100.2020.333A BUC/IMA/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 4. September 2020 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ zzt. in Deutschland, vormals Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. August 2020; KZM 20 981)
Abschreibungsverfügung vom 04.09.2020, Nr. 100.2020.333A, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheid vom 24. August 2020 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die von der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), am 21. August 2020 gegenüber A.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 20. September 2020. – Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid ist A.________ mit Schreiben vom 26. August 2020 an das Obergericht des Kantons Bern gelangt. Das Obergericht hat dieses Schreiben am 1. September 2020 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). – Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2020 beinhaltet über weite Strecken schwer verständliche Schilderungen, aber kaum sachbezogene Vorbringen. Es ist daher fraglich, ob sie den bei Laieneingaben praxisgemäss herabgesetzten Anforderungen an eine formgültige Beschwerde (Art. 32 Abs. 2 VRPG) zu genügen vermag (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. bereits die die Beschwerdeführerin betreffenden Abschreibungsverfügungen VGE 2020/326 vom 26.8.2020 [noch nicht rechtskräftig], 2017/286 vom 25.10.2017, 2017/277 vom 17.10.2017, 2017/39 vom 2.2.2017, 2017/8 vom 10.1.2017, 2014/321 vom 27.11.2014). Die Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. – Das ZMG hat ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege an der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2020 abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie
Abschreibungsverfügung vom 04.09.2020, Nr. 100.2020.333A, Seite 3 diesen Entscheid zusammen mit der Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechten könne (vgl. Protokoll des ZMG vom 24.8.2020 S. 2 f., unpag. Haftakten ZMG). Die Beschwerdeführerin ficht die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das ZMG in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht an, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. – Die Beschwerdeführerin wurde am 26. August 2020 nach Deutschland ausgeschafft (vgl. E-Mail der EG Bern, EMF, vom 2.9.2020 [act. 4]). – Mit der Ausschaffung und der damit verbundenen Haftentlassung ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihrer Beschwerde dahingefallen. – Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (vgl. statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BVR 2018 S. 310 E. 7.3). – Die Beschwerdeführerin macht namentlich keine Verletzung von Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend (vgl. hierzu BGE 142 I 135 E. 1.3.2; BVR 2016 S. 529 E. 1.2.1). – Das Verfahren 100.2020.333 ist somit gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. – Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde insgesamt vier Schreiben vom 21. August 2020 beigelegt (act. 2C-2F) und ersucht um deren Weiterleitung. In drei Schreiben erhebt sie Strafanzeige gegen Polizeiangehörige in Zusammenhang mit einer früheren Ausschaffung nach Deutschland am 20. August 2020 und einem Polizeieinsatz am 21. August 2020 in Bern (act. 2C-2E). Diese Eingaben werden zur weiteren Behandlung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Abschreibungsverfügung vom 04.09.2020, Nr. 100.2020.333A, Seite 4 weitergeleitet. Das vierte Schreiben (act. 2F) ist an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) adressiert und wird an dieses weitergeleitet. – Der Verfahrensstand rechtfertigt es, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). – Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1; vgl. auch Art. 57 Abs. 2 Bst. e GSOG). – Nach heutigen Erkenntnissen weilt die Beschwerdeführerin in Deutschland und hat für die Schweiz kein gültiges Zustellungsdomizil bezeichnet, weshalb ihr die Abschreibungsverfügung durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt zu eröffnen ist (Art. 15 Abs. 7 und Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 100.2020.333 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. August 2020 werden zur weiteren Behandlung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (act. 2C-2E) bzw. an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (act. 2F) weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
Abschreibungsverfügung vom 04.09.2020, Nr. 100.2020.333A, Seite 5 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin (durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Bern) - Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26.8.2020 und des Schreibens des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.9.2020) - kantonales Zwangsmassnahmengericht (mit Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26.8.2020 und des Schreibens des Obergerichts des Kantons Bern vom 1.9.2020) - Staatssekretariat für Migration - Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.8.2020 [act. 2C-2E]) - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.8.2020 [act. 2F]) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.