100.2021.253U STE/NUI/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Dezember 2022 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin i.V. Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Stilllegung einer Feuerungsanlage (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 16. Juli 2021; U2020-013)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümer der Parzelle B.________ Gbbl. Nr. 1________. Im Wohnhaus befindet sich die Feuerungsanlage Nr. 2________. Am 25. Juli 2018 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ die Sanierung der Feuerungsanlage bis zum 30. September 2019. Die Verfügung blieb unangefochten und die Sanierungsfrist lief unbenutzt ab. Am 9. Oktober 2020 verfügte die EG B.________ die Stilllegung der Feuerungsanlage Nr. 2________ bis zum 16. November 2020 durch die Herstellerin der Anlage. Sollte A.________ die Stilllegung bis zu diesem Zeitpunkt nicht veranlassen, erfolge die Stilllegung am 16. November 2020 ab 9.45 Uhr nötigenfalls mittels Polizeigewalt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. November 2020 Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU). Mit Entscheid vom 16. Juli 2021 wies die WEU die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Sie wies die EG B.________ an, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids einen neuen Termin für die Ersatzvornahme (Stilllegung der Feuerungsanlage) festzulegen und diesen A.________ mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen (Dispositiv-Ziff. 2). C. Dagegen hat A.________ am 15. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei «zurückzuweisen». Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2021 hält die EG B.________ am Sachverhalt fest, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die WEU schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 hält A.________ an seinem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache zulässig, so ist sie es auch gegen die Vollstreckungsverfügung (vgl. Art. 75 Bst. e VRPG im Umkehrschluss sowie Art. 116 Abs. 3 VRPG). Hauptsache war hier die Sanierungsverfügung der EG B.________ vom 25. Juli 2018 (vgl. vorne Bst. A). Dagegen wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich gewesen. Sie ist es somit auch gegen die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Vollstreckungsverfügung. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert in das Dispositiv der Verfügung oder des Entscheids übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist hinreichend Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2). Aus der Begründung muss ersichtlich sein, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. An Laieneingaben werden praxisgemäss geringere Anforderungen gestellt als an Eingaben von Anwältinnen und Anwälten (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; zum Ganzen Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13, 18 und 22). – Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid sei «zurückzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, weisen». Das Rechtsbegehren kann sinngemäss so verstanden werden, dass der Entscheid der WEU vom 16. Juli 2021 aufgehoben werden soll. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zur Stilllegung der Öl-/Gasfeuerung verpflichtet ist. Er erachtet die Stilllegung der Feuerungsanlage aber deshalb als nicht gerechtfertigt, weil er die Holzfeuerung weiterhin betreiben will (vgl. hinten E. 3.1). Die Beschwerde ist damit insgesamt (knapp) genügend begründet (vgl. dagegen Vernehmlassung Ziff. 1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Vorinstanz ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Gemeinde sei zu verpflichten, alle Fragen im Zusammenhang mit Renovationen zu beantworten, nicht eingetreten, weil dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands liege (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er begründet aber mit keinem Wort, weshalb dieses Nichteintreten der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll; auf seine Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet hier der Entscheid der WEU vom 16. Juli 2021, welcher die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde vom 9. Oktober 2020 zum Thema hat. Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren ist darauf beschränkt (vgl. allgemein zum Begriff des Streitgegenstands BVR 2011 S. 391 E. 2.1, Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff.). Eine Vollstreckungsverfügung kann namentlich das Wann und Wie des Vollzugs betreffen. Ausgeschlossen sind materiellrechtliche Einwände gegen die zugrunde liegende Sachverfügung (hier: Sanierungsverfügung vom 25.7.2018); die Sache ist rechtskräftig beurteilt (vgl. Art. 114 Abs. 1 VRPG). Nicht mehr geprüft werden folglich Rügen zur Feststellung des Sachverhalts, ausser diese beträfen allein die (bisher nicht geprüften) Vollzugsmodalitäten (Herzog/Sieber, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 14). 2.2 Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Verfügung erfolgt grundsätzlich in drei Schritten: Sachverfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung unter Androhung der Zwangsvollstreckung, Ersatzvornahme- bzw. Vollstreckungsverfügung nach unbenütztem Fristablauf mit Ankündigung der konkreten Zwangsvollstreckung sowie faktische Durchführung der Zwangsvollstreckung (Art. 116 VRPG; Herzog/Sieber, a.a.O., Art. 116 N. 1). Im Vollstreckungsstadium kann die zugrundeliegende Sachverfügung grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Vorbehalten bleiben – hier weder geltend gemachte noch ersichtliche – Nichtigkeitsgründe. Im Übrigen kann gegen die Vollstreckungsverfügung nur eingewendet werden, was nicht bereits gegen die Sachverfügung vorgebracht werden konnte. Insbesondere könnte noch gerügt werden, es fehle an den Voraussetzungen für die Vollstreckung oder diese sei rechtswidrig, z.B. weil sie über das in der Sachverfügung Angeordnete hinausgeht. Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme sind die Vollstreckbarkeit der Sachverfügung, deren Nichterfüllung durch die verpflichtete Person, die Eignung der Verfügung zur ersatzweisen Vollstreckung und die vorherige Androhung der Ersatzvornahme (VGE 2019/232 vom 20.4.2020 E. 2.1, 2017/175 vom 23.2.2018 E. 2.2). 2.3 Der Beschwerdeführer hat die Sanierungsverfügung vom 25. Juli 2018 nicht angefochten; sie ist daher rechtskräftig und grundsätzlich vollstreckbar. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Feuerungsanlage nicht saniert hat. Gemäss seinen Angaben wurde der Öltank am 8. Oktober 2015 ausser Betrieb gesetzt (vgl. vorinstanzliche Beschwerde mit Beilage 2, Akten WEU pag. 1 und 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe dem Feuerungskontrolleur nie den Zutritt verweigert, betrifft das die periodische Feuerungskontrolle, die hier nicht Streitgegenstand ist, und ändert dies nichts an der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Sanierungsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, fügung (vgl. vorne E. 2.1). Gleich verhält es sich mit der Vereinbarung vom 24. Februar 2015, auf die sich der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht beruft und an die sich die Gemeinde seiner Ansicht nach nicht gehalten haben soll: Der Beschwerdeführer hat die Vereinbarung weder beigelegt noch befindet sie sich in den amtlichen Akten. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, betrifft diese Vereinbarung ein anderes Verfahren betreffend Abfallgrundgebühren und kann sich nicht auf die später angeordnete Stilllegung beziehen (Vernehmlassung Ziff. 2 f.; Stellungnahme Beschwerdeführer act. 8). Es ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern diese Vereinbarung einer Stilllegung entgegenstehen könnte; darauf ist nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass anderweitige Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde (Verfahren betr. Abfallgrundgebühren bzw. Plombierung von Stromanschlüssen) nichts daran ändern, dass die Feuerungsanlage mangels Sanierung stillzulegen ist. Allfällige Einwände gegen die Sanierungspflicht hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung geltend machen können und müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2; vgl. vorne E. 2.1). Soweit ersichtlich beanstandet der Beschwerdeführer die Stilllegung der Ölfeuerung auch nicht grundsätzlich. Er macht bloss geltend, bei der Feuerungsanlage handle es sich um eine Kombianlage, die sowohl mit Gas/Heizöl als auch mit Holz/Kohle befeuert werden könne. Er wehrt sich gegen die Stilllegung der gesamten Anlage und fordert, dass der Betrieb der Holzfeuerung weiterhin möglich bleiben solle. 3.2 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, es bestehe kein Klärungsbedarf hinsichtlich der von der Stilllegung betroffenen Anlageteile. Nachdem der Beschwerdeführer die Sanierungsfrist unbenutzt habe verstreichen lassen, sei die gesamte Anlage stillzulegen (angefochtener Entscheid E. 4.4). In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die Anlage sei gemäss telefonischer Auskunft beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) nicht als Kombianlage, sondern lediglich als Feuerungsanlage für Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu einem Megawatt erfasst. Ob eine separate Stilllegung der Ölfeuerung möglich wäre, hänge von der konkreten Beschaffenheit der Anlage ab. Die Stilllegung der Anlage solle gemäss der Vollstreckungsverfügung durch die Herstellerin der Feuerungsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, lage erfolgen, die damit bestens vertraut sei. Sofern eine separate Stilllegung der Ölfeuerung bzw. des Brenners technisch möglich sei, könne grundsätzlich auf die Stilllegung der übrigen Anlageteile verzichtet werden (Vernehmlassung Ziff. 5). 3.3 Gegenstand sowohl der periodischen Feuerungskontrollen als auch der in der Folge angeordneten Sanierung bildete stets die Ölfeuerung (Heizöltank; vgl. etwa Akten Gemeinde, Beilagen Nrn. 6 und 8). Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und die Stilllegung der Feuerungsanlage vorgängig angedroht (Schreiben vom 6.7.2020, Akten Gemeinde Beilage Nr. 12). Erstmals in seinen Schlussbemerkungen vor der Vorinstanz wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Feuerungsanlage um eine Anlage mit «Combi-Kessel» handle, der sowohl mit Gas/Heizöl als auch mit Holz/Kohle befeuert werden könne, weshalb er eine klare Aussage dazu erwarte, was gegebenenfalls ausser Betrieb gestellt werden müsse (Akten WEU pag. 23). Die Sanierungsverfügung vom 25. Juli 2018 hatte nach dem Ausgeführten einzig die Sanierung der Ölfeuerung zum Thema. Eine Holzfeuerung ist weder gemeldet noch registriert. Entsprechend verfügte die Gemeinde die Stilllegung der Feuerungsanlage Nr. 2________ durch ein auf Öl- und Gasheizungen spezialisiertes Unternehmen («Servicetechnik Oel/Gas»; vgl. Stilllegungsverfügung vom 9.10.2020 Dispositiv-Ziff. 3). Dabei stützte sich die Gemeinde auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF; BSG 823.215.1) ab, die in ihrer Vollzugskompetenz liegen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft [Lufthygienegesetz, LHG; BSG 823.1]; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Juni 2008 zur Reinhaltung der Luft [Lufthygieneverordnung, LHV; BSG 823.111] i.V.m. Art. 7 ff. VKF). Für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) bei Holzfeuerungsanlagen ist dagegen grundsätzlich das AUE zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 LHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LHV). Folglich kann die Stilllegung der Holzfeuerung nicht Gegenstand der beanstandeten Vollstreckungsverfügung vom 9. Oktober 2020 sein. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zudem präzisiert hat, könnte die Stilllegung der Anlage die Holzfeuerung nur dann mitumfassen, wenn eine separate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, Stilllegung der Ölfeuerung bzw. des Brenners technisch nicht möglich sein sollte (vgl. E. 3.2 hiervor). Ansonsten wäre der allfällige Weiterbetrieb der offenbar vorhandenen Holzfeuerung dem dafür zuständigen AUE zu melden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Messung vorgenommen werden kann (Vernehmlassung Ziff. 5 mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen). Inwiefern die Art und Weise der Vollstreckung nicht verhältnismässig sein soll (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4), ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer bringt auch nichts Weiteres vor. 4. 4.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.12.2022, Nr. 100.2021.253U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin i.V.: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.