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Bern Verwaltungsgericht 29.04.2022 100 2021 241

29 aprile 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,926 parole·~40 min·3

Riassunto

Änderung Zonenplan und Baureglement \"ZPP Hoffmatte\"; Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 7. Juli 2021; 2020.DIJ.6275) | kommunal

Testo integrale

100.2021.241U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Straub 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ alle p.A. B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Thun handelnd durch den Gemeinderat, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin und Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Änderung Zonenplan und Baureglement «ZPP Hoffmatte»; Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 (Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 7. Juli 2021; 2020.DIJ.6275)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, Sachverhalt: A. Am 24. Oktober 2019 beschloss der Stadtrat der Einwohnergemeinde (EG) Thun die Zone mit Planungspflicht (ZPP) Hoffmatte. Gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen, worauf die Vorlage (Änderung Zonenplan und Baureglement ZPP Hoffmatte; Genehmigung) am 9. Februar 2020 zur Abstimmung kam. Am 16. Januar 2020 erhoben u.a. A.________, B.________, C.________ und D.________ je Beschwerde gegen die Botschaft des Gemeinderats der EG Thun zu dieser Abstimmungsvorlage sowie gegen eine in diesem Zusammenhang publizierte Medienmitteilung vom 9. Januar 2020. In einem einzigen Entscheid vom 31. Januar 2020 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun diese Beschwerden ab, soweit er auf sie eintrat, und entzog allfälligen Beschwerden gegen seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Die Stimmbevölkerung nahm die Planungsvorlage anlässlich der Abstimmung vom 9. Februar 2020 an. B. Am 12. bzw. 13. Februar 2020 gelangten u.a. A.________, B.________, C.________ und D.________ je mit (gleichlautender) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten namentlich die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalters vom 31. Januar 2020 und Ungültigerklärung der Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren, trat auf die Beschwerden gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 31. Januar 2020 nicht ein und leitete diese, soweit sie sich gegen die Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 richteten, an das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) weiter (VGE 2020/48/49/51-53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, C. Mit Eingabe vom 6. März 2020 reichten u.a. A.________, B.________, C.________ und D.________ gemeinsam eine «Anpassung der Abstimmungsbeschwerde» beim AGR ein. Das AGR wies die Beschwerden gegen die Abstimmung vom 9. Februar 2020 mit Entscheid vom 25. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig genehmigte es die ZPP Hoffmatte und die Überbauungsordnung (ÜO) Hoffmatte und wies die noch hängigen Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat. D. Diesen Entscheid haben u.a. A.________, B.________, C.________ und D.________ am 21. September 2020 gemeinsam bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) angefochten. Die DIJ vereinigte das Verfahren mit zwei Beschwerdeverfahren betreffend die Plangenehmigung. Am 7. Juli 2021 wies sie die Beschwerden in einem einzigen Entscheid ab. E. Dagegen haben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 2. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen zusammenfassend (sinngemäss), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 für ungültig zu erklären. Die EG Thun beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2021, die Beschwerde sei «ausser der Reihe beschleunigt» zu behandeln und abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; den Beschwerdeführenden seien wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die DIJ beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 24. September 2021 hierzu Stellung genommen. Sie halten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, an ihren Anträgen fest und beantragen die Abweisung des Antrags auf Auferlegung der Verfahrenskosten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Die Beschwerdeführenden sind in der EG Thun stimmberechtigt und haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie sind zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79b i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG und dazu BVR 2022 S. 5 E. 2.9). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Das vorliegende Verfahren und die Verfahren 100.2021.245 sowie 100.2021.246 (Beschwerden gegen die ZPP und ÜO Hoffmatte) überlagern sich zwar in gewissen Punkten. Da sich die Rügen indes nur zu einem kleinen Teil überschneiden, lässt eine gemeinsame Behandlung keinen namhaften prozessökonomischen Nutzen erwarten. Eine Vereinigung mit den Verfahren 100.2021.245 und 100.2021.246 rechtfertigt sich daher nicht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 3 und 7). Allerdings werden die Verfahren angesichts des Sachzusammenhangs koordiniert behandelt und erledigt. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, 2. Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. 1________ wird von der Grundeigentümerin nur noch teilweise benötigt. Das weitgehend unbebaute Areal östlich des Produktionsgebäudes (ca. 35'000 m2) soll daher umgenutzt werden. Die EG Thun beabsichtigt, auf dem Areal ein Wohnquartier mit ca. 180 Wohnungen, einem Alterspflegeheim, einer Kindertagesstätte und einem Quartierladen zu erstellen, und hat im Hinblick darauf für den betreffenden Teil der Parzelle Gbbl. Nr. 1________ eine ZPP mit vorwiegender Wohnnutzung vorgesehen und die dazugehörige ÜO erarbeitet. Am 18. September 2019 beschloss der Gemeinderat der EG Thun die ÜO Hoffmatte. Der Stadtrat der EG Thun verabschiedete die ZPP Hoffmatte am 24. Oktober 2019. Diesen Planungsentscheiden ging u.a. ein Projektwettbewerb nach der vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA aufgestellten Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe 142 vom 12. Juni 1998 (nachfolgend: SIA 142) voraus, auf dessen Grundlage das Richtprojekt vom 21. März 2017 erstellt und damit die Basis für die Ausarbeitung der ZPP und der ÜO Hoffmatte geschaffen wurde. Nachdem gegen den Stadtratsbeschluss vom 24. Oktober 2019 das Referendum ergriffen worden war, gelangte die Vorlage «Änderung Zonenplan und Baureglement ZPP Hoffmatte; Genehmigung» am 9. Februar 2020 zur Abstimmung. Sie wurde bei einer Stimmbeteiligung von rund 42 % mit 8'074 Ja- gegen 4'920 Nein- Stimmen (62,1 % zu 37,9 %) angenommen. Im Lauf des Abstimmungssonntags stellte sich heraus, dass im Abstimmungslokal Dürrenast Abstimmungszettel nicht korrekt abgestempelt worden waren. Gemäss Angaben der Wahlkommission Thun wurden im betroffenen Lokal 15 Zettel nachgestempelt. Gleichentags wurde eine Nachzählung durchgeführt. Dabei wurden zwei weitere ungestempelte Zettel gefunden und nachgestempelt. Insgesamt wurden im Abstimmungslokal Dürrenast 215 gültige Abstimmungszettel gezählt (vgl. Protokoll betreffend gemeldete Unregelmässigkeiten vom 9.2.2020, unpag. Vorakten AGR [act. 3B]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, 3. Vorab rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz ungenügend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese teilweise nicht gewürdigt habe. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 I 135 E. 2.1, 142 II 49 E. 9.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 529 E. 4.3, S. 402 E. 6.2). 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid teilweise auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Erwägungen des AGR verwiesen und diese entsprechend wiedergegeben. Nachdem die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden keine entscheidwesentlichen Einwände vorgebracht hatten, mit denen sich nicht bereits das AGR auseinandergesetzt hatte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31). Insbesondere lässt die Wiedergabe der Argumente eines vorinstanzlichen Entscheids nicht darauf schliessen, es sei keine Auseinandersetzung mit den erhobenen Rügen erfolgt. Dies umso weniger, als die DIJ auch die Argumentation der Beschwerdeführenden in die Entscheidbegründung aufgenommen und dabei teils ergänzende Aspekte für ihren Entscheid angeführt hat. Die Vorinstanz hat die gerügte Gehörsverletzung durch das AGR geprüft und verneint. Sie ist ihrer Begründungspflicht auch insofern hinreichend nachgekommen. Der angefochtene Entscheid erfüllt demnach die Anforderungen an die Begründung (vgl. dortige E. 3.1 ff.). Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich bzw. materiell-rechtlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, hörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 145 III 324 E. 6.1; BVR 2018 S. 310 E. 3.5). 3.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung durch das AGR zu Unrecht verneint. Sie hatten vorgebracht, das AGR habe die von ihnen gerügte Irreführung der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung (hinsichtlich des Schulstandorts Schoren, der Durchführung der Mitwirkung, der Umgestaltung der Kreuzung Hofackerstrasse/Eisenbahnstrasse und der Notwendigkeit von Alterspflegeplätzen) nicht behandelt. Das AGR erwog im Entscheid vom 25. August 2020, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen des Gemeinderats irreführend oder unwahr sein sollten (vgl. dortige E. 3.2.1.5). Die Vorinstanz hielt dazu fest, das AGR habe sich mit den fraglichen Argumenten der Beschwerdeführenden befasst. Sie begründete ihrerseits eingehend, weshalb sie die entsprechenden Aussagen in der Abstimmungsbotschaft weder als irreführend noch als unwahr erachte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7). Zwar hat sich das AGR zu den betreffenden Fragen nicht ausführlich geäussert. Dass es die Rügen nicht geprüft hätte, trifft jedoch nicht zu. Ob das AGR das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden dennoch verletzt hat, kann offenbleiben: Zum einen war es ohne Weiteres möglich, den Entscheid des AGR auch in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Zum anderen hat die Vorinstanz die Vorbringen mit der gleichen Kognition überprüft wie das AGR (vgl. Art. 66 VRPG) und ihren Entscheid auch diesbezüglich einlässlich begründet, sodass eine allfällige Gehörsverletzung durch das AGR im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden wäre (statt vieler BVR 2021 S. 285 E. 3.4.3, 2012 S. 152 E. 2.3.2; BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2]). 3.4 Der Hauptantrag, die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich mit dem Eventualantrag in der Sache einerseits gegen die Botschaft des Gemeinderats und die Medi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, enmitteilung vom 9. Januar 2020 zur Abstimmungsvorlage «Änderung Zonenplan und Baureglement ZPP Hoffmatte; Genehmigung», anderseits gegen das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Information der Gemeinde im Vorfeld der Abstimmung und rügen Unregelmässigkeiten bei deren Durchführung. – Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen präsentieren sich wie folgt: 4.1 Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Gewährleistet wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung ihres politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (statt vieler BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 1 E. 4.1, 143 I 78 E. 4.3; BVR 2020 S. 277 E. 4.1, 2012 S. 1 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird eine Verpflichtung der Behörden zu korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (BGE 143 I 78 E. 4.4, 140 I 338 E. 5.1). Bei Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu, die sie namentlich mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen wahrnehmen. Die Behörden sind dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und dürfen eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Sie sollen aber dennoch sachlich und transparent informieren und das Gebot der Verhältnismässigkeit beachten. Informationen der Behörden zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Weise im Sinn eigentlicher Propaganda die freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder gar verunmöglichen (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1). Eine Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Abstimmungsbotschaft soll ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen vermitteln; Elemente, die aus Sicht der Stimmberechtigten entscheidwesentlich sind, dürfen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, unterdrückt werden. Dazu zählen auch die Argumente der Opposition. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können (vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2, 138 I 61 E. 6.2; BGer 1C_374/2020 vom 19.5.2021 E. 3.1.2; BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2; jüngst auch VGE 2021/174 vom 15.9.2021 E. 4.3). 4.2 Die Gemeinden ordnen die Grundzüge des Abstimmungsverfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selber (Art. 20 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Soweit das Gemeindegesetz oder das kommunale Recht keine eigenen Regelungen vorsehen, gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte (Art. 20 Abs. 2 GG; vgl. auch Art. 53 Abs. 1 und 2 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001 [StV; SSG 101.1]). Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. März 2014 über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1) erhalten die Stimmberechtigten das Abstimmungsmaterial (mindestens Stimmausweis, Abstimmungsbotschaft und Stimmzettel) nach den für kantonale Abstimmungen geltenden Bestimmungen. Das kantonale Recht regelt die Abgabe und Ausgestaltung kommunaler Abstimmungserläuterungen nicht (vgl. BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.4, 2009 S. 433 E. 2.4.2). Für die kantonalen Abstimmungen bestimmt Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1), dass die Abstimmungserläuterungen kurz und sachlich zu halten sind und auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen haben (vgl. zum Ganzen neuerdings VGE 2021/174 vom 15.9.2021 E. 4.4). Dass diese für die EG Thun geltenden Vorgaben über die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinausgehen würden, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 4.3 Art. 34 Abs. 2 BV soll garantieren, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmenden zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört auch, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden, gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, gangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts geprüft und ordnungsgemäss zustande gekommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich anerkannt werden (BGE 141 II 297 E. 5.2, 131 I 442 E. 3.1 mit Hinweisen; BVR 2021 S. 189 E. 4.1, 2012 S. 1 E. 2.1; Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 34 N. 19 f.; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 34 N. 15 f.). Werden bei der Durchführung von Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Soweit sich die Auswirkung eines Verfahrensmangels ziffernmässig nicht feststellen lässt, ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2, 143 I 78 E. 7.1; BVR 2017 S. 459 [VGE 2016/347 vom 29.6.2017] nicht publ. E. 7.5, 2011 S. 529 E. 5.1; VGE 2021/174 vom 15.9.2021 E. 4.7). 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Gemeinderat habe im Vorfeld der Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 nicht nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit informiert und damit Art. 44 Abs. 2 PRG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG sowie Art. 34 Abs. 2 BV verletzt. 5.1 Zur gerügten Vermischung von Abstimmungsgegenstand (ZPP) und Bauprojekt hat die DIJ zunächst auf die zitierten Ausführungen des AGR verwiesen. Weiter hat sie erwogen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Information der Stimmberechtigten in der Abstimmungsbotschaft und Medienmitteilung ungenügend bzw. irreführend gewesen sein könnte, zumal sich bereits aus den jeweiligen Überschriften ergeben habe, was Gegenstand der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, Gemeindeabstimmung gewesen sei. Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, die EG Thun habe in den Abstimmungsunterlagen das Bauprojekt mit dem eigentlichen Abstimmungsgegenstand vermischt bzw. die Stimmberechtigten im Glauben gelassen, es werde vorliegend über ein Bauprojekt abgestimmt. Sie habe in diesem Zusammenhang falsche Behauptungen aufgestellt, die – wenngleich sie sich nicht direkt auf den Abstimmungsgegenstand bezogen – mittelbar geeignet gewesen seien, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen: Die falschen Angaben zum Bauprojekt könnten «den Stimmbürger zur Annahme der ZPP verleitet haben». Die Abgrenzung zwischen dem Bauprojekt und der ZPP sei schwierig und «dem durchschnittlichen Stimmbürger […] nicht leichthin zuzutrauen» (vgl. Beschwerde Ziff. IV/1 S. 6). Die Willensbildung der Stimmberechtigten sei folglich verfälscht worden. Die Beschwerdeführenden machen mit Hinweis auf ihre Beschwerde an die Vorinstanz weiter geltend, unter dem Titel «das Wichtigste» werde in der Abstimmungsbotschaft mehrheitlich das Bauprojekt thematisiert, was irreführend sei. Auch die Illustration auf der Titelseite zeige das Bauprojekt, und die Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 spreche ebenfalls mehrheitlich davon anstatt von der eigentlichen Abstimmung. Insgesamt habe der Gemeinderat keine klare Abgrenzung zwischen dem Bauprojekt und dem Abstimmungsgegenstand vorgenommen. Er hätte klarstellen müssen, dass es in der Abstimmung um die ZPP gehe, und weniger beschönigende Formulierungen zum Bauprojekt wählen sollen. 5.1.1 In der Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020 hat der Gemeinderat unter dem Haupttitel «Zonenplan- und Baureglementsänderung: Neue Zone mit Planungspflicht ‹ZPP Hoffmatte›» in grosser Schrift folgende Informationen vorangestellt: «Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 24. Oktober 2019 der Zonenplan- und Baureglementsänderung ‹ZPP Hoffmatte› zugestimmt. Gegen diesen Beschluss wurde mit 996 Unterschriften das Referendum ergriffen. Deshalb wird die Vorlage am 9. Februar 2020 den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet.» In der daran anschliessenden Rubrik «Das Wichtigste auf einen Blick» hat der Gemeinderat zum Thema «Unbebaute Fläche soll für Wohnungen genutzt werden können» ausgeführt, dass auf dem von der Grundeigentümerin nicht mehr benötigten, unbebauten Teil des Grundstücks Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. 1________ eine Überbauung vorgesehen sei und dass es für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, geplante Nutzung einer Zonenplanänderung von der heutigen Arbeitszone in eine ZPP bedürfe. In dieser würden die Grundregeln für die künftige Bebauung festgelegt (vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 3). Diese zusammenfassende Einleitung verschafft den Lesenden einen ersten Überblick über den Gegenstand der Abstimmung und ist – namentlich im Verbund mit den zitierten Titeln – entgegen den Beschwerdeführenden weder irreführend noch ungenau. Vielmehr geht daraus mit hinreichender Klarheit hervor, dass es in der Abstimmungsvorlage einzig um die Schaffung der ZPP ging (Zonenplan- und Baureglementsänderung). Dass im darauffolgenden Abschnitt zum Thema «Gefragter und benötigter Wohnraum für alle Generationen» dargelegt wird, wie mit der geplanten Überbauung Wohnraum geschaffen werden soll, stellt weder eine Vermischung des Abstimmungsgegenstands mit dem Bauprojekt dar, noch vermochte dies die Stimmberechtigten zur Annahme verleiten, es werde (auch) über konkrete Einzelheiten eines späteren Bauprojekts abgestimmt. 5.1.2 Teile der Bauzone, deren Überbauung der Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden soll oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist, können gemäss Art. 73 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) als Zone mit Planungspflicht bezeichnet werden, wenn es nicht möglich ist, die nötigen Vorschriften in der Grundordnung zu erlassen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BauG müssen der Planungszweck, die Art und das Mass der Nutzung sowie die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume für jede ZPP in der Grundordnung festgelegt werden. Beim Erlass einer ZPP bzw. bei der Abstimmung darüber muss mithin ersichtlich sein und anschaulich gemacht werden, weshalb eine Gemeinde das betreffende Gebiet als solche Zone bezeichnen und mit welchem Ziel sie die bauliche Sondergestaltung der Zone beeinflussen will. Dazu gehört auch, dass sie die Stimmberechtigten über allenfalls bereits erfolgte weitere Planungsschritte informiert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Abstimmungsbotschaft auch Erläuterungen und eine Illustration zur Überbauung enthält, wie sie die ZPP ermöglichen soll. Das im Rahmen eines Projektwettbewerbs auserkorene Siegerprojekt und das daraus hervorgegangene Richtkonzept (vgl. vorne E. 2) gehören zum Kontext und waren zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, erwähnen, zumal sie als Grundlage für die Planung dienten. Kein Wort darüber zu verlieren, würde die Botschaft als lückenhaft erscheinen lassen. 5.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 3.3 a.E.), ergibt sich bereits aus den Titeln der Botschaft, was Gegenstand der Abstimmung war und was nicht: Unter «Das Wichtigste auf einen Blick» ist zusammenfassend dargelegt, aus welchen Gründen das betreffende Areal umgezont werden und was die ZPP ermöglichen soll (vgl. vorne E. 5.1.1). Die Titel «Warum die Hoffmatte umgezont werden soll», «Was bisher geschah» und «Das geplante Wohnprojekt» lassen mühelos erkennen, dass dort die Gründe für die ZPP, deren Entstehungsgeschichte bzw. die Überbauung, die damit ermöglicht werden soll, vertieft erläutert werden. Die Überschrift «Was die ZPP Hoffmatte genau festlegt» zeigt der Leserschaft sodann unmissverständlich, dass in der Folge der Abstimmungsgegenstand präzis dargestellt wird. Unter «Wie es nach der Abstimmung weitergeht» wird schliesslich nochmals festgehalten, dass die ÜO Hoffmatte dem Kanton gleichzeitig zur Genehmigung vorgelegt werden soll, und dass vor der Ausführung von Bauten ein Baugesuchsverfahren erforderlich sein wird. Es kann angesichts des übersichtlichen und klaren Aufbaus der Botschaft und der einlässlichen Erklärungen zum Planungsverfahren und zum Ziel der ZPP nicht gesagt werden, der Abstimmungsgegenstand und die Einzelheiten eines gestützt darauf möglichen Bauprojekts seien vermischt bzw. zu wenig deutlich voneinander abgegrenzt worden. 5.1.4 In der Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 hat der Gemeinderat einleitend ausgeführt, welche Nutzungsformen auf dem Areal der ZPP Hoffmatte geplant sind und dass hierfür eine Zonenplanänderung erforderlich ist. Anschliessend hat er verschiedene Gründe für die Zonenplanänderung und die damit ermöglichte Nutzung genannt und (vorwiegend) am Beispiel der Überbauung gemäss Siegerprojekt veranschaulicht. Abschliessend hat er darauf hingewiesen, dass parallel zur ZPP auch die ÜO Hoffmatte dem Kanton zur Genehmigung eingereicht werde und vor der Ausführung von Bauten ein Baugesuchsverfahren erforderlich sei. Zwar fehlt sowohl in der Medienmitteilung als auch in der Botschaft ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das abgebildete Projekt nicht die einzig denkbare Umsetzungsmöglichkeit der ZPP darstellt. Dass dem so ist, ergibt sich jedoch bereits aus dem gesetzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, vorgegebenen Zusammenspiel von ZPP, ÜO und Bauprojekt, was aus der Medienmitteilung und der Abstimmungsbotschaft gleichermassen ersichtlich ist. 5.1.5 Zusammenfassend geht aus der Botschaft und der Medienmitteilung mit hinreichender Klarheit hervor, dass mit der Zonenplan- und Baureglementsänderung (ZPP) nicht auch über ein konkretes Bauprojekt entschieden wird, sondern dass die ZPP lediglich die «Grundregeln für die künftige Bebauung [festlegt]», die es in einer ÜO und in einem Baugesuch zu verfeinern gilt (vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 3). Dem Gemeinderat kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Irreführung der Stimmberechtigten vorgeworfen werden. Vielmehr hat die Gemeinde nachvollziehbar und transparent informiert, die Unterschiede zwischen ZPP, ÜO und Bauprojekt genügend erklärt und in der Abstimmungsbotschaft auch die Argumente des Referendumskomitees aufgeführt. Es entspricht dem Grundgedanken der Volkssouveränität, dass die Stimmberechtigten wichtige staatliche Entscheidungen treffen, und es darf von ihnen erwartet werden, sich über den Inhalt von Abstimmungsvorlagen zu informieren, um sich eine Meinung zu bilden (vgl. BGE 130 I 290 E. 4.1, 121 I 1 E. 5b/bb; BVR 2021 S. 189 [VGE 2020/291 vom 10.12.2020] nicht publ. E. 2.3; Bénédicte Tornay, La démocratie directe saisie par le juge, 2008, S. 281 f.). Es war der Gemeinde mithin unbenommen, den Stimmberechtigten zuzutrauen, den klar kommunizierten Unterschied zwischen dem Bauprojekt und der ZPP zu verstehen und nachzuvollziehen. Aus Sicht der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und politisch interessierten stimmberechtigten Person vermitteln Botschaft und Medienmitteilung ein genügend differenziertes Bild, das es ohne Weiteres ermöglicht, den Gegenstand der Abstimmung zu erkennen und die Vorlage und deren Folgen sachlich zu würdigen und zu bewerten. 5.2 Den Vorwurf falscher Angaben zur Anzahl Parkplätze pro geplanter Wohnung wies die DIJ, wie bereits das AGR, zusammenfassend mit der Begründung zurück, die Anzahl Abstellplätze sei «gerade nicht Gegenstand der Abstimmung» gewesen, was sich auch zweifelsfrei aus der Abstimmungsbotschaft ergebe (angefochtener Entscheid E. 3.4 S. 9). Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die EG Thun habe in der Abstimmungsbot-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, schaft und in der Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 falsche Angaben zur Anzahl Parkplätze pro geplanter Wohnung gemacht. Dies sei zwar unbestrittenermassen nicht Gegenstand der Abstimmung gewesen. Mit den unwahren Informationen sei aber die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflusst worden. Die Gemeinde habe mit falschen Angaben zu Parkplätzen die Stimmberechtigten «in Richtung einer Annahme der ZPP bewegen» wollen, ansonsten sie diese im Zusammenhang mit der ZPP eigentlich unbedeutende Zahl «kaum derart prominent erwähnt» hätte (Beschwerde Ziff. IV/2 S. 6). Auch deshalb bringe das Abstimmungsergebnis nicht den unverfälschten Willen der Stimmbevölkerung zum Ausdruck. 5.2.1 In der Abstimmungsbotschaft hat der Gemeinderat im Abschnitt «Das geplante Wohnprojekt» ausgeführt, während der Aussenraum des neuen Quartiers autofrei bleiben solle, würden in der Einstellhalle «pro Wohnung zwischen 0,5 und maximal 1 Parkplatz zur Verfügung stehen» (vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 8). Den Argumenten des Referendumskomitees kann entnommen werden, dass «1,2 Parkplätze pro Wohnung zugelassen» seien («ca. 235 Wohnungen und 300 Parkplätze»; vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 10). In der Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 heisst es, der Projektentwickler habe einige Tage zuvor mitgeteilt, er wolle erneuerbare Energien und nachhaltige Mobilität fördern: Die unterirdische Parkierung sei auf maximal 0,9 Parkplätze pro Wohnung beschränkt. 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die ZPP keine Bestimmungen zur zulässigen Anzahl Parkplätze pro Wohnung enthält. Dies war für die Stimmberechtigten ohne Weiteres erkennbar: Es genügten ein Blick in die in der Botschaft abgedruckte Änderung des Baureglements oder die Lektüre des Abschnitts «Was die ZPP Hoffmatte genau festlegt». Die Angaben zu den Parkplätzen finden sich im Abschnitt «Das geplante Wohnprojekt» unter dem Untertitel «Energie, Nachhaltigkeit und Mobilität». Dass das geplante Wohnprojekt nicht Gegenstand der Abstimmung war, geht mit hinreichender Klarheit aus der Botschaft hervor (vgl. vorne E. 5.1.1 ff.). Dasselbe gilt für die Medienmitteilung vom 9. Januar 2020: Die Aussage zur Anzahl Parkplätze erfolgt im Rahmen der Ausführungen zum Siegerprojekt aus dem Architekturwettbewerb, das bekanntlich nicht Gegenstand der Abstimmung war (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, vorne E. 5.1.4 f.). Überdies wird explizit darauf hingewiesen, dass sich die Information auf eine kurz davor erfolgte Mitteilung des Projektentwicklers beziehe. 5.2.3 Die vom Referendumskomitee genannte Zahl von maximal 1,2 Abstellplätzen pro Wohnung ergibt sich aus der ÜO (vgl. Art. 17 Abs. 1 Überbauungsvorschriften vom 25.7.2016 [rev. 26.2.2020; ÜV], einsehbar unter <www.thun.ch/hoffmatte>). Die vom Gemeinderat in der Botschaft angeführte Mindestanzahl von 0,5 Parkplätzen pro Wohnung entspricht den einschlägigen kantonalen Gesetzesvorschriften (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Die in der Botschaft und der Medienmitteilung genannte maximale Anzahl geplanter Parkplätze (1 bzw. 0,9 pro Wohnung) bezieht sich auf das Siegerprojekt und entspricht dem jeweils aktuellen Stand der Planung am 6. Dezember 2019 (Datum Abstimmungsbotschaft) bzw. 9. Januar 2020 (Datum Medienmitteilung). Wie der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort ans AGR vom 23. April 2020 erläuterte, war bereits im Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses über die ZPP Hoffmatte vom 24. Oktober 2019 klar, dass die Grundeigentümerin und die Projektentwicklerin die gemäss Art. 17 Abs. 1 ÜV zulässige Parkplatzzahl «nicht ausschöpfen und maximal 1 Parkplatz pro Wohnung erstellen» würden (vgl. Stellungnahme der EG Thun vom 23.4.2020 S. 4, unpag. Vorakten AGR [act. 3B]; Stadtratsbeschluss vom 24.10.2019 S. 2, unpag. Vorakten AGR [act. 3B]; siehe auch Entscheid des AGR vom 25. August 2020 E. 3.2.1.2 S. 12). Seit Anfang 2020 stehe fest, dass 0,9 Parkplätze pro Wohnung erstellt würden, was die Grundeigentümerin und die Projektentwicklerin gegenüber dem Gemeinderat schriftlich bestätigt hätten (vgl. Stellungnahme der EG Thun vom 23.4.2020 S. 4, unpag. Vorakten AGR [act. 3B]). Die auf das Siegerprojekt bezogenen Angaben der Gemeinde entsprachen somit dem jeweiligen Stand der Planung und erweisen sich nicht als falsch oder irreführend. Die Nennung der Anzahl geplanter Parkplätze erfolgte ohnehin allein zur Veranschaulichung des Gesamtvorhabens und Kontextualisierung der zur Abstimmung stehenden ZPP, denn weder die ÜO Hoffmatte noch die konkrete Überbauung bildeten Gegenstand der Abstimmung, worauf die Gemeinde in der Botschaft und Medienmitteilung ausreichend klar und deutlich hingewiesen hat (vgl. vorne E. 5.1.1 ff. und 5.2.2). Die Unterstellung, die Gemeinde habe die geplante Parkplatzzahl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, gezielt zu tief angegeben, um die Erschliessungs- bzw. Verkehrsproblematik zu bagatellisieren, entbehrt einer Grundlage. 5.3 Gegen die vorinstanzliche Entkräftung der Rüge, Abstimmungsbotschaft und Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 enthielten falsche Angaben zur Höhe der Gebäude, machen die Beschwerdeführenden geltend, die zulässige Gebäudehöhe von 29,9 m im bis auf wenige Meter an das bestehende Quartier angrenzenden Baubereich 6 verunmögliche einen angemessenen Übergang zu den bestehenden Bauten. Damit widerspreche sie den Vorgaben der ZPP. Die «unwahren Aussagen» in Medienmitteilung und Abstimmungsunterlagen seien geeignet gewesen, die Willensbildung der Stimmberechtigten zu verfälschen (Beschwerde Ziff. IV/3 S. 7). 5.3.1 In der Abstimmungsbotschaft wird unter dem Titel «Was bisher geschah» erwähnt, die maximalen Gebäudehöhen seien nach dem Mitwirkungsverfahren reduziert worden, sodass die höchsten Gebäude mit 29,9 m unter der Hochhausgrenze lägen. Unter «Änderung Baureglement» ist das gemäss ZPP zulässige Nutzungsmass u.a. durch eine Gesamthöhe von maximal 29,9 m in den Sektoren A1 und B und maximal 16 m im Sektor A2 beschränkt sowie die Vorschrift enthalten, dass die Gesamthöhen der Gebäude zu staffeln seien und auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier geachtet werden müsse (vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 6 und 12). Die Medienmitteilung vom 9. Januar 2020 enthält keine konkreten Höhenangaben. Es wird aber festgehalten, «verschiedene Gebäudetypen mit unterschiedlichen Höhen [würden] von einem zusammenhängenden Freiraum umschlossen», wobei die tiefen, drei- und viergeschossigen Gebäude an das bestehende Wohnquartier angrenzten, während «die höchsten Volumen vom Wohnquartier zurückgesetzt angeordnet» seien. 5.3.2 Dass die Angaben in der Abstimmungsbotschaft falsch oder irreführend wären, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht konkret geltend gemacht. Ihre Vorbringen beziehen sich auf die Aussage in der Medienmitteilung, die höchsten Volumina würden vom bestehenden Quartier zurückversetzt angeordnet. Der Sektor A1 (mit Gesamthöhen von maximal 29,9 m) ist gemäss dem in der Botschaft abgedruckten Ausschnitt des Zonenplans gänzlich durch den Sektor A2 (mit Gesamthöhen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, maximal 16 m) vom angrenzenden Wohnquartier getrennt. Dass er an den Eckpunkten 13 und 15 einen kleineren Abstand zum Wohnquartier aufweist, ist aus dem Plan ebenfalls ersichtlich (vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 15). Damit ist es nicht falsch, den gesamten Sektor A1 grundsätzlich als zurückversetzt zu bezeichnen; die Angaben in der Medienmitteilung sind insofern nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den im Sektor A1 liegenden Baubereich 6. Dass dieser «bis auf wenige Meter» an das bestehende Wohnquartier angrenze (Beschwerde Ziff. IV/3 S. 7), kann angesichts des Abstands von ca. 20 m zur Parzellengrenze nicht gesagt werden (vgl. Überbauungsplan vom 28.7.2017 [rev. 26.2.2020], einsehbar unter <www.thun.ch/hoffmatte>; Beschwerdeantwort der EG Thun vom 1.9.2021 S. 4). Zudem war mit Blick auf die Zonenplanänderung erkennbar, dass die geforderte Rückversetzung der höheren Gebäude im Sektor A1 nicht überall in gleichem Ausmass vorgeschrieben ist. Das gilt auch für den Baubereich 5. Dass dieser (mit einer zulässigen Gesamthöhe von 28,1 m), wie die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 geltend machen, bis zu 12 m an das bestehende Wohnquartier angrenze, lässt die Angaben in der Medienmitteilung ebenfalls nicht als falsch erscheinen. 5.3.3 Der Sektor B grenzt westlich und südwestlich an das bestehende Wohnquartier und ist daher als solcher nicht von diesem zurückversetzt. Der Baubereich 1 mit der höchsten zulässigen Gesamthöhe in diesem Sektor (maximal 29,9 m) ist aber durch die vorgelagerten Baubereiche 2a und 2b vom bestehenden Quartier getrennt. Er ist damit, wie in der Medienmitteilung zutreffend ausgeführt wird, von diesem zurückversetzt angeordnet (vgl. Überbauungsplan vom 28.7.2017 [rev. 26.2.2020], einsehbar unter <www.thun.ch/hoffmatte>). Die entsprechende, auf die im Siegerprojekt geplanten höchsten Volumina bezogene Aussage des Gemeinderats erweist sich nach dem Gesagten nicht als unwahr oder irreführend. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Medienmitteilung ihrem Zweck entsprechend den Abstimmungsgegenstand in Form eines Überblicks kurz und vereinfachend darstellt und für weitere Informationen auf die Internetseite der EG Thun zur Zonenplanänderung ZPP Hoffmatte verweist. 5.4 Die DIJ hat zur angeblich irreführenden Visualisierung der geplanten Überbauung auf der Titelseite der Abstimmungsbotschaft ausgeführt, erst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, die im späteren Baubewilligungsverfahren erfolgende massgetreue Konkretisierung werde eine «dem tatsächlichen Bauprojekt entsprechende Visualisierung möglich [machen]»; demgegenüber gebe die in der Abstimmungsbotschaft enthaltene Visualisierung lediglich eine zukünftig mögliche Bebauung wieder, wobei ausdrücklich auf den Inhalt der ZPP und den Verfahrensablauf hingewiesen werde. Auch im Erläuterungsbericht vom 4. Oktober 2016 (rev. 26.2.2020) zur Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Hoffmatte» mit ÜO «Hoffmatte» (nachfolgend: Erläuterungsbericht, einsehbar unter <www.thun.ch/hoffmatte>) seien bloss Modellfotos zu finden. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, die genaue Lage und Höhe der geplanten Gebäude seien in der ÜO bereits festgelegt worden. Deshalb sei es unredlich, in der Botschaft ein (mögliches) Umsetzungsprojekt der ZPP zu präsentieren, das punkto Gebäudemasse und -position davon abweiche. Das abgebildete neunstöckige Gebäude sei im Verhältnis zur Bergkette im Hintergrund zu klein gezeichnet. Damit werde die Einbettung in die Umgebung beschönigt. 5.4.1 Das Titelbild der Abstimmungsbotschaft zeigt einen Ausschnitt des der Planung zugrundeliegenden Siegerprojekts aus dem Architekturwettbewerb. In der Bildmitte ist ein drei- und dahinter ein siebenstöckiges Gebäude abgebildet. Am rechten Bildrand sind mehrere viergeschossige und am linken Bildrand ein neunstöckiges Gebäude dargestellt. Im Hintergrund ist eine Berg- bzw. Hügelkette zu sehen (gemäss handschriftlichen Berechnungen der Beschwerdeführenden ist u.a. der Walalpgrat zu erkennen; angepasste Beschwerde vom 6.3.2020, Beilage 6, unpag. Vorakten AGR [act. 3B]). Die Visualisierung soll illustrieren bzw. für die Stimmberechtigten fassbar machen, wie eine Umsetzung der ZPP aussehen könnte. Dass nicht ein konkretes Bauprojekt zur Abstimmung vorgelegt wird, ergibt sich bereits aus der unter dem Bild abgedruckten Bezeichnung des Abstimmungsgegenstands: «Änderung Zonenplan und Baureglement ZPP Hoffmatte; Genehmigung». Aus der Botschaft geht sodann mit hinreichender Klarheit hervor, dass die ZPP in einer ÜO konkretisiert werden soll (die im Zeitpunkt der Abstimmung zwar beschlossen war, aber unter dem Vorbehalt der Annahme der ZPP stand), und dass vor der Realisierung der geplanten Überbauung gestützt auf die entsprechende Planung ein «Baugesuchsverfahren erforderlich [ist]» (vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 9 und vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, E. 5.1.1 ff.). Mit Blick auf den Spielraum, den die ZPP – welche allein Abstimmungsgegenstand bildete – für die Umsetzung in der ÜO und für ein anschliessendes Bauprojekt belässt, kann die Visualisierung nicht als irreführend bezeichnet werden, zumal namentlich die genauen Masse der Bauten erst im Bewilligungsverfahren verbindlich festgelegt werden. Der auf der Titelseite der Botschaft abgedruckte Ausschnitt einer möglichen Überbauung konnte somit von vornherein kein feststehendes zukünftiges Bauprojekt abbilden, was mit hinreichender Klarheit aus der Botschaft hervorgeht. Dass die Visualisierung die Vorgaben der ZPP Hoffmatte einhält, ist unbestritten. 5.4.2 Den Beschwerdeführenden ist beizupflichten, dass auch die Abbildung eines möglichen Projekts nicht irreführend sein darf. Das am linken Bildrand gezeigte neunstöckige Gebäude scheint zwar verglichen mit dem in der Mitte abgebildeten siebenstöckigen Gebäude tatsächlich eher klein bemessen. Für die Stimmberechtigten war aber dennoch ersichtlich, dass das Gebäude neun und damit zwei Stockwerke mehr aufweist als das Gebäude in der Bildmitte. Die Abbildung kann somit auch mit Blick auf die geplante Überbauung nicht als verfälscht oder irreführend bezeichnet werden. Ohnehin würde allein die nicht gänzlich massstabgetreue Darstellung von möglichen Gebäuden nicht ausreichen, um von einer Irreführung der Stimmberechtigten auszugehen. Daran ändert nichts, dass der auf dem Titelbild der Abstimmungsbotschaft im Hintergrund zu erkennende Hügelzug allenfalls nicht genau den geografischen Gegebenheiten entspricht. Inwiefern das Titelbild die Stimmberechtigten in Bezug auf die zu genehmigende Änderung von Zonenplan und Baureglement hätte täuschen können, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 5.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden mit Hinweis auf ihre «Anpassung der Abstimmungsbeschwerde» vom 6. März 2020 geltend, es sei entgegen den Ausführungen der DIJ (und des AGR) im Vorfeld der Abstimmung zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. So habe es die EG Thun unterlassen, auf dem Gelände Profile aufzustellen. Damit habe sie Art. 119 Abs. 1 BauV verletzt und die Stimmberechtigten getäuscht. Ausserdem hätte sie darüber informieren müssen, dass die Zonenplanänderung lediglich der erste Schritt eines noch grösseren Projekts darstelle. Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass längerfristig die Fabrik auf dem Areal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, westlich der ZPP Hoffmatte geschlossen und auch dort Wohnhäuser «in noch grösserem Ausmass als jetzt im Perimeter der ZPP» gebaut werden sollen. Dies würde das Ortsbild noch mehr beeinträchtigen, die Verkehrsprobleme verstärken und den Industrie- und Wirtschaftsstandort Thun schwächen. Dass der Gemeinderat dies «bewusst verschwiegen» habe, verletze das Transparenzgebot. Weiter treffe es nicht zu, dass der Schulstandort Schoren gestärkt werde. Diese Aussage bezwecke, die Stimmbevölkerung mit unwahren und tendenziösen Argumenten zu täuschen. Sodann sei die Mitwirkung erst spät erfolgt und habe kaum wirksame Massnahmen zur Folge gehabt, zumal die «angebliche Reduktion» der Gebäudehöhen nach einer vorangegangenen Erhöhung derselben erfolgt sei. Es treffe nicht zu, dass die heutige Industrienutzung für die Anwohnenden eine höhere Belastung darstelle als die geplante Siedlung, und es brauche keine 29,9 m hohen Wohnhäuser, um die benötigten Alterspflegeplätze zu realisieren. Im Übrigen sei die geplante Überbauung auch in Fachkreisen umstritten, da sie sich ungenügend in das Orts- und Landschaftsbild einordne. 5.5.1 Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind deren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen (Art. 119 Abs. 1 BauV i.V.m. Art. 16 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Bei der ZPP Hoffmatte handelt es nicht um eine Planung mit Baubewilligungscharakter. Ausserdem bezieht sich Art. 119 Abs. 1 BauV nicht auf Vorbereitungshandlungen bzw. notwendige Informationen im Vorfeld einer Abstimmung, sondern auf das Sichtbarmachen der Hauptabmessungen eines Bauprojekts während der öffentlichen Auflage im Hinblick auf allfällige Baueinsprachen. Der Gemeinderat war daher nicht verpflichtet, Bauprofile aufstellen zu lassen. Dass für die Stimmberechtigten nur mit Bauprofilen hätte veranschaulicht werden können, wie hoch Gebäude mit 29,9 m tatsächlich sind bzw. dass sie sich mangels Profilierung kein unverfälschtes Bild von der gemäss ZPP möglichen Nutzung machen konnten, ist im Übrigen angesichts der umfangreichen Informationen in der Botschaft nicht anzunehmen. 5.5.2 Die ZPP Hoffmatte betrifft einzig den östlichen Teil der Parzelle Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. 1________. Zur öffentlichen Mitwirkung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, 4. Mai bis 16. Juni 2017 lag noch eine ZPP auf, die auch die ursprünglich geplante Umnutzung des heutigen Fabrikareals beinhaltete. Im Zug der kantonalen Vorprüfung wurde dieser Teil des Areals aus der ZPP gestrichen (vgl. Erläuterungsbericht S. 31 f. sowie Fussnote 4 S. 30). Ein späterer Einbezug des Fabrikareals in die ZPP Hoffmatte war nicht Gegenstand der Abstimmung. Die Abstimmungsbotschaft enthält diesbezüglich weder falsche noch irreführende Informationen. Es verstösst nicht gegen die in Art. 44 Abs. 2 PRG verankerte Pflicht zu transparenter Information, dass der Gemeinderat nicht auf die mögliche spätere Umnutzung auch des Fabrikareals hingewiesen hat. 5.5.3 Die Aussage, der Schulstandort Schoren könne durch zusätzliche Schülerinnen und Schüler gestärkt werden, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht falsch oder irreführend. Sollte ein anderes Schulhaus näher an der geplanten Überbauung stehen, so führte dies nicht dazu, dass alle mit der Überbauung erwarteten zusätzlichen Schulkinder diesem (angeblich) näheren Schulstandort zugeteilt würden. Auch hinsichtlich der weiteren aufgeführten Punkte ist die Botschaft nicht irreführend: Die Angaben zur öffentlichen Mitwirkung sind korrekt, und die vorgenommene Reduktion der Gesamthöhe in den Baubereichen 1 und 6 unter die Hochhausgrenze ist – unbesehen der vor der kantonalen Vorprüfung noch vorgesehenen Erhöhung – eine unbestrittene Tatsache. Der Gemeinderat hat in der Abstimmungsbotschaft ausgeführt, die heute auf dem Perimeter der ZPP mögliche industrielle Nutzung könnte zu einer Schmälerung der Wohnqualität der Anwohnenden führen. Diese Aussage bezieht sich erkennbar nicht auf die bisherige Nutzung. Dass es sodann nach Ansicht der Beschwerdeführenden keiner 29,9 m hohen Gebäude bedarf, um die benötigten Alterspflegeplätze zu realisieren, ist für die Frage der Vollständigkeit und Sachlichkeit der Abstimmungsbotschaft nicht weiter von Bedeutung. Dasselbe gilt für den Einwand, die geplante Überbauung sei in gewissen Fachkreisen umstritten; individuelle und subjektive Einschätzungen lassen die behördlichen Informationen weder als einseitig noch als unvollständig erscheinen. Ausserdem wurden auch die Argumente des Referendumskomitees in die Botschaft aufgenommen, so etwa die beanstandete Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds und die Frage des angemessenen Übergangs zum angren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, zenden Wohnquartier (vgl. Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 9.2.2020 S. 10). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abstimmungsunterlagen die erforderlichen Informationen enthielten, damit die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht wirksam ausüben konnten. Es sind weder unwahre oder irreführende Angaben in der Abstimmungsbotschaft oder Medienmitteilung enthalten, noch Wertungen und Würdigungen, die sich ausserhalb des den Behörden insoweit zustehenden Spielraums bewegen würden und als eigentliche politische Propaganda verstanden werden müssten (vgl. BGE 146 I 129 E. 5.1 [Pra 2020/106 Nr. 1005], 145 I 175 E. 5.1, 145 I 1 E. 5.2.1; vorne E. 4.1). Eine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten oder Verfälschung der freien Willensbildung ist weder dargetan noch ersichtlich. 6. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Abstimmung geltend. 6.1 Die DIJ ist, wie bereits das AGR, zum Schluss gekommen, dass abgesehen vom festgestellten Fehler im Abstimmungslokal Dürrenast, der zur Nachstempelung von Wahlzetteln geführt habe, Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Abstimmung fehlten, weshalb sich die anbegehrte Untersuchung durch eine unabhängige Stelle erübrige. Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass laut einer (ihnen bekannten) anonymen Quelle die Leiterin des Abstimmungslokals Dürrenast die Anweisung erteilt habe, die gelben Stimmzettel der Gemeindeabstimmung nicht abzustempeln. Der Stimmzettel der betreffenden Person sowie derjenige der Person vor und nach ihr seien nicht abgestempelt worden. Überdies hätten die Beschwerdeführenden von einer weiteren Person erfahren, dass auch deren Stimmzettel nicht gestempelt worden sei. Die Angaben der EG Thun, wonach lediglich zwei Zettel nicht abgestempelt worden seien, könnten daher nicht stimmen. Das entsprechende Protokoll entspreche «offensichtlich» nicht der Wahrheit. Es sei deshalb von Unregelmäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, sigkeiten im Abstimmungslokal Dürrenast auszugehen, die einer Untersuchung bedürften. 6.2 Gemäss Art. 11 Abs. 2 PRG werden die ausgefüllten Stimmzettel vom Stimmausschuss auf der Rückseite abgestempelt. Es ist unbestritten, dass im Abstimmungslokal Dürrenast einige Abstimmungszettel an der Urne nicht abgestempelt wurden. Dies wurde am Abstimmungssonntag um 11.45 Uhr telefonisch dem Vizestadtschreiber der EG Thun gemeldet, worauf dieser die Leiterin des Abstimmungslokals Dürrenast kontaktierte und den Stadtschreiber informierte (vgl. Protokoll betreffend gemeldete Unregelmässigkeiten vom 9.2.2020, unpag. Vorakten AGR [act. 3B], Beilage 8 zur Beschwerdeantwort vom 23.4.2020, auch zum Folgenden). Da festgestellt wurde, dass keine Abstimmungszettel verloren gegangen waren, entschied der gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WAV für die Aufsicht über die Abstimmungen zuständige Stadtschreiber, dass die fraglichen Zettel nachgestempelt werden sollten. Im Abstimmungslokal Dürrenast wurden in der Folge 15 Stimmzettel nachgestempelt. Gemäss Angaben der Leiterin des Abstimmungslokals wurde niemand von der Urne weggewiesen und habe auch niemand unter Protest das Lokal verlassen. Die Umfrage der für die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse zuständigen Wahlkommission bei den sechs anderen Lokalen förderte keine weiteren Unregelmässigkeiten zutage (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. e WAV). Die Wahlkommission führte sodann eine Nachzählung der Zettel aus dem Abstimmungslokal Dürrenast durch. Dabei wurden zwei weitere ungestempelte Zettel aufgefunden, die im Beisein des Wahlkommissionspräsidiums ebenfalls nachgestempelt wurden. Insgesamt wurden im Abstimmungslokal Dürrenast 215 gültige Zettel gezählt. 6.3 Das Protokoll betreffend die fraglichen Unregelmässigkeiten im Abstimmungslokal Dürrenast lässt keine Mängel bei der kommunalen Untersuchung und Behebung der Vorkommnisse erkennen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die dortigen Feststellungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Auf das Protokoll kann folglich abgestellt werden. Daran ändert die neu ins Recht gelegte «Anonymisierte Information an die Beschwerdeführenden über Unregelmässigkeiten im Wahllokal Dürrenast» (act. 1C) nichts. Abgesehen davon, dass der Beweiswert dieses Aktenstücks zweifelhaft erscheint, steht dessen Inhalt nicht im Widerspruch zu den protokollierten Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, gebnissen der Untersuchung der Wahlkommission: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden gemäss Protokoll nicht lediglich zwei, sondern insgesamt 17 Stimmzettel nachgestempelt (vgl. E. 6.2 hiervor sowie vorne E. 2). Mit dem Nachstempeln der betreffenden Zettel und der erfolgten Nachzählung ist der protokollierte Fehler bzw. die Unregelmässigkeit noch am Tag der Abstimmung behoben worden. Damit kann als sichergestellt gelten, dass alle im Abstimmungslokal Dürrenast abgegebenen Stimmen korrekt erfasst und gezählt wurden. Es ist nicht von einer mangelhaften Durchführung der Abstimmung auszugehen. 6.4 Selbst wenn in den beschriebenen Vorkommnissen ein Mangel gesehen werden müsste, würde dies im Übrigen noch nicht die Aufhebung der Abstimmung gebieten. Mängel bei der Durchführung einer Abstimmung führen nur dann zur Aufhebung des gefällten Beschlusses, wenn die Unregelmässigkeiten erheblich und geeignet waren, das Abstimmungsresultat zu beeinflussen (vgl. vorne E. 4.3). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein: Im Abstimmungslokal Dürrenast wurden gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen 215 Stimmen – ausmachend 1,65 % – der insgesamt 12'994 gültigen Stimmen abgegeben. Selbst wenn alle 215 Zettel von Dürrenast ungültig oder nicht gezählt worden wären, hätte dies das Ergebnis nicht beeinflussen können, nachdem die Abstimmung angesichts einer Differenz von 3'154 Stimmen relativ deutlich ausgegangen ist (8'074 Ja- gegen 4'920 Nein-Stimmen bzw. 62,1 % Ja- gegen 37,9 % Nein-Stimmen; vorne E. 2). Die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den angeblichen Mangel anders ausgefallen wäre, fällt unter diesen Umständen nicht ernsthaft in Betracht. Von der Aufhebung des Urnengangs wäre somit ohnehin abzusehen. Da Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Protokollierung der Vorkommnisse ebenso fehlen wie Hinweise auf andere Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Abstimmung, ist eine Untersuchung durch eine unabhängige Stelle nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler BVR 2021 S. 417 E. 4.3). 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, 7.1 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde auch bezüglich des Eventualantrags als unbegründet und ist insgesamt abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin zu beurteilen, die Beschwerde sei «ausser der Reihe beschleunigt» zu behandeln (vorne Bst. E). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Da es sich um eine kommunale Wahl- und Abstimmungssache handelt, werden sie nur kostenpflichtig, wenn die Prozessführung als mutwillig oder leichtfertig zu bezeichnen ist (Art. 108a Abs. 1 VPRG). Als mutwillig gelten namentlich Vorkehren, die nur darauf abzielen, anderen Verfahrensbeteiligten oder den Behörden zu schaden, sie zu schikanieren oder ein Vorhaben zu verzögern (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108a N. 6). Im Vergleich zur Mutwilligkeit setzt die Leichtfertigkeit kein bewusstes und gezieltes Handeln wider besseren Willen voraus (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108a N. 7). Der Gemeinde ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheiden nichts Wesentliches entgegenzuhalten vermögen. Daraus zu schliessen, dass sie mutwillig einzig mit dem Ziel prozessieren, das Verfahren zu verzögern, scheint indes nicht angebracht. Der Antrag, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist daher abzuweisen. Die Prozessführung kann nicht als geradezu mutwillig oder leichtfertig bezeichnet werden, sodass keine Kosten zu erheben sind. Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.04.2022, Nr. 100.2021.241U, 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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