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Bern Verwaltungsgericht 15.03.2021 100 2021 73

15 marzo 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,114 parole·~16 min·2

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 2. März 2021; KZM 21 236) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2021.73U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. März 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue de Château 30b, 2740 Moutier gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2021; KZM 21 236)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, Sachverhalt: A. A.________, sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses am 10. Januar 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2020 ab. Am 23. April 2020 stellte A.________ ein Gesuch um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids, welches das SEM am 6. Mai 2020 ebenfalls abwies. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2020 keine Folge. An einem Ausreisegespräch erklärte A.________, er sei nicht bereit, die Schweiz pflichtgemäss zu verlassen und sich bei der Rückkehrberatung zu melden. Am 3. Dezember 2020 sollte er Vertretern der sudanesischen Botschaft vorgeführt werden, um ihn als sudanesischen Staatsangehörigen anzuerkennen. Dieser Termin konnte jedoch nicht stattfinden, da A.________ sich bis zu diesem Tag in einer kantonsärztlich verordneten Quarantäne zu halten hatte. Im Hinblick auf eine erneute Vorführung vor einer sudanesischen Vertretung, die gemäss Mitteilung des SEM im Januar oder Februar 2021 stattfinden sollte, ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 4. Dezember 2020 die Versetzung von A.________ in Ausschaffungshaft an. Noch am selben Tag hielt die Kantonspolizei Bern A.________ im Rückkehrzentrum (RZB) Biel-Bözingen an und versetzte ihn in Ausschaffungshaft. Gleichentags beantragte der MIDI deren Überprüfung. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) bestätigte die Administrativhaft mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 bis am 3. März 2021 (Verfahren KZM 20 1431). B. Am 1. März 2021 ersuchte der MIDI das ZMG um Prüfung und Gutheissung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate. Dieses hiess den Antrag nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, Entscheid vom 2. März 2021 teilweise gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 3. Mai 2021 (Verfahren KZM 21 236). C. Hiergegen hat A.________ am 8. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Mit Verfügung vom 9. März 2021 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2018/454 vom 24.1.2019 E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33). 2.2 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Während der Haftdauer muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG) und die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Haft ist unter anderem dann zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungsund Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG). 2.3 Am 10. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg (unpag. Haftakten KZM 20 1431; vorne Bst. A). Es liegt damit ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit Ausschaffungshaft gesichert werden kann. 2.4 Der MIDI hat die hier umstrittene Verlängerung der Ausschaffungshaft am 1. März 2021 beantragt (unpag. Haftakten KZM 21 236). Das ZMG führte am 2. März 2021 die Haftverhandlung durch, wobei es den Beschwerdeführer anhörte, die Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 3. Mai 2021 bestätigte und dem Beschwerdeführer den Entscheid am Ende der Verhandlung mündlich eröffnete und das Dispositiv schriftlich aushändigte (Protokoll der Haftverhandlung sowie Empfangsbestätigung vom 2.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236). Somit erfolgte die richterliche Haftprüfung rechtzeitig, da sie noch vor Ablauf der bereits früher genehmigten Haftverlängerung bis zum 3. März 2021 stattfand (Entscheid ZMG vom 7.12.2020, unpag. Haftakten KZM 20 1431). 2.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Dezember 2020 in Haft, womit die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). 3. 3.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 3.2 Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gültigen Reisepapiere. Er gab am Ausreisegespräch vom 26. Februar 2020 zu Protokoll, er sei nicht bereit, freiwillig in den Sudan auszureisen und sich zu diesem Zweck bei der Rückkehrberatung anzumelden. Auch an den Haftverhandlungen vom 7. Dezember 2020 und 2. März 2021 bekräftigte er seine Absicht, in der Schweiz zu bleiben und erklärte, er sei weder gewillt die sudanesische Botschaft aufzusuchen noch in den Sudan zurückzukehren (Protokoll Ausreisegespräch vom 26.2.2020 und Protokoll der Haftverhandlung vom 7.12.2020 S. 2, unpag. Haftakten KZM 20 1431; Protokoll der Haftverhandlung vom 2.3.2021 S. 2, unpag. Haftakten KZM 21 236; vorne Bst. A). Weiter hat er sich bislang nicht um die Beschaffung der nötigen Dokumente bemüht, sodass die Behörden für seine Rückführung in den Sudan ein Ersatzreisepapier organisieren müssen (vgl. Protokoll Ausreisegespräch vom 26.2.2020, unpag. Haftakten KZM 20 1431; hinten E. 4.4, 4.5.3). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Aufenthaltsort – das RZB Biel-Bözingen in Biel stellt keinen solchen dar – und hat auch sonst keinerlei familiäre Verbindungen zur Schweiz (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 7.12.2020 S. 2, unpag. Haftakten KZM 20 1431). Es liegen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für die Papierbeschaffung und den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist mithin nach wie vor erfüllt und das ZMG hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht. 4. 4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz nicht über Familienangehörige (vgl. vorne E. 3.2). Er befindet sich derzeit im Regionalgefängnis Moutier. Hinweise dafür, dass die dortigen Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden, bestehen keine, zumal der Beschwerdeführer sie selber als «gut» bezeichnet (Protokoll der Haftverhandlung vom 2.3.2021 S. 2, unpag. Haftakten KZM 21 236, auch zum Folgenden). Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Umständen entsprechend bei guter Gesundheit. 4.3 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 3.2) ist auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich seine wiederholte Äusserung – zuletzt an der Haftverhandlung vom 2. März 2021 –, er sei nicht bereit die Schweiz freiwillig zu verlassen und in den Sudan zurückzukehren (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 2.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236; vorne E. 3.2), ist nach wie vor davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) kommen daher nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). 4.4 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen; aus der jüngeren Praxis etwa BGer 2C_510/2020 vom 7.7.2020 E. 5.1). – Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht erkennbar: Der MIDI hat in Zusammenarbeit mit dem SEM Abklärungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers getroffen und sich um die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers bemüht, noch bevor dieser in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Zu diesem Zweck hätte der Beschwerdeführer bereits am 3. Dezember 2020 zu einer Befragung mit Vertretern der sudanesischen Botschaft vorgeführt werden sollen, um ihn als sudanesischen Staatsangehörigen anerkennen zu lassen. Dieser Termin konnte jedoch aufgrund der Quarantänepflicht des Beschwerdeführers nicht stattfinden (vgl. Antrag MIDI vom 4.12.2020 zur Haftprüfung S. 2; Mitteilung SEM vom 19.11.2020, unpag. Haftakten KZM 20 1431; vorne Bst. A). Den Angaben des SEM zufolge versuchte dieses seit Anfang 2021, einen neuen Termin für die Befragung des Beschwerdeführers zu organisieren, was sich indessen verzögerte, da auf der sudanesischen Botschaft offenbar personelle Engpässe bestanden und der sudanesische Konsul in Sudan weilte, sodass keine Befragungen durchgeführt werden konnten. Am 1. März 2021 teilte das SEM dem MIDI mit, dass es für den darauffolgenden Tag kurzfristig einen Befragungstermin habe organisieren können (Mitteilung SEM vom 1.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236). Am 2. März 2021 wurde der MIDI jedoch informiert, dass die Kantonspolizei Genf die Vorführung des Beschwerdeführers bei der sudanesischen Botschaft mit der Begründung abgesagt hatte, es sei für diesen kein Platz für die Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, nachtung im (Ausschaffungs-)Gefängnis Frambois verfügbar. Der MIDI ist indes daran, zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren («in den nächsten zwei Wochen», vgl. Antrag MIDI vom 1.3.2021 zur Prüfung der Haftverlängerung S. 2, E-Mail MIDI vom 2.3.2021, unpag. Haftakten KZM 21 236). Damit haben die Behörden dem Beschleunigungsgebot bisher Genüge getan. Mit dem ZMG (angefochtener Entscheid S. 4 f.) ist jedoch festzuhalten, dass die neuerliche zeitliche Verzögerung bei der Anerkennung der Staatsangehörigkeit und Papierbeschaffung in erster Linie auf die Genfer Behörden, und damit nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Der MIDI ist unter diesen Umständen mit Blick auf einen neuen Befragungstermin vor der sudanesischen Vertretung gehalten, alles Zumutbare vorzukehren, um die Vorführung des Beschwerdeführers so rasch wie möglich sicherzustellen. Naheliegend ist etwa, direkt den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst (ABD) der Kantonspolizei Bern mit der Überführung zur sudanesischen Botschaft zu beauftragen, um einen vorübergehenden Aufenthalt in einem der (tendenziell überbelegten) Gefängnisse in Genf zu vermeiden. 4.5 Schliesslich darf der Vollzug der Wegweisung nicht undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). 4.5.1 Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 168 E. 2c, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1). 4.5.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausschaffung bzw. der Landesverweisung im Hinblick auf die Corona-Pandemie entschieden, dass jeder Einzelfall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen sei (vgl. BGer 2C_510/2020 vom 7.7.2020 E. 3.2.1, 2C_518/2020 vom 10.7.2020 E. 4.3.1). Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftgericht hierfür hinreichend kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, krete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (vgl. BGer 2C_955/2020 vom 10.12.2020 E. 5.1, 2C_414/2020 vom 12.6.2020 E. 3.3.1, 2C_312/2020 vom 25.5.2020 E. 2.3.1; VGE 2020/379 vom 23.10.2020 E. 4.3). 4.5.3 Wie dargestellt, sind die nötigen Abklärungen zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers noch im Gang (vorne E. 4.4). Dass die Papierbeschaffung eine gewisse Zeit beanspruchen und eine entsprechende Verlängerung der Ausschaffungshaft zur Folge haben kann, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2; darauf verweisend etwa BGer 2C_768/2020 vom 21.10.2020 E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass nach einer Anerkennung durch die sudanesische Delegation dem Beschwerdeführer nicht innert nützlicher Frist ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden und im Anschluss daran dessen Wegweisung nicht umgehend vollzogen werden kann. Mit dem ZMG (angefochtener Entscheid S. 5) erscheint es aufgrund des (derzeit) intakten Flugverkehrs zwischen der Schweiz und dem Sudan mit täglich mehreren Flugverbindungen sodann als hinreichend wahrscheinlich, dass der MIDI nach Ausstellung des Ersatzreisepapiers in der Lage sein wird, kurzfristig einen unbegleiteten Linienflug (DEPU Flug) für den Beschwerdeführer zu buchen (vgl. Antrag MIDI vom 1.3.2021 zur Prüfung der Haftverlängerung S. 2, unpag. Haftakten KZM 21 236). Zwar kann sich die Situation rund um die Corona-Pandemie rasch ändern. Wie zur Zeit des angefochtenen Entscheids, ist allerdings nach dem Gesagten auch heute vom Vorliegen hinreichend konkreter Hinweise auszugehen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Sudan (auch während der Corona-Pandemie) in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Der Haftbeendigungsgrund ist demnach nicht gegeben. Anzufügen bleibt, dass das ZMG mit Entscheid vom 2. März 2021 die Haft nicht, wie vom MIDI beantragt, um drei, sondern bloss um zwei Monate verlängert hat, da es diese Zeitspanne als gerechtfertigt erachtete, um die «Vollzugsvorbereitungen so weit gedeihen zu lassen, dass dannzumal das Schicksal der Ausschaffungshaft erneut beurteilt werden kann» (angefochtener Entscheid S. 6). Es versteht sich von selbst, dass zu diesem Zeitpunkt die gebotenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen wären, sollte sich die Situation derart verändert haben, dass eine Rückfüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, rung des Beschwerdeführers in den Sudan – beispielsweise aufgrund künftiger Entwicklungen in Bezug auf die Corona-Pandemie oder mit Blick auf den Gang der Ersatzreisepapierbeschaffung – nicht mehr innerhalb einer vernünftigen Frist möglich erscheint. 5. Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 2. März 2021 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Kantonales Zwangsmassnahmengericht - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Regionalgefängnis Moutier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.03.2021, Nr. 100.2021.73U, Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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