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Bern Verwaltungsgericht 14.10.2021 100 2020 134

14 ottobre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,693 parole·~18 min·2

Riassunto

Staatshaftung; Schadenersatz für Fällung einer Weisstanne (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 24. März 2020; VBV 12/2019) | Staatshaftung

Testo integrale

100.2020.134U ARB/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Oktober 2021 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Straub A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Städli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 24. März 2020; VBV 12/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, Sachverhalt: A. A.________ und B.________ besitzen ein Einfamilienhaus mit Garten in der Einwohnergemeinde (EG) C.________, das sie selbst bewohnen. Eine über dieses Grundstück führende Wasserleitung wies im Dezember 2018 ein Leck auf, das mittels Bohrungen geortet und repariert werden musste. Dabei wurden bei einer Weisstanne auf dem Grundstück die Wurzeln teilweise beschädigt und Äste entfernt. Es ist umstritten, welche Auswirkungen diese Eingriffe auf die Gesundheit und Stabilität der Tanne hatten. Auf Anweisung von A.________ und B.________ liess die Gemeinde die Weisstanne durch ein Forstunternehmen fällen und übernahm die entsprechenden Kosten von Fr. 646.20. A.________ und B.________ liessen daraufhin ihren Garten mit Ersatzvegetation bepflanzen und stellten der EG C.________ Rechnung in der Höhe von Fr. 6'800.--. Die EG C.________ überwies A.________ und B.________ am 10. Mai 2019 Fr. 1'800.-- als Ersatz für den entstandenen Schaden. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 hielt die Gemeinde fest, sie übernehme den Ersatz des Schadens in der Höhe von maximal Fr. 1'800.--, und lehnte einen weitergehenden Schadenersatz ab. B. Am 10. Juni 2019 reichten A.________ und B.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau ein. Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies der Regierungsstatthalter-Stv. die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. C. A.________ und B.________ haben gegen diesen Entscheid am 23. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsstatthalter-Stv. und die Begleichung ihrer Forderung von Fr. 6'800.-- durch die EG C.________.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, Das RSA Oberaargau beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die EG C.________ stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden haben am 14. September 2020 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Unter Beizug der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 14. September 2020 genügen sowohl Antrag als auch Begründung den Formerfordernissen; die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Strittig ist die Forderung der Beschwerdeführenden für den geltend gemachten Schaden an einer Weisstanne. Ausgehend von einer Rechnung vom 20. März 2019 für die bereits gepflanzte Ersatzvegetation verlangen sie Schadenersatz in der Höhe von Fr 6'800.--. Der in der Beschwerdeschrift ebenfalls genannte Betrag von Fr. 30'094.-- dient demgegenüber gemäss Stellungnahme vom 14. September 2020 einzig dazu, «das ganze Spektrum [abzustecken]». Sie seien «mit der Bezahlung der Neupflanzung […] zufrieden». Von der Gemeinde würden sie «nicht mehr und nicht weniger [erwarten] als die Bezahlung des Gärtners und der Pflanzen von [Fr.] 6'800.--» (vgl. Stellungnahme vom 14.9.2020, Schlussbemerkung). Demnach beträgt der Streitwert Fr. 6'800.-- abzüglich der bereits geleisteten Fr. 1'800.--, also

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, Fr. 5'000.--. Er liegt folglich unter der Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2.1 Auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden verläuft eine Wasserleitung, die im Grundbuch nicht eingetragen ist und von deren Existenz die Beschwerdeführenden deshalb keine Kenntnis hatten. Im Dezember 2018 wies diese Wasserleitung ein Leck auf, das die Gemeinde ausfindig machen und reparieren lassen musste. Bei der Suche danach wurde unter anderem anliegend an den Stamm der auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden stehenden Weisstanne in die Tiefe gebohrt. Dafür musste unbestrittenermassen ein Teil der Äste entfernt werden. Ebenfalls unbestritten ist der Umstand, dass bei der Bohrung Wurzeln beschädigt wurden. Über die Höhe der Entastung sowie über Durchmesser und Tiefe des Bohrlochs und das Ausmass der Wurzelbeschädigung sind sich die Parteien hingegen uneinig. Das Leck wurde nach Angaben der Beschwerdeführenden schliesslich auf einem Nachbargrundstück gefunden. 2.2 Mit E-Mail vom 19. Dezember 2018 teilten die Beschwerdeführenden der Gemeindeverwaltung mit, sie möchten «die angeschlagene Tanne nun weg haben und nach erfolgter Entfernung eine neue Pflanzung nach [ihrer] Wahl machen lassen. Das Risiko eines Sturmschadens [sei] nun sehr hoch […]» (vgl. unpag. Vorakten EG C.________ [act. 7A Anhang]). Nachdem die Beschwerdeführenden eine Kostenteilung abgelehnt hatten, liess die Gemeinde die 15 Meter hohe Tanne fällen und bezahlte die Rechnung des damit betrauten Forstunternehmens von Fr. 646.20 vollumfänglich (Rechnung vom 22.12.2018, vgl. Vorakten RSA [act. 7A] pag. 46). Die Beschwerdeführenden wurden gebeten, das weitere Vorgehen direkt mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, dem zuständigen Gemeinderat zu besprechen. Sie teilten mit, sie würden «zusammen mit einem ortsansässigen Gartenbauer die Ersatzbepflanzung anschauen» (vgl. E-Mails vom 7.1.2019, unpag. Vorakten EG C.________ [act. 7A Anhang]). Im März 2019 liessen die Beschwerdeführenden ohne vorgängige Rücksprache mit dem zuständigen Gemeinderat als Ersatz für die gefällte Weisstanne eine 2,75 Meter hohe Nordmanntanne, eine drei und eine vier Meter hohe Säuleneiche und einen zwei Meter hohen Schneeball pflanzen. Die Rechnung des Gärtners in der Höhe von Fr. 6'939.40 liessen sie der Gemeinde zukommen (Rechnung vom 20.3.2019, vgl. Vorakten RSA [act. 7A] pag. 34). Die EG C.________ sandte die Rechnung zurück und liess stattdessen vom gleichen Gärtner das Pflanzen einer drei Meter hohen Weisstanne offerieren. Auf Nachfrage teilte sie den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Mai 2019 mit, sie habe «aus Goodwill» die Weisstanne auf ihre Kosten fällen lassen und sei nun bereit, ihre Schadenersatzpflicht zu erfüllen und den Baum zu ersetzen. Die hierfür erforderlichen Kosten beliefen sich gemäss eingeholter Offerte auf Fr. 1'774.90. Die Gemeinde stellte in Aussicht, den Schaden mit einem Betrag von Fr. 1'800.-- zu begleichen; die Übernahme weiterer Kosten lehnte sie hingegen ab (vgl. unpag. Vorakten EG C.________ [act. 7A Anhang]). Am 10. Mai 2019 erfolgte die Überweisung von Fr. 1'800.-- an die Beschwerdeführenden. Am 28. Mai 2019 verfügte die Gemeinde die Übernahme des Schadenersatzes in der Höhe von maximal Fr. 1'800.--. 3. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf das Begehren um «Klärung der rechtlichen Situation der Leitungsführung» auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, da diese Frage nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht könnte insofern nur die Frage sein, ob die Vorinstanz diesbezüglich auf die Beschwerde hätte eintreten müssen (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17, Art. 84 N. 13), was die Beschwerdeführenden indes nicht geltend machen. Soweit sie implizit weiterhin die Rechtmässigkeit der im Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, buch nicht verzeichneten Wasserleitung bezweifeln, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. Die Beschwerdeführenden verlangen die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'800.-- bzw. Fr. 5'000.-- für einen durch die EG C.________ verursachten Schaden an einer (unterdessen gefällten) Weisstanne bzw. für die Kosten der gepflanzten Ersatzvegetation. Die Vorinstanz hat einen solchen Anspruch insbesondere wegen fehlenden Nachweises eines (Total-)Schadens und wegen Unterbrechens des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. 4.1 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach Art. 20a Abs. 1 VRPG ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine staatliche Haftung der Gemeinde erfüllt sind. Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeindebehörden gelten die Haftungsbestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons sinngemäss (Art. 84 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Demnach haftet die Gemeinde für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Für eine Haftung sind somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. etwa BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, je mit Hinweisen). Ein Verschulden der Amtsperson wird nicht vorausgesetzt; es handelt sich um eine Kausalhaftung (BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2002 S. 481 E. 5d; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 143 N. 87). Das Gemeinwesen steht weiter für den Schaden ein, den es rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (sog. Billigkeitshaftung; Art. 84 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 100 Abs. 2 PG). Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; vgl. BVR 2021 S. 312 E. 2.7, 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2005 S. 3 E. 3.1; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 143 N. 88; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 16). 4.2 Es ist unbestritten, dass die Weisstanne auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden durch die Entastung und die Bohrung im Bereich der Wurzeln beschädigt worden ist. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Totalschadens bezweifelt und eine über den geleisteten Betrag hinausgehende Schadenersatzpflicht der EG C.________ verneint, da es den beweisbelasteten Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nachzuweisen. Die offerierten Beweismittel und -anträge hat sie in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6). Die Beschwerdeführenden machen nach wie vor sinngemäss geltend, die Tanne habe einen Totalschaden erlitten. Das Wurzelwerk sei so stark beschädigt worden, dass die Tanne habe gefällt werden müssen (vgl. insb. Stellungnahme vom 14.9.2020). Alternativ machen die Beschwerdeführenden geltend, es liege zumindest ein Teilschaden vor, und berufen sich auf das Ausmass der Schäden am Wurzelwerk und die Entfernung der Äste bis auf eine Höhe von angeblich viereinhalb Metern. Die von ihnen in Auftrag gegebene Neubepflanzung sei aus Gründen des Sichtschutzes notwendig gewesen, eine junge drei Meter hohe Weisstanne habe dafür nicht ausgereicht. 4.2.1 Das Personalgesetz kennt keinen eigenständigen Schadensbegriff, weshalb für das bernische Staatshaftungsrecht vom privatrechtlichen Schadensbegriff auszugehen ist (Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 59). Scha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, den ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des Reinvermögens (statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 6.2). Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. etwa BGE 144 III 155 E. 2.2 mit Hinweisen; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 132 N. 59). Bäume gelten als Sachen im Rechtssinn und können beschädigt werden (vgl. BGE 127 III 73 E. 4b f.). Für die Berechnung des Schadens an einem Baum ist in der Regel nicht auf eine allfällige Verminderung des Verkehrswerts des Grundstücks abzustellen, auf dem dieser steht oder stand. Vielmehr ist die Werteinbusse des Baumes selbst zu ermitteln (vgl. BGE 129 III 331 E. 2.2). Die Schadensbestimmung orientiert sich im Fall einer Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten für eine Neuanpflanzung (BGE 129 III 331 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzbaum nicht die von den Beschwerdeführenden zitierten Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) massgebend, sondern ist von den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auszugehen: Der Schadensberechnung werden somit grundsätzlich die Anschaffungskosten für einen Baum gleicher Art und Grösse zugrunde gelegt. Namentlich sollte sich der Ersatzbaum in derselben Lebensphase befinden wie der beschädigte, jedoch nicht älter sein als dieser (vgl. BGE 127 III 73 E. 5c/bb f.). Die haftpflichtige Person wird zum Ersatz der Kosten eines Baumes verpflichtet, der dem beschädigten (ausgewachsenen) Baum möglichst entspricht, im Handel noch erhältlich und von seinem Alter her nicht ungeeignet ist, an den vorgesehenen Ort verpflanzt zu werden. Es ist in der Regel anzunehmen, dass sich der Vorteil der längeren Lebenserwartung des jüngeren Ersatzbaums und der allfällige Nachteil wegen noch nicht erreichter Reife ungefähr die Waage halten, so dass weder ein zusätzlicher Minderwert noch ein Mehrwert abzugelten sind (vgl. BGE 127 III 73 E. 5f). Im Vordergrund steht der Anspruch der Geschädigten auf Naturalrestitution bzw. deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, Surrogat in Form des Ersatzes der Wiederherstellungskosten. Wird Geldersatz verlangt, tritt dieser an die Stelle des Naturalersatzes. Der Geldersatz ist deshalb unabhängig von einem allfälligen Vermögensschaden zu leisten, also auch dann, wenn auf eine Neuanpflanzung verzichtet wird (vgl. BGE 129 III 331 E. 2.2). 4.2.2 Zunächst ist umstritten, ob das Fällen der Tanne notwendig war und damit ein Totalschaden vorlag, oder ob durch die Entastung und die Bohrung bloss ein Teilschaden entstanden ist. Die Beschwerdeführenden tragen die Beweislast für ihre Behauptung, bei der Grabung durch die Gemeinde sei ihre Tanne derart verletzt worden, dass sie habe gefällt werden müssen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, konkrete Anhaltspunkte oder schlüssige Beweise für den behaupteten Totalschaden aufzuzeigen. Die geltend gemachten Schäden an den Wurzeln wurden nicht begutachtet, sodass es heute nicht mehr möglich ist, das Schadensausmass und die Auswirkungen auf die Stabilität des Baumes abzuklären. Doch selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführenden auf deren Erläuterungen abstellen würde, ginge daraus nicht hervor, weshalb die Stabilität und die Überlebensfähigkeit der Tanne ernsthaft infrage gestellt waren. Mit der Vorinstanz erscheint wenig plausibel, dass der Baum so stark beschädigt wurde, dass er nicht überlebt hätte bzw. nicht mehr genügend stabil war. Die angebotenen Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 3 sowie Stellungnahme vom 14.9.2020 S. 6) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Sie sind daher abzuweisen. Im Übrigen wirkt sich der im Nachhinein nicht mehr mögliche Nachweis eines Totalschadens hier ohnehin nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden aus (vgl. E. 4.2.3 f. hiernach). 4.2.3 Strittig ist weiter die Schadenshöhe bzw. die Frage, ob der tatsächlich entstandene Schaden mit der von der EG C.________ geleisteten Zahlung bereits vollständig beglichen worden ist. Durch die Bohrung und das dafür notwendige Abasten ist die Weisstanne der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen beschädigt worden. Unabhängig davon, bis auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, welche Stammhöhe die Äste entfernt worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass das asymmetrische Entfernen von Ästen auf einer Seite eine Beeinträchtigung des ästhetischen Bildes der Tanne zur Folge hatte und geeignet war, den Sichtschutz zu verringern. Dabei handelt es sich um einen Teilschaden. Die Gemeinde ging bei ihrer Schadensberechnung dennoch von den Kosten für den Ersatz der beschädigten durch eine drei Meter hohe Tanne der gleichen Art aus, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Abgeltung eines Totalschadens entspricht (vgl. vorne E. 4.2.1). Sie zeigte sich damit insofern entgegenkommend, als sie sich trotz fehlenden Nachweises bereit erklärte, eine angemessene Entschädigung für den vollständigen Ersatz des Baumes zu leisten. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Tanne auf Wunsch der Beschwerdeführenden entfernt wurde (vgl. E-Mails vom 19. Dezember 2018, unpag. Vorakten EG C.________ [act. 7A Anhang]; vgl. auch vorne E. 2.2). Eine objektive Notwendigkeit für diese Massnahme ergibt sich auch nicht indirekt aus dem Vorgehen der Gemeinde. Ebenso wenig hat das Fällen zu einem haftungsrechtlich relevanten Schaden geführt (so jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 14.9.2020 S. 11), zumal dafür ausschliesslich die Beschwerdeführenden verantwortlich sind bzw. das von der Gemeinde zu verantwortende Handeln bereits vorher beendet war. 4.2.4 Die Gemeinde hat die Kosten für das Fällen der Tanne und das teilweise Entfernen der Wurzeln übernommen und die für den Kauf und das Pflanzen einer unversehrten Jungtanne der gleichen Art erforderlichen Aufwendungen an die Beschwerdeführenden überwiesen. Die offerierte Tanne wäre zwar mit drei Metern deutlich kleiner gewesen als die ursprüngliche Tanne, die gemäss Angaben der Beschwerdeführenden eine Höhe von 15 Metern aufwies. Allerdings ist ein Umpflanzen von Bäumen umso schwieriger, je grösser und älter sie sind (vgl. «Anhang 8: Grossbäume» zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden an das RSA Oberaargau vom 13.10.2019, Vorakten RSA [act. 7A] pag. 69 f.; ebenfalls eingereicht als Beschwerdebeilage). Entsprechend verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht, dass als Schadenersatz ein gleich hoher Baum zu pflanzen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, bzw. die entsprechenden Aufwendungen zu leisten sind. Vielmehr ist aus haftpflichtrechtlicher Sicht der Ersatz der Kosten eines Baumes geschuldet, der im Handel noch erhältlich und von seinem Alter her nicht ungeeignet ist, an den vorgesehenen Ort verpflanzt zu werden (vgl. BGE 127 III 73 E. 5f; vorne E. 4.2.1). Dass die offerierte, drei Meter hohe Tanne diesen Vorgaben nicht entsprechen würde, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun. Es ist deshalb aufgrund der Annahme, dass die längere Lebenserwartung des jüngeren Ersatzbaums allfällige Nachteile aus «nicht erreichter Reife» regelmässig aufwiegt (vgl. BGE 127 III 73 E. 5f; vorne E. 4.2.1), davon auszugehen, dass der offerierte Baum geeignet gewesen wäre, die hier interessierende Tanne angemessen zu ersetzen. Dies umso mehr, als die Weisstanne bei guten Lichtverhältnissen als schnellwüchsig gilt (vgl. Faktenblatt Weisstanne S. 1, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der EG C.________ an das RSA Oberaargau vom 6.8.2019, Vorakten RSA [act. 7A] pag. 35). Mithin hat die EG C.________ die Beschwerdeführenden so entschädigt, wie wenn sie zur Abgeltung eines Totalschadens verpflichtet gewesen wäre, obwohl dies nicht zutrifft. Die bereits geleisteten Fr. 1'800.-- Entschädigung kompensieren den im schlimmsten Fall entstandenen Schaden somit vollumfänglich: Selbst wenn es den Beschwerdeführenden gelungen wäre zu beweisen, dass die Tanne aufgrund des Eingriffs hätte gefällt werden müssen, könnten sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts somit nicht mehr verlangen, als sie bereits erhalten haben. Ihnen steht folglich kein über den von der Gemeinde bereits bezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Schadenersatz zu. 4.3 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine staatliche Haftung erfüllt sind (vgl. vorne E. 4.1). Es rechtfertigen sich jedoch folgende Hinweise: 4.3.1 Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt, gleich wie nach Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder absolute Rechte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Personen beeinträchtigt werden, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; vgl. VGE 2019/324 vom 26.5.2021 E. 5.1 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). Wichtigster Rechtfertigungsgrund im Staatshaftungsrecht ist die Erfüllung einer Amtspflicht bzw. die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt. Eine amtliche Tätigkeit wirkt dann rechtfertigend, wenn der Schaden entweder Zweck oder unvermeidliche Begleiterscheinung einer Handlung im Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung ist. Eine Schädigung bei Erfüllung einer Amtspflicht lässt sich jedoch nur insoweit rechtfertigen, als die getroffenen Massnahmen ordnungsgemäss sind und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (BGE 123 II 577 E. 4i; VGE 2019/324 vom 26.5.2021 E. 5.2 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig]). 4.3.2 Es ist unbestritten, dass die Weisstanne im Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung beschädigt wurde: Ein Leck in einer Wasserleitung der Gemeinde erforderte eine umgehende Reparatur, welche durch Fachleute ausgeführt wurde. Diese übten eine amtliche Tätigkeit nach Art. 84 GG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 PG aus, zumal die Gewährleistung der Wasserversorgung eine Aufgabe der Gemeinde ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 [WVG; BSG 752.32]). Bei der Suche nach dem Leck standen die Fachkräfte unter zeitlichem Druck, da das austretende Wasser Schäden an Boden, Strassen oder Gebäuden hätte verursachen können. Weil unklar war, wo die Wasserleitung genau lag und wo sich das Leck befand, erweist sich die Bohrung auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden als grundsätzlich verhältnismässig, wobei unerheblich ist, dass das Leck schliesslich nicht an dieser Stelle gefunden wurde. Die Beschwerdeführenden sprechen in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2020 davon, dass «mit roher Gewalt […] gearbeitet» worden sei (Stellungnahme vom 14.9.2020 S. 6 und S. 15) und verweisen auf eine angeblich liegengebliebene, zerbrochene Hacke. Die nicht weiter belegte Behauptung, die Fachkräfte hätten unsorgfältig bzw. nicht ordnungsgemäss gearbeitet, findet in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, des in den Akten keine Stütze. Selbst wenn sie zuträfe, liesse dies noch nicht auf eine unsachgemässe Bohrung bzw. ein unverhältnismässiges Vorgehen schliessen, zumal angesichts der gebotenen Eile auch ein weniger zurückhaltendes Vorgehen gerechtfertigt gewesen wäre. Nichts spricht somit dagegen, dass die Beteiligten im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gehandelt und ihre amtliche Tätigkeit pflichtgemäss ausgeübt haben. Ein widerrechtliches Verhalten ist angesichts dieser Umstände nicht anzunehmen. Daran ändert auch der fehlende Eintrag der Wasserleitung im Grundbuch nichts. 4.3.3 Ein widerrechtliches Verhalten dürfte nach dem Gesagten nicht vorliegen. Die Zahlung von Fr. 1'800.-- als Ersatz für den verursachten Schaden wäre damit aus Billigkeit erfolgt (vgl. Art. 84 GG i.V.m. Art. 100 Abs. 2 PG). Da der Schaden bereits als vollständig beglichen gilt (vgl. vorne E. 4.2.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Billigkeitshaftung. 5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zugunsten der obsiegenden Gemeinde sind keine Parteikosten zu sprechen, zumal sich die Angelegenheit nicht als besonders komplex erweist (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 39).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.10.2021, Nr. 100.2020.134U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführende - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Oberaargau Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.

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