100.2021.85U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. März 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 22. Februar 2021; 2020.SIDGS.658)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1980), Staatsbürger von Deutschland, reiste am 8. Juni 2012 letztmals in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit. Am 7. November 2013 wurde ihm eine bis zum 7. September 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit erteilt. Er ist Vater zweier Kinder aus zwei mittlerweile getrennten Beziehungen. Seine Tochter (geb. 2006, deutsche Staatsbürgerin) lebt in Deutschland. Sein Sohn (geb. 2009, Schweizer Bürger) lebt in der Schweiz; mit dessen Mutter war er nie verheiratet. Am 13. Juni 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ zweitinstanzlich wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln und weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon erklärte es 12 Monate für vollziehbar; für eine Teilstrafe von 24 Monaten schob es den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Zudem verurteilte das Obergericht ihn zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 19. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1028/2019). Nachdem das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), am 29. Oktober 2019 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an A.________ verweigert hatte, widerrief es am 9. Juli 2020 dessen Aufenthaltsbewilligung bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn aus der Schweiz weg. Es setzte ihm eine Ausreisefrist bzw. hielt fest, dass er die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen habe. B. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2020 erhob A.________ am 5. August 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2021 ab und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 22. April 2021. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 24. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das ABEV sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und auf eine Wegweisung sei zu verzichten. Gleichzeitig ersucht er für die Verfahren vor der SID und dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2021 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht hat sie sich eines Antrags enthalten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das ABEV (MIDI) weitere Unterlagen eingereicht, wozu sich die Verfahrensbeteiligten äussern konnten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit; ferner kann ausnahmsweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthalts- bzw. Grenzgängerbewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (Art. 23 Abs. 1 VFP). Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA müssen dabei nicht erfüllt sein (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VFP; zum Ganzen BVR 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, S. 185 E. 3.1; VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_413/2020 vom 24.8.2020]). 2.2 Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden (ein Jahr darf sie nicht unterschreiten), wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA). Anschliessend erlischt der Anspruch auf Aufenthalt, wenn die Person weiterhin ohne Erwerbstätigkeit geblieben ist (BVR 2014 S. 395 E. 2.1 und 2.3; vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Januar 2023 zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP], Ziff. 4.6; siehe ferner Art. 61a AIG und dazu VGE 2020/259 vom 16.7.2021 E. 5 [bestätigt durch BGer 2C_626/2021 vom 2.11.2021]). 2.3 Der Beschwerdeführer erhielt am 7. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit (Akten MIDI pag. 47). Gemäss den Akten ist er jedoch seit geraumer Zeit arbeitslos (vgl. hinten E. 4.2.1). Es ist somit fraglich, ob der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Angesichts dessen, dass er einen Widerrufsgrund erfüllt (hinten E. 2.5) und sich die Entfernungsmassnahme als verhältnismässig erweist (hinten E. 5), kann dies jedoch offenbleiben. 2.4 Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sank-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, tion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 2.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.5 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 zweitinstanzlich wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln, vorsätzlich begangen am 6. September 2016 in … durch Überschreiten der signalisierten und gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einem Motorrad um 128 km/h (Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), wegen weiterer Widerhandlungen gegen das SVG und wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon erklärte es 12 Monate für vollziehbar; für eine Teilstrafe von 24 Monaten schob es den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Zudem verurteilte das Obergericht ihn zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Akten MIDI pag. 189 ff.; nachfolgend Strafurteil). Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht am 19. Dezember 2019 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 6B_1028/2019). Mit dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Daran ändert nichts, dass im Parlament zur Zeit eine Änderung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG diskutiert wird (<www.parlament.ch>, Rubriken «Ratsbetrieb/curia-vista/Geschäft des Bundesrates 21.080»). Entscheidend ist das zum Deliktszeitpunkt geltende Recht (siehe auch hinten E. 3.1.2). 2.6 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Dazu gehören auch die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV massgebenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, wenn die betroffene Person minderjährige Kinder hat (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). 3.1.1 Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass von 36 Monaten für ein schweres Verschulden (angefochtener Entscheid E. 4.1.2), ist doch die Grenze deutlich überschritten, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass der Vollzug für eine Teilstrafe von 24 Monaten aufgeschoben wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 4): Dass das Strafgesetzbuch für Strafen von über zwei Jahren keinen vollständig bedingten Vollzug, sondern höchstens noch einen teilbedingten Aufschub erlaubt, zeigt, dass die Schwere des Verschuldens in diesen Fällen bereits als so gravierend eingestuft wird, dass mindestens ein Teil der Strafe zwingend vollzogen werden soll (E. 3.1.1 hiervor). Ferner ist entgegen seiner Ansicht (Beschwerde S. 4 f., 5 ff.) das Verschulden nicht deshalb geringer, weil künftig sog. Raserdelikte unter bestimmten Voraussetzungen mutmasslich mit geringerer Strafe geahndet werden können. Nach dem Willen des Parlaments soll der Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren) beibehalten werden, die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr aber unterschritten werden können, wenn eine Person aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat oder nicht einschlägig vorbestraft ist (<www.parlament.ch>, Rubriken «Ratsbetrieb/curia-vista/Geschäft des Bundesrates 21.080»). Massgeblich ist auch insoweit das geltende Recht (vgl. vorne E. 2.5). 3.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer fuhr am 6. September 2016 mit einem Motorrad von … nach … und zurück und erreichte innerorts auf einer Strecke, auf bzw. an der sich Fussgängerstreifen, Häuser und Bushaltestellen befinden, eine Geschwindigkeit von rund 195 km/h (auf dem Tacho 202 km/h). Nach Abzug der Toleranz entspricht dies 178 km/h. Der Beschwerdeführer überschritt damit die zulässige und signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h um 128 km/h. Dabei wurde er von der Polizei verfolgt, wobei er ein polizeiliches Haltezeichen klar erkannte und vorsätzlich missachtete. Hinzutreten weitere Widerhandlungen gegen das SVG: So
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, besass er zum Tatzeitpunkt keinen Führerausweis, dieser war ihm seinen eigenen Angaben zufolge in Deutschland entzogen worden. Ausserdem hatte er keine Haftpflichtversicherung und am fraglichen Motorrad waren gestohlene Kontrollschilder angebracht, was er wusste. Das Motorrad war nicht betriebssicher (Strafurteil S. 21 ff., 30; vgl. auch BGer 6B_1028/2019 vom 19.12.2019 E. 2.2). Nach Einschätzung des Obergerichts gefährdete der Beschwerdeführer mit der Raserfahrt andere und sich selbst in sehr beträchtlicher Weise und war seine kriminelle Energie sehr gross. Ihm war die Gefahr seiner massiv überhöhten Geschwindigkeit bewusst und er war stolz auf seine Raserfahrt (Strafurteil S. 30). Dies ergibt sich aus Tondateien respektive Sprachnachrichten, welche auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellt wurden («Die Bullen sind in …», «habe sie noch abhängen können», «mit 202 durch …», «ich bleib doch nicht stehen, wenn die Bullen Stopp Polizei machen»; Strafurteil S. 10 ff.). Das Obergericht stellte weiter fest, dass weder eine Notlage noch eine eingeschränkte Schuldfähigkeit bestand. Der Beschwerdeführer hätte sich jederzeit gegen die Raserfahrt entscheiden können (Strafurteil S. 30 f.). Das Obergericht stufte die objektive Tatschwere als mittelschwer ein und erachtete eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. Diese erhöhte es aufgrund der subjektiven Tatschwere, der Vorstrafen und des ungünstigen Nachtatverhaltens um insgesamt sechs Monate (Strafurteil S. 30 ff.). Das Obergericht schätzte das Verschulden insgesamt also höher als «nur mittelschwer» ein. Diese Umstände sind auch bei der Beurteilung des ausländerrechtlichen Verschuldens zu beachten: Insbesondere das Nachtatverhalten fällt zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Er zeigte weder Reue noch Einsicht und machte sich lächerlich über die Behörden. Er erzählte teilweise euphorisch und lachend über seine Fahrt und die Art und Weise, wie er die Polizei «an der Nase herumgeführt» habe (Strafurteil S. 31). Dass das Obergericht schliesslich den möglichen Strafrahmen von vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 SVG) nicht ausgeschöpft hat (Beschwerde S. 7), bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich kein schweres Verschulden vorgehalten werden darf, zumal das Strafmass deutlich über der Grenze von einem Jahr liegt, welche für die Möglichkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung massgeblich ist (vgl. BGer 2C_81/2021 vom 29.7.2021 E. 5.3.2; VGE 2021/12 vom 8.2.2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, E. 3.1.5, 2020/109 vom 30.3.2021 E. 3.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021]). 3.1.4 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die SID unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen hat (angefochtener Entscheid E. 4.1.3). 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde seit seinem 17. Lebensjahr wiederholt straffällig. In Deutschland ergingen gegen ihn zwischen 1997 und 2008 zwölf Verurteilungen, u.a. wegen diverser Strassenverkehrsdelikte, aber insbesondere auch wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, gemeinschaftlichen schweren Raubes, Körperverletzungen, Verstoss gegen das Waffengesetz, Nötigung, Diebstahls und Urkundenfälschung (Auskunft aus dem Zentralregister vom 20.3.2017, Akten MIDI pag. 301 ff.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Delinquenz in Deutschland liege weit zurück und sei auch nicht beachtlich, weil er danach eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erhalten habe (Beschwerde S. 8), hilft ihm nicht. Einerseits verkennt er, dass er in der Schweiz nie über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, andererseits verdeutlichen diese Straftaten, dass der Beschwerdeführer bereits früher nicht gewillt oder fähig war, die Rechtsordnung zu respektieren. Auch nach seiner Einreise in die Schweiz ergingen gegen den Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2018 vier Strafbefehle insbesondere wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, Drohung. Die deswegen ausgesprochenen Geldstrafen belaufen sich auf insgesamt 270 Tagessätze (Strafregisterauszug vom 28.10.2019, Akten MIDI pag. 236 ff.). Weder liess er sich von den Jugend- und Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bussen und Probezeiten beeindrucken, noch hielt ihn die Verantwortung als Vater zweier Kinder von der Begehung des Raserdelikts am 6. September 2016 ab (vgl. vorne E. 2.5, hinten E. 6.4). Schliesslich sind Strafuntersuchungen einerseits wegen Beschimpfung und andererseits wegen versuchter Erpressung, Drohung, öffentlicher Aufforderung zu Verbrechern oder zur Gewalttätigkeit sowie SVG-Delikten gegen ihn hängig (vgl. act. 6a, 8). Diesbezüglich gilt zwar die Unschuldsvermutung, jedoch zeigen diese Untersuchungen auf, dass sich die Strafverfolgungsbehörden (erneut) mit dem Beschwerdeführer befassen müssen. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer über eine lange Zeitspanne mit einer gewissen Regelmässigkeit immer wieder straffällig. Insgesamt hat er Mühe, sein Leben innerhalb der gesetzlichen Regeln des Zusammenlebens zu gestalten. Unter diesen Umständen erhält das sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts durch das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzliches Gewicht. 3.3 Zusammenfassend besteht aufgrund des schweren Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen sowie der Rückfallgefahr (vgl. hinten E. 6) ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, ländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. – Der heute 42-jährige Beschwerdeführer reiste ab 2008 mehrmals und zuletzt am 8. Juni 2012 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 1). Seit dem 9. Juli 2020 (Verfügung ABEV) beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. A). Folglich ist von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von acht Jahren auszugehen. Dies ist zwar nicht mehr kurz, fällt aber auch nicht als besonders lang entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in der Schweiz zeitweise keiner festen Arbeitstätigkeit nach und war von der Sozialhilfe abhängig (von Januar bis März 2014 und von Dezember 2016 bis Februar 2018). Die finanzielle Unterstützung beläuft sich soweit aktenkundig auf Fr. 24'760.80 (Akten MIDI pag. 135, 154, 161; angefochtener Entscheid E. 2.3). Seit Februar 2018 nahm er keine Sozialhilfe mehr in Anspruch und war arbeitstätig, ab Juni 2019 bei der … GmbH. Diese musste indes im Dezember 2021 ihren Betrieb einstellen und im Februar 2022 gab der Beschwerdeführer an, seither keine Arbeitsstelle mehr zu haben (vgl. Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD] vom 21.7.2022 S. 3, act. 12A). Gegenteiliges hat er bis heute nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist verschuldet. Eigenen Angaben zufolge beliefen sich seine Schulden im Mai 2020 auf etwas mehr als Fr. 50'000.-- (Eingabe an den MIDI vom 19.5.2020, Akten MIDI pag. 277 ff., 281; vgl. auch Betreibungsregisterauszüge diverser Betreibungsämter vom März 2019, Akten MIDI pag. 125 ff., 137 ff., 141 ff; angefochtener Entscheid E. 2.3). Am 2. März 2021 wurde zwar eine Lohnpfändung verfügt (Beschwerdebeilage [BB] 5, act. 1C). Dass sich die Schulden dadurch oder durch andere Bemühungen merklich verringert hätten, ist jedoch nicht dargetan und angesichts seiner Arbeitslosigkeit seit Ende 2021 auch nicht wahrscheinlich. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch immer verschuldet ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, Insgesamt ist es ihm nicht gelungen, sich in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. 4.2.2 Die Vorinstanz hat die soziale Integration als nicht erfolgreich beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5.2.3). Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer belegt auch vor dem Verwaltungsgericht nicht, dass er ausserhalb der familiären Bindung zu seinem Kind und des freundschaftlichen Verhältnisses zur Kindsmutter, seiner Ex-Freundin, vertiefte Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung hätte aufbauen können, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Dass er in einem kleinen Dorf lebt, impliziert keine erfolgreiche soziale Integration (Beschwerde S. 10). Mit der Vorinstanz spricht sodann seine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. etwa BGer 2C_173/2020 vom 27.8.2020 E. 5.3). 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Eine Rückkehr nach Deutschland ist dem Beschwerdeführer zumutbar: Sprachliche, kulturelle und gesellschaftliche Barrieren sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Zwar ist offen, ob er dort beruflich Fuss fassen kann, jedoch ist er auch in der Schweiz arbeitslos, weshalb sich seine beruflich-wirtschaftliche Situation in Deutschland nicht wesentlich von derjenigen in der Schweiz unterscheiden wird. Die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatland sind folglich intakt, zumal seine Tochter dort lebt (vgl. Akten SID 4A1 Beilage 7; Akten MIDI pag. 133). 4.3.2 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem 13-jährigen Sohn, der Schweizer Bürger ist, zu würdigen. Diese fällt in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Mit der SID ist festzuhalten, dass nicht klar ist, wie die elterliche Sorge und Obhut geregelt sind. Zwar haben sich beide Elternteile mit der gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt (Vereinbarung vom 7.1.2015, Akten SID 4A1 Beilage 6; BB 2, act. 1C), eine entsprechende Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist jedoch nicht aktenkundig. Nicht bestritten hat der Beschwerdeführer die Feststellung der SID, dass der Sohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, bei seiner Mutter lebt und bis anhin hauptsächlich von ihr betreut wurde, weshalb sie zumindest faktisch über die Obhut verfügt (angefochtener Entscheid E. 2.2, 5.3.1; Beschwerde S. 11). Der nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr («Besuchsrecht»; Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land lebt wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Grundsätzlich genügt es, wenn die Beziehung durch Besuche oder über die üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann. Ein Recht auf Aufenthalt des nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteils, der schon bisher über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kann sich hingegen ergeben, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht und diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, sofern die ausreisepflichtige Person sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2; VGE 2019/309 vom 17.6.2021 E. 4.3). 4.3.3 Gemäss der Kindsmutter sieht der Beschwerdeführer seinen Sohn täglich, manchmal alle zwei Tage. Sie würden sich trotz Trennung als eine Familie verstehen, der Sohn liebe seinen Vater sehr (Schreiben vom 7.5.2020, Akten MIDI pag. 285; Schreiben vom 15.1.2021, Akten SID 4A1 Beilage 5). Somit ist von einer in affektiver Hinsicht besonders engen Vater- Kind-Beziehung auszugehen. Jedoch fehlt es in wirtschaftlicher Hinsicht an dieser besonders engen Beziehung. Zwar haben die Eltern eine Vereinbarung getroffen, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn ab 1. März 2021 monatlich Fr. 500.-- bezahlen werde (BB 2, act. 1C), belegt ist diese Zahlung jedoch nur für März 2021 (BB 3, act. 1C). Dass er seither und aktuell regelmässig Unterhaltsbeiträge leistet oder substanzielle Naturalleistungen erbringt, ist nicht erstellt. Ausserdem kann ihm in strafrechtlicher Hinsicht kein tadelloses Verhalten attestiert werden (vgl. vorne E. 3.1, 3.2.2). Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung die Kri-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, terien nicht, welche ihm gestützt auf die Beziehung zu seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermitteln könnten. Was den Beschwerdeführer betrifft, vermochte ihn seine Verpflichtung als Vater nicht davon abzuhalten, zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seinem Sohn künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. etwa BGer 2C_1008/2021 vom 24.8.2022 E. 4.3.1 [betreffend VGE 2020/358 vom 10.11.2021]; VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 5.3.3). Die Entfernungsmassnahme wäre für seinen Sohn im Teenageralter einschneidend, jedoch könnte er bei einer Ausreise seines Vaters bei seiner Mutter und in seinem vertrauten Umfeld verbleiben. Der Kontakt kann mit Blick auf das Alter des Sohnes auch mittels gegenseitiger Besuchsaufenthalte oder der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 8.1). Im Ergebnis ist anzuerkennen, dass die Nachteile erheblich sind, die sich aus der Entfernungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer insbesondere für dessen Sohn ergeben. Aus der KRK ergeben sich keine über Art. 8 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f. mit Hinweisen). Im Übrigen ist sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht betroffen, hält er sich doch noch nicht zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf und konnte er sich nicht erfolgreich integrieren (vorne E. 4.2; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 4.4 Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie von Bedeutung, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen würde. Er konnte sich in der Schweiz aber gesamthaft nicht erfolgreich integrieren. Insgesamt ist von einem nicht unerheblichen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifiziert grober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, Verletzung von Verkehrsregeln und weiterer Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Bereits zuvor hatte er mehrmals und regelmässig gegen die Rechtsordnung verstossen. Weiter liegt eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr vor (dazu E. 6 hiernach). Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Zwar wird in familiärer Hinsicht sein Familienleben eingeschränkt, sollte sein Sohn in der Schweiz verbleiben. Es ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Eingliederung in Deutschland dürfte ihm nicht leichtfallen, sie ist ihm jedoch zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach als verhältnismässig – auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. 6. Zu klären bleibt, ob der angefochtene Entscheid mit dem FZA vereinbar ist. 6.1 Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit gerechtfertigt sind. Bei Massnahmen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gerechtfertigt sind; ABl. Nr. 56 S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 136 II 5 E. 4.2). Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung seitens der auslän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, dischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). 6.2 Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinn kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt ist, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; VGE 2020/335 vom 15.11.2021 E. 7.2 [bestätigt durch BGer 2C_4/2022 vom 11.8.2022]). 6.3 Die SID erachtete eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als erstellt: Der Beschwerdeführer sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen und habe damit höchste Rechtsgüter (Leib und Leben) in sehr beträchtlicher Weise gefährdet. Das Obergericht sei zudem von einer schlechten Legalprognose ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 7.4 ff.). 6.4 Was der Beschwerdeführer gegen die überzeugenden Erwägungen der SID einwendet, lässt die Rückfallgefahr nicht in einem anderen Licht erscheinen. Soweit er vorbringt, er habe keine höchsten Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben, gefährdet, ansonsten er wegen Gefährdung des Lebens verurteilt worden wäre (Beschwerde S. 15), ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Gesetzeswortlaut den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nur erfüllt, wer das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht. Das Obergericht hat auf eine sehr beträchtliche Gefährdung anderer geschlossen (vgl. vorne E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer verkennt weiter (Beschwerde S. 16), dass die Probezeit nicht bereits ab Tatbegehung, sondern erst mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird, zu laufen be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, ginnt (Art. 44 Abs. 4 StGB). Die mit Strafurteil vom 13. Juni 2019 festgesetzte Probezeit von vier Jahren läuft somit noch. Der Beschwerdeführer steht zudem unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Korrektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. für diese Würdigung etwa VGE 2020/358 vom 10.11.2021 E. 3.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_1008/2021 vom 24.8.2022]). Im Übrigen ist er auch nach der Anlasstat vom 6. September 2016 nochmals straffällig geworden (Verurteilung insbesondere wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 22.3.2017 [Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.7.2018; Akten MIDI pag. 237]). Zusammen mit den erheblichen – auch einschlägigen – Vorstrafen in Deutschland und der Schweiz zeigt dies, dass er grosse Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. (vgl. vorne E. 3.2.2). Das Obergericht stellte dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose, ging allerdings davon aus, dass ihm mit dem Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe der Ernst der Lage genügend vor Augen geführt werden könne, sodass sich die Legalprognose verbessere (Strafurteil S. 33). Der unbedingte Teil der Strafe wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – bisher nicht vollzogen. Mit Verfügung der BVD vom 21. Juli 2022 (act. 12A), mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der Strafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer aufgeboten, seine Freiheitsstrafe am 12. September 2022 im Regionalgefängnis Bern anzutreten. Dass er dieser Aufforderung nachgekommen ist, ist indes nicht aktenkundig (während zuletzt aktenkundig wurde, dass er aus seiner Wohnung in … ausgezogen ist und für den MIDI nicht mehr erreichbar war [act. 14A]). Somit ist auch heute noch von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Auch die BVD schlossen angesichts der kriminellen Entwicklung des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Einsicht und mangelnden Behandlungsmotivation eine Wiederholungsgefahr insbesondere für Gewalt- und Vermögensdelikte sowie Widerhandlungen gegen das SVG nicht aus (Verfügung der BVD vom 21.7.2022 S. 5, act. 12A). Schliesslich hat sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewahrheitet, dass er sich beruflich gefestigt hat (Beschwerde S. 16; vgl. vorne E. 4.2.1) und seine familiären Lebensumstände sind heute nicht wesentlich anders als zur Zeit seiner Delinquenz: So hat ihn seine Verantwortung als Vater damals nicht davon abgehalten, zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, delinquieren (so auch Vernehmlassung SID vom 20.4.2021, act. 4; vorne E. 3.2.2). Insgesamt ist mit der SID eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA zu bejahen. 7. 7.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ergibt sich der entscheiderhebliche Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten. Soweit der Beschwerdeführer eine Parteibefragung und eine Befragung der Mutter seines Sohnes beantragt, ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten. Die Kindsmutter könnte Auskunft zur engen affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn geben, diese wird aber auch ohne diese Befragung anerkannt (vgl. vorne E. 4.3.3). Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hängt sodann nicht vom persönlichen Eindruck ab, den das Gericht vom Beschwerdeführer in einer Befragung gewinnen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. 7.2 Zusammenfassend hat die SID die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zurecht verweigert. Wie bereits die SID festgehalten hat, ist mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge die Wegweisung verbunden (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG; angefochtener Entscheid E. 8). Die dem Beschwerdeführer durch die SID gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Angesichts dessen, dass der unbedingte Teil seiner Freiheitsstrafe bisher nicht vollzogen wurde, verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine neue Ausreisefrist zu bestimmen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist zu setzen, wenn aus Sicht der Straf- bzw. Strafvollzugsbehörden dessen Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 8. Zu prüfen bleibt, ob die SID dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu Unrecht verweigert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 8.2 Die SID hat die Frage der Aussichtslosigkeit offengelassen, die Prozessbedürftigkeit aber als nicht erstellt erachtet. Sie ist (zum Gesuchszeitpunkt) von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'794.25 und einem prozessualen Zwangsbedarf von Fr. 3'214.95 ausgegangen; entsprechend hat sie auf einen monatlichen Überschuss von Fr. 579.30 bzw. Fr. 6'951.60 pro Jahr geschlossen. Mit diesem Betrag sei es möglich, die anfallenden Prozesskosten innert Jahresfrist zu tilgen (angefochtener Entscheid E. 9.5 f.). – Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für seine Kinder unterhaltspflichtig, deswegen falle der prozessuale Zwangsbedarf höher aus (Beschwerde S. 18). Er hat indes nicht belegt, dass er diese Unterhaltszahlungen tatsächlich geleistet hat, obwohl der Nachweis mittels Zahlungsbelegen problemlos möglich gewesen wäre. Es ist nicht zu beanstanden, dass die SID unter Hinweis auf den Effektivitätsgrundsatz diese Beträge nicht berücksichtigt hat (BGer 5D_49/2016 vom 19.8.2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, E. 2.3). Die SID hat die unentgeltliche Rechtspflege somit zurecht verweigert. 9. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes (auch) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 10.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern ist. Mit deren einlässlichen Erwägungen hat sich der Beschwerdeführer kaum auseinandergesetzt. Er hat grösstenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 10.2 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2023, Nr. 100.2021.85U, das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Bezirksgericht Zofingen, Strafgericht Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.