100.2021.139/140U BUC/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2022 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2016; Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. April 2021; 100 20 382, 200 20 317)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 3. September 2019 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ für das Jahr 2016 nach Ermessen, da er trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe. Zudem auferlegte sie ihm sowohl im Bereich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer eine Busse von je Fr. 400.-- wegen wiederholten Nichteinreichens der Steuererklärung. Gegen diese Veranlagungen erhob A.________ am 27. September 2019 Einsprachen und reichte gleichzeitig die Steuererklärung für das Jahr 2016 nach. Mit Entscheiden vom 6. Oktober 2020 hiess die Steuerverwaltung die Rechtsmittel teilweise gut. Sie reduzierte das steuerbare Einkommen bei den kantonalen Steuern auf Fr. 14'334.-- und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 23'863.-- sowie das steuerbare Vermögen auf Fr. 1'322'264.--. An den Bussen von je Fr. 400.-- hielt sie hingegen fest. B. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 erhob A.________ Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte, die Bussen seien aufzuheben. Die StRK wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 8. April 2021 ab. C. Gegen die Entscheide der StRK hat A.________ am 5. Mai 2021 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK vom 8. April 2021 seien aufzuheben und die Bussen seien nicht zu erheben. Eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die StRK zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Da hier die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 4 Rechts weitgehend gleich lauten (vgl. hinten E. 2 f.), rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Der Streitwert liegt sowohl im Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Verfahren 100.2021.139) als auch betreffend die direkte Bundessteuer 2016 (Verfahren 100.2021.140) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bilden die Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (verspätetes Einreichen der Steuererklärung) betreffend das Steuerjahr 2016 (vorne Bst. A). 2.1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG bzw. DBG oder nach einer aufgrund dieser Gesetze getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird gemäss Art. 216 Abs. 1 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG mit Busse bestraft. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht (Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG). Die Auferlegung einer Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 StG bzw. Art. 174 DBG setzt eine vorgängige Mahnung voraus. Aus der Mahnung muss für die mitwirkungspflichtige Person ersichtlich sein, welche Verfahrenshandlungen innert welcher Frist von ihr verlangt werden (vgl. Sieber/ Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 174 DBG N. 17; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 174 N. 21; Hannes Teuscher,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 5 in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 216 N. 18). 2.2 Der Beschwerdeführer hat seine Steuererklärung für das Jahr 2016 unbestrittenermassen nicht fristgemäss eingereicht, sondern erst mit den Einsprachen gegen die ermessensweise erfolgten Veranlagungsverfügungen 2016 (vorne Bst. A). Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Mahnung betreffend die Steuererklärung 2016 per A-Post Plus verschickt und am 30. Juni 2017 zugestellt (vgl. Auszug «Sendungen verfolgen Business» vom 17.2.2020 und E-Mail-Verkehr StV vom 14./17.2.2020, Vorakten StV [act. 4B] pag. 45 ff.). – Die StRK hat zusammengefasst erwogen, der von der Steuerverwaltung eingereichte Auszug der elektronischen Sendungsverfolgung belege die Zustellung der Mahnung per A-Post Plus am 30. Juni 2017 um 10.00 Uhr. Diese sei in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt und gelte damit als zugegangen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle der Versand per A-Post Plus ein taugliches Mittel zum Beweis der effektiven Zustellung an einem bestimmten Tag an einen bestimmten Empfänger dar (angefochtene Entscheide E. 3.1). Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, eine Mahnung erhalten zu haben. Er führt dazu aus, die Mahnung sei nie in seinen Briefkasten und damit in seinen Herrschaftsbereich gelangt. Auch wenn er mehrmals einige Tage oder bis zu einer Woche abwesend gewesen sei, habe er jederzeit die Kontrolle über seinen Briefkasten gehabt. Die Sendungsverfolgung beweise bloss, dass der Strichcode auf der streitbetroffenen Sendung eingescannt worden sei, nicht aber, dass diese auch tatsächlich in seinen Briefkasten gelegt worden sei. Aufgrund der Anordnung der acht Briefkästen der Überbauung komme es immer wieder vor, dass Postsendungen in einen falschen Briefkasten eingeworfen würden. Er habe mehrfach Post von Nachbarn in seinem Briefkasten aufgefunden, die er dann bei diesen eingeworfen habe. Auch sei es schon vorgekommen, dass er seinen Briefkasten nach der Zustellung der Post am Vormittag geleert habe, später am Tag aber eine an ihn adressierte A-Post Plus-Sendung in seinem Briefkasten gelegen habe. Dies sei einzig damit zu erklären, dass Nachbarn einen fälschlicherweise in ihren Briefkasten geworfenen Brief in seinen Briefkasten gelegt hätten. Jedoch seien nicht alle Nachbarn «freundlich und rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 6 sichtsvoll» und es sei ihnen zuzutrauen, dass sie fehlerhaft zugestellte Post aus Missgunst «bei sich behalten oder gar vernichten» würden. 2.3 Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer, einem sog. Barcode, versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch die Empfangsperson nicht quittiert. Entsprechend wird diese im Falle ihrer Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten der Adressatin oder des Adressaten gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems die Sendung bis zum Empfangsbereich der Empfangsperson zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem Auszug der elektronischen Sendungsverfolgung allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich der Empfangsperson gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinn eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin oder des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem Auszug der Sendungsverfolgung sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu A-Post Plus-Sendungen liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist aber nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, wonach eine fehlerhafte Zustellung vorliege, nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; BGer 2C_189/2022 vom 8.3.2022 E. 3.2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 7 2.4 Zu der mit A-Post Plus versendeten Mahnung der Steuerverwaltung liegt ein Auszug der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vor (vgl. vorne E. 2.2). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass dieser Auszug zwar nicht direkt beweist, dass die Post den fraglichen Brief in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingeworfen hat. Gemäss der zitierten Rechtsprechung gilt die Sendungsverfolgung aber als Indiz dafür. Zu den angeblich immer wieder fehlerhaften Zustellungen zwischen den acht Briefkästen der Überbauung, zu denen auch jener des Beschwerdeführers gehört, ist festzuhalten, dass die Briefkästen in zwei 4er-Reihen übereinander angeordnet sind. Die Anordnung ist übersichtlich und es besteht keine besondere Verwechslungsgefahr (vgl. Foto der Briefkästen, Beschwerdebeilage [act. 1C]). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Post Sendungen an dieser Adresse grundsätzlich korrekt zustellt. Insofern erscheint es unwahrscheinlich, dass es immer wieder zu Falscheinwürfen seitens der Post komme und auch die Mahnung der Steuerverwaltung nicht korrekt in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingeworfen worden sein soll, wie er es geltend macht. Massgebliche Anzeichen, die auf Gegenteiliges schliessen lassen, sind weder konkret dargetan noch ersichtlich. Insbesondere führt der Beschwerdeführer keine konkreten Beispiele von Falscheinwürfen von an ihn oder an Adressatinnen und Adressaten der anderen sieben Briefkästen gerichteten Sendungen an und bleibt auch substanzielle Hinweise schuldig, die auf einen Zustellfehler in Bezug auf die fragliche A-Post Plus-Sendung hindeuten könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner mehrmaligen Abwesenheiten von mehreren Tagen bis zu einer Woche (vgl. vorne E. 2.2) seinen Briefkasten nur unregelmässig leerte und das entsprechende Mahnschreiben der Steuerverwaltung daher erst nach Ablauf der darin enthaltenen Frist zur Kenntnis nahm oder dieses zwischen mehreren Postsendungen vergessen ging. Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht von einer fehlerhaften Zustellung auszugehen, sondern auf den Auszug der elektronischen Sendungsverfolgung bzw. die darin enthaltene Zustellungsbestätigung abzustellen. Die Mahnung für die Steuererklärung 2016 gilt dem Beschwerdeführer somit als am 30. Juni 2017 zugestellt. Indem er trotz Mahnung die Steuererklärung nicht einreichte, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 8 2.5 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 216 Abs. 1 StG; Art. 174 Abs. 1 DBG). Die zur Erfüllung des objektiven Tatbestands erforderliche Zustellung der Mahnung bewirkt, dass die Verfahrenspflichtverletzung zumeist (direkt oder eventual-)vorsätzlich erfolgt: Die mitwirkungspflichtige Person unterlässt die Mitwirkung in Kenntnis dessen, was von ihr verlangt wird, oder nimmt eine Verfahrenspflichtverletzung in Kauf, indem sie bewusst darauf verzichtet, den Inhalt der Mahnung festzustellen. Fahrlässige Tatbegehung ist immerhin dann denkbar, wenn die Person die ihr zugegangene, d.h. in ihren Herrschaftsbereich gelangte Mahnung aus blosser Unsorgfalt nicht zur Kenntnis nimmt (Sieber/Malla, a.a.O., Art. 174 DBG N. 29; Hannes Teuscher, a.a.O., Art. 216 N. 26). 2.6 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei zweimal (Versand Steuererklärung und Mahnung) aufgefordert worden, eine ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Er habe diese Aufforderung zumindest fahrlässig nicht befolgt (vgl. angefochtene Entscheide E. 3.2). Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt zu haben: In der fraglichen Zeit habe er seinen Briefkastenschlüssel nie an Drittpersonen weitergegeben und damit die Kontrolle über seinen Briefkasten abgegeben. – Die Mahnung mit der Aufforderung, die Steuererklärung 2016 einzureichen, ist mit der Zustellung in den Briefkasten in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers gelangt. Er hat zumindest fahrlässig gehandelt, indem er trotz der Mahnung in seinem Herrschaftsbereich keine Steuererklärung eingereicht hat, wobei offenbleiben kann, ob er von der Mahnung bzw. deren Inhalt tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder nicht, genügt doch grundsätzlich die blosse Möglichkeit zur Kenntnisnahme der sich im Machtbereich befindenden Sendung (statt vieler BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1). Somit ist auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt. 2.7 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer trotz erfolgter Mahnung seine Steuererklärung für das Jahr 2016 nicht fristgemäss eingereicht und damit zumindest fahrlässig seine Verfahrenspflichten gemäss StG bzw. DBG verletzt. Die StRK hat die Auferlegung von Bussen gestützt auf Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG zu Recht bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 9 3. Zu prüfen bleibt die Höhe der Bussen. 3.1 Die Busse für die Verletzung von Verfahrenspflichten beträgt bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 216 Abs. 2 StG; Art. 174 Abs. 2 DBG). Die Busse für die kantonalen Steuern wird nach der Praxis der Steuerverwaltung in der Regel in der Höhe von rund zwei Promille des taxierten steuerbaren Einkommens oder des ermessensweise aufgerechneten Betrags, mindestens jedoch auf Fr. 100.-- festgesetzt. Bei einer wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten wird die Busse grundsätzlich verdoppelt. Bei einer erstmaligen Ermessensveranlagung wird die Busse ebenfalls verdoppelt, bei einer wiederholten Ermessensveranlagung vervierfacht (Hannes Teuscher, a.a.O., Art. 216 N. 32). 3.2 Die Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer sowohl im Bereich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer eine Busse von je Fr. 400.-- auferlegt wegen wiederholter Nichteinreichung der Steuererklärung (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 3.9.2019, Vorakten StV [act. 4B] pag. 27 f.). Die StRK hat diesbezüglich erwogen, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits für das Jahr 2015 trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe und daher nach Ermessen veranlagt worden sei. Es liege somit eine wiederholte Verletzung von Verfahrenspflichten vor. Mit Blick auf die Praxis der Steuerverwaltung hat sie es als angemessen erachtet, die Busse von mindestens Fr. 100.-- aufgrund des Wiederholungsfalls zu vervierfachen und somit eine Busse von je Fr. 400.-- bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer zu erheben (vgl. angefochtene Entscheide E. 4). 3.3 In den Veranlagungsverfügungen 2015 auferlegte die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer pro Steuerart eine Busse von je Fr. 200.-- wegen Nichteinreichung der Steuererklärung (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 3.9.2019, Vorakten StV [act. 4B] pag. 1 f.). In den Einspracheentscheiden 2015, mit denen die Einsprachen teilweise gutgeheissen wurden, sind die Bussen hingegen nicht mehr aufgeführt (vgl. Einspracheentscheide vom 6.10.2020, Vorakten StV [act. 4B] pag. 19 ff.). Aus den Akten ist ersichtlich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 10 dass die Steuerverwaltung die Zustellung der Mahnung für das Jahr 2015 mangels Auszug der Sendungsverfolgung nicht nachweisen konnte (vgl. E-Mail-Verkehr StV vom 14./17.2.2020, Vorakten StV [act. 4B] pag. 46 ff.), weshalb dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrenspflichten nach vorangehender Mahnung vorgeworfen und entsprechend keine Busse auferlegt werden konnte. Somit liegt im Jahr 2016 keine wiederholte Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 216 Abs. 1 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG vor; vielmehr kam es hiermit erstmals zu einer Ermessensveranlagung trotz erfolgter Mahnung. Gemäss der Praxis der Steuerverwaltung im Bereich der kantonalen Steuern (vgl. vorne E. 3.1), deren analoge Anwendung bei der direkten Bundessteuer hier nicht zu beanstanden ist, ist der Mindestbetrag von Fr. 100.-- für die Bussen nach dem Gesagten nicht zu vervierfachen, sondern bloss zu verdoppeln. 3.4 Die Beschwerden sind somit dahin gutzuheissen, dass die Bussen im Bereich sowohl der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer von je Fr. 400.-- auf je Fr. 200.-- herabgesetzt werden. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren ist der Beschwerdeführer als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Er hat somit die Hälfte der Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu tragen; die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 4.2 Die Kosten der Verfahren vor der StRK sind entsprechend dem Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu zu verlegen. Der Beschwerdeführer ist als zur Hälfte obsiegend zu betrachten, sodass ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 102 VRPG i.V.m.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 11 Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die verbleibenden Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. April 2021 aufgehoben und die Busse auf Fr. 200.-festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. April 2021 aufgehoben und die Busse auf Fr. 200.-- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 4. Die Kosten der Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 5. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.05.2022, Nrn. 100.2021.139/ 140U, Seite 12 6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.