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Bern Verwaltungsgericht 04.01.2022 100 2020 356

4 gennaio 2022·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·10,006 parole·~50 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2020; 2020.SIDGS.246) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2020.356U DAM/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Januar 2022 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring 1. A.________ zzt. in der Justizvollzugsanstalt Witzwil, 3236 Gampelen 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ Beschwerdeführer 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) alle vertreten durch Rechtsanwältin E.________ und Rechtsanwalt F.________, Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2020; 2020.SIDGS.246)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1979) reiste 2004 in die Schweiz ein und ersuchte erfolgreich um Asyl. In der Folge erhielt er 2005 eine Aufenthaltsbewilligung. 2007 heiratete er die türkische Landsfrau B.________ (Jg. 1978). Aus der Ehe sind die beiden Söhne D.________ (Jg. 2010) und C.________ (Jg. 2015) hervorgegangen. Seit dem 13. Oktober 2009 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 8. Juli 2011 verzichtete er gegenüber dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl. Die Ehefrau und die Söhne sind mittlerweile in der Schweiz eingebürgert. Am 7. November 2018 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte, begangen im Jahr 2011, unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Am 22. Juni 2020 trat A.________ den Strafvollzug an. Das ordentliche Strafende fällt auf den 22. September 2024. B. Gegen die Verfügung der EG Bern erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 9. März 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), wobei sie im Subsubventualstandpunkt die Anweisung an die EMF verlangten, beim SEM die vorläufige Aufnahme von A.________ zu beantragen (Rechtsbegehren 5). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 2020 ab (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung sowie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung), soweit sie darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, eintrat (insb. vorläufige Aufnahme), und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Gleichzeitig hiess sie das für die Verfahrenskosten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Parteikosten sprach sie keine. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________, B.________, C.________ und D.________ am 16. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren in der Sache gestellt: «1. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. August 2020 sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ zu verzichten. 4. Subeventualiter sei A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5. Subsubeventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. August 2020 teilweise aufzuheben und [richtig: die Sache] an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Beschwerde vom 9. März 2020 einzutreten und das Polizeiinspektorat, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern anzuweisen, für A.________ beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 6. Subsubsubeventualiter sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. August 2020 teilweise aufzuheben und das Polizeiinspektorat, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern sei anzuweisen, für A.________ beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.» Gleichzeitig haben sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 22. September 2020 ebenfalls Beschwerdeabweisung. Am 24. November 2020 und 29. April 2021 haben sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, A.________, B.________, C.________ und D.________ zu diesen Eingaben geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Am 3. Mai 2021 hat die Rechtsvertreterin von A.________, B.________, C.________ und D.________ angezeigt, dass sie aufgrund ihrer schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit und des bevorstehenden Mutterschaftsurlaubs durch Rechtsanwalt F.________ vertreten werde. Sie hat beantragt, diese Stellvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin E.________ (16.9.2020-3.5.2021) sowie Rechtsanwalt F.________ (ab 3.5.2021) als amtliche Anwältin bzw. amtlichen Anwalt beigeordnet. Am 21. Juni 2021 haben sich A.________, B.________, C.________ und D.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat die SID mit Eingaben vom 15. Dezember 2020 und 20. Juli 2021 Gebrauch gemacht; sie hält an ihrem Antrag fest. Die EG Bern hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Am 13. September und 9. Dezember 2021 haben A.________, B.________, C.________ und D.________ zusätzliche Bemerkungen angebracht. Die SID und die EG Bern haben auf ergänzende Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege – beschränkt auf die Verfahrenskosten – gutgeheissen (vorne Bst. B). Von der amtlichen Beiordnung der Rechtsvertreterin hat die SID hingegen mangels Antrags abgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.3). Die Beschwerdeführenden verlangen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1-3; vorne Bst. C). Sie kritisieren aber einzig den Entscheid in der Sache und legen mit keinem Wort dar, dass oder weshalb die vorinstanzliche Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten rechtswidrig sein soll. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 21 ff.). Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse an der amtlichen Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin und Festsetzung einer amtlichen Entschädigung. Denn dieser Betrag wäre nicht ihnen, sondern der Anwältin zuzusprechen; sie blieben ihr gegenüber zur Nachzahlung verpflichtet. Die anwaltlichen Interessen laufen insoweit jenen der Klientschaft zuwider (grundlegend BVR 2020 S. 121 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VGE 2019/309 vom 17.6.2021 E. 1.2). Zu den Rechtsbegehren 5 und 6 vgl. hinten E. 7.1. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, 2. Die Beschwerdeführenden rügen Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1, 140 II 262 E. 6.2; BVR 2021 S. 285 E. 3.4.2, 2018 S. 341 E. 3.4.2). 2.2 Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidrelevanten Darlegungen der Beschwerdeführenden befasst und den angefochtenen Entscheid sowohl in Bezug auf die Blutrache als auch die politische Verfolgung sowie unter Einbezug der Interessen der Kinder ausführlich begründet, was ohne weiteres eine sachgerechte Anfechtung erlaubt (vgl. insb. E. 5.5-5.7). Das gilt auch im Zusammenhang mit dem Antrag auf vorläufige Aufnahme, mit dem sich die SID – wenn auch eher knapp – auseinandergesetzt hat (vgl. E. 1.3; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24.11.2020 S. 1 [act. 8]). Die SID war zudem nicht gehalten, sich ausdrücklich mit den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und den eingereichten Zeitungsartikeln zu befassen (vgl. Beschwerde S. 18 f.; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24.11.2020 S. 2 [act. 8]). Sie hat mehrere aus ihrer Sicht massgebende Umstände gewürdigt und damit hinreichend begründet, weshalb sie aktuell eine konkrete Gefahr politischer Verfolgung des Beschwerdeführers 1 verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7.4). Die Vorinstanz hat den entscheiderheblichen Sachverhalt sodann in Bezug auf die Blutrache bzw. politische Verfolgung weder unrichtig noch unvollständig festgestellt. Sie konnte sich für die Entscheidfindung auf die amtlichen Akten stützen und war nicht verpflichtet, zusätzliche Unterlagen einzuholen (antizipierte Beweiswürdigung;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, vgl. dazu statt vieler BVR 2021 S. 441 E. 5.8; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27), zumal die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer entsprechende Unterlagen grundsätzlich von sich aus beizubringen haben (Mitwirkungspflicht, Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Somit ist auch in der Ablehnung der vorinstanzlich beantragten Edition der Asylakten sowie der Einholung eines «(Fach-)Berichts betreffend Blutrache» (vgl. Beschwerde S. 15 und 17; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24.11.2020 S. 2 [act. 8]) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 28). Der Vorwurf der Gehörsverletzungen ist unbegründet. Ob die vorinstanzliche Würdigung der aktenkundigen Tatsachen und Beweismittel der Rechtskontrolle standhält, ist nicht Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 mit Hinweisen). 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen (BGE 139 I 31 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt für Delikte, die er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat (vorne Bst. A). Das Strafurteil ist rechtskräftig (vgl. Akten EG Bern pag. 258). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Sie hal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, ten die Entfernungsmassnahme jedoch für unverhältnismässig (Beschwerde S. 5). 3.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dazu gehören die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, wenn die betroffene Person minderjährige Kinder hat (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Wird jemand weggewiesen, der wie hier zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss ausserdem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Teil der umfassenden bewilligungsrechtlichen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, halten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 4.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, je zur hier infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 4.1.2 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer 1 am 7. November 2018 wegen vorsätzlicher Tötung und Raufhandels (beides begangen am 26.12.2011) sowie Angriffs (begangen am 17.11.2011) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Gleichzeitig stellte das Obergericht fest, dass das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18. September 2015 in Bezug auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung (begangen vom 8.8.2011 bis am 26.12.2011) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Akten EG Bern pag. 247 ff.). Die Vorinstanz beurteilt die Freiheitsstrafe von insgesamt 63 Monaten als hoch und das Verschulden demgemäss als äussert gewichtig (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, übersteigt dieses Strafmass doch die massgebliche Grenze, ab welcher – unabhängig von den jeweiligen Delikten – von einem sehr schweren Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen ist, um mehr als das Zweieinhalbfache (vgl. E. 4.1.1 hiervor; aus der Kasuistik etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, VGE 2019/404 vom 19.5.2021 E. 4.1.2, 2019/223 vom 27.2.2020 E. 4.1; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 8.2.1, 2C_881/2018 vom 14.12.2018 E. 4.2.1). 4.1.3 Keine andere Einschätzung des Verschuldens ergibt sich aufgrund der konkreten Tatumstände der hier vorab ins Gewicht fallenden vorsätzlichen Tötung: Der Beschwerdeführer 1 war im Umzugsunternehmen seines späteren Opfers angestellt, bevor er sich in derselben Branche selbständig machte. So entstand zwischen den beiden «eine offene Feindschaft», und es kam vermehrt zu gegenseitigen Anfeindungen (Akten EG Bern pag. 183). Die Spannungen eskalierten im Vorfall vom …. Dezember 2011. Am späteren Nachmittag dieses Tages griff der Beschwerdeführer 1 seinen Kontrahenten in einem Café tätlich an. Anschliessend richtete er sich auf eine Revanche-Attacke ein, holte eine Pistole aus seinem Büro, organisierte Unterstützer und zog sich mit diesen in eine Pizzeria zurück (Akten EG Bern pag. 186, 217 f.). Als ihn der Kontrahent mit seinen Unterstützern dort ausfindig machen konnte, versuchte der Beschwerdeführer 1, mit einem Auto zu flüchten. Der Kontrahent verhinderte diese Flucht, indem er sein Auto quer vor dasjenige des Beschwerdeführers 1 stellte und so dessen Weiterfahrt verhinderte (Akten EG Bern pag. 186, 218). Der Beschwerdeführer 1 stieg daraufhin aus seinem Auto aus (Akten EG Bern pag. 190). Auch der Kontrahent verliess sein Auto und behändigte einen im Kofferraum mitgeführten Baseballschläger. Zwischen den beiden kam es zu einem Handgemenge, wobei der Beschwerdeführer 1 dem Kontrahenten mit der Pistole mindestens einmal gegen den Kopf schlug. Nachdem weitere Begleiter des Kontrahenten eingetroffen waren, drohte die Auseinandersetzung zu einer Massenschlägerei auszuarten. In dieser sich für ihn zunehmend bedrohlich entwickelnden Lage führte der Beschwerdeführer 1 an seiner Pistole eine Ladebewegung aus. Aus einer nicht rekonstruierbaren, sich im dynamischen Geschehen laufend verändernden Position gab er vorerst einen und innert kürzester Zeit und nach Ausführung einer weiteren Ladebewegung einen zweiten Schuss ab, obwohl sich in nächster Nähe mehrere Personen befanden und er nicht sehen konnte, wohin er schoss. Mit einem der beiden Schüsse traf er den Kontrahenten aus einer Entfernung von 10 bis 40 cm in den Brustkorb (Akten EG Bern pag. 218). Im Spital konnte nur noch der Tod des Getroffenen festgestellt werden (Akten EG Bern pag. 219).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, 4.1.4 Das Obergericht hielt in seinem Urteil fest, der Beschwerdeführer 1 habe gewusst, dass ein Pistolenschuss zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen könne und habe dies als «Folge seines Vorgehens zumindest billigend in Kauf» genommen. Die Entfernung zwischen ihm und seinem Opfer sei bei Schussabgabe «äussert gering» gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe das «ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren» können. Sein Opfer habe «über keinerlei Abwehrchancen verfügt». Der Beschwerdeführer 1 sei damit eventualvorsätzlich vorgegangen (Akten EG Bern pag. 220). Die zweimalige, unkontrollierte und ungezielte Schussabgabe – ohne Warnschuss – sei angesichts der konkreten Umstände «unangemessen» gewesen (Akten EG Bern pag. 224). Da der Beschwerdeführer 1 nicht sicherstellen konnte, niemanden zu treffen, habe er in Notwehrexzess gehandelt (Akten EG Bern pag. 225). Im Rahmen der Strafzumessung bezeichnete das Obergericht das Handeln des Beschwerdeführers 1 als «verwerflich». Er habe eine «erhebliche Skrupellosigkeit» offenbart. Bei einer mittelschweren objektiven Tatschwere ging das Obergericht von einer Einsatzstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten aus (Akten EG Bern pag. 233). Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere (Eventualvorsatz) und der Strafminderung wegen Notwehrexzesses – der Beschwerdeführer 1 wäre sogar berechtigt gewesen, einen Warnschuss abzugeben – reduzierte das Obergericht die Einsatzstrafe um siebeneinhalb auf total fünf Jahre (Akten EG Bern pag. 233 f.). Damit wurden bei der Festsetzung des Strafmasses entlastende Umstände berücksichtigt; im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt praxisgemäss in der Regel kein Raum, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3; Silvia Hunziker, in Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11). Entgegen den Beschwerdeführenden kann daher keine Rede davon sein, dass die «besonderen Tatumstände» im vorliegenden Fall nicht genügend berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 6 f.). 4.1.5 Im Übrigen verfolgt die Rechtsprechung bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikten, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Entfernung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer 1 schwerer Gewaltdelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass sowohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, die vorsätzliche Tötung als auch der Angriff gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a und b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu den Straftaten gehören, die zwingend zu einer Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, unterstreicht sie doch die Schwere der Gesetzesverletzung und ist der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzgebers insofern Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Es bleibt mithin dabei, dass unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten mit der Vorinstanz auf ein äussert gewichtiges Verschulden zu schliessen ist. 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers 1 gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen. 4.2.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2.2 Das verfahrensauslösende Urteil des Obergerichts basiert nicht nur auf den am …. Dezember 2011 begangenen Straftaten (vorsätzliche Tötung und Raufhandel). Die gleichzeitig abgeurteilten Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung (begangen vom 8.8.2011 bis am 26.12.2011) sowie die Verurteilung wegen Angriffs (begangen am 17.11.2011) sind auf andere Zeiträume zurückzuführen (vgl. vorne E. 4.1.2). Der Angriff steht zudem in keinem Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt und Raufhandel, sondern richtete sich gegen einen an jenen Vorfällen unbeteiligten Dritten (vgl. Akten EG Bern pag. 227 ff., 232). Vor diesem Hintergrund ist von einer mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Neben den mit dem verfahrensauslösenden Urteil abgeurteilten Taten ist der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 2008 weitere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten (das erste Delikt hat er am 27.12.2007 begangen):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, – Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Missachtung des zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeugs): Bussen von Fr. 1'100.-- und Fr. 680.-- (Strafbefehle Bezirksamt Lenzburg des Kantons Aargau vom 28.1 bzw. 15.10.2008; Akten EG Bern pag. 22 f., 28 f.); – Grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 80.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) und Busse von Fr. 800.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland vom 15.6.2009; Akten EG Bern pag. 59, 69); – Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und Busse von Fr. 300.-- (Strafbefehl Bezirksamt Baden des Kantons Aargau vom 11.12.2009; Akten EG Bern pag. 66 ff., 69); – Grobe Verletzung der Verkehrsregeln: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und Busse von Fr. 1'000.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg des Kantons Aargau vom 26.5.2014; Akten EG Bern pag. 118); – Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch einfache Verkehrsverletzung: Busse von Fr. 500.-- (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 5.2.2016; Akten EG Bern pag. 165 f.); – Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern: Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 60.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit vier Jahre; Urteil Strafgericht des Kantons Basel-Stadt vom 19.12.2018; Akten EG Bern pag. 265 ff.); – Einfache Verkehrsverletzung (mehrfach begangen am 14.10.2016): Busse von Fr. 300.-- (Urteil Regionalgericht Bern-Mittelland vom 14.5.2019; Akten EG Bern pag. 274 ff.). Der Beschwerdeführer 1 wurde somit über eine lange Zeitspanne (2007- 2016) mit einer gewissen Regelmässigkeit immer wieder straffällig. Der Unrechtsgehalt der Verfehlungen ist mit den Delikten, die mit dem verfahrensauslösenden Urteil beurteilt worden sind, zwar nicht vergleichbar. Es handelt sich jedoch nicht durchwegs um Bagatelldelinquenz, was bereits die (dama-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, ligen) Einträge im Strafregister verdeutlichen (Akten EG Bern pag. 118; vgl. für diese Würdigung etwa VGE 2020/57 vom 6.8.2020 [bestätigt durch BGer 2C_699/2020 vom 25.11.2020] E. 3.2.2). Zudem hat der Beschwerdeführer 1 auch während laufender Probezeit und trotz einer fremdenpolizeilichen Verwarnung vom 18. Januar 2010 bzw. eines laufenden Strafverfahrens delinquiert (vgl. Akten EG Bern pag. 60). Auch wenn er nicht geradezu als notorischer Delinquent zu gelten hat, scheint er die nötigen Lehren für seine Zukunft nicht gezogen zu haben. Mit der Vorinstanz ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er Mühe hat, sein Leben innerhalb der hiesigen gesetzlichen Regeln des Zusammenlebens zu gestalten. Bei diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht darauf geschlossen, dass das sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts durch das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers 1 gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (zumindest) bestätigt wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). 4.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Gewaltdelikte wie Tötung und Angriff zählen, muss ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden, da von solchen Straftaten potenziell eine Gefahr für die Gesellschaft ausgeht (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer konkreten gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung für eine Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 4.3.2 Da sich der Beschwerdeführer 1 mit der vorsätzlichen Tötung eines schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht hat, kommt die strenge bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, gerichtliche Praxis zur Anwendung, wonach selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist. Dabei spielt keine Rolle, dass es sich bei der Tat angeblich um ein «sehr spezifisches Einzelereignis» handle (vgl. Beschwerde S. 8), zumal der Beschwerdeführer 1 mit dem Angriff ein weiteres Gewaltdelikt begangen hat, das sich zeitlich und örtlich auf einen anderen Sachverhalt zum Nachteil einer weiteren Person bezieht (vorne E. 4.2.2). Diese zwei Vorfälle sprechen mit der Vorinstanz durchaus für ein vorhandenes Gewaltpotenzial. Sowohl das Regionalgericht als auch das Obergericht haben festgehalten, dem Beschwerdeführer 1 habe es im verfahrensauslösenden Strafverfahren «an Einsicht und Reue» gefehlt (Akten EG Bern pag. 235), was bei der Einschätzung der Rückfallgefahr berücksichtigt werden darf (vgl. etwa VGE 2020/109 vom 30.3.2021 [bestätigt durch BGer 2C_367/2021 vom 30.9.2021] E. 3.3.3, 2019/338 vom 6.4.2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Wie aufgezeigt hat der Beschwerdeführer 1 über mehrere Jahre hinweg mit einer gewissen Regelmässigkeit – wenn auch mehrheitlich, aber nicht ausschliesslich im Bagatellbereich – delinquiert und sich dabei weder durch laufende Probezeiten und Strafuntersuchungen noch durch eine ausländerrechtliche Verwarnung von weiterer Straffälligkeit abhalten lassen (vgl. vorne E. 4.2.2). Eine gewisse Rückfallgefahr ist damit grundsätzlich zu bejahen. 4.3.3 Dass der Beschwerdeführer 1 nun soweit aktenkundig seit rund fünf Jahren deliktsfrei lebt (vorne E. 4.2.2), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten. Dieses Wohlverhalten ist jedoch zu relativieren. Während des laufenden Strafverfahrens, das sich über mehrere Jahre hingezogen hat (2011-2018), und in der Zeit zwischen dem Urteil des Obergerichts und dem Strafantritt (2018-2020) sowie im Strafvollzug (2020 bis voraussichtlich 2024; vorne Bst. A) darf ein klagloses Verhalten vorausgesetzt werden. Bis heute steht der Beschwerdeführer 1 zudem unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Korrektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019 E. 4.3.1). 4.3.4 Ähnliches hat für das bisherige Verhalten im Strafvollzug zu gelten. Die positiven Entwicklungen im Strafvollzug – darunter auch gewisse Voll-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, zugslockerungen – sind anzuerkennen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2, 5-8, 16, 17 [act. 1C, 8A 14A und 19A]). Aus dem guten Verhalten im Strafvollzug und den besuchten Therapien lassen sich jedoch keine entscheidenden Erkenntnisse hinsichtlich des späteren Verhaltens des Beschwerdeführers 1 gewinnen. Nach der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt dem Wohlverhalten ausländischer Personen in Unfreiheit bloss untergeordnete Bedeutung zu: Aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen kann ein solches vielmehr erwartet werden und besitzt schon deshalb kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens in Freiheit (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1]; BGer 2C_348/2020 vom 7.10.2020 E. 7.1). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Ausländerbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_528/2020 vom 21.8.2020 E. 4.3.3; VGE 2020/5 vom 17.6.2021 E. 4.4). An dieser Beurteilung würde ein Vollzugsbericht der zuständigen Justizvollzugsanstalt nichts ändern, selbst wenn er positiv ausfiele; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde S. 10; zu den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung vorne E. 2.2). Angesichts des abzuzahlenden Gesamtbetrags von Fr. 16'000.-- fallen schliesslich monatliche Ratenzahlungen von Fr. 50.--, so sie denn regelmässig geleistet werden, in Bezug auf die Rückfallgefahr nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. BB 3 [act. 1C]; Zahlungsvereinbarung vom 9.10.2019 [Akten EG Bern pag. 314]). In Anbetracht all dieser Umstände ist zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer 1 von einem gewissen Risiko weiterer Straftaten auszugehen ist, das ausländerrechtlich nicht hinzunehmen ist. 4.4 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Verschuldens, des Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Rückfallgefahr auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme geschlossen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, 5. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer 1 und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Die Anwesenheitsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»; BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 42-jährige Beschwerdeführer 1 ist kein Ausländer der «zweiten Generation», sondern 2004 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist; ab dem Jahr 2005 war er in Besitz eines Aufenthaltstitels. Seit Februar 2020 beruhte seine Anwesenheit einzig auf der aufschiebenden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel, seit Juni 2020 befindet er sich im Strafvollzug (vorne Bst. A). Der Dauer des Aufenthalts, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird, und jenes im Strafvollzug ist kein besonderes Gewicht beizumessen. Die Aufenthaltsdauer ist mit Blick darauf sowie die Zeit, die der Beschwerdeführer 1 vorher in Untersuchungshaft verbracht hatte (Dezember 2011 bis November 2012; vgl. Akten EG Bern pag. 250), zu relativieren (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Trotz dieser Umstände fällt die massgebende Aufenthaltsdauer mit rund 14 Jahren vergleichsweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, lang aus und begründet grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 5.2 Zur Integration des Beschwerdeführers 1 ergibt sich Folgendes: 5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 war von 2006 bis 2008 im Umzugsunternehmen seines späteren Opfers angestellt (vgl. Akten EG Bern pag. 2, 14, 25). 2008 machte er sich zusammen mit seiner Ehefrau selbständig und war fortan im eigenen Umzugsunternehmen tätig (vgl. Akten EG Bern pag. 53, 182 f.). Das Unternehmen musste 2017 Konkurs anmelden. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 ab diesem Zeitpunkt arbeitslos war, blieb vor Verwaltungsgericht unbestritten. Mit den Beschwerdeführenden ist jedoch über die gesamte Aufenthaltsdauer gesehen von einer grossmehrheitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde S. 11). Soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer 1 keine Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl. Akten EG Bern pag. 259, 278). Der Betreibungsregisterauszug vom Januar 2019 führt zwei Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 43'891.75 auf, gegen die er allerdings Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. Akten EG Bern pag. 170 ff.). Die Vorinstanz hat damit zu Recht darauf geschlossen, die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers 1 übersteige jedenfalls nicht das Mass, das von jeder ausländischen Person in der Schweiz erwartet werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 11). 5.2.2 Bezüglich der sozialen Integration ist beim Beschwerdeführer 1 von genügenden sprachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen. Dass sich seine Kontakte hauptsächlich auf seine Kernfamilie beschränken, wird nicht grundsätzlich bestritten (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Die vor Verwaltungsgericht eingereichten Referenzschreiben deuten zwar auf das Vorhandensein von gewissen sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers 1 zur Schweizer Bevölkerung hin (vgl. BB 4 und 9 [act. 8A und 14A]). Intensive soziale Bindungen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan. Mit der Vorinstanz spricht seine langjährige und in Bezug auf die vorsätzliche Tötung, den Raufhandel und den Angriff auch schwere Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche soziale Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher Integration (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. etwa BGer 2C_173/2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, vom 27.8.2020 E. 5.3). Dabei kann zusätzlich durchaus auf die in der Schweiz inakzeptablen Ehr- und Wertvorstellungen des Beschwerdeführers 1 verwiesen werden (Vernehmlassung SID S. 2 [act. 4]; vgl. für diese Würdigung auch VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.2.2). So drohte er seinem nachmaligen Opfer mit Blutrache (vgl. Akten EG Bern pag. 183), will aber wegen Blutrachegefahr seitens der Familie seines Opfers für sich im vorliegenden Verfahren ein Bleiberecht ableiten (vgl. dazu hinten E. 5.3.4). Insgesamt ist die soziale Integration des Beschwerdeführers 1 namentlich mit Blick auf dessen schwere Straffälligkeit nicht erfolgreich verlaufen. 5.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer 1 und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 5.3.1 Bezüglich der Reintegration in der Türkei hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer 1 habe die ersten und prägenden 25 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht. Zudem hat er eine türkische Landsfrau geheiratet (Beschwerdeführerin 2; vgl. Akten EG Bern pag. 19 f.; vorne Bst. A) und bewegte er sich auch in der Schweiz – vor allem beruflich – in einem türkischen Umfeld. In der Vergangenheit hielt er sich zumindest einmal im Jahr 2018 besuchsweise in der Türkei auf, um dort nahe Familienangehörige zu besuchen, unter anderem seine Eltern und Brüder (vgl. Akten EG Bern pag. 177; Beschwerde S. 14). Es ist daher davon auszugehen, dass er mit der Sprache und der Kultur der Türkei nach wie vor vertraut ist und dort über ein soziales Netz verfügt. Der gesunde Beschwerdeführer 1 ist grundsätzlich in der Lage, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen dürften ihm die dortige berufliche Reintegration erleichtern. Auch wenn der Neuanfang im Heimatland für den Beschwerdeführer 1 sicher eine Herausforderung darstellt, ist er ihm grundsätzlich zumutbar. 5.3.2 In familiärer Hinsicht sind die Beziehungen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Ehefrau und seinen Söhnen bedeutsam. Die Beschwerdeführenden leiten daraus unter Berufung auf Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und die KRK ein gewichtiges Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ab. Sie machen insbesondere geltend, der Ehefrau und den Söhnen sei es mit Blick auf deren fortgeschrittene Integration nicht zumutbar, ihm in die Türkei zu folgen (Beschwerde S. 12 ff.). – Der Beschwerdeführer 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, ist seit rund 14 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet. Die heute 43-jährige Beschwerdeführerin 2 stammt selber aus der Türkei. Sie hält sich seit über 15 Jahren in der Schweiz auf und ist seit 2019 hier eingebürgert (Akten EG Bern pag. 328; vgl. Beschwerde S. 13). Letzteres gilt auch für die 2010 und 2015 geborenen Söhne. Aufgrund ihrer langjährigen Ehe mit dem Beschwerdeführer 1 sowie gewisser Beziehungen zur Türkei – zumindest eine Schwester lebt dort (Beschwerde S. 13) – ist davon auszugehen, dass auch sie nach wie vor mit der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Herkunftslands vertraut ist. Jedenfalls der jüngere Sohn im Alter von sechs Jahren befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter; beim zweiten 11-jährigen Sohn ist das unter Umständen nicht mehr ohne weiteres der Fall, jedoch ist eine über den familiären Bereich hinausgehende fortgeschrittene soziale Integration nicht dargetan. Sollten die Kinder nicht über genügende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen (Beschwerde S. 13 f.), wäre es ihnen durchaus möglich, ihre sprachlichen Fähigkeiten zu verbessern (vgl. Vernehmlassung SID S. 2 [act. 4]). Eine Ausreise der Ehefrau und Kinder zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 in die Türkei erscheint daher nicht grundsätzlich unzumutbar (angefochtener Entscheid E. 5.5.1; vgl. etwa BGer 2C_711/2020 vom 12.3.2021 E. 5.2, insb. auch zum Aspekt des Schweizer Bürgerrechts der Angehörigen). Damit würde es zu keiner Trennung der Familienmitglieder kommen. An dieser Beurteilung ändert der pauschale Hinweis auf die Gefahr der Blutrache gegen die Ehefrau und Kinder nichts (vgl. Beschwerde S. 13), zumal sich diese in erster Linie gegen den Beschwerdeführer 1 bzw. gegen die männlichen (erwachsenen) Familienmitglieder richten dürfte (vgl. dazu hinten E. 5.3.4; ferner BVR 2013 S. 543 E. 5.3.3). 5.3.3 Sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben, hätte die Entfernungsmassnahme unbestrittenermassen einschneidende Konsequenzen für das Familienleben. Was den Beschwerdeführer 1 selber angeht, hätte er sich diese Situation indes selbst zuzuschreiben. Die langjährige intakte Ehe vermochte ihn nicht davon abzuhalten, mehrfach zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Familie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. etwa

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2 mit Hinweis; VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 4.4.2). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist nicht davon auszugehen, dass sie im Alltag zwingend der Unterstützung ihres Ehemanns bedarf, zumal die Söhne schon eingeschult und daher grundsätzlich auf weniger Betreuung angewiesen sind. Bei Bedarf könnte sie auf die Hilfe ihrer hier lebenden Angehörigen zurückgreifen (vgl. Beschwerde S. 13). Bereits seit dem Strafantritt des Ehemannes/Vaters im Juni 2020 muss sie den Familienalltag selber oder mit Hilfe Dritter bewältigen. Dass sie hierzu nicht in der Lage ist oder das Kindeswohl gefährdet wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die mittlerweile eingeschulten Söhne könnten in ihrem vertrauten Umfeld bleiben und in den hiesigen Lebensverhältnissen aufwachsen. Die für das Familienleben insgesamt beträchtlichen Konsequenzen wären insoweit zu relativieren, als die familiären Beziehungen auch über die Distanz mittels der üblichen Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche gepflegt werden können. Sodann schliesst die Verurteilung einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer 1 nicht ein für alle Mal aus. Besteht ein Bewilligungsanspruch fort und wird dannzumal anzunehmen sein, dass er sich nach seiner Haftentlassung in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_487/2020 vom 17.8.2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus der KRK ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 5.3.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, bei einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer 1 von den Angehörigen des von ihm Getöteten die Blutrache. Sie begründen die Gefahr der Blutrache wie vor der Vorinstanz hauptsächlich mit der verweigerten Annahme der Entschuldigung durch die Opferfamilie. Die Blutrache könne über eine lange Zeitdauer aufrechterhalten erhalten werden und sei in Teilen der türkischen Gesellschaft nach wie vor stark verankert. Der türkische Staat könne keinen genügenden Schutz bieten (Beschwerde S. 14 f.). – In den Akten finden sich drei Schreiben türkischer Vermittler aus dem Jahr 2019 (Akten EG Bern pag. 337 ff.). Danach haben im Jahr 2013 von Seite der Familie des Beschwerdeführers 1 Entschuldigungs- bzw. «Friedensbemühungen» gegenüber der Familie des Getöteten stattgefunden, welche erfolglos geblieben seien. Gemäss den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, Schreiben «können solche Geschehnisse in eine Blutrache umgewandelt werden» (Akten EG Bern pag. 337) bzw. bestehe in der türkischen Provinz … immer noch die Tradition der Blutrache (Akten EG Bern pag. 339, 341). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5.6.4), sind durch die Schreiben keine konkreten Blutrachedrohungen kundgetan – weder gegen den Beschwerdeführer 1 noch gegen dessen Familie. Dabei darf durchaus auch in Betracht gezogen werden, dass seit der Tötung im Jahr 2011 und den Aussöhnungsversuchen 2013 mehrere Jahre vergangen sind, was die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Blutrache weiter verringert. Eine entscheidende Rolle spielt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Mai 2018 für mehr als zwei Wochen in der Türkei aufgehalten hat, um Familienangehörige zu besuchen (vgl. Akten EG Bern pag. 177). Die vorinstanzliche Feststellung, während dieses Aufenthalts seien keine Anfeindungen oder konkreten Drohungen belegt oder auch nur geltend gemacht (angefochtener Entscheid E. 5.6.4), blieb vor Verwaltungsgericht unbestritten. Durch diesen Besuch relativiert sich die Wahrscheinlichkeit einer Blutrache wesentlich, selbst wenn das Treffen mit den Eltern nicht in der Ortschaft stattgefunden hat, in der auch die Opferfamilie lebt (vgl. Beschwerde S. 14). Die Gefahr einer möglichen Blutrache erscheint unter diesen Umständen nicht konkret (vgl. für eine ähnliche Einschätzung in Bezug auf die Türkei VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.5, jedoch eine Frau betreffend). 5.3.5 Läge eine Bedrohung durch Blutrache tatsächlich vor, würde auch dies noch nicht zur Unzumutbarkeit des Bewilligungswiderrufs führen: In diesem Fall könnte der Beschwerdeführer 1 bei den staatlichen türkischen Behörden einen gewissen Schutz erlangen. Auch darf davon ausgegangen werden, dass er nicht überall in der Türkei in gleicher Weise gefährdet wäre (vgl. dazu EGMR 65692/12 vom 14.7.2015, Tatar gegen Schweiz, Ziff. 51). Zwar gelingt es keinem Staat, die Sicherheit all seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ein gewisses Risiko bestünde für den Beschwerdeführer 1 gegebenenfalls aber auch in der Schweiz, zumal keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine allfällige Vergeltungsmassnahme für die vorsätzliche Tötung nur in der Türkei droht, und einer (illegalen) Einreise in die Schweiz zwecks Racheausübung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BGE 125 II 105 E. 3b). An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, zumerken bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer 1 das allfällige Risiko einer Blutrache seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, weshalb es für sich allein von vornherein nicht zur Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme führen könnte; jemand, der einen anderen Menschen (eventual)vorsätzlich getötet hat, soll sich nicht auf die ihm drohende Blutrache als Argument für ein auf Dauer angelegtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen können (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4 mit weiteren Hinweisen). Zudem hat der Beschwerdeführer 1 seinem Opfer selber mit der Blutrache gedroht (vorne E. 5.2.2). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt im Übrigen lediglich ein Element neben anderen in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dar und hat nicht bereits zur Folge, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre. In die Verhältnismässigkeitsprüfung sind vielmehr sämtliche massgebenden Umstände einzubeziehen (VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 4.3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.6). Auf die Einholung eines «Fachberichts betreffend Blutrache in der Türkei» kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Beschwerde S. 15). Der entsprechende Beweisantrag wird (erneut) abgewiesen (vgl. vorne E. 2.2). 5.3.6 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dem Beschwerdeführer 1 drohe bei einer Rückkehr in die Türkei (erneut) politische Verfolgung. Die Lage für politisch aktive Kurden habe sich seit dem Putschversuch 2016 in seinem Heimatland zusehends verschlechtert. Der Beschwerdeführer 1 habe sein politisches Engagement nach seiner Flucht aus der Türkei nicht aufgegeben. Dementsprechend habe er sich auf den sozialen Medien kritisch gegen Präsident Erdogan sowie gegen die kriegerischen Handlungen der Türkei in Nordsyrien geäussert (Beschwerde S. 15 ff.). Dies habe zu laufenden Strafverfahren bzw. einer Anklage und einem Haftbefehl in der Türkei geführt, was eine reelle Gefahr von Folter oder anderweitigen Nachteilen bedeute (Eingaben der Beschwerdeführenden vom 21.6. und vom 9.1.2021 [act. 19 und 28]). – Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass seit dem Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 die Intensität der Verfolgung von als oppositionell wahrgenommenen Personen in der Türkei zugenommen hat. Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte nach wie vor stark zu spüren. Dies betrifft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien. Eine grosse Anzahl an Personen sehen sich diesbezüglich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (BVGer D-3154/2021 vom 1.11.2021 E. 6.3, E-702/2018 vom 17.3.2021 E. 7.4.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3.7 Im Oktober 2020 eröffnete die Regionale Sicherheitsdirektion der Präfektur … in der Türkei nach einer Strafanzeige wegen «Beleidigung des Präsidenten der Republik - PKK Propaganda» auf den sozialen Medien unter anderem gegen «D.________ C.________» eine Untersuchung (BB 10 und 11 [act. 19A]). Aus einem Untersuchungsbericht der Regionaldirektion für die Bekämpfung von Cyberkriminalität der Präfektur … vom Januar 2021 geht hervor, dass das Benutzerprofil «D.________ C.________» dem Beschwerdeführer 1 zugeordnet werden konnte (BB 12/1-12/8 [act. 19A]). Einer «Unterredung der Gerichtspolizei mit dem Staatsanwalt der Republik» vom 2. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer 1 folgende Anordnungen erlassen worden sind (BB 13 [act. 19A]; in der deutschen Übersetzung wurde der Beschwerdeführer 1 irrtümlicherweise mit dem Mitbeschuldigten verwechselt, vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21.6.2021 S. 2 [act. 19]): «Es werden zwei gesonderte Dokumente für die Straftaten der Verunglimpfung des Volkes, der Republik oder Staatsorganen der Türkei (§ 301 Türkisches Strafgesetzbuch TCK) und der Beleidigung des Präsidenten der Republik (§ 299 Strafgesetzbuch TCK) angefertigt, die erstellten Ermittlungsakten werden ergänzend an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik übermittelt.» Diese Übermittlungen von der Regionalen Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft datieren vom 4. Februar 2021, wobei der Beschwerdeführer 1 mit einer Schweizer Wohnadresse als «flüchtig» bezeichnet wird (BB 14 und 15 [act. 19A]). Am 7. Juni 2021 erliess das Strafgericht … einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer 1 (BB 20 [act. 28A]). Am 1. September 2021 erhob die Generalstaatsanwaltschaft gegen ihn Anklage an das Strafgericht … wegen «Verunglimpfung des Präsidenten» (§ 299

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, Strafgesetzbuch TCK); beantragt wurde eine Gefängnisstrafe (BB 21 [act. 28A]). 5.3.8 Die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Straftaten – beide mit Freiheitsstrafen bedroht (vgl. Silvia Tellenbach, Das türkische Strafgesetzbuch – Türk Ceza Kanunu, 2. Aufl. 2021) – können grundsätzlich völkerrechtliche Wegweisungshindernisse darstellen (vgl. BVGer D-5655/2017 vom 17.3.2020 E. 3.5.4 ff.). Die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 befinden sich erst in der Ermittlungs- (Verunglimpfung des Volkes, der Republik oder Staatsorganen der Türkei) bzw. Anklagephase (Verunglimpfung des Präsidenten). Es liegt zwar ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer 1 vor; zu einer Verurteilung ist es bisher aber nicht gekommen. Zusätzlich scheint die «Unterredung der Gerichtspolizei mit dem Staatsanwalt der Republik» nur im Fall der mitbeschuldigten Person an die Regionaldirektion für Terrorabwehr zur Einleitung von Ermittlungen wegen Tätigung von Terrorpropaganda übermittelt worden zu sein (BB 13 [act. 19A]). Damit ist offen, ob es beim Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Gegen eine tatsächliche Gefahr politischer Verfolgung sprechen zudem – wenn auch zeitlich klar vor dem Putschversuch – der Verzicht des Beschwerdeführers 1 auf seinen Flüchtlingsstatus (vorne Bst. A) sowie der Besuch der Türkei im Jahr 2018 (vgl. vorne E. 5.3.4). Insgesamt steht nicht fest, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers 1 in die Türkei angesichts der dortigen Strafverfolgung unzumutbar ist; unproblematisch ist sie aber jedenfalls nicht. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da die Zumutbarkeit (bzw. Zulässigkeit) der Rückkehr im bewilligungsrechtlichen Zusammenhang nur ein Element darstellt, welches in die gesamte Interessenabwägung einzubeziehen ist, und dieser Aspekt nicht ohne weiteres zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung zu belassen wäre (vgl. vorne E. 5.3.5; zur vorläufigen Aufnahme hinten E. 7). Damit erübrigt es sich, die Akten des Asylverfahrens zu edieren; der entsprechende Beweisantrag wird (erneut) abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 17; vorne E. 2.2). 5.4 Zusammenfassend begründen die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Söhnen sowie die lange Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, rers 1 in der Schweiz. Er war zwar grossmehrheitlich erwerbstätig und hat keine Sozialhilfeleistungen bezogen, hat sich insgesamt aber nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integrieren können. Gewisse Gefahren im Zusammenhang mit Blutrache bzw. politischer Verfolgung lassen sich hingegen nicht von der Hand weisen. 6. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen vorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Angriffs und Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben ist er weitere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Verschulden wiegt damit äussert schwer. Verbunden mit einer gewissen Rückfallgefahr begründet dies ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung, obwohl die verfahrensauslösenden Taten rund zehn Jahre zurückliegen. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht: In familiärer Hinsicht wird zwar das Familienleben des Beschwerdeführers 1 eingeschränkt, sollten seine Ehefrau und Kinder in der Schweiz verbleiben. Diese familiären Beziehungen könnten jedoch mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allfälliger Besuche auch über die Landesgrenzen gepflegt werden. Die Rückkehr in die Türkei dürfte dem Beschwerdeführer 1 zwar nicht leichtfallen; er ist jedoch mit seinem Heimatland nach wie vor kulturell und sprachlich eng verbunden und verfügt dort über Familienangehörige. Das vorgebrachte Risiko der Blutrache und der politischen Verfolgung im Fall der Rückkehr in die Türkei vermag vor diesem Hintergrund nicht den Ausschlag zu geben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz erweisen sich namentlich auch im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässige Beschränkungen des Rechts auf Familienleben. 6.2 Die Entfernungsmassnahme ist ebenfalls mit dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Gestützt auf diese Konventionsgarantie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, ist zwar gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen beim Beschwerdeführer 1 jedoch insbesondere mit Blick auf die schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. dazu auch BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3 Ist – wie hier – der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AIG gegeben und erweist sich der Bewilligungswiderruf als verhältnismässig, kommt entgegen der Beschwerde (vgl. S. 21) eine (erneute) ausländerrechtliche Verwarnung als mildere Massnahme gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht (BGer 2C_538/2017 vom 9.1.2018 E. 2.4; VGE 2020/331 vom 1.7.2021 E. 8.2, 2018/350 vom 28.6.2019 [bestätigt durch BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019] E. 4.5). Gleiches gilt für die im Subeventualstandpunkt verlangte Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG; vgl. vorne Bst. C). Zwar gilt diese Massnahme mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligungen; die Rückstufung kann aber nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind (BGE 2C_667/2020 vom 19.10.2021 E. 2.3.1 und 2.5). So verhält es sich hier: Die Niederlassungsbewilligung wird wegen schwerer Delinquenz widerrufen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstelle der Niederlassungsbewilligung ist nicht geeignet, der vom Beschwerdeführer 1 nach wie vor ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. BGer 2C_450/2019 vom 5.9.2019 E. 5.3, 2C_782/2019 vom 10.2.2020 E. 3.3.4; VGE 2018/350 vom 28.6.2019 E. 4.5). 7. Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers 1 allenfalls unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, sein könnte (Gefahr der Blutrache bzw. politischen Verfolgung; Beschwerde S. 21 f.). 7.1 Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei ausländischen Personen, die wie der Beschwerdeführer 1 zu einer längerfristigen Freiheitstrafe verurteilt wurden, ist diese Ersatzmassnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen. Die weg- oder ausgewiesene Person ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). – Den Beschwerdeführenden kommt in Bezug auf die vorläufige Aufnahme kein Antragsrecht zu (vgl. Rechtsbegehren 5 und 6; vorne Bst. C). Gleichwohl dürfen Vollzugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände rechtfertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen (zuletzt VGE 2019/267 vom 14.12.2021 E. 9; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 7.1). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist das völkerrechtliche Rückschiebeverbot (Non-Refoulement) zu beachten; von einer Wegweisung muss abgesehen werden, wenn der betroffenen Person Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 25 Abs. 3 BV) droht. Mit Blick auf den absoluten Charakter dieser Bestimmungen ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Im Kontext der von Privatpersonen drohenden Gefahr ist entscheidend, ob eine reale und ernsthafte Bedrohung vorliegt und ob die betroffene Person bei den staatlichen Behörden hinreichenden Schutz erlangen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Handlung droht («real risk»). Im Wegweisungsverfahren ist jeder vernünftige Zweifel zu beseitigen, dass dies der Fall ist. Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass im Empfangsstaat ein generelles Misshandlungsrisiko vorhanden ist. Vielmehr muss aufgrund bestimmter objektiver Anhaltspunkte ein spezifisches Verfolgungsrisiko gerade für die betroffene Person dargelegt sein. Dabei ist im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Aus- bzw. Wegweisung abzustellen (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 7.2; BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23.6.2017 E. 5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). 7.3 Sowohl eine drohende Blutrache als auch eine politische Verfolgung kann eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 3 EMRK darstellen und damit den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen (vgl. zum ersten Aspekt BVR 2013 S. 543 E. 7.3). In Bezug auf die Gefahr einer Blutrache gilt als erstellt, dass verschiedene Aussöhnungsversuche gescheitert sind (vgl. vorne E. 5.3.4). Es ist immerhin von einer impliziten Blutrachedrohung auszugehen. Hinsichtlich der Gefahr einer politischen Verfolgung könnten allenfalls vor allem die 2020 eingeleitete Strafuntersuchung wegen der «Verunglimpfung des Volkes, der Republik oder Staatsorganen der Türkei» sowie die Anklageerhebung wegen «Verunglimpfung des Präsidenten» und der damit zusammenhängende Haftbefehl im Jahr 2021 darauf schliessen lassen, dass eine verpönte staatliche Handlung droht (vorne E. 5.3.8). Es liegen damit objektive Anhaltspunkte vor, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers 1 in die Türkei eine reale und ernsthafte Gefahr an Leib und Leben besteht. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG. Es ist daher ein Verfahren auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme beim SEM zu veranlassen. Dieses wird abklären müssen, ob tatsächlich Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche die genannte Massnahme rechtfertigen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1 und 7.3; VGE 2013/160 vom 24.7.2014 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015] E. 8.2). 7.4 Nicht zu folgen ist dem Antrag der SID, beim SEM sei vorgängig eine Stellungnahme zu allfälligen Wegweisungshindernissen einzuholen, falls das Verwaltungsgericht die Einleitung eines Verfahrens zur vorläufigen Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, nahme in Erwägung ziehen sollte (Eingabe vom 20.7.2021 S. 2 [act. 21]). Der Verweis der Vorinstanz auf Art. 43 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) betrifft ausschliesslich das Asylverfahren, während die vorläufige Aufnahme ein Institut des Ausländerrechts darstellt (vgl. Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 AIG N. 5). Im Übrigen wird die vorläufige Aufnahme durch das mit entsprechenden Fragestellungen zum Herkunftsland vertraute SEM verfügt, weshalb sachgerecht erscheint, dass diese Behörde die für eine solche Massnahme nötigen Abklärungen (auch) in vorliegender Konstellation trifft (z.B. Prüfung der Echtheit der beigebrachten Dokumente [vgl. act. 21]). Wie dargelegt bestehen hier zureichende Anhaltspunkte, um ein Verfahren zur vorläufigen Aufnahme einzuleiten. Eine zusätzliche Stellungnahme des SEM ist aus diesen Gründen nicht einzuholen, was ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht. 8. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu Recht widerrufen worden ist. Insoweit erübrigt sich namentlich auch die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur «vollständigen Sachverhaltsfeststellung und vollständigen Neubeurteilung» (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 und E. 7.1). Allerdings bestehen zureichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG sein könnte (E. 7 hiervor). Die Akten sind daher an die EG Bern (EMF) zu weisen, damit diese beim SEM die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers 1 veranlasse (BVR 2013 S. 543 E. 8). Die Ausreisefrist ist auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers 1 aus dem Strafvollzug bestimmt (vgl. vorne Bst. B). Daran ändert dieses Urteil nichts. Es wäre Sache der zuständigen Behörde, wenn nötig eine neue Ausreisefrist festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Das gilt ungeachtet der Einleitung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme (vgl. VGE 2013/331 vom 27.10.2014 E. 6). Ihnen ist indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin und ihres Rechtsvertreters als amtliche Anwältin bzw. amtlicher Anwalt gewährt worden (vorne Bst. C; act. 17). 9.2 Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren trägt somit vorerst der Kanton Bern (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 9.3 Die Kostennoten geben im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass (BB 22 und 23). Da der tarifmässige Parteikostenersatz nicht über der amtlichen Entschädigung liegt, kann darauf verzichtet werden, Ersteren für das Nachforderungsrecht gesondert festzulegen (vorne E. 1.2; vgl. dazu BVR 2020 S. 121 E. 3.2; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 7). 9.4 Die amtlichen Entschädigungen sind wie folgt festzulegen (Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]): – Rechtsanwältin E.________ (16.9.2020-3.5.2021 und 14.10.-9.12.2021): Zeitaufwand von 28 Stunden, ausmachend Fr. 5'600.-- (28 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 173.50 Auslagen und Fr. 444.55 MWSt (7,7 % von Fr. 5'773.50), insgesamt Fr. 6'218.05. – Rechtsanwalt F.________ (4.5.-23.9.2021): Zeitaufwand von 6,5 Stunden, ausmachend Fr. 1'300.-- (6,5 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 81.40 Auslagen und Fr. 106.35 MWSt (7,7 % von Fr. 1'381.40), insgesamt Fr. 1'487.75.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, 9.5 Die Beschwerdeführenden sind gegenüber dem Kanton und der Rechtsvertreterin bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Akten gehen an die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, damit diese beim Staatssekretariat für Migration die Einleitung eines Verfahrens auf Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers 1 veranlasse. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 4. a) Der als amtliche Anwältin beigeordneten Rechtsanwältin E.________, Bern, wird für die Zeitperiode vom 16. September 2020 bis zum 3. Mai 2021 und vom 14. Oktober bis 9. Dezember 2021 aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 6'218.05 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. b) Dem als amtlicher Anwalt beigeordneten Rechtsanwalt F.________, Bern, wird für die Zeitperiode vom 4. Mai bis zum 23. September 2021 aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'487.75 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden. 5. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.01.2022, Nr. 100.2020.356U, - Beschwerdeführende - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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