. Die Aufwandgebühren richten sich nach dem für die Leistung erforderlichen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 2 GebR). Das GebR unterscheidet für die Höhe der Aufwandgebühren zwischen der Aufwandgebühr I für normale Tätigkeit und der Aufwandgebühr II für qualifizierte Tätigkeit (Art. 11 Abs. 1). Der Gemeinderat hat die Aufwandgebühren in Art. 4 GebV innerhalb der in Art. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, Abs. 2 GebR bezeichneten Bandbreite auf Fr. 80.-- pro Stunde (Aufwandgebühr I) bzw. Fr. 100.-- pro Stunde festgelegt (Aufwandgebühr II). Gemäss Art. 9 Abs. 2 GebR umschreibt der Gemeinderat die gebührenpflichtigen Verrichtungen im Einzelnen in einer Verordnung (vgl. auch Art. 1 GebV). Der Anhang V der GebV befasst sich mit den Gebühren im Bauwesen. Anhang V Ziff. 5.3 GebV mit dem Titel «Weitere Aufwendungen» bezeichnet, was im Bereich Bauwesen unter anderem unter ausserordentliche Aufwendungen fällt: Bauvoranfragen, Energieberatung, Besichtigungen, Gutachten, Besprechungen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es seien keine Hinweise vorhanden, dass die Aufzählung nicht abschliessend sei. Eine Begründung führt sie jedoch nicht an (vgl. Beschwerde S. 7 5. Abschnitt). Aus der Einleitung «Ausserordentliche Aufwendungen wie» ergibt sich klar, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist. Das Verfahren betreffend Herausgabe der Baugesuchsakten steht im Zusammenhang mit dem entsprechenden Baugesuchsverfahren, das mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde (vgl. vorne Bst. A). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren auf Herausgabe der Baugesuchsakten als ausserordentliche Aufwendung im Zusammenhang mit diesem Verfahren bezeichnet hat. Für die Erhebung der Gebühr besteht demnach eine genügende Grundlage. Diese ist auch ausreichend bestimmt, muss es sich doch um ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bauwesen handeln. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, können unter Anhang V Ziff. 5.3 GebV somit nicht «unbestimmt viele Verfügungen subsumiert werden» (Beschwerde S. 7 letzter Abschnitt und S. 8 1. Abschnitt). Es besteht daher kein übermässiger Spielraum für die Gemeinde, und die Gebührenerhebung ist für die Pflichtigen hinreichend klar und voraussehbar geregelt (vgl. Beschwerde S. 7 5. Abschnitt). 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine genügende gesetzliche Grundlage für die Kostenerhebung besteht. Anders als noch vor der Vorinstanz (Beschwerde vom 6.12.2021 S. 6 f.) macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, die erhobenen Kosten seien unverhältnismässig hoch. Solches ist auch nicht ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, 5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe des noch vorhandenen überzähligen Doppels (1 Original) und der Kopien (4 Exemplare) der Baugesuchsformulare und Pläne verlangt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Bei diesem Ergebnis obsiegt die Beschwerdeführerin zu einem Drittel. Sie hat folglich die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde ist hinsichtlich der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG); der entsprechende Kostenanteil wird nicht erhoben. Hingegen hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Umfang von einem Drittel zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 20. November 2023 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3'250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-- und einer MWSt von Fr. 254.10 geltend, ausmachend insgesamt Fr. 3'554.10. Zum einen ist die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig und kann die ihrer Rechtsvertretung geschuldete MWSt als Vorsteuer in Abzug bringen, weshalb ihr keine Mehrwertsteuer zusteht (vgl. BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 10). Zum andern beträgt das Honorar gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Kostennote erscheint angesichts der obgenannten Kriterien als überhöht. Die Bedeutung der Streitsache ist weit unterdurchschnittlich, der gebotene Zeitaufwand sowie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, Schwierigkeit des Prozesses sind es ebenfalls. Es fand bloss ein einfacher Schriftenwechsel ohne Beweisverfahren statt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war der Verfahrensgegenstand zudem aufgrund der Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren bereits bekannt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deshalb ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 2'000 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) als angemessen. 6.2 Die Kosten vor der Vorinstanz sind entsprechend dem Verfahrensausgang vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für dieses Verfahren ein Honorar von Fr. 3'750.--, Auslagen von Fr. 50.-- sowie Fr. 292.60 MWSt geltend, ausmachend insgesamt Fr. 4'092.60. Auch diese Forderung ist mit Blick auf die Bemessungskriterien überhöht, zumal nebst der Beschwerde bloss eine kurze Replik verfasst wurde. Angemessen erscheint ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 19. Mai 2022 wird aufgehoben, soweit die Herausgabe des überzähligen Doppels und der Kopien der Baugesuchsunterlagen Nr. 024/18 verweigert worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 2'000.--, der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2024, Nr. 100.2022.183U, 3. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen), zu einem Drittel, ausmachend Fr. 666.65.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland von Fr. 600.-- werden zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 400.--, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland, bestimmt auf Fr. 2'500 (inkl. Auslagen), zu einem Drittel, ausmachend Fr. 833.35 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Seeland Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2022 183 — Bern Verwaltungsgericht 16.04.2024 100 2022 183 — Swissrulings