100.2019.224 HER/SPA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2019; 2017.POM.720)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1974) reiste am 8. Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 27. November 2002 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 31. Oktober 2007 verfügt A.________ über die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 2012 geschieden. Aus der später in Algerien geschlossenen zweiten Ehe mit einer Landsfrau ging eine Tochter hervor. Diese Ehe wurde 2018 geschieden, ohne dass es zu einem Familiennachzug kam. Mit Verfügung vom 21. September 2017 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), infolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Oktober 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2019 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 21. Juli 2019. Zudem gewährte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines (damaligen) Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. In prozessualer Hinsicht hat er um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) ersucht. Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 hat A.________ seine Beilagen ergänzt. Die EG Bern beantragt mit Stellungnahme vom 5. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 6. August 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 hielt A.________ an seinen Anträgen fest und orientierte er über das gegen die negative IV-Verfügung beim Verwaltungsgericht (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) anhängig gemachte Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 25. November 2020 wies die zuständige Abteilung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde ab (VGE IV/2020/314). Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bewilligt, das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil VGE IV/2020/314 zu den Akten erkannt und A.________ Gelegenheit zur Äusserung im Licht der ergänzten Akten gegeben. Davon hat A.________ am 14. Mai 2021 unter Einreichung weiterer Unterlagen Gebrauch gemacht; er hält sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die SID hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Eingabe vom 20.5.2021), die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zweimal erfolglos ein IV-Verfahren durchlaufen hatte (vgl. hinten E. 4.3.2), meldete er sich im März 2019 erneut zum IV-Leistungsbezug an und ersuchte daher um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. vorne Bst. C). Sind für ein ausländerrechtliches Verfahren relevante IV-Abklärungen noch im Gang, darf der Aufenthaltsstatus nur dann früher geregelt werden, wenn die IVrechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV- Stelle abzuwarten (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BVR 2020 S. 185 E. 3.4; VGE 2017/70 vom 6.9.2017 E. 3.3.1). Zwischenzeitlich wies nicht nur die IV-Stelle das erneute Leistungsbegehren ab, sondern hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2020 die dagegen gerichtete Beschwerde rechtskräftig abgewiesen (VGE IV/2020/314; vgl. vorne Bst. C). Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ist damit gegenstandlos geworden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, 3. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit teilweise gesenkt worden (Änderung von Art. 63 Abs. 2 AuG [AS 2007 S. 5456]). Das vorliegende Widerrufsverfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen materiell das alte Recht (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung [AS 2007 S. 5437]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; zuletzt VGE 2019/162 vom 23.6.2021 [noch nicht rechtskräftig] E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2020 S. 231 E. 4). Soweit im vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmungen des AuG inhaltlich unverändert geblieben sind, wird vom AIG gesprochen. 4. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am … 1974 in Algerien, Tizi Ouzou, geboren (Akten EG Bern pag. 1, 4). Er reiste im Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl (Akten EG Bern pag. 3; Beschwerde S. 3). Am 27. November 2002 schloss er die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (Jg. 1954), worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Akten EG Bern pag. 21 f.). Seit dem 31. Oktober 2007 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Akten EG Bern pag. 39). Diese kinderlos gebliebene Ehe wurde am 26. Juni 2012 geschieden (Akten EG Bern pag. 55 f.). Am 16. Januar 2014 heiratete der Beschwerdeführer in Algerien eine Landsfrau (Jg. 1983; Akten EG Bern pag. 60 f., 63 ff.) und ersuchte am 15. Juni 2015 um deren Nachzug (Akten EG Bern pag. 58 f.). Am … Juni 2015 kam die gemeinsame Tochter zur Welt (Akten EG Bern pag. 76).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, Das Nachzugsgesuch für die Tochter reichte er am 17. August 2015 nach. Am 29. Oktober 2015 stellte die EG Bern gestützt auf die andauernde Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers die Abweisung der Gesuche in Aussicht und gewährte dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu in der Folge nicht mehr vernehmen (Akten EG Bern pag. 76 f.). Am 24. Februar 2016 stellte die EG Bern dem Beschwerdeführer den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten EG Bern pag. 81 f.). Mit Verfügung vom 21. September 2017 widerrief sie die Niederlassungsbewilligung (Akten EG Bern pag. 222 ff.). Am 10. Oktober 2018 wurde die zweite Ehe des Beschwerdeführers in Algerien geschieden und die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt (Beschwerde S. 4; Akten POM pag. 79, 84; Akten POM 6A1, Beilage zur Eingabe vom 18.3.2019). 4.2 Im Mai 2003 war der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung mit Landsleuten Opfer körperlicher Gewalt geworden. Er stellte Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, eventuell einfacher Körperverletzung. Im August 2010 stimmte die Staatsanwaltschaft dem Antrag des damaligen Untersuchungsrichteramts zu, auf die Strafanzeige wegen Verjährung nicht einzutreten (Akten EG Bern pag. 124 f.; Beschwerde S. 3). Am 28. April 2016 sprach die damalige Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern dem Beschwerdeführer eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 3'000.-- zu (Akten EG Bern pag. 127 f.). 4.3 Dieser Übergriff und Frustration wegen der nach Ansicht des Beschwerdeführers «mangelhafte[n] rechtsstaatlichen Aufarbeitung durch die Strafverfolgungsbehörden» (Akten EG Bern pag. 105) haben bei ihm gewisse psychische Probleme ausgelöst: 4.3.1 In den ersten Jahren nach dem Vorfall standen bei psychiatrischen Abklärungen jeweils depressive Verstimmungen bzw. die Möglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund (Akten POM pag. 74-73, 51). Während einer stationären Behandlung an den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) im Jahr 2005 wurde bei ihm erstmalig die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt (Akten EG Bern pag. 210 ff.). Zwischen 2007 und 2018 folgten insgesamt sechs weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, re Hospitalisationen an den UPD, anlässlich derselben die Diagnose der paranoiden Schizophrenie jeweils übernommen wurde. Zudem wurde beim Beschwerdeführer eine Schwerhörigkeit festgestellt (Akten EG Bern pag. 118 ff., 213 ff., 217 ff.; Akten POM pag. 71-67, 49, 46; Beschwerdebeilage [BB] 6, 7). 4.3.2 Am 26. November 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der IV-Stelle Bern. Mit Verfügung vom 12. April 2006 sprach diese eine Kostenübernahme für Hörgeräte zu (BB 9). In einem Gutachten zuhanden der IV-Stelle Bern vom 24. Oktober 2008 ging Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer anamnestisch bekannten rezidivierenden depressiven Störung [aus], die gegenwärtig remittiert ist» (Akten EG Bern pag. 164 ff., 188). Er stellte eine «dissoziative Störung (Konversionsstörung)» fest, wobei eine Simulation «grundsätzlich nicht ausgeschlossen» werden könne (Akten EG Bern pag. 192). Die Voraussetzungen lägen nicht vor, welche eine Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Erfolg therapeutischer Interventionen hänge von der Kooperation des Beschwerdeführers ab; eine Überwindung seiner Defizite sei ihm zumutbar, ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den von ihm beklagten «Ungerechtigkeiten» (Akten EG Bern pag. 193 f.). Die anderweitig gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie war nach Dr. med. B.________ dagegen «nicht ausreichend begründbar». Es gäbe aus seiner Sicht keine Hinweise auf eine schizophrene bzw. depressive Störung (Akten EG Bern pag. 189). Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei damit nicht gegeben (Akten EG Bern pag. 194, 196, 198). Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 lehnte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch ab. Am 10. Juni 2010 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum IV- Leistungsbezug an (BB 9). Dr. med. …, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Centre Psychosomatique Ambulatoire (Fribourg) hielt gegenüber der IV-Stelle im April 2011 fest, dass er die Diagnose von Dr. med. B.________ ablehne. Der Beschwerdeführer werde seit Juli 2009 in seiner Praxis ambulant behandelt. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie könne bestätigt werden. Betreffender sei «absolut unfähig, auch nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, einfache Arbeiten und Aufgaben kohärent auszuführen, geschweige denn zu Ende zu bringen oder Eigeninitiative [zu] entwickeln» (BB 8). Am 23. Dezember 2011 verfasste Dr. med. B.________ zuhanden der IV-Stelle Bern ein zweites Gutachten und diagnostizierte wiederum eine «dissoziative Störung (Konversionsstörung)» sowie eine «anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert» (Akten EG Bern pag. 199 ff., 206). Beim Beschwerdeführer stehe ein «unspezifisches Verbitterungssyndrom» im Vordergrund. Die Kriterien für «wahnhafte Symptome, für formale Denkstörungen und für psychotische Affektstörungen» seien bei ihm weiterhin nicht erfüllt. Wenn er wolle, könne er von «fixen Ideen» jederzeit kritisch Distanz nehmen. Die Willensstärke des Beschwerdeführers zeige sich in seinen Versuchen, eine Dominanz in der Gesprächsführung zu übernehmen. Seine mangelhafte Kooperationsbereitschaft sei nicht krankheitsbedingt, sondern gerade Zeichen einer angemessenen interaktionellen Kompetenz (Akten EG Bern pag. 205). Es lägen damit medizinisch keine neuen Befunde vor. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit könne «aus rein psychiatrischpsychotherapeutischer (medizinischer) Sicht nicht begründet werden» (Akten EG Bern pag. 206 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 24. April 2012 einen Rentenanspruch. Die gegen die erneut negative IV-Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 12. September 2012 ab (VGE IV/2012/521; BB 9). Dieses Urteil blieb unangefochten (VGE IV/2020/314 vom 25.11.2020 Bst. A). 4.3.3 Mit Bericht vom 10. August 2016 äusserte sich Dr. … aus demselben Ambulatorium (vgl. E. 4.3.2 hiervor) dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich als Behördenopfer sehe; die drohende Wegweisung bestätige seine pathologische Überzeugung. Eine gesundheitliche Stabilisierung bzw. eine gewisse soziale und sozioprofessionelle Adaption könne nur durch eine Regelung des Aufenthaltsstatus sichergestellt werden. Durch eine so gewonnene Stabilität sei es auch möglich, gewisse Arbeitsressourcen zu erlangen. Zudem kritisierte er die durch Dr. med. B.________ angewandten psychiatrischen Testgrundlagen zur Erstellung der Diagnose (Akten EG Bern pag. 114 f.). In dem vom Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, bei den UPD eingeholten psychiatrischen Privatgutachten vom 13. Februar 2019 stellte bzw. bestätigte die Gutachterin folgende psychiatrischen Diagnosen (Akten POM pag. 77-44, 52 [BB 16]): «Paranoide Schizophrenie mit Residuum, F20.04 Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, F12.1 Drogenscreening THC positiv 2012, 11/2018 nur CBD positiv; anamnestisch dokumentierter regelmässiger Konsum von Cannabinoiden seit 2008 (Gutachten Dr. med. M. B.________ 2008).» Zu den Beurteilungen durch Dr. med. B.________ merkt dieses Gutachten an, dass sich die «ausgeprägte Psychopathologie mit Erstrangsymptomen wie akustischen Halluzinationen und imperativen Stimmen sowie Ichstörungen mit Beeinflussungserleben» erst von 2012 bis 2018 schlüssig dargestellt habe und dokumentiert werden konnte. Zudem habe Dr. med. B.________ «nicht über die Möglichkeiten einer längerfristigen stationären Verhaltensbeobachtung» verfügt (Akten POM pag. 52). Der beim Beschwerdeführer seit 2008 bekannte übermässige Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol könne «die Schwelle zur Impulskontrolle grundsätzlich senken» (Akten POM pag. 48). Festzustellen sei aber auch, dass er «in verschiedenen schwierigen Situationen relativ strategisch und strukturiert» vorgehen könne und wisse, «wo und wie er sich medizinisch und juristische Unterstützung» holen könne (Akten POM pag. 47). Es bestehe «ein relativ hohes Funktionsniveau mit relativ wenig kognitiven Beeinträchtigungen» (Akten POM pag. 45). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt die Gutachterin der UPD Folgendes fest (Akten POM pag. 45): «Im Hinblick auf die Verbesserung der Tagesstruktur sowie zum Selbstwertaufbau unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen und der aktuellen Arbeitsmotivation empfehlen wir, den [Beschwerdeführer] in ein Arbeitsprogramm, allenfalls im geschützten Rahmen, mit einzubeziehen.» 4.3.4 Am 15. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Bern an. Diese erkundigte sich beim RAD, ob sich seit der Verfügung im Jahr 2012 der Gesundheitszustand verschlechtert habe bzw. neue Diagnosen vorlägen, welche auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Der RAD bejahte dies dahingehend, dass «mehrere psychiatrische Hospitalisationen, neue Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können, und eine ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, änderte Medikation» aktenkundig seien (Bericht vom 9.5.2019; BB 9). Der damals behandelnde med. pract. C.________ ging in seinem Bericht an die IV-Stelle Bern vom 29. Mai 2019 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt aus und hielt fest, dass es mit Eingliederungsmassnahmen versucht werden könne (BB 10 Ziff. 4.2). Am 18. Juni 2019 teilte die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer mit, auf eine Eingliederungsmassnahme werde verzichtet und sein Rentenanspruch werde überprüft (BB 11). Am 27. November 2019 erstellte Dr. med. B.________ im Auftrag der IV-Stelle erneut ein psychiatrisches Verlaufsgutachten. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 13. März 2020 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV- Leistungen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2020 rechtskräftig ab (VGE IV/2020/314). 4.4 Die Trennung von seiner Schweizer Ehefrau führte dazu, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 Sozialhilfe bezieht (BB 4 und hinten E. 7.2.1). Die Sozialhilfeleistungen beliefen sich im Mai 2017 auf Fr. 137'062.80 (Akten EG Bern pag. 145). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 11. Mai 2017 sind auf seinen Namen keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (Akten EG Bern pag. 147). Laut eigenen Angaben ging der Beschwerdeführer in seiner Heimat 14 Jahre zur Schule, wobei er die Maturität nicht erlangt hat. Danach habe er sich zum Bauzeichner ausbilden lassen und sei für seinen Bruder tätig gewesen, der ein Architekturbüro bzw. ein Bauunternehmen betrieben habe. Zudem habe er auf verschiedenen Baustellen bzw. als Bauaufseher gearbeitet. Im Jahr 2004 habe er einen dreimonatigen Deutschkurs für den Arbeitsalltag besucht (Akten EG Bern pag. 5, 167 f.). In den Jahren 2003-2007 gab er gegenüber der EG Bern zumeist an, auf Stellensuche zu sein (Akten EG Bern pag. 24 ff.). In einem Bericht vom 10. Juli 2015 hielt der zuständige Sozialarbeiter des Sozialdienstes der Stadt Bern fest, dass die Zielsetzung der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer die Stabilisierung der psychischen Gesundheit, eine (erneute) Anmeldung bei der IV sowie die Organisation einer Tagesstruktur durch Dritte (über die IV) sei. Soziale oder berufliche Integrationsbemühungen hätten mangels Arbeitsfähigkeit bisher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer kooperiere vorbildlich. Rückerstattungen habe er keine geleistet; Sanktionen habe es nicht gegeben (Akten EG Bern pag. 66 ff. bzw. BB 5). Mit Bericht vom 18. Juni 2019 hielt derselbe Sozialarbeiter zuhanden der IV-Stelle fest, dass «aufgrund der paranoiden Schizophrenie mit Dekompensation» in den letzten Jahren keine weiteren Integrationsprogramme hätten organisiert werden können (BB 17 S. 1). Der Beschwerdeführer erhält von seiner Exfrau seit der Scheidung 2012 monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 460.--. Trotz ihrer Pensionierung im Jahr 2018 ist sie gewillt, diese Zahlung weiterhin zu tätigen, solange sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte (BB 3). Im Jahr 2007 war der Beschwerdeführer bei der Stadtpolizei Bern wegen Körperverletzung verzeichnet (Akten EG Bern pag. 38). 4.5 Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie die nachfolgenden Erwägungen deutlich machen, hinreichend klar aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 18). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Parteibefragung bzw. Befragung seiner Schweizer Exfrau als Zeugin (Beschwerde S. 3 ff.) werden daher abgewiesen. Entbehrlich ist nach Beizug des verwaltungsgerichtlichen Urteils VGE IV/2020/314 vom 25. November 2020 und den vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Unterlagen aus den IV-Verfahren ebenfalls die Edition der vollständigen Akten der IV-Stelle Bern (Eingabe vom 14.5.2021 S. 3); auch dieser Antrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. dazu BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 f.). Dasselbe gilt für die Offerte, einen aktuellen Bericht von med. pract. C.________ nachzureichen, da dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, 5. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 5.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa BGer 2C_953/2018 vom 23.1.2019 E. 3.1, 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1). Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_813/2019 vom 5.2.2020 E. 2.2, 2C_458/2019 vom 27.9.2019 E. 3.2; VGE 2017/166 vom 13.2.2018 E. 3.2.1, 2016/251 vom 16.5.2017 E. 3.1; altrechtlich BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; BVR 2008 S. 193 E. 2.1). Die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit bilden nicht Frage des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (BGer 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 4, 2C_714/2018 vom 30.1.2019 E. 2.2; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; VGE 2018/92 vom 11.6.2019 E. 4.3). 5.2 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2017 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 137'000.-- bezogen (vorne E. 4.4). Angesichts der fortbestehenden Unterstützungsbedürftigkeit dürfte sich der Betrag bis heute noch wesentlich erhöht haben. Die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG entwickelt hat (BGer 2C_263/2016 vom 10.11.2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen), ist klarerweise erreicht. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer nie ein Erwerbseinkommen erzielt. Während seiner ersten Ehe kam seine Frau umfassend für ihn auf (hinten E. 7.2.1). Anhaltspunkte, dass er in Zukunft ohne Sozialhilfe für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, seinen Lebensunterhalt aufkommen wird, liegen nicht vor, zumal er sich nach wie vor für 100 % arbeitsunfähig hält (vgl. Eingabe vom 14.5.2021 S. 2). Die monatliche Unterstützung der Exfrau von Fr. 460.-- reicht zur Deckung seines Lebensunterhalts bei Weitem nicht aus. Mit einer IV-Rente dürfte nach der dritten erfolglosen Anmeldung bei der IV (vorne E. 4.3.4) definitiv nicht zu rechnen sein. Auch eine volle Rente würde im Fall des Beschwerdeführers freilich kaum zur Loslösung von der Sozialhilfe führen. Infolge fehlender Beitragsjahre wäre bei ihm wohl nur mit einem Minimalbetrag von Fr. 1'185.-- zu rechnen. Da er bisher monatliche Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 2'000.-- bezieht (vgl. Akten EG Bern pag. 145), wäre auch eine volle IV-Rente nicht existenzsichernd. Eine positive Zukunftsprognose kann ihm deshalb nicht gestellt werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG ist damit erfüllt. 5.3 Bestritten ist, dass die zusätzliche Voraussetzung des Widerrufs im Sinn der hier noch anwendbaren altrechtlichen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt ist (vgl. vorne E. 3). Danach kann die Niederlassungsbewilligung von ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nicht wegen Sozialhilfebezugs (Abs. 1 Bst. c) widerrufen werden (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.3). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die am 27. August 2002 eingeleitete Ehevorbereitung sei an den Aufenthalt im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG anzurechnen, weil er sich in dieser Zeit rechtmässig im Land aufgehalten habe (Beschwerde S. 8 mit Hinweis auf BGE 139 I 37 E. 4.1 [BGer 2C_195/2012 vom 2.1.2013]; BB 12). Nach Meinung der Vorinstanz berechnet sich der ordnungsgemässe Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Eheschlusses am 27. November 2002 (angefochtener Entscheid E. 2a und Vernehmlassung). Anerkanntermassen endete die Dauer der 15 Jahre mit Erlass der Widerrufsverfügung durch die Gemeinde Bern am 21. September 2017 (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 137 II 10 E. 4.2). 5.4 Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 27. November 2002 heiratete er eine Schweizerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. vorne E. 4.1). Die Verfügung der EG Bern ist nicht aktenkundig. Mit der Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, instanz ist allerdings zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm der Aufenthalt rückwirkend auf den Eheschluss bewilligt wurde. Nach der Rechtsprechung gilt nur der ausländerrechtlich bewilligte Aufenthalt als ordnungsgemäss im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AuG und – bei in der Schweiz geschlossenen Ehen – auch die Zeit zwischen Heirat und Bewilligungserteilung (BGE 137 II 10 E. 4.4; zuletzt BGer 2C_98/2018 vom 7.11.2018 E. 3.2.3). Die Ehevorbereitung vom 27. August 2002 bis zur Heirat am 27. November 2002 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Selbst wenn zutreffen sollte, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat (negativer Asylentscheid vom 5.9.2002), ist nicht erkennbar, weshalb für die Bestimmung der 15 Jahre «ordnungsgemässer Aufenthalt» nicht im Sinn der angeführten Rechtsprechung auf den Eheschluss abzustellen ist: Der Beschwerdeführer hat durch den Eheschluss mit einer Schweizerin das Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer erworben (ANAG; BS 1 S. 121; in der Fassung vom 23.3.1990; AS 1991 S. 1034, 1042). Er verfügte anders als in dem von ihm angeführten, nach dem AuG beurteilten Fall (BGE 139 I 37 E. 4.1), über keinen bewilligten Aufenthalt in Form einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung. Vor diesem Hintergrund erscheint mit BGE 137 II 10 E. 4.3-4.5 folgerichtig, für den Beginn des ordnungsgemässen Aufenthalts auf den Bestand der Ehe abzustellen (ebenso BGE 135 II 1 E. 1.2.2 zum ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG; analog ist im Übrigen für die Berechnung der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend [BGer 2C_301/2019 vom 8.7.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 113 E. 3.3, der sich u.a. auf die Praxis unter der Geltung des ANAG stützt]). Über eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung hat der Beschwerdeführer nach damaliger Rechtslage nicht verfügt, weil er keiner bedurfte; weshalb insoweit auf späteres (allenfalls günstigeres) Recht abgestellt werden dürfte, erklärt er nicht (vgl. Beschwerde S. 8). Er würde damit namentlich im Vergleich mit all jenen ausländischen Personen bessergestellt, für die im Sinn von BGE 137 II 10 auf die Eheschliessung abgestellt wurde. Ist auf den Zeitpunkt der Eheschliessung abzustellen, hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, sungsbewilligung weniger als 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Art. 63 Abs. 2 AuG ist nicht anwendbar. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV), bildet Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1; jüngst etwa BGer 2C_786/2018 vom 27.5.2019 E. 3.3 [Widerruf Niederlassungsbewilligung], 2C_291/2019 vom 9.8.2019 E. 3.2 [Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung wegen Widerrufsgrund]). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG sind für die Interessenabwägung namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (BGer 2C_775/2017 vom 28.3.2018 E. 3.2; ebenso BGer 2C_83/2018 vom 1.2.2019 E. 3.2 und VGE 2019/202 vom 2.4.2020 E. 6.3 [bestätigt durch BGer 2C_413/2020 vom 24.8.2020] betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, 7. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich was folgt: 7.1 Der Beschwerdeführer hat, was er nicht bestreitet, während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 4.4 und 5.2). Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interessens ist zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (BGer 2C_13/2019 vom 31.10.2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11.3.2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 6.3.2). 7.2 Die massgebenden Sachumstände sind wie folgt zu würdigen: 7.2.1 Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 ist der Beschwerdeführer nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Während der ersten Ehe kam seine Schweizer Ehefrau für seinen Lebensunterhalt auf. Seit der Trennung bzw. Scheidung bezog er durchgehend Sozialhilfe. Noch heute leistet die Schweizer Exfrau einen monatlichen Beitrag an seinen Lebensbedarf. Über seine gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind keine Bemühungen dokumentiert, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. zum Ganzen vorne E. 4.4 und 5.2). Der Beschwerdeführer leidet zwar seit geraumer Zeit an psychischen Problemen, die ihren Anfang mit der erlittenen körperlichen Gewalt im Rahmen einer Auseinandersetzung nahmen (2003) und sich aufgrund seiner Überzeugung verfestigten, er werde behördlicherseits «ungerecht» behandelt (vgl. vorne E. 4.2 und 4.3). In der Begutachtung durch Dr. med. B.________ 2008 hat er betont, dass er an Schizophrenie leide, deshalb voll arbeitsunfähig sei und Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung durch den Staat habe (Akten EG Bern pag. 164 ff., insb. 171, 194). Anlässlich der weiteren Begutachtung 2011 hat er Gutachter B.________ gegenüber seiner Kränkung und Enttäuschung über das Gutachten 2008 Ausdruck verliehen, das er genau studiert habe (Akten EG Bern pag. 200 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, 7.2.2 Aus der breit dokumentierten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich ab September 2011 jedenfalls keine vollumfängliche und durchgehende Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend führten seine zweite und dritte Anmeldung bei der IV zu keinem Rentenanspruch, was das Verwaltungsgericht mit Urteilen in den Jahren 2012 und 2020 bestätigte (vgl. vorne E. 4.3.2 und 4.3.4). Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der fundierten Erkenntnisse aus den IV-Verfahren zumutbar gewesen, sich um eine geeignete Arbeitsstelle zu bemühen – wenn (vorerst) allenfalls auch nur im zweiten Arbeitsmarkt, womit ihn bereits ein gewisses Verschulden an seiner Sozialbedürftigkeit trifft (vgl. BGer 2C_679/2019 vom 23.12.2019 E. 6.4.2, 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 4.5.2). Daran ändert auch das von ihm ins Recht gelegte psychiatrische Privatgutachten der UPD aus dem Jahr 2019 nichts: Dieses stellt zwar (neu in Berichtigung früherer UPD-Berichte) fest, dass sich die paranoide Schizophrenie erst ab 2012 herauskristallisiert habe. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit spricht es jedoch von «vorhandenen Ressourcen», die einen Einbezug in ein Arbeitsprogramm zulassen würden. Das Fachgutachten ortet beim Beschwerdeführer zudem «ein relativ hohes Funktionsniveau mit relativ wenig kognitiven Beeinträchtigungen» und die Fähigkeit, sich «strategisch und strukturiert» Hilfe zu verschaffen. Diese Einschätzung bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 erneut heiratete und 2015 aus dieser Ehe eine Tochter hervorging (vgl. vorne E. 4.1). 2016 sprach ebenfalls der Bericht des Centre Psychosomatique Ambulatoire davon, dass der Beschwerdeführer gewisse Arbeitsressourcen erlangen könne, wenn dies auch an eine Stabilisierung der in jenem Zeitpunkt unsicher gewordenen ausländerrechtlichen Situation geknüpft wurde (vgl. vorne E. 4.3.3). Das Verwaltungsgericht kam mit Urteil vom 25. November 2020 in einlässlicher Würdigung aller ärztlichen Berichte (insb. des Gutachtens der UPD und des Berichts des behandelnden med. pract. C.________) zu folgendem Schluss: Das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 27. November 2019 erfülle sämtliche Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen; das Vorliegen einer Schizophrenie im Allgemeinen wie auch einer paranoiden Schizophrenie im Besonderen werde mit einleuchtender Begründung verneint; insgesamt schmälere die vorgebrachte Kritik am Gutachten B.________ dessen Beweiskraft nicht und liege keine relevante Minderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für den massgeblichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, Zeitraum vor (VGE IV/2020/314 vom 25.11.2020 E. 3.5). Eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt selbst der behandelnde Arzt med. pract. C.________ nur für den ersten Arbeitsmarkt (vgl. vorne E. 4.3.4). 7.2.3 Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich unterlassener Arbeitsbemühungen grundsätzlich zugute zu halten, dass sein Sozialarbeiter zumindest ab 2015 von seiner Arbeitsunfähigkeit ausging und ihm offenbar keine nennenswerten sozialen oder beruflichen Integrationsbemühungen mehr abverlangte (vgl. vorne E. 4.4). Jedoch wusste der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon seit drei Jahren um die zweimalige Ablehnung seines IV-Rentenbegehrens und um den der Ablehnung zugrundeliegenden gutachterlichen Befund, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht bestätigt werden kann (vgl. vorne E. 4.3.2). Dass sein Sozialarbeiter ihm fürsorgerechtlich vorbildliche Kooperation attestiert und die These der Schizophrenie samt daraus angeblich resultierender Unmöglichkeit jeglicher Arbeitsintegration trotz gegenläufiger Erkenntnisse in den IV- Verfahren übernommen hat, hilft ihm bei dieser Sachlage nicht. Dies gilt umso mehr, als sich das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht beurteilt (BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 3.4.4). Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schlechte Entwicklung seines Gesundheitszustands begünstigt hat – vor allem durch übermässigen Konsum von Cannabinoiden und Alkohol seit 2008 (vgl. vorne E. 4.3.3; weiter Akten POM pag. 47 [Verweigerung eines Drogenscreenings während Hospitalisation 2018]). Es mag schliesslich zwar sein, dass für die Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus psychischen Gründen auf eine «medizinisch-theoretische» Einschätzung abgestellt wird und eine Diskrepanz zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und den realen Chancen im Arbeitsmarkt besteht (vgl. Eingabe vom 14.5.2021 S. 2). Dies schliesst allerdings das Abstellen auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten Invaliditätsgrad für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aus, zumal auch hierbei von Relevanz ist, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt um eine Anstellung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt bzw. um eine Eingliederungsmassnahme bemüht hat (vgl. BGer 2C_1048/2017 vom 13.8.2018 E. 3.4.2). Er hielt vielmehr wider besseres Wissen an der vorgestellten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, Krankheit fest und verweigerte eine Auseinandersetzung mit seiner Situation, obschon er dazu fähig gewesen wäre (vgl. vorne E. 4.3.2 und 7.2.1). 7.2.4 Nach dem Gesagten lässt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers – über die ganze Bezugsperiode betrachtet – nicht allein oder hauptsächlich mit dessen gesundheitlicher Situation erklären oder rechtfertigen. Insoweit hat er den andauernden Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbst zu vertreten. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit im Ergebnis von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen ist (angefochtener Entscheid E. 6). 8. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 8.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 2002 ununterbrochen in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer ist jedoch mit Blick auf seine mangelhafte Integration zu relativieren. Die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist offensichtlich gescheitert, was er nicht bestreitet (Beschwerde S. 10). Aufgrund eines im Jahr 2004 besuchten Sprachkurses scheint er zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (vgl. vorne E. 4.4). Darüber hinaus gehende Sprachkenntnisse in Deutsch ergeben sich aus den Akten nicht; die Feststellung mangelhafter Deutschkenntnisse (Gutachten B.________ 2019) blieb unbestritten (vgl. act. 12 S. 1). Plausibel erscheint, dass er als Algerier über «sehr gute» Französischkenntnisse verfügt (Beschwerde S. 10). Dies stellt gemessen an seiner Aufenthaltsdauer jedoch keine besondere Integrationsleistung dar. Hinsichtlich der sozialen Integration ist Folgendes festzustellen: Der vorgebrachte freundschaftliche Kontakt mit seiner Schweizer Exfrau kann angesichts deren freiwilliger finanziellen Unterstützung (vgl. vorne E. 4.4)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, als erstellt gelten (Beschwerde S. 4; vgl. Akten POM 6A1, Beilage 3 zur Beschwerde vom 25.10.2017). Familiäre Beziehungen hat er in der Schweiz keine; die Tochter aus zweiter Ehe lebt seit ihrer Geburt bei der sorgeberechtigten Mutter, nach unbelegter Angabe des Beschwerdeführers nicht in Algerien, sondern in Frankreich (vgl. Beschwerde S. 4, 10). Gegenüber dem Sozialdienst der EG Bern gab der Beschwerdeführer 2015 an, dass er über ein geringes soziales Umfeld verfüge. Er habe Kontakt zu Landsleuten, sei aber überwiegend allein mit «Tendenz zu Einsamkeit» (Akten EG Bern pag. 66). Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer zwar vor, mit «nahen Freunden und Bekannten» zu verkehren und bietet ohne nähere Angaben zur sozialen Beziehung pauschal zwei Kontakte zur Zeugeneinvernahme an (Beschwerde S. 4). Diese zwei, nicht weiter substanziierten Beziehungen zu Schweizern lassen jedenfalls nicht auf eine starke Verankerung in der hiesigen Gesellschaft und Kultur schliessen. Der entsprechende Beweisantrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. auch VGE 2015/134 vom 7.9.2016 E. 5.3.3). Insgesamt kann mit der Vorinstanz nicht von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 5a). 8.2 Hinsichtlich der Rückkehr nach Algerien ist mit der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis ins Erwachsenenalter im Heimatland gelebt hat; dort ist er aufgewachsen und wurde er sozialisiert (vgl. vorne E. 4.1). In der Vergangenheit hielt sich der Beschwerdeführer wiederholt in Algerien auf (Akten EG Bern pag. 79, 160). Dort hat er auch seine zweite Ehe mit einer Landsfrau geschlossen (vgl. vorne E. 4.1). Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass er mit seinem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor verbunden ist. Er ist erst in mittlerem Alter (47-jährig) und verfügt in seinem Heimatland zudem über Verwandte (vgl. Beschwerde S. 10). Ein Teil seiner Familie scheint noch immer an seinem Geburtsort in Tizi Ouzou zu wohnen (Akten EG Bern pag. 4, 79). Es besteht damit eine familiäre Verbundenheit, welche dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung eine wesentliche Stütze sein kann. Daran änderte nichts, wenn seine zweite Exfrau mit der gemeinsamen Tochter nicht mehr in Algerien, sondern in Frankreich leben würde (vgl. E. 8.1 hiervor). Die wirtschaftlichen Perspektiven im Heimatland dürften für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, Beschwerdeführer angesichts dessen, dass er keinerlei Arbeitserfahrungen aus seinem Aufenthalt in der Schweiz mitbringen kann, nicht einfach sein. Allerdings hat er auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht Fuss fassen können und zeichnet sich insoweit keine günstige Entwicklung ab. Es ist somit auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz eine Reintegration in der Heimat insgesamt als zumutbar erachtet hat. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Rückkehr nach Algerien sei wegen seines Gesundheitszustands unzumutbar, da eine angemessene medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei (Beschwerde S. 11). 8.3.1 Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 8.3.2 Wie festgestellt, lässt sich beim Beschwerdeführer die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie weiterhin nicht bestätigen (vgl. vorne E. 7.2). Falls er dennoch einer gewissen psychiatrischen Unterstützung bedürfte (insb. Gesprächstherapie samt allfälliger Medikation), wäre dies in seinem Heimatland in ausreichender Form gewährleistet. Die medizinische Versorgung im Heimatland entspricht zwar nicht dem schweizerischen Standard. Algerien verfügt aber über ein relativ gutes Gesundheitssystem; auch eine psychiatrische Versorgung ist grundsätzlich vorhanden. So befindet sich sogar in Tizi Ouzou ein auf psychische Leiden spezialisiertes Spital («Hôpital psychiatrique de Oued Aïssi»). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist – falls nicht ohnehin kostenlos – wie in der Schweiz durch die Krankenversicherung gedeckt (vgl. Mental health Atlas 2017 Member State Profile Algeria, einsehbar unter: <www.who.int/ mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/DZA.pdf>; vgl. auch BVGer D-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, 4802/2019 vom 9.10.2019 E. 5.5.3, D-1763/2019 vom 29.4.2019 E. 7.5; Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe S. 12 vom 24.4.2007 betreffend Algerien, einsehbar unter: <www.fluechtlingshilfe.ch>, Rubriken «Herkunftsländer/Afrika/Algerien»). Falls der Beschwerdeführer einen Teil der Therapie mitfinanzieren müsste, erscheint nicht ausgeschlossen, dass seine Familie eine gewisse finanzielle Unterstützung leisten könnte (vgl. VGE 2017/309 vom 13.7.2018 E. 4.3.3). So sollen einige Geschwister des Beschwerdeführers im Ausland «beruflichen Erfolg» erzielt haben (Akten EG Bern pag. 168). Angesichts der freundschaftlichen Verbindung lässt sich auch eine (bescheidene) Unterstützung durch seine Schweizer Exfrau nicht gänzlich ausschliessen, auch wenn diese 2019 brieflich festgehalten hat, dass sie den Exmann bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mehr unterstützen würde (BB 3; Beschwerde S. 11). Des Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ihm der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung verwehrt und die erforderlichen Medikamente in Algerien für ihn nicht erhältlich wären (Beschwerde S. 11). Die nicht weiter substanziierten Suizidrisiken bzw. Fremd- und Selbstgefährdung stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_666/2017 vom 1.2.2018 E. 3.3.4, 2C_777/2017 vom 19.1.2018 E. 3.4.3; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 5, 2015/164 vom 23.11.2015 E. 3.5.3 [bestätigt durch BGer 2C_1151/2015 vom 5.9.2016]; Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Rz. 12, mit Hinweisen). Im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr erscheint überdies denkbar, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen (VGE 2016/273 vom 2.6.2017 E. 3.3.4; vgl. auch BVGer E-2314/2017 vom 9.5.2017 E. 7.3.2). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers auch in Algerien hinreichend gewährleistet ist. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands eintreten würde, womit eine Rückkehr nach Algerien auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands zumutbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, 8.4 Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist zwar praxisgemäss nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Solche Gründe liegen hier namentlich mit dem erheblichen und anhaltenden Sozialhilfebezug indes vor, zumal die Integration wie dargelegt gesamthaft nicht erfolgreich verlaufen ist, der Beschwerdeführer auch nicht sozial oder kulturell in der hiesigen Gesellschaft verankert ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVR 2019 S. 314 E. 5.2 mit Hinweisen). 9. 9.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat seit 2011 mit einem Gesamtbetrag von heute weit über Fr. 137ʹ000.-- (Stand 2017) erheblich Sozialhilfe bezogen. Eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zukunft erscheint wenig wahrscheinlich. Wenn auch ein gewisser Zusammenhang mit seiner psychischen Gesundheit nicht von der Hand zu weisen ist, lässt sich die Sozialhilfeabhängigkeit nicht allein oder hauptsächlich damit erklären. Insoweit muss sich der Beschwerdeführer seine Situation zumindest teilweise selbst zuschreiben. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme. Demgegenüber sind die privaten Interessen trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz von geringerem Gewicht. Familiäre Beziehungen hat er in der Schweiz keine; auch ist er in der hiesigen Gesellschaft und Kultur nicht nennenswert verwurzelt. Die Rückkehr nach Algerien dürfte ihm zwar nicht leichtfallen; sie ist ihm aber aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach auch im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nie gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt worden (Eingabe vom 14.5.2021 S. 3). – In der Tat ist nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, aktenkundig, dass er förmlich verwarnt worden ist. Eine Verwarnung hätte sich in der Rückschau möglicherweise empfohlen, da eine solche beim Entzug der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit den Regelfall darstellt (BGer 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 3.2 und 6.6.3). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es indes grundsätzlich gerechtfertigt, die Niederlassungsbewilligung selbst einer ausländischen Person zweiter Generation ohne Verwarnung zu widerrufen, wenn sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig und den Umständen angemessen erweist. Diese den Widerrufsgrund infolge Straffälligkeit betreffende Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich auch auf den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit übertragen, wobei zu beachten bleibt, dass bei Letzterem das öffentliche Interesse zumeist weniger gewichtet (vgl. BGer 2C_952/2019 vom 8.5.2020 E. 4.3 [betreffend VGE 2018/389 vom 1.10.2019]; VGE 2019/209 vom 7.4.2020 E. 5 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_355/2020 vom 12.8.2020]). Eine blosse Androhung des Bewilligungswiderrufs würde hier mit Blick auf den langanhaltenden und erheblichen Sozialhilfebezug sowie das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich inskünftig auch nur teilweise von der Sozialhilfe loslösen würde, dem gewichtigen öffentlichen Interesse im vorliegenden Fall nicht gerecht (vgl. vorne E. 7.3). Auch ohne vorgängige förmliche Verwarnung musste dem Beschwerdeführer schon vor Erlass der Widerrufsverfügung am 21. September 2017 klar gewesen sein, dass sein Sozialhilfebezug ausländerrechtlich ein Problem ist: Im Oktober 2015 stellte ihm die EG Bern wegen seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit die Ablehnung des Nachzugs seiner (damaligen) zweiten Ehefrau und der Tochter in Aussicht, worauf er sich nicht mehr vernehmen liess. Zudem gewährte ihm die EG Bern im Februar 2016 hinsichtlich des in Aussicht genommenen Bewilligungswiderrufs das rechtliche Gehör, was ihm die wegen des Sozialhilfebezugs drohende Wegweisung verdeutlichte (vgl. vorne E. 4.1). Für den Beschwerdeführer wäre spätestens in diesem Zeitpunkt erkennbar geworden, dass auch die Ausländerbehörde ihm Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Beschwerde S. 10). Er hat sich freilich auch in den Folgejahren nicht ansatzweise um Arbeitsintegration bemüht, auch nicht um einen (späten) Arbeitsversuch (allenfalls in einem geschützten Rahmen), wie das von ihm ins Recht gelegte Privatgutachten Anfang 2019 ausdrücklich empfahl. Nach dem Gesagten hat die EG Bern dem Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, hilfebezug des Beschwerdeführers nicht jahrelang tatenlos zugesehen. Sozialhilfeabhängig wurde der Beschwerdeführer infolge Trennung bzw. Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau (2011/12). Betragsmässig kritische Bezüge liefen erst in den Folgejahren auf, als auch der Ablauf der 15jährigen Frist nach Art. 63 Abs. 2 AuG drohte (vgl. vorne E. 5.3 f.). Art. 96 Abs. 2 AIG ist unter diesen Umständen nicht verletzt. Dem Beschwerdeführer durfte die Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige förmliche Verwarnung entzogen werden. 9.3 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Es erübrigt sich insoweit auch die eventuell verlangte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwärtige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas längere Frist bis Ende September 2021. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Ihm ist indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gewährt worden (vorne Bst. C; act. 10). 10.2 Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren trägt somit vorerst der Kanton Bern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, 10.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters (act. 12A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 4'512.50, zuzüglich Fr. 377.50 Auslagen, Fr. 376.55 MWSt (7,7 % von Fr. 4'890.--) und Fr. 31.-- für eine zivilstandesamtliche Bestätigung (ohne MWSt), insgesamt Fr. 5'297.55, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 18,05 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'610.-- (18.05 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 377.50 Auslagen, Fr. 307.05 MWSt (7,7 % von Fr. 3'987.50) und Fr. 31.-- für eine zivilstandesamtliche Bestätigung (ohne MWSt), insgesamt Fr. 4'325.55, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 10.4 Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.07.2021, Nr. 100.2019.224U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. September 2021. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 5'297.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird dem in diesem Verfahren als amtlicher Anwalt beigeordneten Rechtsanwalt …, Bern, aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'325.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - Einwohnergemeinde Bern - Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.