100.2019.66/67U STN/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. Januar 2019; 100 17 562, 200 17 459)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.66/67U, Sachverhalt: A. A.________ wurde am 16. Juni 2017 zwecks Erwerbs von Wohneigentum ein Betrag von Fr. 148'770.65 aus einem Freizügigkeitskonto bei der Liberty Freizügigkeitsstiftung ausbezahlt. Mit Veranlagungsverfügungen (Sonderveranlagungen) vom 5. September 2017 legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuerforderungen für diese Kapitalleistung «aus Vorsorge» bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 7'196.35 und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 1'478.10 fest. Dagegen erhob A.________ am 5. Oktober 2017 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 20. November 2017 abwies. B. Gegen diese Entscheide reichte A.________ am 20. Dezember 2017 Rekurs und sinngemäss Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) ein. Mit Entscheiden vom 17. Januar 2019 wies diese die Rechtsmittel ab. C. Am 18. Februar 2019 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben sinngemäss mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.66/67U, Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 bzw. Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, da es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts gleich lauten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.66/67U, (vgl. hinten E. 2), rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, wie die Auszahlung (vom 16.6.2017 von Fr. 148'770.65) aus einem Freizügigkeitskonto zu besteuern ist. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge einschliesslich der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen (Art. 26 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Sparund Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen (Art. 26 Abs. 2 StG; Art. 22 Abs. 2 DBG). Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können von den Einkünften abgezogen werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG), weshalb im Zeitpunkt der Bezahlung der Beiträge in diesem Umfang keine Steuern anfallen. Im Gegenzug sind aber sämtliche Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in vollem Umfang als Einkommen zu besteuern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 22 N. 31; Leuch/Amonn, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis- Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 26 N. 4; Peter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.66/67U, Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 22 N. 20). Besteuert werden nicht nur die Zins- und Überschussanteile, sondern auch die Rückzahlung der eigenen Einlagen, Prämien und Beiträge (Steiner/Lang, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 22 DBG N. 7). Neben den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Leistungen aus Freizügigkeitspolicen fallen auch Leistungen aus Freizügigkeitskonten darunter (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 22 N. 38). Eine qualitative Unterscheidung zwischen Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten wäre nicht sachgerecht, zumal in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) bestimmt wird, dass der Vorsorgeschutz entweder durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten wird (vgl. Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 DBG N. 11). 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 Bst. k StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG, wonach Kapitalgewinne aus der Veräusserung von (beweglichem) Privatvermögen steuerfrei sind. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Teil des Kapitalbezugs unter diese Bestimmungen fällt. Bei der fraglichen Kapitalleistung handelt es sich indes unbestrittenermassen um eine Auszahlung von einem Freizügigkeitskonto der zweiten Säule und damit nach dem Gesagten um Einkommen aus Vorsorge und nicht um Einkommen aus der Veräusserung von (beweglichem) Privatvermögen. Aus diesem Grund gelangt im vorliegenden Fall nicht Art. 29 Bst. k StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG, sondern Art. 26 StG bzw. Art. 22 DBG zur Anwendung. 2.3 Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert (Art. 44 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 38 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 StHG). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) festgesetzt. Kapitalleistungen zum Erwerb von Wohneigentum werden nach Art. 38 DBG besteuert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 38 N. 11). Mit der gesonderten Besteuerung und dem reduzierten Tarif wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei der Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.66/67U, zahlung des Vorsorgekapitals die Progression zusammen mit dem übrigen steuerbaren Einkommen deutlich erhöhen würde und dass üblicherweise über mehrere Jahre periodisch fliessende Leistungen einmalig entrichtet werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 38 N. 5). 2.4 Dem Beschwerdeführer wurde am 16. Juni 2017 ein Betrag von Fr. 148'770.65 aus einem Freizügigkeitskonto bei der Liberty Freizügigkeitsstiftung ausbezahlt. Bei den kantonalen Steuern wurde eine einfache Steuer von Fr. 1'471.65 und bei der direkten Bundessteuer eine Steuer von Fr. 1'478.10 erhoben (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 5.9.2017, Vorakten Steuerverwaltung [act. 9B] pag. 5 ff.). Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 2.5 Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2019, Nrn. 100.2019.66/67U, 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.