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Bern Verwaltungsgericht 03.10.2022 100 2021 248

3 ottobre 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,133 parole·~11 min·3

Riassunto

Beschlagnahme von Waffen (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2021; 2021.SIDGS.360) | Polizei/Waffen

Testo integrale

100.2021.248U STN/BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Oktober 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Beschlagnahme von Waffen (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2021; 2021.SIDGS.360)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, Prozessgeschichte: A. Am 11. September 2020 stellte die Kantonspolizei Bern (Kapo) bei A.________ diverse Waffen sicher. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2021 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.-sowie einer Busse von Fr. 2'400.-- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft und hatte einen Eintrag im Strafregister zur Folge. Mit Verfügung vom 31. März 2021 beschlagnahmte die Kapo die sichergestellten Waffen gemäss separatem Materialverzeichnis und ordnete deren Einlagerung an. Über das weitere Vorgehen (definitive Einziehung oder Rückgabe der Gegenstände) werde voraussichtlich ab Februar 2023 oder auf ein entsprechend begründetes Gesuch hin entschieden. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. Mai 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 wies die SID die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die beschlagnahmten Waffen gemäss Materialverzeichnis vom 31. März 2021 seien ihm herauszugeben. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2021 schliesst die SID auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Beschlagnahme der sichergestellten Waffen rechtmässig ist. 2.1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteilte, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Ein Hinderungsgrund besteht unter anderem bei Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist im Strafregister mit einer Verurteilung wegen «Vergehen gegen das Waffengesetz (Mehrfache Begehung)» und «Übertretung des Waffengesetzes (Mehrfache Begehung)» verzeichnet (Strafregisterauszug vom 8.3.2021, in Akten Kapo pag. 139). Dem Strafregistereintrag liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, Region Emmental-Oberaargau vom 7. Januar 2021 zugrunde (Akten Kapo pag. 107-108). Mit diesem ist der Beschwerdeführer schuldig erklärt worden der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz u.a. durch Erwerb, Besitz und Veräussern von bewilligungspflichtigen Waffen ohne Waffenerwerbsschein (1), Erwerb, Besitz und Veräussern von meldepflichtigen Feuerwaffen ohne Vertragsabschluss und ohne Meldung an das kantonale Waffenbüro (2) sowie Erwerb, Besitz und Veräussern von meldepflichtigen Feuerwaffen ohne Vertragsabschluss (3), alles mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Mai 2018 bis zum 13. November 2018. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich unstrittig um Vergehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). 2.3 Personen, die Waffen besitzen oder tragen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Durch wiederholtes deliktisches Verhalten von erheblicher Schwere (Verbrechen oder Vergehen) wird das Vertrauen in die betreffende Person erschüttert, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird (BVR 2019 S. 521 E. 3.1). Für die Beschlagnahme ist der mit der wiederholten Delinquenz verbundene Vertrauensverlust ausschlaggebend. Entsprechend kann keine Rolle spielen, wie das strafbare Verhalten geahndet worden ist, mithin ob eine Verurteilung und ein Strafregistereintrag für mehrere Delikte vorliegt oder ob mehrere Verurteilungen und mehrere Einträge für je ein Delikt ergangen sind. In beiden Fällen offenbart die betroffene Person die für den Vertrauensverlust entscheidende Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen (BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3). Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG ist demnach erfüllt, wenn jemand für mehr als ein Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist, gleichgültig, ob dafür nur ein oder mehrere Strafregistereinträge bestehen (BVR 2015 S. 66 E. 3.4; BVGer F-4585/2017 vom 18.11.2019 E. 3.2; VGer SG B 2020/118 vom 12.11.2020 E. 3.3.1). Besteht bloss ein Strafregistereintrag, ist ein wiederholtes deliktisches Verhalten jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Anwendung gelangt (VGer ZH VB.2018.00633 vom 22.8.2019 E. 3.4; vgl. auch BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.3.2, in welchem das Bundesgericht von einer wiederholten Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, gehung ausgegangen ist bei einem Beschwerdeführer, der mit gefälschten Erwerbsscheinen Waffen erstanden hatte und hierfür in einem Urteil wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden war). 2.4 Mehrfache Tatbegehung gilt mithin – entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 ff.) – als wiederholte Begehung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG. Dass ein einziger Strafregistereintrag genügt, wird vom Beschwerdeführer demgegenüber zu Recht nicht in Frage gestellt. Er macht jedoch sinngemäss geltend, es liege eine Handlungseinheit vor, weshalb eine wiederholte Begehung gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG zu verneinen sei (Beschwerde S. 4). 2.5 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau hat den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 7. Januar 2021 wegen mehrfach begangener Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und bei der Strafzumessung die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB angewandt (Akten Kapo pag. 107). Die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wäre bei Vorliegen einer Handlungseinheit nicht in Betracht gekommen (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N. 21 f.). Für den bereits im Strafbefehlsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war damit erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen seiner Auffassung – nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen ist. 2.6 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen dürfen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 3 N. 28, je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies gilt grundsätzlich auch bei einem Strafentscheid, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_33/2018 vom 6.7.2018 E. 3.2,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, je betreffend einen Führerausweisentzug). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – sind die Verwaltungsund Verwaltungsjustizbehörden demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person selber einvernommen hat (BGer 1C_421/2019 vom 20.12.2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E. 3.2). 2.7 Ob die Staatsanwaltschaft Art. 49 Abs. 1 StGB zu Recht angewandt und damit eine Handlungseinheit zu Recht verneint hat, ist eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht frei überprüfen kann (E. 2.6 hiervor). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer übernahm am 12. Mai 2018 aus einem Nachlass eine Waffensammlung. Darunter befanden sich diverse bewilligungspflichtige Waffen, für die er keinen Waffenerwerbsschein besass, sowie meldepflichtige Feuerwaffen, die er ohne Vertragsabschluss und ohne Meldung an das kantonale Waffenbüro in seinen Besitz nahm (vgl. Akten Kapo pag. 79, 88-86, 108). Gemäss eigenen Angaben hat er die Waffen zunächst nur zur Aufbewahrung übernommen; erst etwa zwei Wochen später sei er beauftragt worden, die Waffen, welche er nicht bereits entsorgt hatte, zu verkaufen (vgl. Akten SID pag. 10; Akten Kapo pag. 83). Der Beschwerdeführer vernichtete rund einen Drittel der Waffensammlung (Waffen mit «Totalschaden»; vgl. Akten Kapo pag. 83). Rund einen Drittel der Waffen behielt er für sich; so erwarb er namentlich ein Sturmgewehr für Fr. 1ʹ000.-- oder Fr. 1ʹ200.--, ohne indes den hierfür vorgeschriebenen Waffenerwerbsschein zu besitzen (vgl. Akten Kapo pag. 83, 118). Die restlichen Waffen verkaufte oder verschenkte er unbestrittenermassen an unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer, wobei weder Verträge ausgestellt noch Waffenerwerbsscheine eingeholt wurden (vgl. Akten Kapo pag. 88, 108). Die aus den Waffenverkäufen erzielten Gelderlöse übergab er am 2. Juli 2018 und 12. November 2018 einem Vermittler bzw. der Partnerin des Verstorbenen (vgl. Akten Kapo pag. 79, 117; Akten SID pag. 10). Einige der aus der Waffensamm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, lung verkauften Waffen kaufte er später, im Verlauf des Strafverfahrens, wieder zurück (vgl. Akten Kapo pag. 24-25, 87). 3.2 Mehrere tatsächliche Handlungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das Bundesgericht das «fortgesetzte Delikt» in BGE 116 IV 121 und die «verjährungsrechtliche Einheit» in BGE 131 IV 83 aufgegeben hat (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGer 6B_453/2007 vom 19.2.2008 E. 3.4.1). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (BGer 6B_646/2018 vom 2.11.2018 E. 4.3). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten, wie etwa beim Raub (Art. 140 StGB), schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3, 131 IV 83 E. 2.4.5). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, 131 IV 83 E. 2.4.5; zum Ganzen: BGer 6B_783/2018 vom 6.3.2019 E. 1.5, 6B_368/2020 vom 24.11.2021 E. 1.3.4; vgl. auch Jürg-Beat Ackermann, a.a.O., Art. 49 N. 24). 3.3 Im zu beurteilenden Fall liegt weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungseinheit vor. Zwar hatte der Beschwerdeführer die Waffensammlung als Ganzes aus einem Nachlass übernommen, gemäss eigenen Angaben aber zunächst nur zur Aufbewahrung. Erst später erwarb er selber Teile daraus bzw. verkaufte, verschenkte und verlieh Waffen über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Den Straftatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG hat er dabei mehrfach verletzt, indem er zunächst die Waffensammlung unter Verletzung waffenrechtlicher Bestimmungen übernahm und später bei verschiedenen, zeitlich versetzten Transaktionen Waffen an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, unbekannte Dritte verkaufte, verschenkte und auslieh. Bei dieser Sachlage sind die diversen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückzuführen, auch wenn all seine Handlungen einzig von der Motivation getragen gewesen sein mögen, der Partnerin des Verstorbenen zu helfen, die Waffen zu veräussern bzw. wegzugeben (Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer hat damit durch mehrere (wiederholte) Handlungen den Straftatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG verletzt (sog. Realkonkurrenz; vgl. Trechsel/Seelmann, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 1). Die Staatsanwaltschaft hat richtigerweise eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. 3.4 Nach dem Erwogenen ist der Beschwerdeführer zu Recht wegen mehrfach begangener Vergehen im Strafregister eingetragen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG, weshalb die Vorinstanz einen Beschlagnahmegrund zu Recht bejaht hat. 4. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle ohne weiteres stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.10.2022, Nr. 100.2021.248U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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