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Bern Verwaltungsgericht 07.01.2020 100 2019 340

7 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,783 parole·~9 min·1

Riassunto

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen; Verrechnung; Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 27. September 2019; shbv 45/2019) | Sozialhilfe

Testo integrale

100.2019.340U STE/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen; Verrechnung; Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 27. September 2019; shbv 45/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. August 2007 verpflichtete die Einwohnergemeinde (EG) B.________ A.________, unrechtmässig bezogene Sozialhilfeunterstützung im Umfang von Fr. 28'368.10 zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter … am 5. Oktober 2007 ab; dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge wurde der Rückerstattungsanspruch durch monatliche Abzüge im Sozialhilfebudget von Fr. 200.-- bzw. unregelmässige Ratenzahlungen in der Zeit, in der A.________ keine Sozialhilfe bezog, teilweise getilgt. Mit Verfügung vom 25. April 2018 setzte die EG B.________ die bis dahin im Sozialhilfebudget von A.________ angerechneten Mietkosten von Fr. 910.-- auf Fr. 700.-- herab, kürzte sanktionsweise den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % (ausmachend Fr. 146.55) und strich allfällige situationsbedingte Leistungen und Integrationszulagen ab dem 1. Mai 2018 für die Dauer von zwölf Monaten. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 6. August 2018 teilweise gut; sie ordnete die Reduktion der Mietkosten und die Kürzung des Grundbedarfs sowie allfälliger situationsbedingter Leistungen und Integrationszulagen erst ab 1. Juli 2018 an und setzte die Dauer der Sanktionen auf sechs Monate herab. Am 19. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hob die Sanktionen auf (VGE 100.2018.292); dieses Urteil blieb unangefochten. Da der Beschwerde gegen die Verfügung der EG B.________ die aufschiebende Wirkung entzogen worden war, d.h. während des Beschwerdeverfahrens einerseits die Reduktion des Mietzinses und anderseits die Kürzung des Grundbedarfs ab 1. Mai 2018 stattgefunden hatten, ergab sich für A.________ ein Guthaben gegenüber der Gemeinde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, B. Am 4. September 2019 verfügte die EG B.________, die verbleibende Rückerstattungsforderung wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs gegenüber A.________ von Fr. 16'979.45 werde mit deren Guthaben von Fr. 2'032.05 zufolge des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 verrechnet; die Rückerstattung der danach verbleibenden Forderung gegenüber A.________ von Fr. 14'947.40 erfolge während der Dauer der Sozialhilfeunterstützung ab sofort weiterhin mit monatlichen Budgetabzügen von maximal 30 % des Grundbedarfs, ausmachend maximal Fr. 293.10 pro Monat. Einer allfälligen Beschwerde entzog die EG B.________ die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingaben vom 13., 17. und 20. September 2019 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt von Biel/Bienne und beantragte namentlich, «im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei […] die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde wiederherzustellen und bereits gekürzte Sozialhilfeleistungen seien mir umgehend zurückzuerstatten». Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. D. Gegen diese Verfügung hat A.________ Beschwerde erhoben. Die am 1. Oktober 2019 bei der Post aufgegebene Eingabe hat die stellvertretende Regierungsstatthalterin an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Nachdem der stellvertretende Abteilungspräsident auf die Formerfordernisse einer Beschwerde hingewiesen hatte, reichte A.________ am 4. und 10. Oktober 2019 (Postaufgabe 4. und 15.10.2019) verbesserte Eingaben ein. Sie beantragt, die Zwischenverfügung vom 27. September 2019 sei aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, und ihr seien mittels vorsorglicher Massnahme für die Dauer des Verfahrens ungekürzte Sozialhilfeleistungen auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragt die EG B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Der a.o. Stellvertreter des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne verzichtet mit Eingabe vom 12. November 2019 auf eine Vernehmlassung und verweist auf die angefochtene Verfügung. Am 16. Dezember 2019 ist eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen (Postaufgabe: 13.12.2019). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die Vorinstanz den Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; vgl. auch Art. 29 VRPG). In der Hauptsache ist u.a. strittig, ob die von der EG B.________ zusammen mit der Verrechnung verfügten Rückerstattungsmodalitäten für zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen (Höhe und Dauer der Abzüge) rechtmässig sind. Solche Anordnungen sind kantonal letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. 1.2 Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allerdings nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.). – Die Beschwerdeführerin macht geltend, für die Gemeinde gehe es nur darum, ihr Geld später zurückzuerhalten «und auch dann in kleineren Raten». Sie hingegen müsse mit einer Kürzung der Unterstützungsleistungen von 30 % zurechtkommen, so dass sie für ihren Lebensunterhalt nur noch Fr. 683.10 zur Verfügung habe. Zusätzlich müsse sie noch Fr. 209.-- des Mietzinses selber übernehmen; folglich blieben ihr noch Fr. 473.90 zum Leben. Dazu kämen noch diverse Ausgaben, die sie selber tragen müsse, weil die Gemeinde nicht oder erst irgendwann über situationsbedingte Leistungen befinde. 1.2.1 Die Gemeinde hat mit Verfügung vom 4. September 2019 einerseits die Verrechnung von gegenseitigen Forderungen erklärt (Ziff. 1) und anderseits festgehalten, dass zur Tilgung der danach verbleibenden Rückerstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin weiterhin monatliche Abzüge von maximal 30 % des Grundbedarfs im Sozialhilfebudget vorgenommen würden, ausmachend maximal Fr. 293.10 (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin ist mit den Rückerstattungsmodalitäten nicht einverstanden. Sie verlangt in der Sache, die Höhe der Raten und die Dauer der Rückzahlungspflicht seien zu reduzieren. Dass und inwiefern die von der Gemeinde erklärte Verrechnung nicht zulässig sein soll, macht sie nicht geltend bzw. begründet sie mit keinem Wort. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch ihr Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz ausschliesslich auf die Kürzungen im Sozialhilfebudget zielte, die zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen vorgenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt, ihr seien für die Dauer des Verfahrens «ungekürzte Sozialhilfeleistungen» auszurichten. Soweit sie die Zwischenverfügung entgegen diesen Ausführungen auch im Verrechnungspunkt anfechten will, ist auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, Beschwerde mangels Begründung folglich nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2.2 Über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin für zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 28'368.10 ist bereits im Jahr 2007 rechtskräftig entschieden worden (auch zum Folgenden Verfügung der EG B.________ vom 9.8.2007 und Entscheid des RSA … vom 5.10.2007, Vorakten RSA, Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 1 f.; vorne Bst. A). Zur Tilgung dieser Schuld ordnete die Gemeinde an, dass ab 1. September 2007 ein Abzug von Fr. 200.-- im Sozialhilfebudget erfolge, solange die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Sollte sie sich von der Sozialhilfe lösen können, habe sie einen ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Zahlungsvorschlag zur Tilgung der Restschuld zu unterbreiten. Diesen Rückerstattungsmodalitäten entsprechend, kürzte die EG B.________ die Unterstützung ab September 2007 um monatlich Fr. 200.-- und leistete die Beschwerdeführerin während ihrer zwischenzeitlichen Ablösung von der Sozialhilfe monatliche Ratenzahlungen; aktenmässig ausgewiesen sind zwischen Februar 2012 und Juni 2017 monatliche Zahlungen von mehrheitlich Fr. 50.-- (Kontoauszug 1.7.2011 bis 31.7.2017, act. 8A, BAB 3). Ab August 2017 bezog die Beschwerdeführerin wieder Sozialhilfeleistungen, welche die Gemeinde monatlich um Fr. 200.-- bzw. von Mai 2018 bis März 2019 sanktionsweise um Fr. 146.55 kürzte (Kontoauszug 1.7.2004 bis 31.10.2019, act. 8A, BAB 9; vorne Bst. A). 1.2.3 Die Gemeinde macht geltend, mit ihrer Verfügung vom 4. September 2019 habe sie ausschliesslich über die Verrechnung der gegenseitigen Forderungen entschieden. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde wiederhergestellt worden wäre, könnte sie weiterhin einen Budgetabzug von monatlich Fr. 200.-- vornehmen, da sich ihre Rückerstattungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin wegen unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen vor der Verrechnung im Verfügungszeitpunkt noch auf Fr. 16'979.45 belaufen habe. – Ob die Gemeinde mit Verfügung vom 4. September 2019 tatsächlich nur über die Verrechnung gegenseitiger Forderungen entschieden hat, ist mit Blick auf die Ziffer 2 des Dispositivs fraglich. Denn darin ordnet sie an, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, Rückerstattung der nach erfolgter Verrechnung verbleibenden Forderung während der Dauer des Sozialhilfebezugs ab sofort und weiterhin mit monatlichen Budgetabzügen von maximal 30 % des Grundbedarfs erfolge, ausmachend maximal Fr. 293.10 pro Monat. In ihrer Verfügung vom 9. August 2007 hatte sie den monatlichen Budgetabzug hingegen wie erwähnt auf Fr. 200.-- festgelegt (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Ob Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 4. September 2019 als Verschärfung der Rückerstattungsmodalitäten verstanden werden könnte, kann hier offen bleiben. Denn abgesehen davon, dass die Gemeinde ausdrücklich der Meinung ist, Gegenstand ihrer Verfügung sei allein die Verrechnung, ist in ihren Verlautbarungen stets von einem monatlichen Budgetabzug von Fr. 200.-- die Rede (Beschwerdeantwort, act. 8 S. 5 f.; vgl. auch Beschwerdeantwort in der Hauptsache, Vorakten RSA pag. 71 ff., 75 f.). Übereinstimmend damit ergibt sich aus den Akten, dass der Budgetabzug (auch) nach Erlass der Verfügung Fr. 200.-- ausmachte (Kontoauszug 1.7.2004 bis 31.10.2019, act. 8A, BAB 9). Es ist mithin davon auszugehen, dass faktisch weiterhin (bloss) ein Budgetabzug von Fr. 200.-- erfolgt; dazu ist die Gemeinde nach dem Gesagten gestützt auf die Entscheide aus dem Jahr 2007 bis zur Tilgung ihrer Rückerstattungsforderung berechtigt. Der Gemeinde ist unter den gegebenen Umständen zuzustimmen, dass eine vorsorgliche Massnahme an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Die angefochtene Zwischenverfügung bewirkt folglich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]) und ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.01.2020, Nr. 100.2019.340U, Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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