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Bern Verwaltungsgericht 14.12.2021 100 2021 133

14 dicembre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,361 parole·~17 min·3

Riassunto

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. April 2021; 100 20 320) | Stundung/Erlass

Testo integrale

100.2021.133U BUC/LIJ/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. April 2021; 100 20 320)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 15. Juni 2020 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 3ʹ651.80. Mit Entscheid vom 1. September 2020 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region …, das Erlassgesuch ab. B. Dagegen erhob A.________ am 3. September 2020 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche das Rechtsmittel am 8. April 2021 guthiess und ihr die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 erliess. C. Am 29. April 2021 hat die Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der StRK vom 8. April 2021 sei aufzuheben und der (abschlägige) Erlassentscheid vom 1. September 2019 (richtig: 2020) sei zu bestätigen. Die StRK beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Mai 2021 die Gutheissung der Beschwerde. A.________ hat mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 (sinngemäss) auf einen förmlichen Antrag verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; vgl. auch E. 1.2 hiernach). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Neben dem Erlass der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuer zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die Einwohnergemeinde (EG) B.________ hat sich betreffend die Gemeindesteuern 2019 am 18. Juni 2020 dem bevorstehenden Entscheid der Steuerverwaltung «angeschlossen» (vgl. Vorakten StV [act. 3B] pag. 63, auch zum Folgenden). Gleichzeitig hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert. Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG). Wäre der steuerpflichtigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1 Die StRK hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und den Steuererlass gewährt, weil die Bezahlung der Steuerschuld für diese mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 3'378.50 stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 3'638.60 gegenüber, womit ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 260.10 resultiere. Auch liege kein Ausschlussgrund vor, welcher der Gewährung des Steuererlasses entgegenstehen würde. Insbesondere sei Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG hier nicht erfüllt, da den im Jahr 2019 erzielten Einkünften von Fr. 4'062.65 monatlich (bestehend aus Erwerbseinkommen, Alimenten und Wertschriftenerträgen) ein Zwangsbedarf von Fr. 3'636.75 gegenüberge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, standen habe, womit ein monatlicher Freibetrag von Fr. 425.90 bzw. (aufs Jahr gerechnet) Fr. 5'110.80 resultiere. Dieser mache rund 140 % der für das Jahr 2019 geschuldeten Steuer von Fr. 3'651.80 aus, was nach der Praxis nicht ausreiche, um einen leichtfertigen Umgang mit den verfügbaren Mitteln zu bejahen (angefochtener Entscheid E. 4 f.). – Die Steuerverwaltung bestreitet nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin aktuell in einer finanziellen Notlage befindet. Sie weist jedoch darauf hin, die StRK sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Ausschlussgrund von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG sei nicht erfüllt. Bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten habe sie ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 zusätzlich Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 5'518.-- bezogen habe. Zudem müsse angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin die von der Vorinstanz im Zwangsbedarf berücksichtigen Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 452.-- nicht vollständig selber getragen, sondern im Umfang von Fr. 232.-- eine Prämienverbilligung erhalten habe. Letzteres könne aber offenbleiben. Auch wenn mit der StRK von einem monatlichen Zwangsbedarf von (rund) Fr. 3'637.-- ausgegangen werde, resultiere aufgrund der zuvor nicht berücksichtigten Sozialhilfeleistungen ein Überschuss von Fr. 885.-- monatlich bzw. Fr. 10'620.-- jährlich, was rund 290 % der für 2019 geschuldeten Steuern von (rund) Fr. 3'652.-- ausmache. Dies liege erheblich über der Quote von 175 %, die nach der Rechtsprechung als ausreichend erachtet werde, um auf einen leichtfertigen Umgang mit den verfügbaren Mitteln bzw. ein vorwerfbares Verhalten der steuerpflichtigen Person zu schliessen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3 ff.). – Die StRK hat sich diesen Ausführungen der Steuerverwaltung angeschlossen und ausdrücklich die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu nicht geäussert und (sinngemäss) auf einen Antrag verzichtet (vorne Bst. C). 3.2 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenwärtig in einer finanziellen Notlage befindet und die Tilgung der offenen Steuerschulden für sie eine erhebliche Härte im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bedeuten würde. Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls ist jedoch ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. vorne E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, 3.3 Die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14], 141 II 393 E. 2.4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2, 2016 S. 293 E. 4.1, 2015 S. 15 E. 3.1). Massgebend ist somit das im Zeitpunkt des Erlassentscheids vom 1. September 2020 (vorne Bst. A) geltende (materielle) Recht, weshalb die auf den 1. Januar 2020 rückwirkend in Kraft getretene Neuregelung des Ausschlussgrunds von Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG anwendbar ist; damit ist diese Bestimmung angepasst und um einen neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG ergänzt worden (BAG 20-074). 3.4 Gemäss aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 23. März 2010 (BAG 10-113) ist von einem Steuererlass ganz oder teilweise abzusehen, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz vorhandener verfügbarer Mittel weder Zahlungen leistet noch Rückstellungen vornimmt. Diese Bestimmung sollte den Ausschlussgrund gemäss aArt. 45 Bst. d BEZV (Fassung vom 18.10.2000, BAG 00-101) weiterführen, wobei das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erkannt hat, dass sich die beiden Bestimmungen trotz ihres wesentlich unterschiedlichen Wortlauts inhaltlich entsprechen. Daran hat sich mit der Revision vom 1. Januar 2020 nichts geändert: Die Neuerungen bezwecken eine Anpassung an die entsprechenden Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), wozu auch eine sprachliche Harmonisierung gehört («Rücklagen» statt «Rückstellungen»). Wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 167a Bst. b DBG), ist der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern nach dem neuen Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG dann ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person «ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat» (vgl. zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des StG, in Tagblattbeilagen zur Wintersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.FINSV.531], S. 41 f., 69). Dies entspricht der bisherigen Praxis zu aArt. 240c Abs. 1 Bst. e StG (vgl. VGE 2013/121/122 vom 2.9.2014 E. 3.2 ff., insb. E. 3.4), weshalb diese weiterhin massgebend bleibt und mit der Rechtsänderung insofern keine mate-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, riellen Neuerungen einhergehen. Damit ein Steuererlass gestützt auf Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG ausgeschlossen ist, muss demnach die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern – wie unter der Geltung von aArt. 45 Bst. d BEZV (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1) – vorwerfbar erscheinen (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.2). Vor dem Hintergrund der anderen in Art. 240c Abs. 1 StG normierten Ausschlussgründe, bei denen jeweils gewichtige Gründe für die Nichtgewährung des Steuererlasses sprechen, muss die Nichtbezahlung auf einem Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht beruhen: Ein solches liegt nur dann vor, wenn die Säumnis angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten der steuerpflichtigen Person unverständlich erscheint und dieser dementsprechend ein leichtfertiger Umgang mit ihren verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist; dies setzt voraus, dass die Mittel im Fälligkeitszeitpunkt deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen haben (BVR 2014 S. 197 E. 3.3.3). Es ist deshalb bei der Beurteilung des Ausschlussgrunds nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG zunächst die frei verfügbare Quote des Einkommens der steuerpflichtigen Person im massgebenden Zeitraum zu bestimmen. Hierzu sind den in der fraglichen Steuerperiode erzielten Einkünften die angefallenen zwingenden Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, wobei sich diese in der Regel nach Massgabe der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen (BVR 2014 S. 197 E. 3.4; VGE 2011/17/18 vom 21.7.2011 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die resultierende frei verfügbare Einkommensquote ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu bringen, um abzuschätzen, ob der betroffenen Person die Nichtbezahlung der geschuldeten Steuern vorzuwerfen ist. Nur wenn nach Abzug des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eine Einkommensquote zur freien Verfügung verbleibt, die das Begleichen der Steuerforderung ohne weiteres erlaubt hätte, liegt ein leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln und mithin ein vorwerfbares Verhalten vor, das es rechtfertigt, den Ausschlussgrund nach Art. 240c Abs. 1 Bst. e bzw. Bst. h StG als gegeben zu erachten (vgl. zum Ganzen BVR 2014 S. 197 E. 3.3, 2010 S. 401 E. 3.1; ferner BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, in BVR 2021 S. 386 E. 3.3 ff. [betreffend VGE 2019/430/431 vom 9.9.2020], wo das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots festgehalten hat, das Verwaltungsgericht wende Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG nicht verfassungsrechtlich unhaltbar an, wenn es den Steuererlass aufgrund dessen verweigere, dass die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Fälligkeit der Forderung in der Lage gewesen wäre, die offenen Steuerforderungen zu bezahlen, zumal der Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG und der fragliche Verweigerungsgrund gemäss Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG «in unmittelbarer Konkurrenz» stünden, wobei letzterer «grundsätzlich vorgeh[e]» [E. 3.5.6]). Der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen»). 3.5 Im Jahr 2019 erzielte die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 42'709.-- (monatlich Fr. 3'559.10) sowie Wertschriftenerträge von Fr. 43.-- (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019, Vorakten StV [act. 3B] pag. 17, auch zum Folgenden). Die Steuerverwaltung weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 5'518.-unterstützt wurde (monatlich Fr. 459.85; vgl. Bescheinigung des Sozialdiensts vom Februar 2020, Beilage 3 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde [act. 1C]), welche ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VGE 2015/3 vom 19.1.2015 E. 5.1; zur Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte im Steuererlassrecht vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.3; VGE 2019/225/226 vom 21.5.2021 E. 4.5.1 mit weiteren Hinweisen). Jedoch sind entgegen der Steuerverwaltung und StRK die Kinderalimente von Fr. 6'000.-- (vgl. dazu Vereinbarung über den Unterhalt vom 18.5.2018, Vorakten StV [act. 3B] pag. 57-60) der Beschwerdegegnerin nicht als Einkommen anzurechnen: Lebt ein alleinerziehender Elternteil mit unmündigen Kindern zusammen, denen gegenüber der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, sind weder in der Zwangsbedarfsberechnung der obhutsberechtigten Person Grundbeträge für die Kinder einzusetzen noch die Kinderalimente beim Einkommen aufzurechnen. Denn aus dem Kinderunterhaltsbeitrag, welcher dem Kind – und nicht dem obhutsbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, rechtigten Elternteil – zusteht (Art. 289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), ist der Lebensbedarf des Kindes, einschliesslich des aus dem Grundbetrag zu bestreitenden Notbedarfs, zu decken (BGE 115 IA 325 E. 3a; BGer 5A_661/2013 vom 15.1.2014 E. 4.3, 7B.35/2005 vom 24.3.2005 E. 4.2; VGE 2011/50/51 vom 18.1.2012 E. 4.2; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N. 35, auch zum Folgenden). Entsprechend sind die Wohnkosten und Krankenkassenprämien in der Zwangsbedarfsberechnung des obhutsberechtigten Elternteils um jenen Teil zu kürzen, der durch die Unterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils gedeckt wird (vgl. Frank Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 6; Rüegg/Rüegg, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 117 ZPO N. 10). Nach dem Gesagten sind monatliche Einkünfte von Fr. 4'022.50 (= [Fr. 42'709.-- + Fr. 43.-- + Fr. 5'518.--] / 12) zu berücksichtigen. 3.6 Zur Berechnung des Zwangsbedarfs der Beschwerdegegnerin ist vom einem Grundbetrag von Fr. 1'350.-- für eine alleinerziehende Person auszugehen (KS B1 Beilage 1 Ziff. I/2), jedoch ohne Zuschlag von Fr. 400.-- für das Kind (E. 3.5 hiervor, auch zum Folgenden). Hinzu kommen Wohnkosten von Fr. 1'420.-- (inkl. Nebenkosten, vgl. undatierter Mietvertrag, Vorakten StV [act. 3B] pag. 56). Diese sind an sich um einen Wohnkostenanteil des Kindes zu kürzen, sofern ein solcher in den Unterhaltsbeiträgen enthalten ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdegegnerin der volle Mietzins berücksichtigt wird, bleibt dies ohne Auswirkungen auf das Ergebnis (E. 3.7 hiernach). Anzurechnen sind weiter die monatlichen Prämien für die Krankenversicherung (KVG), wobei auch hier einzig diese der Beschwerdegegnerin von Fr. 371.20 (vgl. Versicherungspolice 2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 50), nicht aber auch jene des Kindes von Fr. 83.50 (Versicherungspolice 2019, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 46), einzubeziehen sind. Ob und falls ja in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin eine Prämienverbilligung erhielt, die von den Krankenkassenkosten abzuziehen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis ebenfalls offenbleiben. Als Berufsauslagen anzurechnen sind schliesslich Fr. 15.-- für die Fahrten zum Arbeitsplatz, welche die Behttps://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F210%2F289%2F1 https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F210%2F289%2F1 https://swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F272

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, schwerdegegnerin unbestrittenermassen mit dem Fahrrad zurücklegen konnte (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. II/4d; angefochtener Entscheid E. 5.7). 3.7 Nach dem Gesagten ergibt sich folgendes Bild: Einkünfte monatlich: Fr. 4'022.50 Ausgaben monatlich: Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 1'420.00 Krankenkasse KVG Fr. 371.20 Fahrkosten Fr. 15.00 ------------------ Zwangsbedarf Fr. 3'156.20 Freier Betrag Fr. 866.30 Wird das frei verfügbare Einkommen von Fr. 10'395.60 jährlich (12 x Fr. 866.30) ins Verhältnis zu den Steuerforderungen für das Jahr 2019 von Fr. 3'666.90 gestellt (Vorakten StV [act. 3B] pag. 69; inkl. Verzugszinsen), macht die frei verfügbare Einkommensquote rund 283 % des geschuldeten Steuerbetrags aus. Damit hat die Beschwerdegegnerin über genügend Mittel verfügt, um die Steuern 2019 zu bezahlen bzw. hierfür Rücklagen zu bilden (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 4.5; VGE 2009/426/427 vom 12.8.2010 E. 5.3, wonach bereits eine verfügbare Quote von 175 % der geschuldeten Steuer ausreichend ist), weshalb ein Erlass der Steuern ausgeschlossen ist (Art. 240c Abs. 1 Bst. e und h StG). 3.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Steuerverwaltung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben; die Erlassverfügung vom 1. September 2020 ist zu bestätigen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin und wird an sich kostenpflichtig, doch rechtfertigen besondere Umstände hier ausnahmsweise, keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). 4.2 Nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids sind auch die Kosten für das Verfahren vor der StRK neu zu verlegen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin sind dabei aufgrund der besonderen Verhältnisse ausnahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 1 und 3 StG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 8. April 2021 wird aufgehoben. Die Verfügung der Steuerverwaltung vom 1. September 2020 wird bestätigt. 2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.133U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

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