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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2020 100 2019 386

7 aprile 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,703 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 14. November 2019; vbv 34/2019) | Andere

Testo integrale

100.2019.386U ARB/SBE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. April 2020 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Biel Direktion Soziales und Sicherheit, Dienststelle Polizeiinspektorat, Zentralstrasse 60, 2501 Biel/Bienne Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 14. November 2019; vbv 34/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.386U, Sachverhalt: A. A.________ ersuchte nach der Scheidung von ihrem Ehemann um Änderung ihres Familiennamens und um Änderung der Schreibweise ihres Vornamens. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst [ZBD]), verfügte am 18. September 2017 die beantragte Namensänderung. In der Folge wurde ihr Name in den amtlichen Registern geändert. Nach einem Wechsel der Wohnsitzgemeinde gelangte sie an die Einwohner- und Spezialdienste der Einwohnergemeinde (EG) Biel und ersuchte diese sinngemäss, den neuen Namen auch in ihrem Ausländerausweis C einzutragen bzw. einen neuen Ausländerausweis C auszustellen. Ihr wurde daraufhin erklärt, dass der Name im Ausländerausweis mit den Namensangaben in ihrem ukrainischen Reisepass übereinstimmen müsse und erst geändert werden könne, wenn sie die Namensänderung den heimatlichen Behörden gemeldet habe und einen Reisepass mit neuem Namen vorweisen könne. Sie wurde ferner darauf hingewiesen, dass sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen könne, machte aber von diesem Angebot keinen Gebrauch. B. Am 4. November 2019 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Beschwerde gegen die Weigerung der Gemeinde, einen Ausländerausweis C mit neuem Namen auszustellen und machte u.a. sinngemäss geltend, die falsche Schreibweise im Ausländerausweis C behindere sie bei der Stellensuche. Sie beantragte, die EG Biel sei anzuweisen, ihr einen Termin zur Abgabe der biometrischen Daten einzuräumen und ersuchte gleichzeitig sinngemäss um Unterstützung bei der Stellensuche. Mit Entscheid vom 14. November 2019 trat der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. wegen Fehlens eines Anfechtungsobjekts bzw. fehlender Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts auf die Beschwerde nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.386U, C. Mit Eingabe vom 23. bzw. 29. November 2019 führt A.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und hält daran fest, dass ihr die Möglichkeit gewährt werde, ihre biometrischen Daten abzugeben. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung. Das Regierungsstatthalteramt hat mit Eingabe vom 7. Januar 2020 mitgeteilt, dass es unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte. Die EG Biel beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 3. Januar, 17. Januar, 31. Januar, 10. Februar, 25. Februar, 8. März und 27. März weitere Eingaben eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Da der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ergibt sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativem Prozessentscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.386U, 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden unter anderem Antrag und Begründung zu enthalten. Dabei handelt es um eigentliche Sachurteilsvoraussetzungen, die innert Beschwerdefrist vorliegen müssen (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 12). Auch wenn an die Begründung praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, muss aus ihr immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, so dass darauf nicht einzutreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 14). Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihren fristgerecht eingereichten Eingaben vom 23. und 29. November 2019 sinngemäss dahingehend, dass der Regierungsstatthalter das Verfahren hätte weiterführen müssen. Sie nimmt aber nicht dazu Stellung, inwiefern unzutreffend sein soll, dass es im vorinstanzlichen Verfahren an einer anfechtbaren Verfügung der Gemeinde, mithin an einem Anfechtungsobjekt gefehlt habe, womit zweifelhaft ist, ob die Beschwerde den (herabgesetzten) Formerfordernissen einer Laienbeschwerde zu genügen vermag. Die Frage kann aber offenbleiben. 1.3 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen auf den Streitgegenstand beschränkt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht Anordnungen in der Sache oder gar aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen die Behörde verlangt, welche ihrer Meinung nach die Namensänderung den ukrainischen Behörden hätte mitteilen müssen, ist auf die Beschwerde – weil ausserhalb des Streitgegenstands liegend bzw. ohnehin nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fallend – nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.386U, 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2019 die Rechtslage betreffend Eintragung des neuen Namens in ihrem Ausländerausweis C erklärt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei der Gemeinde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen könne, wenn sie mit deren Vorgehen nicht einverstanden sei. Er hat ihr erläutert, dass die kommunalen Behörden gehalten sind, in den Ausländerausweisen jenen Namen einzutragen, der im heimatlichen Reisepass stehe. Weiter hat er ausgeführt, dass sie selbst den neuen Namen den ukrainischen Behörden zu melden habe, zumal von Seiten der Schweizer Behörden keine solche Meldung erfolge. Schliesslich hat er ihr mitgeteilt, dass das Regierungsstatthalteramt keine Unterstützung bei der Stellensuche bieten könne und sie an die zuständige Stelle verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat nach Kenntnisnahme dieser Informationen darauf bestanden, dass ihre Beschwerde behandelt werde. Mit Entscheid vom 14. November 2019 ist der a.o. Regierungsstatthalter-Stv. auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, nachdem er insbesondere festgestellt hatte, dass keine anfechtbare Verfügung vorliege und keine Anzeichen einer Rechtsverweigerung durch die Gemeinde ersichtlich seien. 2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit diesen Ausführungen auseinandersetzt (vgl. vorne E. 1.2), bringt sie nichts vor, was den hier angefochtenen Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erscheinen lassen würde. Was die Nichtanhandnahme des Gesuchs um Unterstützung bei der Stellensuche durch die Vorinstanz anbelangt, scheint die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich damit einverstanden zu sein, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. In Bezug auf die beantragte Namensänderung im Ausländerausweis C drückt die Beschwerdeführerin zwar ihren Unmut aus über das Vorgehen der Behörden, darunter auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.386U, dasjenige der Vorinstanz, der sie vorwirft, «die Sachen in eine falsche Richtung zu rücken», ohne jedoch auszuführen, inwiefern sie das Vorgehen als falsch erachte. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, auf ihre Lebensumstände hinzuweisen und sich über die Nachteile zu beklagen, die sich aus dem auf den alten Namen lautenden Ausländerausweis C namentlich bei der Stellensuche ergeben würden. Trotz gegenteiliger Vorbringen der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanzen ihr Anliegen nicht ernst genommen und sich nicht rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt hätten. Sowohl die kommunalen Behörden als auch die Vorinstanz haben vielmehr ausführlich über die Rechtslage informiert und sie mehrmals auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen. Die Vorinstanz hat somit auch zutreffend festgestellt, dass der Gemeinde keine Rechtsverweigerung vorgeworden werden könne. 2.3 Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.386U, können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sowie in ihrem Schreiben vom 11. November 2019 zutreffend und auch für Laien klar und verständlich dargelegt, weshalb sie auf die Beschwerde nicht eintreten kann. Unter diesen Umständen muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.386U, 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

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