100.2022.123U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. März 2022; 2021.SIDGS.500)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Prozessgeschichte: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1992) reiste am 30. Juni 2012 in die Schweiz ein. Am 13. August 2012 heiratete er die Schweizerin B.________ (Jg. 1994). Er erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 30. Juni 2021. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: Sohn C.________ (Jg. 2015) und die Zwillinge D.________ und E.________ (Jg. 2019). Am 1. November 2017 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ unter anderem wegen schwerer Körperverletzung, begangen am 26. Juli 2015, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 14. Oktober 2019 das erstinstanzliche Strafurteil. Am 28. September 2020 trat der Beschwerdeführer den Strafvollzug im Regionalgefängnis (RG) Burgdorf an und wurde am 15. Oktober 2020 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil verlegt. Am 14. Juni 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn auf den Tag der Haftentlassung aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 5. Juli 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2022 ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 28. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, den angefoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, tenen Entscheid und die Verfügung des ABEV aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 2. Mai 2022 ist A.________ ins RG Burgdorf und sodann am 4. Juli 2022 in die JVA Wauwilermoos verlegt worden. Per 31. Oktober 2022 haben ihm die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern, Amt für Justizvollzug (AJV), die Vollzugsstufe des Electronic Monitoring (Backdoor Variante) gewährt. Am 21. Februar 2023 ist er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden; die Probezeit ist am 17. Mai 2024 abgelaufen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der SID vom 28. März 2022; er ist an die Stelle der Verfügung des ABEV getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; statt vieler BVR 2018 S. 528 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des ABEV beantragt (vorne Bst. C), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR. 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Oktober 2019 vom Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A, Akten MIDI pag. 347 ff., 383 f.). Das Strafurteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer beging die schwere Körperverletzung vor Inkrafttreten der Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016. Den Ausländerbehörden verbleibt in dieser Situation die Kompetenz, eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme anzuordnen. Art. 63 Abs. 3 AIG steht einem Widerruf mithin nicht entgegen (vgl. BGE 148 II 1 E. 4.3.1, 146 ll 49 E. 5.3). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, AIG ist erfüllt. Mit der Vorinstanz kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit und Verschuldung auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 bst. b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 3.5). Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. 2.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.2 Bereits das Strafmass von 42 Monaten spricht für ein schweres Verschulden, ist doch die Grenze deutlich überschritten, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3) ist das Verschulden der Anlasstat in der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gängigen Praxis (vgl. etwa BGE 139 I 16 E. 2.2.1; so auch Vernehmlassung der SID vom 19.5.2022, act. 5). Auch aufgrund der konkreten Tatumstände ergibt sich ein sehr schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung: Das Obergericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsmitarbeiter eines Nachtclubs in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen eingriff, die sich vor dem besagten Nachtclub abspielte. Er rannte zu einer unbekannten Person und trat ihr in den Rücken. Anschliessend verpasste er dem Opfer ohne Vorwarnung einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch das Opfer unvermittelt zu Boden stürzte, mit dem Hinterkopf auf der Strasse aufschlug und liegen blieb. Dies obwohl keine Bedrohungslage gegeben war und vom Opfer keine Gefahr ausging. Das Opfer wurde schwer verletzt: Es erlitt eine Subduralblutung (Blutung zwischen dem Gehirn und der Hirnhaut), ein Weichteilhämatom sowie einen Nasenbeinbruch. Weiter konnten Zeichen stumpfer sowie allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkungen im Gesicht und am Hinterkopf festgestellt werden. Die Hirnblutung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, war akut lebensbedrohlich. Nach der Erstversorgung waren fünf weitere Operationen nötig (Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Akten MIDI pag. 347 ff., 370). Das Leben des Opfers ist nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass beeinträchtigt (rasche Ermüdbarkeit, reduzierte Leistungsfähigkeit, Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe, eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf [Stand 15.8.2019]; Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Akten MIDI pag. 347 ff., 370-372). Das Obergericht hielt weiter fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei äusserst aggressiv und brutal gewesen, zumal seine Reaktion für sein Opfer völlig überraschend erfolgt sei. Obwohl von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts besonnenes, deeskalierendes und überlegtes Handeln erwartet werde, habe er unkontrolliert und verwerflich gehandelt. Es sei dem Zufall und Glück zuzuschreiben, dass der Vorfall nicht einen noch schlimmeren Ausgang genommen habe (Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Akten MIDI pag. 347 ff., 375). Bei schweren Gewaltdelikten verfolgt die Rechtsprechung eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei der schweren Körperverletzung um eine Anlasstat handelt, die heute gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB grundsätzlich obligatorisch zu einer Landesverweisung führt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Insgesamt ist beim Beschwerdeführer unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten von einem sehr schweren Verschulden auszugehen. 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Begehung der schweren Körperverletzung, begangen am 26. Juli 2015, wiederholt delinquiert: Am 17. Dezember 2014 wurde er wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Nichttragens des Sicherheitsgurts und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 21.5. und 21.8.2014) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 142 f.). Ausserdem wurde er am 3. Februar 2015 wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise (begangen am 26.12.2014) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 145 ff.). Hinzu kommen zwei Bussen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 20.8.2014) und nicht unverzüglichen MeIdens von Fallwild (begangen am 19.6.2015) von insgesamt Fr. 700.-- (Akten MIDI pag. 140 f., 154 f.) sowie eine Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfacher Tätlichkeiten (begangen am 25.4.2015; vgl. Akten MIDI pag. 347 ff., 383 f.). Auch nach der Begehung der Anlasstat wurde der Beschwerdeführer weiter straffällig: Am 25. September 2017 wurde er wegen mehrfacher (einfacher) und einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie zu einer Busse von Fr. 460.-- verurteilt (Strafregisterauszug vom 6.7.2020, Akten MIDI pag. 341 ff., 342). Hinzu kommen 15 Bussen, welche in einem Fall Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und ansonsten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen (Akten MIDI pag. 229 f.). Die Bussen belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'170.-- (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 mit Hinweis auf die Akten der BVD; Akten MIDI pag. 169 ff., 201 f., 211 ff., 229 f., 234 f.). Die letzte aktenkundige Straftat beging er am 10. April 2019 (Akten MIDI pag. 234 f.). Auch wenn die vorgenannten Delikte weniger schwer wiegen als die Anlasstat, sind sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 3) dennoch zu berücksichtigen. Die Delikte zeigen, dass der Beschwerdeführer Mühe be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, kundet, sein Leben innerhalb der hiesigen gesetzlichen Regeln des Zusammenlebens zu gestalten. Sein allgemeines Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleiht dem sicherheitspolitischen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts zusätzliches Gewicht (so auch angefochtener Entscheid E. 4.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren wegen versuchter Erpressung, evtl. versuchter Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig ist (Akten SID pag. 82). Diesbezüglich gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. 3.4 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_19/2019 vom 11.6.2020 E. 4.1.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 je mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat mit der schweren Körperverletzung ein hochwertiges Rechtsgut verletzt, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts begründet. Die im Rahmen der bedingten Entlassung gestellte insgesamt günstige Legalprognose der BVD (Verfügung der BVD vom 2.2.2023 S. 3, act. 13A) bedeutet nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt hier ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers wie erwähnt keine ausschlaggebende Rolle, sondern werden gerade bei Gewaltdelikten auch generalpräventive Überlegungen gewichtet (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.4.3 Der Beschwerdeführer wurde, soweit ersichtlich, seit 2014 insgesamt 22 Mal strafrechtlich verurteilt (vgl. vorne E. 3.3.2). Mit der Vorinstanz erscheint zunächst bedenklich, dass der Beschwerdeführer auch nach wie vor der Ansicht ist, die zahlreichen Übertretungen seien «nicht als problematisches Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit» zu werten (Beschwerde Ziff. 3; angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Damit lässt er Einsicht in das Unrecht seines strafrechtlichen Verhaltens vermissen. Auch im Strafverfahren betreffend die Anlasstat zeigte er keine aufrichtige Reue. So hat er seine Tat anfänglich vollumfänglich bestritten und erst nach und nach Elemente zugestanden, welche ihm jedoch quasi per Videobeweis vor Augen geführt wurden und folglich nicht mehr ernsthaft zu bestreiten waren (Urteil des Obergerichts vom 14.10.2019, Akten MIDI pag. 347 ff., 377; vgl. auch Anzeigerapport vom 3.9.2015 Akten MIDI pag. 156 ff.). Der Beschwerdeführer beharrt darauf, ab der Geburt seines ersten Kindes abgesehen von einer Verkehrsregelverletzung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein (Beschwerde Ziff. 4; Beschwerde an die SID Ziff. 4, Akten SID pag. 16 ff.). Dies ist aktenwidrig, wurde sein Sohn C.________ doch zehn Tage vor der schweren Anlasstat geboren (Akten MIDI pag. 186; Vernehmlassung MIDI an die SID vom 16.7.2021, Akten SID pag. 30 f.). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt somit ins Gewicht, dass ihn die Verantwortung als Vater nicht davon abhalten konnte, eine schwere Körperverletzung zu begehen. Es trifft zu, dass diese Anlasstat mittlerweile fast neun Jahre zurückliegt (Beschwerde Ziff. 4) und auch seit der letzten aktenkundigen Verurteilung im Jahr 2019 bereits mehrere Jahre vergangen sind. Jedoch lässt sich daraus nicht automatisch schliessen, es gehe keine Rückfallgefahr mehr vom Beschwerdeführer aus. So befand er sich während dieser Zeitspanne (grossmehrheitlich) im Strafvollzug, womit er wenig Gelegenheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, hatte, zu delinquieren. Sein Verhalten während des Strafvollzugs hat sodann kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Gemäss Vollzugsbericht vom 9. Dezember 2021 ist sein Vollzugsverlauf in der JVA Witzwil im Übrigen (nur) «akzeptabel» gewesen; der Beschwerdeführer musste sechsmal disziplinarisch sanktioniert werden, unter anderem wegen Angriffs auf die körperliche Integrität von Mitinsassen und Drohung gegen Mitinsassen (Akten SID pag. 58 ff.). Der Vollzug erschien nach Einschätzung der BVD als «durchzogen», weshalb der Beschwerdeführer in die JVA Wauwilermoos verlegt worden sei. Dort habe man sich sodann noch einmal mit ihm disziplinarisch befassen müssen. Immerhin sei sein Verhalten während der Vollzugsform des Electronic Monitoring gut gewesen. Er habe sich an den vereinbarten Vollzugsplan gehalten und Änderungen im Wochenplan zuverlässig und frühzeitig mitgeteilt (Verfügung der BVD vom 2.2.2023 S. 2 f., act. 13A). 3.4.4 Am 29. Januar 2021 ordneten die BVD eine ambulante Therapie an (Vollzugsbericht vom 9.12.2021; Akten SID pag. 58 ff., 60). Im Therapieverlaufsbericht vom 17. Januar 2022 wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für seine Tat übernehme; sie löse bei ihm Gefühle der Hilflosigkeit, der Scham, der Schuld und der Reue aus. Nach Konflikten mit Mitinsassen sei es ihm gelungen, Parallelen zu seinem Gewaltdelikt herzustellen. Es seien jedoch Externalisierungstendenzen und ein eingeschränktes Problembewusstsein erkennbar. In solchen Situationen tendiere er dazu, sich als Opfer wahrzunehmen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit einem Risikomanagement im engeren Sinn habe bisher nicht stattgefunden (Akten SID pag. 69 ff., 73, 75; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.3.2). In der Verfügung der BVD vom 20. Oktober 2022 E. 1.4 (act. 11A) wird sodann auf einen weiteren nicht aktenkundigen Therapieverlaufsbericht vom 18. Oktober 2022 verwiesen. Gemäss diesem habe sich der Beschwerdeführer auf den Prozess des Aufarbeitens eingelassen, gut mitgearbeitet und offen berichtet. Bagatellisierungen seien keine spürbar, dafür jedoch Externalisierungen. Er scheine die Tat zu bereuen, eine intrinsische Opferempathie habe aber bis dahin noch zu wenig beobachtet werden können. Er verfüge inzwischen über ausreichende Steuerungsmechanismen, um in deliktrelevanten Situationen angemessen reagieren zu kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, nen. Eine Weiterführung der Therapie sei angezeigt. Während der Vollzugsstufe des Electronic Monitoring konnte jedoch keine neue Therapiestelle gefunden werden (Verfügung der BVD vom 2.2.2023 S. 2, act. 13A). Soweit aktenkundig ist der Beschwerdeführer auch seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr in Therapie. Mit der SID ist ihm zugute zu halten, dass er in der vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie grundsätzlich mitwirkte (angefochtener Entscheid E. 4.3.3) und diese auch eine gewisse Wirkung auf ihn hatte. Es besteht aber noch weiterer Therapiebedarf, fällt er doch nach wie vor durch Externalisierung auf und sieht sich zuweilen als Opfer der Umstände. Insgesamt ist weiterhin von einer Rückfallgefahr auszugehen. 3.4.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei willkürlich, wenn die SID einzig gestützt auf den Therapieverlaufsbericht auf eine Rückfallgefahr geschlossen habe (Beschwerde Ziff. 5; angefochtener Entscheid E 4.3.2), ist ihm nicht zu folgen. Die SID hat die Rückfallgefahr nicht nur mit dem Therapieverlauf, sondern auch mit weiteren Umständen begründet, wie der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers, seinen wiederholten Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung und seinem Verhalten während des Strafvollzugs (angefochtener Entscheid E. 4.3.1, 4.3.3). Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Inhalt des Therapieverlaufsberichts unrichtig wäre; dieser enthält im Übrigen auch durchaus entlastende Elemente. Unklar ist weiter und wird von ihm auch nicht aufgezeigt, welche neuen Erkenntnisse von einem forensischmedizinischen Gutachten zu erwarten wären; der entsprechende Beweisantrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. Beschwerde Ziff. 5; so auch Vernehmlassung der SID vom 19.5.2022, act. 5). 3.5 Zusammenfassend besteht aufgrund des sehr schweren Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen sowie der Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (so auch angefochtener Entscheid E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. – Der heute 31-jährige Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2012 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 72). Von Ende September 2020 bis zur bedingten Entlassung am 21. Februar 2023 war er im Strafvollzug, anschliessend beruhte seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. A). Folglich ist von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von gut acht Jahren auszugehen, was nicht mehr kurz ist. 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Der Beschwerdeführer hatte während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Arbeitsstellen als Lagerist, Security-Mitarbeiter, Hilfsarbeiter im Metallbau und Maschinenmechaniker inne (angefochtener Entscheid E. 5.2 mit Hinweis auf die Akten). Zeitweise übernahm er die Kinderbetreuung und die Führung des Haushalts. Ab November 2022 (während der Vollzugsstufe des Electronic Monitorings) hat der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % als Gipser gearbeitet (vgl. act. 17, 17A). Er scheint diese Stelle verloren zu haben, nachdem er den Angaben seiner Ehefrau zufolge im März 2023 einen Unfall erlitten hatte und an der Schulter operiert werden musste (Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe vom 3.7.2023, act. 21A). Am 1. Dezember 2023 hat er sodann einen Arbeitsvertrag als An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, lagenbediener mit einem Pensum von 100 % abgeschlossen (act. 25A). Zeitweise waren der Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe abhängig (von August bis Dezember 2015 und von Juli bis Dezember 2023). Die finanzielle Unterstützung beläuft sich soweit aktenkundig auf Fr. 11'788.80 (Akten MIDI pag. 396, 413; act. 21A). Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter Grenchen-Bettlach und Seeland vom 10. August 2020 enthalten 52 Einträge (Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen) im Gesamtumfang von Fr. 112'176.30 und 43 Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 89'246.50 (Akten MIDI pag. 397 ff., 403 f.). Dass sich die Schulden seither verringert hätten, ist nicht dargetan und nicht wahrscheinlich, zumal er im Jahr 2023 Sozialhilfe bezog und seine Ehefrau seit Januar 2022 arbeitslos zu sein scheint (Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe vom 3.7.2023, act. 21A). Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer sich nach Einschätzung der Verantwortlichen in der JVA Witzwil bewusst nicht mit seiner Schuldensituation auseinandersetzen wollte (Vollzugsbericht vom 9.12.2021, Akten SID pag. 58 ff., 61). Unbehelflich ist sein Einwand, die Schulden seien vor dem Hintergrund des belastenden Strafverfahrens entstanden und es liege keine Mutwilligkeit vor (Beschwerde Ziff. 6): Die Verschuldung ist – egal aus welchen Gründen – ein Indiz für eine mangelhafte wirtschaftliche Integration und Mutwilligkeit ist nicht verlangt. Die Verschuldung muss also weder selbst verursacht noch der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, damit sie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden darf (im Gegensatz zur Schuldenwirtschaft im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. VGE 2020/358 vom 10.11.2021 E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_1008/2021 vom 24.8.2022]). Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen ist, dass er momentan eine Stelle innehat, ist es ihm insgesamt nicht gelungen, sich in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich zu integrieren (so auch angefochtener Entscheid E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, 4.2.2 Die Vorinstanz hat die soziale Integration als bloss unterdurchschnittlich beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5.2). Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer belegt auch vor dem Verwaltungsgericht nicht, dass er ausserhalb der familiären Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern vertiefte Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung hätte aufbauen können, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Seine Sprachkenntnisse beschrieb er selber als mangelhaft: So wünschte er mit Hinweis auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zum Verständnis der Vollzugspläne in der JVA Witzwil eine Übersetzung (Vollzugsbericht vom 9.12.2021, Akten SID pag. 58 ff., 59). Mit der Vorinstanz spricht sodann seine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Mit Blick auf die Rückkehr nach Kosovo ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist, auch wenn eine Reintegration eine grosse Herausforderung darstellen würde (angefochtener Entscheid E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat die ersten 19 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und wurde dort sozialisiert. Es ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Es blieb unbestritten, dass seine Geschwister in Kosovo leben (angefochtener Entscheid E. 5.3); mit ihnen wohnte er 2011 zusammen in einem Haushalt (Akten MIDI pag. 28). Er verfügt also über nahe Verwandte vor Ort, was die soziale Integration erleichtert. Es ist davon auszugehen, dass er heute noch Kontakt zu ihnen hat und er sie oder andere Familienmitglieder nach wie vor besucht. Soweit aktenkundig wurde ihm im Jahr 2023 drei Mal ein Rückreisevisum erteilt aus «familiären Gründen» (act. 19A). Seine in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dürften ihm zudem die berufliche Reintegration in Kosovo erleichtern, auch wenn die wirtschaftliche Situation in Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, 4.3.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern unter Einbezug von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK zu würdigen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der Ehefrau und den Kindern sei es mit Blick auf deren Schweizer Staatsbürgerschaft nicht zumutbar, ihm nach Kosovo zu folgen (Beschwerde Ziff. 8). – Der Beschwerdeführer ist seit rund 12 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet (Akten MIDI pag. 76 f.). Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Ehe gelebt wird (entgegen der Verfügung des ABEV vom 14.6.2021 E. 3.9, Akten MIDI pag. 468 ff.). Die heute 30-jährige Ehefrau ist Schweizer Bürgerin und hier geboren, hat aber kosovarische Wurzeln. Aufgrund ihrer langjährigen Ehe mit dem Beschwerdeführer sowie gewisser Beziehungen zu Kosovo – sie hat ihn in Kosovo kennengelernt (Akten MIDI pag. 56) – ist davon auszugehen, dass auch sie mit der Kultur und den Gepflogenheiten von Kosovo vertraut ist. Die Kinder sind in der Schweiz geboren, haben die Schweizerische Staatsbürgerschaft und sind vier respektive neun Jahre alt (vgl. Akten MIDI pag. 453 f.). Sie befinden sich damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 4.2.2) ist davon auszugehen, dass die Familie in seiner Muttersprache kommuniziert. Eine Ausreise der Ehefrau und Kinder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Kosovo erscheint nicht von vornherein unzumutbar (angefochtener Entscheid E. 5.4). Damit würde es zu keiner Trennung der Familienmitglieder kommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gilt dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 8) auch für die Tochter D.________, die an einem Geburtsgebrechen leidet (angeborene Zysten, Tumore, Duplikaturen und Divertikel) und nach ihrer Geburt mehrere Monate hospitalisiert war (vgl. Mitteilung IV vom 9.9.2020, Akten MIDI pag. 455 f.; Austrittbericht vom 3.4.2020, Akten MIDI pag. 457 ff.). Der Beschwerdeführer stellt die Feststellungen der SID zu den intakten Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo nicht substanziiert in Frage; auf die Ausführungen der SID kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 5.4 mit Hinweis auf Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung, 9.3.2017, [nachfolgend Focus Kosovo], S. 5, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Internationales & Rückkehr/Herkunftsländerinformationen/Europa und GUS»).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, 4.3.3 Sollten die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz bleiben, hätte die Entfernungsmassnahme unbestrittenermassen einschneidende Konsequenzen für das Familienleben. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hätte er sich diese Situation indes selbst zuzuschreiben. Die intakte Ehe und die Verantwortung als Vater vermochten ihn namentlich nicht davon abzuhalten, eine schwere Körperverletzung zu begehen. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. etwa BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2 mit Hinweis; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 5.3.3). In Bezug auf die Ehefrau sind die Feststellungen der Vorinstanz unbestritten geblieben, wonach sie den Familienalltag auch ohne die Unterstützung ihres Ehemanns bewältigen und sie bei Bedarf auf Hilfe hier lebender Angehöriger zurückgreifen kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 5.4). Für die Kinder dürfte die Trennung von ihrem Vater einschneidend sein. Die Kinder könnten bei seiner Ausreise jedoch in ihrem vertrauten Umfeld bleiben und in den hiesigen Lebensverhältnissen aufwachsen. Die familiären Beziehungen zum Vater könnten – wenn auch in beschränkten Umfang – über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche gepflegt werden. An dieser Einschätzung ändert das Vorbringen nichts, dass der Sohn zu seinem Vater eine «enge Bindung» habe (Beschwerde Ziff. 9), hatte er doch bereits während des Strafvollzugs nur eingeschränkten Kontakt zum Vater (vgl. Vernehmlassung ABEV an SID vom 16.7.2021, Akten SID pag. 30 f.). Dass die Ehefrau und die Kinder den Beschwerdeführer wöchentlich in der JVA Witzwil besucht haben (Ausschöpfung des Besuchskontingents), wird nicht in Frage gestellt (vgl. Vollzugsbericht vom 9.12.2021, Akten SID pag. 58 ff., 62). Eine Edition des Besuchsprotokolls der JVA Witzwil ist daher nicht notwendig, der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde Ziff. 9). Aus der KRK ergeben sich sodann keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Verurteilung einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht ein für alle Mal ausschliesst (angefochtener Entscheid E. 5.4 am Ende mit Hinweisen). Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass er sich in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, seiner Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr darstellt, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4). 4.3.4 Im Ergebnis ist anzuerkennen, dass die Nachteile erheblich sind, die sich aus der Entfernungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer insbesondere für dessen Kinder ergeben. 4.4 Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie von Bedeutung, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen würde. Er konnte sich in der Schweiz aber gesamthaft nicht erfolgreich integrieren und seiner Rückkehr nach Kosovo stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Insgesamt sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz von einigem Gewicht. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Bereits zuvor hatte er mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen und delinquierte bis 2019 weiter. Eine Rückfallgefahr ist zu bejahen. Ferner ist der Beschwerdeführer verschuldet. Insgesamt besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Dagegen haben die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zurückzustehen. Zwar wird in familiärer Hinsicht die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern eingeschränkt, sollten diese in der Schweiz verbleiben. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist indes zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben könnten. Trotz der nicht mehr kurzen Anwesenheit in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Eingliederung in Kosovo dürfte ihm nicht leichtfallen, ist ihm jedoch zumutbar. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2 Nach dem Erwogenen kann auf Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verzichtet werden. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Die entsprechenden Beweisanträge (Beschwerde Ziff. 8 und 9) werden daher abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 6. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 vorne). Das ABEV wies den Beschwerdeführer auf den Tag der Haftentlassung aus der Schweiz weg (Verfügung ABEV vom 14.6.2021, Akten MIDI pag. 468 ff.). Am 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (act. 13A). Die angesetzte Ausreisefrist ist also abgelaufen, weshalb praxisgemäss eine neue festzusetzen ist (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2022.123U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 24. Juli 2024. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.