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Bern Verwaltungsgericht 30.12.2019 100 2019 99

30 dicembre 2019·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,888 parole·~29 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Februar 2019; 2018.POM.381) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2019.99U HER/WYC/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Dezember 2019 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Wyss A.________ zzt. wohnhaft im Kanton Solothurn Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Februar 2019; 2018.POM.381)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende A.________ (Jg. 1958) reiste im März 1990 im Alter von 31 Jahren aus der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in die Schweiz ein und ist inzwischen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bereits in den Achtzigerjahren hielt er sich als Saisonnier in der Schweiz auf. Mit Urteil vom 1. März 2017 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Mit Verfügung vom 16. April 2018 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Mai 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 7. Februar 2019 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 19. März 2019. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 11. März 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur «neuen Begründung und Entscheidung» an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren zumindest die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, amtlicher Anwalt zu gewähren und eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 5. April 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingaben vom 24. und 25. April sowie 9. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten gereicht und repliziert. Der MIDI hat dem Verwaltungsgericht am 6. August 2019 mitgeteilt, dass sich A.________ per 31. Oktober 2019 nach … (Kanton Solothurn) abgemeldet hat. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn hat A.________ unter Bezugnahme auf das im Kanton Bern hängige ausländerrechtliche Verfahren am 2. Dezember 2019 schriftlich aufgefordert, den Kanton Solothurn spätestens bis Ende Januar 2020 zu verlassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Kanton Bern bleibt für den Bewilligungsentscheid und gegebenenfalls die Wegweisung aus der Schweiz auch zuständig, dessen ungeachtet, dass sich der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2019 in den Kanton Solothurn abgemeldet hat, ohne bislang für jenen Kanton über einen Aufenthaltstitel zu verfügen (Mitteilung des MIDI vom 6.8.2019 [act. 10]; vgl. zur Anmeldepflicht und zum Kantonswechsel Art. 12 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, SR 142.20]; Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Version Oktober 2013 [aktualisiert am 1.11.2019], Ziff. 3.1.8.2; VGE 2016/355 vom 19.4.2018 E. 1.1, 2015/349 vom 21.3.2017 E. 1.1). Die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich daraus, dass die Bewilligung (erst) erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine Bewilligung erteilt wird (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. b AIG; BGer 2C_155/2014 vom 28.10.2014 E. 3.2, bestätigt mit Urteil 2C_322/2019 vom 15.4.2019 E. 3.4). Eine Bewilligung des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführer nicht in Aussicht (Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 2.12.2019, act. 14). Unter diesen Umständen bleibt der Kanton Bern zuständig, über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu entscheiden. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert (neu: Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Soweit die aktuelle Regelung dem bisherigen Recht entspricht, wird auf Erstere abgestellt, ansonsten werden noch die altrechtlichen AuG-Bestimmungen angewendet (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. zuletzt VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Darunter ist eine solche von mehr als einem Jahr zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob diese (teil)bedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2C_846/2018 vom 26.3.2019 E. 3.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist auch bei Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungsbewilligung anwendbar, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGer 2C_826/2018 vom 30.1.2019 E. 7.1). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. März 2017 vom Obergericht des Kantons Bern wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Das Gericht ordnete an, dass davon 6 Monate zu vollziehen sind, und schob für eine Teilstrafe von 26 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (Strafurteil, in Akten MIDI pag. 33 ff., 84). Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt, was er anerkennt (Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme jedoch als unverhältnismässig. 3.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (vgl. hinten E. 4 und 5). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV Grundlage dieser Interessenabwägung (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). 4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung richtet sich namentlich nach der Schwere des Verschuldens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr. 4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur hier infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeblich). Die Vorinstanz ist daher mit Blick auf das Strafmass von 32 Monaten zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen, obschon der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden ist (angefochtener Entscheid E. 3a/dd und ee). Den Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht sei von einem leichten Verschulden ausgegangen, hat bereits die POM überzeugend verworfen: Die obergerichtliche Beurteilung ist mit Blick auf die Bandbreite von denkbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, Vergewaltigungen bzw. den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu verstehen (Strafurteil S. 37 [Akten MIDI pag. 76]). Sie bedeutet nicht, dass dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich kein schweres Verschulden vorgehalten werden darf. Zudem hat die POM richtigerweise erwogen, dass die Rechtsprechung bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, eine strenge Praxis verfolgt (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_496/2013 vom 15.11.2013 E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (BGer 2C_494/2008 vom 8.12.2008 E. 3.3; VGE 2017/117 vom 21.02.2018 E. 4.2 und 6.1, 2016/275 vom 17.10.2017 E. 3.2). In ihre Würdigung durfte die Vorinstanz auch einbeziehen, dass es sich bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung um Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV sowie Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt, die heute grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_864/2017 vom 15.6.2018 E. 3). Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Einschätzung der POM zum ausländerrechtlichen Verschulden nicht in Frage zu stellen (Beschwerde S. 9): Sein Vorleben hat das Obergericht in der Strafzumessung ebenso berücksichtigt wie die Tatumstände. Diese sprechen keineswegs für eine Relativierung des Verschuldens. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs war angesichts der überdurchschnittlichen Traumatisierung des Opfers als erheblich einzustufen, das Motiv des Beschwerdeführers als rein egoistischer Natur, die Art und Weise des Vorgehens wies eine vergleichsweise (leicht) erhöhte Verwerflichkeit auf, Reue und Einsicht waren nicht erkennbar; der Sachumstand der SMS-Nachricht des Opfers war im Strafverfahren bekannt (Strafurteil S. 22 und S. 35 ff. [Akten MIDI, pag. 61, 74 ff.]). 4.2 Die POM hat weiter das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen beurteilt (vgl. dazu allgemein BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). Sie hat dabei zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem verfahrensauslösenden Strafurteil, nämlich im Jahr 2010, wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, und Schildern straffällig geworden ist; sie hat die Vorstrafen indes als (auch) im ausländerrechtlichen Verfahren nicht einschlägig und im Bagatellbereich liegend gewürdigt. Die Vorinstanz hat insgesamt auf ein bestenfalls neutrales Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschlossen (angefochtener Entscheid E. 3b). Der Beschwerdeführer stimmt dieser Einschätzung zu. Anders als er möglicherweise meint (Beschwerde S. 9), lässt sich aus einem neutralen Verhalten hingegen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen: Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, muss angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_1054/2018 vom 3.12.2018 E. 2.2). Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung zwar Rechnung zu tragen ist, diese beiden Umstände aber nicht den Ausschlag geben (angefochtener Entscheid E. 3c/aa; vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). – Das seit der strafrechtlichen Verurteilung vom 1. März 2017 (Tatzeitpunkt: 4.6.2014) klaglose Verhalten des Beschwerdeführers erlaubt kaum Rückschlüsse darauf, wie er sich bewähren wird, wenn der Druck der kürzlich abgelaufenen Probezeit und des drohenden Widerrufs der Niederlassungsbewilligung weggefallen ist. Im Anwendungsbereich des AIG dürfen zudem die von der Vorinstanz angestellten generalpräventiven Überlegungen mitberücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 3c/bb; vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen; unzutreffend Beschwerde S. 9 f.). Gesamthaft ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie die Rückfallgefahr als relativ gering einschätzt (zustimmend Beschwerde S. 9), diese aber angesichts der schweren Delinquenz in einem äusserst sensiblen Bereich als nicht hinnehmbar betrachtet. Wenn der Beschwerdeführer bemerkt, er bedaure sehr, was geschehen sei (Beschwerde S. 10), erscheint dies unglaubwürdig, nachdem er die Tat im Strafverfahren und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, auch noch vor der Vorinstanz abgestritten hatte (angefochtener Entscheid E. 3c/bb; Vorakten POM pag. 17; Akten MIDI pag. 78 und 128) und vor Verwaltungsgericht die Schwere der begangenen Sexualdelikte gleichzeitig zu relativieren sucht (vgl. vorne E. 4.1). Es sind zudem keine persönlichen Aspekte ersichtlich, welche einen Rückfall heute als unwahrscheinlicher erscheinen lassen würden (vgl. zu diesem Gedanken VGE 2014/85 vom 14.8.2014 E. 3.3.4). 4.4 Nach dem Gesagten kann das öffentliche Interesse an der strittigen Massnahme entgegen dem Beschwerdeführer nicht als «gering» eingeschätzt werden. Mit der POM (angefochtener Entscheid E. 3d) ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. 5. Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1 Der Beschwerdeführer reiste am 5. März 1990 im Alter von knapp 32 Jahren definitiv in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 15). Die POM ist daher von einer Aufenthaltsdauer von mindestens 29 Jahren ausgegangen. Sie hat diese zutreffend als lang beurteilt, woran auch die im Strafvollzug verbrachte Zeit nichts ändert (angefochtener Entscheid E. 4b; zur Relativierung der Aufenthaltsdauer vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde … eingereicht, laut der er sich bereits seit 1984 jährlich während rund neun Monaten und somit schwerpunktmässig in der Schweiz aufgehalten hatte (Eingabe vom 9.5.2019, act. 8 und 8A2; teilweise anders Beschwerde S. 6). Darauf ist abzustellen (Art. 25 VRPG). Bereits die Vorinstanz hat den Faktor Aufenthaltsdauer als von einigem Gewicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, bezeichnet (angefochtener Entscheid E. 4e); er erhält durch die beigebrachten Fakten noch leicht höheres Gewicht. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausländerbehörden in diesem Zusammenhang die Aktenführungspflicht verletzt haben sollten (vgl. dazu BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 4.3): Der Untersuchungsgrundsatz findet seine vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Danach sind die Parteien verpflichtet, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Die instruierende Behörde ist nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt (BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer hat die vorerwähnte Wohnsitzbescheinigung vorinstanzlich nicht zu den Akten gereicht und ist somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Vielmehr hat er gegenüber dem MIDI selber noch vorgebracht, (erst) 1990 in die Schweiz eingereist zu sein (Akten MIDI pag. 221). Auch vor der POM sprach er von einer Aufenthaltsdauer von 28 Jahren (Vorakten POM pag. 20). 5.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben zunächst elf Jahre auf dem Bau gearbeitet, anschliessend dreizehn Jahre eine eigene … geführt und in der Folge in einem Bistro gearbeitet, wo er bis Ende Januar 2019 über eine Teilzeitanstellung als Serviceaushilfe verfügte (Akten MIDI pag. 77 f. und 152 f.; Beilagen Vorakten POM 4A1; Eingabe vom 24.4.2019, act. 5). Die POM ist denn auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg (erfolgreich) selbständig erwerbstätig war und zum Entscheidzeitpunkt über eine Teilzeiterwerbstätigkeit verfügte (angefochtener Entscheid E. 4c/aa; Beilagen Vorakten POM 4A1). Weil der Beschwerdeführer aber in erheblichem Mass verschuldet sei, müsse die wirtschaftlich-berufliche Integration im heutigen Zeitpunkt insgesamt als unterdurchschnittlich bezeichnet werden (angefochtener Entscheid E. 4c/aa). – Dies ist nicht zu beanstanden: Aktenkundig sind Schulden in der Höhe von Fr. 396'263.-- (Steuererklärung 2018, act. 8A1). Der Beschwerdeführer kritisiert, er habe dies nicht zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, antworten, da er Geschädigter von Vermögensdelikten geworden sei (Beschwerde S. 10 f.; Akten MIDI pag. 232 und 238 ff.). Es trifft zu, dass gegen den ehemaligen Treuhänder des Beschwerdeführers ein Strafverfahren hängig ist, an dem Letzterer als Privatkläger teilnimmt (Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 15.7.2014 [Akten MIDI pag. 241 ff.]; Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5.3.2019, Beschwerdebeilage [BB] 8, act. 1C). Die POM geht von einem überwiegenden Zusammenhang zwischen den in diesem Verfahren untersuchten Vermögensdelikten und der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers aus (angefochtener Entscheid E. 4c/aa), hat aber dessen Schulden aus dem Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in die Würdigung einbezogen. Mit dem Strafurteil vom 1. März 2017 wurde er rechtskräftig zur Bezahlung von rund Fr. 64'000.-- verurteilt (Verfahrenskosten, Schadenersatz, Genugtuung an das Opfer [vgl. Akten MIDI pag. 84 ff.]). Zutreffend ist, dass er zumindest diese Verpflichtungen selber verursacht hat (eine weitere Detaillierung der deklarierten Schulden nach ihrer Herkunft hat er nicht beigebracht). Es stellt kein unzulässiges Novum dar, dass die Vorinstanz diesen Umstand neu in ihre Erwägung einbezogen hat (so aber Beschwerde S. 9). Diese Tatsache war einerseits längst bekannt; andererseits ist der Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt massgebend (Art. 25 VRPG; vgl. auch vorne E. 5.1). Weiterungen zur Kritik, die auferlegten Verfahrenskosten dürften nicht als Schulden veranschlagt werden (Beschwerde S. 11), erübrigen sich. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er zumindest die ratenweise Zahlung des Schadenersatzes und der Genugtuung an das Opfer seiner Sexualdelikte aufgenommen hat (Gesamtbetrag knapp Fr. 22'000.--). Zudem ist er den von der Vorinstanz gestützt auf Verlustscheine des Sozialdienstes Region … (Betrag von rund Fr. 44'000.--) geäusserten Zweifeln daran, dass er nie Sozialhilfe bezogen habe, nicht entgegengetreten. Mangels zumutbarer Mitwirkung muss insofern beweismässig geschlossen werden, die vorinstanzliche Annahme sei richtig. Schliesslich ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aktuell über eine Anstellung verfügt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er im Erwerbsleben demnächst wieder fest Fuss fassen oder immerhin die opferhilferechtlichen Schulden zeitnah tilgen kann. Insgesamt lässt sich wirtschaftlich nicht von einer günstigen Prognose ausgehen, selbst wenn die erhebliche Gesamtverschuldung ausgeblendet wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, 5.2.2 Zu Recht bezeichnet die Vorinstanz die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung als wichtigen Aspekt jeglicher Integration, dem der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung nicht entsprochen hat (angefochtener Entscheid E. 4c/bb; vgl. Art. 4 Bst. a der alten Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA; AS 2007 S. 5551, 5552]; vgl. auch Art. 58a Abs. 1 AIG). Die POM hat treffend erwogen, dass weiter nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in besonderem Mass Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung pflegt und damit sozial integriert ist (angefochtener Entscheid E. 4c/bb). Aus den von ihm im Vorverfahren eingereichten Empfehlungsschreiben kann nicht geschlossen werden, er habe vertiefte, über die normale Integration hinausgehende soziale Verbindungen, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde; sie bestätigen bloss äusserliche Eindrücke, welche Dritte aufgrund von Begegnungen mit dem Beschwerdeführer vorab im Bistro hatten (Akten MIDI pag. 263 ff.). Das Schreiben der Tochter ist in Bezug auf die Verankerung in der Gesellschaft ohnehin wenig aussagekräftig (Akten MIDI pag. 262). Die vorinstanzliche Würdigung überzeugt und wird durch den neuerlichen blossen Hinweis auf die erwähnten Schreiben nicht erschüttert (vgl. Beschwerde S. 11). Es kann erwartet werden und ist dem Beschwerdeführer somit nicht besonders anzurechnen, dass er der deutschen Sprache nach einer derart langen Aufenthaltsdauer (zumindest mündlich) mächtig ist (angefochtener Entscheid E. 4c/bb; Beschwerde S. 11). Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund von einer trotz langer Aufenthaltsdauer gesamthaft unterdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft ausgehen (angefochtener Entscheid E. 4c/cc). 5.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile: 5.3.1 Die POM hält eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo für zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4d/aa). Sie begründet dies damit, dass er die ersten und prägendsten (mindestens 26) Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat (vgl. vorne E. 5.1), er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten sowie mit der Sprache nach wie vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, vertraut ist und sich dort mit einer gewissen Anstrengung wieder integrieren kann. Sie weist zu Recht darauf hin, dass er einerseits lange Zeit mit einer Landsfrau verheiratet war und er andererseits in Kosovo mit seinem erwachsenen Sohn und dessen vier Kindern über Familienangehörige verfügt (angefochtener Entscheid E. 4d/aa; Beschwerde S. 12; Akten MIDI pag. 77). Vor diesem Hintergrund erscheinen seine Vorbringen wenig glaubhaft, er werde in Kosovo «völlig auf sich alleine gestellt» sein und sich «dort nicht mehr zurecht finden». Die POM anerkennt, dass nach einem faktisch langen Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in die Heimat im Alter von 61 Jahren gewiss nicht einfach ist. Unüberwindbare Hindernisse, die der Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnten, erachtet sie hingegen nicht als vorliegend (angefochtener Entscheid E. 4d/aa). Was der Beschwerdeführer weiter dagegen einwendet, vermag die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht in Frage zu stellen. Es sind dies die geäusserten Sorgen betreffend die angespannte Situation zwischen Kosovoalbanern und Serben und die wirtschaftliche Situation in Kosovo. Der Bundesrat hat Kosovo als sicheren Staat bezeichnet, in den eine Wegweisung in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Da in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, wird in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4; VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 5.3.2). Allein der Umstand, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwieriger sind als in der Schweiz, lässt die Rückkehr und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erscheinen. Neu bringt er vor Verwaltungsgericht vor, er sei gesundheitlich stark angeschlagen, was die Reintegration zusätzlich erschwere (Beschwerde S. 12). Dazu hat er mehrere Zeugnisse seines Arztes eingereicht, die ihm für den Zeitraum vom 12. September 2018 bis zum 2. April 2019 eine fast durchgehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestieren. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (act. 8) erläutert er, dass die gesundheitlichen Probleme auf psychische Probleme (Depressionen) zurückzuführen seien. Näheres zu seiner gesundheitlichen Situation bringt er nicht vor, obwohl dies angesichts seiner Mitwirkungspflicht von ihm zu erwarten gewesen wäre (vgl. vorne E. 5.1). Wie die POM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, in der Vernehmlassung zu Recht festhält (act. 4), vermögen die Informationen über den schlechten Gesundheitszustand keine generelle und künftige Unmöglichkeit der beruflichen Integration zu belegen (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. …, act. 1C [B1-B6]). Psychische Probleme lassen eine Wegweisung nach Kosovo regelmässig ohnehin nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu diesem Gedanken BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2; VGE 2018/188 vom 4.12.2018 E. 3.4). Selbst wenn der medizinische Standard in Kosovo nicht demjenigen in der Schweiz entspricht, können psychische Erkrankungen dort ausreichend behandelt werden (BVGer F-176/2016 vom 28.12.2016 E. 6.7 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_167/2017 vom 24.04.2017]; BGer 2D_14/2018 vom 13.8.2018 E. 5.2.1 f.). Um als wichtiger persönlicher Grund gelten zu können, müssen die gesundheitlichen Probleme vielmehr so gravierend sein, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland in medizinischer Hinsicht unhaltbar erscheint (BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 E. 4.3.2; 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Solches ist weder ersichtlich noch dargetan. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt vergeblich, seine Beziehung zur Ehefrau, von der er seit Jahren anerkanntermassen getrennt lebt, sei vom Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erfasst (vgl. gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 4.3.2016, Vorakten POM pag. 42 f.; Beschwerde S. 12). Die Konvention schützt allein tatsächlich gelebte Ehen, nicht aber die freundschaftliche Verbundenheit ehemaliger Paare. Wie die Vorinstanz zudem richtig festgestellt hat und seitens des Beschwerdeführers nicht mehr behauptet wird, fällt das Verhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter, die nach eigenen Angaben mit der Mutter aufgewachsen ist (Schreiben Tochter in Akten MIDI, pag. 262) und in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Vater steht, nicht unter den Schutz des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d/bb; BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BGer 2C_5/2017 vom 23.6.2017 E. 2). Die familiären Beziehungen zu Ehefrau und Tochter fallen somit für die Interessenabwägung nicht wesentlich ins Gewicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, 5.3.3 Das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welches sich der Beschwerdeführer weiter beruft (Beschwerde S. 13), kann durch eine Entfernungsmassnahme verletzt werden, wenn die wegzuweisende Person in der Schweiz besonders intensive Beziehungen hat, die über eine normale Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hinausgehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_436/2018 vom 8.11.2018 E. 2.3, 2C_1035/2017 vom 20.7.2018 E. 5.1). Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8; BVR 2019 S. 314 E. 5.2.1 [bestätigt durch BGer 2C_292/2019 vom 8.4.2019]). – Der Beschwerdeführer lebt seit weit über zehn Jahren in der Schweiz (vgl. vorne E. 5.1). Die POM ist von einer insgesamt unterdurchschnittlichen Integration ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 4d/cc). Der Beschwerdeführer selber beurteilt sich als durchschnittlich (bis gut) integriert (Beschwerde S. 13), womit nicht von besonders intensiven Beziehungen ausgegangen werden kann, die über eine normale Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hinausgehen (vgl. auch vorne E. 5.2.2). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts muss bereits aufgrund der schweren Sexualdelikte auf eine gesamthaft misslungene Integration des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zudem ist er in der hiesigen Gesellschaft nicht stark verankert. Seine wirtschaftliche Integration weist zumindest Brüche auf und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Erwerbsleben wieder Fuss fassen kann. Es spricht somit einiges dafür, dass der Schutzbereich des Privatlebens von vornherein nicht betroffen ist (zur Gesamtabwägung hinten E. 6). 5.4 Zusammenfassend sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer zwar nicht unwesentlich. Mit der POM ist aber zu schliessen, dass der Beschwerdeführer insgesamt unterdurchschnittlich integriert ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, und ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland zugemutet werden kann. 6. In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die POM die öffentlichen Interessen zu Recht als überwiegend beurteilt hat: Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Damit hat er gesamthaft betrachtet ein schweres Verschulden auf sich geladen (vgl. vorne E. 4.1). Im Verbund mit der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr besteht insgesamt ein gewichtiges Interesse an der strittigen Massnahme (vgl. vorne E. 4.3 f.), auch wenn zutrifft, dass er nicht «Gewohnheitsdelinquent» ist (Beschwerde S. 13). Seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt der sehr lange Aufenthalt des Beschwerdeführers ins Gewicht (vgl. vorne E. 5.1). Es ist ihm aber nicht gelungen, sich umfassend in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren (vgl. vorne E. 5.2). Besonders intensive Beziehungen, die über eine normale Integration beruflicher oder gesellschaftlicher Natur hinausgehen, pflegt er nicht (vgl. vorne E. 5.3.3). In familiärer Hinsicht sind ihm die Beziehungen zur volljährigen Tochter und zur Ehefrau wichtig, von der er getrennt lebt; diese Beziehungen fallen indes in der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. vorne E. 5.3.2). Sie können zudem weiterhin besuchsweise oder mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Der Rückkehr nach Kosovo, wo er bis zum 26. Altersjahr gelebt und mit seinem Sohn und dessen Familie ebenfalls Angehörige hat, stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen (vgl. vorne E. 5.3.1). Insgesamt erweisen sich somit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als gerechtfertigt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass (vgl. vorne Bst. C; der Eventualantrag ist nicht näher begründet). Eine blosse Androhung des Bewilligungswiderrufs würde mit Blick auf die schwere Delinquenz und die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht gerecht. Art. 96 Abs. 2 AIG ist unter den konkreten Umständen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, verletzt, indem dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung entzogen worden ist (vgl. VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 6.2; Beschwerde S. 14). 7. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 7.2 Die POM beurteilte die an sie gerichtete Beschwerde als aussichtslos (angefochtener Entscheid E. 7b). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt hat, er gemessen an der Aufenthaltsdauer nur unterdurchschnittlich integriert ist, ihm die Wiedereingliederung in Kosovo zumutbar ist und keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, konventionsrechtlich geschützten familiären Beziehungen vorliegen. – Nach der Rechtsprechung ist eine Vergewaltigung als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält. Angesichts der hohen Freiheitsstrafe von 32 Monaten müssten aussergewöhnliche Umstände vorliegen, um das sicherheitspolizeiliche Interesse am Bewilligungswiderruf und der Wegweisung aufzuwiegen (vgl. BGer 2C_626/2017 vom 12.1.2018 E. 4.4 ein Raubdelikt betreffend; vgl. vorne E. 4.1). Solche Gründe vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die POM nicht darzutun. Vielmehr beschränkte er sich zu einem grossen Teil darauf, bereits im Verwaltungsverfahren Geäussertes zu wiederholen (vgl. dazu Eingabe an das MIP vom 3.4.2018, Akten MIDI pag. 217 ff.). Bereits dieses hatte die massgebliche Praxis richtig wiedergegeben und die Entfernungsmassnahme mittels einer sorgfältigen Interessenabwägung begründet. Es gewichtete die öffentlichen Interessen treffend als hoch und liess Überlegungen zur Integration, zur familiären Situation, zur nicht mehr gelebten Ehe, zum Alter sowie zur Aufenthaltsdauer einfliessen. Wie die POM in ihrer Vernehmlassung richtig bemerkt (act. 4), blieb die Erwägung des MIP, wonach intakte Reintegrationsmöglichkeiten bestünden, gar unbestritten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen führte der Beschwerdeführer vor der POM noch nicht an. Die Erfolgschancen waren daher von Anfang an als gering einzustufen. Daran ändert auch das Textvolumen des vorinstanzlichen Entscheids nichts (vgl. Beschwerde S. 14; Eingabe vom 9.5.2019, act. 8). In ausländerrechtlichen Verfahren gebietet sich auch in klaren Fällen eine eingehendere Begründung, da gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Rahmen der konventionsrechtlich erforderlichen Interessenabwägung alle von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien berücksichtigt werden müssen, andernfalls eine prozedurale Verletzung von Art. 8 EMRK droht (vgl. EGMR 23887/16 vom 9.4.2019, I.M. gegen Schweiz, Ziff. 78 f.). Nach dem Gesagten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, 8. Im Ergebnis hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle in allen Punkten stand. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist festzulegen. Das Verwaltungsgericht legt im Normalfall eine Ausreisefrist von sechs Wochen fest und geht damit über die gesetzliche Mindestdauer hinaus (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, was er unter einer angemessenen Frist versteht. Gründe für die Gewährung einer längeren als der praxisgemässen Frist sind weder vorgebracht noch ersichtlich. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführ an sich verfahrenskostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 9.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden (zu den Anforderungen vorne E. 7.1): Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann auf das in E. 7.2 Gesagte verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen haben gleichermassen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung. Der Beschwerdeführer hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde grösstenteils die bisherigen Argumente wiederholt und sich dabei nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, welche sich auf ständige publizierte Rechtsprechung stützen. Er hat zudem verschiedentlich von vornherein unbehelfliche rechtliche Argumentationen vorgetragen (vgl. E. 4.1, 4.3, 5.2.1 und 5.3.2) und nichts Neues vorgebracht, was dem Ausgang des Verfahrens eine entscheidende Wende hätte geben können. Mit Blick darauf und auf den im Übrigen einlässlich begründeten Entscheid der Vorinstanz muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, waltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre (BVR 2015 S. 487 E. 7.2). 9.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 11. Februar 2020. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2019, Nr. 100.2019.99U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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