100.2020.329U STN/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3011 Bern betreffend Niederlassungsbewilligung; Nichteintreten auf Gesuch um Wiedererteilung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Juli 2020; 2020.SIDGS.286)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1987) reiste am 25. August 1996 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Hier wurde er wiederholt straffällig und häufte Schulden an. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf Beschwerde hin bestätigte die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) diese Anordnungen mit Entscheid vom 19. September 2019. Die POM verzichtete aufgrund hängiger Strafverfahren auf das Ansetzen einer neuen Ausreisefrist und erwog, es werde Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, den Zeitpunkt der Ausreise zu bestimmen, wenn aus Sicht der Strafbehörden die Anwesenheit von A.________ in der Schweiz nicht mehr erforderlich sei. Gegen den Entscheid der POM erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil vom 29. November 2019 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 100.2019.353). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Mit Verfallsanzeige vom 2. Januar 2020 wurde A.________ auf den baldigen Ablauf der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung (11.3.2020) hingewiesen. Am 14. Januar 2020 verlängerte die EG Bern auf sein Ersuchen hin die Kontrollfrist um weitere fünf Jahre und stellte ihm einen neuen Ausweis C aus. Am 30. Januar 2020 setzte die EG Bern A.________ eine neue Ausreisefrist bis am 1. Mai 2020 an, nachdem das Verwaltungsgericht gleichentags die Rechtskraft des Urteils vom 29. November 2019 bescheinigt hatte. 1.3 Am 20. Februar 2020 reichte A.________ bei der EG Bern, EMF, ein «Gesuch um Belassung resp. Neuerteilung der Niederlassungsbewilligung (Wiederaufnahmegesuch)» ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, «1. Es sei festzustellen, dass dem Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) am 14.01.2020 neu erteilt und ihm die Kontrollfrist verlängert wurde. 2. Dem Gesuchsteller sei die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) aufgrund neuer Umstände nicht zu widerrufen resp. ihm zu belassen und die Wegweisung aufzuheben. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) aufgrund der Umstände neu zu erteilen. 4. Subeventualiter sei dem Gesuchsteller die Aufenthaltsbewilligung (B- Ausweis) zu erteilen.» Die EG Bern trat mit Verfügung vom 21. Februar 2020 auf das Gesuch nicht ein. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. März 2020 Beschwerde bei der SID. Er wiederholte im Hauptantrag die Rechtsbegehren gemäss seinem Gesuch vom 20. Februar 2020 und beantragte im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache an die EG Bern mit der Anordnung, das Gesuch umfassend zu prüfen. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. 1.5 Dagegen hat A.________ am 27. August 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen «mit der Anordnung, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei folglich festzuhalten, dass die EMF zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Belassung, resp. Neuerteilung der Niederlassungsbewilligung (Wiederaufnahmegesuch) eingetreten sind». Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 23. September 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EG Bern schliesst mit Stellungnahme vom 25. September 2020 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung und beantragt zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach). 2.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet einzig die Frage, ob auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 zu Recht nicht eingetreten worden ist (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen; angefochtener Entscheid E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag einen Entscheid der SID in der Sache erwirken will, liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die EG Bern habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, 3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Garantien nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1, 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die EG Bern sei nicht ausreichend auf seine Rechtsbegehren 1, 3 und 4 des Gesuchs vom 20. Februar 2020 (vgl. vorne E. 1.3) eingegangen und habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 6 f.). Mit dem Entscheid der Vorinstanz setzt er sich allerdings kaum auseinander. Er bringt hierzu einzig vor, die SID hätte bei korrekter Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass die «vorgeschobenen, pauschalen Aussagen» der EG Bern zu seinem Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1) den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermöchten (Beschwerde S. 7 f.). – Die SID hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die ursprüngliche Verfügung sachgerecht anfechten können, auch wenn sie eher knapp begründet gewesen sei. Die EG Bern habe sich im Hauptteil der Begründung mit seinem Eventualbegehren (Rechtsbegehren 3) auseinandergesetzt. Entgegen seiner Ansicht habe sie sodann auch sein Rechtsbegehren 1 behandelt, namentlich indem sie auf die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung eingegangen sei (vgl. Verfügung der EG Bern vom 21.2.2020 E. 2 am Ende). Weshalb die EG Bern sein Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 4) negativ
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, beurteilt habe, ergebe sich schliesslich aus der Gesamtheit der Begründung, insbesondere aus dem Verweis auf den rechtskräftigen Entscheid betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (angefochtener Entscheid E. 2.3). Der SID ist beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der ursprünglichen Verfügung Rechenschaft geben und sie sachgerecht bei der Rechtsmittelinstanz anfechten konnte. Es ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich, dass die SID eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs rechtsfehlerhaft verneint hätte. Inwiefern sie in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Beschwerde S. 8), ist nicht erkennbar. 4. In der Sache ist strittig, ob die EG Bern das Gesuch vom 20. Februar 2020 hätte materiell prüfen müssen. 4.1 Gestützt auf Art. 29 BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel beibringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Geltendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann daher nicht beliebig wieder aufgenommen werden. Insbesondere geht es nicht an, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1; BVR 2009 S. 557 E. 2.2). Diese Grundsätze gelten auch für die «Wiedererwägung» eines negativen Entscheids über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. BGer 2C_572/2020 vom 22.10.2020 E. 3.2). Wird also ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen begründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beurteilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_796/2012 vom 8.3.2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung ist zudem nur dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; VGE 2019/44 vom 25.6.2019 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_676/2019 vom 28.11.2019 insb. E. 4]). 4.2 Die SID hat zunächst erwogen, der Beschwerdeführer habe an seinem Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 1 des Gesuchs vom 20.2.2020; vorne E. 1.3) kein schutzwürdiges Interesse, weshalb die EG Bern insoweit zu Recht nicht auf sein Gesuch eingetreten sei (angefochtener Entscheid E. 3). – Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers gilt deshalb als in seinem rechtsgestaltenden Begehren mitenthalten, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und die Wegweisung aufzuheben (Rechtsbegehren 2 des Gesuchs vom 20.2.2020; vgl. aber E. 4.3 hiernach). Sodann könnte seinem Anliegen auch mit dem ebenfalls rechtsgestaltenden Eventualbegehren auf Neuerteilung der Niederlassungsbewilligung (Rechtsbegehren 3 des Gesuchs vom 20.2.2020) vollständig Rechnung getragen werden. Die SID hat deshalb zu Recht geschlossen, dass es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer scheint dies vor Verwaltungsgericht denn auch anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 8). 4.3 Zum Rechtsbegehren 2 des Gesuchs vom 20. Februar 2020 (vgl. vorne E. 1.3) ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Es ist unbestritten, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2019 (Verfahren 100.2019.353) mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 17. Januar 2020 endete, in Rechtskraft erwachsen ist und dass folglich die Niederlassungsbewilligung des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, schwerdeführers auf diesen Zeitpunkt hin als rechtskräftig widerrufen gilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2; Beschwerde S. 9). 4.3.2 Wie die SID zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2), wird der rechtskräftige Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht dadurch in Frage gestellt, dass deren Kontrollfrist (vgl. Art. 41 Abs. 3 AIG) am 14. Januar 2020 noch um weitere fünf Jahre verlängert und dem Beschwerdeführer ein neuer Ausweis C ausgestellt worden ist (vgl. vorne E. 1.4). Denn die Kontrollfrist hat keinen Einfluss auf die Rechtsbeständigkeit der Niederlassungsbewilligung (BVR 2019 S. 314 E. 3.1). Zudem hängt die Gültigkeit der Bewilligung nicht vom Ausweis ab; dieser ist vielmehr rein deklaratorischer Natur (BGer 2C_499/2020 vom 25.9.2020 E. 3.5.1; VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3.3 Inwiefern sich die EG Bern bei der Verlängerung der Kontrollfrist widersprüchlich verhalten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen haben soll (Beschwerde S. 9 ff.), ist nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 9) ist mit der Verlängerung der Kontrollfrist nicht zwingend eine Überprüfung der Voraussetzungen der Niederlassungsbewilligung verbunden (vgl. BGer 2C_126/2017 vom 7.9.2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die EG Bern wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 3. Juli 2018 zurückgekommen wäre, als sie am 14. Januar 2020 die Kontrollfrist verlängerte. Vielmehr hat sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2020 ausdrücklich mitgeteilt, die Kontrollfrist sei auf sein Ersuchen hin bloss verlängert worden, weil die Verfügung vom 3. Juli 2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sobald dies der Fall sei, werde sich die EG Bern mit ihm zwecks Klärung der Ausreisemodalitäten in Verbindung setzen (Akten EMF pag. 546). Im Zeitpunkt dieser Mitteilung war – ex post betrachtet – der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar zwischenzeitlich rechtskräftig geworden (vgl. vorne E. 4.3.1). Auch insofern hat sich die EG Bern aber nicht widersprüchlich bzw. treuwidrig verhalten, denn die Rechtskraftbescheinigung für das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29. November 2019 wurde erst am 30. Januar 2020 ausgestellt (vorne E. 1.2; Akten EMF pag. 550 f.). Am 21. Januar 2020 hatte das Verwaltungsgericht hingegen die Rechtskraft seines Urteils noch nicht definitiv bestätigen können (Akten EMF
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, pag. 529b). Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV erweist sich damit als unbegründet. 4.4 4.4.1 Zusammengefasst war die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen, als dieser am 20. Februar 2020 sein Gesuch einreichte. Der Widerruf führt dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden kann. Grundsätzlich kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern handelt es sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGer 2C_910/2018 vom 23.10.2019 E. 4, 2C_572/2020 vom 22.10.2020 E. 1.2 f., 2C_221/2020 vom 19.6.2020 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Wie dargelegt ist dabei eine Verwaltungsbehörde einzig bei einer wesentlichen Änderung der rechtserheblichen Sachumstände oder der Rechtslage verpflichtet, auf ein solches neues Gesuch einzutreten (vgl. vorne E. 4.1). 4.4.2 Vorab ist klarzustellen, dass für den Beschwerdeführer nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung einzig die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Frage käme. – In seinem Gesuch an die EG Bern machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seiner (niederlassungsberechtigten) Partnerin und Mutter der gemeinsamen Tochter seit anfangs 2020 wieder angenähert. Seine Partnerin sei «vermutlich» erneut schwanger und sie würden planen, «in naher Zukunft» zu heiraten (Gesuch vom 20.2.2020 S. 7 [Akten EMF pag. 598]). Belege für diese Behauptungen reichte er indes nicht ein. Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer einzig noch vor, er sei fest liiert und habe mit seiner Freundin «die Hochzeit und weitere Familiengründung in Angriff genommen» (Beschwerde S. 11). Er behauptet jedoch nicht mehr, seine Partnerin sei schwanger. Die damalige Vermutung scheint sich somit nicht bestätigt zu haben. Sodann sind keinerlei Hochzeitsvorbereitungen nachgewiesen. Dem Beschwerdeführer gelingt es insoweit nicht, relevante neue Umstände seit dem rechtskräftigen Bewilligungswiderruf aufzuzeigen (vgl. vorne E. 4.1). Selbst bei einer Eheschliessung käme für ihn ein günstigeres Ergebnis indes nicht ernst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, haft in Betracht, auch wenn er sich dannzumal auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG berufen könnte. Eine Neubeurteilung erscheint grundsätzlich erst angezeigt, wenn die Entfernungsmassnahme durchgesetzt worden ist und sich der Beschwerdeführer für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat (vgl. zur Praxis betreffend Neubeurteilung nach einer strafrechtlichen Verurteilung BGer 2C_935/2017 vom 17.5.2018 E. 4.3; VGE 2018/190 vom 21.2.2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Zudem konnte der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme der Beziehung mit seiner Partnerin nicht damit rechnen, die Beziehung in der Schweiz leben zu können. 4.5 Im Ergebnis ist damit mit der SID festzuhalten, dass die EG Bern zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil in der Hauptsache erübrigt es sich, den prozessualen Antrag der EG Bern zu beurteilen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vorne E. 1.5; vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4). Der Suspensiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ohnehin nichts bewirkt, ist in der Sache doch das Nichteintreten der EG Bern (sog. negative Verfügung) angefochten und hat auch die SID keine positiven (aufenthaltsrechtlichen) Anordnungen erlassen, die hätten aufgeschoben werden können (vgl. VGE 2017/303 vom 6.12.2017 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 5). Der Beschwerdeführer ist seit Ablauf der von der EG Bern angesetzten Ausreisefrist am 1. Mai 2020 nicht mehr zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2020, Nr. 100.2020.329U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.