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Bern Verwaltungsgericht 15.11.2021 100 2019 385

15 novembre 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,951 parole·~35 min·3

Riassunto

Ausbildungsbeitrag 2018/2019 (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019; 2019.ERZ.1713) | Ausbildungsbeiträge

Testo integrale

100.2019.385U publiziert in BVR 2022 S. 51 HER/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2021 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Rolli, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeitrag 2018/2019; Einsicht in die Steuerdaten der Mutter, Einbezug von Einkommen und Vermögen des Stiefvaters (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2019; 2019.ERZ.1713)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1993) absolviert am Berner Bildungszentrum Pflege eine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF (höhere Fachschule). Am 10. April 2017 stellte er bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ; heute: Bildungs- und Kulturdirektion [BKD]) ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2017/18. Die AAB gewährte A.________ mit Verfügung vom 19. Februar 2018 (Anpassung der Verfügung vom 9.5.2017) für Februar 2018, den letzten Monat des Ausbildungsjahrs, Stipendien in der Höhe von Fr. 465.--. Mangels Einverständnis zur Offenlegung der Steuerdaten hat die AAB in der Verfügung die Berechnungen anonymisiert, die die Mutter von A.________ betreffen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. März 2018 Beschwerde bei der ERZ. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen betreffend seine Mutter. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 lehnte die ERZ das Gesuch um Akteneinsicht in die Steuerdaten der Mutter ab. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2018 nicht ein (VGE 2018/203). Am 8. April 2018 stellte A.________ bei der AAB ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2018/19. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (Anpassung der Verfügung vom 11.1.2019) gewährte ihm die AAB für das Ausbildungsjahr 2018/19 Stipendien von Fr. 5'382.--. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Februar 2019 Beschwerde bei der ERZ. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Erhöhung des Ausbildungsbeitrags für das Ausbildungsjahr 2018/19 beantragte er erneut die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, fend seine Mutter. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 wies die ERZ die Beschwerde – unter Ablehnung des Gesuchs um Akteneinsicht in die Steuerdaten der Mutter – ab. Gleichzeitig gewährte ihm die ERZ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Hiergegen hat A.________ am 22. November 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2018/19 seien unter vollständiger Offenlegung der Berechnungsgrundlagen neu und höher festzulegen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter vollständiger Offenlegung der Berechnungsgrundlagen an die Vorinstanz bzw. subeventuell an die AAB zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er um vollständige Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Der Kanton beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er sich eines Antrags enthalten. A.________ hält mit Replik vom 3. Januar 2020 an seinen Anträgen fest. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 100.2018.203 zum vorliegenden Verfahren beigezogen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung des Rechtsvertreters bewilligt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Da es sich um eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche liegt seines Erachtens in der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht und der daraus resultierenden Einschränkung für die Begründung, welche ungenügend sei und es ihm nicht erlaube, den Entscheid über die Ausbildungsbeiträge sachgerecht anzufechten (Beschwerde S. 6 ff., 8 ff.). Er stellt in diesem Zusammenhang auch vor Verwaltungsgericht den Antrag, es seien die für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags beigezogenen Steuerdaten seiner Mutter offenzulegen (vorne Bst. C). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die AAB die Begründungspflicht nicht verletzt habe und es dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die wesentlichen Elemente zur Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, rechnung des Ausbildungsbeitrags seien gesetzlich vorgegeben, weshalb die AAB keinen relevanten Ermessensspielraum habe und an die Begründungsdichte demgemäss keine erhöhten Anforderungen gestellt seien. Zudem lasse sich aus der Verfügung trotz der Anonymisierung erkennen, in welchem Umfang neben der anrechenbaren Leistung des Vaters eine anrechenbare Leistung der Mutter berücksichtigt worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.1.3). Das Recht auf Akteneinsicht sei nicht verletzt, weil keine explizite gesetzliche Grundlage bestehe, die im Ausbildungsbeitragsverfahren eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zugunsten des Beschwerdeführers vorsehe und im Rahmen einer Interessenabwägung die Geheimhaltungsinteressen der Mutter höher gewichteten als die Einsichtsinteressen des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Demgemäss lehnte die Vorinstanz das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Einsicht in die Steuerdaten der Mutter ab. Mit Beschwerdeantwort bestätigt sie ihre Sicht und hält zur Akteneinsicht namentlich fest, dass der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Urteil des Bundesgerichts 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 nichts für sich ableiten könne. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und ist kantonalgesetzlich konkretisiert (Art. 21 ff. VRPG). Er umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2008 S. 49 E. 4.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Es bezieht sich auf sämtliche Akten, die für dieses Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, 129 I 249 E. 3, 132 V 387 E. 3.2). Der Anspruch gilt aber nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden, wobei auf solchermassen geheim gehaltene Akten nur insoweit abgestellt werden darf, als deren Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). In diesem Sinn hat die Partei gemäss Art. 23 VRPG Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, gende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Abs. 1). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn die Behörde dieser von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Abs. 2). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4). Im Weiteren verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Begründungspflicht (BGE 146 II 335 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; ausdrücklich Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Behörde muss die Begründung ihres Entscheids zumindest so abfassen, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Minimalanforderungen an die Begründung sind auch einzuhalten, wenn die Begründungsdichte reduziert wird, um geheim zu haltende Informationen nicht offenzulegen (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 30). Die Verfügung muss für den Adressaten zumindest verständlich sein (vgl. BGE 141 I 201 E. 4.5.2). 2.4 Im Verfahren auf Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist die zuständige Stelle der BKD (die AAB) berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unterlagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31]). Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügungen nötig ist (Art. 4 Abs. 2 ABG). Personen, die mit der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen betraut sind, unterstehen dem Steuergeheimnis (Art. 4 Abs. 3 ABG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, 2.5 Das Steuergeheimnis ist im Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) näher geregelt (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] sowie Art. 110 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Ausgangspunkt bildet Art. 153 Abs. 1 StG: Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung des Amtes oder in Erfüllung der Aufgaben bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern. Eine Auskunfterteilung an Dritte ist nach Art. 153 Abs. 2 StG nur zulässig, wenn die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt (Bst. a), eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht (Bst. b) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist und die Finanzdirektion die Auskunftserteilung schriftlich bewilligt (Bst. c). Mit dem Amts- und Steuergeheimnis soll sichergestellt werden, dass Steuerinformationen nicht Dritten gegenüber offenbart werden (BVR 2017 S. 483 E. 4.3). Das Steuergeheimnis dient dem Persönlichkeitsschutz der Steuerpflichtigen und dem Schutz des Veranlagungsverfahrens (BVR 2020 S. 489 [VGE 2019/168 vom 22.7.2020] nicht publ. E. 6.1 mit Hinweisen). Es geht insofern über das Amtsgeheimnis hinaus, als Steuerpflichtige ihre Daten grundsätzlich sollen geheim halten und ihre weitreichende Offenlegungspflicht im Veranlagungsverfahren im Vertrauen erfüllen können, dass ihre Angaben nicht allgemein bekannt werden. Letzteres dient mittelbar auch der Sachverhaltsermittlung (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 110 N. 10; BGer 1C_598/2014 vom 18.4.2016 E. 3.2) und ist Voraussetzung für eine wahrheitsgemässe und vollständige Deklaration (Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 219; vgl. auch etwa Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 110 DBG N. 2; Peter Locher, a.a.O., Art. 110 N. 10). Anders formuliert schützt das Steuergeheimnis als qualifiziertes Amtsgeheimnis die steuerpflichtige Person vor einer Weitergabe ihrer Steuerdaten an Dritte (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 10 N. 33 mit Hinweis auf Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 36; VGE 2014/340 vom 12.8.2016 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, 2.6 Es entspricht dem umfassenden Charakter des Geheimnisschutzes, dass die Geheimhaltungspflicht von Art. 153 StG auf alle Personen auszudehnen ist, die in anderer amtlicher oder behördlicher Stellung mit den vom Steuergeheimnis erfassten Daten in Kontakt geraten (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 110 DBG N. 8 mit Hinweisen; Peter Locher, a.a.O., Art. 110 N. 18 f.). Art. 4 Abs. 3 ABG hält dies ausdrücklich fest (vorne E. 2.4). Damit fällt das Abrufverfahren nach dem ABG in den Geltungsbereich von Art. 153 StG, wobei es namentlich Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG zu beachten gilt: Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die im Sinn dieser Vorschrift zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses ermächtigt (Auskunfterteilung an Dritte), enthalten zwar weder das ABG noch die Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312). Aus der Verankerung des Steuergeheimnisses in Art. 4 Abs. 3 ABG ist umgekehrt aber nicht zu schliessen, dass eine Durchbrechung im Sinn des StG spezialgesetzlich ausgeschlossen wäre: Die Materialien zum ABG enthalten keine Hinweise, dass durch den Verweis auf das Steuergeheimnis von einer vom Gesetzgeber in genereller Weise vorweggenommenen Interessenabwägung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen steuerpflichtigen Personen auszugehen wäre, an welche die rechtsanwendenden Behörden gebunden wären (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum ABG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18 [nachfolgend: Vortrag ABG] S. 14 zu Art. 4; vgl. auch BGE 124 I 176 E. 6b; BGer 1C_304/2017 vom 8.9.2017, in ZBl 2018 S. 424 E. 2.2, 1C_447/2016 vom 31.8.2017 E. 5.6.1, 1C_598/2014 vom 18.4.2016 E. 4.3). 3. 3.1 Strittig ist zunächst die Tragweite des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht im Verhältnis zum Steuergeheimnis. Nach Ansicht des Beschwerdeführers kann das Steuergeheimnis keine Akten erfassen, die aufgrund des Akteneinsichtsrechts oder der Begründungspflicht offenzulegen seien (Beschwerde S. 11 f.). Dem kann nicht gefolgt werden: Weder das Verfassungsrecht noch Art. 23 VRPG vermitteln ein absolutes Einsichtsrecht in Verfahrensakten (vgl. vorne E. 2.3). Das Amts- und Steuergeheimnis kann durchaus als (gegebenenfalls) überwiegendes öffentliches oder privates In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, teresse zur Einschränkung des Akteneinsichtsrecht nach Art. 23 Abs. 1 VRPG herangezogen werden, da es die Steuerpflichtigen vor einer Weitergabe ihrer Steuerdaten an Dritte schützt (vgl. vorne E. 2.5). Die von der AAB hier zurückbehaltenen Aktenstücke unterstehen auch aus materieller Sicht allesamt dem Steuergeheimnis. Als Steuerdaten gelten alle Informationen, Auskünfte, Tatsachen, Bescheinigungen und Anzeigen, welche die steuerpflichtige Person und Dritte den Steuerbehörden im Veranlagungs-, Bezugs, Sicherungs-, Inventarisations-, Siegelungs-, Rechtsmittel- oder Steuerstrafverfahren mitteilen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 110 DBG N. 10 f.; Peter Locher, a.a.O., Art. 110 N. 27 ff.; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 10 N. 5). In Anwendung von Art. 4 Abs. 2 ABG zog die AAB die Veranlagungsverfügung 2016 der Kantons- und Gemeindesteuern sowie einen Auszug aus der Steuererklärung 2016 der Mutter und deren Ehegatten (Stiefvater des Beschwerdeführers) bzw. Daten aus dem Steuerinformationssystem «NESKO-Frontend» des Kantons Bern bei (Akten AAB pag. 185-187; Akten ERZ pag. 68). Der nicht offen gelegten Veranlagungsverfügung und dem Auszug aus der Steuererklärung bzw. dem Steuerinformationssystem entnahm sie für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags das Total der Einkünfte, das steuerbare Vermögen, den Mietwert, die Kantons- und Gemeindesteuern, die Bundessteuern sowie die Fahrkosten (nicht-anonymisierter Verfügungsentwurf, in Akten AAB pag. 5 ff.). Dies sind allesamt Steuerdaten von am Verfahren nicht beteiligten, identifizierbaren Dritten, bei denen das Steuergeheimnis – neben Akteneinsichtsrecht und Begründungspflicht – zu beachten ist (vgl. BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.2 betreffend Vollzug des StG; analog Art. 4 Abs. 3 ABG betreffend Vollzug des ABG). 3.2 Nach dem bisher Erwogenen stellt sich die Frage, ob eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses gestützt auf Art. 153 Abs. 2 StG zulässig ist: Unbestritten ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers weder ihm noch der AAB eine schriftliche Einwilligung zur Auskunft über die Steuerdaten gemäss Bst. a dieser Bestimmung erteilte (vgl. Akten AAB pag. 177). Gleiches hat für den Stiefvater des Beschwerdeführers zu gelten (Beschwerde S. 4 f.). Ausgeschlossen ist auch eine Ausnahme nach Bst. c von Art. 153 Abs. 2 StG, da ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, im Kontext einer Strafuntersuchung angenommen wird (vgl. Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 219). Zudem müsste eine solche Auskunftserteilung durch die Finanzdirektion schriftlich bewilligt werden. 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob für die Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht im Sinn von Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG besteht. Da das kantonale Ausbildungsbeitragsrecht keine solche (explizite) Grundlage vorsieht (vgl. vorne E. 2.6), kommen als gesetzliche Grundlagen nur die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Garantien zum rechtlichen Gehör bzw. zum Akteneinsichtsrecht in Frage. Trotz ihres Verfassungsrangs vermögen diese Garantien die Behörden indes entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 12 und Replik S. 6) nicht ohne weiteres von der Geheimhaltungspflicht von Steuerdaten der am Ausbildungsbeitragsverfahren nicht beteiligten Dritten zu entbinden. Sie eröffnen jedoch den Weg zu einer Interessenabwägung (vgl. vorne E. 2.3). In dieser sind die privaten Interessen der vom Steuergeheimnis geschützten Personen im Allgemeinen hoch zu gewichten und gehen, wenn diese identifizierbar sind, dem Interesse auf Akteneinsicht regelmässig vor (vgl. BVR 2019 S. 344 [VGE 2016/39 vom 5.3.2019] nicht publ. E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4 Zu den Interessen, die gegen eine Offenlegung der Steuerdaten der Mutter bzw. des Stiefvaters des Beschwerdeführers sprechen, ist Folgendes festzuhalten: Das Steuergeheimnis dient zunächst dem öffentlichen Interesse des Schutzes des Veranlagungsverfahrens. Es erleichtert steuerpflichtigen Personen, die ihnen obliegende Deklarations- und Auskunftspflicht zu erfüllen, wenn sie darauf vertrauen können, dass die gegenüber den Steuerbehörden offengelegten Informationen nicht allgemein bekannt werden, was wiederum den Steuerbezug nach Massgabe der effektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert (vgl. vorne E. 2.5). Weiter soll das Steuergeheimnis den Persönlichkeitsschutz der steuerpflichtigen Personen, hier von Mutter und Stiefvater, sicherstellen (vorne E. 2.5). Als am Verfahren unbeteiligte und identifizierbare Dritte, die der Einsicht in ihre Steuerdaten nicht schriftlich zugestimmt haben, ist ihr privates Geheimhaltungsinteresse von Grund auf hoch zu gewichten (vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter gilt es in diesem Zusammenhang Art. 4 Abs. 3 ABG zu beachten (vgl. vorne E. 2.4). Durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, die ausdrückliche Unterstellung des Personals der AAB unter das Steuergeheimnis in einem gegenüber dem StG jüngeren Gesetz wird das Gewicht des Geheimhaltungsinteresses zusätzlich unterstrichen. 3.5 Zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers, die für eine Offenlegung der Steuerdaten der Mutter bzw. des Stiefvaters sprechen, ergibt sich Folgendes: Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es primär ihm selber zusteht, die Relevanz der (ihm vorenthaltenen) Akten zu beurteilen (vgl. vorne E. 2.3). Gleichwohl ist sein privates Interesse in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. Die verweigerte Akteneinsicht beschränkt sich auf die anonymisierten Angaben in der Verfügung vom 23. Januar 2019 zu den relevanten Einnahmen, Abzügen und Kosten seiner Mutter bzw. die die Mutter und ihren Ehemann betreffenden Steuerdaten aus der Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und einem Auszug aus der Steuererklärung 2016 (vgl. vorne E. 3.1). Ohne den Zugriff auf diese Steuerdaten hätte der Beschwerdeführer als Gesuchsteller, der die erforderlichen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter entgegen der gesetzlichen Meldepflicht nicht beigebracht hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 ABG i.V.m. Art. 37 ABV), die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen sachverhaltlichen Grundlagen tragen müssen oder es hätte gar auf sein Gesuch nicht eingetreten werden können (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.4 f. und 2.8). Die AAB gewährte dem Beschwerdeführer einen Ausbildungsbeitrag. Der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage zuzustimmen, dass sein Einsichtsinteresse weniger ausgeprägt erscheint, als wenn das Gesuch abgelehnt worden wäre. Zutreffend ist auch, dass bei der Ermittlung des Ausbildungsbeitrags kein nennenswerter Ermessensspielraum der Behörden besteht. Schliesslich hat die AAB bei der Anonymisierung der aus dem Veranlagungsverfahren der Mutter stammenden Daten die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 VRPG eingehalten und insoweit verhältnismässig gehandelt (vgl. hinten E. 3.7). Das private Interesse des Beschwerdeführers beschränkt sich nach dem Gesagten auf eine rechnerische Nachkontrolle des Ausbildungsbeitrags. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz dieses Interesse nicht als besonders gewichtig beurteilt hat, zumal nach wiederholter Überprüfung seines Anspruchs durch mehrere Instanzen ein Rechnungsfehler ausgeschlossen werden darf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, 3.6 In der Abwägung der massgeblichen Interessen überwiegen das öffentliche Interesse des Schutzes des Veranlagungsverfahrens sowie die nach dem kantonalen Gesetzesrecht hoch zu gewichtenden Interessen am Persönlichkeitsschutz der Mutter und ihres Ehemanns die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die vergleichsweise nicht als besonders gewichtig zu qualifizieren sind. Damit kann hier der verfassungs- und verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht nicht als gesetzliche Grundlage nach Art. 153 Abs. 2 Bst. b StG zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses dienen. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 (Beschwerde S. 13 ff.; Replik S. 2, 4 f.) ergibt sich nichts anderes: Das Steuergeheimnis war nach Massgabe des dort anwendbaren Gesetzes vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG FR; SGF 44.1) kein Thema und floss nicht in die bundesgerichtliche Interessenabwägung ein (E. 7.4 f.). Der Kanton Freiburg führte erst nach diesem Entscheid mit Art. 14a Abs. 1 eine Norm ins StiG FR ein, die dem zuständigen Amt den Abruf von Daten der Kantonalen Steuerverwaltung erlaubt, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens der gesuchstellenden Person und der gesetzlich zu deren Unterhalt verpflichteten Personen erforderlich sind (in Kraft seit 1.8.2016). Im Gegensatz zum ABG unterstellt das StiG FR dessen Vollzug nach wie vor nicht ausdrücklich dem Steuergeheimnis. Art. 14a StiG FR behält einzig die Einhaltung der weniger weit gehenden Bestimmungen des Datenschutzes vor (Abs. 1 Satz 2) und hält im Übrigen fest, dass die Personen, deren Daten gemäss dem Abrufverfahren nach Abs. 1 erhoben wurden, informiert werden (Abs. 2). 3.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von der AAB weder mündlich noch schriftlich über den wesentlichen Inhalt der vorenthaltenen Akten in Kenntnis gesetzt worden und er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Beschwerde S. 16; Replik S. 2). Dieser Vorwurf ist unbegründet: Der Beschwerdeführer bemühte sich bereits fürs Ausbildungsjahr 2017/18 um Ausbildungsbeiträge, wobei die AAB mangels Einverständnis der Mutter zur Offenlegung ihrer Steuerdaten die entsprechenden Berechnungen in der Verfügung anonymisiert hatte. Gegen die Zwischenverfügung der ERZ vom 1. Juni 2018, mit der diese das Gesuch um Offenlegung der Steuerdaten der Mutter abgelehnt hatte, erhob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 9. November 2018 (VGE 2018/203) nicht auf das Rechtsmittel ein (vorne Bst. A; vgl. auch Akten AAB pag. 115 ff.). Ihm musste daher bewusst sein, dass sich bei seinem Gesuch für das Ausbildungsjahr 2018/19 die gleichen Probleme stellen würden. Die AAB wies ihn denn auch mit Schreiben vom 15. Mai 2018 wiederum auf das Fehlen von Unterlagen seiner Mutter bzw. seines Stiefvaters hin (Akten AAB pag. 169 f.). Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge, bei seiner Mutter Angaben und Belege zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erhältlich zu machen (Akten AAB pag. 139 ff.) und teilte der AAB später mit, dass ihm dies nicht gelungen sei (Akten AAB pag. 133 ff., 135). Weiter erliess die AAB am 11. Januar 2019 eine Verfügung für das Ausbildungsjahr 2018/19, in der festgestellt wurde, dass das Einverständnis der Mutter zur Offenlegung ihrer Steuerdaten fehlt und diese daher in der Berechnung anonymisiert worden seien (Akten AAB pag. 25 ff.). Aufgrund eines zwischenzeitlichen Umzugs sowie der damit verbundenen höheren Wohnkosten ersetzte die AAB diese Verfügung am 23. Januar 2019 durch eine neue (Akten AAB pag. 1 ff.; vgl. vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer war sich des Einbezugs der Steuerdaten seiner Mutter und von deren Ehegatten (Stiefvater) somit schon vor der Verfügung vom 23. Januar 2019 bewusst und er konnte sich mehrfach zur Sache äussern. Die Begründung der Verfügung war sodann mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis so abgefasst, dass sie dem Beschwerdeführer verständlich war und er die Verfügung entgegen der Beschwerde (S. 7 f.) sachgerecht hat anfechten können (vgl. dazu vorne E. 2.3): Neben den anonymisierten Steuerdaten der Mutter und des Ehegatten (Stiefvater) waren in der ihm eröffneten Verfügung der AAB vom 23. Januar 2019 sämtliche Daten des (leiblichen) Vaters sowie das Total der «anrechenbaren elterlichen Leistungen aus Familienbudget» ersichtlich (Akten AAB pag. 3 f.). Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer bereits 2018 durch die Einsicht in den Steuerausweis 2016 vom steuerbaren Einkommen und Vermögen seiner Mutter und deren Ehegatten (Stiefvater) Kenntnis erhalten (Akten ERZ pag. 43 ff.). 3.8 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet. Entsprechend diesem Ergebnis ist das vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um Offenlegung der Steuerdaten der Mutter des Beschwerdeführers abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, 4. 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei der Berechnung der elterlichen Leistungsfähigkeit zu Unrecht das Einkommen und Vermögen seines Stiefvaters berücksichtigt (Beschwerde S. 18 ff.). Die Vorinstanz begründet den Einbezug des Einkommens und Vermögens des Stiefvaters mit einer Praxisänderung aus dem Jahr 2017 (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid der ERZ vom 17.8.2017 E. 2.2.2; vgl. auch den Hinweis in BVR 2018 S. 125 ff., 129, Rechtsprechung der Direktionen und der Staatskanzlei 2017). Gemäss dieser Praxisänderung wird im Fall eines wiederverheirateten leiblichen Elternteils dessen Familienbudget nicht mehr anhand von zwei separaten Budgets berechnet. Dies habe nicht den tatsächlichen Haushaltsverhältnissen entsprochen und die ABV enthalte keine Grundlage für eine rechnerische Aufteilung des gemeinsamen Haushalts. Nach der heutigen Praxis wird der Ausbildungsbeitragsberechnung ein Familienbudget zugrunde gelegt, welches die Verhältnisse des leiblichen Elternteils, des Stiefelternteils, der gemeinsamen Kinder und der gesuchstellenden Person erfasst. Ein Familienbudget, welches auch den Stiefelternteil erfasst, entspricht den tatsächlichen Haushaltsverhältnissen nach Auffassung der Fachdirektion deutlich besser. Diese Berechnungsmethode trage im Übrigen der gegenseitigen zivilrechtlichen Unterstützungspflicht der Eheleute (Eltern- und Stiefelternteil) Rechnung (vgl. Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 4.2 Die Regelung des Stipendienwesens obliegt grundsätzlich den Kantonen (vgl. Art. 66 BV; Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 1a). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Ausbildungsbeiträge und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.2, 2C_1000/2014 vom 7.7.2015 E. 3). Art. 1 Abs. 2 ABG verankert das Subsidiaritätsprinzip für Ausbildungsbeiträge. Grundsätzlich wird von den Auszubildenden und ihren Angehörigen erwartet, dass sie in erster Linie mit den eigenen Mitteln eine Ausbildung finanzieren (Vortrag ABG S. 13, 16). Der Kanton wirkt subsidiär dort, wo eine Ausbildung ohne Hilfe des Kantons nicht absolviert werden könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.1). Sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG; BVR 2016 S. 65 E. 2.1, 2013 S. 151 E. 2.2). 4.3 Es stellt sich die Frage, ob der Einbezug von Einkommen und Vermögen von Stiefeltern durch Art. 15 Abs. 1 ABG gedeckt ist. 4.3.1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (nachfolgend: Stipendienkonkordat; BSG 439.182.8-1) ist für den Kanton Bern am 1. August 2011 in Kraft getreten (BSG 439.182.8). Nach Art. 3 werden Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und «anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter» nicht ausreichen (Randtitel «Subsidiarität der Leistung»). Das Stipendienkonkordat äussert sich zur interessierenden Frage somit ebenfalls nicht ausdrücklich (vgl. auch BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.3), womit allerdings der Wortlaut der französischen Fassung in gewisser Spannung steht. Diese nennt anstelle anderer gesetzlicher Verpflichteter folgende Personen: «autres personnes légalement tenues de subvenir à son entretien». Der zugehörige Kommentar vom 18. Juni 2009 spricht Stiefeltern ebenfalls nicht ausdrücklich an (deutsche Fassung S. 7 und 16 f., französische Fassung S. 7 und 18 ff.). Als «Leistungen anderer Dritter» nennt er beispielhaft Sozialversicherungen oder Leistungen von Privaten; als «andere gesetzlich Verpflichtete» führt er exemplarisch die Ehepartnerinnen oder Ehepartner der Gesuchstellenden an (vgl. S. 7 beider Sprachfassungen). Etliche der Kantone, die dem Stipendienkonkordat beigetreten sind, sehen in ihren Regelungen die Möglichkeit des Einbezugs der Stiefeltern vor (z.B. die Kantone AG, BS, LU, SG, VD und ZH). 4.3.2 Art. 276 ff. ZGB begründen keinen direkten Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Stiefelternteil und der Kreis der Unterhalts- oder Unterstützungspflichtigen kann durch das kantonale öffentliche Recht nicht erweitert werden (vgl. BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.3). Allerdings lässt die Formulierung des ABG – «andere Verpflichtete» – den Einbezug der Stiefeltern offen, zumal sie keinen direkten Bezug zur Unterhaltspflicht ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, genüber den Auszubildenden herstellt. Einen derartigen Bezug stellt auch die französische Textfassung von Art. 15 Abs. 1 ABG (französische Abk. LSF) nicht her, die wie folgt lautet: «personnes qui sont tenues légalement au financement de la formation» (klar enger die gesetzliche Formulierung des Kantons Freiburg, welche indes laut BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3 gestützt auf die Materialien dem Einbezug der Stiefeltern unter Willkür- und Rechtsgleichheitsaspekten ebenfalls nicht entgegensteht: «andere für ihren [gemeint: der Person in Ausbildung] Unterhalt verpflichtete Personen» [E. 3.2]; vgl. auch KGer FR 601 2018 153 vom 22.10.2018 E. 3.2.3). Offen gehalten ist auch der Vortrag zum Gesetz in beiden Sprachfassungen: Er erwähnt die Stiefeltern zwar nicht explizit. Wiederholt hält er aber fest, dass die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie von den Auszubildenden «und ihren Angehörigen» bzw. «leurs proches» erwartet wird (vgl. zum deutschen Vortrag vorne E. 4.2; französischer Vortrag in Journal du Grand Conseil 2004, Beilage 18 S. 14 und 17). Der Begriff der «Angehörigen» oder «proches» lässt auf eine breitere Einbeziehung von Personen als bloss die leiblichen Eltern schliessen, zumal er im Kontext der klaren Absicht Verwendung findet, dass der Kanton nur dort helfend eingreifen soll, wo dies notwendig ist (Subsidiarität). Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen; Art. 299 ZGB verankert sodann – ebenfalls unter dem Titel «Die Wirkungen des Kindesverhältnisses» stehend – die Pflicht jedes Ehegatten, dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (vgl. auch BGE 143 V 354 E. 4.2.1 [Pra 107/2018 Nr. 53]). Vor diesem zivilrechtlichen Hintergrund lassen sich Stiefeltern durchaus als «Angehörige» («proches») im Sinn «anderer (gesetzlich) Verpflichteter» erfassen, auch wenn zwischen Stiefeltern und Stiefkindern kein rechtliches Kindesverhältnis besteht. In den Beratungen des ABG war der Einbezug von Stiefeltern nicht Thema (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 18 S. 643 ff. und Beilage 40 S. 1213 ff.). Dies deutet mit Blick auf das bisherige Recht darauf hin, dass die Berücksichtigung der Stiefeltern nicht in Frage gestellt war (vgl. zum alten Recht E. 4.3.3 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, 4.3.3 Unter der Geltung der alten Stipendiengesetzgebung war es zulässig, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Stiefeltern angemessen in die Berechnung der Ausbildungsbeiträge einzubeziehen (vgl. VGE 17964 vom 7.5.1990 E. 2). Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG [GS 1988 S. 21 ff.]) sprach wie das ABG «andere Verpflichtete» an, und war ergänzt durch Art. 1 des Dekrets vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret, StipD [GS 1988 S. 127 ff.]), der die Stiefeltern ausdrücklich nannte (vgl. auch Vortrag der ERZ zum StipD S. 2). Vergleichbares galt nach den entsprechenden Bestimmungen der französischen Erlasstexte (gleiche Gesetzesvorschrift wie die LSF verdeutlicht durch das Dekret; vgl. Loi concernant l’octroi de subsides de formation [Loi sur les bourses, LB; BL 1988 S. 21 ff.] und Décret concernant l’octroi de subsides de formation [Décret sur les bourses; BL 1988 S. 133 ff.]). Der Grosse Rat hatte die einschlägigen Bestimmungen diskussionslos angenommen (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1987, Beilage 28 S. 1168 ff., 1177, und Beilage 40 S. 1505 ff., 1506 [Gesetz], sowie Tagblatt des Grossen Rates 1988, Beilage 19 S. 621 ff., 622 [Dekret]; vgl. auch BVR 1987 S. 433 E. 4a zur noch früheren Stipendienordnung). Das Bundesgericht hat schliesslich erkannt, dass für die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Stiefelternteils bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge ein vernünftiger Grund besteht (vgl. BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 5.3.1). 4.3.4 Das Erwogene führt zum Schluss, dass der Einbezug von Einkommen und Vermögen der Stiefelternteile zulässig ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er entgegen dem früheren Recht wirklich hätte ausschliessen wollen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiefeltern mitberücksichtigt werden, Art. 15 Abs. 1 ABG anders gefasst hätte. Jedenfalls würden nach dem Gesagten zumindest die Materialien entsprechende Hinweise enthalten, wenn in Verhältnissen wie den vorliegenden bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge die Mittel der Stiefeltern ausser Acht zu bleiben hätten. Solche Hinweise fehlen indessen sowohl in den deutschen als auch in den französischen Rechtstexten und Materialien. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, Einkommen und Vermögen seines Stiefvaters dürfe nur in Teilen berücksichtigt werden (Beschwerde S. 19). Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, geht dabei unzutreffend davon aus, dass die bernische Regelung im Widerspruch zu Art. 278 Abs. 2 ZGB steht (der angeführte BGE 120 II 285 E. 2b führt daher nicht weiter). Durch das Ausbildungsbeitragsrecht wird nicht festgelegt, dass der Stiefvater für den Unterhalt ganz oder teilweise aufzukommen hat. Wie die Alimentenbevorschussung gehört das Stipendienwesen zum öffentlichen Sozialrecht, wobei die Kantone grundsätzlich frei sind, überhaupt ein solches einzuführen (vgl. BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 251 E. 3). In konsequenter Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. vorne E. 4.2) hat der Kanton die Möglichkeit, das gesamte Einkommen sowie Vermögen des Stiefvaters in einem gemeinsamen Familienbudget mit der leiblichen Mutter zu berücksichtigen. Da die Mutter Elternteil ist, deren wirtschaftliche Verhältnisse für die Berechnung massgebend sind, ist es nicht sachfremd, wenn diese realitätsnah durch Einbezug der Steuerfaktoren ihres Ehemanns in einem Gesamtbudget ermittelt werden (vgl. auch E. 4.5 hiernach). Die Praxis der Fachdirektion ist damit auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 ABV nicht zu beanstanden. Laut dieser Vorschrift werden separate Budgets bloss für nicht im gleichen Haushalt lebende Eltern erstellt, hier also, wie geschehen, je ein Budget für den leiblichen Vater und die wiederverheiratete Mutter mit Ehemann. 4.5 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Mutter des Beschwerdeführers «ihr ganzes Leben lang Sozialhilfebezügerin» gewesen sei oder über wenig bzw. kein «eigenes Einkommen und Vermögen» verfüge (Beschwerde S. 19 f.). Das Ausbleiben von Ausbildungsbeiträgen kann durchaus zur Folge haben, dass ein Stiefelternteil mangels finanzieller Mittel des leiblichen Elternteils de facto in einem höheren Mass zum Unterhalt eines vorehelichen Kindes beiträgt. Dies steht jedoch im Einklang mit Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte den andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (vorne E. 4.3.2; BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 3.4). Zudem kann die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Wiederverheiratung die laufenden Kosten mit ihrem Ehemann (faktisch) teilen. Damit verfügt sie über eine grössere Finanzkraft, die höher liegen kann als ihr effektives Einkommen vermuten lässt. Da ihr heutiger Ehemann ihr gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist sie dementsprechend von ihren Möglichkeiten her in der Lage, den Beschwerdeführer in grösserem Umfang zu unterstützen. Diese Hand-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, habung widerspricht auch nicht dem Rechtsgleichheitsgebot (BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016 E. 5.3.1). 4.6 Es erweist sich nach dem Erwogenen nicht als rechtswidrig, dass der Kanton das volle Einkommen und Vermögen des Stiefvaters des Beschwerdeführers in die Berechnung der Ausbildungsbeiträge einbezieht. 5. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Teilung des Fehlbetrags für zwölf Monate durch die Anzahl der in seinem persönlichen Budget berücksichtigten Personen verletze des Rechtsgleichheitsgebot. Ihm und seiner Lebenspartnerin könne nicht dasselbe Gewicht zukommen wie dem gemeinsamen Kind. Dieses verursache weniger Kosten als die Eltern (Beschwerde S. 21 ff.). – Die Vorinstanz verweist auf Art. 32 Abs. 1 ABV, der die Pro-Kopf-Teilung des Fehlbetrags im persönlichen Budget ausdrücklich vorsieht. Mit dieser Regelung werde dem Ziel der Ausbildungsbeitragsgesetzgebung entsprochen, die in Ausbildung stehende Person (und nicht deren Familienangehörige) zu unterstützen (angefochtener Entscheid E. 2.4.3). Mit Beschwerdeantwort legt sie die Funktionsweise der Teilungsregel nochmals dar und hält fest, dass es für den Beschwerdeführer nicht nachteilig sei, wenn für das Kleinkind dieselben Kosten angerechnet werden wie bei den Eltern (S. 4). 5.2 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KV), wenn er Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt. Dies trifft etwa dann zu, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 5.3 Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, pflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Gemäss Art. 25 ABV werden die Verhältnisse des Auszubildenden, seiner Ehefrau oder Partnerin und gemeinsamer Kinder in einem persönlichen Budget erfasst. Bei den Lebenshaltungskosten werden unter anderem der Grundbedarf, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung (materielle Grundsicherung) berücksichtigt, wobei die Haushaltsgrösse jeweils eine Rolle spielt (Art. 17 Abs. 2, Art. 18-20 und Art. 31 ABV i.V.m. A1 Anhang 1 Art. A1-1). Bei verheirateten Auszubildenden wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf-Anteil; Art. 32 Abs. 1 ABV); Analoges gilt für Paare mit gemeinsamem Kind, die eine faktische Lebensgemeinschaft bilden (Art. 32 Abs. 2 ABV). 5.4 Die AAB berücksichtigte im persönlichen Budget des Beschwerdeführers bei den Kosten einen «Grundbedarf für 3 Personenhaushalt» von Fr. 21'816.--, «Wohnkosten für 3 Personenhaushalt» von Fr. 12'530.-- sowie «medizinische Grundversorgung für 3 Personenhaushalt» von Fr. 11'400.--. In einem weiteren Schritt teilte sie den resultierenden «Fehlbetrag für 12 Monate» von Fr. 16'148.-- durch drei Personen (den Beschwerdeführer, seine Partnerin und das Kind), woraus sich ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge von jährlich Fr. 5'382.-- ergab (Akten AAB pag. 4). Durch den Einbezug des Kindes rechnete die AAB dem Beschwerdeführer die im Vergleich zu einem Zweipersonenhaushalt höheren Kosten beim Grundbedarf (Fr. 3'876.--) und bei der medizinischen Grundversorgung (Fr. 1'400.--) an. Bei den Wohnkosten war der (um Fr. 2'724.--) höhere (konkret nicht ausgeschöpfte) Maximalbetrag von jährlich Fr. 16'260.-- massgebend (A1 Anhang 1 Art. A1-1 Abs. 1, 6 und 7). Das Kind wird bei den Ansätzen des Grundbedarfs sowie der Wohnkosten nicht anders behandelt als eine erwachsene Person, was sich zumeist zugunsten der gesuchstellenden Person auswirkt. Nur der Ansatz der medizinischen Grundversorgung ist nach Alter abgestuft (drei Kategorien). Würde das gemeinsame Kind bei den Kosten nicht berücksichtigt (Reduktion der anerkannten Kosten um Fr. 5'276.-- auf ein Total von Fr. 57'420.--) und der daraus resultierende Fehlbetrag von Fr. 10'872.-durch zwei Personen geteilt, würde sich zwar ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen leicht höheren Ausbildungsbeitrag von Fr. 5'436.-- ergeben. Die Differenz von Fr. 54.-- (Fr. 5'436.-- minus Fr. 5'382.--) erscheint

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, aber vernachlässigbar und deutet nicht auf Sachwidrigkeit der Regelung hin, zumal bei Ausschöpfung des Maximalbetrags der Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt hier ein etwas höherer Ausbildungsbeitrag resultieren würde. 5.5 Im Übrigen zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass Art. 32 Abs. 1 ABV bezweckt, gezielt jene Person des Haushalts zu unterstützen, die in Ausbildung steht (vgl. vorne E. 5.1). Darin liegt ein vernünftiger Grund für die Regelung. Ziel der Ausbildungsbeiträge ist es sodann nicht, den gesamten Fehlbetrag der Familie zu decken (Vortrag der ERZ zur ABV S. 10); Ausbildungsbeiträge decken bloss den anerkannten Bedarf auf der Grundlage der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten und der anrechenbaren Mittel (BVR 2016 S. 65 E. 2.1; vorne E. 4.2). Die Berechnungsgrundsätze des ABG verfahren insgesamt im Vergleich mit anderen Bemessungssystemen differenziert und kommen den individuellen Verhältnissen zumindest nahe (vgl. Vortrag ABG S. 16); dies schliesst gewisse Pauschalisierungen indes nicht aus (vgl. einlässlich BVR 2013 S. 151 E. 4; ferner BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Auch so betrachtet hält die Regelung in Art. 32 Abs. 1 ABV dem Rechtsgleichheitsgebot stand. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihm wurde indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters bewilligt (Zwischenverfügung vom 16.7.2020; vorne Bst. C). Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst vom Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, BSG 168.11] und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6.2 Die Kostennote (act. 7A) gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 KAG und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 5'792.50, zuzüglich Fr. 289.60 Auslagen und Fr. 468.30 MWSt (7,7 % von Fr. 6'082.10), insgesamt Fr. 6'550.40, festzusetzen. Für die amtliche Entschädigung ist von einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 23,17 Stunden auszugehen, womit die Entschädigung gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 4'634.-- (23,17 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 289.60 Auslagen und Fr. 379.10 MWSt (7,7 % von Fr. 4'923.60), insgesamt Fr. 5'302.70, festzusetzen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 6'550.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird dem amtlich beigeordneten Rechtsanwalt …, Bern, aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 5'302.70 (inkl. Auslagen und MWSt)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2019.385U, festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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