100.2019.242U KEP/BIP/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2020 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Thun Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Sozialhilfe; anrechenbarer Mietzins (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Juni 2019; shbv 5/2019)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1960) wird seit 1. Juni 2018 von der Einwohnergemeinde (EG) Thn im Rahmen der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Er erlitt Ende 2017 einen Unfall und ist seither teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Er bewohnt in Thun eine rollstuhlgängige 2½ Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'670.-- zuzüglich Fr. 180.-- Nebenkosten. Am 25. Februar 2019 verfügte die EG Thun, Abteilung Soziales, dass sie diesen Mietzins längstens bis zum 31. März 2019 übernehme. Gleichzeitig setzte sie die anrechenbaren Mietkosten im Sozialhilfebudget ab 1. April 2019 auf Fr. 1'400.-- (inkl. Nebenkosten) fest. B. Dagegen gelangte A.________ mit (innert Nachfrist verbesserter) Beschwerde vom 24. März 2019 an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerde am 20. Juni 2019 ab. C. Hiergegen hat A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin der gesamte Mietzins inkl. Nebenkosten im Sozialhilfebudget anzurechnen. Die EG Thun hat mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt und weitere Unterlagen beigebracht. Der Regierungsstatthalter von Thun schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 13. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er beantragt zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, Von der Gelegenheit, sich zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern, haben A.________ und die EG Thun mit Eingaben vom 5. September 2019 bzw. vom 27. August 2019 Gebrauch gemacht. Auf das Einreichen weiterer Bemerkungen haben die Verfahrensbeteiligten anschliessend verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Umstritten ist die Reduktion des anrechenbaren Mietzinses um monatlich Fr. 450.-- und damit eine wiederkehrende Leistung auf unbeschränkte Dauer. In solchen Fällen gilt als Streitwert der zwanzigfache Betrag einer einjährigen Leistung (VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 1.3, 2011/146 vom 8.7.2011 E. 1.2, je mit Hinweis auf Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Streitwert übersteigt somit Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Angelegenheit in Dreierbesetzung erfolgt (Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (zum Ganzen BVR 2019 S. 450 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1, je mit Hinweisen). 2.2 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt u.a. auch die Wohnkosten (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.3; SKOS-Richtlinie B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf kommunale und regionale Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden (BVR 2013 S. 151 E. 3.2). – Überhöhte Wohnkosten sind solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. SKOS-Richtlinie B.3). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezüge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, rinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (BVR 2007 S. 272 E. 4.1, 2004 S. 277 E. 3.4). – Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen recht strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; VGE 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.1; zum Ganzen auch BGer 2P.207/2004 vom 7.9.2004 E. 3.2; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 501 ff.; ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend: Bedürftigkeit], S. 309 ff.). 3. Sachverhaltlich lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.1 Der Beschwerdeführer lebt in einem 1-Personenhaushalt. Er bezog seine 2½ Zimmer-Wohnung am 1. Oktober 2017. Zuvor wohnte er während Jahren in …. Der Bruttomietzins beträgt Fr. 1'850.-- pro Monat (Nettomiete: Fr. 1'670.--; Nebenkosten Akonto: Fr. 180.--; vgl. Mietvertrag, in unpag. Akten Gemeinde [act. 4A]; Beschwerde S. 2; vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, 3.2 Ende 2017 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz aus mehreren Metern Höhe Brüche am rechten Schienbein und am linken Wadenbein. Er war danach mehrere Wochen bettlägerig. Er reichte dem Sozialdienst (SD) am 23. August 2018 ein Arztzeugnis ein, wonach er «bis auf weiteres intermittierend auf einen Rollstuhl angewiesen» sei (vgl. unpag. Akten Gemeinde). «Intermittierend» bedeutet «zeitweilig aussetzend, nachlassend; mit Unterbrechungen, zeitlichen Zwischenräumen erfolgend, verlaufend» (<www.duden.de/rechtschreibung/intermittierend>). Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig (letztes aktenkundiges Arztzeugnis bestätigt Arbeitsunfähigkeit bis 31.8.2019, Beschwerdebeilage [act. 1C]). Die gesundheitliche Situation hat sich seit dem Unfall nur langsam verbessert; während des Heilungsprozesses traten Komplikationen auf (u.a. eine Stauungsdermatitis). Möglicherweise werden weitere operative Eingriffe (Revision einer Wunde bzw. der Platte) erfolgen (vgl. zur gesundheitlichen Situation Arztbericht vom 13.3.2019; Journal SD S. 66, Eintrag vom 20.6.2018; je in Vorakten RSA [act. 3A]). 3.3 Gemäss eigener Darstellung verbringt der Beschwerdeführer 70 % des Tages im Rollstuhl, da bisher «eine maximale Belastung der Hälfte des Körpergewichts zulässig» sei. Mit Gehhilfen könne er keine Gegenstände (z.B. Teller oder Tassen) transportieren (Beschwerde S. 1). Gegenüber dem Sozialdienst erklärte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2019, dass «die Belastung systematisch, entsprechend den Beschwerden, in den kommenden zwei Monaten etwas gesteigert» werden dürfe. Die Gehstöcke müssten belassen werden sowie zur Entlastung ebenfalls der Rollstuhl. Die letzte Kontrolle im Inselspital habe hinsichtlich seiner dermatologischen Probleme «eine sichtliche Verbesserung» gezeigt (vgl. auch E-Mail vom 16.7.2019; Beilagen zur Beschwerdeantwort [act. 4]). Über den weiteren gesundheitlichen Verlauf ist nichts bekannt. – Wohnung und Umgebung sind laut Angaben des Beschwerdeführers zu «99 % rollstuhlgängig» («völlige Barrierefreiheit im Wohn-/Schlafraum, völlig offener Essbereich/Küche, Balkon und […] Bad inkl. Dusche mit Rollstuhl/Nachthafen und Waschmaschine/Tumbler»). Der Beschwerdeführer erachtet es als glücklichen Zufall, dass er vor dem Unfall in diese Wohnung gezogen sei (Beschwerde 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, 3.4 Der Beschwerdeführer wird seit Anfang Juni 2018 im Rahmen der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt (vorne Bst. A; unpag. Akten Gemeinde). Bei den ersten Abklärungen wurde angesprochen, dass die Mietkosten zu hoch seien; sie würden aber vorläufig übernommen (vgl. etwa Abklärungsprotokoll vom 7.3.2019, in unpag. Akten Gemeinde; Journal SD S. 59, Eintrag vom 20.7.2018, in Vorakten RSA). Am 6. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet, dass die Mietzinslimite für 1- Personenhaushalte Fr. 850.-- zuzüglich Nebenkosten beträgt (unpag. Akten Gemeinde). Mit E-Mail vom 8. August 2018 bestätigte er, davon Kenntnis genommen zu haben, und bedankte er sich für die Zusage, den aktuellen Mietzins bis Ende Januar 2019 zu übernehmen (vgl. Journal SD S. 51, Eintrag vom 8.8.2018, in Vorakten RSA). Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Arztzeugnis belegen konnte, dass er teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen ist, bewilligte die Dienstleitung der Abteilung Soziales eine höhere Mietzinslimite entsprechend der Regelung bei den Ergänzungsleistungen (vgl. unpag. Akten Gemeinde). Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werden bei alleinstehenden Personen für Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) als jährlicher Höchstbetrag Fr. 13'200.-- anerkannt. Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3'600.-- anerkannt (Ziff. 3). Dies ergibt einen monatlichen Bruttomietzins von maximal Fr. 1'400.--. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2018 teilte eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes dem Beschwerdeführer mit, er werde eine Verfügung bezüglich «Abzugs des Mietzinses» erhalten; ab Februar 2019 würde der Mietzins gemäss «den Richtlinien der EL übernommen» (Journal SD S. 39, Eintrag vom 3.10.2018, in Vorakten RSA). Im Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass das Budget für die kommenden Monate angepasst und neu eine Miete von Fr. 1'400.-- (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werde (vgl. Schreiben vom 30.1.2019, in unpag. Akten Gemeinde; vgl. auch Journal SD S. 28, Eintrag vom 24.1.2019, in Vorakten RSA). Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde der ins Grundlagenbudget aufzunehmende Mietzins per 1. April 2019 auf diesen Betrag herabgesetzt (vorne Bst. A).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, 4. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Wohnungswechsel zumutbar ist. 4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Umzug sei unzumutbar. Er beruft sich in seiner Beschwerde namentlich darauf, dass er auf eine rollstuhlgängige Wohnung und Umgebung angewiesen sei; seine momentane Wohnsituation erfülle diese Anforderungen zu 99 %. Dank seiner Wohnung könne er seine Selbständigkeit bewahren und habe einen teuren «Reha-Aufenthalt» absagen und so Kosten einsparen können. – Aufgrund der Akten ist nicht restlos klar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch einen Rollstuhl benötigt bzw. ob er auch in der Wohnung auf den Rollstuhl angewiesen ist. Er benötigt nur teilweise einen Rollstuhl und verfügt ebenfalls über Gehhilfen; ausserdem hat sich seine gesundheitliche Situation seit dem Unfall (langsam) verbessert (vgl. dazu vorne E. 3.2 f.). Es kann jedoch zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er eine rollstuhlgängige Wohnung benötigt, wie dies auch Gemeinde und Vorinstanz tun. 4.2 Zwar können gesundheitliche Probleme dazu führen, dass einer sozialhilfebedürftigen Person ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Umzug bei gesundheitlichen Beschwerden per se unzumutbar ist (vgl. z.B. VGE 2019/48 vom 17.6.2019 E. 4.2, 2018/292 vom 19.2.2019 E. 4.5). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine rollstuhlgängige Wohnung benötigt, lässt somit die Anordnung der Gemeinde noch nicht unzumutbar erscheinen. Vielmehr muss anhand der gesamten Umstände geprüft werden, ob ihm ein Wohnungswechsel in eine günstigere rollstuhlgängige Wohnung zumutbar ist (vorne E. 2.2). Zu beachten ist dabei vorab, dass Gemeinde und Vorinstanz der Rollstuhlbedürftigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen haben, indem sie für die Wohnkosten von den Ansätzen des ELG (Bruttomietzins von maximal Fr. 1'400.--) ausgegangen sind, die wesentlich über den sozialhilferechtlichen Ansätzen liegen (vorne E. 3.4). Die momentanen Mietkosten von brutto Fr. 1'850.-- sind mit Blick hierauf deutlich zu hoch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, 4.3 Es mag zutreffen, dass sich die Wohnungssuche für den Beschwerdeführer nicht einfach gestaltet (vgl. Eingabe vom 5.9.2019 Ziff. 1 [act. 7]; so auch vorinstanzliche Beschwerde Ziff. 4, in Vorakten RSA). Er vermag aber nicht zu belegen, dass er sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht hätte. In seiner Eingabe vom 5. September 2019 (Ziff. 1) erwähnt er bloss einige wenige Objekte, für die er sich – offenbar bereits einige Zeit zurückliegend – interessiert habe (vgl. auch Journal SD S. 4, Eintrag vom 9.4.2019, in Vorakten RSA). Es erscheint nicht unrealistisch, in Thun eine rollstuhlgängige Wohnung zu finden, die den EL-Ansätzen entspricht. Bei einer Suche in der Internetdatenbank von Immoscout finden sich in Thun jedenfalls mehrere Wohnungen mit Lift, für welche ein Bruttomietzins von maximal Fr. 1'400.-- verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sodann selbst ein Wechsel in eine andere Gemeinde innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet werden (vgl. VGE 2011/406 vom 23.8.2012 E. 3.4 mit Hinweis auf BVR 2004 S. 277 E. 3.7; vgl. ferner Guido Wizent, Sozialhilferecht, N. 505). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Thun besonders verwurzelt wäre; vielmehr lebt er erst wenige Jahre in seiner aktuellen Wohnung; vorher lebte er in … (vorne E. 3.1). Dass er in einer anderen Wohnung in der näheren Umgebung nicht mehr auf die Unterstützung seiner guten Freundin zählen könnte (vgl. dazu Beschwerde S. 2), bringt er nicht vor. 4.4 Zwar mag die aktuelle Wohnung optimal auf die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers abgestimmt sein. Auch ist er mit Wohnung und Umgebung bestens vertraut (vgl. vorne E. 3.3). Dies bedeutet aber noch nicht, dass ihm ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zugemutet werden kann. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine günstigere Wohnung – wie gesehen – auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbunden sind und Einbussen der Lebensqualität einhergehen (vorne E. 2.2). Gegen den Umzug selber sprechen hier keine ärztlichen Bedenken. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Wie der Regierungsstatthalter richtig erwogen hat, kann der Beschwerdeführer bei einem Umzug organisatorisch und finanziell unterstützt werden (vgl. auch BGer 8C_95/2007 vom 13.8.2007 E. 3.3, 2P.207/2004 vom 7.9.2004
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, E. 3.3; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 312; angefochtener Entscheid E. 3.3). Gleiches gilt für die Wohnungssuche. Der Sozialdienst hat dem Beschwerdeführer bereits in Aussicht gestellt, ihm bei der Wohnungssuche und beim Umzug zu helfen (Journal SD S. 4, Eintrag vom 9.4.2019, in Vorakten RSA). Der Regierungsstatthalter hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer in einer neuen Wohnung gewisse Hilfsmittel (Halterungen, Einstiegshilfen) bereitgestellt und mitunter durch Kostengutsprachen von der Sozialhilfe übernommen werden könnten (angefochtener Entscheid E. 3.3). 4.5 Das Vorgehen der Gemeinde erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer erhält seit Anfang Juni 2018 wirtschaftliche Unterstützung; die Wohnkosten wurden erst per 1. April 2019 angepasst. Sodann wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung darauf hingewiesen, dass seine Mietkosten zu hoch sind (vorne E. 3.4). Ihm musste klar sein, dass der Mehrbetrag nur vorübergehend übernommen werden kann. Die zuständigen Sozialarbeiterinnen brachten im schriftlichen Verkehr mit ihm mehrmals und eindeutig zum Ausdruck, dass der bisher berücksichtigte Mietzins auch deutlich über den EL-Ansätzen liegt (vorne E. 3.4). Der Beschwerdeführer unterzeichnete zudem mindestens einmal ein Grundlagenbudget, in dem für die Zukunft eine Herabsetzung der Mietkosten auf Fr. 1'400.-- vorgesehen war, solange er auf den Rollstuhl angewiesen ist (vgl. Grundlagenbudget 1.2.-31.3.2019 S. 2, in unpag. Akten Gemeinde; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.9.2019 Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint wenig glaubhaft, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet (Beschwerde S. 1; Eingabe vom 5.9.2019 Ziff. 2) – telefonisch eine vollständige Anrechnung der Kosten zugesichert hat, solange er auf den Rollstuhl angewiesen sei. Kommt hinzu, dass ungewiss ist, wie lange der Heilungsprozess noch andauern wird (vorne E. 3.2). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine solche Zusicherung. Der Beschwerdeführer gesteht denn vor Verwaltungsgericht selber ein, dass es sich womöglich um ein Missverständnis seinerseits gehandelt habe (vgl. Eingabe vom 5.9.2019 Ziff. 2). Jedenfalls vermag sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht auf eine rechtlich geschützte Zusicherung bzw. Vertrauensgrundlage zu berufen, die eine Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, absetzung des Mietzinses per 1. April 2019 rechtsfehlerhaft erscheinen liesse (vgl. allgemein zum Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen Art. 9 BV; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1). 4.6 Auch was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, lässt den Wohnungswechsel nicht unzumutbar erscheinen: Unbehelflich ist das Argument, er habe «dank» seiner Wohnung und einer guten Freundin einen dreimonatigen «Reha-Aufenthalt» absagen können, der viel mehr Kosten verursacht hätte als die zur Diskussion stehenden überhöhten Mietkosten (vgl. Beschwerde S. 2; vorne E. 4.1). Dass er den «Reha-Aufenthalt» absagen konnte, ändert nichts am Umstand, dass günstigere, zumutbare Wohnungen verfügbar sind, die den gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers ebenfalls gerecht werden (vgl. vorne E. 4.2-4.4). Es fehlt mithin an einem rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Absage des «Reha-Aufenthalts» und der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels (zutreffend Beschwerdeantwort Ziff. 5). Es erscheint im Übrigen ohnehin fraglich, ob durch die Absage des «Reha-Aufenthalts» tatsächlich Kosten eingespart werden konnten, hätte dieser doch möglicherweise den Heilungsverlauf positiv beeinflusst. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb es dem Beschwerdeführer nur in der aktuellen Wohnung möglich sein sollte, auf externe medizinische Betreuung (namentlich Spitex) zu verzichten (vgl. dazu Beschwerde an RSA Ziff. 5, in Vorakten RSA). 4.7 Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer ein Wohnungswechsel zugemutet werden. 5. 5.1 Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz die Herabsetzung des anrechenbaren Bruttomietzinses per 1. April 2019 auf Fr. 1'400.-- zu Recht bestätigt. Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, 5.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 28 N. 5). 6. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2020, Nr. 100.2019.242U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.