100.2022.165U HAM//NUI/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Nuspliger 1. A.________ 2. Restaurant B.________GmbH beide vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende gegen C.________ Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Adelboden Bauverwaltung, Zelgstrasse 3, Postfach 193, 3715 Adelboden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, betreffend Baubewilligung; Errichten und Betreiben einer Schneebar in den Monaten Dezember bis April (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 11. Mai 2022; BVD 110/2022/28) Prozessgeschichte: A. A.________ betrieb in der Wintersaison 2019/2020 auf der Parzelle Adelboden Gbbl. Nr. 1.___ zwischen dem Restaurant B.________ und dem gegenüberliegenden Kiosk eine Schneebar. Das Grundstück gehört der Restaurant B.________GmbH. Es liegt in der Landwirtschaftszone und befindet sich innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung Nr. 29a «Tourismusgebiet E.________». Auf Aufforderung hin reichten A.________ und die Restaurant B.________GmbH am 22. Januar 2019 bzw. 24. August 2020 ein Gastgewerbe- sowie ein Baugesuch für das Errichten und Betreiben einer Bartheke aus Schnee von Dezember bis April ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben C.________ und die D.________ AG Einsprache. Mit Verfügung vom 22. November 2021 wies das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die ersuchte Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone ab. Die Regierungsstatthalterin verweigerte daraufhin mit Gesamtentscheid vom 31. Januar 2022 die Baubewilligung. B. Dagegen erhoben A.________ und die Restaurant B.________GmbH am 17. Februar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin vom 31. Januar 2022 und die Verfügung des AGR vom 22. November 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, C. Hiergegen haben A.________ und die Restaurant B.________GmbH am 9. Juni 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die für den Betrieb der Schneebar notwendigen Bewilligungen seien zu erteilen; eventuell seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 10. Juni 2022 hat die damalige Abteilungspräsidentin i.V. der D.________ AG Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Es wurde ihr mitgeteilt, dass Stillschweigen als Verzicht auf eine weitere Beteiligung am Verfahren ausgelegt würde. Die D.________ AG hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen; später hat sie sich auf Aufforderung des Instruktionsrichters zu zivilrechtlichen Fragen geäussert. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 beantragt C.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 schliesst die BVD ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Adelboden verzichtet in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2022 auf eine Stellungnahme und verweist auf den Gesamtentscheid der Regierungsstatthalterin. A.________ und die Restaurant B.________GmbH haben sich mit Stellungnahme vom 17. November 2022 erneut zur Sache geäussert (Replik) und weitere Unterlagen aus einem vor dem Regionalgericht Oberland hängigen Zivilverfahren eingereicht; mit zwei weiteren Eingaben haben sie Unterlagen zu einem anderen Baubewilligungsverfahren zu den Akten gegeben. C.________ hat ebenfalls eine Stellungnahme eingereicht (Duplik); die BVD und die Gemeinde haben auf ergänzende Ausführungen verzichtet bzw. sich nicht mehr vernehmen lassen. A.________ und die Restaurant B.________GmbH sowie die D.________ AG haben mit weiteren Eingaben zum Zivilverfahren und zum Standort des Kiosks Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht, letztmals am 27. März 2023. Die Beteiligten halten an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Baugesuchstellende durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Fehlende Sachurteilsbzw. Prozessvoraussetzungen, die – wie von der Beschwerdegegnerin beantragt – zu einem Nichteintreten führen könnten (vorne Bst. C), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht angeführt. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 will auf der Parzelle Nr. 1.___ eine 10 m2 grosse, hufeisenförmige Schneebar errichten. Die Bartheke soll ausschliesslich aus Schnee bestehen, weder fest mit dem Boden verbunden sein, noch zusätzliche Installationen aufweisen. Betrieben werden soll sie jeweils von Dezember bis April mit rund 25 Stehplätzen zwischen der Terrasse des Restaurants B.________ und dem Kiosk (Baugesuch vom 24.8.2020 mit Plan; Angaben in Begleitschreiben; Akten RSA [act. 3B] pag. 1 ff.). Der Ausschank von Getränken bzw. die Essensausgabe soll vom Kiosk aus erfolgen (vgl. Betriebskonzept und Betriebsbewilligungsgesuch vom 22.1.2019, Akten RSA [act. 3B] pag. 11 und 14). Entlang der Parzellengrenze ist zudem eine mobile Abschrankung (Holzstangen, verbunden mit Seilen/Trassierband) geplant. Darüber hinaus sollen versetzt aufgestellte Skiständer vermeiden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, dass Skifahrende mit grosser Geschwindigkeit auf die Schneebar zufahren können (Sicherheitskonzept mit Plan, Akten RSA [act. 3B] pag. 9 f.). Die geplante Schneebar liegt in der Landwirtschaftszone und befindet sich im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. 29a «Tourismusgebiet E.________» (UeO Nr. 29a) vom 30. November 2012, bestehend aus dem Überbauungs- und Richtplan sowie den Überbauungsvorschriften (nachfolgend: ÜV). In der UeO Nr. 29a werden unter anderem die Beschneiungsflächen verbindlich festgelegt. Die Schneebar käme in einer solchen zu liegen (vgl. vorne Bst. A; Akten RSA [act. 3B] pag. 89 ff; Akten Gemeinde [act. 3C] Beilage 8 [digitaler Datenträger]). Privatrechtlich ist zwischen der D.________ AG und den Beschwerdeführenden strittig, ob zwischen dem Kiosk und dem Restaurant B.________ und damit auf der Fläche, auf der die Schneebar geplant ist, ein gesichertes Pistenrecht sowie ein Recht auf Beschneiung besteht. Aktuell ist auf der Parzelle Nr. 1.___ keine Dienstbarkeit «Skipiste» eingetragen (vgl. Auszug aus dem Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS], Akten Gemeinde [act. 3C] Beilage 7). Die Parzelle Nr. 1.___ ist im Westen, Süden und Osten von der Parzelle Nr. 2.___ umgeben, auf der eine entsprechende Dienstbarkeit lastet. Bevor A.________ in der Wintersaison 2019/2020 eine Schneebar zwischen Kiosk und Restaurant errichtet hatte, führte die Skipiste dort durch. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.4e) werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. 2.2 Die Regierungsstatthalterin stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2021 fest, dass die Schneebar baubewilligungspflichtig sei. Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde hat die BVD mit Entscheid vom 22. April 2021 abgewiesen (BVD 120/2021/10). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. angefochtener Entscheid E. I.1 a.E.). Umstritten und zu prüfen ist damit nur, ob die Schneebar bewilligungsfähig ist. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (angefochtener Entscheid E. II.2b). Soweit die Beschwerdeführenden die Bewilligungspflicht erneut in Frage stellen wollen und auf die Information der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) «Gastgewerbliche Einrichtungen in der Landwirtschaftszone» vom 25. April 2019 (publ. in Bernische Systematische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, Information Gemeinden [BSIG] 9/935.11/1.1, einsehbar unter: <www.bsig.jgk.be.ch>) verweisen, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Beschwerde Ziff. III.5; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10.1.2022 [richtig wohl 10.12.2022] act. 12 S. 2). Nicht Streitgegenstand bildet zudem die Rechtmässigkeit des Standorts des Kiosks (vgl. kleine Baubewilligung vom 14.12.1989, Akten Gemeinde [act. 3C] Beilage 1; Verfügung der Gemeinde vom 31.1.2023 act. 23A; Eingaben der D.________ AG act. 16 und 25). Ob der heutige Standort des Kiosks der ursprünglichen Baubewilligung entspricht, ist hier nicht zu prüfen. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über eine Betriebsbewilligung vom 16. November 2020 für eine Schneebar ausserhalb der Beschneiungsfläche und unmittelbar angrenzend an die Restaurantterrasse (vgl. Verfahren gggb 11.1/2019, Akten Gemeinde [act. 3C] Beilage 5). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bildet diese Schneebar ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (angefochtener Entscheid E. II.4e a.E.). 3. Umstritten ist, ob das Bauvorhaben die Bestimmungen der UeO Nr. 29a verletzt. 3.1 Die UeO Nr. 29a bezweckt die Sicherstellung und Optimierung der Skipisten und der Beschneiung sowie der winter- und sommertouristischen Bauten und Anlagen und deren Abstimmung auf die Umwelt bezüglich Bau und Betrieb (Art. 1 ÜV). Der Wirkungsbereich ist im Überbauungs- und Richtplan bezeichnet (Art. 2 ÜV); diesem ist zu entnehmen, dass das zu beurteilende Bauvorhaben in einer Beschneiungsfläche liegt, auf der sich gemäss Erläuterungsbericht vom Januar 2013 zur UeO Nr. 29a Ziff. 3.2.1 S. 18 ebenfalls eine Skipiste befindet (Akten Gemeinde [act. 3C] Beilage 8, vom Verwaltungsgericht am 13.11.2023 ausgedruckt). Gemäss Art. 5 ÜV werden die im Überbauungsplan festgelegten Skipisten, die Ski- und Winterwanderwege, die Beschneiungsflächen sowie die dazugehörigen Anlagen vertraglich sichergestellt (Abs. 1 sowie Erläuterungsbericht vom Januar 2013 zur UeO Nr. 29a Ziff. 1.3.2 S. 7). In den ausgeschiedenen Flächen darf nichts unternommen werden, das den Schneesportbetrieb beeinträchtigen könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit sie unmittelbar mit dem Tourismusbetrieb in Zusammenhang stehen und diesen nicht behindern (Abs. 2 Satz 1 und 2). 3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Beurteilung der Regierungsstatthalterin und der Gemeinde erwogen, die Schneebar beeinträchtige am vorgesehenen Standort den Schneesportbetrieb. Im Bereich der Beschneiungsfläche sei gestützt auf die UeO eine Pistennutzung zulässig. Diese Pistennutzung sei in der Vergangenheit zwar bereits durch das 1989 bewilligte Kioskgebäude erschwert gewesen, allerdings habe die Piste gemäss Angaben des Regierungsstatthalteramts «bis vor zwei Jahren» über die streitbetroffene Fläche geführt. Die geplante Schneebar inmitten der Beschneiungsfläche verunmögliche die öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung als Piste im betroffenen Bereich der Parzelle Nr. 1.___. Durch das Bauvorhaben werde die Piste verschmälert und müsse südlich des bestehenden Kiosks vorbeigeführt werden, was zu einer Gefährdung der Schneesporttreibenden führe. Der Standort der geplanten Schneebar sei besonders heikel, weil dieser an einem Knotenpunkt im Bereich der Talabfahrt F.________ – Talstation G.________ liege, dort enge Platzverhältnisse herrschten und die Talabfahrt stark frequentiert sei. Zudem beschränkten sich die Auswirkungen der Schneebar nicht auf den eigentlichen Barstandort; vielmehr führe eine Bar erfahrungsgemäss in einem grösseren Umkreis zu Beeinträchtigungen. Konkret sei mit herumstehenden Gästen und am Boden deponierten Skis auf der angrenzenden Piste zu rechnen. Vor diesem Hintergrund steige die Unfallgefahr und die Schneebar beeinträchtige daher den Schneesportbetrieb (angefochtener Entscheid E. II.4e). 3.3 Die Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, auf der Parzelle Nr. 1.___ bestehe kein Pistenrecht zu Gunsten der D.________ AG; dieses verlaufe ausschliesslich auf dem Nachbargrundstück. Der Kiosk und die geplante Schneebar würden somit von der Pistenführung nicht berührt. Der Zustand nach der Bewilligung der Schneebar sei mit dem Istzustand vergleichbar; so erfolge keine zeitlich unbeschränkte, nicht rückbaubare materielle Mehrbelastung der Beschneiungsfläche. Durch die Schneebar werde die Sicherheit der Schneesportlerinnen und Schneesportler im Gebiet «F.________» objektiv nicht wesentlich verschlechtert. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, Vorakten (Gastgewerbegesuche gggb 12/2019 und 11/2009) sowie die Akten des Zivilverfahrens beim Regionalgericht Oberland (CIV 21/562 betr. Grundbuchberichtigungsklage und 20/1226 betr. richterliches Verbot) würden ihre Argumentation belegen. Ein Verzicht auf Edition dieser Akten habe dazu geführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs zur Folge habe (Beschwerde Ziff. III.1; zur behaupteten Gehörsverletzung vgl. hinten E. 3.4.3). 3.4 Zu prüfen ist, ob durch die geplante Schneebar der Schneesportbetrieb im Sinn von Art. 5 Abs. 2 ÜV beeinträchtigt wird. 3.4.1 Die Beschneiungsfläche sowie die Skipiste verlaufen sowohl nördlich wie auch südlich des Kiosks (vgl. Überbauungsplan und Erläuterungsbericht vom Januar 2013 zur UeO Nr. 29a Ziff. 3.2.1 S. 18). Damit besteht eine planungsrechtliche Grundlage, die eine Nutzung dieser Flächen für den Schneesportbetrieb grundsätzlich erlaubt und Vorhaben verbietet, die diesen beeinträchtigen könnten. Dass zivilrechtlich strittig ist, ob die nördlich des Kiosks gelegene Fläche als Piste bzw. Talabfahrt genutzt werden darf bzw. ob deren vertragliche Sicherstellung gewährleistet ist, ändert daran nichts: Sofern die geplante Schneebar auf den gemäss Überbauungsplan und dem dazugehörigen Erläuterungsbericht zur Beschneiung und als Skipiste vorgesehenen Flächen den Schneesport zu beeinträchtigen vermag, stehen ihr die Nutzungsbeschränkungen von Art. 5 Abs. 2 ÜV entgegen. 3.4.2 Unbestrittenermassen führt nordöstlich des Kiosks die Skipiste Nr. 69 (Talabfahrt F.________ – Talstation H.________) über die Parzelle Nr. 2.___ (vgl. Überbauungs- und Richtplan UeO Nr. 29a). Die Schneebar beansprucht damit eine Fläche in unmittelbarem Bereich des Einstiegs zur Talabfahrt, die stark frequentiert ist. Es ist mit anderen Worten ein neuralgischer Punkt mit engen Platzverhältnissen, was auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Die geplante Schneebar beeinträchtigt an dieser durch den Kiosk bereits vorbelasteten Stelle das Durchkommen zusätzlich. Soweit die Beschwerdeführenden ausführen, die Schneebar habe nichts mit dieser Pistenkreuzung zu tun, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Öffnung der um den Barbereich geplanten Abschrankung zeigt auf die südlich gelegene Piste (Akten RSA [act. 3B]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, pag. 10). Dadurch entsteht ein Nadelöhr, das von sämtlichen Gästen passiert werden muss. Die hinter dem Kiosk beginnende Piste Nr. 69 ist als Talabfahrt stark befahren. Da in der unmittelbaren Nähe des geplanten Standorts der Schneebar drei Pisten zusammenkommen (Nr. 65, 55b und 63) und eine weitere Piste (Nr. 69) dort beginnt (vgl. Pistenplan, einsehbar unter: <www...ch/pistenplan>; vgl. auch Foto in Akten BVD [act. 3A] pag. 36, allerdings noch mit der gemäss Pistenplan aktuell nicht mehr in Betrieb stehenden Piste Nr. 70), handelt es sich um einen Knotenpunkt des Skigebiets, an dem es bereits heute eng ist. Kollisionen zwischen Gästen der Schneebar und vorbeifahrenden Schneesportlern können daher nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Auswirkungen der Schneebar nicht auf den Barstandort beschränken, sondern es in grösserem Umkreis zu Menschenansammlungen und deponierten Skigeräten kommen kann. Daran ändert auch das von den Beschwerdeführenden präsentierte Sicherheitskonzept mit Abschrankungen und Hinweisschildern nichts (Akten RSA [act. 3B] pag. 9). Aus den eingereichten Momentaufnahmen der Beschwerdeführenden ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. act. 21A Beilage 1). 3.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, das Vorhaben beeinträchtige den Schneesportbetrieb und verletze die Vorgaben der kommunalen Nutzungsordnung. Die Vorinstanz hat damit zu Recht erkannt, dass dem Bau und Betrieb einer Schneebar an diesem Standort die Bewilligung zu verweigern ist. Damit ergibt sich ebenfalls, dass die beantragte Einholung der Akten zu den Verfahren CIV 21/562 (Grundbuchberichtigungsklage) und CIV 20/1226 (richterliches Verbot) beim Regionalgericht Oberland das Beweisergebnis nicht beeinflusst hätte und nichts am Entscheid hätte ändern können (vgl. angefochtener Entscheid E. II.4e und II.5b). Somit durfte die Vorinstanz zu Recht den Antrag auf Aktenedition im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung abweisen, womit sich auch die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung in diesem Zusammenhang als unbegründet erweisen (vgl. hierzu statt vieler BVR 2021 S. 441 E. 5.8; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 f., je mit weiteren Hinweisen). Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ist dem Antrag auf Aktenedition aus den gleichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, Gründen nicht zu folgen und die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen (vgl. Beschwerde Ziff. III.1). Gleiches gilt für den Antrag auf Beizug der Akten des inzwischen hängigen Verfahrens vor dem Obergericht ZK 23/2, der ebenfalls abgewiesen wird (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden act. 21 S. 3). Im Übrigen hat das Regionalgericht Oberland am 14. Dezember 2022 entschieden, dass auf der Parzelle Nr. 1.___ die Dienstbarkeit «Skipiste» zu Unrecht nicht als Last eingetragen worden ist (Verfahren CIV 21/562, act. 16A Beilage 3). Auf den Beizug der Akten zu den Betriebsbewilligungen gggb 12/2019 und 11/2009 konnte ebenfalls verzichtet werden; die Beweisanträge werden abgewiesen. 3.4.4 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, sowohl eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a als auch nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) setze voraus, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen bestünden. Die Gewährleistung der Sicherheit sei ein wichtiges öffentliches Interesse, weshalb eine Ausnahmebewilligung bereits an dieser Voraussetzung scheitere und nicht erteilt werden könne (angefochtener Entscheid E. II.4f). – Nach dem Gesagten verstösst die geplante Schneebar bereits gegen die kommunale Nutzungsordnung. Es erübrigt sich daher, auf die Rügen der Beschwerdeführenden zur verweigerten Ausnahmebewilligung einzugehen (vgl. Beschwerde Ziff. III.5). Die Frage, ob die Schneebar als touristische Anlage gemäss UeO Nr. 29a gelte und die geplante Erweiterung des Gastgewerbebetriebs allenfalls zonenkonform wäre und damit gar keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bedurft hätte, kann unter diesen Umständen offenbleiben (vgl. BVR 2004 S. 392 E. 2.4, VGE 2022/8 vom 4.4.2023 E. 4.4, 2016/169 vom 1.2.2017 E. 4.1 und 4.4.2). 4. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, innerhalb der Pisten- bzw. Beschneiungsfläche der UeO Nr. 29a seien Bauten mit ähnlicher Nutzung bei der Bergstation G.________ (Terrassenerweiterung, Chalet) bewilligt worden. Durch diese Bewilligungen seien Präjudizien geschaffen worden, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien, weil sonst eine willkürliche Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, gleichbehandlung im Verhältnis zu den «grossen Bergbahnen» vorliege (Beschwerde Ziff. III.2 und Fotos als Beschwerdebeilage Nr. 2). 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Sachlage sei nicht vergleichbar mit derjenigen beim Bergrestaurant G.________ (bewilligte Terrassenerweiterung). Zwar liege diese ebenfalls in einer Beschneiungsfläche, tangiere aber weder den Pistenverlauf noch beeinträchtige sie den Schneesportbetrieb (gebührender Abstand; angefochtener Entscheid E. II.4e mit Hinweis auf den Entscheid der Regierungsstatthalterin Frutigen-Niedersimmental vom 6.8.2021; Verfügung des AGR vom 31.5.2021; Bau- und Situationspläne; Akten Gemeinde [act. 3C] Beilage 6). 4.2 Art. 5 Abs. 2 ÜV sieht kein absolutes Verbot von Bauvorhaben innerhalb der Beschneiungsfläche vor, sondern hält lediglich fest, auf den ausgeschiedenen Flächen dürfe nichts unternommen werden, was den Schneesportbetrieb beeinträchtigen oder die touristische Nutzung behindern könne. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, sind die erwähnten Bauten (Terrasse, Chalet bei Bergstation G.________) mit dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht vergleichbar: Richtig ist zwar, dass es sich sowohl bei der hier strittigen Schneebar als auch bei der Terrassenerweiterung am Standort G.________ um temporär genutzte gastgewerbliche Anlagen handelt, die neben einer Skipiste und innerhalb der Beschneiungsfläche liegen. Am Standort G.________ besteht indessen kein mit dem am Standort F.________ vergleichbares Gefahrenpotential, da es dort keine heiklen Pistenkreuzungen gibt und der Abstand zur Piste viel grösser ist (vgl. <www...ch/pistenplan>). Die zum Vergleich von den Beschwerdeführenden ebenfalls genannte Situation auf der Engstligenalp (Schneeiglus) ist von vornherein unbeachtlich, weil dort eine andere Überbauungsordnung (UeO Nr. 54) besteht. Der Beweisantrag auf Aktenedition in diesem Zusammenhang wird daher ebenfalls abgewiesen (vgl. Eingabe vom 10.12.2022 act. 12 mit Beilage 12A und 13A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, 5. 5.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin unter Solidarhaft die angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die D.________ AG kann keinen Parteikostenersatz beanspruchen, da sie auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet hat und ihr demnach keine Parteistellung zukommt (vorne Bst. C; Michel Daum, a.a.O., Art. 12 N. 26). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 1'970.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2023, Nr. 100.2022.165U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern - EG Adelboden - Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen: - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental - Amt für Gemeinden und Raumordnung - D.________ AG Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.