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Bern Verwaltungsgericht 20.11.2020 100 2020 22

20 novembre 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,259 parole·~26 min·4

Riassunto

Bildungsrecht; Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2019; 2019.ERZ.703) | Berufsbewilligungen

Testo integrale

100.2020.22U HER/ZUD/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Zürcher A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Bildungsrecht; Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 16. Dezember 2019; 2019.ERZ.703)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1951) erwarb 1974 das Primarlehrerpatent des Kantons Bern und 1981 den Ausweis für Lehrer an besonderen Klassen. Er war in der Folge in verschiedenen Anstellungen als Lehrer tätig, zuletzt am Oberstufenzentrum B.________, wo er auf Ende Schuljahr 2012/13 entlassen wurde. Im Februar 2013 eröffnete die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) gegen A.________ ein Verfahren auf Entzug der Unterrichtsberechtigung. Im Schuljahr 2014/15 versah A.________ ein Teilpensum am Schulheim C.________. Am 9. Februar 2015 entzog die ERZ ihm die Unterrichtsberechtigung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit den bei A.________ vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen, seinen Suchtproblemen und seiner Straffälligkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2015 rechtskräftig ab, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war (VGE 2015/79 [teilweise publiziert in BVR 2015 S. 491]). Ein erstes Gesuch von A.________ um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung wies die ERZ am 21. März 2018 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht wegen Verspätung nicht ein (VGE 2018/132 vom 22.5.2018). B. Am 12. Februar 2019 gelangte A.________ erneut an die ERZ, unter anderem mit dem sinngemässen Begehren, ihm sei die Unterrichtsberechtigung wieder zu erteilen. Mit Verfügung vom 28. März 2019 verweigerte die ERZ die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung. In dem dagegen angestrengten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht verfügte sie zu Gunsten von A.________ neu (Aufhebung der Anordnung betreffend Unterrichtsberechtigung) und nahm die Instruktion des Verwaltungsverfahrens wieder auf; das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Abschreibungsverfügung vom 7.8.2019 im Verfahren 100.2019.154). Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, Verfügung vom 16. Dezember 2019 wies die ERZ A.________s Gesuch um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung abermals ab. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 17. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Anordnung sei aufzuheben und ihm sei die Unterrichtsberechtigung wieder zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 beantragt die BKD die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Am 18. Februar 2020 hat A.________ die einverlangten Belege betreffend Rentenpfändung zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hat die Instruktionsrichterin A.________s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihm seinen Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet. Weiter hat sie die verwaltungsgerichtlichen Akten 100.2015.79, 100.2018.132 und 100.2019.154 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Am 31. März 2020 hat sich A.________ mit Replik zum Stand der laufenden Strafuntersuchung geäussert und ein Arbeitszeugnis vom 29. März 2010 sowie eine Verfügung vom 10. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), zu den Akten gereicht; er hält an seinen Anträgen fest. Die BKD hat dazu mit Duplik vom 22. April 2020 Stellung genommen; sie schliesst in der Sache weiterhin auf Beschwerdeabweisung. Am 5. Mai 2020 hat sie dem Verwaltungsgericht zudem die Anklage zur Kenntnis gebracht, welche die Staatsanwaltschaft am 14. April 2020 wegen diverser Delikte gegen A.________ beim Regionalgericht Bern- Mittelland erhoben hat. Am 9. Juni 2020 hat A.________ von der Gele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, genheit zu Schlussbemerkungen Gebrauch gemacht und ein Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 8. Juni 2020 eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 2.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; VGE 2018/366-372 vom 24.2.2020 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1). Weiter sind Entscheide zu begründen (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1, 140 II 262 E. 6.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.). 2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf folgende Unterlagen: – Austrittsbericht Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) vom 8. September 2017 (Beilage zu act. 1 in act. 3B; nachfolgend: Austrittsbericht); – Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (IRM) vom 20. Juni 2018 zur psychologisch-diagnostischen Zusatzuntersuchung (in act. 3E Reg. 9; nachfolgend: Bericht Zusatzuntersuchung); – Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 2018 (in act. 3E Reg. 9; nachfolgend: Gutachten); – Antwort vom 26. November 2018 auf Ergänzungsfrage zum Gutachten (in act. 3E Reg. 9; nachfolgend: Antwort Ergänzungsfrage). 2.3 Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht näher substanziiert, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers damit aufgrund überholter Berichte und Gutachten beurteilt hätte (Beschwerde Rz. 30 ff., 47). Dies lässt sich namentlich nicht daraus ableiten, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Februar 2014 (act. 50 in act. 3C; nachfolgend: Vorgutachten) und der (im Vergleich zu den übrigen ärztlichen Berichten etwas ältere) Austrittsbericht der UPD aus dem Jahr 2017 in den Erwägungen ebenfalls Erwähnung finden. Das 2014 erstellte Gutachten war Grundlage für den Entzug der Unterrichtsberechtigung im Jahr 2015 und darf als Teil der Krankengeschichte im vorliegenden Verfahren durchaus einbezogen werden, ebenso besagter UPD-Bericht. Der Sache nach hat die Vorinstanz insoweit darauf Bezug genommen, als dies der Feststellung dient, dass sich der Beschwerdeführer der damals als indiziert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, beurteilten langfristigen ambulanten psychiatrischen und suchtspezifischen Behandlung nicht oder nicht mit Erfolg unterzogen hat (angefochtene Verfügung E. 2.1.5). Dies zu bestreiten oder die Wiedererlangung seiner Eignung zum Unterricht anderweitig nachzuweisen, ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unbenommen und bildet Gegenstand der nachfolgenden Prüfung. Unbegründet ist der Einwand, auf das Gutachten aus dem Jahr 2018 könne nicht abgestellt werden, weil es im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist (Beschwerde Rz. 28, 33): Es wird darin unter anderem zur Frage nach «einer psychischen Störung/ Abhängigkeit von Suchtstoffen» Stellung genommen (S. 2, 126), gesundheitliche Aspekte, die hinsichtlich der Unterrichtsberechtigung bedeutsam sind. Eine Frage der Würdigung ist, ob dieses Gutachten, was der Beschwerdeführer bestreitet (Replik Rz. 89), Anhaltspunkte enthält, dass er nicht als Lehrer geeignet sei. Dies ist wie die Frage, ob die Vorinstanz die interessierenden medizinischen Berichte und Gutachten (vorne E. 2.2) insgesamt korrekt gewürdigt hat (vgl. Kritik in Beschwerde Rz. 42 ff., 47), Gegenstand der nachfolgenden Prüfung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Übrigen hinreichend aus den Akten. Eine Neubegutachtung (vgl. Beschwerde Rz. 30) war und ist, wie sich nachfolgend ergibt, nicht angezeigt; eine solche wurde denn auch vor der Vorinstanz unbestrittenermassen nicht beantragt (ebenso wenig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt. 2.4 Die Vorinstanz hat ihrer Verfügung im Wesentlichen die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und das gegen ihn hängige Strafverfahren zugrunde gelegt (hinten E. 4.2). Dass sie dabei positive Rückmeldungen zu seiner Lehrtätigkeit nicht gewürdigt hat (vgl. Beschwerde Rz. 34 ff.), heisst noch nicht, dass sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder die Begründungspflicht verletzt hätte. Die fachliche Qualifikation als Lehrperson oder die Qualität des Unterrichts waren aus Sicht der Vorinstanz für die Frage der Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung nicht entscheidend, was sich ohne weiteres aus der Begründung ihrer Verfügung ergibt (vgl. auch Vernehmlassung Ziff. 4). Ob darin eine rechtsfehlerhafte Rechtsanwendung oder Interessenabwägung liegt (Beschwerde Rz. 40), ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung (vgl. etwa BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2; VGE 2019/375 vom 17.6.2020 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, 3. 3.1 Strittig ist die Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung. Die Vorinstanz hat diese dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 für eine Dauer von mindestens zwei Jahren entzogen, ihm aber die Möglichkeit eröffnet, unter Nachweis einer hinreichenden Behandlung der damals festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um Wiedererteilung zu ersuchen (vorne Bst. A; BVR 2015 S. 491 E. 2, 5.4.4). Ein entsprechendes Verfahren eröffnete die ERZ auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2019 hin (act. 1-3 in act. 3A; vorne Bst. B). Zu beurteilen ist, ob der fortdauernde Entzug der Unterrichtsberechtigung mit Blick auf die aktuelle Situation rechtens ist. Ein Aspekt bildet dabei die Entwicklung des Beschwerdeführers hinsichtlich der damals kritisch beurteilten Faktoren (psychische Gesundheit, Straffälligkeit). – Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 3.2 Im Nachgang zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 1. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer verschiedentlich schriftlich an die ERZ gelangt. Das Ersuchen der zuständigen Mitarbeiterin der ERZ, seine Ausweise einzureichen, tat er als «Schreibtischtat» bzw. «weitere Demütigung» ab (Schreiben vom 11.8.2015, in act. 3C). Weiter erklärte er, die missbräuchliche Kündigung nach rund dreissig Jahren Tätigkeit in derselben Gemeinde und der «elende Streit» mit dem Rechtsdienst der ERZ hätten ihn krankgemacht, nicht Alkohol oder Kokain (Schreiben vom 12.3.2016 S. 1, in act. 3C). Der Entzug der Unterrichtsberechtigung sei «der definitive Nackenschlag und eine Demütigung zu viel» bzw. «eine dilettantische, wenn nicht sogar mutwillige Schreibtischtat» gewesen. Er fühle sich im Stich gelassen, habe ein Recht darauf, angehört zu werden und bestehe auf einem Treffen mit den Beteiligten (Schreiben vom 29.2.2016 S. 2, 5 f., in act. 3C). In seinem Schreiben vom 14. Februar 2017 bezeichnete er die ERZ als «Speckgürtel einer eitlen, aufgeblasenen Bürokratie»; sie habe ihn an den Rand der Gesellschaft getrieben (Schreiben vom 14.2.2017 S. 2, in act. 3C; Schreiben vom 21.5.2017 S. 2, in act. 3D Reg. 1 erste transparente Mappe). Mit Schreiben vom 2. Juli 2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Kernaussagen und bekräftigte, dass er Antworten auf seine Fragen erhalten wolle; eine Einigung sei aus seiner Sicht dringend nötig (Schreiben vom 2.7.2017 S. 4 f., in act. 3D Reg. 1 erste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, transparente Mappe [nicht eingeordnet, in weissem Couvert]). In der Eingabe vom 12. Februar 2019 hielt er fest, der «Filz» im Umfeld der ERZ sei enorm; diese wende durch ihre Weigerung, ihn anzuhören, «stumme Gewalt» gegen ihn an (act. 1 S. 2 f. in act. 3A). 3.3 Ab 2016 wurden gegen den Beschwerdeführer verschiedene Massnahmen verfügt aufgrund folgender Vorwürfe: Er sei mehrfach persönlich bei der ERZ erschienen, habe versucht, ins Gebäude einzudringen, sich nicht wegweisen lassen und habe Mitarbeiter belästigt, bedroht und beschimpft. Am 23. November 2016 erteilte die ERZ dem Beschwerdeführer ein Hausverbot (Schreiben vom 23.11.2016, in act. 3C). Wegen Nichtbefolgens des Hausverbots erliess die Kantonspolizei am 4. Mai 2017, 16. August 2017 und 7. Mai 2018 jeweils Fernhalteverfügungen gegen den Beschwerdeführer, mit welchen ihm untersagt wurde, das Gebiet rund um den Standort der ERZ zu betreten (Fernhalteverfügungen in act. 3D Reg. 3). Für den Zeitraum November 2016 bis März 2019 sind unzählige Meldungen der ERZ an die Kantonspolizei, Anzeigerapporte, Strafanträge und Polizeieinsätze betreffend Verstösse gegen Hausverbot und Fernhalteverfügungen aktenkundig (vgl. act. 3D Reg. 3 und 4). In der Einvernahme vom 24. Mai 2017 durch die Kantonspolizei sagte der Beschwerdeführer aus, er sei trotz Wissens um die Fernhalteverfügung bei der ERZ gewesen. Es eskaliere, wenn die ERZ ihm keine Antwort gebe. Er habe jetzt ein Hausverbot. Weil er dieses missachte, habe die ERZ die Securitas beauftragt. In den letzten drei Monaten sei die Polizei wegen ihm ca. dreizehnmal ausgerückt (Einvernahmeprotokoll vom 24.5.2017 S. 1 ff., in act. 3E Reg. 5). Am 18. August 2017 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es sei richtig, dass er trotz Hausverbot immer wieder bei der ERZ vorbeigehe. Wenn die ERZ nicht bereit sei, «einen runden Tisch» mit ihm zu machen, müsse man sie dazu zwingen (Protokoll Hafteröffnung vom 18.8.2017 S. 2 f., in act. 3E Reg. 8). Mit Strafbefehl vom 5. April 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Einsprache (Einsprache vom 8.6.2017 und Strafbefehl vom 5.4.2017, in act. 3E Reg. 7). Weiter verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Juni 2017 wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 200.-- (Strafbefehl vom 2.6.2017 und Aktennotiz vom 14.8.2017, in act. 3E Reg. 7). Am 17. August 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung (Verfügung vom 17.8.2017, in act. 3E Reg. 8). Bezüglich einiger der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erfolgte eine Teileinstellung des Strafverfahrens (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.2.2020 act. 8A Beilage 15). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft am 14. April 2020 beim Regionalgericht Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben, unter anderem wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und unanständigen Benehmens (act. 12A). 3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers haben Dr. med. D.________ und med. pract. E.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: Gutachter), im Jahr 2018 Folgendes diagnostiziert (Gutachten S. 84): «Affektive/Neurotische Störungen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig (teil)remittiert (ICD-10 F33.4), differentialdiagnostisch anhaltende Dysthymia (ICD-10 F34.1); zusätzliche Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2). Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen: Deutliche Persönlichkeitsakzentuierung, darunter mit passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10 Z73.1); zusätzlich bzw. zumindest differentialdiagnostisch vorhandene andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.1). Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen: Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1); Status nach schädlichem Kokainkonsum (ICD-10 F14.1).» Akute bzw. schwere psychische Störungen seien beim Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. So hätten sich keine Hinweise auf eine akute oder schwere depressive, wahnhafte und/oder suchtbedingte Störung ergeben, auch keine Fremd- oder Eigengefährdung, jedoch gewisse Auffälligkeiten psychischer Art, darunter eine zeitweilige affektive Labilität und kurzzeitige dysphorische Reaktionen. Unmittelbarer Behandlungsbedarf bestehe nicht (Gutachten S. 82 f., 86, 102; Antwort Ergänzungsfrage S. 2). Aus gutachterlicher Sicht liege keine international klassifizierte Persönlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, keitsstörung vor; dennoch würden persönlichkeitsbedingte Störungsmuster bestehen: Überhöhte Anspruchshaltungen bzw. eine ausgeprägte «Selbstgerechtigkeit» sowie damit verknüpfte querulatorische («rechthaberisches» Verhalten, unzureichende Selbstkritik) und passiv-aggressive Muster (bestimmte Verzögerungen, aber auch Proteste und «trotzige» Überschreitungen gegen offizielle Anforderungen, begleitende Reizbarkeit und Streitlust) und gedanklich eingeengte, emotional instabile und impulsive Anteile. Es könne eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) im Sinn von anhaltenden persönlichkeitsbedingten Auffälligkeiten sowie eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) diagnostiziert werden (Gutachten S. 107 ff.). Die Akten wiesen insgesamt auf ein unterschiedliches und recht kompliziertes Störungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers hin. Es würden fundierte Hypothesen einer konkreten und anhaltenden, aber nicht besonders schweren psychischen Störung bestehen (Gutachten S. 96). Es liege beim Beschwerdeführer eine (zumindest teil-)remittierte rezidivierende (wiederkehrende) depressive Störung vor und als relevante Differentialdiagnose könne eine sogenannte Dysthymia (ICD-10 F34.1) erstellt werden, wobei es sich um eine chronische depressive Verstimmung handle (Gutachten S. 104). Die bereits vorgängig gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik sei angesichts der belastenden Umstände gut nachvollziehbar. Wegen der nach wie vor erschwerten äusseren Verhältnisse und anhaltenden Arbeitslosigkeit sei es in diesem Fall tatsächlich zu einer chronifizierten Störung gekommen (Gutachten S. 105). Die Gutachter stellten insgesamt ein komplexes Störungsprofil bzw. ein kombiniertes Profil mit verschiedenen psychischen Störungen fest (affektive und neurotische Störungsanteile, verschiedene Persönlichkeitsauffälligkeiten und Persönlichkeitsveränderungen sowie ein schädlicher Substanzgebrauch; Gutachten S. 86, 112). Sowohl die einzelnen Störungsanteile/Verhaltensweisen als auch das gesamte psychische Störungsprofil seien zwar als zunehmend chronifiziert, aber nicht besonders schwergradig einzuschätzen (Gutachten S. 112 f.). Für die Diagnose einer aktuellen Abhängigkeitserkrankung gebe es keine eindeutigen Belege, die Kriterien eines schädlichen Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Alkohol seien aber erfüllt (Gutachten S. 111). Ein schädlicher Gebrauch von Kokain könne nicht diagnostiziert werden (Gutachten S. 112). Bei der Begutachtung des Beschwerdeführers seien vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, allem die inhaltlichen Einschränkungen bzw. eine Fokussierung auf seine subjektiven Probleme (Enttäuschung, Demütigung usw. im Zusammenhang mit der ERZ) und auf das damit verknüpfte eigene Anliegen auffällig gewesen (Gutachten S. 82). Der Beschwerdeführer erscheine zunehmend sozial desintegriert. Es bestehe eine unzureichende Frustrationstoleranz und potenzielle Impulsivität bzw. Hinweise auf Gefühle potenziell vorhandener aggressiver und feindseliger Verhaltensdurchbrüche. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe (E. 3.3 hiervor) fühle er sich unberechtigterweise kriminalisiert bzw. ohnmächtig und vor allem als Opfer; behördliche Entscheide akzeptiere er meist nicht (Gutachten S. 83, 87, 121; vgl. auch Bericht Zusatzuntersuchung S. 8, 10 f.). Es finde sich beim Beschwerdeführer ein zunehmend eingeschränktes Erleben und «eingeschliffenes» Verhalten (Gutachten S. 89). Der Beschwerdeführer fühle sich systematisch beeinträchtigt und beeinflusst, vor allem seitens der ERZ; er habe ein eigenes Rechtsverständnis (Gutachten S. 100). Zur Zeit des Gutachtens habe sich der Beschwerdeführer nicht in Behandlung befunden. Obwohl er bei sich psychisch bedingte Belastungen und Einschränkungen sowie verschiedene persönlichkeits- und verhaltensbezogene Auffälligkeiten zugegeben habe, bestehe bei ihm eine unzureichende Kooperations-, Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft. Er konzentriere sich weiterhin auf rechtliche Entscheidungen, nicht auf eigene Veränderungen und Behandlungsnotwendigkeiten. Etliche Eigenschaften und Verhaltensmuster würden therapeutisch auch in Zukunft nur wenig beeinflussbar sein (Gutachten S. 83, 101, 121 f.). Im Vergleich zum Zeitpunkt des Vorgutachtens hätten sowohl die äusseren als auch die inneren Probleme weiter zugenommen (Gutachten S. 101). Die Bedürfnisse des Beschwerdeführers, sich nochmals beruflich einzusetzen, seien ernst zu nehmen (Gutachten S. 125). So stelle sich die Frage, ob man ihm – vor allem bei künftig vorhandener Unterstützungs- und Behandlungsbereitschaft und damit verbundenen positiven Veränderungen – nicht doch eine «neue Chance» ermöglichen sollte (Gutachten S. 131). Eine solche sei grundsätzlich zu empfehlen, denn der Beschwerdeführer verfüge noch über etliche Ressourcen. Es bestehe bei ihm keine ständige psychische Instabilität; eine positive Entwicklung sei aber nötig (Antwort Ergänzungsfrage S. 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, 4. 4.1 Gemäss Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) kann die zuständige Direktion einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist. Die Erfüllung des Lehr- und Erziehungsauftrags gestützt auf die Volksschulgesetzgebung und den kantonalen Lehrplan für die Volksschule und das Vertrauensverhältnis, das die gemeinsame Arbeit der Erziehungsverantwortlichen – Eltern und Schule – verlangt, erfordert die Eignung der Lehrerinnen und Lehrer in körperlicher, seelischer und charakterlicher Hinsicht und bildet unverzichtbare Voraussetzung der Unterrichtsberechtigung. Das öffentliche Interesse am Entzug der Unterrichtsberechtigung liegt darin, die Anstellung von Lehrkräften zu verhindern, welche sich als für den Schuldienst ungeeignet erweisen. Eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der seelisch-geistigen oder körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler ist dabei nicht verlangt; die fehlende Eignung oder Vertrauenswürdigkeit kann sich auch aus Werthaltungen oder gesundheitlichen Störungen ergeben, welche der Eignung als Lehrkraft abträglich oder geeignet sind, das Vertrauen der Schülerinnen und Schüler, Schule, Schulbehörden oder Eltern in Frage zu stellen (BVR 2015 S. 491 E. 5.2, 2011 S. 433 E. 3.4, 4.1; VGE 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 4.2 f.). Dieselben Kriterien sind massgebend, wenn es – wie hier – darum geht, ob einer Lehrperson die Unterrichtsberechtigung nach einem Entzug wiedererteilt werden kann. 4.2 Die Vorinstanz kam in Würdigung der gesundheitlichen Situation und des hängigen Strafverfahrens zum Schluss, dass Selbstkontrolle und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend seien. Er sei nicht in der Lage, Vorbildfunktion als Lehrkraft zu übernehmen, eine Vertrauensbasis zu den Eltern aufzubauen und einen konstruktiven Umgang mit Behörden auch in angespannten Situationen zu pflegen. Es fehle an einer stabilen Grundlage für eine gute Zusammenarbeit etwa mit Behörden, Vorgesetzten, Eltern und Schülerinnen und Schülern. Die (schwer beeinträchtigte) Vertrauenswürdigkeit und Eignung des Beschwerdeführers als Lehrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, seien nicht wiederhergestellt (angefochtene Verfügung E. 2.1.5 S. 9). – Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung «ohne psychische Diagnose mit Krankheitswert» gewesen und von einer psychischen Krise in den Jahren 2012-2014 habe er sich erholt (Beschwerde Rz. 42). Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz aus dem Gutachten «einzelne Testergebnisse herauspick[e]», um daraus etwas zu seinem Nachteil abzuleiten (Beschwerde Rz. 45). Er leide gemäss dem aktuelleren Gutachten unter keiner Persönlichkeitsstörung, keiner Alkohol- oder Kokainsucht und keiner depressiven Störung (Beschwerde Rz. 47). Die Gründe, welche zum Entzug der Unterrichtsberechtigung geführt haben, würden nicht mehr bestehen; vielmehr sei er heute «in guter psychischer Verfassung»; die gutachterliche Indikation einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aus dem Jahr 2014 sei überholt bzw. eine solche habe er abgeschlossen (Beschwerde Rz. 54; Replik Rz. 90). Hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten gelte die Unschuldsvermutung; die Sache sei noch nicht rechtskräftig abgeurteilt (Beschwerde Rz. 56). Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen sollten, hätte er dadurch keine Schülerinnen und Schüler in ernstzunehmender Weise gefährdet (Beschwerde Rz. 59). 4.3 Anzuerkennen ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Störungen und keiner international klassifizierten Persönlichkeitsstörung leidet, keine Hinweise auf Fremd- oder Eigengefährdung oder auf einen schädlichen Gebrauch von Kokain vorliegen und kein unmittelbarer Behandlungsbedarf besteht. Dennoch wurde beim Beschwerdeführer ein komplexes Störungsprofil bzw. ein kombiniertes Profil mit verschiedenen psychischen Störungen festgestellt und dabei insbesondere eine depressive Störung bzw. Dysthymia, Anpassungsstörungen, eine Persönlichkeitsakzentuierung und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert. Diese Leiden sind nicht besonders schwer, aber anhaltend bzw. chronifiziert. Die psychische Situation des Beschwerdeführers hat sich in den letzten Jahren offenbar nicht verbessert, sondern eher verschlechtert; die Gutachter halten die befundenen Störungen aufgrund unzureichender Kooperations-, Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers auch in Zukunft für wenig beeinflussbar. Dass sich der Beschwerdeführer in solider psychi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, scher Verfassung befindet, lässt sich bei dieser Sachlage nicht sagen. Die ärztliche Einschätzung ist nachvollziehbar. Die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach er sich von einer psychischen Krise in der Vergangenheit erholt habe, vermag sie nicht in Frage zu stellen (vgl. auch BVR 2015 S. 491 E. 5.3.1-5.3.3). Im Übrigen werden auch die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen und sein Bedürfnis anerkannt, sich nochmals beruflich einzusetzen. Bereits die Gutachter sehen die grundsätzlich empfohlene «neue Chance» jedoch vor allem im Fall künftig vorhandener Unterstützungs- und Behandlungsbereitschaft und damit verbundener positiver Veränderungen; mit anderen Worten ist heute eine solche (noch) nicht angezeigt. Zwar ist verständlich, dass der Entzug der Unterrichtsberechtigung den Beschwerdeführer getroffen und enttäuscht hat. Sein «eigenes Rechtsverständnis», die Fokussierung auf den Konflikt mit der Vorinstanz und die Deutung deren Handelns als Demütigung zeugen aber von fehlender Einsichtsfähigkeit. Der aktenkundige Schriftverkehr mit der Vorinstanz und sein Verhalten (vorne E. 3.2 f.) machen auf sich bezogenes Erleben und fehlende Frustrationstoleranz in einem Ausmass deutlich, das die psychische oder charakterliche Eignung des Beschwerdeführers für den Schuldienst weiterhin in Frage stellt. Die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe bestreitet der Beschwerdeführer zwar und verweist zu Recht auf die Unschuldsvermutung. In die Würdigung einbezogen werden dürfen aber die aktenkundigen Vorkommnisse und Unterlagen: So sind gegen den Beschwerdeführer ein Hausverbot und mehrere Fernhalteverfügungen ergangen, welche er gemäss eigenen Aussagen bewusst missachtete. Sein Verhalten hat zu zahlreichen Polizeieinsätzen geführt. Ebenso wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung rechtskräftig verurteilt (vorne E. 3.3). Dem Umstand, dass dadurch keine Schülerinnen und Schüler gefährdet worden seien, kommt von vornherein kein entscheidendes Gewicht zu; die fehlende (direkte) Unterrichtsrelevanz ist entgegen dem Beschwerdeführer (Schlussbemerkungen S. 2) nicht ausschlaggebend, kann doch auch rein ausserschulisches Verhalten zum Entzug der Unterrichtsberechtigung führen (vgl. vorne E. 4.1; BVR 2015 S. 491 E. 5.4.3, 2011 S. 433 E. 4.2.1; VGE 2017/89/91 vom 30.5.2017 E. 4.3). Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung daran zweifeln, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Einschätzung seiner psychischen Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, heit seine Vorbildfunktion als Lehrer wahrnehmen und einen konstruktiven Umgang mit allen Beteiligten (d.h. auch Eltern und Behörden) pflegen kann. Insgesamt erweist sich der Beschwerdeführer (weiterhin) als für den Schuldienst ungeeignet und seine Vertrauenswürdigkeit als schwer beeinträchtigt. Daran vermögen die angeführten fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers (act. 1C Beilagen 3 und 4, 8A Beilage 14) nichts zu ändern, weil es nicht die fachliche Qualifikation ist, welche die Vertrauenswürdigkeit und Eignung des Beschwerdeführers als Lehrer in Frage stellt. 4.4 Der Beschwerdeführer hält die strittige Massnahme für unverhältnismässig. Sie greife in unzulässiger Weise in seine Wirtschaftsfreiheit ein. Er würde gerne wieder als Lehrer arbeiten und sich so ein Zusatzeinkommen verdienen; der fortdauernde Entzug der Unterrichtsberechtigung liege nicht im öffentlichen Interesse (Beschwerde Rz. 63 ff.). – Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV bzw. Art. 23 KV) gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 142 I 162 E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen Schule (Beschwerde Rz. 66) steht nicht unter ihrem Schutz (vgl. BGE 140 II 112 E. 3.1.1, 103 Ia 394 E. 2c; BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014 E. 5.1). Der (fortdauernde) Entzug der Unterrichtsberechtigung greift nur hinsichtlich der Tätigkeit an privaten Schulen im Sinn von Art. 2a LAG in die Wirtschaftsfreiheit ein (vgl. BGer 2C_889/2013 vom 20.10.2014 E. 6.2.1; BVR 2015 S. 491 E. 5.4.1, 2011 S. 433 E. 2.1). Ob hier überhaupt ein relevanter Grundrechtseingriff vorliegt, erscheint damit fraglich, führt der Beschwerdeführer doch selber aus, eine Tätigkeit ausserhalb der öffentlichen Schule käme «schon nur aufgrund seines beruflichen Werdegangs weniger oder gar nicht in Frage» (Beschwerde Rz. 66). Wie es sich damit verhält, kann aber mit Blick auf das Folgende offenbleiben (E. 4.5 hiernach). 4.5 Staatliche Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 28 Abs. 3 KV), d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 146 I 70

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, E. 6.4). – Als der Beschwerdeführer im Februar 2019 sinngemäss um Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ersuchte, hatte er das ordentliche Pensionierungsalter bereits deutlich überschritten (vgl. Art. 11 Abs. 1 LAG; Art. 14 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Sein Interesse an der Wiederzulassung zur Unterrichtstätigkeit ist insofern zu relativieren. Die Vorinstanz ist sodann zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer (weiterhin) als für den Schuldienst ungeeignet und seine Vertrauenswürdigkeit als schwer beeinträchtigt erweist. Die Nichtwiedererteilung der Unterrichtsberechtigung ist geeignet, eine erneute Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers zu verhindern und den öffentlichen Interessen daran zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3). Dass mit der Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung nicht automatisch eine Anstellung als Lehrkraft einhergeht und der Beschwerdeführer ein Auswahlverfahren zu bestehen hätte (vgl. Beschwerde Rz. 60), mindert das öffentliche Interesse an der Massnahme nicht. Nach der Wertung des Gesetzes soll es unter den Voraussetzungen von Art. 23a Abs. 1 LAG gerade nicht den einzelnen Schulträgern überlassen sein, ob sie eine Person für geeignet an ihrer Schule halten. Mildere Mittel gegenüber dem fortdauernden Entzug sind nicht ersichtlich. Die massgeblichen öffentlichen Interessen überwiegen schliesslich ungeachtet der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 4.3) dessen gegenläufigen privaten Interessen, während einer befristeten Zeitspanne erneut als Lehrer arbeiten zu können. Die Verweigerung der Unterrichtsberechtigung ist ihm somit auch zumutbar und erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 4.6 Der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Unterrichtsberechtigung nicht wieder zu erteilen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die eventuell beantragte Rückweisung der Sache (vorne Bst. C) erübrigt sich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Ihm wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt (act. 7; vorne Bst. C). 5.2 Der Rechtsvertreter macht ausgehend von einem Zeitaufwand von 28.84 Stunden ein Honorar von Fr. 7'525.-- geltend (bzw. Fr. 7ʹ210.-- bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--; Kostennote vom 9.6.2020 act. 15A). Vom geltend gemachten Zeitaufwand vorab abzuziehen sind die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angefallenen Aufwände (2.58 Stunden), womit bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ein Honorar von Fr. 6'565.-resultiert (26.26 Stunden à Fr. 250.--). Dieser Betrag erscheint mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]) als übersetzt: Der Rechtsvertreter hat den Beschwerdeführer bereits im Verfahren 100.2019.154 (sowie im anschliessenden wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren; vorne Bst. B) vertreten; er war daher mit der Sache vertraut. Die Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren entspricht im Übrigen zu grossen Teilen der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2019 im Verfahren 100.2019.154. Das Honorar ist daher für den tarifmässigen Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 5ʹ000.-- festzusetzen. Zuzüglich Auslagen von Fr. 297.60 (Auslagen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden abgezogen) und MWSt von Fr. 407.90 (7,7 % von Fr. 5'297.60) ist dieser somit auf insgesamt Fr. 5'705.50 festzusetzen. 5.3 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 20 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4'000.-- (20 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 297.60 Auslagen und Fr. 330.90 MWSt (7,7 % von Fr. 4'297.60), insgesamt Fr. 4'628.50, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6. Auch wenn der Beschwerdeführer ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis anstrebt und zuletzt in einem solchen stand, handelt es sich bei der strittigen Unterrichtsberechtigung um eine Berufsausübungsbewilligung auf dem Gebiet des Bildungsrechts. Es wird daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Lausanne, verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'705.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'628.50 (inkl. Auslagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.11.2020, Nr. 100.2020.22U, und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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