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Bern Verwaltungsgericht 11.09.2024 100 2021 302

11 settembre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,799 parole·~29 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2021; 2020.SIDGS.395) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2021.302U DAM/BDE/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. September 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2021; 2020.SIDGS.395)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, Prozessgeschichte: A. Der serbische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1979) reiste am 15. Juli 2017 zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 14. Juli 2020. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 18. Juni 2019 geschieden. Aus seiner neuen Beziehung mit der hier aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen B.________ (Jg. 1985) ging am ... 2019 der Sohn C.________ hervor. Am 17. April 2020 verfügte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Mai 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 15. September 2021 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 1. November 2021. C. Hiergegen hat A.________ am 13. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 2. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 15. November und 15. Dezember 2021 hat A.________ beantragt, ihm sei «ab dem Zeitpunkt der Mandatierung» das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, Mit Verfügungen vom 5. Juni und 13. Juli 2023 sowie vom 7. Mai 2024 hat der Instruktionsrichter verschiedene Aspekte des Sachverhalts aktualisieren lassen und Strafakten beigezogen. A.________ hat Auskünfte erteilt und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht (Eingaben vom 20.6. und 3.8.2023 sowie vom 3.6.2024). Im Rahmen der Schlussbemerkungen hat die SID an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er heiratete am 9. März 2014 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 15. Juli 2017 reiste er zu ihr in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, die einmal bis zum 14. Juli 2020 verlängert wurde (Akten MIDI pag. 5, 19, 33, 73 ff.). Ab März 2019 lebte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, das Ehepaar (definitiv) getrennt; die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 18. Juni 2019 durch ein serbisches Gericht geschieden (Akten MIDI pag. 6 f., 15). Noch während der formell bestehenden Ehe ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen B.________ ein (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.8.2019 [Akten MIDI pag. 87 f.]). Diese lebt seit April 2017 gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. Ausweiskopie [act. 23A]). Aus der Beziehung stammt der Sohn C.________ (geb. … 2019), der abgeleitet von seiner Mutter über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (Akten SID pag. 40; angefochtener Entscheid E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat ihn am 14. Oktober 2020 anerkannt (vgl. Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt vom 14.10.2020 [Akten SID 4A2]). Gleichentags haben die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben (Akten SID pag. 34). Seither verfügt C.________ neben der rumänischen auch über die serbische Staatsangehörigkeit. Die Familie lebt seit Mai 2020 zusammen und wohnt seit August 2021 in einer 3-Zimmerwohnung in … (vgl. E-Mail der Einwohner- und Spezialdienste … vom 30.10.2020 [Akten SID 4A1]; Akten SID 4A6 Beilage 7; act. 8A Beilage 2; Wohnsitzbestätigungen vom 12.6.2023 [act. 17A]). Die Eltern betreuen das Kind gemeinsam, was unbestritten ist (angefochtener Entscheid E. 6.2). 2.2 Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2018 als Betriebsmitarbeiter in der Reinigungsabteilung eines Unternehmens tätig. Zunächst arbeitete er im Stundenlohn; spätestens seit Sommer 2018 ist er in Vollzeit fest angestellt (Akten MIDI pag. 8, 93, 108). Beim Betreibungsamt Seeland waren auf ihn im Mai/August 2020 keine nicht getilgten Verlustscheine registriert; hingegen war er mit zwei Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'595.10 und einer offenen Betreibung von Fr. 1'123.90 verzeichnet (vgl. Auszüge der Dienststelle Biel/Bienne vom 13.8.2020 und der Dienststelle Seeland vom 20.5.2020 [act. 8A Beilagen 14 und 15]). Der Beschwerdeführer unterlag noch im März 2024 einer Lohnpfändung (vgl. Lohnabrechnung März 2024 [act. 28A Beilage 1]). Seine Lebenspartnerin ist seit 2021 bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt; sie arbeitet im Stundenlohn (vgl. Lohnabrechnungen August bis Oktober 2021 [act. 8A Beilage 10]). Seit ein paar Monaten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, führt sie zudem das Einzelunternehmen «…» (eingetragen im Handelsregister am … 2024; vgl. Eingabe vom 3.6.2024 [act. 28]; Registerauszug einsehbar unter: <www.zefix.ch>). 2.3 In strafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz wie folgt aufgefallen: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 2. Juli 2018 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h, begangen am 23.4.2018) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 25, 103). Mit Strafbefehl vom 14. November 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen sexueller Belästigung (begangen am 29.9.2018) zu einer Busse von Fr. 300.-- und mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 6 km/h (begangen am 23.5.2020) zu einer Busse von Fr. 60.-- (Akten MIDI pag. 17; Akten SID pag. 50). Mit Strafbefehlen vom 10. März 2021 und 23. Mai 2023 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (begangen am 8.12.2020 bzw. 20.12.2022) zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 90.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- bzw. zu einer unbedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.-- (Strafregisterauszug vom 24.10.2023 [act. 25A]). Gegen den Beschwerdeführer ist zudem bei der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung hängig (angeblich begangen am 3.10.2022). Mit Mitteilung vom 12. Juli 2023 hat die zuständige Staatsanwältin in Aussicht gestellt, das Verfahren einzustellen, soweit es die Drohung betrifft, und bezüglich der Beschimpfung («Mittelfinger zeigen») mit einem Strafbefehl abzuschliessen (act. 21A). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist dieses Strafverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen (Eingabe vom 3.6.2024 [act. 28]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 3. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf die Ehe mit einer Niederlasserin bewilligt. Die Ehe wurde am 18. Juni 2019 geschieden (vorne E. 2.1). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG mehr zukommt (Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung). Zudem beruft er sich zu Recht nicht auf einen nachehelichen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG, denn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft erreicht die Dauer von drei Jahren nicht. Er leitet jedoch aus den familiären Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin und zum gemeinsamen Sohn einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (nachehelicher Härtefall) und das Recht auf Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 3.3 Zu Recht macht der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) geltend. Sein Sohn verfügt nicht über ein originäres freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht und vermag ihm deshalb keinen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b Anhang I FZA zu vermitteln (vgl. BGer 2C_184/2021 vom 26.8.2021 E. 3.6). Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zu Art. 6 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, wonach ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines freizügigkeitsberechtigten minderjährigen Kindes unter gewissen Umständen seinerseits ein Aufenthaltsrecht geltend machen kann (vgl. BGE 144 II 113 E. 4 [Pra 108/2019 Nr. 1], 142 II 35 E. 5.2). Ein solcher Anspruch scheitert hier daran, dass bei einer Ausreise des Beschwerdeführers im Fall der Wegweisung sein Sohn nicht zusammen mit ihm das Land verlassen müsste, sondern bei seiner Mutter in der Schweiz verbleiben könnte (vgl. BGer 2C_678/2022 vom 7.12.2022 E. 4.3, 2C_1001/2017 vom 18.10.2018 E. 3.3, 2C_606/2013 vom 4.4.2014 E. 3.4). Ein Anwesenheitsrecht kann der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht aus der Beziehung mit seiner als Wanderarbeitnehmerin originär in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Lebenspartnerin nach Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA ableiten. Danach begünstigen die Vertragsparteien die Aufnahme aller in der Bestimmung nicht ausdrücklich genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Es wird weder behauptet noch ist erstellt, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer im Sinn dieser Bestimmung Unterhalt gewährt (vgl. dazu BGE 135 II 369 E. 3.1; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 5.1.4, je mit Hinweisen). Vielmehr ist es eigenen Angaben zufolge der Beschwerdeführer, der seine Partnerin finanziell unterstützt (vgl. Beschwerde S. 9; vgl. dazu aber auch hinten E. 4.3). 4. Zum Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG bzw. Art. 8 EMRK ergibt sich Folgendes:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG nach Auflösung der Ehe verselbständigt weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden (BGE 143 I 21 E. 4.1, 139 I 315 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfasst der sachliche Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1). Für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls ist eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft verlangt (vgl. etwa BGer 2C_880/2022 vom 22.3.2023 E. 3.1, 2C_335/2020 vom 18.8.2020 E. 3.2; VGE 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 81). Hier bestehen keine gemeinsamen Kinder aus der aufgelösten Ehe. Der Sohn C.________ stammt aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner neuen Partnerin (vorne E. 2.1). Somit geht es hinsichtlich der Vater-Sohn-Beziehung nicht um die Abfederung von Härten, die aus dem Scheitern der Ehe des Beschwerdeführers resultieren; insoweit fehlt es am geforderten inhaltlichen Kausalzusammenhang (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.6; VGE 2021/21 vom 14.12.2023 E. 3.6, 2023/5 vom 14.6.2023 E. 2.3). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn vermag demnach keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. aber auch hinten E. 4.3). 4.2 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Fami-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, lienangehörigen infolge einer staatlichen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme verunmöglicht wird; kein Eingriff ins Recht auf Familienleben liegt dagegen vor, wenn von den Betroffenen erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen (BGE 144 I 91 E. 4.2 [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 140 I 77 E. 5.2). In den Schutzbereich fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, welche sich namentlich durch Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder regelmässige Kontakte bzw. Übernahme von Verantwortung für eine andere Person charakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_246/2022 vom 31.1.2023 E. 5.1, 2C_260/2022 vom 23.8.2022 E. 1.4.1, 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3 mit Rekapitulation der Praxis zum anspruchsbegründenden Konkubinat; VGE 2022/55 vom 22.11.2022 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023]). 4.3 Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammen und lebt mit ihnen soweit ersichtlich eine intakte Beziehung (vgl. vorne E. 2.1). Zudem verfügen die Lebenspartnerin und der Sohn anerkanntermassen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1; BGE 136 II 65 E. 1.3). Wie die SID zu Recht erkannt hat, kommt dem Beschwerdeführer jedenfalls gestützt auf die Beziehung zu seinem Sohn ein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3). Uneins sind die Beteiligten, ob das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, und der Lebenspartnerin unter den konkreten Umständen anspruchsbegründend ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4.2; Beschwerde S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit rund vier Jahren mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammen (vgl. Beschwerde S. 9). Er macht zwar geltend, seine Partnerin finanziell zu unterstützen (Beschwerde S. 9). Einen entsprechenden Nachweis bleibt er indes schuldig. Weiter ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass das Paar die Übernahme weitergehender gegenseitiger Fürsorgepflichten in allfälligen Notlagen einer Partei oder Vorkehren mit Blick auf die Vorsorge usw. vereinbart hätte. Konkrete Heiratsabsichten bestehen nicht. Im Gegenteil ist das Paar nach den letzten Informationen für eine Heirat «gerade noch nicht bereit» (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.6.2024 S. 2 [act. 28]). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Beziehung gesprochen werden, die in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. In Bezug auf das Konkubinat fällt demnach ein Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Familienleben mit der Vorinstanz ausser Betracht. 4.4 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erscheint (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1 f.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1 mit Hinweisen). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2). Die gleichen Grundsätze ergeben sich aus Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4.5 Der Beschwerdeführer hält die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung für unverhältnismässig. Seines Erachtens hat die Vorinstanz einseitig auf seine (untergeordnete)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, Straffälligkeit abgestellt, um das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme zu begründen. Demgegenüber habe sie die gegenläufigen privaten Interessen, namentlich seine Integration und die familiären Beziehungen nicht hinreichend gewürdigt (Beschwerde S. 5 ff.). 5. Zum öffentlichen Entfernungsinteresse ergibt sich Folgendes: 5.1 Die SID hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich bereits kurz nach seiner Einreise erstmals strafbar gemacht. Während laufender Probezeit habe er zwei weitere Delikte begangen, eines im sensiblen Bereich der Sexualdelikte und ein weiteres im «einschlägigen Bereich» der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Mehrfachdelinquenz während seiner kurzen Anwesenheit und die vorhandene Rückfallgefahr («gewisses Risiko erneuter Straffälligkeit») begründeten ein nicht unerhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Entfernungsmassnahme (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3). 5.2 Der Beschwerdeführer beging rund neun Monate nach seiner Einreise in die Schweiz eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse verurteilt (vorne E. 2.3). Dem Strafbefehl lassen sich keine näheren Angaben zu den konkreten Tatumständen und zum Verschulden entnehmen. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG setzt subjektiv ein schweres Verschulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. etwa BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2). Das Strafmass für die hier interessierende Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h entspricht den «Strafmassempfehlungen SVG» der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK; einsehbar unter: <www.ssk-cps.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/Empfehlungen SSK/Strafzumessung») und den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 (sog. VBRS-Richtlinien, Ziff. 1/VIII/2.16 [rev.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 1.1.2014] S. 22, einsehbar unter: <www.staw.justice.be.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/Weisungen, Richtlinien»). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden vorwerfen lassen muss, das sich im Vergleich zum «Regel-Strafmass» in solchen Fällen straferhöhend ausgewirkt hätte (z.B. besonders rücksichtsloses Verhalten). Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist zu beachten, dass für den Strafaufschub die Probezeit mit zwei Jahren auf den unteren Rand des gesetzlichen Rahmens festgesetzt wurde (vgl. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Beschwerdeführer hat während der Probezeit allerdings erneut delinquiert. Er machte sich namentlich der sexuellen Belästigung schuldig, indem er die damals 17-jährige Geschädigte fragte, ob sie einen Freund habe und noch Jungfrau sei, ihr sodann unvermittelt mit der Hand in die Hose griff und seine Finger auf Höhe des Hüftknochens in Richtung ihres Gesässes schob (vgl. Strafbefehl vom 14.11.2018 [Akten MIDI pag. 17]; vorne E. 2.3). Damit hat er im sensiblen Bereich der sexuellen Integrität ein inakzeptables Verhalten an den Tag gelegt, auch wenn es sich hierbei um eine Übertretung handelte und die ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt (Höchstbetrag von Fr. 10ʹ000.--; Art. 198 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 und 106 Abs. 1 StGB). Zwischen 2020 und 2022 hat der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht zudem wiederum Anlass zu Klagen gegeben (vorne E. 2.3). 5.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten wiederholt und teilweise während laufender Probezeit und hängigem ausländerrechtlichen Verfahren gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Dabei handelt es sich nicht nur um Bagatelldelinquenz, was die Einträge im Strafregister verdeutlichen (vgl. für diese Würdigung etwa VGE 2020/469 vom 4.8.2022 E. 3.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_738/2022 vom 6.2.2023]). Die wiederholte Straffälligkeit zeigt, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage eine gewisse Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (angefochtener Entscheid E. 7.3.2). Angesichts der mehrheitlich relativ geringfügigen Verstösse ist der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG zwar (noch) nicht erfüllt, auch nicht im Verbund mit der betreibungsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers (dazu sogleich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, E. 5.4; vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_787/2022 vom 13.12.2022 E. 5.1, 2C_614/2021 vom 18.3.2022 E. 3.4 mit einer Rekapitulation der Praxis zu diesem Widerrufsgrund). Dennoch ist unter Würdigung der Gesamtumstände ein sicherheitspolizeiliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme ausgewiesen. 5.4 Die SID hat keine weiteren Gründe angeführt, welche dem öffentlichen Entfernungsinteresse zusätzliches Gewicht verleihen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI pag. 98 f.; Akten SID 4A4 Beilage 8). Er hat zwar einige Betreibungen erwirkt. Die daraus resultierende Verschuldung war bzw. ist aber eher gering. Ihr kommt kein entscheidendes Gewicht zu, zumal der Beschwerdeführer einer Lohnpfändung unterlag und keine Verlustscheine aktenkundig sind (vorne E. 2.2). 5.5 Nach dem Erwogenen besteht aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der streitigen Massnahme. 6. Die gegenläufigen privaten Interessen sind wie folgt zu würdigen: 6.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Seinem prozeduralen Aufenthalt seit der Verfügung des ABEV vom 17. April 2020 (vgl. vorne Bst. A) ist jedoch kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; ferner BGE 149 I 66 E. 4.4 [zum Schutz des Privatlebens]). Die anrechenbare Aufenthaltsdauer fällt damit eher kurz aus. 6.2 Zur Integration ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist seit 2018 Vollzeit erwerbstätig und musste nie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Er wurde zwar verschiedentlich betrieben, doch sind keine Verlustscheine aktenkundig (vorne E. 2.2). Seine beruflich-wirtschaftliche Integration kann insgesamt als befriedigend bezeichnet werden, was die SID nicht in Frage stellt. Auch zweifelt die Vorinstanz zureichende Sprachkenntnisse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, nicht an (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4.1). Aktenkundig ist, dass er in den Jahren 2017/2018 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.1 besuchte (Akten MIDI pag. 105). Seine Deutschkenntnisse reichen jedenfalls aus, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen geltend (vgl. Beschwerde S. 8). Zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt seine Straffälligkeit (vorne E. 2.3). Zusammengefasst ist die Integration des Beschwerdeführers namentlich in strafrechtlicher Hinsicht nicht gelungen. Im Übrigen kann sie aber gemessen an der Anwesenheitsdauer als hinreichend bezeichnet werden. 6.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 6.3.1 Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr nach Serbien ohne weiteres möglich und zumutbar; es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts entgegenhält (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5). 6.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin und zum gemeinsamen Sohn zur Diskussion. Auch wenn die Konkubinatsbeziehung dem Beschwerdeführer keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK zu vermitteln vermag (vorne E. 4.3), ist unbestritten, dass diese Beziehung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4.2). 6.3.3 Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers stammt aus Rumänien und hält sich seit 2017 in der Schweiz auf (vorne E. 2.1). Es ist ihr nicht ohne weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland zu folgen. Anders liegt es grundsätzlich beim heute knapp fünfjährigen Sohn, der (auch) über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. vorne E. 2.1). Sollte die Lebenspartnerin in der Schweiz verbleiben, würde die streitige Entfernungsmassnahme das gemeinsame Familienleben unabhängig vom Verbleib des Sohnes erheblich beeinträchtigen. Die SID stellt dies nicht in Abrede. Sie hat indes erwogen, der Beschwerdeführer habe – auch wegen seines straffälligen Verhaltens – spätestens ab der Scheidung von seiner Exfrau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, damit rechnen müssen, die hier interessierenden familiären Beziehungen nicht auf Dauer in der Schweiz leben zu können; zudem hätte seine Lebenspartnerin im Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung um die «möglichen migrationsrechtlichen Konsequenzen» wissen müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4.2 f.). – Wohl konnte das Paar bei Aufnahme der Liebesbeziehung nicht ohne weiteres davon ausgehen, diese auch ohne Heirat in der Schweiz leben zu können. Es erwartete aber im Zeitpunkt der Ehescheidung des Beschwerdeführers (18.6.2019) bereits ein gemeinsames Kind (Geburt am … 2019). Zudem stellte der MIDI dem Beschwerdeführer erstmals am 22. November 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung in Aussicht (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Akten MIDI pag. 117 ff.). In diesem Zeitpunkt war das Kind bereits zur Welt gekommen. Weiter kann das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend eingestuft werden, dass er aus diesem Grund bei der Zeugung des Kindes an der Verwirklichung des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz ernsthaft hätte zweifeln müssen; dies umso weniger, als ihm seine Delinquenz seitens des MIDI erstmals im Rahmen der erwähnten Gehörsgewährung vorgehalten wurde. Sodann trifft zwar zu, dass die Haushaltsgemeinschaft erst seit Mai 2020 besteht und die Entfernungsmassnahme vor diesem Zeitpunkt angeordnet wurde (vorne Bst. A und E. 2.1; vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4.2). Indes spricht für eine gewisse Stabilität der Beziehung, dass das Paar mit dem gemeinsamen Sohn seit nunmehr rund vier Jahren zusammenwohnt (vgl. zur Berücksichtigung des aktuellen Sachverhalts Art. 25 VRPG). Diesen Familienverhältnissen ist insbesondere mit Blick auf das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (vgl. vorne E. 4.4), Rechnung zu tragen. 6.4 Auf privater Seite fällt damit vorab das soweit ersichtlich intakte Familienleben des Paares mit dem gemeinsamen Sohn ins Gewicht. Insbesondere das Kindeswohl begründet grundsätzlich ein nicht unerhebliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 7. 7.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung) unter anderem zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt und ist auch danach, während laufender Probezeit und hängigem ausländerrechtlichen Verfahren, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn ihm insgesamt kein schweres ausländerrechtliches Verschulden anzulasten ist, besteht angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und eines gewissen Rückfallrisikos ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die entgegenstehenden privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind vorab angesichts der mit der Massnahme drohenden Konsequenzen für das (soweit ersichtlich) intakte Familienleben mit dem gemeinsamen Sohn namhaft. Insbesondere ist mit Blick auf das Kindeswohl das Interesse des Sohnes entsprechend zu gewichten, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Verbund mit seiner Integration und die (intakten) Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland verleihen den privaten Interessen dagegen kein zusätzliches Gewicht, was aber nicht entscheidend ist. Insgesamt hat die SID bei ihrer Abwägung das öffentliche Entfernungsinteresse zu stark gewichtet und umgekehrt den vorab auf den familiären Beziehungen gründenden privaten Interessen und dem Kindeswohl zu wenig Beachtung geschenkt. An dieser Beurteilung vermögen die zwischenzeitlich ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen nichts zu ändern, auch wenn diese dem öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht verleihen. In einer Gesamtabwägung hat das öffentliche Entfernungsinteresse gegenüber den privaten Bleibeinteressen zurückzustehen. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit im Licht von Art. 8 EMRK und der KRK als unverhältnismässig. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 7.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Dies erscheint hier angezeigt: Für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist das Kindesinteresse ausschlaggebend. Sollten sich in dieser Hinsicht wesentliche Änderungen ergeben, wären sie auch ausländerrechtlich von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer muss zudem klar sein, dass er sich (weiterhin) anstrengen muss und sich strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen darf, wenn er in der Schweiz bleiben will. Sollte er dabei nicht erfolgreich sein, muss er damit rechnen, dass seine Bewilligung nicht mehr verlängert wird. Die Ausländerbehörde wird bei der nächsten Bewilligungsverlängerung nicht nur die beruflich-wirtschaftliche Integration und das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers vertieft zu prüfen haben, sondern auch den Bestand und die Intensität der familiären Beziehungen. 7.3 Die Beschwerde erweist sich somit insofern begründet, als der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Akten sind dem ABEV (MIDI) zu übermitteln, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Erneuerung der Bewilligung bedarf der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] und Art. 3 Bst. f der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer förmlich zu verwarnen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wie folgt zu verlegen: 8.1.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsbegehren auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch. Soweit er zu verwarnen ist, gilt er hingegen als unterliegend (Unterliegerprinzip gemäss Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; z.B. VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 9.1.1, 2020/216 vom 23.12.2022 E. 11.1; s. auch BGer 2C_816/2020 vom 18.5.2021 E. 3.4.1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 8.1.2 Es rechtfertigt sich praxisgemäss, von einem Obsiegen zu drei Vierteln auszugehen (zuletzt VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 9.1.2). In diesem Umfang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Beschwerdeführer Anspruch auf (vollen) Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorne Bst. C) wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 26. August 2024 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 4ʹ810.--, zuzüglich Fr. 374.-- MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ900.--, ausmachend Fr. 300.30 [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1 % von Fr. 910.--, ausmachend Fr. 73.70 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 5ʹ184.--, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer drei Viertel, ausmachend Fr. 3ʹ888.--, zu ersetzen. 8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer unterliegt (zu einem Viertel), hat er die Verfahrenskosten und seine Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne Bst. C; Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG). Gestützt auf die Akten und die bestehende Lohnpfändung ist von (fortbestehender) Prozessarmut des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGer 2C_528/2021 vom 23.6.2022 E. 7.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich sodann nicht als von vornherein aussichtslos. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug der Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 8.1.2 hiervor), und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 8.1.4 Die dem Beschwerdeführer zu einem Viertel aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711). Sie ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 18,5 Stunden auf Fr. 3ʹ700.-- (18,5 x

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 287.70 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ000.--, ausmachend Fr. 231.-- [für Leistungen bis 31.12.2023], und 8,1 % von Fr. 700.--, ausmachend Fr. 56.70 [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 3ʹ987.70, festzusetzen. Die Entschädigung ist der Rechtsvertreterin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 996.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hatte der Beschwerdeführer vor der SID nicht gestellt. Die rückwirkende Gewährung des Armenrechts für dieses Verfahren fällt von vornherein ausser Betracht (Art. 111 Abs. 3 VRPG; BVR 2016 S. 65 E. 3.1). Die Kostennote vom 5. April 2023 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 14A). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2021 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. 2. Der Beschwerdeführer wird förmlich im Sinn der Erwägungen verwarnt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. a) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf insgesamt Fr. 5ʹ184.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3ʹ888.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin …, als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 996.95 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 6. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.--, werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 400.--, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'598.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'449.10 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.09.2024, Nr. 100.2021.302U, 7. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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