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Bern Verwaltungsgericht 24.05.2023 100 2021 327

24 maggio 2023·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,450 parole·~17 min·4

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2021; 2021.SIDGS.222) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2021.327U STN/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. September 2021; 2021.SIDGS.222)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Prozessgeschichte: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1990) reiste am 18. August 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober 2017 eine Schweizer Bürgerin (Jg. 1988). Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 11. Oktober 2018 geschieden. Am 7. März 2019 heiratete A.________ die kurdischstämmige Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1988) und erhielt gestützt auf diese Ehe wiederum eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 6. März 2021 verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 17. Juni 2020 geschieden. Am 4. Februar 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. März 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 19. November 2021. C. Hiergegen hat A.________ am 8. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig ersucht er für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 23. November 2021 die Abweisung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 hat er zudem das Schreiben eines Freundes eingereicht und die Durchführung einer Parteibefragung beantragt. Die SID hat darauf verzichtet, erneut Stellung zu nehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und (kumulativ) die betroffene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.3). – Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Regelung, hat die Ehegemeinschaft doch klar weniger als drei Jahre gedauert: Er und seine zweite Ehefrau heirateten am 7. März 2019. Anfang Januar 2020 trennten sie sich und liessen sich sodann am 17. Juni 2020 scheiden (vgl. Akten MIDI pag. 211, 214, 223, 241). Der Beschwerdeführer rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3. 3.1 Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nachehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme erneut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen zuletzt etwa VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine kurdischstämmige (zweite) Exfrau und deren Familie hätten ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur türkischen Ethnie verbal erniedrigt, beleidigt und schlecht behandelt, indem er oft als «Faschist» und «Kurdenhasser» beschimpft bzw. diskriminiert worden sei. Dies habe bei ihm zu psychischen Problemen sowie Schlaflosigkeit, Müdigkeit und Lustlosigkeit geführt. Aufgrund fortdauernder Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei es schliesslich zur Trennung gekommen. Unter Druck seiner Exfrau sowie deren Familie habe er schliesslich der Ehescheidung zugestimmt (Beschwerde S. 3 f.). 3.2.1 Art. 50 Abs. 2 AIG erfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt in Ehe oder Partnerschaft, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter dieser Voraussetzung auch psychische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGer 2C_827/2022 vom 31.3.2023 E. 3.2; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, 3.2.2 Eine ausländische Person, die vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu sein, trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht etwa BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie hat die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Unterdrückung behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; VGE 2020/110 vom 23.8.2021 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_752/2021 vom 22.11.2021]; zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2 [Pra 106/2017 Nr. 63]). 3.2.3 Die vom Beschwerdeführer gegen seine Exfrau erhobenen Beschuldigungen (vgl. vorne E. 3.2) bleiben äusserst vage. Er benennt keine konkreten Vorfälle und legt auch nicht dar, ob und inwieweit sich diese mit einer gewissen Regelmässigkeit und Systematik ereignet hätten. Daran ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben eines Freundes vom 8. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage [BB] 2 [act. 7A]) nichts, bleibt es doch ebenso vage und unsubstanziiert wie die Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die angeblich aus der diskriminierenden Behandlung resultierenden psychischen Beeinträchtigungen glaubhaft darzulegen (vgl. E. 3.2.2 hiervor): Weder reichte er Arztberichte oder andere geeignete Beweismittel ein, noch stellte er solche in Aussicht. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 23.11.2021 [act. 3]) festzustellen, dass der Vorwurf ehelicher Gewalt in Form erniedrigender Behandlung aufgrund unterschiedlicher Ethnie erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht vorgebracht wird. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer derlei in seiner Stellungnahme an den MIDI vom 10. Oktober 2020 (Akten MIDI pag. 260 ff.) entgegen seiner Behauptung nicht (act. 7). Die ethnische Gruppenzugehörigkeit führte er allein in Bezug auf die Rückkehr in sein eigenes Umfeld in der Heimat an (vgl. hinten E. 3.4). Hingegen gab er kurz nach der Scheidung an, dass es wegen «Meinungsverschieden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, heiten» zur Trennung gekommen sei und eine eheliche Beziehung aufgrund ihrer «unterschiedlichen Charaktere» schwierig gewesen sei (Akten MIDI pag. 223). Diskriminierungen, Nötigungen oder Beschimpfungen während der Ehe waren dagegen kein Thema. 3.2.4 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteibefragung (act. 7). Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich hieraus zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse ergeben würden. Auch wenn er anlässlich einer solchen Befragung gegebenenfalls die von ihm behaupteten ethnischen Spannungen glaubhafter darstellen könnte, würde dies nicht genügen, um eine schwere oder systematische Misshandlung im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich damit hinreichend aus den Akten; der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen. 3.2.5 Insgesamt ist eine eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. 3.3 Der Beschwerdeführer verweist weiter auf seine Integration in der Schweiz. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach, sei weder im Straf- sowie Betreibungsregister verzeichnet, noch habe er je Sozialhilfe bezogen (Beschwerde S. 5). – Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sind anzuerkennen, soweit sie die Arbeitstätigkeit und die Selbsterhaltungsfähigkeit betreffen (Arbeitstätigkeit: Akten MIDI pag. 115 ff., 227 ff., Beilage 7 zur Stellungnahme an die SID vom 10.9.2021 [act. 3A1]; Sozialhilfe: Akten MIDI pag. 109 f., 236; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, keine Einträge im Betreibungsregisterauszug zu haben, erscheint dies zumindest fraglich, sind im neusten aktenkundigen Auszug eine Betreibung über Fr. 210.-- sowie drei Pfändungen über Fr. 3'629.50 ausgewiesen (Betreibungsregisterauszug vom 31.7.2020, Akten MIDI pag. 252 ff.). Dass diese Schulden mittlerweile zurückbezahlt sind, hat der Beschwerdeführer nicht belegt, obwohl der Nachweis mittels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs oder Zahlungsbelegen problemlos möglich gewesen wäre. Im Zusammenhang mit seiner sozialen Integration deutet das vor der Vorinstanz eingereichte Referenzschreiben auf das Vorhandensein von gewissen sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers zu hier ansässigen Personen hin (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme an die SID vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, 10.9.2021 [act. 3A1]). Intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevölkerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan (so auch angefochtener Entscheid E. 4.3); im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat er zudem dazu nichts Weiterführendes vorgebracht. Mit der Vorinstanz spricht sodann seine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; angefochtener Entscheid E. 4.3; vgl. etwa VGE 2021/85 vom 7.3.2023 E. 4.2.2; BGer 2C_173/2020 vom 27.8.2020 E. 5.3): Der Beschwerdeführer wurde am 21. März 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-- (Akten MIDI pag. 237) und am 26. Januar 2022 per Strafbefehl wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (act. 11A). Im Übrigen ist unklar, wie gut er sich sprachlich in der Schweiz integriert hat. Immerhin hat er diverse Sprachkurse besucht (Akten MIDI pag. 113 f.) und seine Arbeitgeberin attestiert ihm gute Deutschkenntnisse (Beilage 7 zur Stellungnahme an die SID vom 10.9.2021 [act. 3A1]). Insgesamt ergibt sich damit das Bild einer im Ansatz durchaus gelungenen, aber nicht gänzlich erfolgreichen Integration. Allerdings würden auch uneingeschränkt gute Integrationsleistungen für sich allein keinen nachehelichen Härtefall begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_49/2017 vom 20.1.2017 E. 2.2; VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.3). 3.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht mit einer Entwurzelung im Heimatland einhergegangen sind. 3.4.1 Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine in der Republik Türkiye (vgl. Liste der Staatenbezeichnungen der Direktion für Völkerrecht vom 16.06.2022, einsehbar unter: <www.eda.admin.ch>, Rubriken «Aussenpolitik/Völkerrecht/Einhaltung und Förderung des Völkerrechts/Anerkennung von Staaten und Regierungen») lebenden Familienangehörigen sich wegen der Eheschliessung mit einer Kurdin von ihm distanziert hätten und ihm bei seiner Rückkehr nicht behilflich sein würden. Zudem sei der Einstieg in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, türkischen Arbeitsmarkt aufgrund der schweren Wirtschaftskrise und der hohen Arbeitslosenquote schwierig. In seinem Tätigkeitsgebiet als Masseur werde er zufolge Covid-Pandemie und der ausbleibenden Touristinnen und Touristen keine Anstellung mehr finden (Beschwerde S. 4). 3.4.2 Die vorgebrachten Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie sind wenig konkret und nicht belegt. Selbst wenn seine Familie mit der Eheschliessung mit einer Kurdin tatsächlich nicht einverstanden gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach der Scheidung der Kontakt zu seinen Familienangehörigen nicht wieder aufgebaut werden kann. Vielmehr kann den Akten entnommen werden, dass er laut eigenen Angaben vor der (zweiten) Hochzeit durchaus Kontakte zu seiner Familie pflegte und diversen Familienmitgliedern (Geschwistern, Cousin) insbesondere auch die zukünftige Ehefrau vorstellte (Anhörungsprotokoll Ehevorbereitungsverfahren vom 14.2.2019 [nachfolgend Protokoll Ehevorbereitung], Akten MIDI pag. 166 ff., 168, 170 ff., 172). Ausserdem gab er an, zu seiner Familie täglich Kontakt zu haben und diese zu vermissen (vgl. undatierte Stellungnahme [vermutlich Spätsommer 2018], Akten MIDI pag. 105 [Antwort 9]; Protokoll Ehevorbereitung, Akten MIDI pag. 166 ff., 168.; vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 3.2). Insgesamt ist also von intakten familiären Beziehungen zu seinen in der Heimat lebenden Verwandten auszugehen. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seinem Heimatland auch ohne familiäre Unterstützung zumutbar (so auch angefochtener Entscheid E. 3.2): Der Beschwerdeführer ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 15). Er verbrachte somit sowohl die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend sowie den ersten Teil seines Erwachsenenlebens in Türkiye. Es ist also davon auszugehen, dass er immer noch mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr an frühere Kontakte anzuknüpfen, respektive sich ein (neues) Beziehungsnetz aufzubauen, wozu er auch angesichts seines Alters in der Lage wäre. Der Beschwerdeführer verfügt zudem mit seinen in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen in der Gastronomie über günstige Voraussetzungen, um nach der Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht auch in seinem angestammten Beruf als Masseur eine Anstellung fin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, den sollte. Seine Bedenken wegen ausbleibender Touristinnen und Touristen aufgrund der Covid-Pandemie sind zu relativieren, da Türkiye im Juni 2022 die Massnahmen im Zusammenhang mit der Einreise von Touristinnen und Touristen aufgehoben hat (Ankündigung der türkischen Botschaft in Bern vom 2.6.2022, einsehbar unter: <http://bern.emb.mfa.gov.tr>, Rubriken «Embassy Announcements/Travelling to Türkiye [effective from 1 June 2022]»). Somit erscheint ein beruflicher Wiedereinstieg in der Tourismusbranche möglich. Dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage im Heimatland schwieriger sind als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, ist doch davon die ganze dortige Bevölkerung gleichermassen betroffen (vgl. statt vieler VGE 2020/422 vom 20.4.2022 E. 4.3). Insgesamt ist von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland auszugehen. 3.5 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung ebenfalls verweigert (schwerwiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; angefochtener Entscheid E. 4). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland (insb. E. 4.3). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. Beschwerde S. 5). Mit Blick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die intakten Reintegrationsmöglichkeiten in Türkiye (vgl. vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, E. 3.4) müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 4). Solche sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Vorinstanz hat das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern ist. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung wird durch die ungenügend substanziierten und nicht belegten Darlegungen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft in Frage gestellt; dasselbe gilt für die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte angebliche eheliche Gewalt. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 6. Juli 2023. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.05.2023, Nr. 100.2021.327U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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