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Bern Verwaltungsgericht 22.11.2021 100 2020 12

22 novembre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,007 parole·~25 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11.12.2019; 2017.POM.358) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2020.12U HER/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. November 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2019; 2017.POM.358)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, Sachverhalt: A. Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1976) reiste am 24. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 24. Mai 2005 heiratete er eine Schweizerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 23. Mai 2011. Das Ehepaar trennte sich im Juli 2007, am 13. März 2012 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 2. Juni 2010 verwarnte die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ wegen erheblicher Verschuldung. Aufgrund der anhaltenden Verschuldung verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 11. April 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Mai 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Diese wies die Beschwerde am 11. Dezember 2019 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 31. Januar 2020. C. Dagegen hat A.________ am 10. Januar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das ABEV sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 12. Februar bzw. 8. April 2020 hat der MIDI dem Verwaltungsgericht ein Rückreisevisum von A.________, eine Bestätigung betreffend das hängige Verfahren sowie ein Schreiben seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 231 E. 4 mit Hinweisen). 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der am … 1976 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 24. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte – unter Angabe eines falschen Namens – erfolglos um Asyl (Akten MIDI pag. 359 ff., 434 ff., 467 ff.). Der Wegweisung leistete er keine Folge, sondern tauchte unter (Akten MIDI pag. 479, 502 ff.). Am 24. Mai 2005 heiratete er in Bern eine Schweizerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis zum 23. Mai 2011 (Akten MIDI pag. 578, 668 ff.). Das Ehepaar trennte sich im Juli 2007 (Akten MIDI pag. 208, 571 ff.). Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. März 2012 geschieden (Akten MIDI pag. 204 ff.). 3.2 Anlässlich der im Jahr 2008 anstehenden Bewilligungsverlängerung (Wohngemeinde Bern) hielten die EMF dem Beschwerdeführer dessen Betreibungen und Schulden vor und erkundigten sich, wie er die Schulden abzubauen gedenke. Mit Schreiben vom 1. September 2008 versprach der Beschwerdeführer, sich um Rückzahlung seiner Schulden zu bemühen (Akten MIDI pag. 93 ff.). Am 19. Mai 2010 beteuerte er im Zusammenhang mit einem später zurückgezogenen Gesuch um Erhalt der Niederlassungsbewilligung erneut, seine Schuldensituation zu verbessern. Nachdem die EMF darauf hingewiesen hatten, dass seine finanzielle Situation sich Jahr für Jahr verschlechtere, und ihn um Mitteilung ersucht hatten, wie er seine Schuldensituation tatsächlich verbessern wolle, stellte er am 30. Mai 2010 in Aussicht, seine gesamten Schulden bis Ende 2011 zu begleichen (vgl. Akten MIDI pag. 582-585). Am 2. Juni 2010 verwarnten die EMF den Beschwerdeführer förmlich wegen seiner beim Betreibungs- und Konkursamt registrierten Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, schuldung (Betreibungen im Betrag von Fr. 19'860.75 und Verlustscheine im Betrag von Fr. 26'796.50) und wiesen ihn ausdrücklich auf mögliche Entfernungsmassnahmen hin (Akten MIDI pag. 576 f.). In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer längere Zeit ausserhalb des Kantons Bern oder im Ausland auf, ohne sich in jedem Fall um- oder abgemeldet zu haben. Nach seiner erneuten Wohnsitznahme im Kanton Bern (ausserhalb der Stadt Bern), ging die ausländerrechtliche Zuständigkeit von den EMF auf die kantonale Ausländerbehörde (MIDI) über (vgl. Akten MIDI pag. 238 ff., 252, 261, 264 ff., 549 ff.). Diese verweigerte mit Verfügung vom 11. April 2017 aufgrund der anhaltenden Verschuldung die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (Akten MIDI pag. 824 ff.). 3.3 Die betreibungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers hat sich wie folgt entwickelt: – Im Juni 2008 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland zehn Betreibungen im Betrag von Fr. 33'431.50 sowie vier Verlustscheine im Betrag von Fr. 8'947.55 registriert (Akten MIDI pag. 622 ff.). – Im April 2009 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland drei Betreibungen im Betrag von Fr. 2'287.15 sowie 15 Verlustscheine im Betrag von Fr. 26'796.50 registriert (Akten MIDI pag. 600 ff.). – Im April 2010 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland neun Betreibungen im Betrag von Fr. 17'214.20 sowie 15 Verlustscheine im Betrag von Fr. 26'796.50 registriert (Akten MIDI pag. 593 f.). – Im Oktober 2013 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Oberland fünf Betreibungen im Betrag von Fr. 7'476.95 sowie vier Verlustscheine im Betrag von Fr. 5'048.50 registriert (Akten MIDI pag. 213). – Im Oktober 2014 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Luzern acht Betreibungen im Betrag von Fr. 13'238.10 registriert (Akten MIDI pag. 294 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, – Im März 2016 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts des Saanebezirks (FR) eine Betreibung im Betrag von Fr. 4'223.85 und sechs Verlustscheine im Betrag von Fr. 27'632.30 registriert (Akten MIDI pag. 733 f.). Gleichzeitig waren in anderen Registern folgende Schulden verzeichnet: Betreibungsamt Bern-Mittelland Betreibungen von Fr. 11'336.10 und Verlustscheine von Fr. 33'484.55 (Akten MIDI pag. 735 ff.); Betreibungsamt Oberland Betreibungen von Fr. 13'030.-und Verlustscheine von Fr. 8'425.80 (Akten MIDI pag. 741 ff.); Betreibungsamt Luzern Betreibungen von Fr. 1'036.10 und Verlustscheine von Fr. 19'554.10 (Akten MIDI pag. 738 ff.). – Anfang 2019 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern- Mittelland zehn Betreibungen im Betrag von Fr. 17'514.86 sowie 30 Verlustscheine von Fr. 68'347.85 registriert. Gleichzeitig führten das Betreibungsamt des Saanebezirks (FR) Verlustscheine über Fr. 27'632.30 und das Betreibungsamt Luzern Betreibungen von Fr. 459.35 und Verlustscheine von Fr. 19'510.60 an (Akten POM 3A2 Beschwerdebeilage [BB] 9). – Im Oktober 2019 waren im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland zwei Betreibungen im Betrag von Fr. 1'933.50 sowie 34 Verlustscheine von Fr. 78'215.01 registriert (Akten POM 3A3 BB 6). Gleichzeitig waren in anderen Registern folgende Schulden verzeichnet: Betreibungsamt Oberland Verlustscheine von Fr. 8'425.80 (Akten POM 3A3 BB 5); Betreibungsamt Luzern Betreibungen von Fr. 459.35 und Verlustscheine von Fr. 19'510.60 (Akten POM 3A3 BB 7); Betreibungsamt des Saanebezirks (FR) Verlustscheine von Fr. 27'632.30 (Akten POM 3A3 BB 4). 3.4 Von 2006-2010 arbeitete der Beschwerdeführer gelegentlich in einer Fastfood-Kette in Bern bzw. Freiburg (BB 12; Akten MIDI pag. 587-590, 780- 782). Seit Juli 2011 hat der Beschwerdeführer – mit Unterbrüchen – als «Crew-Mitarbeiter» bei einer anderen Fastfood-Kette im Kanton Luzern eine Anstellung (BB 7, 12; Akten POM 3A3 BB 1). Sein zuletzt dokumentierter Bruttomonatslohn betrug dort Fr. 3'470.-- (BB 8). Zuvor hatte ihn sein Arbeitgeber zumeist im Stundenlohn entlöhnt (Akten POM 3A3 BB 2; Akten MIDI pag. 749 ff., 758 ff.). Von 2012-2014 arbeitete er zudem teilweise in Reini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, gungsunternehmen (Akten MIDI pag. 778 f.). In der Zeitspanne 2010-2018 bezog er insgesamt sechs Mal über mehrere Monate Arbeitslosenentschädigung (BB 12). Ab Oktober 2014 bis Ende Januar 2015 unterstützte ihn die Gemeinde … zusätzlich mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 6'392.35 (Akten MIDI pag. 745). 2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Untersuchung wegen Wucher geführt, deren Ausgang nicht aktenkundig ist (Akten MIDI pag. 695 ff.). 3.5 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes aktenkundig: Laut einer Bestätigung der behandelnden Rheumatologin vom 19. November 2018 leidet der Beschwerdeführer unter einem «schweren Morbus Bechterew» (entzündliche Wirbelsäulenversteifung) und ist als «chronisch krank» einzustufen. Diese Erkrankung erfordere eine «Tumornekrosefaktor-Therapie» sowie regelmässige medizinische Kontrollen (Akten POM 3A2 BB 11). Gemäss Arztbericht der Rheumatologin vom 17. Juni 2019 äussert sich die Krankheit in «Rückenschmerzen, welche vorwiegend in der zweiten Nachthälfte auftreten und morgendlich betont als sehr schlimm beschrieben werden». Der Beschwerdeführer bedürfe daher einer fortlaufenden Therapie mit dem «TNF-alpha-Hemmer Simponi» (monatlich), des Medikaments «Indocid», des Bechterew-Heimprogramms sowie der Physiotherapie. Durch die «TNF-alpha-Hemmer»-Therapie sei er «aktuell 100 %-ig arbeitsfähig» und es zeige sich eine «gute Prognose» (Akten POM pag. 52 ff.). Gemäss Medizinischem Consulting der Sektion Analysen des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. September 2019 sind sowohl die Medikamente als auch die therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der Krankheit in Pakistan vorhanden (Akten POM pag. 33 ff.). 4. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer erhielt ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin (vgl. vorne E. 3.1). Unbestritten ist, dass der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG längst nicht mehr besteht und auch kein verselbständigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 50 AuG zur Diskussion steht. Weder bestand die Ehegemeinschaft drei Jahre (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) noch sind wichtige persönliche Gründe im Sinn eines nachehelichen Härtefalls ersichtlich oder geltend gemacht (Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG; vgl. Beschwerde S. 3 f.; angefochtener Entscheid E. 2b). Selbst wenn von einem verselbständigten Anwesenheitsrecht auszugehen wäre, würde sich im Übrigen angesichts der nachfolgenden Erwägung nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. In Frage steht damit im Grundsatz einzig die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vorbehalten ist ein allfälliges Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. Er halte sich seit 2005 rechtmässig in der Schweiz auf. Es wäre unverhältnismässig, wenn er sein hier aufgebautes soziales und berufliches Netz zurücklassen müsste (Beschwerde S. 5, 8 f.). Die Vorinstanz ging mit Blick auf die erhebliche Verschuldung des Beschwerdeführers von einem öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme aus, das seine privaten Interessen überwiege. Der Beschwerdeführer halte sich zwar über zehn Jahre in der Schweiz auf, sei aber weder beruflich noch soziokulturell überdurchschnittlich integriert (angefochtener Entscheid E. 4c und d, E. 8). In seinem Heimatland seien bezahlbare Behandlungsmöglichkeiten für seine Krankheit vorhanden (angefochtener Entscheid E. 5). Weiter sei er nach wie vor kulturell, sozial und familiär mit seinem Heimatland verbunden und könne dort wirtschaftlich wieder Fuss fassen, weshalb eine Rückkehr nach Pakistan möglich und zumutbar sei (angefochtener Entscheid E. 6). 5.2 Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Dies kommt aber nur unter besonderen Umständen in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4, 144 II 1 E. 6.1; jüngst auch BGE 146 I 185 E. 5.2). Wird durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, so ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, genügen (BGE 144 I 266 E. 3.4-3.9; BGer 2C_358/2021 vom 9.8.2021 E. 3.3.1; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.2). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK steht den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Massgebende Gesichtspunkte sind, ob die betroffene Person in wirtschaftlicher und anderer Hinsicht gut integriert ist, wie lange sie sich hier aufgehalten hat und welche Beziehungen zum Heimatland sie noch unterhält. Auf der anderen Seite sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme zu berücksichtigen, u.a. das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1). 5.3 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Gemäss den aktuellsten in den Akten verfügbaren Auszügen aus vier verschiedenen Betreibungsregistern Stand Oktober 2019 hat er offene Betreibungen von rund Fr. 2'400.-- und Verlustscheine von über Fr. 133'000.-- (vgl. vorne E. 3.3). Allein der Gesamtbetrag der Verlustscheine macht rund das Dreifache seines jährlichen Bruttolohns aus (vgl. vorne E. 3.4). Sein Einwand, die Schulden seien zu relativieren, da er um eine Tilgung bemüht sei und ihm keine Mutwilligkeit vorgeworfen werden könne, geht ins Leere (Beschwerde S. 5, 7): Er häuft seit 2008 beachtliche Schulden an, wobei der Schuldenbetrag über die Jahre stetig gewachsen ist. Bereits vor der förmlichen ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2010 hat die Ausländerbehörde ihn auf die Problematik seines finanziellen Gebarens aufmerksam gemacht, worauf er wiederholt versprach, den Schuldenabbau anzugehen (vgl. vorne E. 3.2). Die wenigen in den Akten ausgewiesenen Bemühungen um einen Schuldenabbau sind angesichts der Zeit, die seit der Verwarnung verflossen ist, und des Betrags im Verhältnis zu den Totalschulden nahezu vernachlässigbar. Belegt sind Zahlungen von Fr. 300.-- im Jahr 2017 und von Fr. 200.-- im Januar 2019 (Akten POM 3A1 BB 3 und 3A2 BB 10). Dazu kommt eine weitere Zahlung von Fr. 200.-- (Dezember 2019), wobei den Zahlungsdetails des Bankauszugs nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer – wie er behauptet – auf diesen Zeitpunkt hin einen Dauerauftrag zwecks monatlicher Zahlungen eingerichtet hat (vgl. Beschwerde S. 7 und BB 6). Er hat denn auch keine Belege für (weitere) monatliche Zahlungen ab Januar 2020 beigebracht, wie dies angesichts seiner Mitwirkungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, pflicht zu erwarten wäre (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG). Tiefgreifende Anstrengungen, an seiner Schuldensituation nachhaltig etwas zu ändern, sind damit nicht dargetan. Zudem kann in den häufigen Wohnsitzwechseln, die den Behörden nicht immer ordentlich gemeldet wurden (vgl. vorne E. 3.2), durchaus eine gewisse Verschleierungstaktik seiner tatsächlichen finanziellen Situation gesehen werden. Neben seiner Schuldenwirtschaft hat er, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl. vorne E. 3.4). Dabei lag es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, seine Fixkosten so tief wie möglich zu halten; dass ein Kantonswechsel ausgeschlossen war, war ihm bekannt (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat die Verschuldung von über Fr. 133'000.-selber verursacht und sein Handeln muss zumindest als qualifiziert leichtfertig beurteilt werden. Unter diesen Umständen ist von einer mutwilligen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen auszugehen, womit die Vorinstanz zulässigerweise geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet (vgl. dazu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG i.V.m. aArt. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE; BGer 2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2; VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 4, 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6; Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in AJP 2020 S. 356 ff., 357 ff.). Angesichts der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 3.4) ist auch für die Zukunft keine massgebliche Schuldenreduktion zu erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. 5.4 Zu den privaten Interessen ergibt sich was folgt: Die Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. Ebenfalls nicht in die Berechnung der Aufenthaltsdauer einzubeziehen ist die Dauer eines allfälligen Asylverfahrens, das in der Abweisung des Asylgesuchs endet sowie der Aufenthalt, der aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert wird (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 45-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt der Anordnung der Entfernungsmassnahme durch den MIP seit zwölf Jahren gestützt auf eine Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, enthaltsbewilligung in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 3.1). Wollte man der überdurchschnittlich langen Dauer des Rechtsmittelverfahrens Rechnung tragen, könnte eine noch etwas längere Aufenthaltsdauer angenommen werden. Sein Aufenthalt lässt sich damit zwar nicht mehr als kurz bezeichnen; er ist allerdings erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist und hat prägende Abschnitte seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2007 mehrheitlich erwerbstätig war (vgl. vorne E. 3.4), ist grundsätzlich positiv zu würdigen. Angesichts seiner massiven Verschuldung kann jedoch von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration keine Rede sein, auch wenn er nur für kurze Zeit Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. für diese Würdigung BGer 2C_64/2019 vom 18.12.2019 E. 5.3.1, 2C_14/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 5.3.1, 2020/64 vom 17.12.2020 E. 7.1). Des Weiteren kann nicht auf eine starke Verankerung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft und Kultur geschlossen werden. Die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten, nicht weiter substanziierten Beziehungen zu «Freunden» vermögen daran nichts zu ändern. Sie scheinen sich mehrheitlich auf das berufliche Umfeld zu beschränken und es ist nicht dargetan, dass ihr Abbruch den Beschwerdeführer besonders hart treffen würde (vgl. Beschwerde S. 5 und BB 3-5). Familiäre Beziehungen in der Schweiz macht der Beschwerdeführer keine geltend. Dass er gemäss seinem Arbeitgeber die deutsche Sprache «sehr gut» beherrsche, zieht das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel, stellt gemessen an seiner Aufenthaltsdauer jedoch keine besondere Integrationsleistung dar (Beschwerde S. 7; BB 7). Selbstverständlich erwartet werden kann schliesslich, dass er im Gastland nicht strafrechtlich auffällig geworden ist (vgl. Beschwerde S. 6; Akten MIDI pag. 744). Gesamthaft betrachtet hat sich der Beschwerdeführer nur ungenügend in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren vermocht. 5.5 Mit Blick auf die Rückkehr nach Pakistan ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer zumutbar ist (angefochtener Entscheid E. 6). Er hat die ersten 26 Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht; dort ist er aufgewachsen und wurde sozialisiert. Noch in jüngster Vergangenheit hielt er sich aus familiären Gründen regelmässig für längere Zeit in Pakistan auf (vgl. Akten POM pag. 20 f., 44 ff., 62, 93 ff., 103, 106 ff.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, 114 f., 136; act. 5A). Es ist damit davon auszugehen, dass die Bindung zu seiner Heimat weiterhin eng ist und er nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist (vgl. auch Beschwerde S. 9). In Pakistan kann er zudem auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Es bestehen gar konkrete Hinweise, dass er in seinem Heimatland eine (neue) Ehefrau sowie Kinder hat (vgl. Akten MIDI pag. 254 ff.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass er auch in seiner Heimat in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; seine hier gesammelten Erfahrungen dürften ihm die berufliche Reintegration erleichtern. 5.6 An der Zumutbarkeit der Rückkehr ändert auch die Krankheit des Beschwerdeführers nichts. Die vorinstanzliche Feststellung, dass in seinem Heimatland grundsätzlich die nötigen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, wird zu Recht nicht mehr bestritten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d gestützt auf das Medizinische Consulting des SEM vom 18.9.2019; vorne E. 3.5). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, die notwendigen Medikamente seien für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht erschwinglich. Eine Nichtbehandlung würde eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit sich bringen (Beschwerde S. 5 f., 9). – Dem ist entgegenzuhalten, dass sein Heimatland zwar keine nationale Krankenversicherung kennt, jedoch die Möglichkeit besteht, sich privat zu versichern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Medizinische Versorgung, 27.3.2014, S. 3; einsehbar unter: <fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Publikationen/Herkunftsländerberichte/Pakistan»). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass die Möglichkeit einer Kostenübernahme oder -beteiligung durch seine Familie intakt ist. Diese (insb. der Bruder) kommt schliesslich regelmässig für seine (zum Teil jährlich mehrmals anfallenden) Rückreisekosten auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 5f; Akten POM pag. 93). Er ist zudem arbeitsfähig und kann selber ein Erwerbseinkommen erzielen. Wenn der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente zur Behandlung seiner Erkrankungen in seiner Heimat nicht kostenlos beziehen kann, ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz die gesundheitliche Versorgung nicht kostenlos ist, sondern durch die kostenpflichtige Krankenversicherung – deren Prämien er oft nicht beglichen hat – bezahlt werden muss (vgl. auch BGer 2C_317/2015 vom 1.10.2015 E. 5.5; VGE 2016/273 vom 2.6.2017 E. 3.3.4). Im Rahmen der Vorbereitung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, Rückkehr erscheint überdies nicht ausgeschlossen, den Beschwerdeführer mit einem gewissen Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen (vgl. VGE 2016/273 vom 2.6.2017 E. 3.3.4; BVGer E-4343/2014 vom 1.10.2014 E. 6.2.3). Aus den Arztberichten lässt sich darüber hinaus nicht schliessen, dass ein Unterbruch der Therapie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen könnte (vgl. vorne E. 3.5; Akten POM pag. 54). Allein der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen im Heimatland nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 2D_57/2019 vom 4.11.2019 E. 6.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). 5.7 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse ist als namhaft zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat seine hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Demgegenüber sind die privaten Interessen von geringerem Gewicht. Der Beschwerdeführer ist nach einem anrechenbaren Aufenthalt von (gut) zwölf Jahren insgesamt ungenügend integriert. Eine Verbundenheit mit der Schweiz, wie sie für eine Anwesenheitsberechtigung gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) erforderlich ist, ist nicht gegeben. Eine Rückkehr nach Pakistan erscheint – auch eingedenk seiner Krankheit – zudem zumutbar. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar. 6. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er die Verweigerung einer Ermessensbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kritisiert (vgl. Beschwerde S. 4 und 10). – Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zu den einzelnen Kriterien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, aArt. 31 Abs. 1 VZAE; BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1). Ist der Aufenthalt – wie hier – nicht nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Privatleben) aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bewilligen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, aus den gleichen Gründen eine Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu verweigern (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 6.5). Mit dem Hinweis auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer keine Umstände aufzuzeigen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen könnten (Beschwerde S. 5 f., 8). Angesichts der mutwillig verursachten Schulden kann nicht von einer erfolgreichen beruflichwirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Stark verwurzelt in der hiesigen Gesellschaft und Kultur ist er nicht, während er mit der Heimat nach wie vor soziokulturell und familiär eng verbunden ist. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert seine Anwesenheit in der Schweiz nicht (vgl. vorne E. 5.4 ff.). Zudem schliesst das Vorliegen des Widerrufgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG (vorne E. 5.3) eine ermessensweise Verlängerung des Aufenthalts aus (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.2). Insgesamt hat die Vorinstanz alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei deren Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessenabwägung hält der Rechtskontrolle stand. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Januar 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 8.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und einlässlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen die Unverhältnismässigkeit der Massnahme gerügt, insbesondere weil er die Schulden nicht mutwillig angehäuft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, er sich erfolgreich integriert habe und ihm die Rückkehr ins Heimatland gesundheitlich nicht zumutbar sei. Die umfassende vorinstanzliche Würdigung, in der diese Aspekte berücksichtigt wurden, wird mit den Darlegungen in der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Gewinn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 8.4 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Januar 2022. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.11.2021, Nr. 100.2020.12U, - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. geführt werden.

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