100.2021.349U DAM/MIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. April 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2021; 2021.SIDGS.300)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, Prozessgeschichte: A. Der österreichische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1985) reiste am 10. April 2014 in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit, zuletzt gültig bis zum 10. April 2019. Am 27. Juni 2018 verurteilte ihn das Strafgericht des …bezirks des Kantons Freiburg unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Einbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon sechs Monate unbedingt vollziehbar. A.________ befand sich vom 24. April bis 18. Oktober 2020 im Strafvollzug. Aufgrund des Strafurteils widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 11. März 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 12. April 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 15. Dezember 2021. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mangels nachgewiesener Prozessbedürftigkeit ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 1. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei nicht zu widerrufen bzw. sei zu verlängern, und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Gleichzeitig ersucht er für das Verfahren vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Als österreichischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit (Art. 4 und 6 FZA). Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (sog. Verbleiberecht; Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA). Schliesslich kann eine Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise ermessensweise erteilt werden (Art. 30 AIG i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VFP; zum Ganzen BVR 2020 S. 185 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer hat längerfristig das Ziel, sich als Maler in der Schweiz selbständig zu machen; daneben hat er nach eigener Darstellung Aussicht auf eine Festanstellung mit der gleichen Tätigkeit (Beschwerde S. 6 und 8). Ob er aktuell selbständig oder unselbständig berufstätig ist und von der Freizügigkeit Gebrauch machen kann, ist allerdings unklar. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.3 Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 2.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 28 Monaten am 27. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer den erwähnten Widerrufsgrund gesetzt (vorne Bst. A), was er nicht bestreitet. Ebenso wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, wird die Zuständigkeit der Ausländerbehörde zum Erlass der strittigen Entfernungsmassnahme in Frage gestellt, war doch die Landesverweisung nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) im verfahrensauslösenden Strafurteil mit Blick auf den Deliktszeitraum nicht Thema (vgl. Akten MIDI pag. 141). Die Kollisionsregel von Art. 62 Abs. 2 AIG steht ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen daher nicht entgegen (vgl. dazu statt vieler BGE 148 II 1 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen kann, müssen zudem die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA gegeben sein, um das staatsvertragsrechtlich vermittelte Aufenthaltsrecht einzuschränken. Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; ABl. Nr. 56 S. 850 ff.). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, 136 II 5 E. 4.2). Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung seitens der auslän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, dischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). 3. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). Das Bundesgericht stuft den Drogenhandel – übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat ein, welche ein hohes öffentliches Interesse an einer Entfernungsmassnahme begründet (vgl. statt vieler BGer 2C_813/2018 vom 5.4.2019 E. 5.3 mit Hinweis). – Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass von 28 Monaten Freiheitsstrafe unter anderem wegen mehrfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für ein schweres Verschulden (angefochtener Entscheid E. 4.1.1 f.), ist doch die Grenze deutlich überschritten, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände gemäss dem Urteil des Strafgerichts des …bezirks des Kantons Freiburg vom 27. Juni 2018 (Akten MIDI pag. 114 ff.): Danach hat der Beschwerdeführer nebst weiteren Betäubungsmitteln mindestens 57 Gramm reines Amphetamin verkauft. Diese Menge übersteigt den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall deutlich (Akten MIDI pag. 127). Dem Versuch des Beschwerdeführers, die ihm zur Last gelegten Delikte mit einer schweren Drogenabhängigkeit zu rechtfertigen, ist das Strafgericht nicht gefolgt (Akten MIDI pag. 139). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die SID unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen hat (angefochtener Entscheid E. 4.1.3). 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Neben den mit dem verfahrensauslösenden Strafurteil abgeurteilten Taten ist der Beschwerdeführer zuvor weitere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits in Österreich ist er nach den Feststellungen des Strafgerichts im Jahr 2006 wegen Diebstahls, Drohung und Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden, wovon er zweieinhalb Jahre im Strafvollzug verbracht hat (vgl. Akten MIDI pag. 139). Kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz machte er sich erneut strafbar. Soweit aktenkundig wurde er im März, Juni und Oktober 2015 unter anderem wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Geldstrafen verurteilt (Strafregisterauszug vom 9.10.2020, Akten MIDI pag. 163 f.). Diese Straftaten verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer bereits früher nicht gewillt oder fähig war, die Rechtsordnung zu respek-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, tieren. Nach der Anlasstat wurde er 2019 während laufender Probezeit wegen Verstosses gegen das AIG (Übertretung), das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) und das Waffengesetz (Vergehen) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Im Jahr 2020 wurde er sodann unter anderem wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen bzw. Kontrollschildern und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt (Strafregisterauszug vom 9.10.2020, Akten MIDI pag. 166). Der Beschwerdeführer wurde mithin über eine lange Zeitspanne mit einer gewissen Regelmässigkeit bis zu seiner Inhaftierung am 24. April 2020 immer wieder straffällig. Insgesamt ist festzustellen, dass er Mühe bekundet, sein Leben innerhalb der gesetzlichen Regeln des Zusammenlebens zu gestalten. Unter diesen Umständen erhält das sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts durch das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzliches Gewicht (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.2). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr besteht. 3.3.1 Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinn kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt ist, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; VGE 2020/335 vom 15.11.2021 [bestätigt durch BGer 2C_4/2022 vom 11.8.2022] E. 7.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, 3.3.2 Wie die strafrechtliche Verurteilung zu einer (teilbedingten) mehrjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen mehrfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt, hat der Beschwerdeführer hochwertige Rechtsgüter (öffentliche Gesundheit) in schwerwiegender Weise verletzt bzw. gefährdet (vgl. allgemein BGE 139 II 121 E. 6.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_630/2017 vom 15.11.2018 E. 6.2). Nach den anwendbaren freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ist damit bereits bei einem relativ kleinen Rückfallrisiko von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa BGer 2C_828/2016 vom 17.7.2017 E. 3.2, 2C_793/2015 vom 29.3.2016 E. 6.2). 3.3.3 Die SID erachtet eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als erstellt: Der Beschwerdeführer sei über etliche Jahre hinweg straffällig geworden und habe sich weder durch Verurteilungen, Verwarnungen, Untersuchungshaft und auferlegte Probezeiten beeindrucken lassen. Zudem sei er nach seiner Haftstrafe erneut straffällig geworden (angefochtener Entscheid E. 7.4 ff.). Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er sei seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug «geläutert», habe mit seinem früheren Umfeld gebrochen und lebe nun sucht- und deliktsfrei. Die veränderten sozialen Bindungen, seine beruflichen Ziele und der erstandene Strafvollzug hielten ihn von weiteren Straftaten ab (Beschwerde S. 7 f.). – Von der geschilderten «biografischen Kehrtwende» kann angesichts der zahlreichen begangenen Delikte und des Fehlens einer längeren deliktsfreien Zeit allerdings nicht die Rede sein (vgl. zur sog. «biografischen Kehrtwende» etwa BGer 2C_85/2021 du 7.5.2021 E. 5.2.2, 2C_468/2020 vom 27.8.2020 E. 7.2.3, je mit Hinweisen). Das Wohlverhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug kann mit Blick auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und das hängige ausländerrechtliche Widerrufs- und Wegweisungsverfahren nicht als eine nachhaltige Bewährung verstanden werden. Da der Beschwerdeführer unter dem Druck der drohenden Wegweisung steht, wird korrektes Verhalten ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. für diese Würdigung etwa VGE 2020/358 vom 10.11.2021 [bestätigt durch BGer 2C_1008/2021 vom 24.8.2022] E. 3.3.2). Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer auch nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, der Anlasstat straffällig geworden. Zusammen mit den vielen Vorstrafen zeigt dies, dass er grosse Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. vorne E. 3.2). Seine berufliche und persönliche Situation ist zudem nicht so gefestigt, dass zuverlässig auch mittel- und längerfristig auf Wohlverhalten geschlossen werden könnte. Insbesondere die berufliche und finanzielle Lage muss als prekär bezeichnet werden (vgl. hinten E. 4.3). 3.3.4 Die SID hat damit bei der Prognosestellung durchwegs an das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers angeknüpft und nicht generalpräventiv argumentiert. Sie durfte nach dem Gesagten namentlich auch die behauptete biografische Kehrtwende verneinen. Letztlich ist unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Diese Beurteilung stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung überein (vgl. etwa BGE 145 IV 55 E. 4.2, 130 II 176 E. 3.4.1). 3.3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seinem Wohlverhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug hinsichtlich der Rückfallgefahr nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Hingegen sprechen die wiederholte Straffälligkeit ohne längere deliktsfreie Phasen und die Lebenssituation des Beschwerdeführers dafür, dass nach wie vor eine gewisse Rückfallgefahr besteht. Damit ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA besteht. 3.4 Zusammenfassend besteht aufgrund des schweren Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen sowie der Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (angefochtener Entscheid E. 4.4). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Gründe für die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 37-jährige Beschwerdeführer reiste am 10. April 2014 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein (vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 4). Seit dem 11. März 2021 (Verfügung ABEV) beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. A-C). Angesichts der in Untersuchungshaft (23 Tage) sowie im Strafvollzug (6 Monate) verbrachten Zeit (vgl. Akten MIDI pag. 184) ist von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von rund sechseinhalb Jahren auszugehen. Dies ist zwar nicht mehr kurz, fällt aber auch nicht als besonders lang entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Vorab ist klarzustellen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass das Beschaffen der Entscheidgrundlagen und die Beweisführung trotz des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 18 VRPG) nicht allein Sache der Behörde ist. Die Parteien sind vielmehr zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet (Art. 20 Abs. 1 VRPG; für das Ausländerrecht auch Art. 90 AIG). Die Behörde ist nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufklären könnte, die ihr obliegende Mitwirkung aber unterlässt (BVR 2022 S. 537 E. 2.6). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen und Beweismittel, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3), selbst wenn damit eigene Nachteile verbunden sein können (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; vgl. zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 5 sowie Art. 20 N. 1 f. und 13 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf derartige Sachum-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, stände. Eine Rechtsverletzung wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann der SID nicht vorgeworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz hat zur beruflich-wirtschaftlichen Integration festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 und bis zum Antritt des Strafvollzugs im April 2020 ein ausgewiesenes Bruttoeinkommen von total Fr. 37'860.50 erzielte; über die Arbeitstätigkeit vor 2019 sei nichts bekannt. Seit seiner Entlassung aus der Haft sei er soweit ersichtlich wieder erwerbstätig, werde jedoch finanziell von seiner Freundin unterstützt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer verschuldet. Seine nicht getilgten Verlustscheine beliefen sich per 10. März 2021 auf knapp Fr. 50'000.-- (Akten MIDI pag. 266; angefochtener Entscheid E. 5.3.2). – Diese Tatsachen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Nach eigener Darstellung zeigt er sich zwar bemüht, die Schuldentilgung voranzutreiben, und steht in Kontakt mit der Schuldenberatung; so habe er mit Gläubigern bereits Abzahlungsvereinbarungen treffen können. Daneben habe er Aussicht auf eine Festanstellung und ein Einzelunternehmen gegründet, um längerfristig einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Maler nachgehen zu können (Beschwerde S. 5 f. und 8). Der Beschwerdeführer belegt aber nicht, inwiefern sich seine Schulden durch diese Bemühungen merklich verringert hätten, er nun effektiv über eine Festanstellung verfüge und wie weit die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit fortgeschritten sei. Dazu hätte er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts indes Anlass gehabt. Über das Einzelunternehmen «B.________» wurde im Dezember 2022 offenbar der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren ist mangels Aktiven eingestellt worden (vgl. <www.zefix.ch>). Angesichts der (weiterhin) unstabilen Erwerbssituation und der Verschuldung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich hier beruflich-wirtschaftlich erfolgreich zu integrieren. 4.2.3 Die Vorinstanz hat die soziale Integration ebenfalls als nicht erfolgreich beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe seit der Haftentlassung mit seinem alten Umfeld gebrochen und bewege sich seither in Kreisen, die ihn von neuerlicher Deliktsbegehung abhielten. Ein befreundetes Ehepaar sei für ihn zu Ersatzel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, tern geworden (Beschwerde S. 6 f.). – Wohl dürfte der Beschwerdeführer mit seiner Schweizer Freundin und dank freizeitlicher Aktivitäten über gute soziale Kontakte verfügen; dass diese über eine normale Integration hinausgehen, ist indes auch aus der eingereichten Bilderserie und den Referenzschreiben nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz spricht sodann seine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. etwa BGer 2C_173/2020 vom 27.8.2020 E. 5.3). 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Eine Rückkehr nach Österreich ist dem Beschwerdeführer zuzumuten: Sprachliche, kulturelle und gesellschaftliche Barrieren sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Als Maler unterscheidet sich seine beruflich-wirtschaftliche Situation in Österreich nicht wesentlich von derjenigen in der Schweiz, weshalb die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatland intakt sind. Zudem ist ihm ohne weiteres möglich, an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 5.4.1). 4.3.2 In familiärer Hinsicht ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin, die Schweizer Bürgerin ist, zu würdigen. Die SID hat eine gefestigte partnerschaftliche Beziehung verneint (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, er beabsichtige, seine Freundin in naher Zukunft zu heiraten, weshalb diese Beziehung als gefestigte Partnerschaft in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV falle (Beschwerde S. 6 f.). – Aus einem Konkubinat ergibt sich nach der Rechtsprechung ein Aufenthaltsanspruch, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, Rechnung zu tragen (BGer 2C_246/2022 vom 31.1.2023 E. 5.1, 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3 mit einer Rekapitulation der Praxis). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, ob in der Partnerschaft zum Beispiel gegenseitige Fürsorgepflichten oder Vorkehren mit Blick auf die Vorsorge vereinbart worden sind. Weiter ist unklar, wie lange die Beziehung bereits dauert. Ebenso fehlen konkrete Anzeichen für eine bevorstehende Heirat. Die Beziehung ist kinderlos und es werden auch keine Kinder gemeinsam aufgezogen, was – aus ausländerrechtlicher Sicht – ebenfalls gegen eine hinreichend enge und stabile Konkubinatsbeziehung spricht. Eine hinreichend gefestigte partnerschaftliche Beziehung ist demnach nicht erstellt. Bei einer örtlichen Trennung des Beschwerdeführers und seiner Freundin würden persönliche Kontakte zwischen ihnen zwar erschwert; die Beziehung könnte aber mittels der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen gepflegt werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gelungen ist. Seiner Rückkehr nach Österreich stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Zudem ist die Beziehung zu seiner Freundin nicht als gefestigte Partnerschaft von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfacher bzw. qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Bereits zuvor hatte er mehrmals und regelmässig gegen die Rechtsordnung verstossen. Weiter liegt eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr vor. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Es ist ihm nicht gelungen, sich erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, Schweiz erweisen sich – auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV – als verhältnismässig. Das Rückfallrisiko rechtfertigt zudem eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte, soweit sie der Beschwerdeführer beanspruchen kann (vorne E. 2.2). 6. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG; zu den Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.): Die Vorinstanz hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist. Vor Verwaltungsgericht wurden grösstenteils die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, waren namentlich die eingereichten «zusätzlichen Dokumente» nicht geeignet, die Beweislage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023 , Nr. 100.2021.349U, zur beruflich-wirtschaftlichen und sozialen Situation bzw. zur Rückfallgefahr entscheidend zu seinen Gunsten zu verändern (Beschwerde S. 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. Mai 2023. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.04.2023, Nr. 100.2021.349U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110).