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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2021 100 2020 408

21 gennaio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·937 parole·~5 min·2

Riassunto

Rechtsverzögerung; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 6. November 2020; vbv 39/2020) | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Testo integrale

100.2020.408U HAT/SCA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg betreffend Rechtsverzögerung; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 6. November 2020; vbv 39/2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.408U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Am 21. Oktober 2020 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Eingabe ein, bezeichnet als «Einstweilige Anordnung, Verfügung, gg. den Regionalen Sozialdienst B.________ vertreten durch Herrn …». Er verlangte, «die Beklagte Amtsstelle sei dazu zu verpflichten uns den Differenzbetrag, der in der letzten Sitzung festgestellt wurde, im Betrag von Fr. 707.-- für den Oktober unverzüglich auszuzahlen». Das Verwaltungsgericht leitete am 26. Oktober 2020 die Eingabe an das zuständige Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland weiter. – Das RSA nahm die Eingabe sinngemäss als Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung entgegen und forderte A.________ auf, die Eingabe zu verbessern (sachbezogene Begründung des Antrags, Sachverhaltsdarstellung). Dieser weigerte sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2020, weitere Angaben zur Sache zu machen, weil aus dem Schreiben vom 21. Oktober 2020 eindeutig hervorgehe, welche Anträge er stelle; ausserdem schrieb er: «Wenn Sie nicht einmal fähig sind Dokumente durchzulesen, geschweige denn zu verstehen, sind Sie fehl am Platz. Erlaube mir, gg Sie Anzeige zu erstellen». – Mit Entscheid vom 6. November 2020 trat die Regierungsstatthalterin auf die Beschwerde nicht ein. – Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid vom 6. November 2020 sei aufzuheben und die Sache sei vom Verwaltungsgericht zu beurteilen. Er äussert sich abfällig über die Regierungsstatthalterin; weiter führt er aus, der Sozialdienst habe zwischenzeitlich den Betrag von Fr. 707.-- bezahlt, «aber erst auf Klage hin» und zu spät; ausserdem sei der ausbezahlte Betrag zu tief. – Das RSA hält mit Stellungnahme vom 19. November 2020 vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest. Der Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.408U, – Das Verfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt, der ausgehend vom angefochtenen Entscheid zu bestimmen ist (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020 nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt (z.B. Erhöhung der Sozialhilfebeiträge; Disziplinarverfahren gegen die Regierungsstatthalterin), ist darauf nicht einzutreten. – Eine formgültige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). An die Begründung der Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bzw. bei Rechtsverzögerungsbeschwerden das Verhalten der Behörde beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dem Verhalten der Behörde auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, was daran fehlerhaft sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197). Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). – Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 den Anforderungen an eine formgültige Beschwerde kaum genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid (Streitgegenstand) nicht auseinander, äussert sich abfällig und versteigt sich zu haltlosen Anschuldigungen. Mit Blick auf die offensichtliche Unbegrün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.408U, detheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Frage der Formgültigkeit indes offenbleiben. – Dem angefochtenen Nichteintretensentscheid liegt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2020 zugrunde: Diese enthält zwar verschiedene Anträge, jedoch keinerlei Ausführungen zur Begründung. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine Angaben zum massgeblichen Sachverhalt. Die Eingabe erfüllt damit die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht, weshalb die Vorinstanz sie zu Recht als ungenügend beanstandet und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung gewährt hat. Davon hat dieser keinen Gebrauch gemacht und sich stattdessen in einer den gebotenen Anstand verletzenden Art und Weise über die Regierungsstatthalterin geäussert. Die Vorinstanz ist daher zu Recht kostenpflichtig auf die Beschwerde nicht eingetreten. – Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. – Sozialhilferechtliche Verfahren sind grundsätzlich kostenlos, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung (Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Nach dem Gesagten und aufgrund der zum Teil ausfälligen Bemerkungen des Beschwerdeführers, welche von Unbelehrbarkeit zeugen, ist auch die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgericht als mutwillig zu qualifizieren (vgl. zur Mutwilligkeit Michel Daum, a.a.O., Art. 46 N. 4). Der unterliegende Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig. – Das Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.408U, 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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