100.2019.230U MUT/SPA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. August 2019 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Wegweisung; aufschiebende Wirkung (Zwischenverfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Juli 2019; 2019.POMGS.415)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, Sachverhalt: A. Die aus Serbien stammende A.________ (geb. ... 1973) reiste am 6. Juni 2019 visumsfrei in die Schweiz ein. Am 19. Juni 2019 führte die Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) in einem Restaurant in der Einwohnergemeinde (EG) … eine Kontrolle durch, wobei der Verdacht auf Schwarzarbeit aufkam. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), gelangte zum Schluss, dass A.________ einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen war und sich damit illegal in der Schweiz aufhalte, und verfügte am 19. Juni 2019 deren Wegweisung aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2019. Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein vom 22. Juni 2019 bis zum 21. Juni 2021 gültiges Einreiseverbot gegen A.________. B. Gegen die Wegweisungsverfügung vom 19. Juni 2019 erhob A.________ am 21. Juni 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). In der Sache beantragt sie die Aufhebung der Wegweisungsverfügung. Zudem ersuchte sie darum, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen. Nach superprovisorischer Beilegung wies der instruierende Rechtsdienst der POM mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung ab. C. Hiergegen hat A.________ am 10. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Anträgen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen und ihr sei die «unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung» zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die POM zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 hat der Abteilungspräsident i.V. den MIDI angewiesen, bis zu anders lautender Anordnung von jeglichen dem Vollzug der Wegweisung dienenden Handlungen abzusehen. A.________ wurde gleichzeitig aufgefordert, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, und darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Parteivertretungen bestellt. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 hat die POM auf Abweisung des Rechtsmittels geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Ebenfalls abzuweisen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen. Im Streit liegt die Weigerung der POM, der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung aufschiebende Wirkung beizulegen (vgl. vorne Bst. B). Die angefochtene Verfügung schliesst das Hauptverfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb sie als Zwischenverfügung zu betrachten ist (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG). Sie unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. aber E. 1.3 hinten). 1.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen, sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). – Hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, muss die Beschwerdeführerin das Land sofort verlassen. Ob damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, kann im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Verfügung des Abteilungspräsidenten i.V. vom 11.7.2019) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht die Aufhebung des vom SEM am 19. Juni 2019 verfügten Einreiseverbots beantragt (vgl. vorne Bst. A; Beschwerde Rz. 2.10 am Ende), ist aufgrund der fehlenden Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung wäre an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (vgl. Akten MIDI 3B pag. 46). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Über einstweiligen Rechtsschutz wird entsprechend seinem vorläufigen Charakter in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der verfügbaren Akten im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 27 N. 3, Art. 68 N. 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, 1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Aufgrund der Akten ist vorab Folgendes festzustellen: 2.1 Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin reiste am 6. Juni 2019 visumsfrei in die Schweiz ein, um – nach eigenen Angaben – Nachforschungen bezüglich Pensionskassengelder ihres verstorbenen Vaters anzustellen (Akten MIDI 3B pag. 7, 15). In der Schweiz halte sie sich bei ihrem Partner, einem türkischen Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung, in der EG … auf (Akten MIDI 3B pag. 5, 15). 2.2 Die AMKBE führte am Morgen des 19. Juni 2019 in der B.________ eine Arbeitsmarktkontrolle durch. Die Beschwerdeführerin wurde dabei bei «Reinigungsarbeiten an Tischen und hinter der Theke beobachtet» und hatte «eine blaue Arbeitsschürze umgebunden». Auf Aufforderung sich auszuweisen, habe sie ihren serbischen Reisepass «hinter der Theke hervorgeholt». In der Folge gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als Gast im Lokal und habe nur kurz geholfen, einen Tisch abzuwischen. Der Sohn des Restaurantinhabers führte aus, die Beschwerdeführerin habe etwa eine halbe Stunde geholfen. Die AMKBE hielt fest, es bestehe der Verdacht auf Schwarzarbeit, und rief zur Unterstützung die Kantonspolizei herbei (Akten MIDI 3B pag. 27, 47 f., 51). Letztere führte daraufhin eine polizeiliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person wegen Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit durch. Anlässlich der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nur als Gast im Lokal gewesen und habe dort einen Kaffee getrunken. Die leere Kaffeetasse habe sie an die Bar zurückgebracht und ausgewaschen. Danach habe sie noch etwas bei den Tresen sauber gemacht. Sie habe einfach ein wenig helfen wollen; gearbeitet habe sie im Lokal jedoch nicht. Sie kenne weder den Inhaber des Lokals noch dessen Sohn näher. Eine Arbeitsschütze will sie nicht getragen haben. Bei der Kontrolle habe sie sich lediglich ein Tuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, über ihre Schulter gelegt. Ihre Handtasche habe sie nicht in einem Arbeitszimmer, sondern im «Rauchzimmer» behändigt (Akten MIDI 3B pag. 14 ff.). 3. Strittig ist die Weigerung der POM, der gegen die Wegweisung gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. 3.1 Der MIDI wies die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit aus der Schweiz weg, da diese nicht in Besitz einer erforderlichen Bewilligung sei (Art. 64 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) bzw. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe (Art. 64 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG). Die kurze Ausreisefrist von zwei Tagen stützte der MIDI dabei auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG. 3.2 Bei der Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit ist eine ordentliche Wegweisung nach Art. 64 AIG grundsätzlich zulässig. Will die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigt sie unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei ist ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Hat die Beschwerdeführerin also im kontrollierten Lokal Reinigungsarbeiten ausgeführt, fehlte ihr dazu die nötige Bewilligung, womit die Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a AIG grundsätzlich zulässig ist. Gleichzeitig wäre die Wegweisung auch nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG gerechtfertigt, da die (vermutete) Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit eine unzulässige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine nähere Umschreibung der Gefährdung der öffentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, Sicherheit und Ordnung findet sich in Art. 77a VZAE, der zwar auf den Widerruf von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen verweist, aber zur Auslegung der hier einschlägigen, gleich lautenden unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden kann. So liegt nach Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist bereits gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.3 Gemäss Art. 64 Abs. 3 Satz 2 AIG kommt der Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zu. Damit wird der Grundsatz von Art. 68 Abs. 1 VRPG, wonach die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, umgekehrt, was bedeutet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel, deren Erteilung die Ausnahme bildet. Die aufschiebende Wirkung kann nur gewährt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 68 Abs. 2 VRPG im Umkehrschluss), wobei sowohl öffentliche als auch private Interessen derart wichtig sein können, dass sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beleuchtet werden können; sie fallen bei der Abwägung aber nur wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (vgl. BVR 2012 S. 145 E. 3.1, 2008 S. 433 E. 2.1, 2000 S. 385 E. 2 einleitend, je mit weiteren Hinweisen). 3.4 Das Verwaltungsgericht verfolgt in Fällen, in denen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die gesetzliche Regel bildet, eine strenge Praxis. Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Ordnung rechtfertigen nur Gründe, welche nicht in nahezu jedem Anwendungsfall gegeben sind. So sind auch bei einem (frühzeitigen) Verlassenmüssen der Schweiz stets gewisse private Interessen persönlicher und finanzieller Art betroffen. Würden solche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, Gründe bereits genügen, würde die Ausnahme zur Regel, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Gesetzlich stärker gewichtet ist demnach das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. BVR 2008 S. 433 E. 2.2). 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht keine wichtigen Gründe für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor: 3.5.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass zu Ungunsten der Beschwerdeführerin insbesondere ins Gewicht fällt, dass diese keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt. Wenn nach Art. 17 Abs. 1 AIG ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten haben, muss dies umso mehr gelten, wenn gar kein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig oder auch nur angestrebt ist. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angelastete Schwarzarbeit könne ihr nicht glaubhaft nachgewiesen werden. – Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine unbewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, bildet Gegenstand des Verfahrens vor der POM. Bei der vorliegenden Frage nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung kann in Bezug auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzig eine auf einer summarischen Prüfung basierende Prognose abgegeben werden (vgl. vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie im Lokal gewisse Reinigungsarbeiten vorgenommen hat (vgl. vorne E. 2.2). Ihre Erklärung, diese Verrichtungen seien als reine Hilfeleistung erfolgt, ist aber wenig glaubhaft. So entspricht es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Gäste – und nicht Angestellte – in einem Restaurant Reinigungsarbeiten ausführen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Feststellungen der AMKBE zu entkräften, wonach sie eine Arbeitsschürze trug und ihren Reisepass hinter der Theke hervorholte, also aus einem Bereich, der den Gästen nicht zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin unterlässt es diesbezüglich – trotz des erneuten Hinweises darauf (vgl. Beschwerde Rz. 2.7; Beschwerde vor der Vorinstanz vom 21.6.2019 S. 4, Vorakten POM 3A pag. 7) –, Aufnahmen einer Überwachungskamera des Lokals, die es angeblich geben soll, dem Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, waltungsgericht erhältlich zu machen, zumal diese aufgrund der persönlichen Bekanntschaft zum Inhaber des Geschäfts für sie wohl leicht zu beschaffen gewesen wären; die Beschwerdeführerin kommt insoweit ihren weitreichenden Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsermittlung gemäss Art. 90 AIG nicht nach. Darüber hinaus bleibt auch die Aussage unbelegt, die vom Restaurantinhaber getrennte Ehefrau habe aus Rache die AMKBE informiert, zumal unklar ist, was die Beschwerdeführerin daraus für sich ableiten will. Ferner ist der pauschale Verweis der Beschwerdeführerin auf die finanziell schwierige Lage des Lokals (vgl. Beschwerde Rz. 2.7) eher als ein weiteres Indiz für das Vorhandensein von illegalen – und damit billigeren – Arbeitskräften zu werten (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 17.7.2019). Wohl kann die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie gewisse Nachforschungen zu den Pensionskassengeldern ihres verstorbenen Vaters angestellt hat (vgl. Beschwerde Rz. 2.6; Beschwerdebeilagen), jedoch stehen diese nicht besonders zeitaufwendigen Abklärungen in keinem Zusammenhang mit dem von der AMKBE rapportierten Vorfall vom 19. Juni 2019. Es ist ohne weiteres möglich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Abklärungen einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, zumal sie für die Nachforschungen offenbar einen Anwalt beigezogen hat (vgl. Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26.7.2019). Aus diesen Gründen fällt die Prognose in der Hauptsache jedenfalls nicht positiv aus. 3.5.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Rz. 2.9) kann eine Wegweisung auch dann ergehen, wenn wie im vorliegenden Fall ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren (noch) nicht eröffnet bzw. eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. BVGer C-7068/2013 vom 19.5.2015 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten, sofern das strafbare Verhalten aufgrund der Akten, insbesondere eines polizeilichen Einvernahmeprotokolls, als hinreichend erstellt betrachtet werden kann (vgl. BVGer C-3576/2012 vom 9.8.2013 E. 4.1). Die Wegweisung knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung der einschlägigen ausländerrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, lichen Kriterien zu beurteilen. Wenn eine beschuldigte Person in der Regel bis zur Rechtskraft eines Strafentscheids in der Schweiz bleiben dürfte, würde der präventivpolizeiliche Zweck von Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG vereitelt. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe mit ihrem Verhalten keine Gefahr gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt (Beschwerde Rz. 2.9 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie aufgezeigt, liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE vor, wenn die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Vorschriften des AIG missachtet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 2 VZAE dabei bereits gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (vgl. vorne E. 3.2). Bestehen also wie im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im kontrollierten Lokal mit dem Betrieb eines Gastgewerbes zusammenhängende Arbeiten verrichtet hat (vgl. vorne E. 3.5.2), ist dies ohne weiteres als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten (vgl. BVGer F-5736/2015 vom 6.1.2017 E. 6.4 mit Hinweis). Daraus ergibt sich auch ein genügendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Wegweisung. 3.6 Neben den Nachforschungen zu den Pensionskassengeldern, die grösstenteils auch vom Ausland aus angestellt werden könnten, macht die Beschwerdeführerin keine weiteren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Vorinstanz in summarischer Würdigung der Sache ohne Rechtsverletzung davon ausgehen durfte, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Wegweisungsentscheids höher zu gewichten ist als das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz während des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens. Die Zwischenverfügung der POM vom 2. Juli 2019 erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). Die mit Verfügung des stellvertretenden Abteilungspräsidenten vom 11. Juli 2019 an den MIDI gerichtete Anordnung, von jeglichen dem Vollzug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, der Wegweisung dienenden Handlungen abzusehen, fällt mit diesem Entscheid dahin (vgl. vorne Bst. C). 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VPRG). Sie hat aber um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 forderte der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin auf, innert Nachfrist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen (insb. aktuelle Belege zum angeblichen Bezug einer IV-Rente sowie zu ihren Ausgaben). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 27. Juli 2019 (act. 6) in keiner Weise nachgekommen; ihre Bedürftigkeit ist damit nicht erstellt, und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – wie angedroht – abzuweisen. Auch Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 5. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offen (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2019, Nr. 100.2019.230U, 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.