100.2021.363U HAT/SCA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Februar 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Gesuchsteller gegen 1. Oberrichter B.________ 3. Oberrichter C.________ 4. Oberrichterin D.________ 5. Oberrichterin E.________ 6. Oberrichterin F.________ 7. Oberrichter G.________ 8. Oberrichter H.________ 9. Oberrichterin I.________ 10. Oberrichter J.________ 11. Oberrichterin K.________ 12. Oberrichter L.________ 13. Oberrichter M.________ 14. Oberrichterin N.________ 15. Oberrichterin O.________ 16. Oberrichter P.________ 17. Oberrichter Q.________ 18. Oberrichterin R.________ 19. Oberrichter S.________ 20. Oberrichter T.________ 21. Oberrichter U.________ 22. Oberrichter V.________ alle Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, betreffend Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren ZK 1________ (Gesuch vom 16. November 2021) Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 21. Oktober 2020 A.________ unter anderem die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZK 2________, bestimmt auf Fr. 150.--, auferlegt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft; gleichwohl bezahlte A.________ die ihm in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht. Das Obergericht beauftragte deshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Bern-Mittelland, welche den Kanton in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vertritt (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171]), A.________ für die Forderung von Fr. 150.-- (zzgl. Zinsen) und Fr. 50.-- Mahnspesen zu betreiben. 1.2 Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (Verfahren CIV …) erteilte die zuständige Gerichtspräsidentin mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 (Entscheidbegründung vom 29.10.2021) dem Kanton Bern, Obergericht, Zivilabteilung, die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.--; soweit weitergehend (Mahnspesen) wies sie das Gesuch ab. Weiter verpflichtete sie A.________ zur Bezahlung der Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens (Fr. 150.- -) und einer Parteientschädigung zugunsten des Kantons (Fr. 40.--). 1.3 Dagegen hat A.________ am 9. November 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, erhoben (Verfahren ZK 1________ vor der 2. Zivilkammer). Am 16. November 2021 stellte er in diesem Verfahren ein Ablehnungsgesuch gegen «das ganze Obergericht». Die Geschäftsleitung des Obergerichts hat das Gesuch am 13. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, 1.4 Der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung hat das Verfahren zur weiteren Behandlung übernommen und mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 allen Oberrichterinnen und Oberrichtern Gelegenheit zur Gesuchsantwort eingeräumt. Gleichzeitig hat er das Generalsekretariat des Obergerichts ersucht, die Akten des Verfahrens ZK 1________ einzureichen. Die Oberrichterinnen und Oberrichter (nachfolgend: Gesuchsgegnerschaft) beantragen mit Gesuchsantwort vom 3. Januar 2022, das Ablehnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 2. 2.1 Über die Ablehnung des Obergerichts in der Mehrheit oder der Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Verwaltungsgericht (Art. 18 Abs. 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2006 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Zuständig ist die verwaltungsrechtliche Abteilung (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit Art. 48 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) keine spezifischen Vorschriften enthalten. Für die Ausstandsgründe ist Art. 47 ZPO massgeblich (vgl. zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 50). 2.2 Die Ausstandspflicht trifft Personen, nicht Behörden. Ein Ablehnungsbegehren gegen eine Gesamtbehörde (hier: das «ganze Obergericht» [Rechtsbegehren «a»]) ist unzulässig und kann nur als Begehren gegen alle Mitglieder der Behörde (hier: alle Oberrichterinnen und Oberrichter) entgegengenommen werden. In einem solchen Fall sind gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ablehnungsgründe geltend zu machen, welche über die pauschale Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. dazu auch Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 13, wonach eine «institutio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, nelle» Befangenheit dem bernischen Prozessrecht fremd ist). Werden Ablehnungsgründe nicht individualisiert gegen bestimmte Personen vorgebracht, wird auf das Begehren regelmässig nicht eingetreten (Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 9; vgl. auch Stephan Wullschleger, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N. 2 ff.). 2.3 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen Folgendes geltend: «Das Obergericht» habe im Verfahren ZK 1________ «über eine Gerichtsgebühr zu entscheiden, die fakturiert wurde vom Obergericht». Ausserdem entscheide es «über eine Parteientschädigung, die dem Obergericht zugehen soll». Es urteile damit «in eigener Sache». Dabei wende es mit dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung vom 1. Mai 2013 betreffend Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen Rechtsgrundlagen an, die es «selber erschaffen» habe, was eine Verletzung der Gewaltenteilung darstelle. Da der Spruchkörper im Verfahren ZK 1________ nicht bestimmt sei, sei es nicht möglich, Ablehnungsbegehren nur gegen einzelne Richterinnen und Richter vorzubringen, weshalb als Möglichkeit nur die Ablehnung des ganzen Obergerichts bleibe. 2.4 Es ist fraglich, ob das Begehren des Gesuchstellers überhaupt zulässig ist. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe liegen nicht in der jeweiligen Person der Oberrichterinnen und Oberrichter begründet, sondern ergeben sich allein aus deren Eigenschaft als Mitglied der Behörde. Abgelehnt wird damit in erster Linie die Institution Obergericht; individualisierte Ablehnungsgründe gegen einzelne Oberrichterinnen und Oberrichter sind nicht dargetan. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar und wird vom Gesuchsteller auch nicht begründet, weshalb aus seinen Befürchtungen auf eine Ausstandspflicht aller Oberrichterinnen und Oberrichter zu schliessen wäre. Das Verfahren ZK 1________ fällt in die Zuständigkeit der Zivilabteilung und wird von der zweiten Zivilkammer behandelt; das beanstandete Kreisschreiben Nr. 7 hat entgegen der Darstellung des Gesuchstellers nicht das «Plenum des Obergerichts» erlassen, sondern die Zivilabteilung. Damit ist von vornherein nicht erkennbar und wird vom Gesuchsteller auch nicht ausgeführt, inwiefern namentlich die Mitglieder der Strafabteilung eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, Ausstandspflicht treffen soll. Mit Blick auf nachfolgende Erwägungen muss die Eintretensfrage indes nicht abschliessend beurteilt werden. 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht sinngemäss Ausstandsgründe nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a und b ZPO geltend: Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat, oder wenn sie in einer anderen Stellung bereits einmal in der gleichen Sache tätig war. Die Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 Bst. c-f ZPO fallen hier von vornherein ausser Betracht und werden vom Gesuchsteller auch nicht angerufen. 3.2 Ein persönliches Interesse der einzelnen Oberrichterinnen und Oberrichter an der Sache ist nicht auszumachen: Weder die Verfahrenskosten, für welche der Gesuchsteller betrieben wird, noch die Parteikosten, die im Rechtsöffnungsverfahren erstinstanzlich «der gesuchstellenden Partei» bzw. dem «Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung» zugesprochen worden sind, stehen ihnen persönlich zu. Gläubiger dieser Forderungen ist allein der Kanton Bern. Seine finanziellen Interessen stellen keine persönlichen Interessen der Oberrichterinnen und Oberrichter dar. Die Mitwirkung an Verfügungen und Entscheiden, die finanzielle Auswirkungen für das eigene Gemeinwesen haben, verletzt das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht und begründet deshalb keine Ausstandspflicht (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 13 zu dem mit Art. 47 Abs. 1 Bst. a ZPO wortgleichen Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG; vgl. auch BVR 2014 S. 216 E. 3.3; BGer 5D_201/2017 vom 13.2.2018 E. 3.1). 3.3 Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Vorbefassung: Die definitive Rechtsöffnung beruht auf einem rechtskräftigen Entscheid (Rechtsöffnungstitel), hier dem Urteil der 2. Zivilkammer vom 21. Oktober 2020. Der Gesuchsteller hätte dieses Urteil beim Bundesgericht anfechten und die Begründetheit der Forderung überprüfen lassen können, was er jedoch unterlassen hat (vgl. Ziff. 6 der Gesuchsantwort). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung wird die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, fahrenskosten nicht mehr beurteilt. Es ist daher nach höchstrichterlicher Praxis zulässig, dass ein Gericht über die definitive Rechtsöffnung von Gerichtskosten befindet, die es in einem früheren Verfahren selber auferlegt hat (BGer 5D_183/2015 vom 1.2.2016 E. 6 mit Hinweisen). 3.4 Keine Vorbefassung bzw. kein persönliches Interesse ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass die für den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zuständige Gerichtspräsidentin bei der Bemessung der Parteientschädigung auf das Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung vom 1. Mai 2013 betreffend Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen abgestellt hat (abrufbar unter <www.zsg.justice.be.ch>, Rubrik «Dienstleistungen», «Kreisschreiben und Musterformulare», Themengebiet «Zivilrecht»). Nicht dieses Kreisschreiben ist massgebliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Parteientschädigung, sondern die Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 95 – 116 ZPO). Aufgrund der Delegation in Art. 96 ZPO richtet sich die Bemessung der Entschädigung in erster Linie nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). Das Kreisschreiben dient lediglich der rechtsgleichen Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen durch die Zivilgerichte. Es konkretisiert deren Ermessen «in Normalfällen», belässt den Richterinnen und Richtern aber den ihnen im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraum. Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht – wie der Gesuchsteller meint – «eine Verletzung der Gewaltenteilung», sondern vielmehr im Sinn der einheitlichen Rechtsanwendung zu begrüssen, und damit offensichtlich kein Grund, sämtliche Mitglieder des Obergerichts als vorbefasst bzw. befangen abzulehnen. 3.5 Das Ablehnungsgesuch ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. In solchen Fällen urteilt die Abteilung in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, 4. 4.1 Damit wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Bst. c des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Er hat indessen für das Ablehnungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 29 ff.). 4.3 Das Ablehnungsbegehren muss mit Blick auf das Gesagte als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Gesuchstellers noch zu prüfen wäre. Da über diesen Antrag erst im Sachentscheid befunden wird und der Gesuchsteller keine Gelegenheit hatte, das Ablehnungsbegehren nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 107 Abs. 3 VRPG). 4.4 Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.02.2022, Nr. 100.2021.363U, offensteht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Gesuchsteller - Gesuchsgegnerschaft (mit Vorakten) Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.