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Bern Verwaltungsgericht 08.02.2022 100 2021 12

8 febbraio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,385 parole·~32 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2020; 2019.POMGS.539) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2021.12U HER/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Februar 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2020; 2019.POMGS.539)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1979), Staatsbürger von Nepal, reiste am 26. Dezember 2005 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte sein Gesuch am 16. Juni 2006 ab. Seine gegen den Wegweisungsvollzug gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 30. Oktober 2006 ab. Am 2. März 2009 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt; seit dem 13. Juni 2014 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. August 2015 geschieden. Am 10. März 2017 heiratete er in seinem Geburtsort in Nepal eine Landsfrau. Dieser wurde in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihm in der Schweiz erteilt. Am … 2021 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren, er verfügt abgeleitet vom Vater über eine Niederlassungsbewilligung. Am 17. Januar 2018 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Vergewaltigung, begangen am 8. Juli 2016, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Aufschub des Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren. A.________ wurde überdies zur Bezahlung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 9'000.-- zzgl. Zins an das Opfer (Privatklägerin) verurteilt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist auf den 31. Januar 2021. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 8. Januar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventuell sei er ausländerrechtlich zu verwarnen. Subeventuell sei er ausländerrechtlich zu verwarnen und seine Niederlassungsbewilligung sei durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge hat die Instruktionsrichterin die Strafakten PEN 17 521 ediert und zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Nach Einsicht in die Akten hält A.________ mit Eingabe vom 24. September 2021 an seinen Anträgen fest. Die SID hat am 6. Oktober 2021 dazu Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, 2. Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Der Widerruf stützt sich hier auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung, begangen am 8. Juli 2016. Art. 63 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind somit nicht anwendbar (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 [Pra 109/2020 Nr. 82]). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das Strafurteil ist rechtskräftig (vgl. vorne Bst. A). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Er rügt die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig. 2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dazu gehören auch die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV massgebenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, wenn die betroffene Person minderjährige Kinder hat (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, 3.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 wegen Vergewaltigung (begangen am 8.7.2016) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren (vgl. Akten MIDI pag. 230 ff.). – Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht im Licht der angeführten Praxis bereits das Strafmass für ein schweres Verschulden (angefochtener Entscheid E. 4.1.2), ist doch die Grenze erreicht, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Dass die Strafe nicht mehr als 24 Monate beträgt (vgl. Beschwerde S. 6), ändert daran nichts; die «Zweijahresregel» stellt keine fixe Grenze dar, welche weder unter- noch überschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; BGer 2C_1062/2018 vom 27.5.2019 E. 2.7; VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 3.1.2). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) hat die Vorinstanz von der Strafhöhe sodann nicht pauschal auf ein schweres Verschulden geschlossen, sondern sich durchaus mit seinen Einwänden zur Einschätzung des Verschuldens auseinandergesetzt. Die Tatumstände sprechen denn auch keineswegs für eine Relativierung des Verschuldens (E. 3.1.3 ff. hiernach). 3.1.3 Da der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland keine Berufung angemeldet hat, liegt keine Urteilsbegründung vor. Zur ausländerrechtlichen Beurteilung des Verschuldens kann daher auf die weiteren Akten aus dem Strafverfahren (Strafakten PEN 17 521) abgestellt werden, insbesondere auf die Anklageschrift, zumal unter den konkreten Umständen (vgl. BGer 2C_626/2010 vom 12.11.2010 E. 2.2, 2C_515/2009 vom 27.1.2010 E. 3.1; jüngst etwa BGer 2C_925/2020 vom 11.3.2021 E. 4.4.4-4.4.6): Das Strafgericht ist im Schuldpunkt den Anträgen in der Anklageschrift vom 23. Juni 2017 (Strafakten pag. 190 ff.) gefolgt, hat eine Strafe verhängt, die mit 24 Monaten das von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung (HV) beantragte Strafmass von 26 Monaten nur leicht unterschreitet, und hat die Probezeit auf drei Jahre festgelegt (vgl. Anträge der Staatsanwaltschaft vom 15.1.2018 und Strafurteil vom 17.1.2018, in unpag. Strafakten, Rubrik «HV»; Strafurteil auch in Akten MIDI pag. 230 ff.). Selbst der Beschwerdeführer geht nach Einsicht in die Strafakten davon aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, dass sich das Regionalgericht Bern-Mittelland den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Grundsatz anschloss (Stellungnahme vom 24.9.2021 S. 3, act. 11). Er zieht überdies die sich namentlich aus der Anklageschrift und der Hauptverhandlung ergebenden Tatumstände nicht in Zweifel. Ausserdem bestätigte das Opfer den Inhalt der Anklageschrift als korrekt (Protokoll Hauptverhandlung 15. bis 17.1.2018, unpag. Strafakten PEN 17 521 Rubrik «HV» [nachfolgend: Protokoll HV], S. 7). Somit ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so abgespielt hat, wie ihn die Anklageschrift beschreibt. 3.1.4 Die Tat hat sich wie folgt zugetragen: Am 8. Juli 2016 ging der Beschwerdeführer mit einer Arbeitskollegin nach der Arbeit etwas trinken; sie besuchten mehrere Lokale im Raum Bern und tranken zahlreiche Biere und auch «Jägermeister». Auf ihr Anerbieten hin – der Beschwerdeführer wohnte damals in … und es fuhr kein Zug mehr – übernachtete er in ihrer Wohnung und in ihrem Bett. Die Arbeitskollegin schlief zeitnah ein, erwachte jedoch in der Folge wieder, als der Beschwerdeführer ihr die Unterhose auszog, das T-Shirt hochschob, sie küsste, die Knie auseinanderdrückte und sie mit seinen Händen an den Schultern auf die Matratze drückte. Obwohl sie versuchte, ihn durchgehend mit beiden Händen wegzudrücken und ihm mehrere Male klar sagte, dass sie das nicht wolle und er weggehen solle, vollzog er den Beischlaf mit ihr, ohne sich ein Kondom überzuziehen. Aufgrund der Gegenwehr und ihren klaren Äusserungen war dem Beschwerdeführer bewusst, dass sie den Beischlaf mit ihm nicht wollte (Anklageschrift S. 1 f.; vgl. auch Einvernahmen Opfer und Beschwerdeführer, Protokoll HV S. 7 ff., 18 ff.). Ihm war überdies bekannt, dass die Kollegin homosexuell ist und in einer Partnerschaft lebt (Anklageschrift S. 2). Nach Angaben des Opfers hat er ihre Partnerin gekannt und sie hätten an jenem Abend noch Witze darüber gemacht, dass er mangels anderer Schlafmöglichkeit (2er-WG ohne Wohnzimmer) in ihrem Bett schlafen müsse, sie aber absolut kein Interesse an ihm habe (polizeiliche Einvernahme des Opfers vom 11.7.2016, Strafakten pag. 77 ff., 79, 80; Protokoll HV S. 7). Die Anklage nannte als Motiv die Befriedigung des spontanen Lustempfindens, er habe rein (bzw. hoch-)egoistisch gehandelt (vgl. Anklageschrift S. 2; Parteivortrag Staatsanwalt, Protokoll HV S. 26). Als Folge der Tat musste sich die betroffene Frau psychotherapeutisch behandeln lassen. Die Behandlung dauerte im Zeitpunkt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, Hauptverhandlung noch an. Die behandelnde Psychotherapeutin schätzte den psychischen Gesundheitszustand als weiterhin beeinträchtigt ein (Vergewaltigungstrauma-Syndrom; erhöhte Wachsamkeit; Schlafschwierigkeiten; Albträume; Reizbarkeit; Vermeidung von Situationen, die eine Erinnerung an das Delikt mit sich bringen könnten; erhöhtes Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit; Ohnmachtsgefühle; Motivations- und Energieschwäche; erhöhtes Misstrauen; sexueller Rückzug in der Partnerschaft; vgl. Therapiebericht vom 8.1.2018, unpag. Strafakten, Rubrik «HV»). Die betroffene Frau selber deponierte, sie fühle sich verfolgt und habe ihren Wohnort gewechselt, da sie sich zu Hause nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie habe auch ihr Studium unterbrechen müssen; sie habe es nicht mehr geschafft, morgens aufzustehen und sich zu motivieren, etwas zu tun (Protokoll HV S. 4). 3.1.5 Die genannten Umstände liefern keine Anhaltspunkte, welche die vorinstanzliche Einschätzung des Verschuldens als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten: Eine Vergewaltigung richtet sich gegen die sexuelle Integrität und wiegt deshalb besonders schwer (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.2 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_81/2021 vom 29.7.2021 E. 5.3.2, 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.5). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, verfolgt die Rechtsprechung eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_556/2020 vom 22.1.2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Angesichts der zumindest mittelfristig schweren psychischen und praktischen Folgen für das Opfer ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich einzustufen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Opfer eine Arbeitskollegin des Beschwerdeführers war und sie ein gutes Verhältnis untereinander pflegten, sie ihn ansonsten nicht bei sich hätte übernachten lassen. Sie habe ihm «immer vertraut, so wie das alle tun», er sei «sehr gutmütig und nett» (polizeiliche Einvernahme des Opfers vom 11.7.2016, Strafakten pag. 77 ff., 80). Mit seinem Handeln hat er das kollegiale Vertrauensverhältnis rücksichtslos und egoistisch ausgenutzt. Unbehelflich ist der Einwand, das Strafgericht sei der Staatsanwaltschaft gefolgt und habe mit dieser (bloss) ein leicht bis mittelschweres Verschulden angenommen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.9.2021 S. 3, act. 11): Es trifft zu, dass das Strafurteil auf dieser Einschätzung des Verschuldens beruht (vgl. Parteivortrag, Protokoll HV S. 26). Diese Beurteilung ist aber mit Blick auf die grosse Bandbreite von denkbaren Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, gewaltigungen bzw. den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu verstehen; er beläuft sich von einem bis zehn Jahre (Art. 190 StGB). Sie bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich kein schweres Verschulden vorgehalten werden darf (VGE 2019/99 vom 30.12.2019 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_129/2020 vom 9.3.2020]; zutreffend angefochtener Entscheid E. 4.1.2 und Stellungnahme vom 6.10.2021 [act. 13]), zumal das Strafmass deutlich über der Grenze von einem Jahr liegt, welche für die Möglichkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.4; BGer 2C_81/2021 vom 29.7.2021 E. 5.3.2, 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). An dieser Erkenntnis ändert auch der Umstand nichts, dass das Strafgericht im Strafpunkt nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt ist und gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von «bloss» 24 Monaten statt der beantragten 26 Monate ausgesprochen hat (vgl. aber Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.9.2021 S. 3 [act. 11]). Damit vermag der Beschwerdeführer kein strafrechtlich geringeres Verschulden zu begründen, als es das Strafgericht in seinem Urteil rechtskräftig festgehalten hat (s. für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_925/2020 vom 11.3.2021 E. 4.4.6). Sein Verschulden kann er auch nicht dadurch abschwächen, dass er sich zum Tatzeitpunkt in der «Mitte des Lebens», eine «kritische Phase», befunden habe (Beschwerde S. 7). Wohl ist es ständige Praxis, das Verschulden und insbesondere die Rückfallgefahr im Fall von Jugendkriminalität insoweit zu relativieren, als die Entwicklung in diesem Alter noch nicht abgeschlossen ist (vgl. etwa VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 4.3.2). Eine solche Privilegierung ist für erwachsene Straftäter mittleren Alters jedoch weder angemessen noch Praxis. Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 7) durfte die Vorinstanz schliesslich berücksichtigen, dass es sich bei der Vergewaltigung um eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB handelt, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie dennoch die Schwere der Gesetzesverletzungen und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, 3.1.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegin aus rein egoistischen Motiven vergewaltigt, obwohl er wusste, dass sie homosexuell ist. Die Tat hatte zumindest mittelfristig schwere psychische Folgen für das Opfer. Ausgehend vom Strafmass von 24 Monaten und aufgrund der strengen Praxis bei Sexualdelikten ist insgesamt von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat abgesehen von der Anlasstat ein weiteres Delikt begangen, das zu einem Eintrag im Strafregister geführt hat: Am 27. August 2009 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bedingt und einer Busse von Fr. 800.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Auszug aus dem Strafregister vom 8.7.2016, Strafakten pag. 121). Dieses Delikt liegt allerdings über zwölf Jahre zurück und ist vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.2.2) erhält das öffentliche Interesse durch diese Verurteilung kein besonders zu beachtendes zusätzliches Gewicht. 3.3. Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexualdelikte zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, risiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). – Die Vorinstanz hat die ständige Praxis zur Rückfallgefahr korrekt dargestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.1 und das soeben Ausgeführte). Daran ändert nichts, dass die von ihr zur Bedeutung der Legalprognose im ausländerrechtlichen Verfahren angeführte bundesgerichtliche Erwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]) nicht einschlägig ist und in jenem Fall schwerwiegendere Delinquenz (vollendet versuchte vorsätzliche Tötung) zur Diskussion stand (vgl. Beschwerde S. 9). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat sich eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht. Die Tat richtete sich gegen ein hochwertiges Rechtsgut und er hat die sexuelle Selbstbestimmung seines Opfers empfindlich beeinträchtigt, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts begründet (vgl. BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 4.4 und 5.6, 2C_367/2021 vom 30.9.2021 E. 4.3.2). Zudem dürfen generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung einfliessen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seit der Tat vom 8. Juli 2016 weder wegen Sexual- oder Gewaltdelikten noch anderweitig strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde. Dieses Wohlverhalten ist indes angesichts der seit 12. Juli 2019 drohenden ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme und der erst im Januar 2021 abgelaufenen Probezeit zu relativieren. Auch wenn zutreffen sollte, dass die Rückfallrate im ersten Jahr nach einer Verurteilung am höchsten sei (Beschwerde S. 10), schliesst dies eine Rückfallgefahr im Einzelfall nicht gänz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, lich aus. Zudem lässt sich hier nicht auf Reue und Einsicht schliessen, was bei der Einschätzung der Rückfallgefahr mitberücksichtigt werden darf (vgl. VGE 2020/109 vom 30.3.2021 E. 3.3.3 mit Hinweis [bestätigt durch BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021]). Der Beschwerdeführer sucht Reue mit der Abzahlung der Verfahrenskosten des Strafverfahrens und der Genugtuung zu begründen; darin liege eine Wiedergutmachung der begangenen Tat (Stellungnahme vom 24.9.2021 S. 4 f., act. 11). Er leistet diese Zahlungen allerdings nicht freiwillig, sondern wurde dazu im Strafurteil verpflichtet (Akten MIDI pag. 231 ff.); somit können sie nur bedingt als Ausdruck der Reue gelten, auch wenn anzuerkennen ist, dass er sich um Tilgung der Schulden aus dem Strafverfahren bemüht (vgl. dazu hinten E. 4.3.1). Die ihm zur Last gelegte Tat hat er im Strafverfahren jedenfalls bis zum Schluss bestritten. Gemäss dem Staatsanwalt war er uneinsichtig, nicht geständig und unkooperativ (vgl. Parteivortrag, Protokoll HV S. 17, 26). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass er das Strafurteil aus Einsicht heraus nicht angefochten hat (vgl. Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführer ist seit vier Jahren verheiratet und im … 2021 Vater geworden (Akten MIDI pag. 239 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 3 [act. 11A]). Dass namentlich die Geburt des Kindes mehr Stabilität in sein Leben gebracht habe, mag sein (vgl. Beschwerde S. 11). Jedoch ergibt sich daraus keine hinreichende Gewähr, dass er nicht erneut im einschlägigen Bereich straffällig wird, zumal er auch im Zeitpunkt der Tat in geordneten Verhältnissen lebte, einer Arbeit nachging und sich beruflich weiterbildete (vgl. hinten E. 4.3.1). Gesamthaft ist der Vorinstanz zu folgen (angefochtener Entscheid E. 4.3.4), wenn sie eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausschliesst und diese angesichts der schweren Delinquenz in einem äusserst sensiblen Bereich als nicht hinnehmbar beurteilt. 3.4 Die Vorinstanz geht insgesamt von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie das öffentliche Interesse seines Erachtens zu gewichten ist, sondern hält zusammenfassend fest, es lägen «keine» öffentlichen Interessen vor (Beschwerde S. 16). Dem ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen. Zum schweren Verschulden, das dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist (vorne E. 3.1), tritt namentlich eine gewisse Rückfallgefahr hinzu (E. 3.3 hiervor). Aufgrund dessen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, fernungsmassnahme zu schliessen – auch wenn dieses kein besonders zu beachtendes zusätzliches Gewicht durch die Vorstrafe erhält (vorne E. 3.2). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälligen Asylverfahrens, das mit der Abweisung des Asylgesuchs endet, sowie der Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). 4.2 Der heute 42-jährige Beschwerdeführer ist Ende 2005 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist (Akten MIDI pag. 9). Sein Asylgesuch wurde im Jahr 2006 rechtskräftig abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Akten MIDI pag. 52 ff., 64 ff.), worauf er sich bis März 2009 (Aufenthaltsbewilligung durch Heirat) rechtswidrig hier aufhielt. Seit Juli 2019 beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. A-C). Mit der Vorinstanz (E. 5.2) ist folglich von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von gut zehn Jahren auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5.2), was nicht mehr kurz ist. Klarzustellen ist, dass die Aufenthaltsdauer, die der Beschwerdeführer als erfolgloser Asylgesuchsteller und in der Illegalität in der Schweiz verbracht hat, lediglich die anrechenbare Aufenthaltsdauer relativiert. Der Hinweis der Vorinstanz in E. 5.3.1 (Zeitspanne bis zur Deliktsbegehung ab Einreise bzw. Erhalt der Aufenthaltsbewilligung) lässt sich nicht dahin deuten, dass sie den illegalen Aufenthalt als negativen Faktor in die Würdigung der Integration einbezogen hätte, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint (Beschwerde S. 12). Der Vorwurf widersprüchlichen, willkürlichen oder treuwidrigen «Drehens und Legens der Fakten» ist unbegründet. 4.3 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten gelungen ist, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er hat sich zum Sushi Hilfskoch ausbilden lassen und den Lehrgang im Fachbereich «Küche» der … Schule erfolgreich absolviert (Akten SID 4A1 BB 5 und 6; Leumundsbericht vom 6.11.2017, unpag. Strafakten, Rubrik «Vorbereitung HV»). In seiner derzeitigen Stelle als Sushi-Koch, die er seit dem 1. September 2020 innehat, erzielt er ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'400.-- (Akten SID 4A1 BB 12). In seiner heutigen Wohnsitzgemeinde (Zuzug per September 2018) hat er keine Sozialhilfe bezogen (Akten MIDI pag. 261). Ausserdem ist er per 28. September 2020 nicht im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Akten SID 4A1 BB 14; vgl. im Einzelnen angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass seine gefestigte Arbeitssituation und das regelmässige Einkommen ihm erlauben, die Schulden aus dem Strafverfahren allmählich abzutragen (E. 5.3.2). Belegt ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 17'654.90 seit März 2018 regelmässig in Raten von Fr. 350.-- abbezahlt; per 21. September 2021 sind Zahlungen im Gesamtumfang von Fr. 13'650.- - aktenkundig (vgl. BB 5 [act. 11A]). Anstrengungen, die dem Opfer geschuldete Genugtuung von Fr. 9'000.-- zu zahlen, hat er zunächst offenbar keine unternommen. So hat der Kanton Bern die Genugtuung im August 2019 als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, Opferhilfe im Betrag von Fr. 7'500.-- übernommen und mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser ihm diesen Betrag in Monatsraten von Fr. 100.-- zurückzahlt. Auch diese Raten begleicht er nun regelmässig; per 23. September 2021 sind Zahlungen im Gesamtumfang von Fr. 2'200.-aktenkundig (BB 6 [act. 11A]). Dass der Beschwerdeführer die Differenz von Fr. 1'500.-- zwischen der im Strafurteil zugesprochenen Genugtuung und dem vom Kanton Bern übernommenen Betrag beglichen hat, ist anders als hinsichtlich der übrigen Schulden aus dem Strafverfahren weder vorgebracht noch belegt (vgl. Stellungnahme vom 24.9.2021 mit Beilagen [act. 11 und 11A]). Unter diesen Umständen und angesichts seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) ist davon auszugehen, dass er dem Opfer diesen Teilbetrag bis heute nicht geleistet hat. Aufs Ganze gesehen ist sein kontinuierlicher Schuldenabbau aber anzuerkennen, was den Schluss stützt, dass er wirtschaftlich als integriert zu gelten hat. 4.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 13) sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner sozialen Integration nicht widersprüchlich. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine soziale Integration nur dahingehend feststellt, dass in der Gemeinde nichts Negatives über ihn bekannt sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Elemente, die eine vertieftere soziale Integration aufzeigen könnten, hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts weder vor der Vorinstanz, die dies festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5.3.3), noch vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht; namentlich hat er nicht belegt, dass er in besonderem Mass gefestigte Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 Bst. a und b AIG; BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_855/2020 vom 6.4.2021 E. 4.2; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er keine solchen Beziehungen hat. Im Weiteren blieb unbestritten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht das Niveau übertreffen, welches nach einem langjährigen Aufenthalt im deutschen Sprachraum üblicherweise erwartet werden kann (angefochtener Entscheid E. 5.3.3, Beschwerde S. 13), was umgekehrt aber heisst, dass er sich sprachlich zureichend integriert hat. Schliesslich ist nach der Wertung des Gesetzgebers entgegen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14) die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG). Seine Straftat spricht daher gegen eine erfolgreiche Integration. Nach dem Gesagten folgerte die Vorinstanz zu Recht, seine Integration könne insgesamt nicht als erfolgreich qualifiziert werden (angefochtener Entscheid E. 5.3.4). 4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass keine spezifischen Gründe vorgebracht sind, welche einer Rückkehr in sein Heimatland Nepal entgegenstehen, und kam in einlässlicher Würdigung der Sachumstände zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Rückkehr in die Heimat zumutbar ist (E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer hält dem nichts Substanzielles entgegen (Beschwerde S. 15). – Er ist im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne E. 4.2). Er verbrachte somit sowohl die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend sowie den ersten Teil seines Erwachsenenlebens in Nepal. Seinen Angaben im Strafverfahren zufolge ist er im Ort … aufgewachsen, wo er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in einem 6-Zimmer Haus gelebt hat. Seine Familie habe der Mittelschicht angehört; die Eltern hätten ein Lebensmittelgeschäft geführt, in welchem er manchmal ausgeholfen habe. Das Geschäft hätten die Eltern mittlerweile altershalber aufgegeben. Seine Eltern und sein Bruder lebten weiterhin in Nepal. Er habe in … zehn Jahre die Grundschule inkl. Oberstufe besucht und anschliessend den Campus, was einer Universität entspreche. Am Campus habe er drei oder vier Jahre (anstatt fünf) Ökonomie und Soziologie studiert, abgeschlossen habe er nicht, da er das Land verlassen habe (vgl. Leumundsbericht vom 6.11.2017, unpag. Strafakten, Rubrik «Vorbereitung HV»). Er beherrscht die Landessprache Nepali (Protokoll HV S. 15) und ist mit den wesentlichen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in Nepal unbestrittenermassen nach wie vor vertraut, was sich auch aus den folgenden Sachumständen ergibt: Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, die ihm von seiner Familie nach heimatlicher Sitte empfohlen worden ist, versteht sich seinen Angaben zufolge gut mit seinen Eltern und seinem Bruder, besucht diese regelmässig in seinen Ferien und hat auch zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, Kindheitsfreunden noch teilweise Kontakt (vgl. Leumundsbericht vom 6.11.2017). Damit ist entgegen seiner pauschalen Behauptung (Beschwerde S. 15) davon auszugehen, dass er in Nepal über intakte soziale Bindungen und ein Beziehungsnetz verfügt, was die soziale Wiedereingliederung erleichtert. Zudem wird der gesunde und voll erwerbstätige Beschwerdeführer in der Lage sein, auch in Nepal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine in der Schweiz erworbenen beruflichen Ausbildungen und die gesammelten Arbeitserfahrungen (vgl. vorne E. 4.3.1) dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Nepal dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist. 4.4.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn zu würdigen. Seine Frau (geb. 1988) ist nepalesische Staatsangehörige und verfügt über eine von ihm abgeleitete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie hat ihr Heimatland erst 2017 nach der Heirat im Alter von 29 Jahren verlassen. Die Ehe ist intakt. Laut dem Beschwerdeführer hat seine Ehefrau in Nepal bei einer Bank am Schalter und als Kundenberaterin gearbeitet (vgl. Leumundsbericht vom 6.11.2017). Somit ist durchaus vorstellbar, dass sie bei einer Rückkehr wieder im angestammten Beruf arbeiten werden kann, womit sie auch weiterhin einen Anteil am Unterhalt der Familie wird leisten können. Insgesamt ist auch ihr zuzumuten, mit ihrem Ehemann ins gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Daran änderte nichts, wenn die Ehefrau, wie vorinstanzlich vorgebracht war (Beschwerde vom 19.8.2019, ein Beleg findet sich nicht [Akten SID pag. 25]), auch heute einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Dazu bringt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts vor, ebenso wenig zur Frage, wie sich das Ehepaar seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im … 2021 in der Kinderbetreuung organisiert, sollte die Frau erwerbstätig sein. Der Sohn ist heute … Monate alt. Nichts steht entgegen, dass er zusammen mit den Eltern nach Nepal ausreist; die Ausreise samt Unterkunft kann von der Schweiz aus vorbereitet werden (vgl. Beschwerde S. 15). Der Sohn verfügt zwar abgeleitet vom Vater über eine Niederlassungsbewilligung (BB 3 [act. 11A]), muss als Säugling jedoch seinen Eltern folgen. Das Ehepaar lebt in ungetrennter Ehe, die örtliche Trennung von einem Elternteil steht nicht in Frage. Zudem haben die Eheleute das Kind ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, zeugt, als das ABEV den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits verfügt oder jedenfalls im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt hatte. Sie konnten daher nicht darauf vertrauen, als Familie hier leben zu können (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 5.4.2). 4.5 Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie zwar von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr kurz in der Schweiz aufhält (vorne E. 4.1 f.) und seine Integration sprachlich und wirtschaftlich gelungen ist, wenn auch vertiefte soziale Beziehungen in der hiesigen Gesellschaft nicht aufgezeigt sind (vorne E. 4.3). Ins Gewicht fällt jedoch auch, dass ihm und seiner Familie die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist (E. 4.4 hiervor). Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.5) ist insgesamt von einem nicht unerheblichen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Weiter kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei Gewaltdelikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen durften, müssten in der vorliegenden Konstellation ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Trotz nicht unerheblicher privater Interessen am Verbleib in der Schweiz sind derartige Umstände beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Zwar hält er sich seit gut zehn Jahren hier auf und die beruflich-wirtschaftliche Integration samt Spracherwerb sind ihm gelungen. Gegen eine erfolgreiche Eingliederung spricht allerdings seine nicht vertiefte soziale Integration und insbesondere sein deliktisches Verhalten. Die Wiedereingliederung in Nepal ist ihm und seiner Familie zumutbar, auch wenn die Rückkehr namentlich dem Beschwerdeführer nicht leichtfallen dürfte. Er und seine Ehefrau sind mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, dem Heimatland kulturell, sprachlich und familiär nach wie vor eng verbunden und sie können auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Da die Familie gemeinsam zurückkehren kann, ist das Familienleben (Art. 8 EMRK) nicht verletzt. Die Entfernungsmassnahme ist ebenfalls mit dem Recht auf Privatleben vereinbar. Gestützt auf Art. 8 EMRK ist zwar nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen beim Beschwerdeführer jedoch insbesondere mit Blick auf seine Straftat vom 8. Juli 2016 vor; gesamthaft ist seine Integration nicht erfolgreich verlaufen (vgl. auch BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist insgesamt höher zu gewichten als die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.2 Gegen den Beschwerdeführer ist bisher keine ausländerrechtliche Verwarnung ergangen, jedoch muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend eine solche vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen werden müsste. Eine solche Situation liegt hier vor; aufgrund der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers und der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und es bleibt entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Eventualbegehren 2) kein Raum für eine blosse Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG (BGer 2C_1024/2020 vom 19.5.2021 E. 7.2 mit Hinweisen, VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 6.2, 2020/109 vom 30.3.2021 E. 5 [bestätigt durch BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021]). 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt subeventuell, er sei zu verwarnen und seine Niederlassungsbewilligung sei durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (Rechtsbegehren 3). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstufung). Zwar gilt die Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 AIG mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen; die Rückstufung kann aber nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (BGE 2C_667/2020 vom 19.10.2021 E. 2.3.1 und 2.5). So verhält es sich hier: Die Niederlassungsbewilligung wird wegen schwerer Delinquenz widerrufen, und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der Niederlassungsbewilligung ist nicht geeignet, der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 5.3, 2C_782/2019 vom 10.2.2020 E. 3.3.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5 [bestätigt durch BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019]). Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Ausländerbehörden die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen haben, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 2C_667/2020 vom 19.10.2021 E. 5.3). In Frage steht ein Delikt, das am 8. Juli 2016 begangen wurde, also vor Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG. Somit fällt die beantragte Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (in Kombination mit einer Verwarnung) nicht in Betracht. 5.4 Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Mitte April 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Ausländerbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2022, Nr. 100.2021.12U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 15. April 2022. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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