100.2019.305U STN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2020 Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der direkten Bundessteuer 2015; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. August 2019; 200 19 89)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U, Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – Mit Entscheiden vom 12. März 2019 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Gesuche von A.________ um Erlass der Kantonsund Gemeindesteuern 2015 und der direkten Bundessteuer 2015 ab. – Gegen diese Entscheide erhob A.________ (durch ihren bevollmächtigten Vertreter) am 25. März 2019 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und reichte mit Schreiben vom 16. April 2019 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. – Am 17. April 2019 stellte die StRK A.________ das Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu und wies sie darauf hin, dass das Formular ausgefüllt, unterzeichnet und mit den darin genannten Beweisstücken bis zum 1. Mai 2019 einzureichen sei; bei Nichteinreichen des Formulars innert Frist werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung abgewiesen. A.________ liess sich daraufhin nicht vernehmen. – Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wies die StRK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte A.________ die Möglichkeit, den Rekurs und die Beschwerde bis zum 11. Juni 2019 ohne Kostenfolge schriftlich und bedingungslos zurückzuziehen. Zugleich setzte die StRK A.________ für den Fall der Fortsetzung des hängigen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens eine Frist bis zum 11. Juni 2019 zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 600.-- an. Sollte die Frist unbenutzt ablaufen (kein Rückzug und keine Zahlung), werde auf den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. A.________ liess sich daraufhin nicht vernehmen. – Mit Entscheiden vom 8. August 2019 trat die StRK auf den Rekurs und die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 500.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U, – A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat am 5. September 2019 (Eingang am 11.9.2019) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der StRK vom 8. August 2019 erhoben. – Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) einen Antrag und eine Begründung enthalten. – Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Nichteintretensentscheide. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb nur sein, ob die StRK Recht verletzt hat, indem sie auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten ist. – In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. September 2019 setzt sich die Beschwerdeführerin indes nicht mit dieser Frage auseinander, sondern beanstandet einerseits die Nichtgewährung von Steuererlass und schildert andererseits ihre schwierige Biografie. – Mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter vom 11. September 2019 (VGE 2019/304) ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 nicht eingetreten, da diese den minimalen gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt. – Für die kantonalen Steuern gilt Art. 33 Abs. 3 VRPG, wonach Antrag und Begründung innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG vorliegen müssen; der Beschwerdeführerin konnte deshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift gegeben werden. – Bezüglich der direkten Bundessteuer findet neben den Bestimmungen des VRPG auch die Regelung von Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Anwendung, wonach der steuerpflichtigen Person bei Nichterfüllen der Begründungsanforderungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U, unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt wird. – Mit Schreiben vom 11. September 2019 hat der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin deshalb eine Nachfrist bis zum 25. September 2019 zur Verbesserung von Antrag und Begründung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 gewährt. – Mit Eingabe vom 23. September 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingereicht. Darin nimmt sie jedoch (wiederum) nicht auf das Nichteintreten der StRK Bezug. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb sie nicht auf das Schreiben der StRK vom 17. April 2019 und die Verfügung der StRK vom 20. Mai 2019 reagiert hat. – Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 ist daher nicht einzutreten. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich kostenpflichtig, es ist indes gerechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). – Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Steuerverwaltung des Kantons Bern - Steuerrekurskommission des Kantons Bern - Eidgenössische Steuerverwaltung und mitzuteilen: - Einwohnergemeinde … Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.