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Bern Verwaltungsgericht 30.03.2021 100 2020 109

30 marzo 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,625 parole·~23 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2020; 2019.POMGS.582) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2020.109U STN/SPA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Advokat… Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Februar 2020; 2019.POMGS.582)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1960) ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 23. August 1986 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der Folge verblieb er trotz verfügter Wegweisung in der Schweiz und erhielt am 25. Mai 1993 im Rahmen einer humanitären Regelung zufolge Vorliegens eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Nach mehrmaligem Ersuchen wurde ihm am 4. Oktober 2010 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. A.________ ist mit einer türkischen Landsfrau verheiratet (Jg. 1968). Sie ist ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen. Zudem hat A.________ eine voreheliche Tochter. Alle Kinder sind mittlerweile volljährig. Am 24. Mai 2018 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung (begangen zwischen 1.5. und 1.7.2015) und Vergewaltigung (begangen am 5.1.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei das Gericht für die Teilstrafe von 26 Monaten den Vollzug aufschob und die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte. Des Weiteren verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- Genugtuung (zzgl. 5 % Zins seit 5.1.2016) an die Privatklägerin. Auf die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. Juli 2018 nicht ein. Mit Verfügung vom 13. August 2019 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. September 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Mit Entscheid vom 21. Februar 2020 wies die SID seine Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf das Ende des Strafvollzugs. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 27. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 24. April 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Am 31. Dezember 2020 hat der Forensisch-Psychiatrische Dienst (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern dem Verwaltungsgericht unaufgefordert einen Therapieverlaufsbericht zu A.________ zukommen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von einem Jahr zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob diese (teil)bedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.2). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Strafurteil ist rechtskräftig (Akten MIDI 3B pag. 174 ff., 246 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, was er nicht bestreitet (Beschwerde Rz. 10). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig (Beschwerde Rz. 11). 2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, konvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 3. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 3.1 Zum Verschulden ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Das Verschulden, das die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4). 3.1.2 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Akten MIDI 3B pag. 174 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5.1), spricht bereits das Strafmass im Licht der massgebenden Praxis für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Gemäss dem Regionalgericht Bern-Mittelland wendete der Beschwerdeführer sowohl bei der Vergewaltigung wie auch bei der sexuellen Nötigung Gewalt an, selbst wenn der Kraftaufwand nicht übermässig ausfiel. Der Beschwerdeführer setzte seine Vorhaben konsequent um; bei der Vergewaltigung ging er rücksichtslos vor (Akten MIDI 3B pag. 235, 237). Die Privatklägerin wurde vom Beschwerdeführer im Deliktszeitraum «teilweise massiv missbraucht» und «in schwerwiegender Weise widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, letzt», weshalb das Gericht ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zusprach (Akten MIDI 3B pag. 243 f.). Von wenig invasiven Tathandlungen kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein (Beschwerde Rz. 13). Das Regionalgericht Bern-Mittelland qualifizierte zwar das Tatverschulden insgesamt als noch knapp im «leichten» bzw. im «unteren Bereich» liegend (Akten MIDI 3B pag. 236 f.). Diese Einschätzung ist jedoch mit Blick auf die ohnehin schweren Anlasstaten und den weiten Strafrahmen zu verstehen und bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich kein schweres Verschulden vorgehalten werden darf. Die Rechtsprechung verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, eine strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_1054/2018 vom 3.12.2018 E. 2.2 f.; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass es sich sowohl bei der Vergewaltigung als auch bei den sexuellen Nötigungen um Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt anwendbar ist, weil die Taten vor deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 begangen wurden, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzungen und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 3.2.1 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Die Verurteilung vom 24. Mai 2018 umfasst mehrere Sexualdelikte, die der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum an mehreren Tator-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, ten verübte. Zudem trat er auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung, auch wenn zutrifft, dass diese Verurteilungen mehrheitlich im Bagatellbereich anzusiedeln sind (vgl. Beschwerde Rz. 14): Im Jahr 2003 verurteilte das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland den Beschwerdeführer viermal wegen Strassenverkehrsdelikten (Akten MIDI 3B pag. 69). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2015 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Akten MIDI 3B pag. 142 f.). Am 31. Juli 2018 verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erneut wegen eines Strassenverkehrsdelikts sowie wegen Irreführung der Rechtspflege (Anstiftung) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 600.-- (Akten MIDI 3B pag. 265). Darüber hinaus erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 20. April 2016 einen Strafbefehl wegen sexueller Belästigungen (Busse von Fr. 500.--; Akten MIDI 3C pag. 1 f.). Nachdem der Beschwerdeführer sich mit dem Opfer aussergerichtlich einigen konnte und dieses den Strafantrag zurückzog, stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 19. September 2016 das Strafverfahren ein (Akten MIDI 3C pag. 11 ff.). Bei diesen Gegebenheiten hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig und nicht wegen schwerer Delikte vorbestraft ist und dass er nach der Verurteilung wegen mehrerer schwerer Sexualdelikte keine weiteren schweren Straftaten begangen hat; sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht jedoch nicht für ihn (angefochtener Entscheid E. 5.2). 3.3 Weiter ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere Sexualdelikte zählen, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 139 I 31 E. 2.3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Da Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht anwendbar ist, bildet das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr zudem nicht Voraussetzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, für eine Wegweisung. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückfallgefahr vorbringt, er habe letztmals im Januar 2016 delinquiert, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde Rz. 15). Die der letzten Verurteilung wegen eines Strassenverkehrsdelikts sowie wegen Irreführung der Rechtspflege (Anstiftung) zugrundeliegenden Taten beging der Beschwerdeführer am 26. Mai und 24. Juni 2016 (vgl. Akten MIDI 3C pag. 101). Dass der Beschwerdeführer nun soweit aktenkundig seit rund fünf Jahren deliktsfrei lebt, ist grundsätzlich positiv zu werten. Dieses Wohlverhalten ist jedoch zu relativieren. Während des Strafvollzugs und der Probezeit darf aufgrund der engmaschigen Betreuung und der intensiven Kontrollen ein klagloses Verhalten vorausgesetzt werden. Bis heute steht der Beschwerdeführer zudem unter dem Druck der drohenden Wegweisung. Korrektes Verhalten wird in derartigen Situationen ohne weiteres erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2; BGer 2C_738/2019 vom 19.12.2019 E. 4.3.1). 3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er unterziehe sich einer «deliktsorientierten ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung», was auf Einsicht hinweise (Beschwerde Rz. 15). Zudem seien «keinerlei Hinweise auf kriminalitätsbegünstigende Rechtsauffassungen oder dissoziale Einstellungen» vorhanden und er leide nicht an einer «Persönlichkeitsstörung» oder an «andersartigen psychischen Störungen» (Beschwerde Rz. 16). – Die an sich positiv zu wertenden Therapiebestrebungen sind in Bezug auf die Rückfallgefahr in verschiedener Hinsicht zu relativieren. Laut dem FPD befindet sich der Beschwerdeführer erst seit März 2020 in psychotherapeutischer Behandlung (Therapieverlaufsbericht des FPD vom 31.12.2020 S. 1 [act. 7]; in der Folge: Therapieverlaufsbericht). Eine Auseinandersetzung mit den Taten sei in der Therapie bislang nur begrenzt mög-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, lich gewesen, da der Beschwerdeführer die Delikte nach wie vor bestreite (Therapieverlaufsbericht S. 2, 4, 7). Wie bereits im Strafverfahren kann beim Beschwerdeführer somit von Reue und Einsicht weiterhin nicht die Rede sein (vgl. Akten MIDI 3B pag. 239), was es bei der Einschätzung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen gilt (VGE 2019/338 vom 6.4.2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er lebe in «stabilen Verhältnissen», was einen Rückfall sehr unwahrscheinlich mache, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde Rz. 16). Sein Familienleben war bereits im Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Delikte intakt, was ihn indes nicht von der Deliktsbegehung abhielt. Selbst eine an sich günstige Legalprognose des Regionalgerichts Bern-Mittelland (vgl. Akten MIDI 3B pag. 241) bzw. des FPD (vgl. Therapieverlaufsbericht S. 11) bedeutet nicht, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr ausgeht. Da im Ausländerrecht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, während der Straf- und Massnahmenvollzug auch eine resozialisierende bzw. therapeutische Bedeutung hat, gilt hier ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Übrigen spielt die konkrete Prognose über das Wohlverhalten des Beschwerdeführers wie erwähnt keine ausschlaggebende Rolle, sondern werden gerade bei Sexualdelikten auch generalpräventive Überlegungen gewichtet (vgl. vorne E. 3.3.1). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung ein gewisses – wenn auch nicht erhebliches – Rückfallrisiko bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). 3.4 Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme auszugehen (angefochtener Entscheid E. 5.4). 4. Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Der heute 61-jährige Beschwerdeführer reiste im August 1986 in die Schweiz ein (vorne Bst. A). Die Anwesenheitsdauer ist angesichts seines illegalen Aufenthalts bis Mai 1993 sowie der Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens (Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das MIP am 13.8.2019) zu relativieren (vgl. allgemein BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Nichtsdestotrotz hat sie als lang zu gelten, woraus sich ein gewichtiges Bleibeinteresse ergibt (vgl. Beschwerde Rz. 19). 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.1), dass bereits die schwerwiegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegen eine gelungene Integration spricht (Art. 58 Abs. 1 Bst. a AIG). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfolgreich in der Schweiz integriert hat (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer ging ab 1998 verschiedenen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Akten MIDI 3B pag. 3, 7, 24 ff., 44 ff., 64, 73, 85, 89, 95, 127, 144, 238 f., 292). Zwischenzeitlich war er aber auch arbeitslos (vgl. Akten MIDI 3B pag. 268 f.). Von Juni 2015 bis Juni 2016 bezog er Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 34'247.-- (Akten MIDI 3B pag. 267). Seit September 2019 arbeitet er in einer unbefristeten Vollzeitanstellung als Gipser (Beschwerdebeilage 12 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]; Beilage 1 Stellungnahme vom 31.1.2020 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]). Das ist zu begrüssen, ändert aber nichts an der wenig stabilen beruflichen Situation. Sodann ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen erheblich verschuldet. Er bildet bereits seit 1987 Schulden, wobei diese über die Jahre anwuchsen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 8 f., 12, 57, 109 f.). Im Jahr 2006 wurde über den Beschwerdeführer der Privatkonkurs eröffnet (vgl. Akten MIDI 3B pag. 65, 67); dieser wurde mangels Aktiven eingestellt. In der Folge gelang es dem Beschwerdeführer zwar, seine Schulden abzubauen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 77, 98, 103 f., 112 ff., 118, 122 ff., 133 ff.). In den Jahren nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung häufte der Beschwerdeführer jedoch erneut hohe Schulden an. Der Auszug des Betreibungsamts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2018 weist 38 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 161'578.63 aus (Akten MIDI 3B pag. 253 ff.). Die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Bestrebungen um (erneuten) Schuldenabbau vermögen an der gescheiterten beruflich-wirtschaftlichen Integration nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Rz. 21; Beschwerdebeilage 5; Beilagen 2-5 Stellungnahme vom 31.1.2020 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]). Sie sind erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgt. Bei einer Lohnpfändung von zur Zeit Fr. 300.-- ist auch nicht von einem baldigen merklichen Rückgang der Schulden auszugehen. Zwar würde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn er im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.5). 4.2.2 In sozialer Hinsicht belegt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen (vgl. Beschwerde Rz. 22). Enge Kontakte scheint er in erster Linie zu seiner Familie zu pflegen. Der Beschwerdeführer legt Wert darauf, in seiner Familie die Kultur seines Heimatlands zu leben (vgl. Akten MIDI 3B pag. 203; Akten MIDI 3C pag. 40; Beschwerde Rz. 22). Zudem bestehen nicht nur bei seiner Ehefrau, sondern auch bei ihm Zweifel, ob er der deutschen Sprache genügend mächtig ist (vgl. Akten MIDI 3B pag. 216; vgl. zuletzt auch Therapieverlaufsbericht S. 2). Von einer besonderen Verwurzelung in der hiesigen Gesellschaft kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht gesprochen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entspricht die soziale Integration – wenn überhaupt – nicht mehr als derjenigen, die von jeder ausländischen Person mit einer Anwesenheitsdauer von mehr als 30 Jahren zu erwarten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3). 4.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht hat. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass er mit der Sprache und Kultur seines Hei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, matlands nach wie vor vertraut ist (angefochtener Entscheid E. 6.4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es aufgrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er in der Türkei keine «Bezugspersonen» bzw. keine Kontakte zu Familienmitgliedern mehr hat (vgl. Akten MIDI 3B pag. 238; Beschwerde Rz. 23). So feierte er etwa die Hochzeit seiner Tochter nicht einzig in der Schweiz, sondern auch in seinem Heimatland (vgl. Akten MIDI 3C pag. 110). Der gesunde und momentan voll erwerbstätige Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, auch in der Türkei einer Arbeit nachzugehen. Nach Einschätzung des FPD leidet er an keiner psychischen Störung; er wird auch nicht psychopharmakologisch behandelt (Therapieverlaufsbericht S. 2 f.). Seine in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen können ihm dabei helfen, beruflich Fuss zu fassen. Wohl trifft zu, dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in der Türkei schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in der Türkei möglich und zumutbar ist. 4.3.2 In familiärer Hinsicht ist die eheliche Beziehung des Beschwerdeführers bedeutsam. Der Beschwerdeführer leitet daraus unter Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er macht insbesondere geltend, er lebe in einer intakten Ehe und seiner chronisch kranken Ehefrau sei es nicht zumutbar, ihm in die Türkei zu folgen (Beschwerde Rz. 25 ff.). – Der Beschwerdeführer ist seit rund 30 Jahren mit seiner türkischen Ehefrau verheiratet. Das Paar hat ein namhaftes Interesse daran, die Ehe weiterhin in der Schweiz zu leben. Was den Beschwerdeführer betrifft, vermochte ihn die langjährige und intakte Ehe indes nicht davon abzuhalten, mehrfach zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann, sollte sie ihm nicht in die Türkei folgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, (BGer 2C_702/2019 vom 19.12.2019 E. 3.5.2; VGE 2019/189 vom 1.7.2020 E. 4.4.2). Für die Ehefrau dürfte eine Wohnsitzverlegung in die Türkei mit Schwierigkeiten verbunden sein, obwohl dies auch ihr Heimatland ist und sie in der Schweiz nur mangelhaft integriert ist (vgl. Akten SID act. 3A pag. 23; Beschwerdebeilagen 19-21 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]; Beilage 8 Stellungnahme vom 31.1.2020 vor der Vorinstanz [in act. 3A1]). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gesundheitlich stark angeschlagen. Sie hat Brustkrebs und leidet unter chronischen Rückenschmerzen (Operation an der Wirbelsäule am 27.9.2019). Weiter wurden bei ihr eine depressive Störung, eine chronische Schmerzstörung und eine Angststörung diagnostiziert (vgl. jüngst Arztberichte vom 24. und 31.3.2020 [in act. 5A]). Ihr kann daher die Nachfolge in die Türkei nicht ohne weiteres zugemutet werden, auch wenn eine adäquate medizinische Behandlung in der Türkei nicht ausgeschlossen ist (vgl. VGE 2016/173 vom 31.10.2017 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pflege seiner Ehefrau könne nur durch ihn erfolgen, überzeugt dies nicht (Beschwerde Rz. 27). Der behandelnde Arzt der Ehefrau führte in seinem Bericht vom 31. März 2020 zwar aus, dass diese Unterstützung brauche und nicht allein bleiben könne. Dem Bericht ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die geforderte Unterstützung einzig vom Beschwerdeführer erbracht werden kann. Darüber hinaus kann sich der seit September 2019 in Vollzeit erwerbstätige Beschwerdeführer schon heute nur beschränkt um die Pflege seiner Ehefrau kümmern. Bereits bisher wurde sie durch die Spitex betreut. Bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers bestünde die Möglichkeit, die externe Hilfe weiter auszubauen. Ferner verfügt die Ehefrau mit ihren zwei Kindern über weitere nahe Familienangehörige in der Schweiz, die eine gewisse Pflegeleistung erbringen und sie moralisch unterstützen können. Bei einer örtlichen Trennung der Eheleute würden die persönlichen Kontakte zwischen ihnen zwar erschwert; sie könnten ihre Beziehung aber über die modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen gegenseitiger Besuche pflegen. 4.3.3 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern angeht, kann diese im Rahmen der Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht fallen (Beschwerde Rz. 25). Daran ändert nichts, dass der 20-jährige Sohn noch im gleichen Haushalt lebt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weswegen diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, Beziehung nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV liegt (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.1). 4.4 Zusammenfassend fällt somit auf privater Seite vorab die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist hingegen insbesondere mit Blick auf die nicht gelungene Integration deutlich zu relativieren; zudem stehen seiner Rückkehr in die Türkei keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Sexualdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Damit hat er ein schweres Verschulden auf sich geladen. Zudem ist er wegen weiterer, wenn auch weniger schwerwiegender und nicht einschlägiger Delikte verurteilt worden. Im Verbund mit einer gewissen Rückfallgefahr und generalpräventiven Überlegungen begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Obschon der Beschwerdeführer schon lange in der Schweiz lebt, ist er insgesamt unterdurchschnittlich integriert. Seiner Rückkehr in die Türkei stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen. In familiärer Hinsicht wird zwar die Beziehung zu seiner Ehefrau eingeschränkt, falls sie in der Schweiz verbleibt. Den Kontakt können die beiden jedoch weiterhin pflegen. Zudem ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ihm die Ehefrau – trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen – in die Türkei folgen kann. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier mit Blick auf die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers indes vor, zumal die Integration wie dargelegt nicht erfolgreich verlaufen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben ist daher ebenfalls zu verneinen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, schwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Eine blosse Androhung des Bewilligungswiderrufs würde mit Blick auf die schwere Delinquenz und die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht gerecht. Art. 96 Abs. 2 AIG ist unter den konkreten Umständen nicht verletzt, indem dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung entzogen worden ist (vgl. VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 6.2). 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat die Ausreisefrist auf das Ende des Strafvollzugs festgelegt (Dispositiv- Ziff. 2). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern bewilligten für den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (zehn Monate) die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sowie den Aufschub des Strafantritts. Den Strafantritt setzten sie auf den 2. März 2020 an (Akten MIDI 3C pag. 123 ff., 142). Ab dem 20. März 2020 haben die BVD auf Antrag der Vollzugseinrichtung die Halbgefangenschaft aufgrund der Corona-Pandemie jedoch bereits wieder unterbrochen (Beschwerdebeilage 4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer die verbleibenden gut neun Monate der Freiheitsstrafe in der Zwischenzeit verbüsst hat. Unter der Annahme, dass dies der Fall ist und der Beschwerdeführer mittlerweile aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende Mai 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen bzw. des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Mai 2021. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2021, Nr. 100.2020.109U, 4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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