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Bern Verwaltungsgericht 16.10.2024 100 2020 80

16 ottobre 2024·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·11,356 parole·~57 min·1

Riassunto

Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Amtspflichtverletzungen eines Gerichtspräsidenten | Staatshaftung

Testo integrale

100.2020.80U BUC/COS/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Klägerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Justizverwaltungsleitung, Nordring 8, 3013 Bern Beklagten betreffend Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Amtspflichtverletzungen eines Gerichtspräsidenten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Prozessgeschichte: A. A.________ und ihr Bruder B.________ haben – im Nachgang zum Tod ihres Vaters und der darauffolgenden erbrechtlichen Auseinandersetzung – verschiedene zivilrechtliche Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) angestrengt. Ihre Rechtsvorkehren richteten sich zum einen gegen zwei Miterbinnen und zielten u.a. auf Erbteilung und Leistung; insoweit kam es am 5. April 2019 vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) zu einem gerichtlichen Vergleich. Zum anderen richteten A.________ und ihr Bruder ihre Schlichtungsgesuche bzw. Klagen gegen Finanzinstitute; diese Rechtsvorkehren verfolgten im Wesentlichen Auskunfts- und Informationszwecke über allfällige zum Nachlass gehörende Vermögenswerte. B. Mit einer mehr als 180 Seiten umfassenden Eingabe vom 3. März 2020 hat A.________ gegen den Kanton Bern Staatshaftungsklage erhoben. In der Sache beantragt sie hauptsächlich, «der Kanton Bern [sei] wegen arglistiger, aufgrund des prima facie-Beweises sich ergebender, aus relevanter und qualifizierter, durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten begangenen Widerrechtlichkeit zu verurteilen, […] den ih[r] dem Werte nach entgangenen Pflichtteil von [Fr.] 445'889.--, nebst Zins zu 5 % seit Rechtshängigkeit der Staatshaftungsklage, zu bezahlen» (Klage Rz. 2a [act. 1]); überdies sei ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzusprechen (Klage Rz. 12 [act. 1]). Daneben stellt sie zahlreiche weitere Begehren in der Sache sowie im Verfahren. Zur Begründung führt sie angeblich schwerwiegende Fehlleistungen von Mitgliedern der Ziviljustizbehörde in den vorerwähnten Erbrechts- bzw. Auskunfts- und Informationsstreitigkeiten ins Feld und bringt kurzgefasst vor, dieses behördliche Fehlverhalten habe sie in ihrer geistig-seelischen Integrität in einer Art und Weise beeinträchtigt, dass sie ausser Stand gewesen sei, in der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 «richtig» zu handeln; so sei es zu einem für sie nachteiligen, letztlich von ihr nicht gewollten ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, richtlichen Vergleich gekommen. Für die dadurch erlittene seelische Beeinträchtigung und den ihr daraus entstandenen Schaden – Differenz zwischen dem ihr angeblich zustehenden erbrechtlichen Pflichtteil und der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Leistung – müsse der Kanton im Rahmen einer Staats- oder Billigkeitshaftung einstehen. Der Kanton Bern (handelnd durch die Justizleitung [seit 1.1.2024: Justizverwaltungsleitung]) beantragt mit Klageantwort vom 27. April 2020, die Klage sei kostenfällig abzuweisen. Mit Replik vom 6. Mai 2020 bzw. Duplik vom 28. Mai 2020 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren bzw. Anträgen fest. Die Klägerin hat sich mit Eingaben vom 15. Mai 2020, 12. Juni 2020, 16. Juni 2020, 22. Juni 2020, 22. Juli 2020, 5. August 2020, 11. August 2020, 19. August 2020, 23. Oktober 2020, 7. Dezember 2020, 17. Mai 2021, 26. Juni 2021, 25. August 2021, 11. Oktober 2021, 22. März 2022, 14. April 2022, 12. Mai 2022, 27. Mai 2022, 6. Juli 2022, 3. Februar 2023 und vom 16. September 2023 erneut geäussert und dabei ihre Anträge in der Sache sowie im Verfahren teilweise präzisiert oder geändert. Der Kanton hat am 5. Mai 2022 unter Verweis auf seine Klageantwort und Duplik erneut Stellung genommen und an seinen Anträgen festgehalten, sich in der Folge aber nicht mehr zur Sache geäussert. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 12. März 2020, 28. April 2020, 11. und 19. Mai 2020, 3., 16. und 17. Juni 2020, 16. Dezember 2020, 31. August 2021, 1. April 2022, 9. Mai 2022, 13. September 2022 und vom 30. November 2023 sind verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge vorab behandelt worden. Weiter hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Mai 2024 – wie bereits mit Verfügung vom 30. November 2023 in Aussicht gestellt – eine öffentliche mündliche Schlussverhandlung gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) anberaumt und verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge vorläufig abgewiesen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 hat die Klägerin im Wesentlichen verlangt, die Erwägungen und Anordnungen gemäss Verfügung vom 29. Mai 2024 seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, zu begründen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 hat der Instruktionsrichter die Anordnungen gemäss Verfügung vom 29. Mai 2024 bestätigt. Auf die von der Klägerin gegen die Verfügungen vom 29. Mai 2024 und 5. Juni 2024 erhobenen Beschwerden ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 2C_313/2024 und 2C_314/2024 vom 19.6.2024). Am 25. Juni 2024 hat die öffentliche mündliche Schlussverhandlung mit Parteivortrag stattgefunden; anlässlich dieser hat das Verwaltungsgericht das Instruktions- bzw. Beweisverfahren förmlich geschlossen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 hat die Klägerin um Berichtigung und Ergänzung des mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zugestellten Protokolls der Schlussverhandlung vom 25. Juni 2024 ersucht. Dieses Gesuch hat das Gericht am 2. Juli 2024 abgewiesen. Schliesslich hat sie mit Eingabe vom 25. September 2024 um Verfahrensbeschleunigung und Erlass eines Urteils ersucht. Erwägungen: 1. 1.1 Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 104b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Bst. b des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 87 Bst. d des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Klage zuständig (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die Klägerin hat grundsätzlich ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung der Klage bzw. der damit erhobenen Begehren. Auf die trotz ausschweifenden Ausführungen der Klägerin formgerecht eingereichte Klage ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.5 – einzutreten (Art. 32 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, 1.2 Im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht über strittige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 100 Abs. 1 und 3 PG) sowie Entschädigungen aus Billigkeitshaftung (Art. 100 Abs. 2 PG) zu entscheiden. Es ist indessen nicht vorgesehen, dass das Verwaltungsgericht den Parteien diesbezüglich Auskünfte erteilt (vgl. Klage Rz. 11 [act. 1] betreffend Antrag auf Festlegung der «Vorgehensweise zur Einforderung des Ersatzes eines zukünftigen Schadens durch das Verwaltungsgericht»). Ebenso wenig besteht Raum, «der Klägerin zu erlauben, […] den ihr bekannt gewordenen zusätzlichen […] Schaden einzufordern und mittels Einreichung einer Ergänzungsstaatshaftungsklage […] geltend machen zu dürfen» (Klage Rz. 10 [act. 1]), zumal keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, die dem Verwaltungsgericht die Kompetenz vermitteln würde, für das Einreichen einer derartigen Rechtsvorkehr eine «Erlaubnis» zu erteilen. 1.3 Im Lauf des Verfahrens hat die Klägerin ihr Leistungsbegehren auf Ausrichtung von Schadenersatz teilweise präzisiert bzw. geändert. So hat sie mit Eingabe vom 6. Juli 2022 – zusätzlich zum bereits mit Klage vom 3. März 2020 geltend gemachten Schadenersatz (vgl. vorne Bst. B) – beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr die im Zusammenhang mit dem Auskunftsverfahren betreffend die Gebäudeversicherung (vgl. hinten E. 2.1.3) entstandenen Gerichts- und Parteikosten von insgesamt Fr. 11'287.80 zu ersetzen (Eingabe vom 6.7.2022 Rz. 1 ff. [act. 38]). Diese Schadenersatzansprüche gründen auf angeblich schwerwiegenden Fehlleistungen von Gerichtspräsident C.________ im vorerwähnten Auskunftsund Informationsstreit, die sie in Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 zwischen ihr und Miterbinnen setzt (vgl. Eingabe vom 6.7.2022 Rz. 11, 15, 22 [act. 38]). Das neue Begehren beruht daher auf dem in wesentlichen Teilen gleichen Lebenssachverhalt wie die bisher geltend gemachten Ansprüche (vgl. vorne Bst. B), womit ein genügend enger sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Soweit sich mit den Begehren damit eine Klageänderung verbindet, ist diese gestützt auf Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zulässig, was auch der Beklagte nicht bestreitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, 1.4 Die Klägerin hat beantragt, Gerichtspräsident C.________ zum vorliegenden Verfahren beizuladen (Eingabe vom 17.5.2021 Rz. 3 [act. 25]). – Gemäss Art. 14 Abs. 1 VRPG lädt die instruierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich. Die Beiladung bezweckt, indirekt Betroffene in die Entscheidfindung einzubeziehen. Gemeint sind Personen, auf deren Rechtsbeziehungen zu einer Hauptpartei sich der zu treffende Verwaltungsakt auswirkt (BVR 2024 S. 135 E. 1.3, 2021 S. 218 E. 2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 2 ff.). – Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich der Kanton bei einem allfälligen Regress auf (angeblich fehlbare) Behördenmitglieder auf einzelne Erwägungen des vorliegenden Urteils stützen würde. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens präjudiziert diese Rechtsbeziehungen jedoch nicht. Für eine Beiladung von Gerichtspräsident C.________ oder anderer angeblich fehlbarer Behördenmitglieder besteht kein Raum. 1.5 Nebst den vorgenannten Leistungsbegehren (vorne Bst. B; vgl. etwa Klage Rz. 2 ff., 9, 12 ff. [act. 1], Eingabe vom 6.7.2022 Rz. 1 ff. [act. 38], Parteivortrag Rz. 10 ff. [act. 49]) stellt die Klägerin verschiedene Feststellungsbegehren (vgl. etwa Klage Rz. 1, 189 [act. 1] betreffend Feststellung, «dass der Klägerin ein finanzieller Schaden […] entstanden» sei, Rz. 7 [act. 1] betreffend Feststellung, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend: Obergericht] «ZK 19 209 im Hinblick auf das einzuleitende Staatshaftungsverfahren keinerlei präjudizielle Wirkung» habe, Rz. 8 [act. 1] betreffend Feststellung, «dass weder der Klägerin noch ihrem […] Ehemann eine Mitverantwortung für den [...] Entscheid vom […] 26. März 2019 zukomm[e]», Rz. 561 [act. 1] betreffend Anerkennung des «Opferstatus nach dem Opferhilfegesetz» der Klägerin; Eingabe vom 12.6.2020 S. 2 Bst. a [act. 13] betreffend Feststellung, «dass sich der Beschuldigte des Prozessbetruges in Verbindung mit Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung sowie Unterschlagung von Urkunden schuldig gemacht» habe, S. 2 Bst. c [act. 13] betreffend Feststellung, «dass die Klageschrift gegen die D.________ AG vom Gerichtspräsidenten entgegen [seiner in der Verfügung vom 26.3.2019] enthaltenen Behauptung […] nicht zurückgesandt worden» sei; Eingabe vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, 16.6.2020 S. 2 Lemma 1 [act. 15] betreffend Feststellung, dass «die am 02. Juni 2020 von Gerichtspräsident C.________ erlassene Abschreibeverfügung eventualvorsätzlich widerrechtlich, arglistig und rechtsmissbräuchlich, und damit nichtig sein» müsse; Eingaben vom 23.10.2020 Rz. 10 ff. [act. 22], 7.12.2020 Rz. 1 [act. 23] und vom 16.9.2023 Rz. 11 [act. 41] betreffend Feststellung von Verstössen gegen die EMRK; Parteivortrag Rz. 1 [act. 49] betreffend Feststellung «der psychischen Destabilisierung und der Einschüchterung»). – Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsoder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]; BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3). Hier kommt dem mit den Anträgen auf Feststellung verschiedener Sachverhaltsumstände, Tatbestandsmerkmale sowie von Verstössen gegen Konventionsgarantien letztlich verfolgten Ziel, Schadenersatz bzw. Genugtuung vom Kanton zu erhalten, im Vergleich zu den primär beantragten Leistungsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu. Ein darüber hinausgehendes Interesse an den beantragten Feststellungen ist weder erkennbar noch rechtsgenüglich dargetan. Auf die Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. 1.6 Im Klageverfahren würdigt das Verwaltungsgericht die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG). 2. Die Klägerin stützt ihre Staatshaftungsbegehren im Wesentlichen auf angebliche Fehlleistungen von Behördenmitgliedern des Regionalgerichts in Klageverfahren zwischen ihr und der D.________ AG, E.________ AG und I.________ AG, die sie in Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 zwischen ihr und Miterbinnen setzt. 2.1 Aus den Akten ergibt sich zu diesen Zivilverfahren und weiteren, in diesem Zusammenhang von der Klägerin eingeleiteten Verfahren u.a. was

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, folgt: Am 30. November 2017 verstarb F.________. Für seinen Nachlass bildeten die Witwe G.________ und die gemeinsame Tochter H.________ zusammen mit zwei Kindern aus erster Ehe des Verstorbenen, nämlich B.________ sowie die Klägerin die Erbengemeinschaft. Diese beiden Nachkommen aus erster Ehe reichten am 2., 9. und 29. Oktober 2018 bei der zuständigen Schlichtungsbehörde mehrere Schlichtungsgesuche ein. 2.1.1 Die Schlichtungsgesuche der Klägerin und ihres Bruders richteten sich einerseits gegen die beiden Miterbinnen und zielten auf erbrechtliche Auskunftserteilung, Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung und Leistung. Insoweit kam es – nachdem das Obergericht die Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung abgewiesen hatte, soweit darauf eingetreten werden konnte (OGer ZK 19 29 vom 11.2.2019, Klagebeilage 68 [act. 1C]) – zu einem gerichtlichen Vergleich: Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 schlossen die Klägerin und ihr Bruder mit den beiden Miterbinnen einen Vergleich, mit welchem sie ihre erbrechtlichen Belange aus der erwähnten Erbschaft klärten und im Wesentlichen unter Erhalt von je Fr. 400'000.-- aus der Erbengemeinschaft austraten (Klagebeilage 10 [act. 1C]). Dieser Vergleich wurde mit Schlussverfügung vom 5. April 2019 von der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde J.________ gerichtlich genehmigt und blieb unangefochten (Protokoll Schlichtungsverhandlung vom 5.4.2019, Klagebeilage 9 [act. 1C]). 2.1.2 Andererseits nahmen die Klägerin und ihr Bruder mit ihren Schlichtungsbegehren die I.________ AG, die D.________ AG und die E.________ AG in die Pflicht, um Auskunft über allfällige erbrechtlich relevante Vermögenswerte zu erlangen. Diese Verfahren blieben fruchtlos und mündeten (teilweise) in Klageverfahren mit anschliessenden Rechtsmittelverfahren, wobei ein Teil dieser Prozesse (soweit ersichtlich) noch nicht abgeschlossen ist: – Nachdem der Klägerin in den Verfahren gegen die D.________ AG und die E.________ AG am 8. Februar 2019 die Klagebewilligung erteilt worden war, reichte sie am 1. März 2019 beim Regionalgericht Klage ein. Mit Verfügung vom 17. März 2019 wies der zuständige Gerichtspräsident C.________ die Klage zur Verbesserung zurück. Als klagende Partei war auf der entsprechenden Verfügung einzig die Klä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, gerin aufgeführt (Beilage 71 zur Eingabe vom 6.5.2020 [act. 7A]). Der Ehemann der Klägerin redigierte sowohl für die Klägerin als auch für ihren Bruder die verbesserten Eingaben, welche zwischen dem 26. und 28. März 2019 beim Regionalgericht eingingen. Mit Verfügung vom 26. März 2019 – und damit bevor alle nachgebesserten Eingaben beim Regionalgericht eingegangen waren – stellte der Gerichtspräsident fest, dass die verbesserten Eingaben nach wie vor unverständlich seien und aus diesem Grund als nicht erfolgt zu gelten hätten. Diese Verfügung erging wiederum ohne namentliche Nennung des Bruders im Rubrum (Beilage 72 zur Eingabe vom 6.5.2020 [act. 7A]). Auf Ersuchen des Ehemanns der Klägerin folgte am 25. April 2019 eine Begründung der Verfügung vom 26. März 2019, nunmehr unter Einbezug des Bruders der Klägerin (Klagebeilagen 3 und 65 [act. 1C]). Die gegen die zweite Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut und ermächtigte die Klägerin, innert 5 Tagen ihre Klagen in unveränderter Form beim Regionalgericht wieder einzureichen (OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019, Klagebeilage 4 [act. 1C]). Auf die von der Klägerin gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Beschwer nicht ein (BGer 5A_573/2019 vom 11.10.2019, Klagebeilage 64 [act. 1C]). Gegen dieses Urteil stellte die Klägerin erfolglos ein Revisionsgesuch (BGer 5F_22/2019 vom 22.11.2019). Am 27. März und 1. April 2019 reichte die Klägerin unaufgefordert weitere Eingaben beim Regionalgericht ein und verlangte u.a. den Ausstand von Gerichtspräsident C.________ für alle Verfahren, welche sie in der Erbangelegenheit dem Gericht zur Beurteilung vorlegen werde (Klagebeilage 3 [act. 1C], Beilage 70 zur Eingabe vom 6.5.2020 [act. 7A]). Das Regionalgericht schrieb das Ausstandsgesuch am 16. Mai 2019 wegen weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos vom Protokoll ab (Beilage 103 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]). Die Klägerin gelangte dagegen an das Obergericht, das auf ihre Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eintrat (OGer ZK 19 277 vom 13.6.2019). Auf ihre dagegen erhobene Beschwerde trat auch das Bundesgericht nicht ein (BGer 5A_491/2019 vom 11.11.2019). Mit Verfügungen vom 2. Juni 2020 stellte Gerichtspräsident C.________ fest, dass die Klägerin innert der vom Obergericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, anberaumten Frist keine Klage gegen die D.________ AG und die E.________ AG eingereicht habe, und schrieb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Beilagen 78 und 79 zur Eingabe vom 12.6.2020 [act. 13A], Beilagen 94 und 95 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]). Hiergegen gelangte die Klägerin an das Obergericht, das die Eingabe mit Verfügung vom 10. Juni 2020 als Antrag auf schriftliche Begründung entgegennahm und sie zuständigkeitshalber ans Regionalgericht weiterleitete (Beilage 91 zur Eingabe vom 16.6.2020 [act. 15A]). Am 11. Juni 2020 erfolgte die Begründung der Verfügungen vom 2. Juni 2020 (Beilage 92 bzw. 93 zur Eingabe vom 16.6.2020 [act. 15A]). Die gegen die Abschreibungsverfügungen vom 2. Juni 2020 erneut erhobenen Beschwerden hiess das Obergericht gut und wies die Sache zur Weiterbehandlung an das Regionalgericht zurück (OGer ZK 20 283 und OGer ZK 20 284 vom 15.10.2020, Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 23.10.2020 [act. 22A]). Diese Verfahren sind (soweit ersichtlich) noch nicht abgeschlossen. – Im Verfahren gegen die I.________ AG trat die Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 zunächst wegen offensichtlicher örtlicher Unzuständigkeit auf das Schlichtungsbegehren der Klägerin nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut (OGer ZK 18 604 vom 8.4.2019, Klagebeilage 57 [act. 1C]). Nachdem der Klägerin am 9. August 2019 die Klagebewilligung erteilt worden war, reichte sie am 1. Oktober 2019 Klage ein. Am 12. Dezember 2019 stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident C.________. Mit Entscheid vom 3. Januar 2020 wies das Regionalgericht das Ausstandsgesuch ab (Klagebeilage 58 [act. 1C], Beilage 104 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat; ferner schrieb es das gegen Oberrichterin K.________ erhobene Ausstandsgesuch als gegenstandslos ab (OGer ZK 20 6 vom 13.3.2020). Das Bundesgericht trat auf die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_255/2020 vom 8.5.2020). Mit Verfügung vom 23. September 2020 setzte Gerichtspräsident C.________ die Hauptverhandlung auf den 19. November 2020 an. Mit Eingabe vom 28. September 2020 stellte die Klägerin erneut ein Ausstandsgesuch, welches das Regionalgericht mit Entscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, 28. Oktober 2020 abwies. Das Obergericht schützte den Entscheid am 18. März 2021 (OGer ZK 20 510 vom 18.3.2021 [bestätigt durch BGer 5A_256/2021 vom 26.7.2021]). Mit Verfügung vom 3. November 2020 wurde die Verhandlung vom 19. November 2020 abgesetzt (Beilagen 100 und 114 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 bestimmte Gerichtspräsident C.________ den 26. April 2021 als neuen Verhandlungstermin (Beilage 117 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab (OGer ZK 21 133 vom 14.4.2021). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 5A_325/2021 vom 26.7.2021). Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 100.2019.293/294 (vgl. E. 2.1.3 hiernach) entschieden habe. Mit Verfügung vom 21. April 2021 wies das Regionalgericht das Sistierungsgesuch ab (Beilage 101 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]). Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (OGer ZK 21 228 vom 12.5.2021). Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht blieb erfolglos (BGer 5A_454/2021 vom 26.7.2021). Am 9. Mai 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 trat das Regionalgericht auf die Klage vom 1. Oktober 2019 nicht ein, weil es sich für örtlich nicht zuständig erachtete und das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat (OGer ZK 22 544 und OGer ZK 22 545 vom 21.11.2023 [bestätigt durch BGer 5A_969/2023 vom 5.6.2024]). 2.1.3 Am 10. Oktober 2018 ersuchte die Klägerin – im Zusammenhang mit derselben Erbschaftsstreitigkeit – die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) um Auskunft über die Versicherungswerte dreier Grundstücke. Mit Verfügung vom 7. November 2018 wies die GVB das Auskunftsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]) mit Entscheid vom 19. August 2019 ebenfalls ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht als gegenstandslos abschrieb. Das Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, tungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (VGE 2019/293/294 vom 18.3.2021 [bestätigt durch BGer 1C_171/2021 und 1C_183/2021 vom 14.2.2022]). Am 10. Oktober 2022 gelangte die Klägerin erneut an die GVB und stellte sinngemäss u.a. ein Begehren um Haftung für einen ihr bei Abweisung der Staatshaftungsklage (Verfahren 100.2020.80) drohenden Schaden. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 wies die Gebäudeversicherung das Begehren ab. Das Verwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (VGE 2023/57 vom 11.4.2023 [bestätigt durch BGer 2C_229/2023 und 2C_230/2023 vom 30.8.2023]). 2.1.4 Am 14. Juni 2019 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen Gerichtspräsident C.________ wegen Amtsmissbrauchs (Klagebeilage 66 [act. 1C]). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die von der Klägerin angestrebte Strafuntersuchung am 24. Januar 2020 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht sowie das Ausstandsbegehren blieben erfolglos (vgl. OGer BK 20 38 und 20 39 vom 19.3.2020). Gegen dieses Urteil stellte die Klägerin am 31. Juli 2020 ein Revisionsgesuch beim Obergericht (vgl. Eingabe vom 11.8.2020 S. 2 [act. 20]), das gemäss ihren Angaben abgewiesen wurde (vgl. Eingabe vom 19.8.2020 S. 2 [act. 21]). Die gegen den Entscheid OGer BK 20 38 und 20 39 vom 19.3.2020 erhobene Beschwerde beim Bundesgericht blieb erfolglos (BGer 6B_435/2020 und 6B_436/2020 vom 23.7.2020, Beilage zur Eingabe vom 5.8.2020 [act. 19A]). Gegen dieses Urteil stellte die Klägerin ein Revisionsgesuch, welches das Bundesgericht abwies, soweit es darauf eintrat (BGer 6F_25/2020 und 6F_26/2020 vom 2.12.2020). Am 2. Juli 2020 stellte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben sodann ein Gesuch um Wiederaufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen (Eingabe vom 11.8.2020 Rz. 2 [act. 20]). 2.1.5 Die Klägerin und ihr Bruder sind am 3. März 2020 je mit einer Staatshaftungsklage an das Verwaltungsgericht gelangt und machen u.a. Haftungsansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Fehlleistungen von Gerichtspräsident C.________ als Mitglied des Regionalgerichts in den vorerwähnten Zivilverfahren geltend (Verfahren 100.2020.79 und 100.2020.80). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 erklärte der Bruder der Klägerin den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Rückzug seiner Klage, worauf das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2020.79 am 20. Dezember 2023 als durch Klagerückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. 2.2 Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG, vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die geschädigte Person trägt gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen (vgl. statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Kanton steht weiter für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (sog. Billigkeitshaftung; Art. 100 Abs. 2 PG). – Das von der Klägerin beanstandete Verhalten von Gerichtspräsident C.________ steht unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner amtlichen, nichtgewerblichen Tätigkeit und ist dem Kanton zuzurechnen. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen – Widerrechtlichkeit, Schaden sowie Kausalität – sind indessen umstritten. 3. Zu prüfen ist zunächst, ob dem Kanton ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist, das kausal für den geltend gemachten Schaden bzw. die vorgebrachte seelische Unbill war bzw. ist. 3.1 Die Klägerin begründet den erhobenen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch mit angeblichen Fehlleistungen von Gerichtspräsident C.________ als Mitglied des Regionalgerichts in Zusammenhang mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, vorerwähnten Zivilverfahren (vgl. vorne E. 2). Im Wesentlichen bringt sie vor, der Gerichtspräsident habe sie durch die Klagerückweisungen in den Auskunftsverfahren gegen die D.________ AG und die E.________ AG «juristisch exekutiert» (Klage Rz. 45, 65, 122, 766 [act. 1]) und absichtlich in ihrer geistig-seelischen Integrität verletzt (vgl. Klage Rz. 139 [act. 1]), so dass sie an der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 im Erbschaftsverfahren ausser Stand gewesen sei, «richtig» zu handeln (Klage Rz. 177, 179 [act. 1]). Anderswo fasst sie das angeblich staatshaftungsbegründende Behördenverhalten wie folgt zusammen: «[D]ie unterlassene Rücknahme einer als fehlerhaft erkannten Entscheidung durch den Gerichtspräsidenten, die verweigerte Reaktion auf die Vorbringen der Klägerschaft, sie sei psychisch destabilisiert, sie habe sich ‹juristisch exekutiert› gefühlt [sowie] das Ignorieren der zeitnah erfolgten Anzeige des Amtsmissbrauchs am 1. April 2019, [hätten sie] mit Furcht erfüllt, ihr Urteilsvermögen beeinträchtigt, ihren Kampfgeist geschwächt und damit bewirkt, dass sie sich – aus Furcht vor einem vorprogrammierten Unterliegen im Falle der Einreichung einer Erbteilungsklage beim selbigen Gerichtspräsidenten – […] genötigt gefühlt [hatte], einem unvorteilhaften Vergleich anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 zuzustimmen. Zu jenem Zeitpunkt [sei ihr] das Beschreiten des Gerichtswegs […] als ein nicht gangbarer Weg [erschienen], der drohte, ihr hohe persönliche und finanzielle Verluste zuzufügen. Dabei [hätten] zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung ausreichend Beweise vor[gelegen], die einen Pflichtteil bei ungefähr dem Doppelten von dem was vereinbart wurde, [ausgewiesen hätten]» (Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 13 [act. 7]). Konkret und etwas detaillierter zusammengefasst bringt sie namentlich Folgendes vor: 3.1.1 An der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 habe sie bzw. ihr Vertreter «unter dem Eindruck der erfolgten Niederschlagung ihrer zwei verbessert eingereichten Klageverfahren, der ausgebliebenen Reaktion auf zwei Schreiben an den Richter, dem Ausspruch der Vorsteherin der Schlichtungsbehörde […], wonach die Rechtsbegehren vor dem Zivilgericht nicht alle durchkommen würden, die Kosten des Streitfalles hoch ausfallen würden, in den Abschluss eines unwiderruflichen offensichtlich unangemessenen Vergleiches» eingewilligt (Eingabe vom 22.3.2022 Rz. 5 [act. 30], vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Klage Rz. 79 [act. 1], Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 17 [act. 26]). Die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde habe zunächst «mit dem am 10.12.2018 erlassenen Nichteintretensentscheid im Verfahren gegen die I.________ AG […] gegen bestehende kantonale und gefestigte Rechtsgrundsätze verstossen» (Klage Rz. 505 [act. 1]). Die Verfügung vom 17. März 2019 von Gerichtspräsident C.________ sei sodann «nicht ausreichend klar und bestimmt» gewesen (Klage Rz. 148 [act. 1]). So hätte er darin der Klägerin «einen gebotenen Hinweis geben müssen, damit diese ihre Verbesserungstätigkeit auf die hinreichend bestimmte Richterhinweisgebung [hätte] ausrichten» können (Klage Rz. 845 [act. 1], vgl. auch Rz. 148 [act. 1]). Die am 26. März 2019 verfügte «postwendende Retournierung der Klageschriften […] gegen die E.________ AG […] sowie die Rückweisung der noch nicht eingetroffenen Klageschriften gegen die D.________ AG [sei] ein [widerrechtlicher, willkürlicher und] unverhältnismässiger Akt der verbotenen Rechtsverweigerung» gewesen (Klage Rz. 596 [act. 1]). «Aufgrund des Untätigbleibens des Gerichtspräsidenten nach Eingang der beiden Schreiben vom 27. März 2019 sowie vom 01. April 2019 [ergebe] sich [zudem auch] eine Haftung für ein Unterlassen des Staates, denn in Anbetracht der durch die Klägerin angezeigten Befangenheit des Richters [und der von ihr mitgeteilten Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität sowie] der falschen Adressierung der Verfügungsadressaten [habe] eine Pflicht zum Tätigwerden» bestanden (Klage Rz. 898 [act. 1], vgl. auch Rz. 149, 737 [act. 1], Parteivortrag Rz. 36 ff., 66 [act. 49]). Infolgedessen wäre er zum «Erlass einer korrigierenden Verfügung und [zur] Erklärung des eigenen richterlichen Ausstandes» verpflichtet gewesen (Klage Rz. 826 [act. 1]). «Statt pflichtgemäss alles zu tun, was in seiner Macht stand, um die angezeigte Rechtsgutverletzung rasch[est]möglichst zu beheben» (Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 21, 30 [act. 7]), habe er pflichtwidrig zugewartet und die «nichtig[e] Entscheidung» nicht zurückgenommen (Eingabe 16.9.2023 Rz. 6 [act. 41], vgl. auch Eingabe vom 27.5.2022 Rz. 2 f., 11 [act. 37]). Am 27. März 2020 sei der Gerichtspräsident für den Ehemann der Klägerin sodann telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen (Parteivortrag Rz. 32, 35, 43, 66 [act. 49]). Weiter zu beachten sei «die fehlende Bestärkung durch das Obergericht», das erstmals am 16. April 2019 ein positives Urteil gefällt habe (Klage Rz. 179 [act. 1]), sowie die unzulässige, erniedri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, gende «Zuweisung von Mitverantwortung» an die Klägerin und ihren Ehemann in der Begründung des Entscheids OGer ZK 19 209 vom 8. Juli 2019 (Klage Rz. 76, 534 f., 551, 560, 803 f. [act. 1], Eingabe vom 23.10.2020 Rz. 70 [act. 22]). Die Klage gegen die D.________ AG habe der Gerichtspräsident zudem – im Gegensatz zu jener gegen die E.________ AG – nicht an die Klägerin retourniert (Eingabe vom 12.6.2020 Rz. 36 [act. 13], Eingabe vom 23.10.2020 S. 2 [act. 22]). Die Klägerin habe daher am 15. Juli 2019 lediglich die Klage gegen die D.________ AG wieder eingereicht (Eingabe vom 12.6.2020 Rz. 70 [act. 13]). Mit Abschreibungsverfügung vom 2. Juni 2020 habe sich der Gerichtspräsident schliesslich «des Prozessbetrugs schuldig gemacht», da er diese mit der tatsachenwidrigen Begründung erlassen habe, wonach keine Klage eingereicht worden sei (Eingaben vom 12.6.2020 Rz. 25 ff. [act. 13], 16.6.2020 S. 2 Lemma 2, Rz. 26 f. [act. 15] und vom 23.10.2020 S. 5 [act. 22]). 3.1.2 Hinsichtlich der vorrangig gerügten Fehlleistungen des Gerichtspräsidenten C.________ (ungerechtfertigte Klage-/Eingaberückweisung vom 26.3.2019 und «Untätigbleiben» bis zum Entscheid des Obergerichts) hält die Klägerin dafür, dass dieser gegen wesentliche Amtspflichten verstossen habe. «Seine Rechtsausübung [sei] unzulässig» gewesen (Klage Rz. 99 [act. 1]). «Ein schlichter Rechtsanwendungsfehler oder ein blosser Rechtsirrtum [seien] ausgeschlossen» (Klage Rz. 580 [act. 1]), da der Gerichtspräsident bewusst «normzweckwidrig, gewohnheitswidrig, funktionswidrig, pflichtwidrig, unzumutbar[,] atypisch» (Klage Rz. 580, 618 [act. 1]) sowie «arglistig» und «manipulativ» agiert habe (Klage Rz. 99 [act. 1]). «Ein Missbrauch des Amtes [habe] insbesondere vor[gelegen], weil der Gerichtspräsident seine Rechtsposition zielgerichtet und in dem Bewusstsein wahrgenommen [habe], übergeordnete Rechtsgüter [namentlich: Schutz der psychischen und körperlichen Integrität sowie der persönlichen Freiheit der Klägerin] zu beeinträchtigen [und die Anwendbarkeit des Erbrechts zu verhindern, welches das Vermögen der Klägerin schütze], um eine nach Sinn und Zweck seiner Rechtsstellung ihm nicht zustehende Bevorzugung beider beklagter Finanzkonzerne – und im Ergebnis auch der beklagten Miterbinnen – zu erlangen» (Klage Rz. 898 [act. 1], vgl. auch Rz. 588 [act. 1], Eingaben vom 6.5.2020 Rz. 31 [act. 7] und vom 12.6.2020 Rz. 60 [act. 13], Parteivortrag Rz. 64 [act. 49]). Insofern habe Gerichtspräsident C.________ auch «die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Amtspflicht zu konsequentem Verhalten und zur Verwirklichung der Grundrechte» (Klage Rz. 831 [act. 1]) bzw. seine «Garantenpflicht für die psychische Integrität der Kläger[in]» verletzt (Eingabe vom 15.5.2020 Rz. 15 [act. 9], vgl. Eingaben vom 23.10.2020 Rz. 44 [act. 22] und vom 27.5.2022 Rz. 3 [act. 37]). Der «Pflicht[,] auf die [mit Schreiben vom 27.3. und 1.4.2019 erfolgte] Anzeige der psychischen Verletzung durch die Kläger umgehend zu reagieren und die von ihm geschaffene Gefahr für das Rechtsgut zu beseitigen», sei er ebenfalls nicht nachgekommen (Eingaben vom 11.8.2020 Rz. 86 [act. 20] und vom 23.10.2020 Rz. 44 [act. 22], vgl. auch Klage Rz. 149 [act. 1]). Ebenso sei er seiner Amtspflicht «zur Erteilung von richtigen Auskünften, zur Ausübung der Fragepflicht, zur richtigen öffentlichen Bekanntgabe in Verfügungen und zur Einhaltung von Zusagen» nicht nachgekommen (Klage Rz. 810 [act. 1]). Der Gerichtspräsident habe weiter «versucht, die Verfahrensleitung zu behalten, obwohl er ein persönliches Interesse an den Zivilklageverfahren» gehabt habe (Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 8 [act. 7]). Namentlich habe er selber zugegeben, dass er «aus persönlichen Motiven (Erbstreitigkeiten seien in der Regel komplex) die Kläger[in] dazu veranlassen [bzw. nötigen] wollte […] sich einen Anwalt [zu nehmen]» (Klage Rz. 528 [act. 1], vgl. auch Rz. 623 [act. 1], Eingabe vom 23.10.2020 Rz. 27 [act. 22]). Zur Erreichung seiner «illegitimen Ziele» habe er «durch den Erlass der Verfügung der nicht erfolgten Eingabe Gewalt angewendet» (Klage Rz. 623 [act. 1], Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 29 [act. 7]) und «seine Amtspflicht durch seinen persönlichen Ehrgeiz» ausgetauscht (Klage Rz. 581 [act. 1], Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 31 [act. 7]). Die «unrechtmässig[e] und mit unverhältnismässigen Mitteln durchgesetzte Beendigung eines gerichtlich anhängig gewordenen Zivilverfahrens – der Richter [habe in seiner vom Obergericht als ‹gesucht› bezeichneten Begründung vom 25.4.2020] behauptet, die Klage sei eventuell ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme gewesen, der nicht adressierte [Bruder] sei ohne explizite Nennung des Adressaten miteinbezogen gewesen [und] die Klägerin hätte einen Anwalt mandatieren sollen – stell[e] einen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB dar» (Klage Rz. 625 [act. 1]). Seine Verfahrensleitungskompetenz habe er weiter gezielt missbraucht, um die Staatshaftungsklägerin ihre «Erbrechte verlieren zu lassen» bzw. ihren «Willen […] zu brechen» (Eingabe vom 16.9.2023 Rz. 9 [act. 41], Parteivortrag Rz. 69 [act. 49]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, 3.1.3 «Das kritische Ereignis des Empfangs» der Verfügung vom 26. März 2019 habe bei der Klägerin und ihrem Ehemann zu «psychischen Störungen» geführt (Klage Rz. 766 [act. 1]) und sei «als Körperverletzung [zu] qualifizier[en]» (Eingabe vom 12.6.2020 Rz. 19 [act. 13]). «Als innerer Vorgang [seien] Gefühle von Angst, [Ä]rger [sowie] Überforderung» entstanden (Klage Rz. 609 [act. 1], vgl. auch Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 32 [act. 26]). «Die Fähigkeit, Veränderungen, Belastungen und unvorhergesehene Situationen zu bewältigen, [sei] extrem überbeansprucht» worden (Klage Rz. 766 [act. 1]). Die «psychisch[e] Gesundheit [der Klägerin sei] für die Zeitdauer von ca[.] 2 Wochen destabilisiert» gewesen (Eingabe vom 16.9.2023 Rz. 6 [act. 41], Parteivortrag Rz. 57 [act. 49]) und sie habe kurzfristig «an Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche[n], Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz [sowie] erhöhte[r] Schreckhaftigkeit» gelitten (Klage Rz. 770 [act. 1]; vgl. auch Eingaben vom 12.6.2020 Rz. 19 [act. 13] und vom 26.6.2021 Rz. 32 [act. 26]). Die aufgetretene «subakute Belastungsreaktion» habe sich «zu einer Störung […] im kognitiven Bereich [entwickelt], nämlich durch Verkennung der rechtserheblichen Fakten und der gebotenen juristischen Möglichkeiten» (Klage Rz. 768 [act. 1]). Daran ändere nichts, dass sie die Verfügung vom 26. März 2019 erfolgreich angefochten habe, da es für sie zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung «höchst zweifelhaft [gewesen sei], inwiefern sie sich […] obergerichtlich durchsetzen könn[t]en» (Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 14 [act. 7], vgl. auch Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 17 [act. 26]), und der Schaden in der Zwischenzeit, an der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019, bereits entstanden sei (Eingabe vom 25.8.2021 Rz. 112 [act. 27]). 3.1.4 Die Klägerin erhebt sodann weitere Vorwürfe gegen das Regionalgericht (u.a. Kritik im Verfahren CIV 19 5959 vom 3.1.2020, Klage Rz. 536, 549 ff. [act. 1]; Kritik an Verfügung vom 21.4.2021 und deren Begründung vom 27.4.2021, Eingabe vom 17.5.2021 Rz. 57 ff. [act. 25]; Kritik an der Verhandlung vom 9.5.2022, Eingabe vom 27.5.2022 Rz. 11 [act. 37]). Sie kritisiert überdies das Obergericht (Kritik an OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019, Klage Rz. 535 ff. [act. 1], Eingaben vom 26.6.2021 Rz. 50 [act. 26] und 25.8.2021 Rz. 124, 135 [act. 27], Parteivortrag Rz. 52 [act. 49]; Kritik an OGer BK 20 38 und 20 39 vom 19.3.2020, Eingaben vom 11.8.2020 Rz. 53 ff. [act. 20] und 19.8.2020 Rz. 5 ff. [act. 21]; Kritik an OGer ZK 20 283

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, und OGer ZK 20 284 vom 15.10.2020, Eingabe vom 23.10.2020 S. 2 ff. [act. 22]), das Verwaltungsgericht (u.a. Kritik an VGE 2019/293/294 vom 18.3.2021, Eingaben vom 26.6.2021 Rz. 9b, 28 ff., 50 [act. 26], 25.8.2021 Rz. 120 [act. 27] und 22.3.2022 Rz. 7 [act. 30]; Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung, Eingabe vom 3.2.2023 Rz. 12 [act. 40]; Vorwurf der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung, Eingabe vom 16.9.2023 Rz. 4 ff. [act. 41]; Durchführung und Protokollierung der Schlussverhandlung vom 25.6.2024, Eingabe vom 28.6.2024 Bst. a ff. [act. 54]), das Bundesgericht (u.a. Kritik an BGer 5A_573/2019 und 5A_574/2019 vom 11.10.2019, Eingabe vom 6.5.2020 Rz. 78 [act. 7]; Kritik an BGer 6B_435/2020 und 6B_436/2020 vom 23.7.2020, Eingaben vom 5.8.2020 S. 2 [act. 19], 11.8.2020 Rz. 18 ff. [act. 20] und 19.8.2020 Rz. 1 ff. [act. 21]; Kritik an BGer 5A_454/2021 vom 26.7.2021, an BGer 5A_325/2021 vom 26.7.2021 sowie an BGer 5A_256/2021 vom 26.7.2021, Eingabe vom 25.8.2021 Rz. 8 ff. [act. 27]; Kritik an BGer 1C_171/2021 und 1C_183/2021 vom 14.2.2022, Eingabe vom 22.3.2022 Rz. 1 ff. [act. 30]), den «Kanton» (vgl. Eingaben vom 6.5.2020 Rz. 77, 92 [act. 7], 12.6.2020 Rz. 4 ff. [act. 13], 22.6.2020 Rz. 3 ff. [act. 17] und vom 12.5.2022 Rz. 3 ff. [act. 36]) sowie die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 11.8.2020 Rz. 3 [act. 20]). 3.1.5 Im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorwürfen erhebt die Klägerin ferner diverse Verfassungs- bzw. Konventionsrügen: Konkret beruft sie sich u.a. auf das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), die Menschenwürde (Art. 7 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK), das Willkürverbot (Art. 9 BV, allenfalls in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 9 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), Verfahrensgrundrechte (Verfahrensfairness und rechtliches Gehör nach Art. 29 BV, Rechtsweggarantie bzw. Recht auf ein gerichtliches Verfahren nach Art. 29a und 30 BV; Art. 6 und 13 EMRK) sowie das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art. 8 EMRK); weiter macht sie verschiedene Gesetzesverstösse geltend (z.B. Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 2 ZGB sowie Art. 52 ZPO; Fragepflicht nach Art. 56 ZPO; mangelhafte, querulatorische und rechtsmiss-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, bräuchliche Eingaben nach Art. 132 Abs. 2 ZPO; Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO; Drohung, Nötigung, Betrug, Begünstigung, Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung nach Art. 180 f., 146, 305 bzw. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 3.2 Der Kanton hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, dass die Klägerin in den von ihr als haftungsbegründend aufgeführten drei Klageverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten vollumfänglich wahrnehmen und wahren konnte. Es liege in tatsächlicher Hinsicht keine richterliche Entscheidung, Anordnung oder Unterlassung vor, welche im Sinn von Art. 100 Abs. 1 PG auf Widerrechtlichkeit hin überprüft werden könnte. Als Folge der seit dem 9. April 2019 beinahe ununterbrochen hängigen Ausstandsgesuche der Klägerin habe der zuständige Gerichtspräsident C.________ in den drei erbrechtlichen Auskunftsklageverfahren gegen die D.________ AG, die E.________ AG sowie die I.________ AG keine richterlichen Handlungen mehr vornehmen dürfen. Das Ruhen der Prozesse während der Entscheidung über die Ausstandsbegehren stelle keine haftungsbegründende Unterlassung dar. Der Standpunkt der Klägerin, sie sei durch die Verfügung vom 26. März 2019 derart betroffen und in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt worden, dass sie einen für sie ungünstigen Vergleich unterzeichnet habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Verfügung vom 26. März 2019 habe den Hinweis auf die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels enthalten. Der Klägerin habe deshalb klar sein müssen, dass diese nicht endgültig sei. Sie habe denn auch tatsächlich bereits tags darauf die schriftliche Begründung verlangt und erfolgreich Beschwerde vor Obergericht geführt. Weshalb die Klägerin sieben Tage nach Verlangen der schriftlichen Begründung der Verfügung vom 26. März 2019 einen ihrer Meinung nach ungünstigen Vergleich vorbehaltlos unterzeichnet habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Entscheidungen über die Auskunftsklagen noch ausstanden. Es mangle folglich an einer amtlichen Tätigkeit, welche die klägerische Prozessstellung dauerhaft verschlechtert habe. Die weiteren Voraussetzungen für die Begründung eines Haftungsanspruchs – Schaden, Widerrechtlichkeit und Kausalität – seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Widerrechtlichkeit würden von vornherein die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen entgegenstehen. Der Schaden könne nicht festgestellt werden, da die Klägerin die ihrer Ansicht nach für die Feststellung der Erbmasse unabding-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, baren Auskunftsklagen nicht oder noch nicht erhoben habe. Auf den Aspekt der Kausalität brauche deshalb nicht weiter eingegangen zu werden (Klageantwort vom 27.4.2020 S. 3 ff. [act. 5]). 3.3 Die rechtlichen Anforderungen an eine haftungsbegründende widerrechtliche amtliche Handlung (vgl. bereits vorne E. 2.2) sind soweit hier interessierend wie folgt zu präzisieren: 3.3.1 Wird die Haftung aus einem Rechtsakt (oder einem Verfahren, das in einen Rechtsakt mündet) abgeleitet, ist – auch bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter – eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nur dann gegeben, wenn der entscheidenden Instanz ein qualifizierter Fehler vorzuwerfen ist. Es genügt insbesondere nicht, dass sich der Entscheid später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist, vielmehr muss die den Rechtsakt verantwortende Person eine wesentliche Amtspflicht verletzt haben (vgl. BGE 2C_176/2022 vom 7.2.2024 E. 4.2; BVR 2011 S. 200 E. 4.2.3; VGE 2023/301 vom 28.12.2023 S. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2124). Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 449 E. 3.3; vgl. auch etwa BGE 139 IV 137 E. 4.2 und 132 II 305 E. 4.1: «violation d'une prescription importante des devoirs de fonction»; BGer 2E_3/2020 und 2E_4/2020 vom 11.11.2021 E. 8.2: Verletzung einer «devoir essentiel à l'exercice de [l]a fonction [d'un magistrat ou d'un agent]» oder Begehung eines «erreur grave et manifeste qui n'aurait pas échappé à un homologue consciencieux»). 3.3.2 Nach dem in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) verankerten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide in einem Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird dieser im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so gilt er für das Staatshaftungsgericht von Gesetzes wegen als rechtmässig. Damit soll ein «Nachholen» versäumter und eine Kontrolle erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Kanton (BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1; Jürg Wichtermann, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 121 Rz. 30). Er gilt allerdings nicht absolut, ist doch eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit von Rechtsakten im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ausnahmsweise allenfalls dann zulässig, wenn der primäre Rechtsschutz zu spät oder allenfalls lückenhaft bzw. rechtlich oder faktisch unzulänglich war (vgl. BGE 2C_176/2022 vom 7.2.2024 E. 4.3; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1; jüngst: VGE 2022/345 vom 16.8.2024 E. 2.2; weiterführend Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2007, S. 191 ff.). 3.4 Zu prüfen ist zunächst, ob die von der Klägerin vorgebrachten behördlichen Verhaltensweisen widerrechtlich und für den geltend gemachten Schaden kausal sind. 3.4.1 In zeitlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Klägerin verlangt vom Kanton Schadenersatz in Höhe der Differenz von Fr. 445'889.-zwischen dem ihr angeblich zustehenden erbrechtlichen Pflichtteil von Fr. 855'889.-- (abzgl. «Erbgangskosten» und «Kosten öffentl. Inventar» von insgesamt Fr. 10'000.--) und der im Vergleich vom 5. April 2019 vereinbarten Leistung von Fr. 400'000.-- (Klage Rz. 447 ff. [act. 1]). Der Begründung der Klägerin lässt sich entnehmen, dass die geltend gemachten Schadenersatzund Genugtuungsansprüche auf angeblich fehlerhafte Verhaltensweisen von Behördenmitgliedern zurückgeführt werden, die seit Dezember 2018 stattgefunden haben (vgl. vorne E. 3.1). Das gerügte Fehlverhalten habe sie in ihrer geistig-seelischen Integrität derart beeinträchtigt, dass sie ausser Stand gewesen sei, in der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 «richtig» zu handeln, weshalb sie einen für sich «offensichtlich unangemessenen Vergleich» abgeschlossen habe (vgl. Klage Rz. 79, 179, 518, 609, 621, 763, 767, 772, 898 [act. 1]). Für die durch das Verhalten der Behördenmitglieder verursachte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zum teilweisen Verlust ihres Pflichtteils geführt habe, müsse der Kanton nun einstehen. Die Ausführungen der Klägerin beziehen sich hauptsächlich – bzw. in Bezug auf den mit Klageänderung zusätzlich geltend gemachten Schaden für Gerichts- und Parteikosten von insgesamt Fr. 11'287.80 sogar ausschliesslich (vgl. vorne E. 1.3; Eingabe vom 6.7.2022 Rz. 11, 15, 22 [act. 38]) – auf angebliche Fehl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, leistungen von Gerichtspräsident C.________ in den vorerwähnten Auskunfts- und Informationsstreitigkeiten, die sie in Zusammenhang mit der von der Vorsitzenden J.________ durchgeführten Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 zwischen ihr und Miterbinnen setzt (vgl. vorne E. 2). Den strittigen Vergleich, der die Klägerin um mehr als die Hälfte des ihr angeblich zustehenden erbrechtlichen Pflichtteils brachte, hat diese am 5. April 2019 abgeschlossen. Die behauptete «Destabilisierung» ihres psychischen Gesundheitszustandes hat gemäss ihren Angaben nach Zustellung der Verfügung vom 26. März 2019 ca. zwei Wochen angedauert (vorne E. 3.1.3). Selbst wenn es sich so zugetragen hat, wie die Klägerin behauptet, liessen sich in zeitlicher Hinsicht Haftungsansprüche von vornherein nur aus Rechtsbzw. Realakten ableiten, welche vor dem Vergleich bzw. in der erwähnten Phase der zweiwöchigen «Destabilisierung» ergingen. Später ergangene behördliche Akte wie namentlich die Abschreibungsverfügung vom 2. Juni 2020 (Beilagen 78 und 79 zur Eingabe vom 12.6.2020 [act. 13A], Beilagen 94 und 95 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]) fallen damit als kausale Ursachen für den geltend gemachten Schaden bzw. die vorgebrachte seelische Unbill ausser Betracht, womit sich auch eine diesbezügliche Widerrechtlichkeitsbeurteilung erübrigt. 3.4.2 Die Klägerin macht sowohl einen Vermögensschaden als auch Genugtuung geltend. Als konkrete widerrechtliche Ursache für diesen Schaden bzw. für seelische Unbill bringt sie zunächst vor, der Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde vom 10. Dezember 2018 im Verfahren gegen die I.________ sowie die Verfügungen des Regionalgerichts vom 17. und 26. März 2019 in den Verfahren gegen die D.________ AG und die E.________ AG seien fehlerhaft. Neben diesen Rechtsakten rügt die Klägerin u.a. Untätigbleiben des Gerichtspräsidenten bzw. Verzögerungen der Verfahren gegen die D.________ AG und die E.________ AG (u.a. fehlende Reaktion auf die Schreiben vom 27.3 und 1.4.2019) und seine rechtswidrige Verfahrensführung (u.a. Verletzung der richterlichen Frage- und Auskunftspflicht, Verletzung der Ausstandspflicht, versuchte «Nötigung» zur Mandatierung eines Anwalts bzw. einer Anwältin) sowie die «Drohung» der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde mit hohen Prozesskosten und langer Verfahrensdauer im Verfahren gegen die Miterbinnen (vgl. vorne E. 3.1). Diese monierten Verhaltensweisen ereigneten sich allesamt in Zivilverfahren, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, in den vorgenannten Verfügungen bzw. im gerichtlich genehmigten Vergleich vom 5. April 2019 mündeten. Damit stützt die Klägerin ihre Staatshaftungsbegehren auf Rechtsakte. 3.4.3 Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird dieser im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so gilt er für das Staatshaftungsgericht von Gesetzes wegen als rechtmässig (vgl. vorne E. 3.3.2). Soweit die Klägerin in ihren Eingaben vom 27. März bzw. 1. April 2019 (Klagebeilage 3 [act. 1C], Beilage 70 zur Eingabe vom 6.5.2020 [act. 7A]) geltend machte, Gerichtspräsident C.________ hätte in den Ausstand treten müssen, ist festzuhalten, dass das Regionalgericht ihr Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 16. Mai 2019 als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben hat (Beilage 103 zur Eingabe vom 17.5.2021 [act. 25A]). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolgslos (OGer ZK 19 277 vom 13.6.2019; BGer 5A_491/2019 vom 11.11.2019; vgl. vorne E. 2.1.2). Dieser in Rechtskraft erwachsene Rechtsakt begründet daher von vornherein keine Staatshaftungs- bzw. Genugtuungsansprüche. Gleiches gilt für die weiteren Verfügungen und Entscheide des Regionalgerichts und anderen Erstinstanzen, die im Rechtsmittelverfahren von den oberen Instanzen bestätigt wurden (u.a. abgewiesenes Auskunftsbegehren über die Versicherungswerte dreier Grundstücke bei der GVB; vgl. VGE 2023/57 vom 11.4.2023 und vorne E. 2.1.3), soweit diesen angesichts der zeitlichen Gegebenheiten staatshaftungsrechtlich überhaupt Bedeutung zukommen kann (vgl. vorne E. 3.4.1). Im Übrigen haben sich das Regional-, das Ober- und das Bundesgericht mit der Frage, ob Gerichtspräsident C.________ in den von der Klägerin vor dem Regionalgericht geführten Verfahren in den Ausstand treten müsse, bereits mehrfach und eingehend beschäftigt (vgl. vorne E. 2.1.2). Sie wurde mithin auf dem Weg des Primärrechtsschutzes letztinstanzlich geklärt (und verneint). Was den Vorwurf der Untätigkeit anbelangt, so ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie eine allfällige schleppende Verfahrensführung jederzeit mit Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte beanstanden können (Art. 319 Bst. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die entsprechende Rüge ist daher im staatshaftungsrechtlichen Verfahren (auch) nicht mehr zu hören. Der von der Klägerin geschlossene Vergleich vom 5. April 2019 hat den erbrechtlichen Prozess zudem unmittelbar beendet (Klagebeilage 10 [act. 1C], Protokoll Schlichtungsverhandlung vom 5.4.2019, Klagebeilage 9 [act. 1C]; vgl. vorne E. 2.1.1). Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), ist rechtsbeständig geworden und gilt damit im Staatshaftungsprozess grundsätzlich als rechtmässig. Das der Vorsitzenden J.________ vorgeworfene Fehlverhalten im Schlichtungsverfahren ist im Staatshaftungsverfahren daher (ebenfalls) nicht zu überprüfen. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die rechtskräftigen Zivilrechtsakte (teilweise) als nichtig zu betrachten wären oder ein Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes vorliegen würde. Beides ist hier nicht der Fall und von der Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Rechtsakte auch nicht substanziiert geltend gemacht worden. Es sind keine Gründe ersichtlich, auf diese zurückzukommen bzw. davon abzuweichen. Die nicht angefochtenen bzw. von Rechtsmittelinstanzen bestätigten Rechtsakte scheiden nach dem Gesagten als Grundlage für die geltend gemachten Staatshaftungs- bzw. Genugtuungsansprüche aus. 3.4.4 Was die angeblich staatshaftungsbegründenden rechtswidrigen Zivilrechtsakte anbelangt, so reicht allein der Umstand, dass die zuständigen Behörden diese aufgehoben bzw. abgeändert hatten, nicht aus, damit von einer das Haftungsbegehren begründenden Widerrechtlichkeit auszugehen ist. Vielmehr vermag diesfalls nur eine schwerwiegende Pflichtverletzung, also ein qualifizierter Normverstoss, eine Staatshaftung auszulösen (vgl. vorne E. 3.3.1, auch zum Folgenden). Diese (strenge) Voraussetzung, die sowohl bei einer reinen Vermögensschädigung (sog. «Verhaltensunrecht») als auch bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (sog. «Erfolgsunrecht») gilt, ist hier nicht erfüllt, wie die nachfolgende chronologische Prüfung der von der Klägerin angerufenen Rechtsakte zeigt: – Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 ist die Schlichtungsbehörde im Verfahren gegen die I.________ AG zu Unrecht wegen offensichtlicher örtlicher Unzuständigkeit auf das Schlichtungsbegehren der Klägerin nicht eingetreten (vgl. vorne E. 2.1.2). Die Schlichtungsbehörde hat mit diesem Entscheid ihre Prüfungsbefugnis in Bezug auf die Offensichtlichkeit der örtlichen Unzuständigkeit überschritten (OGer ZK 18 604 vom 8.4.2019 E. 10.2, Klagebeilage 57 [act. 1C]). Sowohl das Regional- als auch das Obergericht haben indessen in einem späteren Rechtsgang ihre örtliche Zuständigkeit verneint (vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, BGer 5A_969/2023 vom 5.6.2024, E. 1.2 und 8, wo die Frage nicht geklärt werden musste bzw. offenbleiben konnte). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der erstinstanzliche rechtswidrige Rechtsakt beruhe auf einer qualifizierten Fehlleistung der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin dadurch kein bleibender Rechtsnachteil erwachsen ist. Die vorübergehenden negativen Rechtsfolgen in zivilprozessrechtlicher Hinsicht sind durch das Obergericht vollständig beseitigt worden; so wurde der rechtswidrige Nichteintretensentscheid mit der Folge aufgehoben, dass die Klägerin den Prozess ungehindert weiterführen konnte (vgl. vorne E. 2.1.2). Soweit die Klägerin behauptet, aufgrund des Entscheids und der daraus angeblich resultierenden Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, im Schlichtungsverfahren gegen ihre Miterbinnen die Situation richtig einzuschätzen und die zur Wahrung ihrer Interessen angezeigten Vorkehren zu treffen (vgl. Klage Rz. 177, 179 [act. 1]), begründet dies allein kein staatshaftungsrechtlich bedeutsamer Rechtsnachteil. Dies umso weniger, als sie nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch die vorgebrachte gesundheitliche Einschränkung ausser Stande gewesen wäre, zumindest (und gegebenenfalls mit Unterstützung ihres Ehemanns) eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. auch vorne E. 3.1.3). Gegen eine derartige Beeinträchtigung würde ohnehin bereits der Umstand sprechen, dass die Klägerin mit Hilfe ihres Ehemanns immerhin in der Lage war, die Eingaben vom 27. März und 1. April 2019 (Klagebeilage 3 [act. 1C], Beilage 70 zur Eingabe vom 6.5.2020 [act. 7A]) zu verfassen und beim Regionalgericht einzureichen sowie am 5. April 2019 gegen die rechtswidrige Verfügung vom 26. März 2019 Beschwerde zu erheben (OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019 E. 5, Klagebeilage 4 [act. 1C]). Damit fehlen Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der obergerichtlich korrigierte Entscheid vom 10. Dezember 2018 auf einer wesentlichen Amtspflichtverletzung der Vorsitzenden beruhen würde bzw. dieser eine unentschuldbare Fehlleistung im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung zur Last zu legen wäre. – Auch hinsichtlich der Verfügung vom 17. März 2019 (Beilage 71 zur Eingabe vom 6.5.2020 [act. 7A]) ist nicht ersichtlich, inwiefern Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, richtspräsident C.________ gegen eine wesentliche Amtspflicht verstossen haben könnte. Dieser war insbesondere – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Klage Rz. 845 [act. 1]) – nicht verpflichtet, der Klägerin konkrete Verbesserungsvorschläge für ihre Eingaben zu unterbreiten. Die Verfügung vom 17. März 2019 war zudem ausreichend klar und bestimmt (vgl. aber Klage Rz. 148 [act. 1]), zumal die Klägerin ohne weiteres im Stand war, ihre Klagen dahingehend abzuändern, dass diese als zulässige Eingaben entgegenzunehmen waren. Negative Rechtsfolgen der nicht selbstständig angefochtenen Verfügung vom 17. März 2019, die sich auf den Inhalt der Verfügung vom 26. März 2019 ausgewirkt haben könnten, wurden ferner auch vom Obergericht nicht festgestellt (vgl. OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019, Klagebeilage 4 [act. 1C]). Hinzu kommt, dass die Eingaben der Klägerin selbst in gekürzter Fassung – wie das Obergericht dargelegt hat – noch schwer leserlich und unübersichtlich war (vgl. sogleich hiernach). Soweit die Verfügung überhaupt zu beanstanden wäre, vermöchte die richterliche Handhabung daher angesichts der konkreten Umständen auf jeden Fall keine wesentliche Amtspflichtverletzung zu begründen. Mit ihren gerade auch im Staatshaftungsprozess in weiten Teilen nicht kohärenten und mitunter nur schwer verständlichen Ausführungen bringt die Klägerin jedenfalls nichts Substanzielles vor, das auf Gegenteiliges schliessen liesse. – Was sodann die Verfügung vom 26. März 2019 betrifft, hat bereits das Obergericht dargelegt, «dass die misslungene Verfahrenseinleitung nicht allein auf das Konto des Vorrichters geh[e], sondern [die Klägerin] selbst massgeblich zur Verwirrung beigetragen hat. Tatsächlich [seien] die Eingaben schwer leserlich, völlig unübersichtlich und [würden] zu Hauf unnötigen Ballast gemischt mit unmöglichen Anträgen [enthalten]. […] Dass bei der Erfassung der vielen nur in Nuancen voneinander abweichenden Papierstapel ein Fehler passieren konnte, [sei] nicht ganz erstaunlich» (OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019 E. 14, Klagebeilage 4 [act. 1C]). Diesen obergerichtlichen Ausführungen ist staatshaftungsrechtlich nichts entgegenzuhalten; vielmehr schliesst sich das Verwaltungsgericht diesen auch mit Blick auf die im Staatshaftungsverfahren eingereichten, wiederum unübersichtlichen Eingaben ohne weiteres an. Die Kritik der Klägerin, wonach Gerichtspräsident

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, C.________ beim Erlass der Verfügung vom 26. März 2019 nur im Besitz der (verbesserten) Klage gegen die E.________ AG – und nicht auch jener gegen die D.________ AG – gewesen sei (vgl. dazu auch OGer ZK 20 283 und OGer ZK 20 284 vom 15.10.2020 E. 17, Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 23.10.2020 [act. 22A]), ist zwar nicht völlig unberechtigt. Die Nachlässigkeit von Gerichtspräsident C.________ ist jedoch (auch) insoweit verständlich, als die gemäss den Ausführungen des Obergerichts grösstenteils identischen und weitschweifigen Rechtsschriften der Klägerin eine gewisse Verwechslungsgefahr bargen. Bei dieser Ausgangslage liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass Gerichtspräsident C.________ «manipulativ» bzw. «amtsmissbräuchlich» entschieden hätte (Klage Rz. 99, 581 [act. 1]). Auch wenn die nachträgliche Begründung vom 25. April 2019 der Verfügung vom 26. März 2019 (Klagebeilage 65 [act. 1C]) nicht über sämtliche Zweifel erhaben ist (vgl. OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019 E. 11, Klagebeilage 4 [act. 1C]), erscheint sie unter Berücksichtigung der gemäss der Feststellung des Obergerichts schwer leserlichen Eingaben zumindest nicht als haltlos. Nach dem Entscheid des Obergerichts ZK 19 209 vom 8. Juli 2019 war es der Klägerin sodann möglich, die mit Verfügung vom 26. März 2019 zurückgewiesenen Klagen gegen die D.________ AG und die E.________ AG unverändert wieder einzureichen, was sie auch getan hat. Der Eingriff in ihre Rechtsposition war daher lediglich vorübergehend und nicht besonders stark. Und wiederum ist – soweit die Klägerin durch ihre behauptete «Destabilisierung» bei der Wahrnehmung der ihr durch das Obergericht vermittelten Möglichkeit beeinträchtigt gewesen sein und sich dies in irgendeiner Weise negativ auf ihre persönliche Verfassung und Verhaltensweise in der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 ausgewirkt haben sollte – weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Beeinträchtigung die Klägerin (zusammen mit ihrem sie unterstützenden bzw. vertretenden Ehemann) daran gehindert haben könnte, zumindest eine befugte Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen. Vor diesem Hintergrund wiegt der Fehler des Gerichtspräsidenten – die unzulässige Rückweisung der Eingaben als unverständlich im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO – auf jeden Fall nicht besonders schwer. An diesen Ausführungen vermag auch die in den Verfahren gegen die D.________ AG und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, E.________ AG erfolgten Abschreibungsverfügungen vom 2. Juni 2020 nichts zu ändern (insofern diese nicht bereits in zeitlicher Hinsicht unberücksichtigt zu bleiben haben [vgl. vorne E. 3.4.1]). Das Obergericht hat auch diese Verfügungen aufgehoben und die Klägerin in die Lage versetzt, die Prozesse ungehindert weiterzuführen. Der vom Gerichtspräsidenten begangene Normverstoss erweist sich zudem auch im Vergleich zu anderen Fällen nicht als qualifiziert fehlerhaft (vgl. etwa BGer vom 23.2.1993, in AJP 1994 S. 91 f., wonach die Feststellung schwerwiegender und das Rechtsgleichheitsgebot verletzender Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Notariatsprüfung für sich allein noch keine Widerrechtlichkeit im Sinn des Staatshaftungsrechts begründet; BVR 2014 S. 297 E. 4.4.7, wonach das Unterlassen der Mitteilung des rechtskräftigen Scheidungsurteils an die beteiligte Vorsorgeeinrichtung als nicht unwesentliche Amtspflichtverletzung einzustufen ist; BVR 2008 S. 163 E. 5.5 [bestätigt durch BGer 2C_147/2007 vom 23.1.2008], wonach bei Verstoss gegen eine klare und ständige Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich vorzeitiger Vernichtung von Hanfpflanzen wohl eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit vorliegt). Unter Berücksichtigung aller Umstände kann nicht gesagt werden, es liege eine unentschuldbare Fehlleistung vor, die einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen könnte. Die Klägerin begründet die Widerrechtlichkeit sodann mit dem Verhalten von anderen Behördenmitgliedern bzw. mit Entscheiden anderer Instanzen (vgl. vorne E. 3.1.4). Soweit mit Blick auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. vorne E. 3.3.2) sowie in zeitlicher Hinsicht (vgl. vorne E. 3.4.1) überhaupt darauf einzugehen ist, hat die Klägerin nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die verschiedenen Behörden in den jeweiligen Verfahren eine mit Blick auf den geltend gemachten Schaden bzw. die seelische Unbill kausale sowie wesentliche Amtspflicht verletzt haben könnten. Damit erübrigt es sich, auf diese Vorwürfe näher einzugehen. 3.5 Dem Kanton Bern kann nach dem Gesagten kein haftungsbegründendes, widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, da entgegen der Klägerin keiner der in den fraglichen Zivilprozessen involvierten schlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, tungs- bzw. gerichtsvorsitzenden Personen eine wesentliche Amtspflichtverletzung zur Last zu legen ist. Der entscheidwesentliche Sachverhalt hinsichtlich der vorgeworfenen Amtspflichtverletzung ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den von der Klägerin eingereichten Eingaben und Unterlagen. Weitere Abklärungen in Form von Befragungen der Klägerin (u.a. Eingaben vom 22.6.2020 S. 2 Bst. a [act. 17], 26.6.2021 Rz. 11 [act. 26], 11.10.2021 Rz. 4 [act. 29], 22.3.2022 S. 1 [act. 30], 14.4.2022 S. 1 [act. 33], 3.2.2023 Rz. 2 [act. 40] und vom 16.9.2023 Rz. 2 [act. 41], Parteivortrag Rz. 2, 17 [act. 49]), ihres Ehemanns (Klage Rz. 700 [act. 1], Parteivortrag Rz. 17 [act. 49]) und des Gerichtspräsidenten C.________ (Eingabe vom 17.5.2021 Rz. 3 [act. 25], vgl. Eingaben vom 3.2.2023 Rz. 2 [act. 40] und vom 16.9.2023 Rz. 2 [act. 41]) versprechen keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse. Aus demselben Grund wird auch der Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung abgewiesen (Klage Rz. 24 [act. 1]), zumal (auch nach durchgeführter öffentlicher Schlussverhandlung) nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin die Sachlage anlässlich einer Instruktionsverhandlung besser darstellen könnte als im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben (vgl. dazu statt vieler BVR 2014 S. 197 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu bereits Verfügung vom 29.5.2024 [act. 43]). Auf den Beizug der Akten des Obergerichts in den Beschwerdeverfahren ZK 19 209 und ZK 19 256 (Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 8 [act. 26]) kann mit Blick auf die bereits von der Klägerin eingereichten Entscheide und Verfügungen (namentlich OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019, Klagebeilage 4 [act. 1C], Verfügungen vom 17. und 26.3.2019, Beilagen 71 und 72 zur Eingabe vom 6.5.2020 [act. 7A]) ebenfalls verzichtet werden; sie lassen mit Blick auf die für die Klärung der behaupteten Amtspflichtverletzung(en) massgeblichen Sachverhaltsgrundlagen ebenfalls keine weiterführenden Erkenntnisse erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge der Klägerin – und damit zusammenhängende Anträge (vgl. u.a. Tonaufnahme bzw. Videodokumentation der Einvernahmen, Eingaben vom 26.6.2021 Rz. 2 [act. 26], 11.10.2021 Rz. 4 [act. 29], 3.2.2023 Rz. 2 [act. 40] und vom 16.9.2023 Rz. 2 [act. 41], Parteivortrag Rz. 8 [act. 49]; Aushändigung des Videoprotokolls, Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 3 [act. 26]; Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis bzw. zur Parteieinvernahme, Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 4 [act. 26]; Einsichtnahme in das Videoprotokoll, Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 5 [act. 26] und vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, 11.10.2021 Rz. 5 [act. 29]) – werden daher abgewiesen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4; allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). 3.6 Die weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für eine Haftung des Kantons nach Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PG müssen sodann nicht geprüft werden (vgl. vorne E. 2.2). Fehlt es – wie hier – an einem haftungsbegründenden, widerrechtlichen Verhalten, fällt auch die Ausrichtung einer Genugtuung ausser Betracht (vgl. Klage Rz. 12 f. [act. 1], Parteivortrag Rz. 5, 14 f. [act. 49]). Aus demselben Grund besteht sodann kein Raum für die Ausrichtung einer Entschädigung für einen «allfälligerweise aufgrund der […] zu entscheidenden Informationsklagen […] bekannt werdenden zusätzlichen Pflichtteilsschaden» (Klage Rz. 9 [act.1]), dies unabhängig davon, ob ein solcher bedingter Antrag überhaupt zulässig ist (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 16). Im Übrigen ist, soweit die Vorbringen der Klägerin überhaupt die geltend gemachten Haftungsansprüche betreffen, weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan, inwiefern mit den beanstandeten Rechtsakten in irgendeiner Weise gegen die EMRK, die Bundes- sowie die Kantonsverfassung verstossen worden wäre (vgl. vorne E. 3.1.5) und sich dies in staatshaftungsrelevanter Weise zugunsten der Klägerin auswirken könnte. Bereits der Eingriff in die jeweiligen Schutzbereiche erscheint diesbezüglich teilweise zweifelhaft (beispielweise in Bezug auf die Eigentumsgarantie, welche wohl die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber auch das Vermögen als solches schützt; statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2334). Es genügt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht, eine Vielzahl von Bestimmungen der Bundes- und Kantonsverfassung sowie der EMRK anzurufen und mit einer zwar sehr umfangreichen, aber dennoch nicht sachbezogenen Argumentation zu verbinden, wie das die Klägerin hauptsächlich tut. Analoges gilt für die strafrechtlichen Vorwürfe. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob – wie mit dem Eventualantrag (Klage Rz. 6 [act. 1], Parteivortrag Rz. 13 [act. 49]) geltend gemacht – eine Haftung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Kantons für rechtmässig verursachten Schaden in Betracht fällt, da die Klägerin unverhältnismässig stark betroffen sei (Klage Rz. 656 ff. [act. 1]). 4.2 Der Kanton steht gemäss Art. 100 Abs. 2 PG aus Billigkeit auch für durch ihn rechtmässig verursachten Schaden ein, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. Diese Regelung soll es ermöglichen, Härtefälle zu entschädigen. Der Gesetzgeber hat bei der Billigkeitshaftung nach Art. 100 Abs. 2 PG vor allem an unbeteiligte natürliche Personen gedacht, d.h. solche, die weder Verhaltens- noch Zustandsstörer sind und für den behördlichen Einsatz somit keine Verantwortung tragen (Vortrag des Regierungsrats betreffend das PG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 7 und 22; zur gleich lautenden altrechtlichen Bestimmung Vortrag der Finanzdirektion betreffend die Totalrevision des Beamtengesetzes, in Tagblatt 1992, Beilage 19, S. 15; BVR 2000 S. 537 E. 6 mit Hinweis; VGE 2013/313 vom 13.2.2015 E. 6.1). Als Verhaltensstörerin bzw. -störer gilt, wer (unmittelbar bzw. adäquat kausal) durch eigenes Verhalten oder durch das unter ihrer bzw. seiner Verantwortung erfolgende Verhalten von Dritten eine Massnahme verursacht. Zustandsstörerin bzw. -störer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 147 I 161 E. 6.2, 143 I 147 E. 5.1; vgl. ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2612 ff.). 4.3 Hinsichtlich der rechtswidrigen Verfügung vom 26. März 2019 hat das Obergericht zu Recht ausgeführt, «dass die misslungene Verfahrenseinleitung nicht allein auf das Konto des Vorrichters geh[e], sondern [die Klägerin] selbst massgeblich zur Verwirrung beigetragen hat» (OGer ZK 19 209 vom 8.7.2019 E. 14, Klagebeilage 4 [act. 1C]; vgl. vorne E. 3.4.4 dritter Spiegelstrich). Die Klägerin hat durch die Ausgestaltung ihrer Eingaben die Verfügung mitverursacht und kann daher nicht als unbeteiligte Dritte bezeichnet werden. Zudem kann nicht gesagt werden, sie sei durch die von den Zivilgerichtsbehörden erlassenen Rechtsakte unverhältnismässig schwer betroffen: Der Nichteintretensentscheid vom 10. Dezember 2018 sowie die Verfügungen vom 17. und 26. März 2019 haben den Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit enthalten, welche die Klägerin auch erfolgreich genutzt hat. Sie hat folglich gewusst, dass die Rechtsakte bei zulässiger und begründeter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Anfechtung abgeändert oder aufgehoben werden können. Der bis zum Entscheid der Oberinstanz bestehende rechtliche «Schwebezustand» und die damit verbundene Unsicherheit kann nicht als unzumutbar bezeichnet werden, sondern hat grundsätzlich jede rechtsuchende Person auszuhalten. Die durch das Verhalten der Behörden angeblich resultierende Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin konnte ferner nicht derart gravierend gewesen sein, dass sie sogar ausser Stand war, zumindest eine Drittperson mit ihrer Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Klage Rz. 177, 179 [act. 1], vgl. auch vorne E. 3.4.4), weshalb auch unter diesem Aspekt nicht von einem Härtefall auszugehen ist. Eine Haftung aus Billigkeit gemäss Art. 100 Abs. 2 PG ist daher ebenfalls ausgeschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 und 1.5). Die bislang noch nicht behandelten Verfahrensanträge, denen nicht bereits stattgegeben wurde (vgl. etwa Klage Rz. 25 [act.1], Eingaben vom 5.8.2020 Bst. G [act. 19], 11.10.2021 Rz. 4 [act. 29], 14.4.2022 S. 1 Bst. a [act. 33], 3.2.2023 Rz. 1 [act. 40] und 16.9.2023 Rz. 1 [act. 41] betreffend Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bzw. deren Gegenstand nicht ohnehin praxisgemässer Verfahrensleitung und -abwicklung entsprachen (Klage Rz. 31 [act. 1] betreffend «Annahme» Klageschrift; Klage Rz. 23 [act. 1], Eingaben vom 15.5.2020 S. 1 [act. 9], 16.6.2020 S. 2 [act. 15], 11.8.2020 S. 2 [act. 20], 19.8.2020 S. 2 [act. 21], 23.10.2020 S. 2 [act. 22], 7.12.2020 S. 2 [act. 23], 17.5.2021 Rz. 6 [act. 25], 26.6.2021 Rz. 1a [act. 26] und 25.8.2021 Rz. 2 [act. 27] betreffend Zustellung der Eingaben der Klägerin an den Beklagten sowie dessen Möglichkeit zur Stellungnahme; Eingabe vom 26.6.2021 Rz. 6 [act. 26] betreffend Aushändigung des Protokolls der Schlussverhandlung vom 25.6.2024, dazu Verfügung vom 26.6.2024 [act. 53]), sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt noch einzugehen ist: So ist namentlich zunächst der Sistierungsantrag obsolet geworden, nachdem die Entscheide des Bundesgerichts 1C_171/2021 und 1C_183/2021 am 14. Februar 2022 ergangen sind (vgl. dazu bereits Verfügung vom 1.4.2022 [act. 31]). Analoges gilt hinsichtlich des Antrags auf Vereinigung mit dem Verfahren 100.2020.79, ist dieses doch bereits als infolge Klagerückzugs erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben worden (vgl. vorne E. 2.1.5). Spätestens mit dem vorliegenden Endentscheid ist sodann das Interesse an einem Zwischenentscheid nicht ersichtlich (vgl. Klage Rz. 1, 15 ff., 189 [act. 1], Eingabe vom 12.6.2020 Rz. 88 [act. 13], Parteivortrag Rz. 4, 6 f. [act. 49]). Der Beklagte hat weiter keine Bereitschaft bezüglich Vergleichsverhandlungen signalisiert (vgl. Klageantwort vom 27. April 2020 [act. 5], Duplik vom 28.5.2020 [act. 11]), weshalb auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge der Klägerin (Klage Rz. 28 ff. [act. 1]) nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag betreffend Zulassung ihres Ehemanns als «Vertrauensperson» und «zur Unterstützung» (Eingaben vom 11.10.2021 Rz. 6, 26 [act. 29], 3.2.2023 Rz. 1 [act. 40] und vom 16.9.2023 Rz. 1 [act. 41]) diesen (nach wie vor) auch zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Prozessvertretung ermächtigen lassen will, kann dem ebenfalls nicht stattgegeben werden, sind doch zur Prozessvertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden (abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen) nur Rechtsanwältinnen und -anwälte zugelassen (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG; dazu bereits Verfügungen vom 30.11.2023 [act. 42], 29.5.2024 [act. 43] und vom 5.6.2024 [act. 45]). Ferner urteilt der Spruchkörper in diesem Verfahren einstimmig auf dem Zirkulationsweg und sind sich seine Mitglieder einig, dass hier kein Anlass für eine öffentliche Urteilsberatung besteht (vgl. Art. 37 Abs. 1 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 56 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; dazu bereits Verfügung vom 5.6.2024 [act. 45]; vgl. Eingaben vom 11.10.2021 Rz. 8 [act. 29] und vom 1.6.2024 Rz. 7 f. [act. 44]). Mangels Relevanz für den vorliegenden Entscheid erübrigt sich schliesslich, auf alle übrigen hier nicht (mehr) spezifisch aufgeführten Verfahrensanträge weiter einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Klägerin kostenpflichtig (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr, die gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG). Art. 51 Bst. b des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) sieht in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren einen Gebührenrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 25'000.-- vor. Die zahlreichen, teils sehr umfangreichen und über weite Strecken schwer leserlichen Eingaben der Klägerin haben gerichtsseitig einen sehr hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verursacht; weiter wurde eine öffentliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt. Auch mit Blick auf den Streitwert bzw. die Bedeutung des Geschäfts erweist sich im Licht der Bemessungsgrundsätze nach Art. 5 VKD eine Pauschalgebühr von Fr. 15'000.-- als angemessen. Dem obsiegenden Kanton sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu allgemein BVR 2024 S. 135 E. 6.1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2024, Nr. 100.2020.80U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 15'000.--, werden der Klägerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Klägerin - Beklagter (mit Eingabe der Klägerin vom 25.9.2024) Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.

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