Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.06.2021 100 2020 5

17 giugno 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·8,530 parole·~43 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2019; 2019.POMGS.507) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2020.5U STN/MAL/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3001 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Dezember 2019; 2019.POMGS.507)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1979) reiste 1991 mit seiner Mutter und seinen Brüdern zu seinem Vater im Familiennachzug in die Schweiz ein. Ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 22. Februar 2000 heiratete A.________ eine Landsfrau. Aus dieser Ehe ging die Tochter B.________ (Jg. 2000) hervor. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Fremdenpolizei (heute: Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei [EMF]), verwarnte A.________ im April 2002 wegen strafrechtlicher Verurteilungen und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung letztmals bis zum 31. August 2002. Mit Urteil vom 16. Januar 2003 sprach das damalige Kreisgericht VIII Bern- Laupen (nachfolgend: Kreisgericht) A.________ mangels Schuldfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und ordnete dessen Verwahrung an. Die Verwahrung wurde am 16. Januar 2015 in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) umgewandelt. In der Zwischenzeit wurde die Ehe von A.________ geschieden. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verweigerte die EG Bern, EMF, A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist setzte die EG Bern, EMF, auf das Ende der Massnahme fest. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. August 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die POM die Beschwerde ab. Gleichzeitig gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter amtlich bei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der EG Bern seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 13. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich nicht geäussert. Am 7. Februar 2020 hat sich A.________ zu diesen Eingaben geäussert. Die SID hat am 28. Februar 2020 nochmals Stellung genommen und an ihrem Antrag festgehalten. Am 18. November 2020 hat der Instruktionsrichter Teile der Vollzugsakten beim Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), ediert und einzelne Dokumente zu den Akten erkannt. Im weiteren Verfahren hat er Band 4 der Akten der BVD wiederum ediert und diesen in Kopie zu den Akten erkannt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 4 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2019; dieser ist an die Stelle der Verfügung der EG Bern vom 2. Juli 2019 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 3 und 19). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der EG Bern beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 20. Mai 1991 im Alter von 11 Jahren mit seiner Mutter und seinen Brüdern in die Schweiz ein. Der Aufenthalt wurde ihm im Familiennachzug bewilligt (vgl. vorne Bst. A). Die Integration in die hiesigen Verhältnisse bereitete dem Beschwerdeführer von Beginn an Mühe. Er erlernte die deutsche Sprache nur schleppend und durchlief eine schwierige Schulzeit. Wegen diverser Vorkommnisse wurde er 1994 aus der Schule ausgeschlossen (vgl. Akten EG Bern pag. 227 ff.). Am 22. September 1995 verurteilte das Jugendgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung, Diebstahls, einfacher Körperverletzung, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und diversen Strassenverkehrsdelikten und wies ihn in eine Einrichtung für Jugendliche ein (vgl. Akten EG Bern pag. 5, 229). Die im Jugendheim erzielten Fortschritte in der persönlichen Entwicklung waren nicht von langer Dauer. Es kam erneut zu diversen, teils schweren Vorfällen. Infolgedessen war der Beschwerdeführer in der Anstalt nicht mehr tragbar und wurde im September 1996 fristlos entlassen. Er kehrte zu seinen Eltern zurück und setzte die im Jugendheim begonnene Anlehre als Holzbearbeiter bei einer Stiftung im Externatstatus fort. Die ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 5 gendgerichtliche Heimeinweisung wurde durch die ambulante Massnahme der Erziehungshilfe ersetzt. Trotz einiger Defizite fügte sich der Beschwerdeführer gut in den dortigen Betrieb ein und beendete die Anlehre (vgl. Akten EG Bern pag. 230 ff.). Am 7. Oktober 1997 verweigerte die kantonale Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthalts mit Hinweis auf die Straftaten, die dieser als Minderjähriger begangen hatte. Die POM hiess am 7. Mai 1998 die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die damals zuständige Ausländerbehörde an, die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern. Damals war für die POM ausschlaggebend, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem Jugendheim gesetzestreu verhalten und zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben hatte (Akten EG Bern pag. 4-7). Am 22. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau (Akten EG Bern pag. 9). Am 14. Mai 2000 wurde die gemeinsame Tochter B.________ geboren (vgl. Akten EG Bern pag. 163). In derselben Zeit nahm die Entwicklung des Beschwerdeführers erneut einen ungünstigen Verlauf. Es ergingen zahlreiche Strafmandate gegen ihn, u.a. wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. Akten EG Bern pag. 10, 27, 42, 51, 58, 65). Wegen Streit, Drohung und Gewaltausbrüchen des Beschwerdeführers kam es in dessen Wohnung zu mehreren Polizeieinsätzen (vgl. Akten EG Bern pag. 59 f., 70 f., 123 f., 153, 266). Am 20. November 2001 wurde er wegen Raubes (begangen am 1.6.2000) und Diebstahls (begangen am 31.5./1.6.2001) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Akten EG Bern pag. 77). Die damals zuständige Ausländerbehörde sprach deshalb am 23. April 2002 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. August 2002 (Akten EG Bern pag. 94). 2.2 Mit Urteil vom 16. Januar 2003 sprach das Kreisgericht den Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten Körperverletzung, frei und ordnete die Verwahrung an (Akten EG Bern pag. 260-262). Diesem Urteil lag folgender Vorfall zugrunde: Am 2. August 2002 suchte der Beschwerdeführer einen Landsmann, welcher aus demselben Dorf stammt, an dessen Arbeitsplatz auf einer Baustelle auf. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung um einen Geldbetrag griff der Beschwerdeführer seinen Bekannten mit einem Messer von hinten an. Dieser drehte sich aufgrund eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 6 Warnrufs eines Dritten um und der Beschwerdeführer verletzte ihn am linken Oberarm. Das Gericht ging davon aus, der Beschwerdeführer habe mit voller Kraft und Wucht, ungezielt und unkontrolliert auf den Bekannten eingestochen. Dieser habe angesichts der Dynamik des Vorfalls grosses Glück gehabt, dass das Verletzungsbild nicht gravierender ausgefallen sei (vgl. Urteilsbegründung, Akten EG Bern pag. 224 f.). Der Beschwerdeführer habe sein Opfer töten wollen; der Tatbestand des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung sei objektiv und subjektiv erfüllt, Rechtfertigungsgründe seien keine vorgelegen (vgl. Akten EG Bern pag. 226 f.). Das Gericht sprach ihn von der vorgenannten Anschuldigung frei, weil es gestützt auf die diagnostizierte paranoide Schizophrenie zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war im Sinn von aArt. 10 StGB (Fassung vom 18.3.1971; AS 1971 S. 777, 807). Gleichzeitig stufte es den Beschwerdeführer als gemeingefährlich ein und ordnete dessen Verwahrung an (vgl. Akten EG Bern pag. 257). 2.3 In den darauffolgenden Jahren war der Beschwerdeführer in verschiedenen Anstalten untergebracht, wobei er Gewaltbereitschaft manifestierte und sein Verhalten unberechenbar blieb. Neben Drohungen kam es zu tätlichen Angriffen gegenüber Personal und Mitinsassen (vgl. Akten EG Bern pag. 176 f.). Ein im Jahr 2007 eingeholtes psychiatrisches Gutachten ergab eine chronisch produktive paranoide Schizophrenie, eine ausgeprägte, breitbasige Persönlichkeitsstörung mit unreifen, dissozial impulsiven und narzisstischen Anteilen, eine intellektuelle Minderbegabung sowie eine kulturelle Entwurzelung durch Migration (vgl. Akten BVD pag. 1243). Das Kreisgericht überprüfte am 15. November 2007 die altrechtliche Verwahrung und wandelte sie in eine neurechtliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB um (vgl. Akten EG Bern pag. 187). Die Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KGS; heute: Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern [KoFako]) stufte den Beschwerdeführer mehrmals als gemeingefährlich ein, letztmals im Jahr 2011 (vgl. Akten BVD pag. 1604). In den darauffolgenden Jahren konnte nach einer Medikamentenumstellung eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden (vgl. Akten EG Bern pag. 195). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 7 mit einem schweren Verlauf. Sie befürwortete die Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, da der Beschwerdeführer eine intensive Therapie in einem klinischen Setting benötige (vgl. Akten EG Bern pag. 194). Am 16. Januar 2015 wandelte das zuständige Regionalgericht die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme um (vgl. Akten EG Bern pag. 187). Der Beschwerdeführer wurde per 19. Oktober 2015 in die Psychiatrische Klinik Königsfelden eingewiesen (Akten EG Bern pag. 196). 2.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2017 bestätigt Dr. med. C.________ die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0); die Krankheit sei chronisch und schwer ausgeprägt. Eine Persönlichkeitsstörung liege hingegen nicht vor. Seit der Verlegung in ein stationärpsychiatrisches Setting sei der Beschwerdeführer trotz nur eingeschränkter Krankheitseinsicht zuverlässig bereit, die dringend indizierte neuroleptische Medikation regelmässig einzunehmen. Er sei weitgehend frei von floriden psychotischen Symptomen. Der Beschwerdeführer habe allmählich Fortschritte in verschiedenen Bereichen erzielen können. Dennoch werde er langfristig auf ein geeignetes stützendes Wohn- und Beschäftigungsumfeld angewiesen sein; eine völlig selbständige Lebensführung sei als Therapieziel – zumindest aktuell – eher unwahrscheinlich. Im aktuellen Vollzugssetting sei die Rückfallgefahr gering (Gutachten S. 34 ff., Beilagen BVD in Akten POM). Ende August 2018 wurde die angedachte Vollzugsplanung nach einem Cannabisbefund kurzzeitig angepasst (vgl. Akten pag. 1326, 1328, 1337 ff.). Die KoFako nahm in ihren Sitzungen vom 8. November 2017 und 7. November 2018 Stellung, beurteilte die Verlegung in ein forensisches Wohnheim, die Gewährung einer externen Beschäftigung und die bedingte Entlassung für verfrüht (Akten BVD pag. 1239 ff. und 1364 ff.) und definierte die wichtigsten Voraussetzungen, welche vor einer allfälligen Versetzung erfüllt sein müssen (vgl. Akten BVD pag. 1373 f.). Laut Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 21. März 2018 gelten beim Beschwerdeführer die mangelnde Krankheitseinsicht, Symptome einer schwerwiegenden psychischen Störung sowie Stress und Stressbewältigung als Hauptrisikofaktoren (Akten BVD pag. 1260, 1267). Aufgrund der ausgeprägten kognitiven Einschränkung erscheine eine deliktorientierte Therapie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 8 im engeren Sinn kaum möglich (vgl. Akten BVD pag. 1263, 1265, 1267). Die PDAG führten testpsychologische Abklärungen hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz durch und gehen davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine schwach ausprägte intellektuelle Leistungsfähigkeit im Sinn einer Lernbehinderung vorliegt (Intelligenzquotient zwischen 70-84; Akten BVD pag. 1262). Die PDAG befürworten bei anhaltend positivem Verlauf weitere Vollzugslockerungen (Akten BVD pag. 1267). 2.5 Am 11. Juli 2019 bewilligten die BVD die Verlegung des Beschwerdeführers per 16. Juli 2019 in das Forensische Wohnheim (FoWo) Bern zum weiteren Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme. Die BVD erwogen, der Massnahmenvollzug verlaufe grundsätzlich weiterhin positiv und die Voraussetzungen der KoFako für einen Übertritt in den offenen Vollzug seien erfüllt. Beim Beschwerdeführer habe erfolgreich eine Depotmedikation installiert können. Er nehme, seinen Möglichkeiten entsprechend, am Therapieangebot teil. Weiter verhalte er sich transparent sowie vertrauensvoll und zeige sich wie bisher zuverlässig und absprachefähig (vgl. Akten BVD pag. 1476 ff.). Am 22. August 2019 stellten die BVD beim zuständigen Regionalgericht Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um vier Jahre. Zur Begründung führten die BVD zusammenfassend aus, aufgrund des bis anhin noch bestehenden Unterstützungsbedarfs, der Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung und Medikation hielten sie die Beendigung der Massnahme noch nicht für vertretbar. Auch die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose sei noch nicht gegeben. Die Verlängerung der Massnahme sei angezeigt und legalprognostisch erforderlich, um die Überforderung des Beschwerdeführers zu vermeiden, die Stabilisierung zu fördern und die weiterhin bestehenden Problembereiche zu bearbeiten (Akten BVD pag. 1487 f.). Mit Entscheid im nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) verlängerte das Regionalgericht am 5. Dezember 2019 die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers um vier weitere Jahre bis zum 15. Januar 2024 (Akten BVD pag. 1539 ff.; act. 13A). Es stellte dabei wesentlich auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ im psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2017 ab (E. 2.4 hiervor) und folgte der Einschätzung der BVD im Antrag vom 22. Augst 2019. Es folgerte zusammenfassend, angesichts des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Seite 9 Anlassdelikts, der schweren Grunderkrankung des Beschwerdeführers und der unveränderten Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung und Begleitung sei die Verlängerung der stationären Massnahme um vorderhand vier Jahre verhältnismässig. Die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung werde im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme zu thematisieren sein (Akten BVD pag. 1547). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (Akten BVD pag. 1555). 2.6 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 1. April 2020 wurde für den Beschwerdeführer eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 i.V.m. Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet und ein Beistand ernannt (Akten BVD pag. 1565 f.). Nach einem Jahr Aufenthalt bewertete das FoWo Bern den Verlauf und die Entwicklung des Beschwerdeführers als sehr positiv. Der Beschwerdeführer habe sich schnell eingelebt und werde als stabil wahrgenommen. Die Eingliederungszeit im internen Beschäftigungsprogramm habe er sehr erfolgreich abgeschlossen; er zeichne sich durch Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit aus. In weniger als einem Jahr habe eine Steigerung seines Funktionsniveaus verzeichnet werden können, ohne dass dabei physische oder psychische Rückschläge eingetreten seien (vgl. Bericht vom 1.7.2020, Akten BVD pag. 1573 ff.). Der Forensisch-Psychiatrische Dienst der Universität Bern (FPD) bestätigte in seinem Bericht vom 8. Juli 2020 die bisherige Diagnose der paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04). In somatischer Hinsicht wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.90) gestellt. Deliktrelevant seien die schizophrene Erkrankung, die mangelnde tiefergreifende Krankheitseinsicht aufgrund anhaltender kognitiver Beeinträchtigung und die verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers (Akten BVD pag. 1580 f.). Im Dezember 2019 sei auf eine Depotmedikation umgestellt worden, die nur alle drei Monate injiziert werden müsse (pag. 1584). Der Beschwerdeführer zeige sich psychisch stabil, absprachefähig, zuverlässig und gewissenhaft (pag. 1582, 1584). Unter konsequenter antipsychotischer Medikation, Substanzabstinenz und dem strukturierten Setting seien keine dissozialen Verhaltensweisen beobachtet worden. Der Beschwerdeführer scheine sowohl persönlich als auch psychisch von seiner externen Arbeitsstelle zu profitieren (pag. 1585). Aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, forensisch-psychotherapeutischer Sicht stehe einem Übertritt ins Arbeitsexternat (AEX) nichts entgegen (pag. 1585). 2.7 In der Folge gewährten die BVD rückwirkend per 9. März 2020 das Vollzugsmodul «Arbeitsexternat» (Verfügung vom 25.9.2020, Akten BVD pag. 1614 ff., 1623). Seit März 2020 ist der Beschwerdeführer mit einem Arbeitspensum von 50 % im Holzzentrum der Stiftung … tätig (vgl. Akten BVD pag. 1579). Im Massnahmenverlaufsbericht vom 30. November 2020 bestätigt das FoWo Bern seine früheren Einschätzungen und bezeichnet den Verlauf weiterhin als sehr positiv. Der Beschwerdeführer habe sich gut in seine Tätigkeit auf der externen Arbeitsstelle eingearbeitet und wirke ausgeglichen. Der erste Übernachtungsurlaub bei seiner Mutter sei erfolgreich verlaufen (Akten BVD pag. 1669 ff., 1672). Laut Ergänzungsbericht des FPD vom 2. Dezember 2020 zeigt sich der Beschwerdeführer unverändert absprachefähig, braucht aber bei alltäglichen und administrativen Aufgaben weiterhin Unterstützung. Die reduzierten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers erschwerten das Verständnis bei der Bearbeitung von Therapiethemen und die Psychoedukation. Aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei die Fortsetzung der nun etablierten kontinuierlichen und engmaschigen multimodalen Behandlung angemessen, um eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose zu erreichen (vgl. Akten BVD pag. 1674). 2.8 Die letzte jährliche Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme am 8. Dezember 2020 ergab, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheine. Es seien noch Progressionsschritte ausstehend, damit die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose bejaht werden könne. Die Therapie sei weiterzuführen, um die personenbezogenen deliktrelevanten Problembereiche noch zu verbessern (Akten BVD pag. 1681 ff., 1686). Damit seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme (Aussichtslosigkeit, Höchstdauer, Fehlen einer geeigneten Einrichtung; Art. 62c Abs. 1 StGB) nicht gegeben. In der Folge bestätigten die BVD die Weiterführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und den Verbleib des Beschwerdeführers im FoWo Bern (Akten BVD pag. 1695).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, 3. 3.1 Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Am 21. September 2018 stellten die EMF die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung in Aussicht und gewährten dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör (Akten EG Bern pag. 289 f.). Somit wurde das vorliegende Verfahren vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des AuG sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben bzw. wirken sich nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb durchgehend vom AIG gesprochen wird. 3.2 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt im Jahr 1991 im Familiennachzug bewilligt. Nach Erreichen der Volljährigkeit hat die EG Bern seinen Aufenthalt unbestrittenermassen auf der Grundlage behördlichen Ermessens bewilligt (vgl. Akten EG Bern pag. 4 ff.) und die Aufenthaltsbewilligung jeweils ermessensweise verlängert, letztmals bis 31. August 2002 (vgl. Akten EG Bern pag. 94). Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anspruchsbewilligung. In Frage steht damit im Grundsatz einzig die ermessensmässige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Beziehung zu seiner Tochter und seinem Bruder auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Ausserhalb der Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) können bei hinreichender Intensität u.a. auch Beziehungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern oder Geschwistern konventions- bzw. verfassungsmässig geschützt sein, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 193 E. 1d). – Es ist anzuerkennen, dass die Familie für den Beschwerdeführer eine wichtige Stütze bildet. Er verbringt die sorgfältig geplanten und strukturierten Urlaube bei seiner Familie (vgl. Akten BVD pag. 1388 Rückseite, 1576, 1599, 1642 ff., 1652 ff., 1697). Sein Bruder wird seit längerem in die therapeutische Behandlung miteinbezogen und erledigt gewisse administrative Aufgaben (vgl. Akten BVD pag. 1395, 1401, 1423 f., 1470, 1472). Aus dem Umstand, dass der Bruder den Beschwerdeführer immer wieder zur Medikamenteneinnahme motiviert und die Einnahme überwacht (Beschwerde S. 6), kann jedoch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden. Denn die Anforderungen an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sind hoch (vgl. BGE 144 II 1 E. 6). Zudem wohnt der Beschwerdeführer im FoWo Bern, wo er umfassend und eng betreut wird (vorne E. 2.5 ff.). Auch die Beziehung zu seiner volljäh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, rigen Tochter, die den Beschwerdeführer regelmässig besucht, legt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nahe. 3.5 Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können indes das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Gemäss der Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). 3.6 Der Beschwerdeführer lebt seit 30 Jahren in der Schweiz. Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gemäss der angeführten Rechtsprechung grundsätzlich besonderer Gründe. Die Aufenthaltsbeendigung fällt etwa in Betracht, wenn gegen die ausländische Person eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Vorinstanz erachtet diesen Widerrufsgrund als erfüllt (angefochtener Entscheid E. 5). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme sind namentlich die Schwere des Verschuldens (bei schuldhafter Rechtsgutverletzung), das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie die Rückfallgefahr in die Abwägung einzubeziehen. Zu würdigen sind mit Blick auf die privaten Interessen am Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die Nachteile, die der betroffenen Person und ihren Angehörigen mit der ausländerrechtlichen Massnahme drohen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). 4. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ergibt sich Folgendes: 4.1 Der Beschwerdeführer wurde 2003 mangels Schuldfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten Körperverletzung, freigesprochen und verwahrt. Die altrechtlich angeordnete Verwahrung wurde 2007 in eine neurechtliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB) überführt und 2015 in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) umgewandelt (vorne E. 2.3). Die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (21.9.2018; vgl. vorne E. 3.1) geltende Fassung von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG nennt unverändert als Widerrufsgrund eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59-61 oder 64 StGB. Ob der Widerrufsgrund der strafrechtlichen Massnahme einen gerichtlichen Schuldspruch voraussetzt, ist nicht ohne weiteres klar (ablehnend etwa Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 62 N. 29). Diese Frage kann mit Blick auf das Folgende offenbleiben: Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) setzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, kein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 11; VGer SG B 2016/211 vom 13.12.2018 E. 2.1; vgl. auch BGer 2C_74/2011 vom 1.7.2011 E. 2.4, der die Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG auf einen Schuldunfähigen bejaht). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und es lagen keine Rechtfertigungsgründe vor (vgl. vorne E. 2.2). Mit dieser Handlung hat er ein hochwertiges Rechtsgut verletzt und damit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt, was er nicht bestreitet. 4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit der Festnahme im August 2002 in Unfreiheit. Schon als Jugendlicher und junger Erwachsener hatte er grösste Mühe, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren; er ist wiederholt straffällig geworden (vgl. vorne E. 2.1). Im Zeitpunkt der Anlasstat war der Beschwerdeführer aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie zwar nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Es bleibt jedoch dabei, dass er einen vollendeten Tötungsversuch unternommen hat. Die so begangene Rechtsgutverletzung begründet grundsätzlich ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. für diese Würdigung auch VGer SG B 2016/211 vom 13.12.2018 E. 3.3.1 und VGer ZH VB.2018.00269 vom 11.7.2018 E. 3.1.3). Wurde eine Massnahme angeordnet, ist insbesondere auf das vom Täter ausgehende Gefährdungspotenzial abzustellen, sofern er nicht schuldfähig ist (Marc Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N. 4; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N. 11). 4.3 Das Kreisgericht bejahte in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers (vorne E. 2.2). Auch die KoFako stufte den Beschwerdeführer in ihren Beurteilungen mehrmals als gemeingefährlich ein (vorne E. 2.3). In den ersten Jahren im Massnahmenvollzug war das Verhalten des Beschwerdeführers unberechenbar und seine Gewaltbereitschaft erhöht. Er wurde deswegen mehrfach in andere Anstalten und Institutionen verlegt und zwangsmediziert, weil er die Einnahme der Medikamente verweigerte. Nach einer erneuten Medikamentenumstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, auf einer Spezialstation im Jahr 2013 besserte sich die allgemeine psychische Verfassung des Beschwerdeführers (vorne E. 2.3). Nach der Verlegung in die psychiatrische Klinik Königsfelden stabilisierte sich sein Zustand zunehmend und es konnten schrittweise Vollzugslockerungen gewährt werden (vorne E. 2.3; vgl. Akten EG Bern pag. 187 f.). Seit Juli 2019 lebt er in einem Wohnheim und geht einer externen Beschäftigung nach, wobei ein sehr positiver Verlauf attestiert wird (vorne E. 2.5 f.). Die regelmässig und nach jedem Urlaub durchgeführten Urinproben und Atemalkoholtests fielen bislang stets negativ aus (vgl. Akten BVD pag. 1581, 1692). Die nun etablierte Depotmedikation wird dem Beschwerdeführer seit Dezember 2019 alle drei Monate verabreicht (vgl. Akten BVD pag. 1383 f., 1388, 1574). Im stationären Setting wurde der Beschwerdeführer bezüglich Einnahme der Medikation seit längerer Zeit als zuverlässig beschrieben (vgl. Akten BVD pag. 1262, 1574, 1674). Die psychische Störung gilt als medikamentös gut beeinflussbar; unter konsequenter antipsychotischer Medikation, Substanzabstinenz und dem strukturierten Setting wurden keine dissozialen Verhaltensweisen beobachtet (Akten BVD pag. 1585). Trotz dieser bemerkenswerten Entwicklung der vergangenen Jahre ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag nach wie vor viel Unterstützung benötigt und äusserst engmaschig begleitet und kontrolliert wird. Die Tages- und Übernachtungsurlaube, welche der Beschwerdeführer bei seiner Familie verbringt, unterliegen einer sorgfältigen Planung, strikten Weisungen und anschliessenden Kontrollen (vgl. Akten BVD pag. 1599, 1637, 1642 f., 1682 ff., 1697). Die BVD kamen in ihrem Antrag vom 22. August 2019 auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um vier Jahre bis am 15. Januar 2024 denn auch zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose noch nicht gegeben, mithin eine Verlängerung der Massnahme um vier Jahre legalprognostisch erforderlich ist (vorne E. 2.5). Das Regionalgericht erachtet, wie dargelegt, im Entscheid vom 5. Dezember 2019 eine Verlängerung der stationären Massnahme um vier Jahre als angezeigt; vorbehalten bleibt eine allfällige vorzeitige Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung (vgl. vorne E. 2.5). Die BVD sprachen sich am 8. Dezember 2020 gegen eine bedingte Entlassung aus und bestätigten die Weiterführung der stationären Massnahme (vorne E. 2.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, 4.4 Die bisher erzielten Therapieerfolge und die positive Entwicklung im Massnahmenvollzug sind anzuerkennen, auch wenn die für eine bedingte Entlassung erforderliche Legalprognose derzeit noch nicht gegeben ist. Aus dem guten Verhalten im Massnahmenvollzug und der dort besuchten Therapie lassen sich jedoch keine entscheidenden Erkenntnisse hinsichtlich des späteren Verhaltens des Beschwerdeführers gewinnen. Nach der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten ausländischer Personen in Unfreiheit bloss untergeordnete Bedeutung zu: Aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein solches vielmehr erwartet werden und besitzt schon deshalb kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_348/2020 vom 7.10.2020 E. 7.1). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Ausländerbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.3). So kann aus dem Umstand, dass eine Person bedingt aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe von ihr keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen ist es nicht so, dass die eingewiesene Person erst aus dem stationären Vollzug entlassen wird, wenn eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. Art. 62 und 62b StGB; BGE 137 II 233 E. 5.2). Eine stationäre therapeutische Massnahme ist zudem nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Bst. b) oder wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Bst. c). Von Aussichtslosigkeit ist auszugehen, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGer 6B_542/2017 vom 18.7.2017 E. 3). Es ist also denkbar, dass eine stationäre therapeutische Massnahme mangels Therapierbarkeit nicht mehr weitergeführt (und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, eine Verwahrung mangels qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht angeordnet wird), aber weiterhin eine Gefährdung besteht (BGE 137 II 233 E. 5.2.1). 4.5 Der Beschwerdeführer hat in schuldunfähigem Zustand einen vollendeten Tötungsversuch unternommen. Auch wenn er seit der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme beachtliche Fortschritte erzielt hat, bestehen weiterhin Risikofaktoren. Im jüngsten Therapieverlaufsbericht des FPD vom 8. Juli 2020 gelten unverändert die chronische schizophrene Erkrankung, die mangelnde tiefergreifende Krankheitseinsicht und die verminderte Belastbarkeit als deliktrelevante Problembereiche (vorne E. 2.6). Die Therapeutin des FPD bestätigte am letzten Standortgespräch vom 8. Dezember 2020, dass beim Beschwerdeführer die Problem- und Krankheitseinsicht kaum vorhanden ist (Akten BVD pag. 1693). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Setting, in welchem er in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Arbeit und Freizeit eng betreut und überwacht wird. Sein Bedarf an Betreuung wird nach wie vor als hoch beurteilt. Dieses Setting hat der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, da ansonsten mit einer Dekompensation gerechnet werden muss (Akten BVD pag. 1584 f.). Ob eine derart intensive Betreuung langfristig aufrechterhalten werden kann, ist nicht gesichert. Dazu kommt, dass nach Einschätzung von Dr. med. C.________ das Gewaltrisiko ansteigen kann, wenn sich die schizophrene Störung verschlimmert, etwa wenn Medikamente geändert oder nicht eingenommen werden (vgl. Gutachten Dr. med. C.________ S. 34 und 37, Beilagen BVD, Akten POM). Somit bestehen beim Beschwerdeführer weiterhin deliktrelevante Problembereiche. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von einem Rückfallrisiko auszugehen, welches nicht hinzunehmen ist. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung (angefochtener Entscheid E. 7d).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, 5. Zu den privaten Interessen ergibt sich Folgendes: 5.1 Der Beschwerdeführer ist 1991 im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereist. Mit der Vorinstanz ist von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen. In beruflicher Hinsicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre als Schreiner abgeschlossen hat (vorne E. 2.1). Bis zu seiner Verhaftung im August 2002 war er nicht auf diesem Beruf tätig und hatte Temporärstellen in verschiedenen Bereichen inne. Diese wurden ihm alle früher oder später wegen Unstimmigkeiten mit den Vorgesetzten gekündigt (vgl. Akten EG Bern pag. 48, 68, 267). Der Beschwerdeführer hat in der Zeit bis 2002 keine Sozialhilfe bezogen. Es bestehen offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 2ʹ016.10 (vgl. Akten EG Bern pag. 302). Seit Januar 2018 wird dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet (vgl. Akten BVD pag. 1464, 1629). Seit März 2020 arbeitet er halbtags im Holzzentrum einer Stiftung, welche Arbeitsplätze für Menschen mit einer Beeinträchtigung anbietet (vorne E. 2.7). Dort wird er als Arbeitskraft sehr geschätzt (vgl. Akten BVD pag. 1595, 1610, 1671, 1692). Die sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers (etwa Lesefertigkeit und -verständnis) sind hauptsächlich durch seine kognitiven Einschränkungen bedingt (vorne E. 2.4). Er kann sich durchaus auf Deutsch verständigen und die Therapiesitzungen werden seit geraumer Zeit in deutscher Sprache geführt. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers beschränkt sich hauptsächlich auf seine Familie; er unterhält Kontakte zu seinem Bruder, zu seiner Mutter und zu seiner volljährigen Tochter (vgl. vorne E. 3.4; vgl. auch Akten BVD pag. 1583). Darüber hinaus sind keine vertieften sozialen Kontakte dargetan, welche auf eine besondere Verbundenheit mit der Schweiz schliessen liessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gewisse Zweifel an der Integration des Beschwerdeführers angebracht hat: Vor dem Anlassdelikt kam es zu mehreren Polizeieinsätzen in dessen Wohnung, u.a. wegen Streit, Drohung und Gewaltausbrüchen (vorne E. 2.1). Auch nach über zehn Jahren im Massnahmenvollzug äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er körperliche Gewalt als legitimes Mittel betrachte, um sich gegen Angriffe zu wehren und sich zu verteidigen. Dies auch, um seiner Tochter zu zeigen, dass ihr Vater sich nicht erniedrigen lasse, sondern sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, bei Ungerechtigkeiten zur Wehr setze (Gutachten Dr. med. C.________ vom 28.8.2017 S. 20 f., Beilagen BVD, Akten POM). Insgesamt besteht beim Beschwerdeführer eine unterdurchschnittliche Integration. 5.2 Hinsichtlich seiner Rückkehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten (angefochtener Entscheid E. 8d S. 15), dass der Beschwerdeführer in Kosovo geboren wurde und dort die Primarschule besuchte, bis er im Alter von elf Jahren in die Schweiz einreiste. Weiter war er mit einer Landsfrau verheiratet, die drei Jahre nach ihrer Einreise noch kein Deutsch sprach (vgl. Akten EG Bern pag. 163). Es ist davon auszugehen, dass er die heimatliche Sprache gut beherrscht sowie mit der Kultur und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, auch wenn er sich seit vielen Jahren nicht mehr in Kosovo aufgehalten hat. Entgegen der Vorinstanz kann allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein familiäres oder soziales Netz verfügt, nicht ausser Acht gelassen werden (angefochtener Entscheid E. 8d S. 15). Die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sind eingeschränkt (vorne E. 2.4). Er ist nach Angaben seiner Betreuungspersonen nicht in der Lage, selbständig zu wohnen, und wird nach deren Einschätzung über die bedingte Entlassung hinaus mutmasslich auf Unterstützung im Alltag angewiesen sein (vgl. Akten BVD pag. 1693, 1671). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Familie des Beschwerdeführers mit ihrem Heimatland nach wie vor eng verbunden ist. Die Mutter hält sich regelmässig in Kosovo auf (vgl. Akten BVD pag. 1570). Von seinen hier lebenden Familienangehörigen kann erwartet werden, dass sie den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung und der Suche nach einer geeigneten Wohnmöglichkeit unterstützen. Die Familienangehörigen können zudem eine geeignete Person einsetzen, die gegen Entschädigung den Beschwerdeführer betreut und unterstützt. Dass die Familie für die anfallenden Kosten aufkommen muss, dürfte nicht nötig sein. Die IV-Rente des Beschwerdeführers von monatlich derzeit Fr. 1ʹ586.-- könnte zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Finanzierung einer geeigneten Wohn- und Betreuungsform eingesetzt werden (vgl. Akten BVD pag. 1629). Seit 1. September 2019 können kosovarische Staatsangehörige Leistungen der AHV/IV auch bei einer Rückkehr nach Kosovo beziehen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo vom 8. Juni 2018 über soziale Sicherheit; SR 0.831.109.475.1; vgl. auch Art. 5 Ziff. 2 des Abkommens im Umkehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, schluss und BGer 2C_512/2019 vom 21.11.2019 E. 6.3). In familiärer Hinsicht würden durch die Wegweisung zwar die persönlichen Kontakte zu seiner Mutter, seinem Bruder und seiner volljährigen Tochter erschwert. Diese Beziehungen können jedoch in einem gewissen Rahmen vom Ausland aus gepflegt werden. Namentlich können die Familienangehörigen den Beschwerdeführer in der Heimat besuchen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland könne er seine paranoide Schizophrenie nicht adäquat behandeln lassen (vgl. Beschwerde S. 6 f.; Stellungnahme vom 7.2.2020 S. 1), gilt Folgendes: Obwohl das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie dasjenige der Schweiz aufweist, ist die psychiatrische Versorgung weitgehend gewährleistet (vgl. BGer 2D_14/2018 vom 13.8.2018 E. 5.2.1; BVGer D-1776/2016 vom 22.10.2019 E. 6.3). So gibt es in Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Das Hauptproblem der psychiatrischen Versorgung ist der Mangel an ausgebildeten Spezialisten, insbesondere Psychiaterinnen und Psychiatern und Psychologinnen und Psychologen, eigentliche Psychotherapien finden deshalb nur sehr eingeschränkt statt (vgl. BVGer E-4677/2018 vom 27.5.2020 E. 6.5.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, 25.10.2016 [nachfolgend Focus Kosovo], S. 16 ff., einsehbar unter: <www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/kos/KOS-behandlung-psych-d.pdf>). Laut dem Bericht des SEM ist die Behandlung von chronischen Psychosen (Schizophrenie) und bipolaren Störungen in staatlichen Institutionen kostenlos (Focus Kosovo S. 27). Weiter wird davon ausgegangen, dass ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen verfügbar ist. Hingegen befinden sich namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen nicht auf der Basis-Liste des Gesundheitsministeriums und müssen kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden (vgl. Focus Kosovo S. 25 f.). 5.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer langfristig auf eine sorgfältig eingestellte medikamentöse Behandlung zur Behandlung der Schizophrenie angewiesen ist. Er erhält derzeit alle drei Monate als antipsycho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, tisches Arzneimittel eine Depotinjektion (vorne E. 2.6). Zusätzlich nimmt er täglich weitere Medikamente in Form von Tabletten ein (vgl. Akten BVD pag. 1584). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die medikamentöse Behandlung in seinem Heimatland fortsetzen kann. Sollten nicht alle verschriebenen Medikamente in Kosovo erhältlich sein bzw. nicht durch Medikamente mit demselben Wirkstoff ersetzt werden können, könnten die nicht verfügbaren Medikamente mit Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen beschafft werden. Wohl wird der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht auf ein vergleichbares Setting bezüglich Psychotherapie, Betreuung und Tagesstruktur zurückgreifen können. Da eine langfristige Unterbringung im derzeitigen Wohnheim nicht vorgesehen ist, wird eine Anschlusslösung indes ohnehin notwendig sein (vgl. Akten BVD pag. 1693). Laut dem Bericht des SEM existieren in Kosovo sogenannte «Integrationshäuser» («Houses of Integration»). In diesen Einrichtungen können sich Patientinnen und Patienten aufhalten mit Krankheitsbildern, die einen längeren stationären Aufenthalt benötigen (vgl. Focus Kosovo S. 19). Wie erwähnt besteht zudem die Möglichkeit, eine geeignete Person mit der Betreuung des Beschwerdeführers zu beauftragen. Diese Person könnte namentlich die Einnahme der nötigen Medikamente überwachen und den Beschwerdeführer im Alltag unterstützen. Der Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung steht noch nicht fest. Die nächste jährliche Überprüfung der stationären Massnahme dürfte im Dezember 2021 erfolgen und deren Höchstdauer wird am 15. Januar 2024 erreicht sein (vorne E. 2.5). Somit bleibt ausreichend Zeit, sämtliche Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers zu treffen und sicherzustellen, dass es zu keinem Therapieunterbruch kommt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit dem therapeutischen Setting auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8d); eine Gehörsverletzung (vgl. Beschwerde S. 9) kann ihr nicht angelastet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, 6. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt was folgt: Der Beschwerdeführer griff am 2. August 2002 einen Bekannten mit einem Messer an. Das damals zuständige Kreisgericht kam mit Urteil vom 16. Januar 2003 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Es sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und ordnete die Verwahrung an. Nach einer Medikamentenumstellung stabilisierte sich sein Gesundheitszustand zunehmend und die angeordnete Verwahrung wurde 2015 in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt. Seither erzielt der Beschwerdeführer grosse Fortschritte: Er ist psychisch stabil, lebt in einem Wohnheim und geht einer externen Beschäftigung nach. Dieser bemerkenswerte positive Verlauf ändert allerdings nichts daran, dass deliktrelevante Problembereiche weiterhin vorliegen: Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden chronischen psychischen Störung; eine tiefergreifende Krankheitseinsicht ist ihm aufgrund der reduzierten kognitiven Fähigkeiten nicht möglich. Die stationäre Massnahme wurde am 5. Dezember 2019 um vier weitere Jahre verlängert. Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Legalprognose wurde als noch nicht gegeben erachtet (vorne E. 2.8). Mit Blick auf die schwere psychische Erkrankung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eingeschränkt krankheitseinsichtig ist, ist (auch) ausländerrechtlich von einer weiterhin bestehenden, nicht bloss geringfügigen Rückfallgefahr auszugehen (vorne E. 4.5). Die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sind als erheblich zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Anlassdelikt und zu Beginn des Massnahmenvollzugs durch gewalttägiges Handeln aufgefallen ist (vgl. vorne E. 2.1 und E. 2.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben zurückzustehen: Zwar fällt seine Anwesenheit mit 30 Jahren lang aus; er ist insgesamt jedoch unterdurchschnittlich integriert (vorne E. 5.1). Die Wiedereingliederung in Kosovo dürfte dem Beschwerdeführer schwerfallen, zumal er auf Unterstützung im Alltag und zur Aufrechterhaltung seiner psychischen Verfassung auf eine gut eingestellte medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Die Rückkehr setzt da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, her eine sorgfältige Planung hinsichtlich Wohnmöglichkeit, Betreuung und Gesundheit voraus. Es ist festzuhalten, dass Kosovo über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt und die psychiatrische Versorgung grundsätzlich vorhanden ist (vorne E. 5.3 f.). Die IV-Rente, welche er sich auch bei Wohnsitz in Kosovo auszahlen lassen kann, kann er für den Lebensunterhalt, die Betreuung und die psychiatrische Behandlung einsetzen (vorne E. 5.2 ff.). Die familiären Kontakte lassen sich in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg und durch Besuchsaufenthalte in Kosovo pflegen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs und der Verletzung des Willkürverbots (vgl. Beschwerde S. 9) ist unbegründet. 7. Gemäss Art. 70 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ist das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu zu regeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Interesse der betroffenen Person, rechtzeitig Klarheit über ihren ausländerrechtlichen Status für die Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug zu erhalten. Es ist eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Entlassung anzustreben, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten sollte (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.4, 2C_489/2019 vom 4.10.2019 E. 6.2). Das Bundesgericht hat auch eine Ausweisung als zulässig erachtet, die rund sechs Jahre vor der frühestmöglichen Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet worden war; es waren keine Anzeichen vorhanden, dass sich die massgebenden Verhältnisse entscheidend verändern würden (vgl. BGer 2C_201/2007 vom 3.9.2007 E. 5 [VGE 22662 vom 12.4.2007]; dazu auch BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.4). – Im vorliegenden Fall ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, zu bedenken, dass auch ein guter Therapieverlauf nicht geeignet ist, die Rückfallgefahr hinreichend und zuverlässig auszuschliessen (vgl. vorne E. 4.4 f.). Therapeutisch dürfte es sachdienlich sein, frühzeitig Gewissheit über den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu haben (vgl. hierzu Akten BVD pag. 1693 f., 1701 f.). Zudem dürfte es im Interesse des Beschwerdeführers und dessen Umfeld liegen, frühzeitig zu wissen, wo er nach seiner Freilassung leben wird. Mit diesem Vorgehen bleibt hinreichend Zeit, die Rückkehr nach Kosovo mit seinen Bezugspersonen aus dem Vollzug und den Angehörigen zu planen und vorzubereiten (vgl. für ähnliche Beurteilungen BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.3.3, 2C_144/2018 vom 21.9.2018 E. 5.3; VGE 2018/194 vom 16.4.2019 E. 5.2). 8. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer befindet sich in der stationären Massnahme. Diese wurde zuletzt am 5. Dezember 2019 um vier weitere Jahre verlängert; die neue Höchstdauer wird am 15. Januar 2024 erreicht sein. Mit der Abweisung der Beschwerde ist nicht nur die ausländerrechtliche Sachmassnahme, sondern auch der auf den Zeitpunkt der Aufhebung oder Beendigung der stationären Massnahme angesetzte Ausreisezeitpunkt (vgl. vorne Bst. A) bestätigt; weitere Anordnungen hierzu erübrigen sich (vgl. auch VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 7). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, pflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 9.3 Die Vorinstanz hat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und begründet, weshalb die Abwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist und ein weiterer Aufenthalt nicht bewilligt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen nur wenig vorbringt und über weite Strecken die bisherigen Einwände wiederholt, kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter den konkreten Umständen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, zumal hinsichtlich der privaten Interessen auf der Hand liegt, dass eine Wegweisung für den Beschwerdeführer, der an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet und über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfügt, mit einschneidenden Folgen verbunden ist. Die Prozessbedürftigkeit des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, schwerdeführers ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.4 Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kostennote von Fürsprecher … vom 11. April 2021 (act. 18) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'687.50, zuzüglich Fr. 76.90 Auslagen und Fr. 289.85 Mehrwertsteuer (7,7 % von Fr. 3ʹ764.40), insgesamt Fr. 4ʹ054.25, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 9.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14,75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2ʹ950.-- (14,75 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 76.90 Auslagen und Fr. 233.10 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ026.90), insgesamt Fr. 3ʹ260.--, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). 9.6 Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.06.2021, Nr. 100.2020.5U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 4ʹ054.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ260.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110).

100 2020 5 — Bern Verwaltungsgericht 17.06.2021 100 2020 5 — Swissrulings