100.2021.269U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Liniger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen unrechtmässiger bzw. ungerechtfertigter Ausschaffungshaft und unrechtmässigen Wegweisungsvollzugs (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. August 2021; 2020.SIDGS.415)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, Prozessgeschichte: A. A.________ reichte am 12. April 2020 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) ein Staatshaftungsgesuch ein und beantragte Genugtuung und Schadenersatz wegen unrechtmässiger bzw. ungerechtfertigter Ausschaffungshaft sowie unrechtmässigen Wegweisungsvollzugs. Mit Verfügung vom 6. August 2021 wies die SID das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen hat A.________ mit vom 1. September 2021 datierter Eingabe (Postaufgabe: 31.8.2021) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'200.-- zuzusprechen «für gesetzwidrig verfügte Administrativhaft von 51 Tagen, von 22. März bis am 6. Mai 2014 und von 31. Oktober bis am 4. November 2014, gerechnet pro Tag Fr. 200.--» (Rechtsbegehren 2). Weiter sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 44'400.-- zuzusprechen «für widerrechtliche Verhinderung [s]einer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz bis am 31. Oktober 2014» und für ihm aufgrund der «unrechtmässige[n] Landesverweisung nach Kirgisistan» zugefügte Folterhandlungen, «gerechnet pro Tag Fr. 200.--» (Rechtsbegehren 3). Schliesslich fordert er einen Betrag in der Höhe von Fr. 4'000.-- «für entstandene Nachteile [aufgrund] der unrechtmässigen Ausschaffung nach Kirgistan» (Rechtsbegehren 4). In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Rechtsbegehren 5 und 6; Eingabe vom 27.9.2021). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat A.________ Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht. Mit Eingabe vom 27. September 2021 hat Rechtsanwältin … mitgeteilt, dass sie A.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, Die SID schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) zuständig. Der Beschwerdeführer macht namentlich keine Entschädigungsansprüche nach Art. 429 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) – die in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallen würden – geltend, sondern davon unabhängige Ansprüche aus Staatshaftung (weiterführend BVR 2022 S. 433 E. 1.1.1 f.). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Vorinstanz ist auf das Staatshaftungsbegehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer als haftungsbegründenden Sachverhalt allfälliges Fehlverhalten des Haftrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) und von Mitarbeitenden des Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) anführt (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2.3 und 2.3; vorne Bst. A), was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt (Beschwerde S. 5 Ziff. 1). Im Licht der Begründung (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3) ist sein Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vorne Bst. B)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, deshalb so zu verstehen, dass er das teilweise Nichteintreten vor Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer wirft allerdings die Frage auf, ob die SID nicht gehalten gewesen wäre, sein Begehren insofern an die zuständigen Behörden zu übermitteln (Beschwerde S. 5 Ziff. 1). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRPG leitet die angerufene Behörde, die sich für unzuständig hält, die betreffende Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter. Die SID weist indessen zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 1), dass die Überweisungspflicht entfällt, wenn für die Behandlung der Eingabe mehrere andere Behörden in Betracht fallen (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 4 N. 9). Dies war hier der Fall: Soweit der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Ansprüche auf das (angebliche) Fehlverhalten des Haftrichters des ZMG abstützt, wäre das Haftungsbegehren durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen gewesen (Art. 104b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Bst. b PG). Hingegen hätte das Begehren beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eingereicht werden müssen, soweit sich die haftungsbegründenden Vorwürfe gegen die Mitarbeitenden des BFM richten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Die SID konnte damit ohne Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 VRPG von einer Weiterleitung absehen. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Dem Haftungsbegehren liegt zusammenfassend folgender Sachverhalt zugrunde: 2.1 Der aus Kirgisistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1986) stellte am 19. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 lehnte das BFM das Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land bis zum 21. August 2012 zu verlassen (Vorakten SID [act. 8B] pag. 33 ff.). Vom 1. bis zum 7. August 2012, als ihn die französischen Behörden wieder in die Schweiz überstellten, galt er als untergetaucht (vgl. Haftanordnung vom 27.2.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 101 ff.). Da der Beschwerdeführer es ablehnte, bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments für die Rückführung in sein Heimatland mitzuwirken, und stattdessen wünschte, in einen visumsbefreiten Drittstaat auszureisen, beantragten die Migrationsbehörden die Ausstellung eines Reisepasses (vgl. E-Mail MIDI vom 2.11.2012 sowie Haftanordnung vom 27.2.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 67, 103). Am 23. Januar 2014 teilte das BFM dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI) mit, dass unter anderem der kirgisische Reisepass und die kirgisische Identitätskarte (als Originaldokumente) ausgestellt werden konnten (Vorakten SID [act. 8B] pag. 95). Der Beschwerdeführer gab daraufhin zu verstehen, dass er nunmehr nach Pakistan und Afghanistan ausreisen wolle, wofür jeweils ein Visum erforderlich gewesen wäre. Der Aufforderung des MIDI, für seine Ausreise ein Land zu wählen, in das er ohne Visum einreisen könne, kam er nicht nach. In der Folge ordnete der MIDI am 27. Februar 2014 die Ausschaffungshaft an und buchte einen Rückflug nach Kirgisistan für den 25. März 2014 (Vorakten SID [act. 8B] pag. 101 ff.). Am 22. März 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt (Anhaltungsrapport vom 22.3.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 110 f.). Am 25. März 2014 weigerte er sich, den Rückflug anzutreten (Vorakten SID [act. 8B] pag. 133). Der MIDI stellte daher gleichentags beim ZMG einen Antrag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von drei Monaten (Haftanordnung vom 25.3.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 125 ff.). Mit Entscheid vom 26. März 2014 entsprach das ZMG dem Antrag teilweise und bestätigte die Ausschaffungshaft für die Dauer eines Monats bis zum 21. April 2014 (Vorakten SID [act. 8B] pag. 149 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 11. April 2014 ab (VGE 2014/98 vom 11.4.2014, berichtigt am 15.4.2014). Das Urteil blieb unangefochten. 2.2 Am 10. April 2014 ersuchte der MIDI das ZMG um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlängerung der Ausschaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, fungshaft um drei Monate (Vorakten SID [act. 8B] pag. 178 f.). Das ZMG hiess den Antrag nach einer mündlichen Verhandlung teilweise gut und verlängerte die Ausschaffungshaft um einen Monat bis zum 21. Mai 2014 (vgl. Protokoll Haftverhandlung sowie Entscheid vom 22.4.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 198 ff., 203 ff.). Da bis zu diesem Zeitpunkt kein Sonderflug für die Rückführung organisiert werden konnte, wurde der Beschwerdeführer auf Anweisung des MIDI bereits am 6. Mai 2014 aus der Haft entlassen (vgl. Anordnung MIDI vom 5.5.2014 sowie E-Mail MIDI vom 8.5.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 208, 212). 2.3 Der Beschwerdeführer bemühte sich in der Folge um ein Touristenvisum für Turkmenistan, weshalb der MIDI vorerst davon absah, ihn für einen (weiteren) Sonderflug nach Kirgisistan anzumelden (vgl. Bestätigung/ Erklärung vom 6.5.2014 sowie E-Mail vom 19.5.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 213 f., 227). Anfang Juni 2014 wurde der Visumsantrag jedoch abgelehnt (vgl. E-Mail MIDI vom 6.6.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 252). Der MIDI forderte ihn daraufhin (erneut) dazu auf, sich für eine selbständige Rückkehr in seinen Heimatstaat oder einen visumsbefreiten Drittstaat bei der Rückkehrberatung anzumelden; der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen (Vorakten SID [act. 8B] pag. 275 f.). Mitte Juni 2014 erklärte er, nunmehr nach Ecuador ausreisen zu wollen und erkundigte sich bei der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen über die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe. Das BFM lehnte es auf Anfrage aber ab, einen Flug nach Ecuador zu buchen. Zur Begründung führte es aus, der Flug sei nicht in derselben Preisklasse wie jener in den Heimatstaat. Weiter sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer über irgendwelche Verbindungen zu Ecuador verfüge, weshalb fraglich sei, ob er sich dort integrieren könne. Zudem sei der Beschwerdeführer ohne Visum nur während 90 Tagen aufenthaltsberechtigt, und es könne während des Aufenthalts nicht um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht werden (vgl. E- Mails vom 19. und 20.6.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 282 f.). Am 14. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Herausgabe seines Reisepasses und machte geltend, die ecuadorianischen Behörden hätten ihm zugesagt, dass er mit einem gültigen Reisepass ohne Visum einreisen dürfe. Zudem seien Drittpersonen bereit, ihm den Flug nach Ecuador zu finanzieren (Vorakten SID [act. 8B] pag. 287).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, 2.4 Auf Anordnung des MIDI vom 23. Oktober 2014 hin, wurde der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 in Ausschaffungshaft versetzt (Haftanordnung vom 23.10.2014 sowie Stammblatt vom 31.10.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 309 ff., 316). Am 4. November 2014 wurde er per Sonderflug in seinen Heimatstaat zurückgeführt (Mitteilung vom 7.11.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 346). 2.5 Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kirgisistan im Februar 2015 und begab sich nach Ecuador, wo er sich bis im September 2018 aufhielt (vgl. Beschwerde S. 2 Bst. D). Anschliessend reiste er nach Holland, wo er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenbar als Asylsuchender lebt. 2.6 Mit Urteil vom 24. Juni 2019 sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland den Beschwerdeführer vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis am 22. März 2014 frei und richtete eine Genugtuung von Fr. 1'400.-- (für sieben Tage Strafvollzug à Fr. 200.--) aus (Vorakten SID [act. 8B] pag. 419 ff.). Am 23. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Oberland das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Zeit vom 23. März 2014 bis am 23. Dezember 2014 ebenfalls ein, ohne ihm eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten (Vorakten SID [act. 8B] pag. 429 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht mit Beschluss vom 12. März 2020 ab (Beilage 5 zur Beschwerde [act. 1C]). 2.7 Der Beschwerdeführer strengte gegen die mit seinem Wegweisungsvollzug befasste Sachbearbeiterin des MIDI sowie diverse weitere Personen Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung und weiterer Delikte an, welche die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland mit Verfügung vom 1. März 2019 nicht an die Hand nahm (Vorakten SID [act. 8B] pag. 409 ff.). Die vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 4. Juni 2019 ab (Beilage 18 zur Beschwerde [act. 1C]). Auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 6B_855/2019 vom 9.9.2019, Vorakten SID [act. 8B] pag. 422 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, 3. 3.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1, 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3). Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 143 N. 88; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 16). 3.2 Im Bereich des Freiheitsentzugs gilt zudem gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KV, dass eine Entschädigungspflicht nicht nur im Fall von Widerrechtlichkeit besteht, sondern auch dann, wenn der Freiheitsentzug ungerechtfertigt war (vgl. Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 25 N. 11a f. mit Hinweisen). Widerrechtlich bzw. rechtswidrig ist eine Haft, wenn ihre Anordnung auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt gilt Haft, die zwar rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber nachträglich als unbegründet erweist (vgl. BGE 117 IV 209 E. 4c; BGer 2C_809/2018 vom 18.6.2019 E. 3.5; BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2006, S. 149 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.206). 3.3 Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen können auch direkt gestützt auf die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, (EMRK; SR 0.101) geltend gemacht werden. Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung ist, dass Vorschriften, wie sie sich aus Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK ergeben, verletzt worden sind; ein Verschulden braucht hierfür nicht nachgewiesen zu werden. Art. 5 Ziff. 5 EMRK stellt eine eigenständige Haftungsnorm dar und kommt unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung. Materiell besteht danach Anspruch auf eigentlichen Schadenersatz ebenso wie auf Genugtuung; der Schaden kann ein rein immaterieller, ideeller sein (vgl. BGE 129 I 139 E. 2, 125 I 394 E. 5a mit Hinweisen; BGer 6B_747/2016 vom 27.10.2016 E. 3.3.4). Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für unrechtmässige Festnahme oder Haft nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK ist auch dann möglich, wenn die Anordnung der Festnahme oder Haft selbst nicht angefochten wurde. Das Verfahren ist sogar zulässig, wenn die Haft zunächst als rechtmässig anerkannt worden ist (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1 f., 125 I 394 E. 5d am Ende; zum Ganzen BVR 2022 S. 433 E. 2.2.2). 3.4 Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten des MIDI steht unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Ausübung einer amtlichen, nichtgewerblichen Tätigkeit, wobei die gerügten Verhaltensweisen der Mitarbeitenden des MIDI dem Kanton zuzurechnen sind. Näher zu prüfen sind indes im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft vorab deren Rechtmässigkeit bzw. Rechtfertigung (E. 4.1 und 4.3 ff.) sowie die in diesem Kontext erhobenen Gehörsrügen (E. 4.2) einerseits und das Vorliegen einer genugtuungsbegründenden Persönlichkeitsverletzung bzw. einer widerrechtlichen amtlichen Handlung in Bezug auf den gerügten Wegweisungsvollzug andererseits (E. 5). 4. Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung, weil er sich vom 22. März bis 6. Mai 2014 sowie vom 31. Oktober bis 4. November 2014 und damit während 51 Tagen widerrechtlich in Ausschaffungshaft befunden habe. Zudem macht er (sinngemäss) geltend, die Haft habe sich auch nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen, da er strafrechtlich vom Vorwurf des rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, widrigen Aufenthalts freigesprochen bzw. das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei. 4.1 Das Verwaltungsgericht hat die Ausschaffungshaft für die Zeit vom 22. März 2014 bis 21. April 2014 als rechtmässig beurteilt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2014/98 vom 11.4.2014, berichtigt am 15.4.2014). Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorne E. 2.1). Sind wie hier Entschädigungsansprüche unmittelbar gestützt auf Art. 5 EMRK zu beurteilen, kommt das auch im Staatshaftungsrecht des Kantons Bern an sich zu beachtende Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen), jedoch ausnahmsweise nicht zum Tragen (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1 f.; Reto Feller, a.a.O., S. 151 ff.; vorne E. 3.3). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die erstmalige Haftanordnung auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht (vgl. vorne E. 3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang zunächst verschiedene formelle Rügen: 4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (vgl. Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 Abs. 1 VRPG; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ferner eine Informationspflicht bei der Haftanordnung. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223; VGE 2021/361 vom 21.1.2022 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Behörden hätten ihn festgenommen, ohne ihn über die Anordnung der Ausschaffungshaft zu informieren (Beschwerde S. 1 Bst. B). Aus den Akten ergibt sich, dass der MIDI am 27. Februar 2014 die Kantonspolizei Bern mit der Anhaltung beauftragt hat (vgl. Haftanordnung vom 27.2.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 101 ff.). Diese hielt den Beschwerdeführer am 22. März 2014 im Sachabgabezentrum … in … an, überführte ihn ins Regionalgefängnis Bern und eröffnete ihm, dass gegen ihn «ein Rapport wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz eingereicht» werde (Anhaltungsrapport vom 22.3.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 110 f.). Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt «Vollzug von Zwangsmassnahmen» in ihm verständlicher Sprache ausgehändigt (deutsche Version; Vorakten SID [act. 8B] pag. 114), das Hinweise zur gerichtlichen Haftprüfung und den der inhaftierten Person zustehenden Rechten enthielt. Da er sich am 25. März 2014 weigerte, den Rückflug anzutreten (Vorakten SID [act. 8B] pag. 133), stellte der MIDI sogleich beim ZMG einen Antrag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von drei Monaten (Haftanordnung vom 25.3.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 125 ff.; zum Ganzen auch vorne E. 2.1). Die Haftanordnung mit dem Haftprüfungsantrag (datierend vom 25.3.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 125 ff.) erhielt er tags darauf (Vorakten SID [act. 8B] pag. 140), mithin erst vier Tage nach erfolgter Verhaftung. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits am 27. Februar 2014 telefonisch dazu aufgefordert, sich bei der Rückkehrberatung für eine Rückkehr in ein visumsfreies Land anzumelden. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm auch Zwangsmassnahmen und die behördliche Buchung eines Rückflugs in seinen Heimatstaat angedroht (vgl. unbestritten gebliebene Ausführungen des MIDI in dessen Haftanordnung vom 27.2.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 103). Daraus ist zu schliessen, dass ihm im Zeitpunkt der Verhaftung jedenfalls in den Grundzügen bewusst war, weshalb er inhaftiert wurde. Es liegt damit keine Gehörsverletzung vor. 4.2.3 Soweit er ferner behauptet, der Haftrichter des ZMG habe an der Haftverhandlung vom 26. März 2014 rechtserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt bzw. keine «vollständige Anhörung» durchgeführt und damit sein Äusserungsrecht verletzt (Beschwerde S. 1 Bst. B und S. 7 f. Ziff. 3), bewegt er sich grundsätzlich ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. vorne E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, Der Vorwurf wäre im Übrigen ohnehin unbegründet: So wurde der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG zu allen entscheidrelevanten Fragen – und insbesondere auch zu seiner Weigerung, tags zuvor den Flug anzutreten (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 26.3.2014 S. 2 f., Vorakten SID [act. 8B] pag. 155 f., auch zum Folgenden) – angehört. Angesichts der offen formulieren Fragen (z.B. «Was sagen Sie dazu?») wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich auch zu nicht ausdrücklich erfragten Aspekten zu äussern und dabei seine Sicht der Dinge darzulegen. 4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, ihm sei an der Haftverhandlung zu Unrecht ein Rechtsbeistand verweigert worden (vgl. Beschwerde S. 1 Bst. B und S. 7 f. Ziff. 3). Selbst wenn darauf einzutreten wäre (vorne E. 1.2 und E. 4.2.3 hiervor), erwiese sich auch diese Rüge als unbegründet: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zu Beginn der Verhandlung über die Möglichkeit informiert worden zu sein, einen Rechtsbeistand zu beantragen (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 26.3.2014 S. 2, Vorakten SID [act. 8B] pag. 155; zur entsprechenden Informationspflicht des Haftgerichts vgl. BVR 2012 S. 289 E. 2, betreffend Haftverlängerung). Aus dem Verhandlungsprotokoll geht indes nicht hervor, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass das Protokoll den tatsächlichen Verhandlungsverlauf insoweit ungenügend wiedergeben würde, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift vorbehaltlos bestätigt und bei der Anfechtung des hierauf ergangenen Entscheids des ZMG keine entsprechenden Rügen erhoben hatte (vgl. VGE 2014/98 vom 11.4.2014 E. 2 ff.). Auch insoweit liegt keine Verletzung von Verfahrensgarantien vor. 4.3 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Behörden seien zu Unrecht von einer Untertauchensgefahr im Zeitpunkt der Haftanordnung ausgegangen. 4.3.1 Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Mangels besonderer Übergangsbestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, sind entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts in Kraft standen (BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] zusammengefasst publ. E. 3, 2011 S. 200 E. 2.4.1, 2008 S. 163 E. 2; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8), mithin das alte Recht. Die anwendbaren Bestimmungen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben, weshalb im Folgenden ausschliesslich auf das AIG verwiesen wird. 4.3.2 Eine Untertauchensgefahr liegt nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubhafte und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). 4.3.3 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil VGE 2014/98 vom 11.4.2014 die Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers mit der Begründung bejaht, dass dieser kurz nach dem für ihn negativen Entscheid des BFM vom 26. Juni 2012 (illegal) nach Frankreich ausgereist sei, wo er verhaftet und am 7. August 2012 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wieder in die Schweiz überstellt worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, er hätte sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten. Zudem habe er sich erst unter Androhung von Zwangsmassnahmen dazu bereit erklärt, das Antragsformular für einen Reisepass auszufüllen. Im Gespräch mit der Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, kehrberatung habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, keinesfalls in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, und deshalb zunächst den Wunsch geäussert, in die Türkei oder nach Turkmenistan auszureisen. Nachdem ihm der MIDI am 23. Januar 2014 mitgeteilt habe, dass sein Reisepass eingetroffen sei, habe er zu verstehen gegeben, er wolle nunmehr nach Pakistan bzw. nach Afghanistan ausreisen. Der Aufforderung des MIDI, für seine Ausreise ein Land zu wählen, in das er – anders als im Fall von Pakistan – ohne Visum einreisen könne, sei er nicht nachgekommen. In der Folge habe der MIDI die zwangsweise Ausschaffung nach Kirgisistan angeordnet, die jedoch am Widerstand des Beschwerdeführers gescheitert sei. Damit habe der Beschwerdeführer nicht nur den Vollzug der Wegweisung mit widersprüchlichen Angaben erheblich erschwert, sondern sich auch ausdrücklich behördlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere seine Weigerung, den für ihn gebuchten Flug nach Kirgisistan anzutreten, lasse klar erkennen, dass er nicht bereit sei, zu kooperieren, wenn eine Anordnung nicht seinen Vorstellungen entspreche. Zudem sei er bereits einmal untergetaucht, als er sich nach Frankreich (und allenfalls auch nach Italien) abzusetzen versucht habe (VGE 2014/98 vom 11.4.2014 E. 4.1.2). 4.3.4 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen (nachträglich) in Frage stellen würde. Er führt aus, es sei unzutreffend, dass er sich geweigert habe, freiwillig aus der Schweiz auszureisen. Vielmehr habe er sich seit der Ausstellung seines Reisepasses um ein Visum zur Ausreise nach Pakistan bemüht. Der MIDI habe sich jedoch geweigert, ihm seinen Reisepass auszuhändigen und ihn bei seinem Bestreben (finanziell) zu unterstützen. Ohne den Pass sei es ihm unmöglich gewesen, ein Visum zu beantragen (Beschwerde S. 1 Bst. A und S. 6 f. Ziff. 2). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar mussten die Migrationsbehörden den Beschwerdeführer nicht zwingend in dessen Heimat ausschaffen, sondern konnten ihn grundsätzlich auch in das Land seiner Wahl überführen, sofern er die Möglichkeit hatte, dort rechtmässig einzureisen; indes hatte der Beschwerdeführer keinen festen Anspruch, in das Land seiner Wahl gebracht zu werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 AIG; VGE 2015/290 vom 6.10.2015 E. 4.3, 2014/98 vom 11.4.2014 E. 4.1.4; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 69 AIG N. 6). Der MIDI war daher grundsätzlich nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen und Vorkehren im Hinblick auf die vom Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, schwerdeführer gewünschte Ausreise nach Pakistan (Drittstaat) zu treffen, wenn eine feste Ausreisemöglichkeit in seinen Heimatstaat gegeben war. Vielmehr wäre es an ihm gewesen nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für eine rechtmässige Einreise in diesen Drittstaat erfüllt, namentlich ein Visum vorliegt. Dass er, wie er behauptet, sich ohne den Originalpass nicht erfolgreich um ein Visum hätte bemühen können, ändert daran nichts, zumal sich der Pass offenbar ohnehin im Besitz des BFM befand und das Verhalten von dessen Mitarbeitenden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. vorne E. 1.2). Auch wenn der Beschwerdeführer bereit bzw. darum bemüht gewesen sein mag, freiwillig in ein anderes Land als seine Heimat auszureisen, stand dies der Annahme einer Untertauchensgefahr nach dem Gesagten nicht entgegen (vgl. bereits VGE 2014/98 vom 11.4.2014 E. 4.1.4). 4.3.5 Weitere Gründe, die geeignet wären, die Rechtmässigkeit der erstmals angeordneten Ausschaffungshaft nachträglich in Zweifel zu ziehen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (zum Vorliegen eines gültigen Wegweisungstitels und zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vgl. hinten E. 4.6.1 und E. 5.4). 4.4 Auch die Verlängerung der Ausschaffungshaft von 22. April 2014 bis zur (vorzeitigen) Haftentlassung am 6. Mai 2014 (vorne E. 2.2) war nicht widerrechtlich: Die Situation hatte sich insofern seit der ersten Haftgenehmigung nicht verändert, namentlich war der Haftgrund der Untertauchensgefahr nach wie vor gegeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des ZMG im Haftverlängerungsentscheid vom 22. April 2014 verwiesen werden (Vorakten SID [act. 8B] pag. 203 ff., insb. 204), denen der Beschwerdeführer nichts entgegenhält. Die Rechtswidrigkeit der Haft ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. Mai 2014 und damit vor dem bewilligten Haftende (21.5.2014) freigelassen wurde (vorne E. 2.2). Denn nicht jede Freilassung bedeutet auch, dass die Ausschaffungshaft von Anfang an widerrechtlich war (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.2). Im Zeitpunkt der Haftanordnung hatte der MIDI noch keinen Grund zur Annahme, dass der Wegweisungsvollzug nicht in absehbarer Zeit hätte vollzogen werden können, zumal er die Haftverlängerung für drei Monate beantragt hatte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, der MIDI die Haftanordnung erst zurücknahm, nachdem das ZMG die Haft für lediglich einen Monat bewilligt (vgl. Haftverlängerungsentscheid ZMG vom 22.4.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 203 ff.) und ihm das BFM auf schriftliche Nachfrage vom 28. April 2014 (Vorakten SID [act. 8B] pag. 207) mitgeteilt hatte, dass ein Sonderflug nicht vor Ende Juni 2014 organisiert werden könne (vgl. E-Mail MIDI vom 8.5.2014, Vorakten SID [act. 8B] pag. 212). Vermeid- und vorwerfbare zeitliche Verzögerungen sind weder dargetan noch ersichtlich. Bis zur Haftentlassung am 6. Mai 2014 erweist sich die Ausschaffungshaft folglich als rechtmässig, da der MIDI die Haftvoraussetzungen im Zeitpunkt der Haftanordnung in vertretbarer Weise bejahen durfte (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.1.3). 4.5 Schliesslich war auch der Freiheitsentzug vom 31. Oktober bis 4. November 2014 entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers nicht widerrechtlich: 4.5.1 So ist es zulässig, den Beschwerdeführer im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens ein zweites Mal ausländerrechtlich zu inhaftieren, wenn wesentlich veränderte Umstände gegeben sind wie beispielsweise ein neuer Haftgrund oder der Wegfall eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung (vgl. dazu BGE 140 II 1 E. 5.2 [Pra 103/2014 Nr. 34]; darauf verweisend BGer 2C_898/2017 vom 2.2.2018 E. 4.4). Mit dem geplanten Sonderflug nach Bischkek am 4. November 2014 war das Hindernis der mangelnden Absehbarkeit des Vollzugs weggefallen. Wenn der MIDI den Beschwerdeführer für diesen Flug angemeldet hatte und ihn deshalb erneut in Ausschaffungshaft versetzte (vorne E. 2.4), sind darin wesentlich veränderte Verhältnisse zu erblicken, die eine erneute Inhaftierung erlaubten. 4.5.2 Weiter war nach wie vor von einer Untertauchensgefahr auszugehen, hatten sich doch die haftbegründenden Umstände seit dem Haftgenehmigungs- und dem Haftverlängerungsentscheid vom 26. März bzw. 22. April 2014 nicht verändert. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, der MIDI sei nicht mehr befugt gewesen, ihn nach Kirgisistan auszuschaffen, nachdem das ZMG im Haftverlängerungsentscheid vom 22. April 2014 angeordnet habe, es sei die Ausreise nach Pakistan bzw. Turkmenistan zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 8). Wie erwähnt hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, in ein Land seiner Wahl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, ausgeschafft zu werden, wenn aufgrund eines fehlenden Visums keine tatsächliche Ausreisemöglichkeit bestand (vorne E. 4.3.4). Sodann verhielt er sich weiterhin nicht kooperativ, wenn er es ausdrücklich ablehnte, sich für die selbständige Rückkehr in seinen Heimatstaat oder einen visumsbefreiten Drittstaat bei der Rückkehrberatung anzumelden (vgl. Erklärung vom 12.6.2014 mit Vermerk «Unterschrift: verweigert», Vorakten SID [act. 8B] pag. 275). Für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr ist schliesslich unerheblich, dass der Beschwerdeführer nunmehr offenbar bereit war, nach Ecuador auszureisen. Der MIDI war (auch hier) nicht gehalten, den Beschwerdeführer bei diesem Ansinnen zu unterstützen, zumal das BFM eine Flugbuchung aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hatte. Daran ändert nichts, dass ihm nach eigenen unbelegten Angaben, Drittpersonen den Flug finanziert hätten (vgl. vorne E. 2.3). Dass die weiteren Haftvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist weder vorgebracht noch erkennbar. 4.5.3 An der Rechtmässigkeit der fraglichen Ausschaffungshaft ändert entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 4) nichts, dass er noch vor der Haftprüfung durch das ZMG ausgeschafft wurde. Die haftanordnende Behörde kann die betroffene Person während 96 Stunden ohne gerichtliche Prüfung festhalten, wenn sie – wie hier – aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen darf, dass der Vollzug der Wegweisung innert dieser Frist durchführbar ist (BGE 137 I 23 E. 2.4.4; Martin Businger, a.a.O., S. 234, auch zum Folgenden). Denn aufgrund des Beschleunigungsgebots ist sie verpflichtet, den Vollzug so schnell wie möglich durchzuführen, damit der Freiheitsentzug auf das Notwendigste beschränkt wird (vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG). Selbstverständlich müssen auch in diesem Fall die Haftvoraussetzungen vorliegen, was nach dem Ausgeführten der Fall war. 4.6 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Ausschaffungshaft erweise sich auch deshalb als «unrichtig», da er im Nachhinein vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis 22. März 2014 und vom 23. März 2014 bis 23. Dezember 2014 freigesprochen bzw. das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 2 und S. 7 f. Ziff. 3). Damit macht er sinngemäss geltend, die Haft sei ungerechtfertigt gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, 4.6.1 Ungerechtfertigt ist die Haft, die zwar rechtmässig angeordnet wurde, sich aber nachträglich als unbegründet erweist (vorne E. 3.2). Dies trifft bei der ausländerrechtlichen Haft zu, wenn der Aus- oder Wegweisungsentscheid formell aufgehoben oder die Entfernungsmassnahme nicht vollzogen wird, so dass die ausländische Person in der Schweiz bleiben kann (Martin Businger, a.a.O., S. 91). Beides war hier jedoch nicht der Fall. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer kurzfristig in Frankreich aufhielt (vorne E. 2.1), wurde doch der ursprüngliche Wegweisungsentscheid solange nicht vollzogen, als für die Schweiz eine Rückübernahmepflicht bestand (vgl. BGer 2C_104/2017 vom 6.3.2017 E. 5.2, 2C_689/2014 vom 25.8.2014 E. 2.2; VGE 2016/352 vom 21.12.2016 E. 3.4, 2014/98 vom 11.4.2014 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder in die Schweiz überstellt (vgl. Schreiben BFM vom 2.8.2012, Vorakten SID [act. 8B] pag. 47), weshalb auch nach seinem (Kurz-)Aufenthalt in Frankreich ein gültiger Wegweisungsentscheid vorlag, dessen Vollzug durch die Anordnung von Ausschaffungshaft sichergestellt werden konnte. 4.6.2 Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen bzw. das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, ist nicht ausschlaggebend. Die hier zu beurteilende rein administrative Ausschaffungshaft bildete keine Strafe, sondern diente einzig dazu, den Vollzug seiner Wegweisung sicherzustellen (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG), der aufgrund der Untertauchensgefahr als gefährdet erschien (vgl. BGE 149 II 6 E. 4.2.1, 122 II 299 E. 3b, 122 II 49 E. 5a). Der Beschwerdeführer wurde mit anderen Worten nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren festgehalten, sondern im Rahmen einer ausländerrechtlichen Massnahme, um seine Wegweisung zwangsweise realisieren zu können (vgl. BGE 134 I 92 E. 2.3.3, betreffend Durchsetzungshaft). Strafverfolgung und ausländerrechtliche Haft laufen parallel und unabhängig voneinander (vgl. Martin Businger, a.a.O., S. 163 f.). Die Anordnung der Ausschaffungshaft setzt damit nicht voraus, dass die betroffene Person wegen rechtswidrigen Aufenthalts strafrechtlich verurteilt wurde, sondern (soweit hier interessierend) lediglich die Eröffnung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 AIG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, N. 2). Entsprechend erweist sich die Haft aufgrund des Freispruchs bzw. der Verfahrenseinstellung nicht als nachträglich ungerechtfertigt. 4.7 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich zusammenfassend, dass dem MIDI im Zusammenhang mit der durch den Beschwerdeführer ausgestandenen Ausschaffungshaft keine widerrechtliche amtliche Handlung vorzuwerfen ist; es liegt insoweit entgegen seinen Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2) keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Die weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für eine Haftung des Kantons nach Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PG müssen daher nicht geprüft werden (vorne E. 3.1). Es besteht unter diesem Titel kein Anspruch auf Genugtuung. Ebenso entfällt ein Anspruch aus Art. 25 Abs. 5 KV, da sich der Freiheitsentzug nicht als nachträglich unbegründet und damit ungerechtfertigt erwiesen hat (E. 4.6 hiervor). 5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Genugtuung wegen widerrechtlicher Verhinderung seiner freiwilligen Ausreise und wegen der Folter, die er aufgrund der unrechtmässigen Ausschaffung in seinen Heimatstaat habe erdulden müssen. Ferner beansprucht er Schadenersatz für damit (angeblich) zusammenhängende Nachteile. 5.1 Nach Art. 100 Abs. 3 PG haben Geschädigte für schwere Persönlichkeitsverletzungen Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (vorne E. 3.1). Da das Staatshaftungsrecht für Genugtuungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung – gleich wie Art. 49 OR – an die Schwere der Verletzung anknüpft, kann die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden. Demnach muss die erlittene Beeinträchtigung nicht nur in subjektiver Hinsicht, sondern auch objektiv schwerer Natur sein (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4). Damit die (objektive) Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es einer ausserordentlichen Kränkung (BGE 125 III 70 E. 3a); es reicht nicht aus, wenn die betroffene Person schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. BGer 6B_1309/2019 vom 6.5.2020 E. 2.3, 5A_329/2011 vom 12.12.2011 E. 5.5, 6B_390/2008 vom 9.7.2008 E. 3.3; zum Ganzen auch VGE 2012/249 vom 26.9.2013 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 4D_70/2013 vom 25.3.2014]; zur Beweislast vorne E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer begründet den Genugtuungsanspruch im Zusammenhang mit der angeblichen widerrechtlichen Verhinderung seiner freiwilligen Ausreise im Wesentlichen damit, dass es ihm ohne seinen Reisepass nicht möglich gewesen sei, selbständig in einen visumsfreien Drittstaat auszureisen. Er habe dessen Herausgabe seit seiner Haftentlassung mehrmals beantragt. Weshalb ihm die Behörden den Pass nicht ausgehändigt hätten, vermöchten sie jedoch nicht darzulegen. Es bestünden «umfangreiche Beweisstücke», welche die Verhinderung seiner freiwilligen Ausreise dokumentieren würden (Beschwerde S. 8 Ziff. 4, S. 9 Ziff. 4). – Diese Vorbringen zielen an der zentralen Voraussetzung des Genugtuungsanspruchs vorbei: Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch seinen (angeblich unfreiwilligen) weiteren Aufenthalt in der Schweiz seit der Entlassung aus der Ausschaffungshaft am 6. Mai 2014 bis zur erneuten Inhaftierung am 31. Oktober 2014 eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung zugefügt worden sein könnte infolge behördlichen (Fehl-)Verhaltens. Wie erwähnt muss der Eingriff aussergewöhnlich schwer sein und seine Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (E. 5.1 hiervor). Ein allgemeiner Unmut genügt damit nicht. Es fehlt mithin an einer Persönlichkeitsverletzung, die aufgrund ihrer objektiven und subjektiven Schwere eine Genugtuung rechtfertigen würde. 5.3 Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausführt, richtete sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Herausgabe seines Reisepasses – das er am 14. Oktober 2014 und damit erst kurze Zeit vor seiner Ausschaffung eingereicht hatte – an das BFM (vorne E. 2.3), dessen Verhalten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vorne E. 1.2). Wenn der Beschwerdeführer überdies vorbringt, er habe auch beim MIDI mehrmals die Herausgabe des Passes beantragt (Beschwerde S. 8 Ziff. 4), bleibt er ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, sprechende Beweise dafür schuldig und lassen sich den Akten auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer den erhobenen Genugtuungsanspruch damit begründet, er sei aufgrund des unrechtmässigen Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat der Folter ausgesetzt gewesen, ergibt sich Folgendes: 5.4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 25 Abs. 3 BV) droht (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.3; BVR 2013 S. 543 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen etwa VGE 2020/423 vom 10.1.2023 E. 9.2). Mit Asylentscheid vom 26. Juni 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da er keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermocht habe, und lehnte das Asylgesuch ab. Weiter erachtete es den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte es den Kanton Bern (Vorakten SID [act. 8B] pag. 33 ff.). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gründe, die den MIDI dazu hätten bewegen müssen, die Einschätzung der Fachbehörde in Frage zu stellen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr fehlten Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland, die dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich entgegengestanden hätten. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig war. Es fehlt damit (auch hier) an einer widerrechtlichen amtlichen Handlung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, 5.4.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz die behaupteten Folterhandlungen durch die kirgisischen Behörden nicht als erwiesen erachtet. Diese bleiben auch vor Verwaltungsgericht unbelegt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die durch die Organisation … in seinem Namen verfasste Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik (Beilagen 15 und 16 zur Beschwerde [act. 1C]), welche die SID nicht gewürdigt habe (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 5). Dies trifft jedoch nicht zu; stattdessen erblickte die Vorinstanz darin – zu Recht – keinen rechtsgenüglichen Beweis für seine Sachverhaltsdarstellung (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.4). Weshalb es ihm auch nach den (angeblichen) Folterhandlungen unmöglich gewesen sein soll, zumindest die geltend gemachten physischen Misshandlungen in irgendeiner Form zu dokumentieren, vermag der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise glaubhaft darzulegen. 5.5 Da dem MIDI im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bzw. der Ausschaffung nach dem Gesagten kein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz für daraus (angeblich) entstandene Nachteile. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die unter diesem Titel vorgebrachten Schadensposten überhaupt hinreichend substanziiert und belegt hat. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass etwa noch zu prüfen wäre, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind; die Vorinstanz hat diese Frage im Übrigen ebenfalls offengelassen (vgl. angefochtene Verfügung E. 1; anders aber Beschwerde S. 4 Ziff. 1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.3 Die Vorinstanz hat schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid ernsthaft in Frage zu stellen vermag, weshalb die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers noch zu prüfen wären. 6.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.08.2023, Nr. 100.2021.269U, 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.