100.2020.229U BUC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. August 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Mai 2020; shbv 77/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ wurden von April 2015 bis August 2016 von der Einwohnergemeinde (EG) Bern wirtschaftlich unterstützt. Am 28. Mai 2019 informierte der Sozialdienst Region C.________ die EG Bern, dass am 3. Dezember 2015 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- an A.________ und B.________ ausbezahlt worden waren. Am 8. Oktober 2019 verfügte die EG Bern gegenüber A.________ und B.________ die Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 32'372.40 (inkl. Zins). B. Gegen diese Verfügung reichten A.________ und B.________ am 7. November 2019 beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland Beschwerde ein. Das RSA Bern-Mittelland wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 2020 ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 11. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das RSA Bern-Mittelland und die EG Bern verweisen in ihren Eingaben vom 30. Juni bzw. 1. Juli 2020 auf den angefochtenen Entscheid und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung resp. Beschwerdeantwort.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Nach Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auch wenn an Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, wird auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Die Beschwerdeführenden haben zwar in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine förmlichen Anträge formuliert und sich auch nicht konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt. Ihre kurzen Ausführungen sind aber dahin zu verstehen, dass sie die Rückerstattung grundsätzlich bestreiten und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Dem Antrags- und Begründungserfordernis ist so gesehen knapp Genüge getan, weshalb auf die – fristgerecht erhobene (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG) – Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1 Die Beschwerdeführenden bezogen von April 2015 bis August 2016 von der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe; diese belief sich für die Monate Februar bis August 2016 total auf brutto Fr. 29'616.05. Aufgrund ihres Umzugs nach … (EG … [BE]) im August 2016 wurden die Beschwerdeführenden ab September 2016 vom Sozialdienst Region C.________ unterstützt. Dieser übermittelte am 28. Mai 2019 der Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht der Sozialinspektion Kanton Bern vom 14. Mai 2019. Daraus geht hervor, dass die … AG (nachfolgend: … Versicherung) am 3. Dezember 2015 eine Versicherungsleistung von Fr. 30'000.-- auf ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes, von den Beschwerdeführenden nicht deklariertes Konto bei der … (nachfolgend: … Bank) ausbezahlt hatte (Zahlungseingang am 7.12.2015). Die Versicherungsleistung floss für eine Goldkette, welche die Beschwerdeführenden am 20. August 2014 bei der Polizei und der Versicherung als gestohlen gemeldet hatten. Gegenüber der … Versicherung gaben die Beschwerdeführenden an, dass es sich beim fraglichen Schmuckstück um ein Geschenk handle, das sie anlässlich der in Pakistan geschlossenen Ehe erhalten und in der Folge in die Schweiz eingeführt hatten, ohne es aber zur Zollbehandlung gemeldet zu haben (vgl. Abschlussbericht Sozialinspektion Kanton Bern vom 14.5.2019, S. 8/10, unpag. Akten Sozialdienst EG Bern act. 3B2 und 3C; Befragungsprotokoll vom 15.1.2019, unpag. Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A4). Am 9. September 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Nichtanhandnahme des von der Beschwerdegegnerin aus Anlass der nicht deklarierten Versicherungsleistung veranlassten Strafverfahrens, weil in Bezug auf den Tatbestand von Art. 85 SHG die Verfolgungsverjährung eingetreten war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, 2.2 Nachdem sich die Beschwerdeführenden geweigert hatten, die ihnen von der Beschwerdegegnerin am 23. Juli 2019 vorgelegte Rückerstattungsvereinbarung zur Zahlung von Fr. 32'372.40 (inkl. Zins) innerhalb 30 Tagen zu unterzeichnen, verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2019 gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG die Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe in dieser Höhe. Dabei folgte die Beschwerdegegnerin der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht, die Versicherungsleistung von Fr. 30'000.-- sei an den in Pakistan wohnhaften Schwiegervater weitergeleitet worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rückerstattungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 SHG verneinte sie. Bei den Rückerstattungsmodalitäten wurde unter anderem verfügt, dass die Rückerstattung ab November 2019 in monatlichen Raten von mindestens Fr. 200.-- zu leisten ist, sofern die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sind, den gesamten Betrag auf einmal zu entrichten. 2.3 Die Beschwerdeführenden fochten diese Rückerstattungsverfügung beim RSA Bern-Mittelland allein mit der Begründung an, aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2019, sei der «Fall geklärt» und seien «die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt» (Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A pag. 1). Am 19. November 2019 erschienen die Beschwerdeführenden auf dem RSA Bern-Mittelland zur Mitunterzeichnung der (allein vom Beschwerdeführenden unterschriebenen) Beschwerde durch die Beschwerdeführerin. Zudem unterschrieben sie eine vom RSA Bern-Mittelland vorbereitete Rückerstattungsvereinbarung, in der sie sich zur Rückerstattungszahlung in der Höhe von Fr. 32'372.40 in monatlichen Raten von Fr. 50.-- ab 20. Dezember 2019 bereit erklären (Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A pag. 11-13). Die Beschwerdegegnerin sah von einer Gegenzeichnung der Vereinbarung ab, weil sie einer Reduktion der monatlichen Rückzahlungsraten von Fr. 200.-auf Fr. 50.-- ohne Belege zur finanziellen Situation der Beschwerdeführenden nicht zustimmen konnte. Diese hätten zwar am 19. Dezember 2019 telefonisch geltend gemacht, über kein Einkommen zu verfügen, jedoch trotz der schriftlichen Aufforderungen vom 2. und 17. Dezember 2019 keine Unterlagen zur Erhellung der unklaren wirtschaftlichen Situation eingereicht. Laut dem Sozialdienst Region C.________ bezögen die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, schwerdeführenden keine wirtschaftliche Hilfe mehr und verfügten über ein Wirtepatent (Beschwerdeantwort vom 22.1.2020, Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A pag. 25 ff.). Der Aufforderung gemäss Verfügung des RSA Bern- Mittelland vom 27. Januar 2020 zur Stellungnahme und Nachreichung der geforderten Unterlagen kamen die Beschwerdeführenden nicht nach. 2.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, bei der Versicherungsleistung vom 3. Dezember 2015 handle es sich um Ersatz bereits vor der Sozialhilfeunterstützung von April 2015 bis August 2016 vorhandenen Vermögens bzw. um ein Vermögenssurrogat. Die Beschwerdeführenden hätten mithin wirtschaftliche Hilfe bei verfügbarem, aber nicht deklariertem Vermögen bezogen, womit sie rückerstattungspflichtig würden. Der auf Vermögen zu gewährende Vermögensfreibetrag von maximal Fr. 10'000.-- werde bereits für drei nicht deklarierte Bankkonten und den Vermögenswert des im Unterstützungszeitpunkt vorhanden Fahrzeugs sowie des Inventars für eine …-Bar in Anspruch genommen. Die Zahlung der Versicherung könne deshalb gesamthaft als (realisierbares) Vermögen berücksichtigt werden. Die somit im Umfang von Fr. 29'616.05 unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe sei gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG samt Zins von Fr. 2'756.35 zurückzuerstatten. Die den Beschwerdeführenden am 23. Juli 2019 zur Unterzeichnung vorgelegte Rückerstattungsvereinbarung habe die durch das Schreiben des Sozialdienstes Region C.________ vom 28. Mai 2019 ausgelöste einjährige (relative) Verjährungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 SHG unterbrochen. Damit sei zwar der Strafanspruch, nicht aber auch der sozialhilferechtliche Rückerstattungsanspruch verjährt. Schliesslich sei auch die Höhe des monatlichen Rückerstattungsbetrags von Fr. 200.-- nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst und überdies der Aufforderung nicht nachgekommen seien, Angaben zur aktuellen Vermögens- und Einkommenslage zu liefern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, 3. 3.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zu deren Rückerstattung verpflichtet. Gemäss Art. 44 SHG klärt der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, die Voraussetzungen für eine Rückerstattung ab (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen erfüllt, trifft er mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrunds. Art. 40 Abs. 1 bis 4 SHG regeln die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe bei wirtschaftlicher Besserstellung der betroffenen Person. Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben – z.B. unter Verheimlichung leistungsrelevanter Tatsachen – zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Dieser Rückerstattungsgrund knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die oder der Betroffene eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie oder ihn ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020], 2018/361 vom 11.6.2019 E. 3.2). Art. 43 SHG führt Gründe für die Befreiung von der Rückerstattungspflicht auf. 3.2 Es ist unbestritten, dass am 3. Dezember 2015 eine Versicherungsleistung von Fr. 30'000.-- auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der … Bank ausbezahlt wurde. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin weder über die fragliche Zahlung noch über das Konto informiert wurde, so dass dieses Guthaben bei der Ermittlung des damaligen Bedarfs an wirtschaftlicher Hilfe unbeachtet blieb. Anders als in den vorinstanzlichen Verfahren, machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht sodann nicht mehr geltend, die Versicherungssumme an Angehörige in Pakistan weitergeleitet zu haben. Schliesslich versuchen sie auch nicht mehr, aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2019 sozialhilferechtlich etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Die Beschwerdeführenden rügen einzig, sie hätten kein Einkommen («for Coronavirus») und weder die Krankenkassenprämien noch die Wohnungsmiete bezahlt, weshalb ihnen die Wohnung gekündigt worden sei. – Diese kaum substantiierten Vorbringen sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu wecken: 3.2.1 Der Leistungsbezug der Sozialhilfe von April 2015 bis August 2016 erweist sich in Anbetracht der in diesem Zeitraum eingegangenen, aber nicht deklarierten Versicherungsleistung von Fr. 30'000.-- als unrechtmässig. Gründe, weshalb in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung dieses Bankguthabens nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben den Rückerstattungsanspruch zu Recht auf Art. 40 Abs. 5 SHG gestützt (vgl. allgemein BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Auch ihre Rückforderungsberechnungen (vgl. unpag. Akten Sozialdienst EG Bern act. 3C) geben im Licht der diesbezüglichen Vorgaben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. BVR 2008 S. 266 E. 3.2; VGE 2019/34 vom 12.11.2019 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020]; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der 4. Überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16, E.3.2). Ergänzend zur Begründung im angefochtenen Entscheid (E. 4 ff.), auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch die Unterzeichnung der Rückerstattungsvereinbarung am 19. November 2019 den Rückerstattungsanspruch (vgl. vorne E. 2.3) vorbehaltlos anerkannt haben. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen beziehen sich denn auch auf die aktuelle Situation und nicht auf den Zeitraum, der für die Beurteilung des Rückerstattungsgrunds und für die Höhe der Rückforderung relevant ist (vgl. zum Kriterium der Zeitidentität auch VGE 2019/179 vom 17.12.2019 E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter die Rückerstattungsmodalitäten wie etwa die Höhe des monatlichen Betrags von Fr. 200.-kritisieren oder sinngemäss das Vorliegen eines Härtefalls gelten machen (vgl. Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]), ist ihnen entgegen zu halten, dass sie trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung ihren Mitwirkungspflichten bis heute nicht nachgekommen sind, so dass ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse nach wie vor unklar sind (zur Mitwirkungspflicht vgl. Art. 28 SHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VRPG; BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1 f.; SKOS- Richtlinien A.5.2). Im Übrigen wird in Ziff. 4 der Rückerstattungsverfügung vom 8. Oktober 2019 ausdrücklich vorbehalten, dass die Zahlungsmodalitäten bei (nachweislich) veränderten Verhältnissen jederzeit überprüft und angepasst werden können. Darauf verwies auch die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem RSA Bern-Mittelland, indem sie die Bereitschaft äusserte, tiefere Rückzahlungsraten anzuerkennen, wenn die Beschwerdeführenden belegten, die Raten von Fr. 200.-- aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation nicht bezahlen zu können (Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019, Vorakten RSA Bern-Mittelland act. 3A pag. 25 ff., 27). 3.3 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG), noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2020, Nr. 100.2020.229U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.