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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2022 100 2021 201

18 febbraio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,988 parole·~20 min·2

Riassunto

Tourismusförderungsabgabe; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 31. Mai 2021; vbv 5/2021) | Andere

Testo integrale

100.2021.201U ARB/SBE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Februar 2022 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Amthaus, Schönriedstrasse 9, Postfach 98, 3792 Saanen betreffend Tourismusförderungsabgabe; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Obersimmental-Saanen vom 31. Mai 2021; vbv 5/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde B.________. Die ihm von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ in diesem Zusammenhang für das 2020 in Rechnung gestellte Tourismusförderungsabgabe betrug (ebenso wie in den Vorjahren) Fr. 55.-- . Nachdem A.________ gegenüber der Gemeinde sinngemäss die Pflicht zur Leistung einer Abgabe in Frage gestellt hatte, bestätigte der Gemeinderat am 26. Januar 2021 unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen, dass die Beitragspflicht gegeben und der bereits bezahlte Betrag korrekt berechnet worden sei. In der Folge ersuchte A.________ den Gemeinderat mit Schreiben vom 23. Februar 2021 darum, ihn ab sofort von der Tourismusförderungsabgabe zu befreien. Ihm wurde jedoch am 23. März 2021 erneut beschieden, dass er aufgrund der massgeblichen Bestimmungen abgabepflichtig sei und daher eine Befreiung ausser Betracht falle. Hierauf wandte sich A.________ am 8. April 2021 abermals an den Gemeinderat und verlangte sinngemäss, von der Abgabe befreit zu werden. In seinem Antwortschreiben vom 19. April 2021 erläuterte ihm der Gemeinderat, aus welchen Gründen er abgabepflichtig sei und keine Ausnahmeregelung Anwendung fände. B. Dagegen gelangte A.________ am 30. April 2021 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, das die Eingabe zuständigkeitshalber an den Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Obersimmental-Saanen weiterleitete. Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 trat der Regierungsstatthalter-Stellvertreter auf die Beschwerde nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Juni 2021 (Postaufgabe: 30.6.2021) Verwaltungsgerichtbeschwerde erhoben. Er beantragt (sinngemäss), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei ab dem Jahr 2021 von der Tourismusförderungsabgabe zu befreien. Zudem hat A.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die EG B.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, ohne zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 10. August 2021 beantragt das RSA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Weiter beantragt es die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 25. August 2021 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. BVR 2021 S. 285 [VGE 2020/399 vom 22.4.2021] nicht publ. E. 1.1, 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Ebenfalls einzelrichterlich zu beurteilen sind Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht; wobei sich die Berechnung des Streitwerts nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) richtet (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Umstritten ist die von der EG B.________ vom Beschwerdeführer erhobene Tourismusförderungsabgabe von Fr. 55.-- jährlich. Da es sich hierbei um eine wiederkehrende Leistung auf unbeschränkte Dauer handelt, gilt – in sinngemässer Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO – als Streitwert das Zwanzigfache der einjährigen Leistung. Dieser liegt unter Fr. 20'000.--, und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter ist auf die Beschwerde vom 30. April 2021 nicht eingetreten mit der Begründung, dass kein Anfechtungsobjekt ersichtlich sei und es damit an einer notwendigen Prozessvoraussetzung mangle. Weder aus der Beschwerde noch aus der verbesserten Eingabe vom 18. Mai 2021 gehe hervor, welche Verfügung der Beschwerdeführer anfechten wolle. Weil er die Veranlagung der Tourismusförderungsabgabe (TFA) für das Jahr 2020 nicht angefochten habe, sei diese in Rechtskraft erwachsen, während die TFA 2021 noch nicht veranlagt worden sei. Soweit darauf einzutreten wäre, erweise sich die Beschwerde auch inhaltlich als unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Nichteintretensentscheid vor, er bestreite nicht die Auferlegung der TFA in einem bestimmten Jahr, sondern ersuche darum, ab dem Jahr 2021 von der TFA befreit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, werden. Das RSA sei daher verpflichtet gewesen, in der Sache zu entscheiden. 2.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, ob das RSA das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts zu Recht verneint hat. – Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege setzt das Bestehen eines Anfechtungsobjekts voraus, das in einer Verfügung – als der zentralen Handlungsform in der Verwaltungsrechtspflege (Art. 49 Abs. 1 VRPG) – oder in weiteren behördlichen Akten bestehen kann (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Liegt keiner dieser Beschwerdegegenstände vor, mangelt es dem Rechtsmittelverfahren an einem Anknüpfungs- und Ausgangspunkt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (BVR 2013 S. 301 E. 1; VGE 2018/432 vom 24.10.2019 E. 1.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 19, Art. 74 N. 16). Eine Verfügung im Sinn des VRPG ist gegeben, wenn eine Verwaltungshandlung die geforderten materiellen Strukturmerkmale aufweist. Nach ständiger Praxis gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. BGE 141 II 233 E. 3.1, 135 II 38 E. 4.3; BVR 2018 S. 99 E. 2.1, 2015 S. 263 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O. Art. 60 N. 35; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 7 ff., 18). In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet ist und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG enthält oder ob einzelne davon fehlen (BVR 2013 S. 423 E. 2.2, 2011 S. 564 E. 2.3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 1 f.). 2.3 Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2021 an den Gemeinderat der EG B.________ geht unmissverständlich hervor, dass er ab dem Jahr 2021 grundsätzlich von der TFA befreit werden will. Dieses Gesuch um generelle Befreiung hat der Gemeinderat mit Schreiben vom 23. März 2021 bzw. 19. April 2021 abschlägig beurteilt, wobei er sich erst in letzterem mit den vom Beschwerdeführer genannten Ausnahme-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, regelungen befasst hat. Er ist insoweit zum Schluss gelangt, dass eine Befreiung von der TFA insbesondere deshalb nicht in Betracht komme, weil der Beschwerdeführer lediglich Einzelinteressen geltend mache. Damit hat sich der Gemeinderat im Einzelfall, gestützt auf öffentliches Recht, einseitig und verbindlich zur Befreiung des Beschwerdeführers von der Abgabepflicht geäussert. Das Schreiben vom 19. April 2021 stellt somit eine Verfügung dar, und es lag entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Dass es nicht als Verfügung bezeichnet war und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, stellt zwar einen Mangel dar, nimmt ihm den Charakter als Verfügung jedoch nicht (vgl. etwa VGE 2020/330 vom 2.12.2020 E. 2.3). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen unstrittig erfüllt waren, hätte der Regierungsstatthalter- Stellvertreter somit auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. April 2021 eintreten müssen. 2.4 Der Nichteintretensentscheid vom 31. Mai 2021 erweist sich demnach als rechtsfehlerhaft. Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, hebt die angerufene Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in der Regel auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Andernfalls ginge der beschwerdeführenden Person eine Rechtsmittelinstanz verloren (vgl. BVR 2017 S. 437 E. 2.4; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 7 und 13, auch zum Folgenden). Hat sich die Vorinstanz hingegen in einem Eventualstandpunkt auch materiell zum Rechtsmittel geäussert, überprüft das Verwaltungsgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Begründetheit dieser Erwägungen, sofern die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, ihre Einwände gegen die subsidiäre Begründung vorzubringen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Regierungsstatthalter-Stellvertreter hat sich im angefochtenen Entscheid zwar knapp, aber hinreichend klar zur Sache geäussert. Der Beschwerdeführer hat sich mit dieser Eventualbegründung auseinandergesetzt und verlangt ausdrücklich einen Entscheid in der Sache. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verweigerung einer generellen Befreiung des Beschwerdeführers von der TFA durch die EG B.________ zu Recht bestätigt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, 3. 3.1 Gemäss Art. 264 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) können die Gemeinden als fakultative Gemeindesteuer eine Tourismusförderungsabgabe erheben (Abs. 1). Steuerpflichtig werden u.a. Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen, die gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet werden (Abs. 2 Bst. c). Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung, welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen (Abs. 3 StG). 3.2 Gestützt auf diese Kompetenz hat die EG B.________ das Reglement über die Tourismusförderungsabgabe vom 29. Mai 2007 (nachfolgend: TFAR) erlassen, das soweit hier interessierend dem Musterreglement entspricht (einsehbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Wirtschaft & Arbeit/Tourismus & Regionalentwicklung/Tourismusabgaben»). Die von der Gemeinde erhobenen Abgaben fliessen an die C.________ AG, die über die Verwendung der Mittel entscheidet (Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 TFAR). Der Abgabepflicht unterliegen juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde sowie selbständig erwerbende natürliche Personen mit Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde (Art. 4 Abs. 1 TFAR; Art. 264 Abs. 2 Bst. a und b StG). Betriebe und Betriebsteile, die insgesamt nicht mehr als «eine 20 % Beschäftigung aufweisen», sind von der Abgabepflicht befreit (Art. 4 Abs. 3 TFAR). Die TFA wird zudem erhoben von Inhaberinnen und Inhabern von Ferienwohnungen, Zimmern, Chalets und weiteren Unterkünften in der Gemeinde, die gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen vermietet werden (Art. 4 Abs. 4 TFAR; Art. 264 Abs. 2 Bst. c StG). Die TFA bemisst sich im letztgenannten Fall (sog. Parahotellerie) anhand der Anzahl vermieteter Zimmer (Art. 6 Abs. 3 TFAR). Bei Objekten mit nicht mehr als zwei Zimmern werden jährlich Fr. 45.-- bis Fr. 180.-- berechnet; bei Objekten mit drei Zimmern Fr. 55.-- bis Fr. 220.-- und bei Objekten mit mehr als drei Zimmern Fr. 65.-- bis Fr. 260.- - pro Jahr (Art. 7 Abs. 3 Bst. a TFAR). Gemäss Art. 5 Abs. 1 TFAR sind die Tourismusorganisationen sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion von der Tourismusförderungsabgabe befreit; der Gemeinderat kann nach Anhören der C.________ AG weitere Ausnahmen bewilligen (Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 TFAR).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, 3.3 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Ferienwohnung mit drei Zimmern in der EG B.________ und gehört daher gemäss Art. 4 Abs. 4 TFAR zum Kreis der Abgabepflichtigen (vgl. auch Art. 264 Abs. 2 Bst. c StG). Entgegen seiner Auffassung fällt die Vermietung einer Ferienwohnung nicht unter den Begriff eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. b TFAR. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Systematik des TFAR (vgl. auch Art. 264 Abs. 2 StG): Die Sonderstellung der gesamten Parahotellerie zeigt sich insbesondere darin, dass die dafür geschuldete Abgabe, ungeachtet der Anzahl Vollzeitstellen bzw. des Arbeitsvolumens der Beschäftigten, nach eigenen Kriterien berechnet wird. Die Regelung von Art. 4 Abs. 3 TFAR findet daher von vornherein keine Anwendung. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer nach Art. 5 Abs. 2 TFAR von der Abgabepflicht zu befreien ist. Die EG B.________ vertritt den Standpunkt, dass grundsätzlich nur im allgemeinen öffentlichen Interesse tätige Verbände, Wirtschaftszweige, Organisationen, usw. gestützt auf diese Bestimmung von der Bezahlung einer TFA ausgenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer mache lediglich Einzelinteressen geltend, weshalb eine Befreiung nicht in Frage komme (Schreiben vom 19.4.2021, Vorakten RSA [act. 8A] pag. 17). Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber insbesondere im Wegfall der Einkünfte aus der Ferienwohnung infolge der der Covid-19 Pandemie und dem dadurch entstandenen Bedarf nach Ergänzungsleistungen einen Grund für die Steuerbefreiung gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TFAR. – Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die von der Vorinstanz bestätigte Handhabung der Ausnahmeregel durch die Gemeinde der Rechtskontrolle standhält. 3.4 Bei der TFA handelt es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um eine Kostenanlastungssteuer (BVR 2004 S. 193 E. 3.5.5; BGer 2C_150/2015 vom 9.6.2015 E. 3.3.2, 2P.322/2004 vom 24.6.2005, in ZBl 2006 S. 471 E. 2; Michel Iff, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 264 N. 1; Arthur Brunner, in Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Immobiliensteuern, 2021, § 30 Rz. 65; Adriano Marantelli, Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben, in Jusletter vom 2.2.2015 [nachfolgend: Tourismusabgaben], Rz. 12 ff.; derselbe, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Diss. Bern 1991 [nachfolgend: Grundprobleme], S. 20 und 25 f., auch zum Folgen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, den). Kostenanlastungssteuern sind Abgaben, die einer Gruppe von Personen darum auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Es muss jedoch kein individueller, einer einzelnen pflichtigen Person zurechenbarer Sondervorteil vorliegen, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Die Abgabepflicht knüpft an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtigen Personenkreis eher zuzurechnen sind als der Allgemeinheit, sei es, dass diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere, sei es, dass die Gruppe als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Abgabe zählt zu den Steuern, weil sie voraussetzungslos erhoben wird, also unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Nutzens oder eines konkreten Verursacheranteils der bzw. des Pflichtigen. Die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen (vgl. BGE 143 II 283 E. 2.3.2, 132 II 371 E. 2.3; BGer 2C_794/2015 vom 22.2.2016, in ASA 84 S. 725 und StR 71/2016 S. 542 E. 3.2.3 f., 2P.322/2004 vom 24.6.2005, in ZBl 2006 S. 471 E. 2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 13; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts – Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in ZBl 2003 S. 505 ff., 507 und 513, je mit Hinweisen). Die Kosten der Tourismusförderung können gemäss Rechtsprechung zulässigerweise vorab jenem Personenkreis angelastet werden, der aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Aus Gründen der Rechtsgleichheit soll der Kreis der Abgabepflichtigen möglichst alle jene Personen umfassen, denen ein Sondervorteil zukommt (BGE 122 I 61 E. 3c; BGer 2P.154/2005 vom 14.2.2006, in StR 61/2006 S.446 E. 2.1; zum Ganzen VGE 23309 vom 20.10.2008 E. 2.3; Adriano Marantelli, Grundprobleme, S. 77, 429; derselbe, Tourismusabgaben, Rz. 7; Arthur Brunner, a.a.O., § 30 Rz. 2, 62). 3.5 Die Gemeinden verfügen bei der Ausgestaltung der fakultativen Gemeindesteuern im Rahmen des übergeordneten Rechts über Autonomie (BVR 2004 S. 193 E. 4.2). Wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6, 2015 S. 263 E. 5.1 [je betreffend Bau- und Zonenordnung]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 23, Art. 66 N. 27; vgl. auch BGer 2C_406/2019 vom 13.2.2020 E. 5.6.2, 2C_672/2017 vom 8.10.2018, in ASA 87 S. 426 E. 2 und 3.6 [je betreffend Kostenanlastungssteuern]). Dieser Spielraum wird jedoch im Bereich des Abgaberechts durch das Gesetzmässigkeitsprinzip beschränkt (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). So muss ein Gesetz im formellen Sinn den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage enthalten (vgl. statt vieler BGE 145 I 52 E. 5.2.1; Andrea Opel, in Zweifel/ Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Immobiliensteuern, 2021, § 1 Rz. 101 ff., je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1, 136 II 337 E. 5.1; BVR 2015 S. 3 E. 3.4, 2013 S. 173 E. 3.3). Mit den erhöhten Anforderungen an die gesetzliche Grundlage soll sichergestellt werden, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 220 E. 5.1.1; BVR 2013 S. 173 E. 3.3; VGE 2018/457 vom 23.3.2020 E. 3.2). Befreiungen und Ausnahmen von der Abgabepflicht unterliegen denselben (strengen) Anforderungen an die Gesetzmässigkeit (vgl. etwa BGE 146 II 97 E. 2.2.4, 144 II 454 E. 3.4, mit Hinweisen). 3.6 Soweit Art. 5 Abs. 2 TFAR als Ermächtigung des Gemeinderats zu verstehen wäre, im Einzelfall eine über die in Abs. 1 genannten Organisationen und Personengruppen hinausgehende Ausnahme von der Abgabepflicht zu gewähren, stünde dieses Auslegungsergebnis im Widerspruch zu dem im Abgaberecht geltenden strengen Legalitätsprinzip. Fraglich ist zudem, ob eine allfällige vom Gemeinderat zu erlassende Ausnahmeregelung mit Art. 5 Abs. 2 TFAR über eine hinreichend bestimmte Delegationsnorm verfügen würde (eher bejahend BVR 2004 S. 193 E. 4.2 a.E.), was hier aber offenbleiben kann. Im Ergebnis ist der Gemeinde jedenfalls insoweit zuzustimmen, als sich eine allfällige Ausnahmeregelung gestützt auf die bei Kostenanlastungsteuern geltenden Grundsätze auf gewisse Branchen und Personenkreise beziehen müsste; eine Befreiung einzelner Betriebe bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, Abgabepflichtiger wäre von vornherein ausgeschlossen (VGE 23309 vom 20.10.2008 E. 2.5.3; Michel Iff, a.a.O., Art. 264 N. 5; vorne E. 3.4, auch zum Folgenden). Es liegt in der Natur dieser Abgabeart, dass sie keinen individuellen Vorteil bei der pflichtigen Person voraussetzt. Deshalb ist nicht massgebend, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer von der von ihm mitfinanzierten Tourismusförderung profitiert. Mit der Festlegung der Abgabe auf das gesetzlich vorgesehene Minimum ist seinen beschränkten Einkünften aus der Vermietung bereits hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. vorne Bst. A, E. 1.2 sowie E. 3.2). 3.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Auffassung der Gemeinde bestätigt, dass eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Abgabepflicht insbesondere gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TFAR ausgeschlossen sei. Gegen die Höhe und Bemessungsart der TFA erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Zu prüfen bleibt die Prozessbedürftigkeit. 4.1.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie benötigt. Für die Feststellung der Prozessarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Themen/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 369 E. 4.3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beziehen je eine Rente von Fr. 20'880.-- bzw. Fr. 19ʹ836.-- (vgl. Steuererklärung 2020, Beilage zum uR- Gesuch vom 8.7.2021, in act. 4A). Zudem werden ihnen seit Juni 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 536.-- monatlich ausgerichtet, ausmachend jährlich Fr. 6'432.-- (EL-Verfügung vom 7.8.2020, in act. 4A). Weiter haben sie im Jahr 2020 mit ihrer Ferienwohnung einen Mietertrag von Fr. 38.-- erzielt. Gestützt auf diese Angaben ist von einem Jahreseinkommen des Ehepaars von insgesamt Fr. 47ʹ186.-- auszugehen. Was den zivilprozessualen Zwangsbedarf angeht, ergibt sich was folgt: - Der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar beträgt Fr. 1'700.--; er ist um 30 % zu erhöhen, ausmachend Fr. 2'210.-- (Kreisschreiben Nr. 1, Bst. A und Bst. C Ziff. 1 i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B 1] Beilage 1, Ziff. I, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Themen/Kosten/ Unentgeltliche Rechtspflege»). Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 26'520.-- im Jahr. - Als Wohnkosten ist bei Wohneigentum der Liegenschaftsaufwand (Hypothekarzins ohne Amortisation, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, laufende Unterhaltskosten) anzurechnen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2a; Kreisschreiben Nr. B 1, Beilage 1, Ziff. II/1 und II/2). Der Hypothekarzins beträgt insgesamt Fr. 2'185.-- (vgl. Steuererklärung 2020). Dazu kommen gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Liegenschaftssteuer und Schwellentellen von zusammen Fr. 924.-- (Fr. 77.--/ Monat), die Gebäudeversicherung von Fr. 1'248.-- (Fr. 104.--/Monat), der Brunnengenossenschaftsbeitrag von Fr. 1'272.-- (Fr. 106.--/Monat), die Kanalisation- und Wassergrundgebühren von Fr. 888.-- (Fr. 74.--/Monat) und die Kehricht-Grundgebühr von Fr. 110.--, ausmachend insgesamt Fr. 4'442.--. Weiter macht er Unterhaltskosten von Fr. 3'396.-- (Fr. 283.- - /Monat) sowie Nebenkosten von Fr. 4'128.-- geltend (Fr. 250.--/Monat für Heizöl/Warmwasser plus Fr. 1'128.-- für Brenner-Service, Tankrevision, Feuerungskontrolle und Kaminfeger; vgl. Haushaltsbudget 2021, in act. 4A]). Die Wohnkosten belaufen sich damit jährlich insgesamt auf Fr. 14'151.--. - Weiter werden Krankenkassenbeiträge zum Grundbetrag hinzugerechnet, soweit es sich um Prämienaufwand für die Grundversicherung handelt (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2b). Die Krankenkassenprämien für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betragen gesamthaft Fr. 941.55 pro Monat (vgl. Haushaltsbudget 2021), d.h. Fr. 11'298.60 jährlich. Weiter haben sie im Jahr 2020 Krankheitskosten von Fr. 3'678.- -selber getragen (Steuererklärung 2020), die mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermutlich regelmässig anfallen und daher einzubeziehen sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff 2c; vgl. auch VGE 2017/81 vom 25.6.2018 E. 9.3.5, 2013/414/415 vom 30.7.2014 E. 2.3.4 mit Hinweisen). - Zu berücksichtigen sind grundsätzlich auch die laufenden Steuern (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. C Ziff. 2g). Im Jahr 2021 beliefen sich diese gemäss provisorischer Einschätzung auf Fr. 2ʹ400.-- (Betätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde vom 7.7.2021, in act. 4A; vgl. auch Haushaltsbudget 2021). 4.3 Auf der Grundlage der vorgenannten Zahlen resultiert ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von Fr. 58'047.60 (Grundbedarf: Fr. 26'520.--; Wohnkosten: Fr. 14'151.--; Krankenkasse und Krankheitskosten: Fr. 14ʹ976.60; laufende Steuern: Fr. 2ʹ400.--), welchem Einkünfte von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, Fr. 47ʹ186.-- gegenüberstehen (vgl. E. 4.2 hiervor), womit ein Manko von Fr. 10'861.60 resultiert. Die Prozessbedürftigkeit ist unter diesen Umständen zu bejahen (vgl. vorne E. 4.1.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2022, Nr. 100.2021.201U, Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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