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Bern Verwaltungsgericht 03.05.2022 100 2020 405

3 maggio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,958 parole·~15 min·1

Riassunto

Anordnung eines Steuerinventars (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2020; inv 3498 - 2020) | Andere

Testo integrale

100.2020.405U ARB/SBE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Mai 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Streun In der Beschwerdesache 1. A.________ 2. B.________ p.A. A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Anordnung eines Steuerinventars (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Oktober 2020; inv 3498-2020)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, Sachverhalt: A. Am 30. Juni 2020 verstarb C.________ (geb. …1923). Sie hinterliess ihre Söhne A.________ und B.________ als Erben. Gestützt auf das Siegelungsprotokoll vom 11. Juli 2020 forderte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die beiden Söhne der Verstorbenen am 30. Juli 2020 auf, zur Errichtung eines Steuerinventars eine Notarin oder einen Notar zu nennen. Hierauf beantragten A.________ und B.________ dem Regierungsstatthalteramt mit Eingabe vom 10. August 2020, es sei auf die Errichtung eines Steuerinventars zu verzichten. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht entsprochen werde, gaben sie die Notarin ihrer Wahl bekannt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wies die a.o. Regierungsstatthalter-Stellvertreterin das Gesuch um Verzicht auf eine Anordnung des Steuerinventars ab und beauftragte die von den Erben bezeichnete Notarin mit dessen Errichtung. B. Dagegen haben A.________ und B.________ am 10. November 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die Verfügung vom 21. Oktober 2020 sei aufzuheben und im Erbfall ihrer Mutter sei auf die Errichtung eines Steuerinventars zu verzichten. Weiter sei das Verfahren zur Errichtung eines Steuerinventars durch die eingesetzte Notarin bis zum Entscheid über die Anordnung des Inventars zu sistieren. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben sich am 8. Januar 2021 erneut zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars [KInvV; BSG 214.431.1]); der Ausschlussgrund gemäss Art. 77 Bst. f VRPG kommt bei Steuerinventaren nicht zur Anwendung (vgl. VGE 2009/112 vom 18.8.2009 E. 1.1.1 f., zuletzt auch VGE 2020/114 vom 2.9.2020 E. 1.1, 2016/270 vom 10.5.2017 E. 1.1). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, das Inventarverfahren sei bis zum Entscheid in der Sache zu sistieren (vorne Bst. B). Mit diesem nicht weiter begründeten Begehren wollen sie offenbar erreichen, dass die angefochtene Verfügung so lange nicht umgesetzt wird, bis über ihr Hauptbegehren (Verzicht auf Inventarisierung) entschieden ist. Sinngemäss ersuchen sie somit um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die jedoch bereits von Gesetzes wegen gilt: Mangels spezialgesetzlicher Regelung des Suspensiveffekts im Steuergesetz gelangen die Vorschriften des VRPG zur Anwendung (Art. 151 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), wonach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 VRPG). Da die a.o. Regierungsstatthalter-Stellvertreterin von der Möglichkeit, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 68 Abs. 2 VRPG), keinen Gebrauch gemacht hat, wird die Verfügung vorläufig – d.h. bis zum Entscheid in der Sache – nicht wirksam (vgl. etwa BVR 2016 S. 5 E. 3.2.1). Damit ist dem Anliegen der Beschwerdeführer entsprochen; auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, das entsprechende Gesuch ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Stirbt eine steuerpflichtige Person mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern, so ist über ihren Nachlass grundsätzlich ein Steuerinventar aufzunehmen (Art. 209 Abs. 1 StG; Art. 1 Abs. 1 Bst. a KInvV; Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Bestand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nachfolgenden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grundlage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagungen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandrohung bei der Inven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, tarisierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen diesen und dem Gemeinwesen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom 10.5.2017 E. 3.2 [zusammengefasst in BN 2017 S. 135]). 2.2 In das Steuerinventar aufzunehmen sind das Vermögen der Erblasserin oder des Erblassers sowie jenes ihres Ehemanns bzw. seiner Ehefrau und das der minderjährigen Kinder, das ihr oder ihm bisher steuerlich zuzurechnen war (Art. 210 Abs. 1 StG; Art. 155 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Ebenso sind Vermögensbestandteile, an denen eine Nutzniessung besteht, der berechtigten Person zuzurechnen (Art. 210 Abs. 2 StG; Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV). Das Inventar soll das Vermögen der verstorbenen Person und der oben genannten weiteren Personen vollständig darstellen. Es sind sämtliche Aktiven und Passiven aufzulisten, wobei für deren Bewertung die Grundsätze der Vermögenssteuer gelten (Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 210 N. 1 ff.; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 31 ff.). 2.3 Auf ein Steuerinventar wird verzichtet, wenn ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar errichtet wird (Art. 209 Abs. 2 StG; Art. 1 Abs. 2 KInvV; Art. 199 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b InvV). Die Inventaraufnahme kann ferner insbesondere dann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (Art. 209 Abs. 3 StG; Art. 154 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StHG). Von dieser Möglichkeit haben die Kantone mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen; sie sollte sich auf Fälle offensichtlicher Vermögenslosigkeit beschränken (Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 54 StHG N. 19). Diese Ausnahmeregel wird in der kantonalen Verordnung dahingehend konkretisiert, dass die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter dann auf die Anordnung eines Inventars verzichten kann, wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als Fr. 100'000.-- besessen haben, sofern die verstorbene Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögensverhältnisse vorliegen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Inventaraufnahme hier nicht erfüllt sind. 3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich das Vermögen der Erblasserin aus einem Bankguthaben von Fr. 96ꞌ904.-- sowie aus der Nutzniessung an Vermögenswerten von insgesamt Fr. 859ꞌ124.-- zusammensetze. Weiter hat sie ausgeführt, dass Nutzniessungsberechtigte den vollen Wert des Nutzniessungsgegenstands zu versteuern hätten, weshalb das Nutzniessungsvermögen der Erblasserin Teil ihres Rohvermögens in Sinn von Art. 2 Abs. 3 KInvV bilde. Damit übersteige ihr Vermögen die Schwelle von Fr. 100'000.--. Zwar bleibe praxisgemäss bei Nutzniessungen an Liegenschaften der Wert der Liegenschaft unberücksichtigt; in jenen Fällen sei davon auszugehen, dass die Nutzniessung ordnungsgemäss gemeldet und darüber steuerlich abgerechnet worden sei. Weil hier aber eine Nutzniessung an fremden (Bank-)Guthaben vorliege, seien diese zum übrigen Vermögen der Erblasserin hinzuzuzählen (angefochtene Verfügung E. 5.1 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Erblasserin habe am Todestag über ein Vermögen von Fr. 96'904.-- verfügt, weshalb der massgebende Vermögenswert nicht erreicht und somit auf die Errichtung eines Inventars zu verzichten sei. Nicht zu berücksichtigen sei die Nutzniessung der Erblasserin an Vermögenswerten von insgesamt Fr. 859'124.--. Dabei handle es sich um den Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2016, die im Eigentum der Beschwerdeführer stand und an der die Erblasserin nutzniessungsberechtigt war. Nach dem altersbedingten Umzug der Mutter sei die Liegenschaft verkauft worden. Daraufhin seien die Beteiligten übereingekommen, der Mutter am Verkaufserlös als Ersatzvermögen weiterhin die Nutzniessung einzuräumen. Dabei hätten die Beschwerdeführer je Fr. 400'000.-- «einbehalten» und der Erblasserin auf diesem Betrag «ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, Entgelt» in der Höhe des Referenzzinssatzes für Hypotheken abzüglich 0,5 % entrichtet; der Restbetrag sei ihr auf einem Bankkonto «als Nutzniessungskapital» zur Verfügung gestanden (vgl. Vereinbarung vom 23.9.2016, Beschwerdebeilage 10). Aus der Steuererklärung der Erblasserin für das Jahr 2019 gehe hervor, dass sie das Nutzniessungsvermögen korrekt deklariert habe (vgl. Wertschriftenverzeichnis, Beschwerdebeilage 6). Im Zeitpunkt der Inventaranordnung sei somit «bereits sachverhaltlich erstellt» gewesen, dass aufgrund der ordnungsgemässen Deklaration eine mit der Nutzniessung an Liegenschaften vergleichbare Situation vorliege. Wenn die Vorinstanz trotz dieser «nachgewiesenen und unbestrittenen Verhältnisse» die Aufnahme eines Inventars anordne, handle es sich dabei um eine «rechtlich nicht haltbare, ausserhalb eines sorgfältig ausgeübten Ermessens liegende Gesetzesanwendung». 3.3 Damit auf die Anordnung eines Steuerinventars verzichtet werden kann, ist nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV kumulativ erforderlich, dass das Rohvermögen der verstorbenen Person weniger als Fr. 100'000.-- beträgt, dass diese keine Vorempfänge ausgerichtet hat und dass klare Vermögensverhältnisse vorliegen. Ein Entscheidungsspielraum der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters besteht nur, soweit alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, ist nach dem insofern klaren Wortlaut der Bestimmung zwingend ein Steuerinventar zu erstellen (vgl. Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 209 N. 3 und 10). Das für die Anordnung der Inventaraufnahme massgebende Rohvermögen setzt sich aus sämtlichen Aktiven ohne Abzug der Passiven zusammen (Art. 2 Abs. 3 KInvV). Die Aktiven umfassen somit alle Werte, welche die verstorbene Person gegebenenfalls zusammen mit ihrer Ehefrau bzw. ihrem Ehemann zu versteuern hatte und die in das Inventar aufzunehmen sind. Dazu gehören gemäss Art. 210 Abs. 2 StG (und Art. 199 DBG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 InvV) auch Vermögenswerte, an denen die Erblasserin oder der Erblasser Nutzniessung hatte. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung steht im Einklang mit den gleichlautenden Bestimmungen über die Besteuerung von Vermögen (vgl. Art. 11 StG sowie Art. 46 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 2 StHG). Fremde Vermögenswerte, an denen Nutzniessung besteht, sind nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Belange somit wie eigenes Vermögen zu behandeln.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, 3.4 Soweit die Beschwerdeführer aus dem in der KInvV verwendeten Begriff des Rohvermögens der verstorbenen Person ableiten wollen, dass Vermögenswerte Dritter davon ausgenommen seien (vgl. Eingabe vom 8.1.2021 Ziff. 3), kann ihnen daher nicht gefolgt werden. Das Steuerinventar würde seiner Funktion als steuerrechtliches Kontrollmittel nicht gerecht, wenn bei der Bestimmung des Rohvermögens Aktiven unberücksichtigt blieben, welche die Erblasserin oder der Erblasser zu Lebzeiten als Vermögen und allfällige Erträge daraus als Einkommen zu versteuern hatte. Ausserdem stünde ein solches Verständnis der KInvV in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben über die Inventaraufnahme (E. 3.3 hiervor). Dementsprechend sind die Vermögenswerte, an denen die Mutter der Beschwerdeführer nutzniessungsberechtigt war, in die Berechnung des massgeblichen Rohvermögens einzubeziehen. Bei einem Rohvermögen von Fr. 956'028.-- (Fr. 96'904.-- eigenes Vermögen plus Fr. 859'124.-- Nutzniessungsvermögen) ist die Schwelle von Fr. 100'000.-- überschritten, weshalb unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a KInvV ein Steuerinventar erstellt werden muss. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführer, dass eine korrekte Besteuerung dieser Vermögenswerte erfolgt sei, nichts zu ändern: Gerade dies abzuklären ist Sinn und Zweck des Steuerinventarverfahrens. Es besteht mithin keine Möglichkeit, den Nachweis der korrekten Besteuerung mit anderen Mitteln als dem ausdrücklich dafür vorgesehenen Steuerinventar zu erbringen. Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für einen Verzicht verneint hat. 4. Die Beschwerdeführer verlangen überdies, dass die Nutzniessung an beweglichen Vermögenswerten hier gleich zu behandeln sei wie die Nutzniessung an Liegenschaften. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass die Regierungsstatthalterämter im Kanton Bern davon ausgingen, dass «Nutzniessungsvermögen an Liegenschaften ordnungsgemäss gemeldet und steuerlich abgerechnet» würden. Deshalb berücksichtige das Regie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, rungsstatthalteramt Bern-Mittelland beim Entscheid, ob auf ein Steuerinventar verzichtet werden könne, Nutzniessung an Liegenschaften nicht (angefochtene Verfügung E. 5.1 a.E.). Sie nimmt damit Bezug auf einen Praxisleitfaden, den die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter zuhanden der Notarinnen und Notare für den Bereich Erbrecht und Inventarwesen erarbeitet hat. Unter dem Titel Nutzniessungsvermögen findet sich darin der Hinweis, dass aus dem von der Vorinstanz genannten Grund Nutzniessung an Liegenschaften für den Entscheid über die Anordnung eines Steuerinventars «nicht mehr in jedem Fall» zu berücksichtigen sei (Praxisleitfaden vom 22.1.2014 Ziff. 1, einsehbar unter: <www.rsta.dij.be.ch>, Rubriken «Themen/Erbrecht/Informationen für Gemeinden, Notariate, Erbinnen und Erben/Praxisleitfaden für Notarinnen und Notare»). Wie oft diese Ausnahmeregel zum Tragen kommt, ist dem Gericht nicht bekannt. Jedenfalls ist gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht auszuschliessen, dass zumindest das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland regelmässig davon Gebrauch macht. 4.2 Sollte eine solche Praxis bestehen, wäre sie nach dem Gesagten rechtswidrig: Das Vorliegen klarer Verhältnisse bzw. die Vermutung ordnungsgemäss erfolgter Deklaration vermag (für sich allein) keinen Verzicht auf eine Inventaraufnahme zu rechtfertigen. Insofern lässt sich die von der Vorinstanz angesprochene Ausnahmeregel nicht mit der KInvV vereinbaren (vgl. vorne E. 2.3 und 3.3 auch zum Folgenden). Ebenso wenig unterscheiden StG, InvV oder StHG zwischen einer Nutzniessung an beweglichem und unbeweglichem Vermögen (bzw. bebautem und unbebautem Grundeigentum), sondern behandeln sämtliches Nutzniessungsvermögen einheitlich. Ob es dem Regierungsrat bei diesen gesetzlichen Vorgaben freistünde, gestützt auf seine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in Art. 215 Bst. h StG eine dem Praxisleitfaden entsprechende Ausnahmeregelung in die Verordnung aufzunehmen, ist fraglich, kann hier aber offenbleiben. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführer sinngemäss auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen können. 4.3 Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkennt die Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend. In der Regel geht die Gesetzmässigkeit der Verwaltung einer gleichen Rechtsanwendung vor. Die Gleichbehttp://www.rsta.dij.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, handlung im Unrecht setzt zunächst voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen. Die Behörde muss zudem zu erkennen geben, dass sie an ihrer gesetzwidrigen Praxis festhalten will. Nach der Rechtsprechung bleibt sogar eine ständige gesetzwidrige Praxis folgenlos, wenn die Behörde rechtmässig zu handeln glaubte und die Rechtswidrigkeit der Vergleichsentscheidungen erstmals im Anlassfall (gerichtlich) festgestellt wird. Dann gilt die Vermutung, die Behörde werde künftig gesetzmässig handeln. Zudem hat der Anspruch auf Gleichbehandlung zurückzutreten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen im Einzelfall eine gesetzeskonforme Entscheidung verlangen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85 E. 8.1, VGE 2020/182 vom 1.3.2022 E. 3.6, je mit Hinweisen; zum Ganzen Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff.). 4.4 Wie dargelegt ist nach den für die Inventaraufnahme massgebenden Bestimmungen sämtliches Nutzniessungsvermögen aus steuerrechtlicher Sicht wie eigenes Vermögen zu behandeln. Eine Unterscheidung je nach Art der von der Nutzniessung betroffenen Vermögenswerte sieht die Gesetzgebung nicht vor (vgl. vorne E. 3.3 und E. 4.2). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Nutzniessung an Guthaben mit derjenigen an Liegenschaften vergleichbar bzw. stimmt der hier zu beurteilende Sachverhalt in seinen tatbestandsrelevanten Elementen mit den von der Vorinstanz erwähnten privilegierten Fällen überein. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch erstmals Gelegenheit, eine (allfällige) solche Praxis auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Es kann erwartet werden, dass die Vorinstanz aufgrund des vorliegenden Urteils jedenfalls in Zukunft rechtmässig vorgehen wird. Einem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist damit die Grundlage entzogen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, 4.5 Nach dem Gesagten sind die strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt. Da im strittigen Erbfall auf eine Anordnung des Inventars auch aus Gründen der Gleichbehandlung im Unrecht nicht verzichtet werden kann, hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.05.2022, Nr. 100.2020.405U, und mitzuteilen: - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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