100.2020.469U STN/BTA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. August 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2020; 2020 SIDGS 431)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1970), Staatsbürger von Ecuador, reiste am 20. August 1986 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Heute ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er ist Vater dreier Kinder (B.________, geb. 2000, Schweizer Bürger; C.________, geb. 2002, spanische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz; D.________, geb. 2017, Schweizer Bürgerin). Er war mit keiner der drei Kindsmütter verheiratet. Aktuell lebt er mit seiner Partnerin E.________, Schweizer Bürgerin, und der gemeinsamen Tochter D.________ sowie zwei leiblichen Kindern von E.________ zusammen. A.________ wurde 1999, 2000 und 2005 aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ausländerrechtlich verwarnt. Am 25. September 2017 verurteilte ihn das Tribunal pénal de l’arrondissement de la Sarine des Kantons Freiburg wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitstrafe von 36 Monaten, davon 20 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Am 29. April 2020 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhob A.________ am 28. Mai 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2020 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 15. Januar 2021.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, C. Gegen des Entscheid der SID hat A.________ am 23. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das ABEV sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Weiter ersucht er für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege; auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses sei zu verzichten. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Das ABEV hat am 17. Februar, 30. März und 13. Mai 2022 Unterlagen eingereicht, die belegen, dass A.________ am 16. Februar 2022 wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen wurde und sich in der Folge vom 17. Februar 2022 bis am 5. Mai 2022 in Untersuchungshaft befand. Von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, haben weder A.________ noch die SID Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, sei (vgl. vorne Bst. C). – Niederlassungsbewilligungen werden unbefristet erteilt (vgl. hinten E. 2.1). Die Bewilligung wäre deshalb bei Gutheissung der Beschwerde weiterhin gültig. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (vgl. VGE 2019/6 vom 19.10.2020 E. 1.2; Vernehmlassung der SID, act. 4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen; keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Der Widerruf stützt sich hier auf die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) sowie mehrfacher Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c BetmG), begangen am 25. Mai und 2. Juni 2016 (vgl. Akten MIDI pag. 37 ff.). Eine strafrechtliche Landesverweisung ist von vornherein ausgeschlossen, da eine solche nur für Delikte in Frage kommt, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (Art. 63 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, BGE 146 IV 311 E. 3.2.2, 146 II 1 E. 2.1.2 [Pra 109/2020 Nr. 82]; VGE 2019/139 vom 23.3.2021 E. 2.3). Das Tribunal pénal de l’arrondissement de la Sarine des Kantons Freiburg verurteilte den Beschwerdeführer am 25. September 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Beschwerdeführer erklärte nach Erhalt der Begründung Berufung, worauf die zuständige Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück, womit die Anschlussberufung hinfällig wurde und das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwuchs (Akten MIDI pag. 72 ff.). Somit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet. Mit der SID kann daher offenbleiben, ob ebenfalls der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben ist. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dazu gehören auch die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV massgebenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, wenn die betroffene Person minderjährige Kinder hat (BGE 143 I 21 E. 5.5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). 3.1.2 Das Tribunal pénal de l’arrondissement de la Sarine des Kantons Freiburg verurteilte den Beschwerdeführer am 25. September 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren wegen Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie mehrfacher Vergehen gegen das BetmG (vgl. Akten MIDI pag. 37 ff.). – Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht bereits das Strafmass für ein schweres Verschulden (angefochtener Entscheid E. 4.1), ist doch die Grenze deutlich überschritten, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass die fragliche Strafe teilbedingt ausgesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der teilbedingte Strafvoll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, zug wurde ihm aufgrund seiner Rolle als Vater resp. Stiefvater gewährt. Die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe wurde hingegen auf das gesetzlich vorgesehene Maximum von fünf Jahren festgesetzt (so auch schon angefochtener Entscheid E. 4.3; vgl. Vernehmlassung der SID, act. 4). 3.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände, wie sie vom Strafgericht festgestellt wurden (Akten MIDI pag. 37 ff.): Der Beschwerdeführer ist mit Komplizen des Drogenhandels überführt worden, begangen am 25. Mai und 2. Juni 2016. Dabei bestand seine Rolle darin, die Drogen zu beschaffen und seine Komplizen diskret in Fahrzeugen mit … von Bern nach Freiburg zu fahren, wo diese die Drogen an lokale Drogendealer weiterverkaufen sollten. Somit war er für die Logistik und den Transport zuständig und hatte Kontakte zu den Drogenlieferanten (pag. 50). Die gehandelte Menge betrug 152,3 Gramm reines Kokain (564 g x 0,27 [Reinheitsgehalt]; pag. 55). Das Strafgericht hielt in seinem Urteil fest, dem Beschwerdeführer sei eine wichtige Rolle zugekommen und er habe aus reiner Gewinnsucht gehandelt. Dies sei mit Blick auf seine persönliche Situation als Vater und Stiefvater umso unverständlicher. Es fehle ausserdem an Selbsteinsicht, habe er doch sein Handeln bagatellisiert und nur die Taten eingestanden, bei denen er auf frischer Tat ertappt worden sei (pag. 55 f.). 3.1.4 Der Beschwerdeführer hat die für den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG verlangte Schwelle von 18 Gramm reinem Kokain mit einer gehandelten Menge von 152,3 Gramm um mehr als das Achtfache überschritten (BGE 120 IV 334 E. 2a; Akten MIDI pag. 55). Demnach wusste bzw. musste der Beschwerdeführer annehmen, dass seine Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Somit hat er ein qualifiziertes Drogendelikt begangen, bei dem die Rechtsprechung ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (vgl. VGE 2019/303 vom 17.12.2021 E. 5.1.3f. [bestätigt durch BGer 2C_133/2022 vom 24.6.22], 2019/189 vom 1.7.2019 E. 3.1.3). Zudem handelt es sich beim mengenmässig qualifizierten Betäubungsmitteldelikt um eine Anlasstat, die gestützt auf Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV bzw. deren Umsetzung in Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB nach dem 1. Oktober 2016 grund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, sätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zöge. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Tat vor deren Inkrafttreten begangen wurde (vgl. vorne E. 2.2), unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; statt vieler VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 3.1.5). 3.1.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der Tat und dem daraus schnell verdienten Geld zugeneigt gewesen, weil seine finanzielle Situation angeschlagen gewesen sei und er auch seiner schwer kranken Mutter habe helfen wollen (Beschwerde S. 5). Hiermit kann er sein Verschulden jedoch nicht entscheidend relativieren; im Übrigen bleibt die angebliche Unterstützung seiner Mutter unbelegt. Vielmehr bestätigt er damit die strafgerichtliche Feststellung, er habe aus finanziellen Interessen gehandelt (vgl. vorne E. 3.1.3; so auch schon in seiner Stellungnahme ans ABEV vom 6.3.2020, Akten MIDI pag. 254 ff., 257). Für ein finanzielles Motiv spricht auch, dass er nicht drogenabhängig ist; das begangene Delikt stellt also keine Beschaffungskriminalität dar. Das Bundesgericht verfolgt beim Drogenhandel aus finanziellen Motiven ausländerrechtlich in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_1038/2021 vom 18.3.2022 E. 4.2.2; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 6.2). Insoweit vermag dem Beschwerdeführer auch sein Einwand nicht zu helfen, er habe kein Gewalt- oder Sexualdelikt verübt und damit keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie die sexuelle Integrität verletzt (Beschwerde S. 6). 3.1.6 Nach dem Gesagten bleibt kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Insgesamt ist unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers zu schliessen. 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 3.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, lizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit dreimal fremdenpolizeilich verwarnt: Im August 1999, nachdem er am 19. Mai 1999 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu 30 Tagen Gefängnis (bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden war (Akten MIDI pag. 190); im Juni 2000, nachdem er am 10. Mai 2000 wegen Widerhandlung gegen das SVG zu 50 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt worden war (Akten MIDI pag. 186 f.); und im Dezember 2005, nachdem er am 27. April 2005 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu sechs Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden war (Akten MIDI pag. 171). Zusätzlich zu den vorgenannten Strafurteilen wurde er am 26. August 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (begangen am 2.7.2011) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 600.-- (Akten MIDI pag. 192 f.) und am 23. März 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (begangen am 21.1.2012) zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- - und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt (Akten MIDI pag. 192 f.). Hinzu kommen zwei Bussen wegen Nichteinhaltens der Ruhe an hohen Festtagen (begangen am 25.5.2006; Akten MIDI pag. 161) und wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (begangen am 7.8.2007; Akten MIDI pag. 150 f.). Der Beschwerdeführer wurde somit bereits vor Begehung der Anlasstat über eine lange Zeitspanne (Verurteilungen von 1999 bis 2012) immer wieder straffällig. Diese Verfehlungen liegen zwar schon mehr als zehn Jahre zurück und ihr Unrechtsgehalt ist mit der Anlasstat nicht vergleichbar. Es handelt sich jedoch nicht durchwegs um Bagatelldelinquenz, was die Einträge im Strafregister verdeutlichen (Akten MIDI pag. 192 f.; vgl. für diese Würdigung etwa VGE 2020/356 vom 4.1.2022 E. 4.2.2 mit Hinwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, sen). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch bereits im Bereich der Betäubungsmittel einschlägig vorbestraft ist. Die wiederholte Straffälligkeit macht deutlich, dass er beträchtliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Der Schluss der Vorinstanz, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). 3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 145 E. 2.5, 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; BGer 2C_1045/2019 vom 30.1.2020 E. 5.6). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat ab 1999 regelmässig delinquiert. Weder die Verurteilungen zu Freiheitstrafen und zu bedingt vollziehbaren Strafen noch laufende Probezeiten noch ausländerrechtliche Verwarnungen (Akten MIDI pag. 171, 186, 190) konnten ihn dazu bewegen, sein Verhalten zu ändern. Seine Delinquenz fand dann den (bisherigen) Höhepunkt in der Anlasstat von 2016. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rückfallgefahr sei gering, weil er anfangs 2017 wieder Vater geworden sei und heute über eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, feste Arbeitsstelle verfüge (Beschwerde S. 5 f.). Jedoch erscheinen seine persönlichen Lebensumstände heute nicht wesentlich anders als zur Zeit seiner Straffälligkeit: So war er auch im Zeitpunkt der Anlasstat bereits (Stief- )Vater mehrerer Kinder; auch bestand die Beziehung zu seiner jetzigen Partnerin schon. Dies hielt ihn nicht davon ab, zu delinquieren. Dasselbe gilt für seine berufliche Situation. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Jedoch arbeitete er auch zum Tatzeitpunkt – damals als Hauswart und Chauffeur für …. Trotz dieser Arbeitsstelle wurde er straffällig. Darüber hinaus nutzte er seine Funktion für den Drogenhandel sogar noch aus, chauffierte er doch seine Komplizen mit seinem Dienstwagen (Akten MIDI pag. 37 ff., 50). Auch seine Schuldensituation hat sich bis heute nicht gebessert, so ist er auch heute noch erheblich verschuldet (Akten MIDI pag. 138 ff., 203 ff., 215 ff.; vgl. hinten E. 4.2.1), was das Risiko für einen Rückfall erhöht. Somit ist insgesamt von einer nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr auszugehen. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er habe sich seit der Anlasstat klaglos verhalten (Beschwerde S. 5), ist dies aus heutiger Sicht zumindest fraglich. So wurde er am 16. Februar 2022 – also während dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Handel mit Kokain) vorläufig festgenommen und tags darauf bis am 5. Mai 2022 in Untersuchungshaft genommen (vgl. act. 7A, 7B, 10A, 13A). Es gilt indes die Unschuldsvermutung. Laufende Strafuntersuchungen dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Rückfallgefahr nur berücksichtigt werden, soweit das zur Last gelegte Verhalten unbestritten ist oder aufgrund der Akten feststeht (BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BGer 2C_17/2019 vom 31.10.2019 E. 3.2.3). Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Verfahren steht noch am Anfang; soweit aktenkundig wurde bisher keine Anklage erhoben. Zwar ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, weil der Beschwerdeführer ansonsten nicht in Untersuchungshaft genommen worden wäre (Art. 221 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Jedoch ist nicht aktenkundig, dass er ein Geständnis abgelegt hätte. Diese Strafuntersuchung im einschlägigen Bereich ist dementsprechend hier nicht von Belang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, (vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 5.4.3; siehe zum Ganzen auch BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.3 und VGer ZH VB.2019.00352 vom 19.12.2019 E. 3.3.2). Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich klaglos verhalten haben, wäre dieses Wohlverhalten jedoch zu relativieren: Die vom Strafgericht verhängte Probezeit läuft noch (Akten MIDI pag. 37 ff., 60; zur Berechnung der Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.3) und er steht unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Korrektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. für diese Würdigung VGE 2020/358 vom 10.11.2021 E. 3.3.2, 2019/387 vom 17.6.2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_609/2020 vom 1.2.2021]). 3.4 Die Vorinstanz geht insgesamt von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme aus. Dem ist angesichts der vorstehenden Erwägungen beizupflichten: Zum schweren Verschulden, das dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist (vorne E. 3.1), tritt namentlich eine nicht zu unterschätzende Rückfallgefahr (E. 3.3 hiervor). Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen verleiht dem öffentlichen Interesse zusätzliches Gewicht (vorne E. 3.2). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, son in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche sie in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. – Der heute 52-jährige Beschwerdeführer ist 1986 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist (Akten MIDI pag. 126). Seit April 2020 beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel (vgl. vorne Bst. A-C). Mit der Vorinstanz ist folglich von einer massgebenden Aufenthaltsdauer von 34 Jahren auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5.2), was sehr lang ist. 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in die Schweiz die 8. und 9. Klasse. Im Anschluss daran machte er eine Anlehre in einer Autogarage (vgl. Akten MIDI pag. 254 ff., 258). Von 1988 bis 2003 arbeitete er ohne entsprechende Ausbildung als Bodenleger, als Fenstermonteur und auch in temporären Anstellungen. Danach war er vier Jahre als Parkettleger selbständig. Von 2007 bis 2016 war er als Hauswart und Chauffeur für … tätig (vgl. Lebenslauf, act. 1C; Akten MIDI pag. 37 ff., 50). Seit dem 7. Juni 2017 arbeitet er als Kommissionierer bei …; seit 1. August 2018 in unbefristeter Anstellung (Akten MIDI pag. 64, 219; BB SID 4, act. 4A1; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). In dieser Anstellung verdient er monatlich Fr. 4'250.-- (Akten MIDI pag. 64) und seine Arbeitgeberin hat ihm am 19. Mai 2020 ein positives Zwischenzeugnis ausgestellt (vgl. act. 1C). Damit konnte er in beruflicher Hinsicht Fuss fassen, was ihm positiv anzurechnen ist. Indes ist er hoch verschuldet. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamt Bern-Mittelland vom 25. Juli 2019 sind 41 offene Verlustscheine über Fr. 130'603.95 und elf laufende Betreibungen über Fr. 35'246.35 verzeichnet; insgesamt bestehen 101 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre über Fr. 313'603.29 (Akten MIDI pag. 205 ff.). Hinzu kommen ein weiterer offener Verlustschein über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, Fr. 9'219.95, eine Betreibung über Fr. 363.80 und eine Pfändung über Fr. 833.45, welche im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamt Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2019 verzeichnet sind (Akten MIDI pag. 215 f.). Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer, dass er versucht, seinen Schulden mittels Lohnpfändung von monatlich Fr. 291.10 zu begegnen (act. 1C), auch wenn mit diesem Betrag ein kompletter Schuldenabbau angesichts seiner hohen Verschuldung ein hochgestecktes Ziel ist. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 9'175.35 unterstützt werden musste (Akten MIDI pag. 214). Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht komplett zufriedenstellend verlaufen ist (angefochtener Entscheid E. 5.3). 4.2.2 Bezüglich der sozialen Integration ist beim Beschwerdeführer von genügenden sprachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen (vgl. Akten MIDI pag. 218; angefochtener Entscheid E. 5.3), auch wenn dies nicht über das hinausgeht, was nach einem so langen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden darf. Die vor Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen eingereichten Referenzschreiben von Mitgliedern seiner «Patchwork-Familie» sprechen für enge familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers, wobei seine Partnerin, zwei seiner leiblichen Kinder und vermutlich seine Stiefkinder Schweizer Staatsangehörige sind (Akten MIDI pag. 239 ff.; BB SID 3, act. 4A1; act. 1C). Jedoch ist davon auszugehen, dass sich seine Kontakte hauptsächlich auf seine Familie beschränken. So macht er weder geltend, er habe andere vertiefte soziale Bindungen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, noch legt er ein Vereinsengagement oder dergleichen dar. Mit der Vorinstanz spricht sodann seine Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. etwa BGer 2C_173/2020 vom 27.8.2020 E. 5.3). 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt keine spezifischen Gründe vor, welche einer Rückkehr in sein Heimatland Ecuador entgegenstehen. Daher ist auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, die zutreffenden Ausführungen der SID zu verweisen, wonach die Rückkehr dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar ist, auch wenn eine Reintegration eine grosse Herausforderung darstellen würde (angefochtener Entscheid E. 5.4). Der Beschwerdeführer hat die ersten knapp 16 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht, wurde dort sozialisiert und hat es in der Folge später noch besucht (Akten MIDI pag. 242). Ausserdem spricht er die Landessprache (vgl. Lebenslauf, act. 1C). Es ist damit davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Zudem ist er soweit aktenkundig gesund und voll arbeitsfähig. Seine in der Schweiz gesammelten Erfahrungen dürften ihm die berufliche Integration in Ecuador erleichtern. Dass sich die wirtschaftliche Situation in Ecuador schwieriger gestaltet als in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 10), stellt keinen spezifischen persönlichen Umstand dar, welcher eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lässt, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). 4.3.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und seinen Kindern zu würdigen. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung verletze das Recht auf Achtung des Familienlebens (Beschwerde S. 7, 9). Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 140 I 77 E. 5.2). In den Schutzbereich fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung. Das Bundesgericht leitet hieraus ab, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langem eheähnlich gelebt wird; die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob das Paar in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 135 I 143 E. 3.1; BGer 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3.1 f.; BVR 2010 S. 1 E. 5.3.2; VGE 2018/290 vom 19.7.2019 E. 3.2, 2017/143 vom 10.1.2018 E. 4.1; vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 16). 4.3.3 Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Tochter D.________, welche Schweizerin ist, fällt in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Dasselbe gilt für die Beziehung zu seiner Partnerin E.________, welche ebenfalls Schweizerin ist: Das Paar kennt sich seit mehr als 12 Jahren und lebt soweit aktenkundig seit 2015 zusammen (Akten MIDI pag. 12, 239). 2017 sind sie Eltern von D.________ geworden. Sie teilen sich das Sorgerecht und betreuen D.________ zu gleichen Teilen (vgl. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt vom 17.8.2017 und Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften vom 17.8.2017, act. 1C). Der Beschwerdeführer scheint ausserdem wichtige Bezugsperson für die anderen Kinder seiner Partnerin zu sein (vgl. diverse Referenzschreiben, Akten MIDI pag. 239 ff.; BB SID 3, act. 4A1; act. 1C). Insgesamt kommt die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleich. Die Familie hat ein namhaftes Interesse daran, ihr Familienleben weiterhin in der Schweiz zu leben. 4.3.4 Was den Beschwerdeführer betrifft, vermochte ihn die langjährige und intakte Beziehung zu seiner Partnerin und seine Verpflichtung als Vater indes nicht davon abzuhalten, zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2; VGE 2020/109 vom 30.3.2021 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021]). Jedoch hätte die Entfernungsmassnahme für seine Familie weitreichende Folgen: Die Partnerin ist in Kolumbien geboren und Schweizer Staatsbürgerin (vgl. Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt vom 17.8.2017, act. 1C). Es ist nicht aktenkundig, dass sie einen engen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, zug zu Ecuador hätte. Neben D.________ hat sie drei weitere leibliche Kinder (geb. 1996, 2002 und 2004). Zwei davon wohnen mit ihr, dem Beschwerdeführer und D.________ zusammen (vgl. Stellungnahme F.________, act. 1C). Eine Tochter hat mittlerweile selbst Kinder und lebt soweit aktenkundig nicht mehr bei ihrer Mutter. Eine Wohnsitzverlegung nach Ecuador dürfte für die Partnerin angesichts dieser Umstände nicht zumutbar sein. Die gemeinsame Tochter D.________ ist fünf Jahre alt und noch im anpassungsfähigen Alter. Jedoch begründet das Kindeswohl grundsätzlich ein bedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 9 und 18 KRK), auch wenn die KRK keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschafft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f. mit Hinweisen). Für den Fall, dass ihr Vater nach Ecuador ausreisen müsste und ihre Mutter in der Schweiz bleiben würde, könnte D.________ bei ihr und in ihrem vertrauten Umfeld leben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2015/312 vom 22.7.2016 E. 5.4.5 [bestätigt durch 2C_794/2016 vom 20.1.2017]). Im Ergebnis ist anzuerkennen, dass die Nachteile erheblich sind, die sich aus der Entfernungsmassnahme gegen den Beschwerdeführer insbesondere für dessen Partnerin und Tochter ergeben. Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers wird es für seine Familie schwierig, den persönlichen Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten bzw. zu pflegen. Immerhin kann der Kontakt aber anhand von gegenseitigen Besuchsaufenthalten oder mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4). Ein Eingriff in die Garantie von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist indes statthaft, wenn er sich insgesamt als notwendig und verhältnismässig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1; vgl. hinten E. 5.1). 4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine volljährigen Kinder und Stiefkinder die sehr enge und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihm sehr schätzen (Beschwerde S. 7), kann er daraus nichts Entscheidendes ableiten. Diese Beziehungen fallen nur in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. vorne E. 4.3.2). Die Anforderungen an ein solches sind hoch (vgl. BGE 144 II 1 E. 6); eine moralische und finanzielle Unterstützung reicht dafür nicht aus (vgl. VGE 2019/363 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, 19.2.2021 E. 4.3.2; BGer 2A.463/2001 vom 18.10.2001 E. 2c). Es wird nicht im Abrede gestellt, dass die Familie sich nahesteht (vgl. diverse Referenzschreiben, Akten MIDI pag. 239 ff.; BB SID 3, act. 4A1; act. 1C). Jedoch ist darin noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu sehen. Sein eigenes Interesse, nicht von den volljährigen Kindern getrennt zu werden, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht. 4.4 Zusammenfassend ist bei den privaten Interessen in erster Linie von Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer schon sehr lange in der Schweiz aufhält und eine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen würde. Er konnte sich in der Schweiz aber gesamthaft nicht erfolgreich integrieren. Der Neuanfang in Ecuador würde für den Beschwerdeführer zwar sicher eine Herausforderung darstellen, wäre ihm aber zumutbar. Somit ist von einem beträchtlichen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt wegen Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie mehrfacher Vergehen gegen das BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Weiter liegt eine nicht zu unterschätzende Rückfallgefahr vor. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei schweren Straftaten und den generalpräventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen durften, müssten in der vorliegenden Konstellation ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.1 mit Hinweis). Trotz beträchtlicher privater Interessen am Verbleib in der Schweiz sind derartige Umstände beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Zwar hält er sich schon sehr lange in der Schweiz auf. Gegen eine erfolgreiche Eingliederung spricht allerdings insbesondere sein wiederholtes deliktisches Verhalten. Die Wiedereingliederung in Ecuador ist ihm zumutbar, auch wenn ihm die Rückkehr nicht leicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, fallen dürfte. Die Entfernungsmassnahme ist ebenfalls mit Art. 8 EMRK vereinbar. Neben dem Eingriff in sein Recht auf Familienleben (vgl. vorne E. 4.3.4) ist auch sein Recht auf Privatleben berührt. So ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen beim Beschwerdeführer jedoch insbesondere mit Blick auf seine Straftat im Jahr 2016 vor; gesamthaft ist seine Integration nicht erfolgreich verlaufen (vgl. auch BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist insgesamt höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm anstelle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 10). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstufung). Zwar gilt die Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 AIG mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen; die Rückstufung kann aber nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (BGE 148 II 1 E. 2.3.1 und 2.5). So verhält es sich hier: Die Niederlassungsbewilligung wird wegen schwerer Delinquenz widerrufen, und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der Niederlassungsbewilligung ist nicht geeignet, der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Ausländerbehörden die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen haben, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; VGE 2021/12 vom 8.2.2022 E. 5.3). In Frage steht ein Delikt, das im Jahr 2016 begangen wurde, also vor Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG. Somit fällt die beantragte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. Ebenso wenig kommt eine Bewilligungserteilung unter Auflagen in Frage (vgl. Beschwerde S. 10); die Niederlassungsbewilligung ist bedingungsfeindlich (Art. 34 Abs. 1 AIG, vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 34 AIG N. 1; vgl. vorne E. 2.1). 6. Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 7.3 Der Beschwerdeführer ist verschuldet und sein Einkommen wird bis auf das Existenzminimum gepfändet (Akten MIDI pag. 205 ff., 215 f.; act. 1C; vgl. vorne E. 4.2.1). Angesichts dessen ist seine Prozessbedürftigkeit erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als geradezu von vornherein aussichtslos. Der Beschwerdeführer hält sich schon sehr lange in der Schweiz auf und die Entfernungsmassnahme berührt den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Daher kann nicht gesagt werden, von einem Prozess hätte bei vernünftiger Überlegung abgesehen werden müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG bleibt vorbehalten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2022. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.08.2022, Nr. 100.2020.469U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.